Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen

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1 Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen Ergänzung

2 Herausgeber: Postanschrift: Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat 303, Raumordnung und Landesentwicklung Postfach 243, Hannover oder Calenberger Straße 2, Hannover Ansprechpartner: Hildegard Zeck, Heinrich-Wilhelm Heineking Telefon: Fax: Internet: Hannover, im Juli

3 Vorwort Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) ist in seiner Gesamtkonzeption die Basis für eine tragfähige Landesentwicklung und Grundlage für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme. Es muss daher laufend aktuell gehalten und zukunftsgerichtet weiterentwickelt werden. Das 1994 insgesamt neu aufgestellte LROP wurde 1998 und 2002 in Teilen ergänzt und mit der nun vorliegenden dritten Fortschreibung erneut aktualisiert. Die Ergänzung im Jahre 1998 befasste sich mit Festlegungen für das rechtselbische Gebiet des Landkreises Lüneburg (Amt Neuhaus u.a.), das 1993 von Mecklenburg-Vorpommern nach Niedersachsen umgegliedert wurde der Festlegung von Vorrangstandorten für Güterverkehrszentren und einer Erweiterung des raumordnerischen Instrumentes Vorranggebiet um die Möglichkeit, Festlegungen für die Windenergienutzung und die Rohstoffgewinnung mit einer Ausschlusswirkung zu versehen. Die Ergänzung im Jahre 2002 befasste sich mit Festlegungen für die Rohstoffgewinnung der Einführung eines raumordnerischen Instrumentariums zur Steuerung von Standorten für Tierhaltungsanlagen Festlegungen zu den Standorten und Beurteilungskriterien für den großflächigen Einzelhandel Regelungen zu Standortentscheidungen bei raumbedeutsamen öffentlichen Einrichtungen und Regelungen zu der Zentrale Orte Konzeption im Großraum Braunschweig. Mit der beigefügten Ergänzung werden für den Bereich der 12-Seemeilen-Zone des niedersächsischen Küstenmeeres die Belange der Windenergienutzung mit den entgegenstehenden Belangen koordiniert geeignete Gebiete für Anlagen zur Erprobung der Windenergienutzung auf See abgegrenzt und eine Trasse zur Netzanbindung von Pilotphasen von Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone festgelegt. 3

4 Wesentliche Inhalte dieser Ergänzung Mit der Programmergänzung werden Regelungen für die Windenergienutzung für den innerhalb der niedersächsischen Landesgrenzen liegenden Meeresbereich zwischen der mittleren Tidehochwasserlinie (MTHW) und der 12-Seemeilen-Grenze getroffen. Gleichzeitig werden Regelungen für die Netzanbindung der in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) geplanten Standorte für die Windenergienutzung getroffen. Der Programmergänzung liegt folgende raumordnerische Abwägung zu Grunde: innerhalb der 12-Seemeilen-Zone ist ein schwerpunktmäßiger Ausbau der Windenergienutzung nicht verträglich, die Forderungen der Wirtschaft nach einer anlagen-, bau- und betriebstechnischen Erprobung der Windenergienutzung auf See sollen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone befristet und konzentriert auf wenigen Standorten ermöglicht werden, wobei davon ausgegangen wird, dass Anzahl und Dimensionierung der Anlagenstandorte vorrangig an den Erfordernissen der Erprobung zu bemessen sind, mit der planerischen Vorsorge für Erprobungsstandorte und der gebündelten Erschließung und Anbindung von Windparks in der AWZ wird der geordnete langfristige Ausbau der Offshore-Windenergienutzung in der AWZ unterstützt, die energie- und umweltpolitischen Ziele werden mit einem schwerpunktmäßigen Ausbau in der AWZ, d.h. außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, erreicht. Dafür sind innerhalb der 12-Seemeilen-Zone die Voraussetzungen für eine verträgliche Anbindung an das Stromnetz an Land sicherzustellen. Mit den Regelungen werden zum einen die besonderen Funktionen der Küste, der vorgelagerten Inseln sowie des Watten- und Küstenmeeres erhalten; Naturhaushalt, Tourismus, Schifffahrt und Fischerei haben für die dort lebenden Menschen einen hohen Stellenwert und dürfen nicht dauerhaft beeinträchtigt werden. Zum anderen wird der Ausbau der Windenergienutzung dadurch unterstützt, dass für eine Erprobungsphase geeignete küstennähere Offshore-Anlagenstandorte in der 12-Seemeilen-Zone ermöglicht werden. Zeitlich befristet bis zum werden mit dem raumordnerischen Instrument Eignungsgebiet zwei Gebiete festgelegt, die für die Erprobung der Windenergienutzung auf See in Betracht kommen. Im übrigen Bereich der 12-Seemeilen-Zone stehen einer Zulassung raumbedeutsamer Anlagen zur Windenergienutzung gem. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Ziele der Raumordnung in der Regel als öffentlicher Belang entgegen. Nach dem gilt diese Ausschlusswirkung für den gesamten Bereich der 12- Seemeilen-Zone. Planungsrechtliche Situation Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Landesgebiet erstreckt sich bis zur 12-Seemeilen-Grenze. Für Planung und Zulassung von Windenergieanlagen in diesem Bereich kommen die Vorschriften zur Anwendung wie für entsprechende Anlagen an Land auch. D.h., es gelten die Genehmigungsvorschriften und materiellen Vorgaben des Planungs-, Bau- und Umweltrechts (ROG, BauGB, BImschG, UVPG); zusätzlich gelten Wasser- und Schifffahrtsrechtliche Regelungen. Baurechtlich zählen Windenergieanlagen zu den nach 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) privilegierten Vorhaben, die im unbeplanten Bereich des Küstenmeeres zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Allerdings stehen nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Festlegung von Zielen der Raumordnung ( 3 Ziff. 2 ROG) eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 4

5 Die vorliegende Programmergänzung nutzt diese Steuerungsmöglichkeit. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Steuerungsmöglichkeit ist jedoch, dass innerhalb des Planungsraumes auch geeignete Gebiete für Anlagen zur Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden können. Mit der Festlegung der zwei Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See wird diese rechtliche Bedingung erfüllt. Gleichzeitig wird im gesamten übrigen Bereich der 12-Seemeilen-Zone in der Regel ein Ausschluss solcher Anlagen erreicht soweit sie raumbedeutsam sind. Die Feinabstimmung für Vorhabenplanungen innerhalb dieser Eignungsgebiete mit den übrigen raumbedeutsamen Belangen erfolgt im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens. 5

6 Fundstellen: LROP Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 1994 Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5 vom (LROP Teil I-) Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16 vom (LROP Teil II-) Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms 1998 Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10 vom Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms 2002 Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 33 vom Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms 2006 Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17 vom NROG Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13 vom zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31 vom Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) Bundesgesetzblatt I, S. 2081, 2102 vom zuletzt geändert durch Art. 2b des Gesetzes vom Bundesgesetzblatt I, S Weitere Informationen zum Landes-Raumordnungsprogramm und auch die vollständige Textfassung finden Sie auf den Internetseiten der niedersächsischen Landesregierung unter: 6

