Stellungnahme. Berlin, den

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1 Stellungnahme Berlin, den Ver b a n d d er d eu tsch en I n t e r n e t w i r t sch a f t e. V. Arbeitsentwurf eines 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄndStV) zur Umsetzung der Zusagen gegenüber der EU-Kommission im Rahmen des EU-Beihilfeverfahrens ARD/ZDF vom 12. Juni 2008 eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. versteht sich als Interessenvertreter und Förderer aller Unternehmen, die mit oder im Internet wirtschaftliche Wertschöpfung betreiben. Der Verband vertritt derzeit rund 350 Mitglieder. Hierzu zählen unter anderem ISP (Internet Service Provider), ASP (Application Service Provider), Carrier, Hard- und Softwarelieferanten, Content- und Service-Anbieter sowie Kommunikationsunternehmen. Am ist auf der Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin ein erster einvernehmlicher Arbeitsentwurf eines 12. RÄndStV zur Umsetzung der Zusagen gegenüber der EU-Kommission im Rahmen des EU-Beihilfeverfahrens ARD/ZDF entwickelt worden. Seit 2002 hatten die EU mehrere Beschwerden privater Wettbewerber über die Finanzierung von ARD und ZDF erreicht, die eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten befürchteten. Hauptkritikpunkte waren hierbei eine mögliche Quersubventionierung von kommerziellen Tätigkeiten mit öffentlichen Mitteln sowie eine mögliche Überkompensation. Die EU begann daraufhin mit einer nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags (Art EG) durchgeführten Untersuchung der Finanzierungsregelung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland. Deutschland unterbreitete der EU 2006 den Vorschlag zu Verpflichtungen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des EU-Beihilfenrechts, insbesondere eine Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags sowie eine bessere Ausgestaltung der Bereiche Marktkonformität, Transparenz und Finanzkontrolle. Das EU-Beihilfeverfahren war daraufhin mit Bescheid vom von der EU-Kommission mit der Auflage eingestellt worden, dass die entsprechenden Vorschriften im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wie angekündigt geändert würden (K(2007) 1761 endg.). Hierfür wurde eine Frist auf den festgesetzt. eco bedauert, dass die Beratungen zu den vorangegangen Rundfunkänderungsstaatsverträgen zumeist ohne die nötige Transparenz abliefen und die Ansichten der Betroffenen nicht gehört wurden. Die von eco vertretenen Mitgliedsunternehmen sind als Marktteilnehmer unmittelbar oder mittelbar von vielen Änderungen auf diesem Gebiet betroffen, hatten jedoch größtenteils keine Gelegenheit, vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Rundfunkstaatsvertrags ihre Position vertreten zu können. Daher befürwortet es eco ausdrücklich, dass im Rahmen der Beratungen Seite 1 von 17 eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. Marienstraße Berlin Fon + 49 (0) Fax + 49 (0) info@eco.de

2 zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nun eine mündliche Anhörung mit Gelegenheit zur Stellungnahme angesetzt worden ist. Diese Maßnahme wird als Schritt zu mehr Transparenz in der Gesetzgebung der Länder verstanden und ausdrücklich befürwortet. Zudem wird angeregt, den Dialog auch für zukünftige Rundfunkänderungsstaatsverträge konsequent fortzuführen. Insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Konvergenz erachtet eco eine frühzeitige Beteiligung der betroffenen Kreise und den gegenseitigen Austausch für zielführend. eco nimmt die Gelegenheit gerne wahr, zu dem Arbeitsentwurf eine Stellungnahme einzureichen. Die Ausführungen werden sich weitgehend auf die für die deutsche Internetwirtschaft entscheidenden Änderungen Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und Definition des Rundfunkbegriffs beschränken. A. Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Nachbesserungsbedarf besteht aufgrund des Einstellungsbescheids der EU Kommission in nachfolgenden Punkten, die im Rahmen des 12. RÄndStV adressiert werden müssen: > Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags > Durchführung eines Evaluierungsverfahrens vor der Aufnahme neuer Aktivitäten > Finanzmittel: Kontrolle der Einhaltung des zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlichen Maßes (keine Überkompensation) > klare Trennung der kommerziellen Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von den Tätigkeiten, die zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags vorgenommen werden > verstärkte Überwachung der Einhaltung der Auflagen durch externe Kontrollorgane > Transparenz betreffend der Sublizenzierung von Sportrechten an Dritte Der Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags kommt für den gesamten Online-Bereich eine große Bedeutung zu. Die weitreichenden Auswirkungen für die Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Online-Bereich lassen sich jedoch erst einordnen, wenn der verfassungsrechtliche Hintergrund des Auftrags beleuchtet wird. In Art. 5 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. GG ist die Rundfunkfreiheit im Grundgesetz verankert. Sie dient der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 59, 231, 257). Da nicht sichergestellt ist, dass dieses Ziel allein durch private Rundfunkveranstalter erreicht werden kann (Stichwort Vielfaltsicherung), muss durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Grundversorgung für die Bürger bereitgestellt werden. Hierzu wurde dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Bestands- und Entwicklungsgarantie zugesichert, der Staat muss zudem die finanziellen und sonstigen Voraussetzungen der Grundversorgung Seite 2 von 17

