Strafrecht Allgemeiner Teil I

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1 Strafrecht Allgemeiner Teil I 10 Versuch und Rücktritt / tätige Reue Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, S. 133 ff.; WOHLERS, S. 131 ff.

2 Bran s Fenstersturz (Game of Thrones) Auf dem Kontinent Westeros tobt ein Machtkampf um die Sieben Königslande zwischen den mächtigen Adelsfamilien Stark und Lennister. Der junge Brandon Stark, von allen nur Bran genannt, entdeckt beim Klettern auf einen Turm die Geschwister Jaime und Cersei Lennister in einer äusserst verfänglichen Situation: Die beiden führen eine geheime, inzestuöse Beziehung. Damit die nicht auffliegt, stösst Jaime Bran aus dem Fenster. Bran überlebt den Sturz, fällt jedoch in ein langes Koma und ist fortan querschnittsgelähmt. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 275

3 Grundstruktur des Versuchs Art. 22 StGB Abs. 1 StGB: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. strafbarer Versuch = Bestrafung wegen eines begonnenen aber noch unvollendeten Delikts, d.h. es sind nicht alle Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Delikts erfüllt Was genau ist «unvollendet» geblieben? Der objektive Tatbestand des jeweiligen Delikts: «Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.» (BGE 137 IV 115) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 276

4 Nichtvollendung des Deliktes I. Tatbestand eines vollendeten vorsätzlichen Begehungserfolgsdeliktes 1. objektiver Tatbestand Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (rechtlich relevante) Tathandlung Verursachungszusammenhang zwischen Taterfolg und Verhalten des Täters Kausalität (objektive Zurechnung des Erfolgs) 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz ggf. weitere Merkmale Beispiele einer unvollendeten vorsätzlichen Tötung: T. schiesst auf sein Opfer, trifft es aber nicht. T legt sein Gewehr an und nimmt das Opfer ins Visier, da wird er entdeckt und flüchtet. T schiesst mit Tötungsvorsatz auf sein Opfer und verletzt dieses schwer. Das Opfer verstirbt drei Tage später im Krankenhaus, allerdings unabhängig von der Schussverletzung. Es hatte Krebs im Endstadium und erlag der Krankheit. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 277

5 Prüfungsschema für das Versuchsdelikt Feststellung der Nichtvollendung des Deliktes Feststellung der Strafbarkeit des Versuchs I. Tatbestand 1. Tatentschluss zur Begehung des Delikts (= vollständiger subjektiver Tatbestand) 2. Beginn der Ausführung des Delikts (Art. 22 Abs. 1 StGB) (= verkümmerter objektiver Tatbestand) Täter hat die geplante Tathandlung bereits vollzogen oder andere auf die Deliktsverwirklichung gerichtete Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die als Beginn der Ausführung des konkreten Deliktes zu bewerten sind HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 278

6 Prüfungsschema für das Versuchsdelikt II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen 1. (Fakultative) Strafmilderung bei unvollendetem/vollendetem Versuch (Art. 22 Abs. 1 i.v.m. Art. 48a StGB) 2. Straflosigkeit wegen untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand (Art. 22 Abs. 2 StGB) 3. (Fakultative) Strafmilderung gem. Art. 48a StGB oder Absehen von Bestrafung wegen Rücktritt oder tätiger Reue (Art. 23 StGB) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 279

7 Stadien der Deliktsverwirklichung Fallbeispiel 1. T ist in Geldnot. Er trägt sich mit dem Gedanken, einen Raubüberfall zu begehen. Nach einigen Tagen beschliesst er: Es soll eine ZKB-Filiale sein, die will er ausrauben. Er malt sich gedanklich das weitere Vorgehen und den möglichen Tatablauf aus. 2. Einige Tage später schaut er sich zahlreiche ZKB-Filialen an. In Hausen am Albis findet er eine, die ihm für sein Vorhaben geeignet erscheint: wenig belebte Gegend, günstiger Fluchtweg über eine nahe gelegene Autobahn. Zudem besorgt er sich eine Pistole. 3. Am Tag, als der Überfall stattfinden soll, fährt T mit seinem Wagen zu der Filiale, parkt in Fluchtrichtung vor dem Eingang. Er zieht seine Sturmmaske auf und betritt mit gezückter Pistole den Vorraum. 4. Er packt sich den Filialleiter, der sich alleine im Schalterraum aufhält, hält ihm die Pistole an den Kopf, zerrt ihn zum Geldausgabeschalter und stopft das dort deponierte Bargeld nach und nach in seine mitgebrachte Sporttasche. 5. Er schliesst die Tasche und rennt aus dem Gebäude, verfolgt von einem Bankangestellten. 6. T schüttelt seinen Verfolger ab, steigt in seinen Wagen und düst davon. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 280