7 Inhalt Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes- Raumordnungsprogramm Niedersachsen Teil II - Seite 9 Begründung A. Allgemeiner Teil B. Besonderer Teil, Einzelbegründung C. FFH-Verträglichkeitsprüfung Die Zeichnerische Darstellung im Maßstab 1 : ist lose beigefügt. 7

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9 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen Teil II vom 27. Juni 2006 Aufgrund des 6 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412), wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil II - vom 18. Juli 1994 (Nds. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2002 (Nds. GVBl. S. 739), wird wie folgt geändert: 1. In 1 werden nach der Klammer ein Komma und die Worte zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2002 (Nds. GVBl. S. 738), eingefügt. 2. Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil II - wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird mit der folgenden Fußnote versehen: *) In dem Abschnitt C 1.5 Ziffer 07 letzter Spiegelstrich, dem Abschnitt C 1.6 Ziffern 02 bis 04 und den Abschnitten C 3.4 und C 3.5 Ziffer 06 sind die Ziele der Raumordnung im Sinne des 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes des Bundes durch Fettdruck gekennzeichnet; bei den übrigen Darstellungen dort und in Abschnitt C 1.8 Ziffer 03 Satz 2 handelt es sich um Grundsätze der Raumordnung im Sinne des 3 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes des Bundes. b) Abschnitt C 3.5 wird wie folgt geändert: aa) Es wird die folgende neue Ziffer 06 eingefügt: 06 1 Die Windenergienutzung auf See ist aus Gründen des Klimaschutzes und zur weiteren Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung zu fördern. 2 Anlagen zur Windenergienutzung auf See sollen in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichtet werden. 3 Innerhalb des Planungsraumes zwischen der Mittleren Tide-Hochwasserlinie und der 12-Seemeilen-Grenze, im Folgenden als 12-Seemeilen-Zone bezeichnet, dürfen in gemeinde- und kreisfreien Gebieten nur Anlagen für die Erprobung der Windenergienutzung auf See und für ihre Erschließung errichtet werden. 4 Die Leitungen für die Netzanbindung der Anlagen zur Windenergienutzung in der ausschließlichen Wirtschaftszone sollen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone räumlich konzentriert und gebündelt verlegt werden. 5 Im Hinblick auf die Funktionen der Küste, der vorgelagerten Inseln, der Küstengewässer und des Wattenmeeres ist bei der 9

10 Errichtung, der Erschließung und dem Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung auf See eine erhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Funktionen der Küstengewässer und des Wattenmeeres zu vermeiden, das Freihalten besonders schützenswerter Bereiche von Anlagen zur Windenergienutzung sicherzustellen, zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Tourismus ein Abstand von mindestens 10 km zwischen den Anlagen und der Küste sowie den Inseln einzuhalten, im Interesse einer nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Nutzung die Beeinträchtigung der Fangmöglichkeiten insbesondere der Kutterfischerei zu minimieren, eine Beeinträchtigung des Schiffsverkehrs in den als Vorranggebiet für Schifffahrt festgelegten Haupt- und Nebenfahrwassern zu verhindern, zum Schutz vor Schiffshavarien und zur Risikominimierung ein Abstand von mindestens 2 Seemeilen zwischen den Anlagen und der Außengrenze der als Vorranggebiet für Schifffahrt festgelegten Verkehrstrennungsgebiete, der Tiefwasserreede sowie den Ansteuerungen von Ems, Jade, Weser und Elbe einzuhalten, sofern dieser Schutz nicht anderweitig gewährleistet ist, und die Beeinträchtigung des Aufsuchens und Gewinnens von Rohstoffen zu minimieren, insbesondere in Bezug auf Erlaubnisfelder zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen. 6 In der zeichnerischen Darstellung sind innerhalb der 12-Seemeilen-Zone das Eignungsgebiet Nordergründe und das Eignungsgebiet Riffgat zur Erprobung der Windenergienutzung auf See festgelegt. 7 Die Feinabstimmung für Vorhabenplanungen innerhalb dieser Eignungsgebiete mit den übrigen raumbedeutsamen Belangen erfolgt im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens nach 12 NROG. 8 Für Vorhabenplanungen innerhalb des Eignungsgebiets Riffgat ist das Benehmen mit den betroffenen niederländischen Stellen herbeizuführen. 9 Mit der Festlegung der Eignungsgebiete ist die Zulassung von Anlagen zur Windenergienutzung an anderer Stelle innerhalb der 12-Seemeilen-Zone ausgeschlossen. 10 Die Festlegung der Eignungsgebiete endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010; danach erstreckt sich die Ausschlusswirkung auf die gesamte 12-Seemeilen-Zone. 11 Die Anwendung des 34 c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) auf Projekte gemäß 34 a Abs. 1 NNatG wird durch die Festlegung nach Satz 6 nicht berührt. 12 In der zeichnerischen Darstellung ist zur Netzanbindung von Anlagen zur Windenergienutzung aus den Pilotphasen von 10

11 Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone eine Kabeltrasse über die Insel Norderney festgelegt. 13 Diese Kabeltrasse soll vorrangig der Anbindung von Anlagen zur Windenergienutzung aus den Pilotphasen von Windparks zwischen den Verkehrstrennungsgebieten Terschelling German Bight und German Bight Western Approach dienen. 14 Zur Minimierung möglicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ist bei der Querung von Vogelbrut- und Vogelrastgebieten sowie von Seehundsbänken die Verlegung von Leitungen auf dieser Kabeltrasse nur jeweils im Zeitraum vom 15. Juli bis 30. November bis einschließlich des Jahres 2010 vorzunehmen. bb) Die bisherigen Ziffern 06 bis 09 werden Ziffern 07 bis Die verbindlichen Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1 : werden insoweit ersetzt und ergänzt, als in der zeichnerischen Darstellung der Anlage verbindliche Festlegungen getroffen werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 27. Juni 2006 Die Niedersächsische Landesregierung Wulff Ehlen 11