3 gewährleisten. Die Entwicklungsgarantie soll es ermöglichen, die Grundversorgung bzw. den sog. öffentlich-rechtlichen Auftrag auch mit neuartigen technischen Mitteln unter Bedingungen des Medienwandels erfüllen zu können. Hauptzweck bleibt dabei jedoch die Gewährleistung der Meinungsvielfalt. Davon betroffen ist der Bereich der Online-Angebote. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sollen daher die Möglichkeit haben, sich dem Medienwandel anzupassen und im Online-Bereich tätig zu werden allerdings gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass diese Angebote dem Funktionsauftrag zu dienen bestimmt und zur Sicherung der Meinungsvielfalt notwendig sind. In den Zusagen Deutschlands im Beihilfeverfahren wird hierzu allgemein ausgeführt, dass durch öffentlich-rechtliche Online-Angebote die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden, Medienkompetenz gefördert, Bürgern der Nutzen neuer digitaler Angebote nähergebracht und ihnen glaubwürdige Orientierungshilfe bei neuen digitalen Diensten gegeben werden soll; zudem sollen Rundfunksendungen dem Wandel der Mediennutzung entsprechend begleitet werden (K(2007) 1761 endg., Rn. 340). Nach Ansicht des eco ist zweifelhaft, ob zur Erreichung dieser Ziele öffentlichrechtliche Angebote notwendig sind und nur diese eine ausreichende Meinungsvielfalt gewährleisten können. Der öffentlich-rechtliche Auftrag entscheidet daher über Art und Gestaltung der Online-Angebote, die rundfunkgebührenfinanziert in den Wettbewerb zu privaten Angeboten treten. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zum Nachteil der privatwirtschaftlich finanzierten Angebote zu verhindern, ist es gemäß der Auflage im Einstellungsbescheid der EU notwendig, dass der Funktionsauftrag der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten im Hinblick auf die Tätigkeiten im Online-Bereich konkretisiert bzw. klarer ausgestaltet wird. I. Telemedien, 11d RÄndStV Bisher durfte der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke und Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten, 11 Abs. 1 RStV. Gemäß dem Arbeitsentwurf ist es dem Rundfunk weiterhin erlaubt, programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anzubieten, 11a RÄndStV. Der Bereich der Telemedien wurde jedoch in einen eigenen Paragraphen ausgegliedert. Die Telemedienangebote müssen als Grundbedingung journalistisch-redaktionell veranlasst und gestaltet sein, 11d Abs. 1 RÄndStV. Für Sendungen auf Abruf sowie sendungsbezogene Telemedien-Angebote sollen nun zeitliche Beschränkungen von bis zu sieben Tagen nach der Ausstrahlung der Sendung gelten, 11d Abs. 2 Nr. 1 und 2 RStV. Zeit- und kulturgeschichtliche Inhalte können dagegen unentgeltlich nach Maßgabe eines Telemedienkonzepts und zeitlich unbefristet in Archiven bereitgehalten werden, 11d Abs. 2 Nr. 4 RÄndStV Seite 3 von 17

4 Für Sendungen und sendungsbezogene Telemedien nach Ablauf der Fristen sowie für nicht sendungsbezogene Telemedien ist eine Sonderregelung für die Bereiche Information, Bildung und Kultur (Variante 1) bzw. zusätzlich Unterhaltung/Unterhaltung für Kinder und Jugendliche (Variante 2) vorgesehen, 11d Abs. 2 Nr. 3 RÄndStV. Diese setzen ein Telemedienkonzept gem. 11f RÄndStV voraus, welches eine Verweildauer vorschreiben muss. Allerdings bestimmt 11d Abs. 2 RÄndStV ausdrücklich, das nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote unzulässig sind. Presseähnliche Angebote sind gemäß 2 Abs. 2 Nr. 18 RÄndStV nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen. Wie dieser dehnbare Begriff in der Praxis ausgelegt werden wird, bleibt abzuwarten. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass zumindest der Begriff der elektronischen Presse (Entwurf vom ) zu presseähnliche Angebote geändert worden ist, da dieser das eigentliche Ziel deutlicher umschreibt. Dennoch bleibt die Definition recht wage und wird zu vielen Unsicherheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Denn nicht mal die Online-Auftritte vieler Verlagshäuser gleichen in Gestaltung und Inhalt den Printmedien. Darüber hinaus ist das Merkmal Sendungsbezug entscheidend. Dieser liegt vor, wenn die Angebote der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, 2 Abs. 2 Nr. 17 RÄndStV. Damit wurde der öffentlich-rechtliche Auftrag im Vergleich zum bisherigen Programmbezug enger gefasst. eco befürwortet diese Eingrenzung, um gerade privaten Verlagshäusern und ähnlichen einen unverzerrten Wettbewerb ermöglichen zu können. Unzulässig sind demnach Angebote, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind, nach Gestalt und Inhalt einer Zeitung bzw. Zeitschrift entsprechen und die keinen Bezug zur Aufbereitung einer konkreten Sendung nehmen. Zulässig sind dagegen Angebote aus den Bereichen Information, Bildung und Kultur (je nach Variante), die - in ein Telemedienkonzept nach 11f RÄndStV aufgenommen werden und - Sendungsbezug aufweisen oder - nicht nach Gestalt oder Inhalt einer Zeitung/Zeitschrift entsprechen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Bereich der Telemedien-Angebote zu weit gefasst ist. Nach Ansicht des eco kann es nicht ausreichen, nur nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote als unzulässig zu erklären. Vielmehr muss der gesamte Bereich der nicht sendungsbezogenen Telemedien ausgenommen werden. Dieser Bereich ist vom öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht umfasst. Denn der geltende RStV bezieht sich bei der Auftragsumschreibung in 11 Abs. 1 RStV auf die Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernseh Seite 4 von 17