8 Stadien der Deliktsverwirklichung Fallbeispiel T spielt mit dem Gedanken an einen Raubüberfall, beschliesst die Tat, überlegt sich das Vorgehen gedankliche Planung zieht Sturmmaske an, betritt mit gezogener Pistole die Bank sucht geeignete Filiale aus, besichtigt Tatort, besorgt sich Pistole fährt am Tattag zur Bank und parkt den Wagen Sicherungsphase Vorbereitungshandlungen packt sich Filialleiter, zerrt ihn zum Geldausgabeschalter, stopft nach und nach Geld in die Tasche Versuchsphase schliesst die Tasche, flüchtet aus dem Gebäude, von einem Angestellten verfolgt schüttelt den Verfolger ab und düst nach Hause Beginn der Ausführung des Delikts Vollendung des Delikts Beendigung des Delikts HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 281

9 Stadien der Deliktsverwirklichung Hinweise: der Bereich strafbaren Verhaltens beginnt grundsätzlich mit dem Überschreiten der Schwelle zum Versuch Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich straflos, solange sie nicht durch selbständige Straftatbestände mit erfasst werden Beispiele: Art. 226 StGB (Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen); Art. 244 StGB (Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes); Art. 260 bis StGB (strafbare Vorbereitungshandlungen); verbreitet im Nebenstrafrecht (z.b. Art. 19 BetmG) daneben gewährleisten Gefährdungsdelikte eine Vorverlagerung von Strafbarkeit in das Stadium der blossen Gefährdung eines Rechtsguts HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 282

10 Ausnahme von der Straflosigkeit der Vorbereitung Beispiel Art. 260 bis StGB «Die beiden Männer sollen mittels Augenschein, Auskundschaften und Internet-Recherchen fünf mögliche Tatobjekte ausgewählt [ ] haben. Daneben beschafften sich die beiden Männer Tatwerkzeuge, um Fluchtwagen für die eigentlichen Raubüberfälle zu knacken. Es gelang ihnen, die verschlossenen BMW so zu öffnen, dass kein Alarm ausgelöst wurde. Mit Schlüsseltranspondern hoben sie die elektronische Wagensperre auf. Mehrere Wagen parkierten sie für die geplante Flucht in der Peripherie von Zürich» Tages-Anzeiger vom HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 283

11 Ausnahme von der Straflosigkeit der Vorbereitung Beispiel Art. 260 bis StGB Art. 260 bis Abs. 1 StGB Strafbare Vorbereitungshandlungen: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111); [ ]; d. Raub (Art. 140); [ ] Merke: Ob eine Tat noch ein Versuch oder bereits eine vollendete Tat ist, ist nur anhand des Gesetzes zu ermitteln. Es gibt keinen «natürlichen» Versuchsbegriff, der dem Gesetzgeber vorgegeben wäre. Darum können eben auch Verhaltensweisen, bei denen der Täter ein entferntes späteres Delikt vor Augen hat oder sonst wie eine Gefahr für ein Rechtsgut schafft, als selbständige Tatbestände ausgestaltet sein. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 284

12 Stadien der Deliktsverwirklichung Relevanz für Schuld und Strafe Freispruch i.d.r. Freispruch betreffend die Vorbereitungshandlungen Schuldspruch wegen versuchter Tat mit ungemilderter/gemilderter Strafe oder ohne Bestrafung Schuldspruch wegen vollendeter Tat mit grds. ungemilderter Strafe kann a priori keine Straftat sein i.d.r. keine Straftat fakultative Strafmilderung, evt. Straflosigkeit/Absehen von Strafe (Art. 22, 23 StGB) grds. voll strafbar, vgl. aber z.b. Art. 16 Abs. 1, 19 Abs. 2, 48 StGB etc. gedankliche Planung Vorbereitungshandlungen Versuchsphase vollendetes Delikt Beginn der Ausführung des Delikts Vollendung des Delikts HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 285