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13 Begründung 13

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15 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Verordnungsentwurfs II. Mit der Nutzung der Windenergie im Offshore-Bereich kann ein erheblicher Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung und damit zum Schutz der Umwelt, zur Verringerung der Klimabelastungen, zur Ressourcenschonung und zum technischen Fortschritt geleistet werden. Die Zielsetzung des Landes, des Bundes und der EU, den Anteil der Nutzung erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung zu erhöhen, kann mit einer verstärkten Windenergienutzung auf See verwirklicht werden. Innerhalb der niedersächsischen 12-Seemeilen-Zone ist ein schwerpunktmäßiger Ausbau der Windenergienutzung mit den anderen Nutzungs- und Schutzzielen dieses Raumes nicht vereinbar. Allerdings befürwortet die Landesregierung die anlagen-, bau- und betriebstechnische Erprobung der Windenergienutzung auf See innerhalb der 12-Seemeilen-Zone. Deshalb sind Anzahl und Dimensionierung der Anlagenstandorte an den Erfordernissen der Erprobung zu bemessen. Der Zeitrahmen für die Errichtung von Anlagen in der Erprobungsphase ist begrenzt, da langfristig von einem Ausbau der Windenergienutzung auf See in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) auszugehen ist. Für die Dauer der Erprobungsphase in der 12-Seemeilen-Zone schafft die vorliegende Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms Planungssicherheit für alle betroffenen Stellen; sie soll darüber hinaus auch der Koordinierung der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen für die ersten Anlagen zur Windenergienutzung in der AWZ und für deren Kabelanbindung zum Festland dienen. Die Landesregierung bewertet die mit der Windenergienutzung auf See verbundenen Entwicklungsmöglichkeiten gleichzeitig als Chance für die niedersächsische Wirtschaft sowohl in der unmittelbaren Anlagenproduktion, bei Zulieferfirmen als auch für Werften und Häfen. Insbesondere für die Küstenregionen können damit Arbeitsplätze gesichert und geschaffen werden. Der Ausbau der mit der Windenergienutzung auf See verbundenen Techniken, der Innovationen und der Anwendungsgebiete, wie z. B. Meerwasserentsalzung und Wasserstofftechnologie, kann die Zahl hoch qualifizierter Arbeitsplätze langfristig noch erhöhen. Damit ist ein Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft und zur Imagebildung der Küstenregionen als Forschungs- und Produktionsstandort von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energie verbunden. Beim Ausbau der Windenergienutzung auf See sind Beeinträchtigungen der verschiedenen Nutzungen und Funktionen der Küstengewässer und des Wattenmeeres sowie der landseitigen Küstenzone möglichst zu vermeiden, dies gilt insbesondere für den Naturhaushalt, den Tourismus, die Fischerei, die Rohstoffgewinnung und die Berufsschifffahrt. Zu einer Minimierung der Beeinträchtigungen tragen ausreichend dimensionierte Abstände zwischen den Standorten dieser besonderen Funktionen und Nutzungen und den Anlagen zur Windenergienutzung bei. Anhörungen 1. Der Verordnungsentwurf hat gemäß 9 Abs. 1 i. V. m. 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) den Trägern der Regionalplanung, den kommunalen Spitzenverbänden sowie den kommunalen Gebietskörperschaften, den Umweltverbänden, den Kammern und Vereinigungen der Industrie und des Handwerks, den obersten und den nachgeordneten Bundesbehörden, den Niederlanden, den betroffenen Nachbarländern sowie den übrigen öffentlichen Planungsträgern, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung von Bedeutung ist, zur Stellungnahme vorgelegen. Über diese Beteiligung hinaus wurde durch die betroffenen unteren Landesplanungsbehörden eine allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. 2. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens wurden die vorgesehenen zwei Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See erheblich verkleinert; im Fall des Gebiets Riffgat von ursprünglich rd. 85 km 2 auf nun 14,7 km 2 und im Falle des Gebiets Nordergründe von ursprünglich rd. 101 km 2 15

16 auf nun 5,8 km 2. Wesentliche Gründe hierfür waren die Belange des Schiffsverkehrs und der Hafenwirtschaft, die Belange der Küstenfischerei, die Belange des Tourismus sowie der Schutzanspruch bedeutsamer Vogellebensräume im Küstenmeer. Wesentliche Anregungen, Hinweise und Bedenken, denen nicht gefolgt werden konnte, sind in der Einzelbegründung dargestellt. 3. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahren hat sich bestätigt, dass die 12-Seemeilen-Zone für einen schwerpunktmäßigen Ausbau der Windenergienutzung auf See nicht geeignet ist und die mit der Festlegung der zeitlich befristeten Eignungsgebiete für die Erprobung der Windenergienutzung auf See gefundene Lösung eine sachgerechte Abwägung zwischen den konkurrierenden Nutzungsansprüchen darstellt. III. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes und der Gemeinden. IV. Auswirkungen auf die Umwelt Ein wesentliches Ziel der Festlegungen zur Windenergienutzung auf See ist die Reduzierung negativer Umweltauswirkungen. Ziel ist die für Windenergienutzung geeigneten Gebiete im Bereich der 12-Seemeilen-Zone zu ermitteln, mit entgegenstehenden Belangen abzustimmen und als Eignungsgebiete zeichnerisch festzulegen. Mit der Festlegung von Eignungsgebieten wird die Privilegierung nach 35 BauGB zu beurteilender Maßnahmen eingeschränkt und damit in der Regel ein Ausschluss der Windenergienutzung außerhalb der Eignungsgebiete erreicht. V. Auswirkungen auf den ländlichen Raum Mit den Festlegungen zur Windenergienutzung auf See werden die beeinträchtigenden Wirkungen auf die Küstenregionen minimiert und es wird gleichzeitig ein Beitrag zur Schaffung von Planungs- und Investitionssicherheit geleistet. Die Festlegungen unterstützen einen geordneten Ausbau der Windenergienutzung und können in den Küstenregionen dazu beitragen, dass Arbeitsplätze auch in hoch qualifizierten Bereichen gesichert und geschaffen werden. Verbunden damit ist ein Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft und zur Imagebildung der Küstenregionen als Forschungs- und Produktionsstandort von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energie. VI. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen, auf behinderte Menschen und auf die Familien Solche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1: Zu Nr. 1: Die Einfügung wird als Folgeänderung des Gesetzes vom 24. Oktober 2002 notwendig. Zu Nr. 2: Zu Buchstabe a: Mit der Novellierung des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) im Rahmen des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 wurde für die Raumordnungspläne erstmals eine Kennzeichnungspflicht der Ziele der Raumordnung eingeführt. Die Fußnote nennt diejenigen Stellen, für die Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms Ziele der Raumordnung im Rahmen dieser Kennzeichnungspflicht durch Fettdruck kennzeichnet. Das Landes-Raumordnungsprogramm in der Fassung der Stammverordnung von 1994 kommt dieser Kennzeichnungspflicht noch nicht nach; dies gilt auch für die Änderungsverordnung von 1998, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novellierung des ROG bereits im Aufstellungsverfahren befand. 16