5 programmen. Daher dürfen Telemedien allenfalls programmbegleitend und mit programmbezogenem Inhalt angeboten werden, 11 Abs. 1 S. 2 RStV. 1. Online-Angebote als Ergänzung Als problematisch erachtet eco die Ausweitung des öffentlich-rechtlichen Auftrags auf dem Gebiet der Online-Angebote, die sich durch die bisherige Ausgestaltung des 11d RÄndStV im Arbeitsentwurf ergeben würde. Dies gilt insbesondere, wenn nicht sendungsbezogene Telemedien als zulässig angesehen werden, sobald sie in einem Telemedienkonzept des 11f RÄndStV enthalten sind und nicht presseähnlich sind. Die originären Tätigkeitsgebiete der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Hörfunk und Fernsehen. Telemedien sollten hierzu allenfalls als Ergänzung eingesetzt werden dürfen, jedoch sollten sie nicht ein völlig neues Aufgabengebiet der öffentlich-rechtlichen Anstalten etablieren. Die Ausstrahlung von derzeit allein 23 öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen ermöglicht bereits heute umfassende und breit gefächerte Angebote von ergänzenden sendungsbezogenen Telemedien. Probleme ergeben sich zudem im Hinblick auf die Rundfunkgebühr, die das finanzielle Mittel zur Umsetzung der neuen weitreichenden Telemedien-Angebote darstellen würde. Denn die Rundfunkgebühr findet ihre Rechtfertigung in der Zielsetzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen und einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen zu geben und der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Dieser öffentlichrechtliche Auftrag kann mit den bisherigen Mitteln des Hörfunks und Fernsehens erfüllt werden. Es ist daher nicht notwendig, dass Angebote im Internet mit neuen Inhalten zur Verfügung gestellt werden. Die Angebote im Internet dürfen daher lediglich die Angebote im Hörfunk und Fernsehen ergänzen und nicht über den Bereich hinausgehen, der von der Rundfunkgebühr abgedeckt werden soll. Die Rundfunkgebühren sind in ihrer Höhe so bemessen, dass die Anstalten ihren Auftrag im Hörfunk und Fernsehen nachkommen können. Sollte das Internet als neues Medium eigenständig hinzukommen, müsste dies zwangsläufig eine Erhöhung der Gebühren zur Folge haben. Sollte diese nicht nötig sein, da Geld von den bisherigen Mitteln verwendet würde, hätte bisher eine Überkompensation stattgefunden. Die Rundfunkanstalten hatten sich bisher freiwillig verpflichtet, die Höhe der Ausgaben zu deckeln. Die GEZ nimmt derzeit jährlich ca. 7,3 Milliarden Euro Gebührengelder ein, für den Online-Bereich sind bisher nur 0,75 % des Gesamtaufkommens (= 54,75 Mio. Euro) aufgewendet worden. Nun jedoch liegt nach dem aktuellen Arbeitsentwurf keine Deckelung mehr vor, die Rundfunkanstalten sind frei in der Einteilung ihrer Mittel Seite 5 von 17

6 Nach Ansicht des eco sollte deshalb besonders darauf geachtet werden, dass die Angebote im Internet nur als Ergänzung und deshalb mit dem Merkmal sendungsbezogen erbracht werden. Es muss verhindert werden, dass die Rundfunkanstalten das Internet als sog. Dritte Säule neben Hörfunk und Fernsehen etablieren, damit den Wettbewerb verzerren und die Gebühren für den einzelnen Bürger in die Höhe treiben. Insoweit sollte auch in der Beschreibung des Auftrags gem. 11 RStV ausdrücklich Bezug auf Hörfunk- und Fernsehprogramme genommen und Telemedien als Ergänzung festgeschrieben werden. Die neue Formulierung in 11 Abs. 1 RÄndStV Herstellung und Verbreitung seiner Angebote sollte daher nicht beibehalten werden. Die bisherige Fassung des Arbeitsentwurfs ist nicht geeignet, eine Begrenzung der Telemedien auf die lediglich ergänzende Rolle neben Hörfunk und Fernsehen sicherzustellen. Zudem muss angemerkt werden, dass sich durch eine Ausweitung des öffentlichrechtlichen Auftrags zahlreiche Konsequenzen im Bereich der Infrastruktur der Anbieter ergeben würden. Insbesondere betroffen wären Plattformanbieter von IPTV, die verpflichtet wären, über den klassischen Rundfunk hinausgehende Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender (z.b. interaktive Dienste oder VoD- Archive) in ihre Netze zu implementieren. Hierfür müssten neue netztechnische Einrichtungen geschaffen und spezifische technische Vorgaben der öffentlichrechtlichen Sender umgesetzt werden. Diese Maßnahmen könnten nur durch Erhöhung der Preise für die Endkunden gedeckt werden. 2. Negativliste eco befürwortet die in den Arbeitsentwurf aufgenommene Negativliste öffentlichrechtlicher Angebote, die den Funktionsauftrag deutlicher abgrenzen soll. Die Negativliste im Anhang zum RStV enthält eine Aufzählung der Angebote, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht im Internet bereithalten dürfen, 11d Abs. 5 RÄndStV, z.b. Branchenregister, Kontaktbörsen, Softwareangebote und Musikdownloads von kommerziellen Fremdproduktionen sowie Foren ohne Sendungsbezug. Zumindest in diesen Tätigkeitsfeldern ist der öffentlich-rechtliche Auftrag ausdrücklich festgelegt, dies gewährleistet Rechtssicherheit für die in diesen Bereichen tätigen Unternehmen. II. Externes Kontrollgremium Die Einführung des Drei-Stufen-Tests für geplante neue Telemedien-Angebote oder die Veränderung von bestehenden Angeboten, 11f RÄndStV, erscheint sachgerecht. Damit kommt es auf die Bedeutung des Angebots für die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft, den Umfang des qualitativen Beitrags zum publizistischen Wettbewerb und dessen finanziellen Aufwand an, ob ein Telemedien-Angebot in Zukunft zulässig ist Seite 6 von 17

7 Hinsichtlich der Einführung des Drei-Stufen-Tests erachtet es eco für die Praktikabilität des Tests als wesentlich, dass ein externes Kontrollgremium eingesetzt wird. Demgegenüber wird im Arbeitsentwurf lediglich auf das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt verwiesen. Zwar ist vorgeschrieben, dass Dritten in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, 11f Abs. 4 RÄndStV. Zugunsten einer objektiven, neutralen und offenen Kontrolle im Sinne des Drei-Stufen-Tests ist diese Ausgestaltung jedoch nicht ausreichend. eco regt daher an, dass ein externes Kontrollgremium diese Aufgabe übertragen bekommen sollte. Sollte dies nicht möglich sein, ist es alternativ zumindest notwendig, den Stellungnahmen der Dritten mehr Gewicht einzuräumen. Bisher sollen diese nur Berücksichtigung bei der Entscheidung finden, 11f Abs. 5 RÄndStV. Dies könnte z.b. durch ein Stimmrecht der Dritten im zuständigen Gremium realisiert werden. B. On-Demand-Rechte Nach Ansicht des eco ist der Umgang mit On-Demand-Rechten für die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weiterhin klärungsbedürftig. Es stellt eine Benachteiligung privater Anbieter dar, wenn ARD und ZDF sich On- Demand-Rechte zeitlich unbefristet mit den Senderechten übertragen lassen und diese mit Rundfunkgebühren finanzieren. Zwar ist gem. 11 Abs. 5 RÄndStV der Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien nicht zulässig. Allerdings können andere Sendungen on-demand gemäß den Einschränkungen nach 11 Abs. 2 RÄndStV bereitgestellt werden. eco ist der Auffassung, dass für diesen Bereich klarere Regelungen benötigt werden. On-Demand-Rechte sollten gesondert zu den Senderechten erworben werden, da sie eine gesonderte Verwertungsform erlauben und somit auch dem Wettbewerb mit privaten Anbietern offenstehen müssen. Eine Quersubventionierung durch Rundfunkgebühren, die bereits droht, wenn On-Demand-Rechte und Senderechte in einem gemeinsamen Vertrag erworben werden, muss vermieden werden. Die bisherige Wettbewerbsverzerrung benachteiligt junge privatwirtschaftliche Unternehmen, deren Geschäftsmodelle auf der Nutzung von On-Demand- Rechten aufbauen. Diese befinden sich noch im Stadium des zarten Pflänzchens und werden daher besonders hart von den Geschäftspraktiken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten getroffen. C. Rundfunkbegriff Eine grundsätzliche Änderung ergibt sich aus dem vorliegenden Arbeitsentwurf im Hinblick auf den Rundfunkbegriff. Der neue Rundfunkbegriff stellt eine wichtige Weichenstellung dar, mit weitreichenden Konsequenzen für den gesamten Mediensektor Seite 7 von 17