13 Feststellung der Strafbarkeit des Versuchs Prinzipiell (+) bei Verbrechen oder Vergehen (Art. 22 Abs. 1 StGB i.v.m. Art. 10 StGB) Beispiele: versuchter Betrug, versuchte Sachbeschädigung etc. Art. 146 Abs. 1 StGB: Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch [ ] arglistig irreführt [ ] und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 144 Abs. 1 StGB: Wer eine Sache [ ] beschädigt, [ ] wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 286

14 Feststellung der Strafbarkeit des Versuchs (-) bei Übertretungen, es sei denn, das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor (Art. 105 Abs. 2 StGB) Beispiele: Art. 150 bis StGB: Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote 1 Wer Geräte, [ ] die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme [ ] geeignet sind, herstellt [ ] wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Art. 329 StGB: Verletzung militärischer Geheimnisse 1. Wer unrechtmässig in [ ] Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist, [ ] wird mit Busse bestraft. 2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 287

15 Fallbeispiel: Gelegenheit macht Diebe Der begeisterte Autofahrer A möchte unbedingt wieder einmal eine Spritztour mit einem PW unternehmen. Da sein eigener Wagen vor zwei Wochen einen Totalschaden erlitten hat, muss A auf fremde Wagen ausweichen. A plant, einen PW kurz zu schliessen, damit zu fahren, bis der Tank leer ist, und den Wagen dann irgendwo stehen zu lassen. Er will seinen Plan aber nur dann umsetzen, wenn er einen Wagen ohne eingerastetes Lenkradschloss findet und die Gelegenheit auch sonst günstig ist. A rüttelt an den Vorderrädern mehrerer Autos, findet aber alle Lenkradschlösser eingerastet. Ausserdem biegt gerade eine Polizeistreife um die Ecke. A gibt seinen Plan auf und macht sich davon. (vgl. BGHSt 22, 80; vgl. auch BGE 83 IV 142) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 288

16 Tatentschluss Vorsatz (direkter Vorsatz/Eventualvorsatz) in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (-) bei blosser Tatgeneigtheit, d.h. bei inneren Vorbehalten, innerer Unentschlossenheit Beispiel: Täter, der im Streitgespräch eine Waffe auf den Tisch legt, aber noch nicht entschieden hat, ob und wie er sie überhaupt einsetzen will (+), wenn Täter bereits auf die Tatbestandsverwirklichung hinarbeitet, die Verwirklichung aber noch von äusseren Umständen abhängt, die er nicht (allein) in der Hand hat Fallbeispiel: Gelegenheit macht Diebe Rücktrittsvorbehalt für den Fall, dass sich die Tat erübrigen sollte, ändert nichts am Vorsatz subjektive Absichten, die ein Tatbestand verlangt, muss der Täter bereits im Zeitpunkt der Versuchshandlung haben Merke: Es gibt keinen fahrlässigen Versuch! HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 289

17 Der Beginn der Ausführung des Delikts Schwellentheorie des Bundesgerichts: Zur Ausführung der Tat zählt «jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. [ ]» (z.b. BGE 131 IV 104) Beachte: massgebend ist allein die Vorstellung des Täters vom Tatgeschehen, unabhängig davon, ob diese mit den objektiven Fakten übereinstimmt oder nicht Vorgehen: 1. zunächst die subjektive Tätersicht der Realität einnehmen und 2. dann auf dieser Basis mittels eines objektiven Bewertungsmassstabes klären, ob von einem Beginn der Tatausführung die Rede sein kann oder nicht HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 290

18 Der Beginn der Ausführung des Delikts «Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist [ ], darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen [ ]. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.w. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln.» (BGE 131 IV 104) Für die Annahme des Beginns der Ausführung spricht es, wenn aus der Sicht des Täters: ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung besteht das geschützte Rechtsgut bereits einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist dieser eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung im Falle des ungestörten Fortgangs ohne weitere wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung einmünden soll (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 291