17 Zu Buchstabe b Doppelbuchst. aa: Das nach derzeitigem Recht seitens der Raumordnung zu beplanende Landesgebiet erstreckt sich bis zur 12-Seemeilen-Grenze und bezieht das Gebiet der Tiefwasserreede mit ein. Dieses Planungsgebiet wird begrenzt durch die Mittlere Tide-Hochwasserlinie (MTHw-Linie) und die 12-Seemeilen-Grenze (zur Staatsgrenze zu den Niederlanden und zum Grenzverlauf in der Elbmündung s. auch Abschnitt B zu Nr. 3). Für Planung und Zulassung von Windenergieanlagen in diesem Bereich gelten u. a. die Genehmigungsvorschriften und materiellen Vorgaben des Planungs-, Bau- und Umweltrechts (u. a. ROG, BauGB, BImSchG, UVPG). Zu Satz 1: Die Landesregierung betreibt eine technologieoffene Energiepolitik, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Umweltverträglichkeit zu erhöhen. Neben den traditionellen Energieträgern wie Kohle, Erdgas und Kernenergie sollen die erneuerbaren Energien wie Wind-, Solar- und Energie aus Biomasse einen immer größeren Anteil an der Bereitstellung von Nutzenergie erbringen, um einen wachsenden Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz zu leisten. Ziel der Landesregierung ist es, die erneuerbaren Energien auch unter Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumente auszubauen und wettbewerbsfähig zu machen. Niedersachsen hat als Nordseeanrainer und Flächenland natürliche Standortvorteile zur verstärkten Nutzung der Windenergie im Binnenland und auf dem Meer. Dieses Potenzial soll unter Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen wie Schutz der Bevölkerung, Siedlungsentwicklung, Tourismus, Schifffahrt, Fischerei und Naturschutz genutzt werden. Die Raumordnung hat mit ihrem Auftrag gemäß 1 NROG sicherzustellen, dass bei der Planung, dem Bau und Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung die öffentlichen Belange und die Entwicklungsmöglichkeiten des Landes und seiner Teilräume ausgewogen berücksichtigt und miteinander in Einklang gebracht werden. Nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen sind vorsorgend mit planerischen Möglichkeiten zu verhindern. Zu Satz 2: Die Landesregierung stellt fest, dass innerhalb der 12-Seemeilen-Zone ein schwerpunktmäßiger Ausbau der Windenergienutzung nicht verträglich ist. In der AWZ stehen der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens wirtschaftliche Nutzungsrechte zu. Der Bund hat in der AWZ nach 3 a Seeanlagenverordnung die Kompetenz zur Festlegung von Besonderen Eignungsgebieten für Windkraftanlagen und nach 18 a ROG zum Aufstellen von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Damit sind dort auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung gegeben; ein entsprechendes Verfahren hat der Bund mit Schreiben des BMVBW vom eingeleitet. In der AWZ können nach bisherigem Kenntnisstand ausreichend Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden. Da im Sinne von 1 ROG die AWZ und die angrenzende 12-Seemeilen-Zone in besonderem Maße als ein Nutzungsraum zu sehen und einer integrativen Betrachtung zu unterziehen sind, wird mit den in dieser Programmänderung vorgesehen Festlegungen dem privilegierten Belang der Windenergienutzung in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Nach derzeitiger Sachlage und Kenntnis stehen mittel- und langfristig einem Ausbau der Windenergienutzung in der AWZ keine schwerwiegenden Belange entgegen. Zu Satz 3: Die Landesregierung hält es für erforderlich, die anlagen-, bau- und betriebstechnische Erprobung der Windenergienutzung innerhalb der 12-Seemeilen-Zone zu ermöglichen. Anzahl und Dimensionierung der Anlagenstandorte sind an den Erfordernissen der Erprobung zu bemessen. Hierzu gehört auch, dass der Zeitraum für die Errichtung von Anlagen zur Erprobung begrenzt wird und die Erkenntnisse daraus der Risikominimierung und der Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung auf See nach Ende der Erprobungsphase dienen. Näheres dazu regelt Satz 10. Entwicklung und Ausbau der Windenergienutzung auf See sind nicht nur eine technische Herausforderung, sondern auch mit zahlreichen Fragen u. a. zum Betrieb der Windparks, deren Versorgung und der Bereitstellung hafenlogistischer Voraussetzungen verknüpft. Notwendig ist die Klärung technischer Aspekte und ökologischer Auswirkungen unter Echtbedingungen wie auch das Sammeln von Erkenntnissen zum wirtschaftlichen Betrieb von Windparks auf See. Es ist deshalb - soweit mit anderen Belangen verträglich - die 17

18 Möglichkeit der Erprobung in einer Größenordnung offen zu halten, die den notwendigen breiten Erfahrungsgewinn für den weiteren Ausbau der Nutzung der Windenergie in der AWZ unterstützt. Zu Satz 4: Zur Minimierung der Eingriffe in den Nationalpark und zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Schifffahrt - insbesondere in den Fahrwassern im Ansteuerungsbereich der Häfen von Jade, Weser und Ems - soll die Netzanbindung der Anlagen zur Windenergienutzung in der AWZ als gebündelte Leitungsführung auf wenige Kabeltrassen beschränkt werden. Durch eine räumlich und zeitlich konzentrierte Verlegung von Leitungen zur Energieabführung können negative Folgewirkungen verringert, andere Bereiche von Kabeltrassen freigehalten und Umweltbeeinträchtigungen von Verlegearbeiten hinsichtlich des räumlichen Wirkbereichs und der Dauer minimiert werden. Für die Schifffahrt werden Einschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Meeresbodens als Ankergrund minimiert. Ein besonderes Abstimmungserfordernis der Vorhabenplanungen besteht bei Engpässen wie Nationalpark, Inselquerung oder Anlandepunkten. Für die Netzanbindung der geplanten und z. T. bereits genehmigten Windparks in den Pilotphasen 1 ist in Satz 12 eine für die Bündelung geeignete Kabeltrasse festgelegt. Bei einem Ausbau der Windenergienutzung in der AWZ, der über die zunächst geplanten und z. T. bereits genehmigten Pilotphasen der Windparks hinaus geht, werden Lösungen zur E- nergieabführung erforderlich, die mit der Festlegung dieses Programms noch nicht erfasst sind. Der Grundsatz der räumlichen Konzentration auf möglichst wenige Trassen und einer gebündelten Verlegung innerhalb dieser Trassen gilt mit Rechtskraft dieses Programms auch für die Vorhabenplanungen, die über die Pilotphasen hinausgehen. Zu Satz 5: Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und zur Minimierung von Risiken für andere öffentliche Belange durch die Errichtung, die Erschließung und den Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung auf See gelten Ziele, die nachfolgende Restriktionen und Abstandsvorgaben entfalten: 1. und 2. Tiret Das Gebiet des als Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgelegten Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer (zugleich Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiet) ist für die Errichtung von Anlagen zur Windenergienutzung nicht geeignet. Um erhebliche Beeinträchtigungen auf die Schutzziele des Nationalparks durch Anlagen zur Windenergienutzung auf See außerhalb des Nationalparks zu vermeiden, sind die notwendigen Abstände im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Im Fall des mit Satz 6 festgelegten Eignungsgebiets Nordergründe wurden diesbezüglich die Erkenntnisse des Raumordnungsverfahrens Nordergründe (vgl. landesplanerische Feststellung der Bezirksregierung Lüneburg vom , Az.: /9-28) berücksichtigt und ein Abstand von 500 m zugrunde gelegt. Das Umweltministerium hat umfangreiche Untersuchungen zur Ermittlung bedeutsamer Vogellebensräume im Küstenmeer durchgeführt und diese Gebiete im Hinblick auf ihre Eignung als Europäische Vogelschutzgebiete bewertet. Für die Errichtung von Anlagen zur Windenergienutzung auf See sind die bedeutsamen Vogellebensräume, die die Dichtezentren der Vorkommen relevanter wertbestimmender Arten gemäß Anhang 1 der EG- Vogelschutz-Richtlinie umfassen, nicht geeignet. 3. Tiret Zur Minimierung der visuellen Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist vorsorglich ein Mindestabstand von 10 km zwischen Anlagen für die Windenergienutzung auf See und der Küste und den Inseln mit ihren touristischen Zentren einzuhalten. Die hamburgische Insel Neuwerk ist dabei ebenfalls als touristisches Zentrum eingestuft. Der Mindestabstand von 10 km ist geeignet, ernsthafte Störungen des Landschaftsbildes und damit des Tourismus zu vermeiden. Die küstennahen Bereiche innerhalb der 12-Seemeilen-Zone sind unterhalb dieser Abstandsgrenze daher vorsorglich von Anlagen zur Windenergienutzung auf See frei zu halten. 1 Für den Bereich der deutschen AWZ liegen bereits verschiedene Anträge und Genehmigungen nach Seeanlagenverordnung zur Errichtung von Anlagen zur Windenergienutzung vor. Windparks in der AWZ werden vom zuständigen Bundesamt derzeit nur bis zu einer Größe von max. 80 Einzelanlagen genehmigt, auch wenn die Projektierung der Vorhabenträger langfristig größere Windparks vorsieht. Windparks dieser begrenzten Größenordnung werden in diesem Programm als Windparks in der Pilotphase bezeichnet. 18