8 I. Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste Dass der Begriff überhaupt geändert werden soll, ist hauptsächlich der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (RL 2007/65/EG) geschuldet, die eine Umsetzung in den Mitgliedstaaten bis zum vorsieht. Die vollständige Umsetzung in Deutschland ist im Rahmen des 13. RÄndStV vorgesehen. Mit der Änderung des Rundfunkbegriffs bereits im 12. RÄndStV wird dieser daher in Einzelteilen vorgegriffen. Nach dem Wortlaut der Richtlinie werden Fernsehprogramme von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf anhand des Merkmals der Linearität abgegrenzt (s. Art. 1e und 1g AVMD-RL). Der im Arbeitsentwurf enthaltene neue deutsche Rundfunkbegriff stellt eine vollständige Abkehr von der etablierten deutschen Rundfunkregulierung dar. Im deutschen Recht entschied bisher das Kriterium der Meinungsrelevanz (enthalten im Begriff der Darbietung ), ob ein Rundfunk- oder Mediendienst gegeben war. Zudem, wie im Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2007 erneut hervorgehoben worden ist, zeichnete sich der Rundfunk bislang durch die herausgehobene Bedeutung aus, die diesem unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt (BVerfG, 1 BvR 2270/05 vom , Absatz-Nr. 116; vgl. auch BVerfGE 31, 314, 325; 90, 60, 87 (Gebührenurteil); 97, 228, 256; 103, 44, 74; 114, 371, 387). Diese Punkte wurden demnach als zusätzliche Abgrenzungskriterien herangezogen. Mit dem vorliegenden Arbeitsentwurf werden diese Kriterien vollständig aufgegeben. Vielmehr wird nun allein auf das technische Kriterium der Linearität abgestellt und der Begriff somit der Abgrenzung aus der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG) angepasst (Fernsehprogramm als linearer audiovisueller Mediendiendienst gem. Art. 1e AVMD-RL). Im Wortlaut heißt es in 2 Abs. 1 S. 1 RÄndStV: Rundfunk (linearer Informations- und Kommunikationsdienst) ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten aller Art in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze. II. Bedeutung des neuen Rundfunkbegriffs eco erachtet es als problematisch, wenn mit dem neuen Rundfunkbegriff das bisherige inhaltliche Kriterium der Meinungsrelevanz vollständig abgeschafft werden und dieses zukünftig allein durch das technische Kriterium der Linearität ersetzt werden soll. Das Kriterium ist lange gewachsen und hat sich im deutschen System etabliert, es rechtfertigte jahrzehntelang die besondere Regulierung des Rundfunks zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Die Umstellung kann für die Zukunft zu noch nicht absehbaren Konsequenzen für die Entwicklung ganzer Geschäftszweige führen. Schon hinsichtlich der aktuellen Angebote im Internet ergeben sich weitreichende Folgen. Von der entstehenden Rechtsunsicherheit wäre die gesamte Medienlandschaft betroffen Seite 8 von 17

9 III. Eigenständige Ausgestaltung des Rundfunkbegriffs Trotz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, der im Verhältnis von nationalem zu europäischem Recht zu beachten ist, ist Deutschland nicht verpflichtet, die Definition des Rundfunkbegriffs aus der Richtlinie zu übernehmen. Denn der Vorrang des Gemeinschaftsrechts kommt nur in den Fällen zur Geltung, in denen die Rechtsfolgen des nationalen Rechts den europarechtlichen Vorgaben widersprechen eine Abweichung in den Begrifflichkeiten hat dies nicht zwangsläufig zur Folge. Deutschland kann daher die Rundfunkdefinition eigenständig ausgestalten, solange die Dienste im Ergebnis den gleichen Regulierungen wie denen der Richtlinie unterliegen. Gem. Art. 3 AVMD-RL steht es den Mitgliedstaaten zudem frei, strengere und ausführlichere Bestimmungen zu erlassen, sofern diese Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen. Deutschland sollte daher alle eingeräumten Möglichkeiten ausschöpfen. Die Vorgaben der Richtlinie müssen zwar im Ergebnis eingehalten, jedoch dürfen auch die nationalen Zielsetzungen nicht außer Acht gelassen werden. IV. Auswirkungen des neuen Rundfunkbegriffs Unverändert zählen zu Rundfunk herkömmlicher Hörfunk und Fernsehen, Live- Streaming (als zusätzliche parallele/zeitgleiche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, s. Begründung. 9. RÄndStV, S. 4) sowie Webcasting (als ausschließliche Übertragung von Rundfunkprogrammen über das Internet, Begründung. 9. RÄndStV, S. 4). Video-on-Demand-Angebote wären dagegen nach der neuen Definition eindeutig den Telemedien zuzuordnen bisher hätte das Kriterium der Meinungsrelevanz darüber entschieden, ob bereits Rundfunk vorliegt. Anders ist die Rechtslage bei Near-Video-on-Demand. Dieser Dienst, der nicht auf individuellen Abruf des Empfängers, sondern nur zu festgelegten Zeitpunkten in regelmäßigen Abständen sein Film-Angebot bereitstellt, ist nicht eindeutig zuzuordnen. Eine Auswirkung des neuen Rundfunkbegriffs zeigt sich deutlich beim Teleshopping. Aufgrund der Linearität des Angebots unterfiele Teleshopping dem Rundfunk. Allerdings würde es den entsprechenden Regelungen nur teilweise unterliegen, 2 Abs. 1 S. 4 RÄndStV. Bisher gehörte Teleshopping allerdings zu den Telemedien, 2 Abs. 1 S. 4 RStV. Neu gelten würden daher für Teleshopping-Anbieter u.a. die Zulassungspflicht sowie Regelungen zu Sponsoring ( 8 RStV), Gewinnspielen ( 8a Fassung 10. RÄndStV), Informationspflicht ( 9 RStV), Verbraucherschutz ( 9b Fassung 10. RÄndStV) und zur Dauer der Werbung ( 45 RStV). V. Hauptzweck Da das Ziel der Änderung des Rundfunkbegriffs die Anpassung an die AVMD-RL ist, sollte auch das Kriterium des Hauptzwecks in die neue deutsche Rundfunkdefinition übernommen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Angebote, deren audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung und gerade nicht Seite 9 von 17