19 Fallbeispiel: Klopf, klopf jemand zu Hause? A und B wollten eine Tankstelle überfallen. Als sie an der auserkorenen Tankstelle ankamen, mussten sie feststellen, dass die bereits geschlossen hatte. Sie gingen deshalb zu dem Wohnhaus, das im Tankstellenbereich gelegen war. Vor der Haustür maskierten sie sich und läuteten an der Tür. A hatte die mitgeführte Pistole in der Hand. A und B nahmen an, dass auf ihr Läuten der Tankwart, der Inhaber der Tankstelle oder eine andere Person erscheinen werde. Sogleich bei ihrem Erscheinen sollte die öffnende Person mit der Pistole bedroht, gefesselt und zur Ermöglichung und Duldung der Wegnahme genötigt werden. Es erschien jedoch niemand an der Tür. Auch das Klopfen an mehreren Fenstern blieb ohne Erfolg. Als aus dem gegenüberliegenden Haus eine Frau heraus schaute, gaben A und B die Verwirklichung ihres Vorhabens auf. Sie glaubten sich entdeckt. (vgl. BGE 71 IV 205; 87 IV 155; 114 IV 112 = Praxis 78 [1989] Nr. 43; BGE 117 IV 395; 119 IV 224 = Praxis 83 (1994) Nr. 91; BGE 120 IV 113 = Pra 83 [1994] Nr. 255; BGHSt 26, 201) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 292

20 Fallbeispiel: Die lieben Nachbarn Mutter und Sohn waren zwei Nachbarskindern gegenüber (6- und 11-jährig) äusserst feindlich gestimmt. Deshalb schlossen sie ihren Gartenzaun an der Netzspannung von 220 Volt an. Als die Kinder zwei Tage später auf dem angrenzenden Rasen spielten und dabei die Zaundrähte berührten, erhielten sie heftige elektrische Schläge, durch die sie in unmittelbare Lebensgefahr gerieten. Abwandlung: Die Kinder hatten Glück. Über Nacht kam es zu einem Kurzschluss, so dass die Kinder zwei Tage später wider Erwarten gänzlich ungefährdet auf dem angrenzenden Rasen spielten. (Vgl. Kriminalgericht Luzern, Urteil vom 5. März 1965, gem. BGer, Urteil 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006, E ) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 293

21 Prüfungsschema für das Versuchsdelikt Vorprüfung (Nichtvollendung des Delikts, Strafbarkeit des Versuchs) I. Tatbestand 1. Tatentschluss zur Begehung des Delikts 2. Beginn der Ausführung des Delikts II. III. Rechtswidrigkeit Schuld IV. sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen 1. (Fakultative) Strafmilderung bei unvollendetem/vollendetem Versuch (Art. 22 Abs. 1 i.v.m. Art. 48a StGB) 2. Straflosigkeit wegen untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand (Art. 22 Abs. 2 StGB) 3. (Fakultative) Strafmilderung gem. Art. 48a StGB oder Absehen von Bestrafung wegen Rücktritt oder tätiger Reue (Art. 23 StGB) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 294

22 Bestrafung der versuchten Tat Art. 22 StGB: Strafbarkeit des Versuchs 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. unvollendeter/vollendeter Versuch, einschliesslich untauglicher Versuch: Schuldspruch wegen der versuchten Tat mit ungemilderter oder gemilderter Strafe grob unverständiger untauglicher Versuch: Schuldspruch wegen der versuchten Tat ohne Verhängung einer Strafe HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 295

23 Rücktritt/tätige Reue beim Alleintäter Rechtsfolgen Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 StGB: 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. 3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters [ ] die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt. Rücktritt tätige Reue Hypothetische Abwendung der Vollendung Schuldspruch wegen der versuchten Tat mit ungemilderter Strafe/ gemilderter Strafe/ ohne Verhängung einer Strafe HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 296

24 Arten des strafbaren Versuchs unvollendeter Versuch (Art. 22 Abs. 1 Var. 1 StGB) Täter führt nach Beginn des Versuchs Tathandlung nicht zu Ende fakultative Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB vollendeter Versuch (Art. 22 Abs. 1 Var. 2 StGB) Täter führt Tathandlung zu Ende, aber Taterfolg bleibt aus fakultative Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB tätige Reue nach Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB untauglicher Versuch (Art. 22 Abs. 1 Var. 3 StGB, Art. 22 Abs. 2 StGB) wenn der Erfolg (überhaupt) «nicht eintreten kann», ohne dass der Täter dies erkannte fakultative Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB oder straflos nach Art. 22 Abs. 2 StGB, wenn Untauglichkeit des Tatmittels oder des Tatobjektes aus grobem Unverstand verkannt Rücktritt oder tätige Reue nach Art. 23 Abs. 1 StGB HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 297