19 4. Tiret Im Küstenmeer liegen wichtige Fanggründe für die küstennahe Fischerei. Die Fischerei passt sich den zeitlich und räumlich variablen Hauptvorkommen der Plattfische und Krabben an. Die Bedeutung einzelner Fanggründe kann somit saisonal schwanken. Es ist derzeit davon auszugehen, dass für Gebiete mit Anlagen für die Windenergienutzung auf See ein generelles Befahrensverbot gelten soll und diese Gebiete für die Fischerei nicht mehr offen stehen. Zur Beurteilung der Belange der Küstenfischerei und deren Betroffenheit durch Anlagen zur Windenergienutzung wurden die Ergebnisse der Studie Die Küstenfischerei in Niedersachsen, Stand und Perspektiven vom März 2004 (sog. Cofad- Studie ) herangezogen. Die Hauptfanggebiete der Küstenfischerei konzentrieren sich im Planungsgebiet auf die Mündungsgebiete von Ems, Jade und Weser. Diese Gebiete sind daher möglichst von Anlagen zur Windenergienutzung auf See frei zu halten. 5. und 6. Tiret Durch Anlagen zur Windenergienutzung auf See darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Vorsorglich ist daher von den Verkehrstrennungsgebieten und von den Ansteuerungen der Ems (Fahrwasser Westerems, Riffgat, Hubertgat sowie der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Korridor der Ems- und Osterems-Ansteuerung), Jade (Wangerooger Fahrwasser), Weser (Neue Weser, Alte Weser, Fedderwarder Fahrwasser und die direkte Ansteuerung des Leuchtturms Alte Weser" aus nördlicher Richtung) und Elbe ein Mindestabstand von 2 Seemeilen 2 zu den Anlagen zur Windenergienutzung auf See einzuhalten. Diese Beachtenspflicht der Belange der Schifffahrt drückt sich auch in der Festlegung der genannten Schifffahrtsstraßen als Vorranggebiet für Schifffahrt aus. Von diesem Mindestabstand darf nur abgewichen werden, wenn der Schutz der Belange der Schifffahrt anderweitig, z. B. durch natürliche Gegebenheiten, gewährleistet ist. Dieser Mindestabstand gilt nicht für Leitungen zur inneren Erschließung und zur Netzanbindung der Windparks. Das Fahrwasser Riffgat ist in der zeichnerischen Darstellung bis zur Ansteuerungstonne als Vorranggebiet für Schifffahrt festgelegt, bis dorthin gilt die Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Seemeilen. 7. Tiret Durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung auf See sowie durch deren Erschließung und Netzanbindung darf das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine entsprechende Prüfung hat im nachfolgenden Verfahren zu erfolgen. Zu Satz 6: Baurechtlich zählen Windenergieanlagen zu den nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben. Sie sind im unbeplanten Bereich der 12-Seemeilen-Zone zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Festlegung von Zielen der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Mit der Festlegung von Eignungsgebieten zur Erprobung der Windenergienutzung auf See wird dem raumordnerischen Auftrag zur Koordinierung dieser raumbedeutsamen Nutzung mit den übrigen Nutzungen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone entsprochen. Es werden unter Beachtung der in Satz 5 genannten Ziele zwei Gebiete festgelegt, die für die Windenergienutzung unter den gesetzten Bedingungen geeignet sind. Eignungsgebiete haben innergebietlich keine raumordnerische Rechtswirkung, d. h., gegenüber dem bestehenden Rechtsstatus werden innergebietlich keine neuen Rechte begründet. Diese Rechtswirkung des Instruments Eignungsgebiet definiert 7 Abs. 4 Ziffer 3 ROG 3. Nach vorliegenden Erkenntnissen liegen innerhalb der Eignungsgebiete keine Tierlebensräume besonderer Bedeutung für FFH-relevante Arten (wie z. B. Schweinswale und Finte). Der gebietsbezogene Nachweis dafür wird in den nachfolgenden Verfahren durch entsprechende Gutachten zu erbringen und zu prüfen sein. 2 3 Entspricht 3,704 km 7 Abs. 4 Ziff. 3 ROG: Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch Gebiete bezeichnen, 3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete). 19