10 Hauptzweck des Dienstes sind, nicht der Rundfunkregulierung unterfallen sollen. Bei diesen Diensten ist die Rundfunkregulierung nicht sachgerecht. Dass diese Einschränkung auch europarechtlich geboten ist, ergibt sich deutlich aus Art. 1a sowie dem Erwägungsgrund 18 der AVMD-RL. VI. Sendeplan Die neue Rundfunkdefinition bezieht sich auf einen Sendeplan, der jedoch im Gegensatz zu Sendung und Programm in 2 Abs. 2 RÄndStV nicht eigenständig definiert wird. Nach Ansicht des eco wäre es nötig, die Bedeutung des Sendeplans herauszustellen und damit festzulegen, dass einzelne Inhalte, die nicht in einen Sendeplan gebettet sind, gerade nicht zum Rundfunk zählen sollen. Dementsprechend müssen einzelne Streaming-Angebote, wie beispielsweise die Übertragung eines Musikkonzertes außerhalb eines Sendeplans, als Telemediendienst behandelt werden. VII. Meinungsrelevanz eco erachtet es als nicht sachgerecht, das Kriterium der Linearität als einziges Abgrenzungsmerkmal aus der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste unverändert ins deutsche Recht zu übernehmen. Das deutsche Rundfunkrecht hatte bisher einen bereits vom Grundsatz her anders aufgebauten Rechtsrahmen, der sich durchaus etabliert hatte. Das Kriterium der Meinungsrelevanz war ausschlaggebend für die Einordnung als Rundfunk und lieferte die Rechtfertigung für eine strengere Regulierung gegenüber den Mediendiensten. Die Schlagworte Suggestivkraft, Aktualität und Breitenwirkung des BVerfG boten die Möglichkeit, jeden Dienst zielgerichtet einordnen zu können. Das Kriterium der Linearität lässt diese bisherigen Unterscheidungsmerkmale außer Betracht. Wengleich sich die Auswirkungen des veränderten Rundfunkbegriffes und des Verzichts auf das Kriterium der Meinungsrelevanz noch nicht abschließend bewerten lassen, so ist bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt absehbar, dass dies eine Änderung der Zuordnung der Dienste mit sich bringen kann. Die Einordnung als Rundfunk mit den damit zusammenhängenden Regulierungskonsequenzen allein von einem technischen Kriterium bestimmen zu lassen, sollte im deutschen Medienrecht nicht ausreichen. eco empfiehlt, die Meinungsrelevanz bzw. die Kriterien der Breitenwirkung und Suggestivkraft als zusätzliches Korrektiv neben der Linearität der Angebote heranzuziehen. Anderenfalls führt der geänderte Rundfunkbegriff zu erheblicher Rechtsunsicherheit, dem etablierten deutschen Rundfunksystem kann nicht mehr entsprochen werden. 1. Near-Video-on-Demand (NVoD) Die Behandlung der Near-Video-on-Demand-Angebote offenbart am deutlichsten die Unsicherheiten, die durch den neuen Rundfunkbegriff wie im Arbeitsentwurf vorgesehen entstehen Seite 10 von 17