25 Die Behandlung des untauglichen Versuchs Art. 22 StGB 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. untauglicher Versuch Schuldspruch wegen der versuchten Tat mit ungemilderter oder gemilderter Strafe grob unverständiger untauglicher Versuch Schuldspruch wegen der versuchten Tat ohne Verhängung einer Strafe HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 298

26 Die Behandlung des untauglichen Versuchs Szenario des untauglichen Versuchs: Die Gründe, wegen denen die Vollendung nicht eintreten kann, liegen von Anfang an unabänderlich vor. Deshalb ist die Tat von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Nur erkannte der Täter dies nicht. Szenario des tauglichen Versuchs: vollendungshindernde Umstände stellen sich erst nach Beginn der Tatausführung ein Grundsatz: Da es allein auf die subjektive Vorstellung des Täters ankommt, ist auch ein Versuch, der aus objektiver Sicht nicht zur Vollendung führen kann, strafbar, wenn sich der Täter nur vorstellt, auf diesem Wege zur Vollendung kommen zu können. (beachte aber BGE 140 IV 150 zum Erfordernis einer «objektiv minimalen Gefährlichkeit» eines jeden untauglichen Versuchs; abl. dazu URWYLER/OEHEN, fp ; EICKER, AJP 2016, 359) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 299

27 Am Beispiel: untaugliches Tatmittel M hat Cognac in einer Karaffe mit Gift versetzt, um seine Frau F zu töten. Am Abend reicht er ihr einen Drink, doch bleibt die Wirkung aus, weil er versehentlich aus einer anderen Karaffe eingeschenkt hat. Strafbarkeit des M? untaugliches Tatmittel M ist mit einem Kilo Koks im Rucksack in eine Polizeikontrolle geraten. Blitzschnell schnappt er sich die Pistole, die am Gürtel des Polizisten hängt, zielt auf dessen Brust und drückt ab. Es macht «klick», die Waffe war ungeladen. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 300

28 Am Beispiel: untaugliches Tatobjekt «Wie deprimiert muss der [ ] Einbrecher dreingeschaut haben, als er nach langer schweisstreibender Arbeit hoffnungsvoll in den aufgeflexten Tresor sah, den er in einem Büro der Firma aufgefunden hatte. Dort lag keine Beute in Form von Geldscheinen oder Goldbarren zum Abtransport parat, sondern lediglich ein handgeschriebener Zettel des Firmenbesitzers mit der Aufschrift: «Du Idiot! Die Arbeit hat sich nicht gelohnt!» Den vom Firmenbesitzer schon vor drei Jahren in den leeren Panzerschrank gelegten Zettel liess der Einbrecher liegen.» Focus vom untaugliches Tatobjekt HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 301

29 Die Behandlung des untauglichen Versuchs Strafmilderung nach freiem Ermessen (Art. 22 Abs. 1 i.v.m. Art. 48a StGB): wenn es sich um einen Versuch handelt, bei dem der Erfolg nicht eintreten kann Absehen von einer Bestrafung (Art. 22 Abs. 2 StGB): wenn der Täter aus grobem Unverstand verkannt hat, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes, an dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (Bsp.: Schuss mit Tötungsvorsatz auf eine als solche erkannte Wachsfigur; Schuss mit Tötungsvorsatz auf unerkannt Vorverstorbenen?) oder nach der Art des Tatmittels, mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (Bsp.: Totbeten) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 302

30 Grob unverständiger untauglicher Versuch «Trottelprivileg» «Liebe Götter!! Sonja ist das verkommenste Subjekt was ich kenne. Sonja soll einen Unfall haben und dabei sehr schwer verletzt sein und an ihren Verletzungen sterben!! So sei es Ihr Götter, ich beschwöre euch.» Ein Nachmittag in Madame Tussauds Wachsfigurenkabinett: T zückt wutentbrannt eine Pistole, schiesst auf «Prince Harry» und schreit die Figur an: «Tot, tot sollst Du sein!» gem. Gesetzestext: Erfolg darf mit diesem Mittel oder an diesem Gegenstand überhaupt nicht (= keinesfalls) herbeigeführt werden können (absolute Untauglichkeit) Kritik: Abgrenzung zwischen absoluter und relativer Untauglichkeit ist nicht praktikabel/willkürlich entscheidend ist: Straflosigkeit nur bei Verkennung der Untauglichkeit aus grobem Unverstand, d.h. aus besonderer Dummheit, wenn Versuch geradezu lächerlich ist Art. 22 Abs. 2 StGB analog bei jedwedem untauglichen Versuch, dem es an einer «objektiv minimalen Gefährlichkeit» mangelt (BGE 140 IV 153)? HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 303