20 Zur Lage und Abgrenzung der beiden Eignungsgebiete im Einzelnen: Gebiet Riffgat: Das ca. 14,7 km² große Gebiet wird im Osten begrenzt durch den 2-Seemeilen-Abstand zur Ansteuerungstonne des Fahrwassers der Osterems, im Süden durch den bedeutsamen Vogellebensraum Borkum Riff, im Norden durch den 2-Seemeilen-Abstand zum Verkehrstrennungsgebiet und im Westen durch den 2-Seemeilen-Abstand zum Fahrwasser des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Korridors der Emsansteuerung. Das Gebiet hat eine Entfernung von rd.12,7 km zu der nächstliegenden benachbarten Insel Borkum, rd. 28 km zur Küste und rd. 2 km zum Nationalpark. Für eine Vorhabenplanung innerhalb der Grenzen des Eignungsgebiets Riffgat wird derzeit ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. Gebietskoordinaten (Bezugsellipsoid WGS 84): N O SW 53 40' 21'' 6 24' 52'' NW 53 41' 31'' 6 25' 25'' NO 53 42' 38'' 6 33' 02'' SO 53 41' 43'' 6 32' 48'' Gebiet Nordergründe: Das ca. 5,8 km² große Gebiet wird im Osten begrenzt durch eine Pufferfläche von 500 m zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, im Norden durch das Fahrwasser der Tegeler Rinne sowie den bedeutsamen Vogellebensraum Roter Sand und im Süden und Südwesten durch den Abstand zum Fahrwasser Alte Weser, der gemäß der landesplanerischen Feststellung zum Raumordnungsverfahren für den Offshore-Windpark Nordergründe vom unter 2 Seemeilen bleiben kann, weil zum Fahrwasser der Weser eine Untiefe eine natürliche Barriere bildet und somit Schutz vor möglichen Kollisionen bietet. Das Gebiet hat eine Entfernung von rd. 14 km zu der benachbarten Insel Wangerooge und rd. 23 km zur Küste des Wurster Landes. Gebietskoordinaten (Bezugsellipsoid WGS 84): N O NW 53 51' 09'' 8 08' 29'' N 53 51' 25'' 8 08' 57'' NO 53 50' 36'' 8 10' 58'' SO 53 48' 59'' 8 10' 58'' SW 53 48' 59'' 8 10' 35'' Zu Satz 7: Eine Ausweisung als Eignungsgebiet zur Erprobung der Windenergienutzung auf See ist keinerlei Vorwegnahme einer konkreten Prüfung auf Anlagenzulassung; diese Prüfung bleibt den nachfolgenden Zulassungsverfahren überlassen, in denen die Lage konkreter Projektgebiete innerhalb der Eignungsgebiete näher zu bestimmen ist. Den Zulassungsverfahren sind regelmäßig Raumordnungsverfahren vorzuschalten, da diese Verfahren eine frühzeitige und flexible innergebietliche Prüfung und Abstimmung eines Vorhabens zur Windenergienutzung sowie seiner Erschließung mit raumordnerischen Erfordernissen ermöglicht. Zu Satz 8: Aufgrund der räumlichen Nähe des Eignungsgebiets Riffgat zur niederländischen Grenze, die in ihrem Verlauf bislang nicht abschließend festgelegt wurde, ist es geboten, bei Vorhabenplanungen innerhalb dieses Eignungsgebiets das Benehmen mit den berührten niederländischen Stellen herbeizuführen (zur Staatsgrenze zu den Niederlanden s. auch Abschnitt B zu Nr. 3). Zu Satz 9: Niedersachsen hat bereits mit raumordnerischen Festlegungen im Landes-Raumordnungsprogramm und in den Regionalen Raumordnungsprogrammen in hohem Maße eine Standortvorsorge für Anlagen zur Windenergienutzung an Land getroffen, so dass diese 20

21 Standortvorsorge zusammen mit den Erprobungsmöglichkeiten innerhalb der 12-Seemeilen-Zone eine ausreichende planerische Vorsorge für die Windenergienutzung in Niedersachsen darstellt. Insbesondere im Küstenraum hat sich eine hohe Anlagendichte der Windenenergienutzung entwickelt. Die Ausschlusswirkung in der 12-Seemeilen-Zone ist keine unverhältnismäßige Einschränkung, da diese in Verbindung mit den Möglichkeiten der konfliktfreieren Nutzung der Windenergie in der AWZ zu beurteilen ist. Die sachgerechte Abwägung der konkurrierenden Nutzungsansprüche für die 12-Seemeilen-Zone kommt zu dem Ergebnis, dass in diesem küstennahen Offshore-Bereich ein dauerhafter Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung nicht verträglich ist, dass aber der Bedarf zu einer anlagen-, bau- und betriebstechnischen Erprobung besteht und eine befristete Erprobung innerhalb der Grenzen der festgelegten Eignungsgebiete hinnehmbar ist, um repräsentative Erkenntnisse für eine betriebswirtschaftliche und zugleich nachhaltige Nutzung von Offshore-Anlagen in Wassertiefen und unter Wetterbedingungen zu erlangen, die denen der AWZ gleichkommen. Außerhalb der Eignungsgebiete greift für den abgegrenzten Geltungsbereich der Ausschlusswirkung die Regelung des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Als Anlagen, die von dieser Ausschlusswirkung erfasst werden, gelten die oberhalb des Meeresgrundes und in der Regel oberhalb des Wasserspiegels befindlichen Teile von Bauwerken zur Windenergienutzung auf See; die Leitungen zur Erschließung innerhalb der Windparks und zur Ableitung des Stromes an Land werden von der Ausschlusswirkung nicht erfasst. Nicht raumbedeutsame Anlagen zur Windenergienutzung innerhalb der 12-Seemeilen- Zone, z. B. Einzelanlagen im Nahbereich von Hafenanlagen, unterliegen nicht der Ausschlusswirkung; über die Raumbedeutsamkeit entscheidet die zuständige Landesplanungsbehörde im Einzelfall. Die gesetzlichen Möglichkeiten zur Zulassung raumbedeutsamer Einzelanlagen in atypischen Einzelfällen (Zielabweichungsverfahren, 35 BauGB) bleiben unberührt. Für bereits genehmigte und errichtete Anlagen besteht Bestandsschutz. Bei der Zugrundelegung der in Satz 5 festgelegten Ziele und der daraus abgeleiteten Kriterien für die Bestimmung der Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See ergeben sich nördlich Juist bis nördlich Langeoog drei Flächen, die von den gesetzten Abständen und Restriktionen zwar nicht erfasst werden, die aber dennoch unter die Ausschlusswirkung fallen, weil Größe und Zuschnitt der jeweiligen Flächen in einem ungünstigen Verhältnis zu den zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes stehen und daher als nicht geeignet einzustufen sind. Zu Satz 10: Ausgehend von der Begründung zu den Sätzen 2 und 3, die darlegt, weshalb innerhalb der 12-Seemeilen-Zonen ein schwerpunktmäßiger Ausbau und dauerhafter Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung raumordnerisch nicht verträglich und nur eine zeitlich befristete Erprobung innerhalb der festgelegten Eignungsgebiete hinnehmbar ist, erfolgt in dieser Konsequenz durch Satz 10 die zeitliche Befristung für die Gültigkeit der Eignungsgebiete bis zum Entscheidend für diese zeitliche Befristung ist, dass die besonderen Funktionen dieses Naturraumes nicht auf Dauer eingeschränkt werden sollen und davon ausgegangen werden kann, dass die Errichtung der Windenergieanlagen zur anlagen-, bau- und betriebstechnischen Erprobung der Windenergienutzung auf See innerhalb dieses Zeitrahmens abgeschlossen ist. Nach dem wird die Ausschlusswirkung auf die gesamte 12-Seemeilen-Zone ausgeweitet; im Hinblick auf 77 Abs. 1 Satz 1 NBauO und 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG können bis zum bewilligte Anlagen innerhalb der gesetzlichen oder durch Genehmigungsbescheid geregelten Frist auch noch nach dem errichtet werden. Eine Genehmigung beantragter und bis zum nicht bewilligter Vorhaben kann danach nicht mehr erfolgen. Bis zum bzw. innerhalb der zulässigen Frist errichtete Anlagen genießen auf der Grundlage bestehender Einzelgenehmigungen Bestandsschutz. Auflagen wie z. B. zum Rückbau von Anlagen zur Windenergienutzung sind mit der jeweiligen Anlagen-Zulassung zu bestimmen. Zu Satz 11: Die Planung und Errichtung von Anlagen zur Windenergienutzung ist ein Projekt im Sinne von 34 Abs. 1 NNatG und fällt unter die Anwendung der Regelungen zur FFH- Verträglichkeitsprüfung. Die für dieses Programm durchgeführte Prüfung hinsichtlich der Verträglichkeit mit Natura 2000-Gebieten gemäß 34 c Abs. 6 NNatG (s. hierzu Abschnitt C) ersetzt nicht die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Projektebene. 21