11 Als lineares Angebot würde NVoD nach dem neuen Rundfunkbegriff in Anlehnung an die AVMD-RL dem Rundfunk zuzuordnen sein. Damit unterfallen die Angebote zukünftig unter anderem der Zulassungspflicht, 20 RStV (Telemedien sind zulassungsfrei, 54 RStV) sowie umfassenden Regelungen zu Werbung, Teleshopping und Sponsoring, 7, 8, 44, 45 RStV (für Telemedien nur eingeschränkt, 58 RStV). Darüber hinaus gelten für bundesweit verbreiteten Rundfunk die Programmgrundsätze nach 41 RStV (u.a. Vielfaltsicherung), Dritten ist auf Wunsch Sendezeit einzuräumen, 42 RStV. Nach Ansicht des eco ist es nicht nachzuvollziehen, dass in Abkehr zur bisherigen Regulierungshandhabung allein das technische Kriterium der Linearität diese Konsequenzen zur Folge haben soll. Diese Zweifel verstärken sich, wenn die Einordnung des NVOD durch die Landesmedienanstalten über einen längeren Zeitraum hinweg betrachtet wird. a. Sinneswandel der Landesmedienanstalten Im ersten Strukturpapier der DLM (Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten) über die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten im Grenzbereich zwischen Rundfunk und Mediendiensten und die Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten vom wurden die üblichen Near-Video-on- Demand-Angebote (Spiel- und Fernsehfilme, Dokumentationen), bei denen es sich noch um einen Verteildienst handelt (S. 6), dem Rundfunk zugeordnet. Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität entsprächen den herkömmlichen Rundfunkangeboten. Video-on-Demand sollte dagegen mangels Breitenwirkung dem Mediendienstebegriff unterfallen. Die aktualisierte Fassung des Strukturpapiers vom Dezember 1998 unterschied nach den Übertragungswegen. NVoD auf klassischen Rundfunkübertragungswegen gelte als Rundfunk, VoD als Abrufdienst im Internet zähle dagegen aufgrund fehlender Suggestivkraft und Breitenwirkung nicht zum Rundfunk. Ebenso gehörten Filme, die mit ADSL- Technik abgerufen werden könnten, nach damaligem Stand nicht zum Rundfunk. Ein Wandel erfolgte im dritten Strukturpapier der DLM zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten vom Dort wurde eine zurückhaltende Ansicht zur Einordnung der NVoD-Angebote vertreten. Es wurde festgestellt, dass für jedes NVoD-Angebot unabhängig von der technischen Übertragungsform zu prüfen ist, ob die fünf Hauptkategorien, nach denen ein Dienst typischerweise Rundfunk ist, erfüllt sind. Diese sind: Wirkungsintensität der Inhalte, redaktionelle Gestaltung der Inhalte, Realitätsnähe der Inhalte, Reichweite und gleichzeitige Rezeptionsmöglichkeit/tatsächliche Nutzung sowie geringe Interaktivität des Nutzers beim Rezeptionsvorgang und einfache Bedienbarkeit des Empfangsgeräts. NVoD sei daher nur bei jeweiliger Prüfung und Erfüllung der Kriterien dem Rundfunkbegriff zuzuordnen. Aufgrund dieser Neuausrichtung waren die Anträge von zwei Veranstaltern auf medienrechtliche Unbedenklichkeit von der DLM positiv beschieden worden (s. PM 16/2003 vom ). Trotz der Verteilung von Pay-per-View-Inhalten Seite 11 von 17

12 mittels NVoD-Technik wurden sie als Mediendiensteanbieter eingestuft. Begründung war die spezielle Ausgestaltung der Dienste, die die im dritten Strukturpapier genannten Kriterien für Rundfunk nicht erfüllen würden. Ausschlaggebend war die Möglichkeit des Rezipienten, auf jedem NVoD - Datenstrom eine Einzelbestellung und bezahlung vorzunehmen erging die Mediakabel-Entscheidung des EuGH (Entscheidung vom Rechtssache C 89/04). Demnach sei NVoD als ein Dienst des zeitversetzten Videoabrufs auf der Grundlage einer Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung und nicht als auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachter Dienst zu betrachten (Rn. 39) und somit Fernsehdienst. Der EuGH bezog sich daher allein auf die technische Ausgestaltung des Dienstes und nicht auf dessen Meinungsrelevanz. Dieser Linie folgte später auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (RL 2007/65/EG), die den zeitversetzten Videoabruf ( Near-Video-on-Demand ) als Fernsehprogramm qualifiziert, s. Erwägungsgrund 20. Die Entscheidung des EuGH führte zu einem erneuten Umdenken bezüglich des deutschen Rundfunkbegriffs. Trotz des deutschen Hauptkriteriums der Meinungsrelevanz wurde am im Beschluss der DLM zur Überarbeitung des dritten Strukturpapiers ausdrücklich festgehalten, dass sich die Einordnung der Videoabrufdienste an der Rechtsprechung des EuGH orientieren solle. Video auf Abruf stelle einen Telemediendienst dar, soweit es sich nicht um einen Fernsehdienst handele. Da die Mediakabel-Entscheidung NVoD als Fernsehdienst einstufte, müsste diese Einordnung nun ebenso von der DLM vertreten werden. In diesem Sinne argumentieren zudem die Begründungen zum 9. RÄndStV und zum TMG, die beide am in Kraft getreten sind. b. Auswirkungen auf NVoD Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Near-Video-on-Demand-Angebote obwohl diese Angebote den VoD-Angeboten sehr ähnlich ausgestaltet werden können (z.b. Einzelbestellung) und auch in ihrer Wirkungsweise mit diesen Diensten gut vergleichbar sind diametral zu VoD-Angeboten reguliert werden. Durch die Einordnung als Rundfunk entfallen z.b. die Zulassungsfreiheit sowie die Möglichkeit, Inhalte in geschlossenen Benutzergruppen bereitzuhalten. Diese Folgen allein am Kriterium der technischen Übertragung festzumachen, erscheint beinahe willkürlich. Daher sollten unter Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes gleiche Dienste auch gleich behandelt werden (Art. 5 Abs. 1 S. 2 i.v.m. Art. 3 GG). eco spricht sich dafür aus, dass dem Merkmal der Linearität ein der Meinungsrelevanz entsprechendes Kriterium hinzugefügt wird. Die gewählte technische Ausgestaltung der Übertragung sollte nicht als einziges Kriterium darüber entscheiden können, ob ein Dienst der strengeren Rundfunkregulierung unterliegt Seite 12 von 17

13 Zusätzlich ist anzumerken, dass NVoD-Dienste sich nicht an einem Sendeplan orientieren. Ein solcher wird jedoch für eine Einordnung unter den Rundfunkbegriff vorausgesetzt, 2 Abs. 1 S. 1 RÄndStV (s. hierzu auch VI.). NVoD-Angebote offerieren Inhalte, die sich innerhalb eines Tages in Intervallen wiederholen. Da daher pro Tag nur eine sehr beschränkte Anzahl dieser Inhalte angeboten werden, ist die Erarbeitung eines fernsehtypischen Sendeplans, der die redaktionelle Gestaltung der Reihenfolge einer Vielzahl von Sendungen beinhaltet, für solche Angebote nicht angebracht. NVoD weist vielmehr einen den VoD-Angeboten ähnlichen Programmkatalog auf und sollte daher auch entsprechend dieser Angebote reguliert werden. VIII. Zulassung der Rundfunkveranstalter Als weiterer Punkt muss angemerkt werden, dass private Anbieter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung bedürfen, 20 Abs. 1 RStV. Dem Rundfunkveranstalter entstehen hierdurch Kosten. Dies gilt ebenso, wenn ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, 20 Abs. 2 RStV. Die jeweilige Landesmedienanstalt, bei der die Zulassung zu beantragen ist (ab ist bei der Zulassung bundesweiter Veranstalter die ZAK zuständig, 20a Fassung 10. RÄndStV), erhebt entsprechend ihrer Satzung eine Gebühr für die Erteilung der Zulassung. Diese bewegt sich z.b. für die Zulassung im Normalverfahren für Fernsehen zwischen Euro in Hessen (s. Kostensatzung vom ), in Bayern beträgt die Gebühr für die Genehmigung bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme zwischen Euro (s. Gebührensatzung vom ). eco regt an, das Zulassungsverfahren und die Gebührentatbestände so auszugestalten, dass eine angemessene und differenzierte Behandlung des jeweiligen Antragstellers sowie eine verhältnismäßige Kostenbelastung gewährleistet werden. IX. 2 Abs. 3 RÄndStV Der Arbeitsentwurf sieht vor, den neuen Rundfunkbegriff des 2 Abs. 1 RÄndStV durch einen neu eingefügten Absatz 3 zu ergänzen: (3) für Angebote (im Internet), die 1. weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, 2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, 3. persönlichen oder familiären Zwecken dienen, 4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder 5. als Eigenwerbekanäle angeboten werden gelten die Bestimmungen für Telemedien entsprechend Seite 13 von 17