31 Rücktritt/tätige Reue beim Alleintäter Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 StGB: 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. 3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters [ ] die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt. Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB: unvollendeter Versuch Rücktritt Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB: vollendeter Versuch tätige Reue Art. 23 Abs. 3 StGB: hypothetische Abwendung der Vollendung Beachte: Regelung wird beim unvollendeten Versuch (hyp. Rücktrittsleistung) und beim vollendeten Versuch (hyp. tätige Reue) angewendet HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 304

32 Stadien des Versuchs T beschliesst, O tot zu prügeln i.d.r. straflos Vorbereitungshandlungen T passt O auf der Strasse ab, um sofort loszuschlagen T prügelt auf O ein Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB) T lässt vom bewusstlosen O ab, geht von tödlichen Verletzungen aus tätige Reue (Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB) Versuchsphase unvollendeter Versuch vollendeter Versuch O stirbt an den Verletzungen aufrichtige Reue (Art. 48d StGB) vollendetes Delikt Versuchsbeginn Vollendung des Versuchs Vollendung der Tat HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 305

33 Stadien des Versuchs unvollendeter/vollendeter Versuch Täter Tatmittel potentielles Opfer bis hierhin unvollendeter Versuch ab hier vollendeter Versuch HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 306

34 Rücktritt und tätige Reue (Art. 23 StGB) Prüfungsreihenfolge: 1. Welche Norm ist einschlägig? unvollendeter Versuch = Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB Rücktritt vollendeter Versuch = Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB tätige Reue (unvollendeter/vollendeter) Versuch, wobei die Vollendung unabhängig vom Täter nicht eingetreten ist Art. 23 Abs. 3 StGB 2. Prüfung der Voraussetzungen der einschlägigen Norm HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 307

35 Vollendung tritt nicht ein Das Verhalten des Täters ist ursächlich dafür, dass die Vollendung nicht eingetreten ist Vollendung ist ausgeblieben, ohne dass sich das Verhalten des Täters hierfür ursächlich ausgewirkt hat Der Täter hat noch nicht alles getan, was seiner Vorstellung nach notwendig ist, damit der Erfolg eintreten kann (= sog. unvollendeter Versuch) Der Täter hat bereits alles getan, was seiner Vorstellung nach notwendig ist, damit der Erfolg eintreten kann (= sog. vollendeter Versuch) Art. 23 Abs. 3 StGB Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 308

36 Voraussetzungen für einen Rücktritt vom unvollendeten Versuch (Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB) 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende [ ], so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. 1. Täter führt die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende (= Verzicht auf weitere Ausführung) Problem: Muss er die deliktische Absicht vollständig aufgeben oder reicht das Aufgeben der konkreten Tat bzw. Tatausführungshandlung aus? 2. Täter handelt aus eigenem Antrieb Problem: Wann ist dies anzunehmen? HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 309

37 Voraussetzungen für eine tätige Reue (Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB) 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. 1. Täter trägt zum Nichteintritt des Erfolges bei (= Abwendung des Erfolges) Problem: Welche Anforderungen sind hier zu stellen? 2. Täter handelt aus eigenem Antrieb Problem: Wann ist dies anzunehmen? HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 310

38 Voraussetzungen für Art. 23 Abs. 3 StGB 3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters [ ] die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt. 1. Vollendung bleibt aus Gründen aus, mit denen der Täter nichts zu tun hat untaugliche Versuche; Gegenmassnahmen des Opfers, Dritter oder sonstige Umstände verhindern Erfolg 2. Das Verhalten des Täters hätte den Eintritt der Vollendung der Tat verhindert 3. Der Täter handelt aus eigenem Antrieb Beispiel: T hat eine Bombe mit Zeitzünder gelegt. Diese wurde von der Polizei entdeckt, ohne dass T dies weiss. Er bekommt Skrupel, ruft bei der Polizei an und meldet die aus seiner Sicht fortbestehende Bedrohung. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 311