22 Zu Satz 12: Für die Netzanbindung der Anlagen zur Windenergienutzung aus den Pilotphasen von Windparks (s. hierzu Fußnote zu Satz 4), die in der AWZ errichtet werden, wird in diesem Programm eine Kabeltrasse als Vorranggebiet für die gebündelte Stromableitung festgelegt. Die entsprechende Verträglichkeitsprüfung hierzu ist unter Abschnitt C dargelegt. Die Trasse führt über die Insel Norderney durch das Wattenmeer bis Hilgenriedersiel, Samtgemeinde Hage, Landkreis Aurich. Die Trasse wurde im Rahmen eines von der Bezirksregierung Weser-Ems 2002 abgeschlossenen Raumordnungsverfahrens landesplanerisch festgestellt; sie ist derzeit die einzige für eine Bündelung mehrerer Leitungssysteme in diesem Planungsraum als geeignet befundene Trasse. Alle weiteren Prüfungen von Trassenalternativen konnten bisher hinsichtlich ihrer Bündelungseignung nicht positiv beschieden werden. Bei einem weiteren Ausbau der Windenergienutzung in der AWZ über die sog. Pilotphase der Windparks hinaus werden zusätzliche Möglichkeiten zur Energieabführung sowohl innerhalb des Wattenmeeres als auch an Land erforderlich sein. Wie diese Energieabführung realisiert werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die derzeit noch nicht geklärt werden können (u. a. weiterer Ausbau der Offshore-Windparks, Kabeltechnologie, vorhandene Leitungskapazitäten, Speichermöglichkeiten durch Wasserstofftechnologie). Niedersachsen hat im Rahmen der anstehenden Gesamtnovellierung des Landes- Raumordnungsprogramms angekündigt, für die Abführung der bis 2015 zu erwartenden Energie aus den Offshore-Windparks eine neue Trasse zur Querung der 12-Seemeilen- Zone und zur weiteren Abführung des Stromes an Land zu bestimmen. Um eine Querung der Fahrwasser von Ems, Jade, Weser und Elbe und damit eine Behinderung der Schifffahrt bei der Ansteuerung der Häfen zu vermeiden und die Vorranggebiete für die Schifffahrt möglichst dauerhaft von störenden Einrichtungen freizuhalten, sollte geprüft werden, ob künftige Offshore-Windparks im nördlichen und östlichen Bereich der AWZ nach Schleswig-Holstein angebunden werden können. Für die mögliche Ableitung des Stromes aus dem Eignungsgebiet Nordergründe wurde im Rahmen eines von der Bezirksregierung Lüneburg 2004 abgeschlossenen Raumordnungsverfahrens eine Kabeltrasse raumordnerisch festgestellt. Da sie als Bündelungstrasse für weitere Kabelsysteme aus anderen Windparks der AWZ nach derzeitigem Stand der Bewertung nicht geeignet erscheint, wird sie in dieses Programm nicht übernommen. Für die mögliche Ableitung des Stroms aus dem Eignungsgebiet Riffgat soll im Rahmen eines derzeit laufenden Raumordnungsverfahrens eine Trasse abgestimmt werden. Zu Satz 13: Die als Vorranggebiet festgelegte Kabeltrasse über die Insel Norderney soll vorrangig für die Netzanbindung der vor der niedersächsischen Küste zwischen den Verkehrstrennungsgebieten Terschelling German Bight und German Bight Western Approach gelegenen Pilotphasen der Windparks in der AWZ dienen. Die Kabeltrasse eignet sich im Hinblick auf das Bündelungsgebot bei technischer Optimierung grundsätzlich auch für die Energieableitung aus Pilotphasen weiterer Windparks, soweit die Nutzung in dem in Satz 14 geregelten Rahmen bleibt. Zu Satz 14: Um die Beeinträchtigung prioritärer Vorhaben und ihrer Lebensräume durch Bautätigkeiten im Nationalpark wirksam und vorsorgend zu begrenzen, ist die Verlegung von Leitungen im Bereich von Vogelbrut- und Vogelrastgebieten sowie Seehundsbänken auf den Zeitraum vom 15. Juli bis 30. November eines jeden Jahres zu beschränken. Negativauswirkungen, die durch zeitlich versetzte Arbeiten entstehen und im Extremfall zu Dauerbelastungen führen könnten, sollen dadurch vermieden werden. Da die Auswirkungen von Verlegearbeiten auf Natur und Landschaft derzeit insbesondere im Hinblick auf Kumulationswirkungen - noch nicht sicher eingeschätzt werden können, ist vorsorglich festgelegt, dass Kabelverlegungen nur bis einschließlich 2010 durchgeführt werden dürfen. Bis dahin sind vorliegende Erkenntnisse zu ggf. aufgetretenen Beeinträchtigungen zu bewerten, so dass über eine Verlängerung des für Verlegearbeiten zulässigen Zeitraumes entschieden werden kann (vgl. Abschnitt C). Bei Beachtung dieser Anforderungen können Beeinträchtigungen von Vogelbrut- /Vogelrastgebieten und von Seehundsbänken wirksam begrenzt werden (s. dazu unter Abschnitt C Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung möglicher Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten). 22