14 Mit der Vorschrift des 2 Abs. 3 RÄndStV wird eine Einschränkung des weit gefassten Rundfunkbegriffs bezweckt. Für die in diesem Absatz genannten Angebote sollen statt der Rundfunkregelungen die Bestimmungen für Telemedien entsprechend gelten. Nach Ansicht des eco ist die Vorschrift jedoch kein taugliches Korrektiv, um den zu weit gefassten Rundfunkbegriff eingrenzen und eine differenzierte Einstufung vornehmen zu können. Die vorgeschlagene Regelung verfehlt die Wirkung, die insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Schwellenwerts in Nr. 1 wünschenswert wäre. Die Ausnahmetatbestände reichen als Korrektiv des Rundfunkbegriffs nicht aus, das Ergebnis bleibt nicht zufriedenstellend. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die Meinungsrelevanz das taugliche Kriterium, sachgerechte Rundfunkregulierung zu gewährleisten. eco ist der Auffassung, dass der neue 2 Abs. 3 RÄndStV allenfalls als zusätzliches weiteres, aber gerade nicht ausschließliches Korrektiv neben dem Abstellen auf die Meinungsrelevanz beibehalten werden kann. Darüber hinaus regt eco eine Klarstellung in 2 Abs. 3 RÄndStV an. Die Formulierung gelten die Bestimmungen für Telemedien entsprechend ist mehrdeutig und führt zur Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Anbietern. Daher muss ausdrücklich festgelegt werden, dass die entsprechenden Angebote des Absatz 3 als Telemedien einzuordnen sind und die Rundfunkbestimmungen keine Anwendung finden (s. Formulierungsvorschlag am Ende der Stellungnahme). Zudem sollte die Einschränkung der Vorschrift auf Angebote im Internet aufgehoben werden. Gemäß dem Gebot der Technologieneutralität muss es möglich sein, Angebote unabhängig von ihrem gewählten Übertragungsweg bzw. der zugrunde liegenden Infrastruktur gleich zu regulieren. 1. Geringfügigkeit 2 Abs. 3 Nr. 1 RÄndStV sieht vor, dass für Angebote (im Internet), die weniger als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, die Bestimmungen für Telemedien entsprechend gelten. Fraglich ist jedoch, welche Dienste unter die Nr. 1 zu subsumieren sind. Das Merkmal zum zeitgleichen Empfang deutet darauf hin, dass sog. Streaming- Angebote hierunter gefasst werden könnten. Diese Angebote sind so gestaltet, dass der einzelne Nutzer den Film etc. bereits betrachten kann, obwohl der Datensatz noch nicht vollständig auf die Empfangsgeräte des Nutzers übertragen worden ist. Allerdings können auch VoD-Dienste das Streaming-Verfahren verwenden. VoD-Angebote sollen nach dem neuen Rundfunkbegriff unstrittig den Telemedien zugeordnet werden. Es ist daher stark zu bezweifeln, dass VoD- Dienste, die eigentlich Telemedien sind, aufgrund einer eingesetzten Streaming- Technik und dem Überschreiten der Nutzerzahl letztlich doch dem Rundfunkbegriff unterfallen sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dienste, die die Streaming-Technik verwenden und dem Rundfunk zuzuordnen sind, bis zu einer Seite 14 von 17

15 Anzahl von 500 möglichen zeitgleichen Nutzern der Rundfunkregulierung entgehen sollen. Dies beträfe daher z.b. Live-Streaming, Webcasting und NVoD. Grundsätzlich stellt eine Geringfügigkeitsschwelle eine gute Möglichkeit dar, Dienste angemessen zu regulieren. Die Schwelle von 500 potentiellen Nutzern erscheint jedoch willkürlich gewählt. Zunächst verdeutlicht der Wortlaut der Regelung potentiell, dass nicht die tatsächliche Anzahl der Nutzer, sondern allein die theoretische Möglichkeit des zeitgleichen Empfangs darüber entscheiden soll, ob die Rundfunkregulierung greifen soll. Die abstrakte technische Möglichkeit, dass 500 Nutzer das Angebot zeitgleich empfangen können, dürfte bereits heute grundsätzlich anzunehmen sein. Mit fortschreitender Entwicklung der Technologie wird dies erst recht gelten müssen. Die Anzahl 500 stellt daher keine realistische Schwelle dar. Damit entscheidet letztlich die technische Ausgestaltung des Dienstes und die Auswahl des Infrastrukturanbieters darüber, ob der jeweilige Dienst dem Rundfunk zugeordnet wird. Eine eindeutige Zuordnung und Abgrenzung ist somit nicht möglich. Die Anzahl kann zudem keinesfalls das bisherige Kriterium der Breitenwirkung kompensieren. Bereits im Beschluss zur Überarbeitung des dritten Strukturpapiers vom war die Grenze von 500 Nutzern erwähnt worden. Darunter sollte ein Angebot als nicht an die Allgemeinheit gerichtet angesehen werden. Während Allgemeinheit den Gegensatz zur Individualkommunikation umschreibt, stellte das BVerfG (Urteil vom , 1 BvR 2270/05) zum Begriff Breitenwirkung fest, dass sich diese in der Reichweite und der Möglichkeit der Beeinflussung großer Bevölkerungsteile zeige (Absatz Nr. 116). Angebote, die es erlauben, dass 500 Nutzer zeitgleich auf sie zugreifen können, werden nicht die Möglichkeit haben, große Bevölkerungsteile zu beeinflussen. eco regt daher an, zur Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze zunächst eine verlässliche Bewertungsgrundlage im Rahmen einer Studie oder durch Erhebungen in der Praxis zu schaffen und auf dieser Basis den Schwellenwert festzulegen. Die aus dieser Vorschrift resultierende Rechtsunsicherheit wird unweigerlich dazu führen, dass sich die Anbieter von Diensten, die mittels Streaming ihre Angebote verteilen, gezwungen sehen, einen gebührenpflichtigen Antrag auf Bestätigung der rundfunkrechtlichen Unbedenklichkeit zu stellen, 20 Abs. 2 S. 3 RStV. Es ist ihnen nicht zuzumuten, die jeweilige Einordnung der Landesmedienanstalten abzuwarten und darauf innerhalb von drei Monaten möglicherweise mit einer Umstellung ihres Geschäftsbetriebs reagieren zu müssen, s. 20 Abs. 2 S. 2 RStV. Dies kann nicht Sinn und Zweck der neuen Regelung sein Seite 15 von 17