39 Handeln aus eigenem Antrieb es kommt nicht darauf an, ob der Täter aus ethisch hoch stehenden Gründen handelt oder nicht entscheidend ist, dass er aufgrund einer eigenen freien (= autonomen) Entscheidung von der Tat Abstand nimmt (+), wenn er die Tat abbricht, obwohl keine äusseren Umstände vorhanden sind, die einer Vollendung entgegenstehen ( ), wenn er die Tat abbricht, weil er erkennt, dass er diese doch nicht mehr zum Erfolg bringen kann (?) wenn die Vollendung aufgrund eingetretener äusserer Umstände zwar nicht unmöglich, aber doch wesentlich erschwert ist HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 312

40 Gesamtbetrachtung der Bemühungen zur Erfolgsherbeiführung und Rücktrittshorizont T will den O aus sicherer Distanz mit einem gezielten Schuss töten. Als O sich nähert, feuert T. O geht getroffen zu Boden. Nach einer Weile erhebt sich O zur Überraschung des T jedoch wieder. T schiesst nochmals, aber O lebt immer noch. T hat noch weitere Munition, könnte erneut schiessen. Jedoch unterlässt er dies und sieht zu, wie sich O davon schleppt. Beachte: entscheidend ist die Tätervorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) geht der Täter zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass noch weitere Handlungen möglich und notwendig sind, um den Erfolg zu erreichen, liegt ein unvollendeter Versuch vor und ist ein Rücktritt durch blosses Aufhören möglich (streitig) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 313

41 Fallbeispiel: Vorbei geschossen A hat den Auftrag angenommen, O zu töten. A legt sich vor dem Haus des O auf die Lauer. Als eine Person aus dem Haus kommt, gibt A einen gezielten Schuss ab, der allerdings sein Ziel verfehlt. Dann erkennt A, dass es sich bei der Person gar nicht um O handelt, woraufhin er sich zurückzieht. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 314

42 Fallbeispiel: Rache am Nebenbuhler A will N töten, der ihm die F ausgespannt hat. Er fährt unbemerkt langsam von hinten mit seinem PW an N und F heran, die Hand in Hand spazieren gehen. Plötzlich beschleunigt A und versucht, N zu überfahren. N kann noch im letzten Moment zur Seite springen. Auch F springt erschrocken zur Seite, gerät hierbei aber vor das Auto und wird zu Boden geworfen. A bremst den Wagen ab, steigt aus, stürzt sich auf den schwächeren N und beginnt, diesen zu würgen. Als die Gegenwehr des N bereits erlahmt, wird A bewusst, dass F ernstlich verletzt sein könnte. Er lässt von N ab, um sich um F zu kümmern. Macht es einen Unterschied, ob A das Würgen des N nur für die Zeit der Untersuchung der F oder aber gänzlich aufgeben will? (vgl. BGE 83 IV 1; 108 IV 104; 118 IV 366) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 315

43 Fallbeispiel: Den Rettern ein Dankeschön Die Eheleute M und F haben ständig Ehestreitigkeiten. Im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung verliert M die Nerven und schlägt F eine volle Schnapsflasche über den Kopf. F bricht zusammen. M erkennt, dass F eine stark blutende Kopfwunde davongetragen hat und ohnmächtig ist. Er hält es für möglich, dass F sterben wird. M bereut sein Verhalten. Er packt schnell alles Bargeld sowie einige notwendige Kleidungsstücke zusammen und verlädt F in seinen Wagen, den er dann vor dem Nebeneingang eines Krankenhauses abstellt. Er selbst begibt sich auf kürzestem Wege zum Flughafen und verlässt das Land. Wie von M erhofft, wird F von Passanten gefunden und ins Krankenhaus gebracht. Dort wird ihr Leben gerettet. (vgl. BGE 112 IV 66 = Praxis 76 [1987] Nr. 75; BGHSt 31, 46) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 316

44 Fallbeispiel: Ziel erreicht A will dem O einen «Denkzettel» verpassen und ihm unmissverständlich klar machen, dass er keinerlei Widerspruch von O duldet. Zu diesem Zweck stösst er ihm ein Messer in den Leib, wobei er hinsichtlich einer Tötung des T mit dolus eventualis handelt. Der Stich ist nicht tödlich, was auch A erkennt. A zieht das Messer aus der Wunde und geht. (vgl. BGHSt 39, 221) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 317

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