23 Zu Buchstabe b Doppelbuchst. bb: Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa. Zu Nr. 3: Durch Beschluss der Bundesregierung wurde das deutsche Küstenmeer mit Wirkung zum auf 12 Seemeilen ausgeweitet; der räumliche Geltungsbereich des im Jahr 1994 wirksam gewordenen Landes-Raumordnungsprogramms wurde bisher noch nicht entsprechend angepasst. Die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1 : zu Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms enthält für diesen Bereich lediglich die Festlegung eines Vorranggebiets für Natur und Landschaft auf Basis des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer (Bearbeitungsstand 1994) sowie die Seeschifffahrtsstraßen. Mit der vorliegenden Änderung und Ergänzung werden für die 12-Seemeilen-Zone die Voraussetzungen für eine raumordnerische Koordinierung und räumliche Festlegungen für die Windenergienutzung geschaffen. Geltungsbereich in der 12-Seemeilen-Zone ist der Bereich unterhalb der Mittleren Tide-Hochwasserlinie (MTHw-Linie) bis zur 12-Seemeilen-Grenze einschließlich der zu Niedersachsen gehörenden Tiefwasserreede. Hinsichtlich der bislang ungeklärten Grenzfrage zu den Niederlanden ist zu betonen, dass der als Geltungsbereich bestimmte Bereich nicht als Festsetzung der Landesgrenze Niedersachsen zu verstehen ist. Da der Geltungsbereich für die mit den Festlegungen beabsichtigte Ausschlusswirkung im Hinblick auf deren zulassungsrechtliche Konsequenzen eine hinreichend genaue räumliche Abgrenzung erfordert, wird in der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1 : der Geltungsbereich dieser Ausschlusswirkung definiert und zeichnerisch abgegrenzt. Die Abgrenzung erfolgt im Westen entsprechend der deutschen Grenzauffassung der deutsch-niederländischen Grenze und für den nicht definierten Grenzverlauf in der 12-Seemeilen-Zone entlang einer geraden Verbindungslinie zum Basispunkt ( E 0 ) der Abgrenzung zwischen deutscher und niederländischer AWZ. Im Osten wird als Grenze eine Anlehnung an den Talweg der Elbe zu Grunde gelegt. Die Tiefwasserreede zwischen den Verkehrstrennungsgebieten gilt als niedersächsisches Gebiet und wird somit ebenfalls in die Ausschlusswirkung einbezogen. Die Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See werden im Landes- Raumordnungsprogramm abschließend festgelegt. Im Hinblick auf die zulassungsrechtlichen Konsequenzen dieser Festlegungen ist eine hinreichend genaue zeichnerische Abgrenzung der Gebiete erforderlich, die im Maßstab 1 : nicht gewährleistet ist. Für die Festlegungen wird daher eine Karte im Maßstab 1 : gewählt. Für die in der Anlage im Maßstab 1 : dargestellte 12-Seemeilen-Zone werden die bisherigen Festlegungen der zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1 : zu Teil II des Landes-Raumordnungsprogramms insoweit ersetzt und ergänzt, als in der zeichnerischen Darstellung der Anlage verbindliche Festlegungen getroffen werden. Betroffen hiervon sind die bisherigen Festlegungen eines Vorranggebiets für Natur und Landschaft auf Basis des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer mit dem Gebietsstand von 1994, das in der aktuellen Abgrenzung des Nationalparks neu abgegrenzt wird, und eines Vorranggebiets für die Seeschifffahrtsstraßen, in das Wattfahrwasser einbezogen werden und das daher aus redaktionellen Gründen künftig als Vorranggebiet für die Schifffahrt bezeichnet wird. Zu Artikel 2: Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten der Verordnung. 23

24 C. FFH-Verträglichkeitsprüfung 1. Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See Für Pläne, die geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, gilt gemäß 34 c NNatG die Pflicht zur Prüfung der Verträglichkeit mit Erhaltungszielen und Schutzzwecken von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. FFH- Gebietsvorschlägen und Europäischen Vogelschutzgebieten (Natura 2000-Gebiete). Da die Ausweisung von Eignungsgebieten zur Erprobung der Windenergienutzung nicht geeignet ist, diese erheblichen Beeinträchtigungen auszulösen, ist eine Verträglichkeitsprüfung gemäß 4 Abs. 1 Satz 3 NROG nicht erforderlich. Dies begründet sich wie folgt: Die Rechtswirkung der Eignungsgebiete ist nur auf den außergebietlichen Ausschluss bestimmter raumbedeutsamer Maßnahmen gerichtet. Durch diese Ausschlusswirkung steht der Errichtung von Anlagen zur Windenergienutzung im weit überwiegenden Teil der 12-Seemeilen-Zone ein öffentlicher Belang entgegen; die Errichtung von raumbedeutsamen Anlagen zur Windenergienutzung ist dort deshalb in der Regel unzulässig (s. dazu auch Abschnitt B, zu Satz 6). Damit wird ein positiver Beitrag zum Erhalt und Schutz der Natura 2000-Gebiete geleistet. Da durch die Festlegung von Eignungsgebieten keine planerische Vorentscheidung zugunsten eines Vorhabens oder eines konkreten Vorhabenstandortes getroffen und die Rechtslage insoweit nicht verändert wird, wird keine Beeinträchtigung von Natura Gebieten ausgelöst. Die Prüfung, ob ein Vorhaben zur Nutzung der Windenergie innerhalb der Eignungsgebiete geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen von Natura Gebieten hervorzurufen, ist in nachfolgenden Zulassungsverfahren durchzuführen. Diese Prüfpflicht bleibt von der Festlegung der Eignungsgebiete unberührt (s. auch Abschnitt B zu Satz 11). Ungeachtet dessen sind die bekannten Natura 2000-Gebiete und die für den Vogelschutz bedeutsamen Gebiete bei der Festlegung der Eignungsgebiete beachtet und eine Überschneidung vermieden worden. 2. Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung über Norderney 2.1. Erforderlichkeit der Prüfung Das mit diesem Programm festgelegte Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung ist auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten zu überprüfen, da ein Vorranggebiet mit dieser Nutzungsbestimmung geeignet sein kann, zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in dessen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu führen. Das Vorranggebiet führt durch das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung Niedersächsisches Wattenmeer (Nr. DE ) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (Nr. V 01). Von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Beeinträchtigung ist bei dem Verlauf des Vorranggebiets durch die genannten Schutzgebiete zunächst auszugehen. Es ist deshalb eine an den planerischen Konkretisierungsgrad des Landes-Raumordnungsprogramms angepasste FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Mit der Verträglichkeitsprüfung ist zu prognostizieren, ob die mit der Vorrangfestlegung beabsichtigte Nutzung ohne erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets erfolgen kann. Sofern dies verneint werden muss, führt dies zur Unzulässigkeit der Festlegung des Landes-Raumordnungsprogramms. Über die Zulässigkeit kann dann aber im Wege der Ausnahmeregelungen nach 34 c Abs. 3-5 NNatG entschieden werden Verlauf der als Vorranggebiet festgelegten Kabeltrasse für die Netzanbindung Das festgelegte Vorranggebiet basiert auf den Ergebnissen eines von der Bezirksregierung Weser-Ems durchgeführten und im Jahr 2002 abgeschlossenen Raumordnungsverfahrens. Gegenstand dieses Raumordnungsverfahrens war die Prüfung und Bewertung von Trassierungen zur Leitungsanbindung eines Windparks in der AWZ durch den niedersächsischen Teil der 12-Seemeilen-Zone. Dem Raumordnungsverfahren lagen neun Trassenvarianten zu Grunde (zu den Alternativen s. u.). Der im Vergleich mit den alternativen Trassenverläufen am günstigsten beurteilten Trasse (Trasse 5) entspricht das im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegte Vorranggebiet. Der Trassenverlauf beginnt an der Grenze der deutschen Hoheitsgewässer und führt durch das Verkehrstrennungsgebiet Terschelling German Bight und die Küstenverkehrszone Richtung Norderney. Die Trasse liegt auf einer Länge von 9 km im Nationalpark Nieder- 24

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