16 2. Wiedergabe aus Speichern Rechtliche Unsicherheit ergibt sich durch 2 Abs. 3 Nr. 2 RÄndStV, nach dem Angebote, die zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, ebenfalls wie Telemedien reguliert sein sollen. Da dem Wortlaut der Regelung nicht zu entnehmen ist, welche Dienste erfasst werden sollen, und eine Begründung des Regelungsvorschlags nicht vorliegt, bleibt die Frage nach dem Anwendungsbereich offen. Viele Dienste können so ausgestaltet werden, dass sie zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind. So könnten elektronische Videotheken hierzu zählen, die Filme ausschließlich in den Speicher des Festplattenvideorecorders übertragen und bei denen kein gleichzeitiger Konsum vorgesehen ist. Dennoch stellt sich hier die Frage, was dieses Kriterium bewirken soll. Denn Video-on-Demand-Dienste sind schon per definitionem Telemedien. Demnach ist es für diese Angebote irrelevant, ob diese per Streaming oder Non- Streaming (z.b. Download to own) übertragen werden. Filme mittels NVoD-Technik werden dagegen als Stream direkt vom Server übertragen, allenfalls ist ein kleiner Teil des Films auf der Set-top Box etc. gespeichert. 2 Abs. 3 Nr. 2 RÄndStV würde die Einordnung daher nicht beeinflussen. Nach der Ansicht des eco stellt die vorgeschlagene Regelung in 2 Abs. 3 Nr. 2 RÄndStV daher ebenfalls kein taugliches Differenzierungsmerkmal und Korrektiv dar, da letztlich die jeweilige technische Ausgestaltung des Dienstes über dessen rundfunkrechtliche Einordnung und Bewertung entscheidet. 3. Journalistisch-redaktionelle Gestaltung 2 Absatz 3 Nr. 4 RÄndStV sieht vor, dass die Bestimmungen für Telemedien auch für solche Angebote entsprechend gelten sollen, die keine journalistischredaktionelle Gestaltung aufweisen. Um dieses sachgerechte Ausnahmekriterium nicht zu eng zu fassen, sollten jedoch auch solche Angebote unter die Vorschrift subsumiert werden können, deren journalistisch-redaktionelle Gestaltung nur einen unerheblichen Umfang erreicht. X. Zusammenfassung und Formulierungsvorschlag Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die im Arbeitsentwurf enthaltene Definition des Rundfunkbegriffs zu keiner sachgerechten Rundfunkregulierung führen wird. Nach Ansicht des eco ist es besonders problematisch, dass der geänderte Rundfunkbegriff zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Rundfunkregulierung führt. Neben der Rechtsunsicherheit droht vielen Telemedien-Anbietern eine Verschärfung der Regulierung ihrer Dienste, die für sie nach der geltenden Rechtslage aufgrund mangelnder Meinungsrelevanz nicht in Betracht gekommen wäre. Dabei hat sich das Merkmal der Meinungsrelevanz Seite 16 von 17

17 über die Jahrzehnte etabliert und sich als ein geeignetes und gerechtes Abgrenzungskriterium erwiesen. eco regt daher an, das Abgrenzungssystem zu ergänzen und dem Merkmal der Linearität die Meinungsrelevanz als zusätzliches Korrektiv hinzuzufügen. Auf diese Weise können die Vorgaben der AVMD-RL umgesetzt und der nationale Spielraum zudem sinnvoll genutzt werden. 2 Abs. 3 RÄndStV ist als Korrektiv grundsätzlich zu begrüßen, jedoch ist es allenfalls als zusätzliches, untergeordnetes Kriterium neben der Linearität und der Meinungsrelevanz heranzuziehen. Um Rechtssicherheit zu gewinnen und die Einzelbestimmungen als sinnvolle Abgrenzungskriterien einsetzen zu können, sollte die Fassung des Absatz 3 geändert werden. eco unterbreitet hierzu folgenden Formulierungsvorschlag. Formulierungsvorschlag: 2 (3) für Angebote (im Internet) Kein Rundfunk im Sinne des Absatz 1 Satz 1, sondern Telemedien, sind Angebote, die 1. weniger als 500 potenziellen (Anm.: die sachgerechte Quantität ist im Rahmen von Studien noch festzulegen) Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, 2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, 3. persönlichen oder familiären Zwecken dienen, 4. nicht oder nur in unerheblichem Umfang journalistisch-redaktionell gestaltet sind, oder 5. als Eigenwerbekanäle angeboten werden oder 6. aus einer beschränkten Anzahl sich stetig wiederholender Sendungen eines Programmkatalogs bestehen, deren Nutzung eine einem Abrufdienst entsprechende Aktivität des Nutzers voraussetzt. gelten die Bestimmungen für Telemedien entsprechend Seite 17 von 17

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