Strafrecht Allgemeiner Teil I

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1 Strafrecht Allgemeiner Teil I 10 Versuch und Rücktritt / tätige Reue Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, S. 133 ff.; WOHLERS, S. 131 ff.

2 Bellinzona, August 2017 Strafprozess am Bundesstrafgericht Urteil: mehrfacher versuchter Mord Freiheitsstrafe von 10 Jahren HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 2

3 Stadien der Deliktsverwirklichung Beispiel Banküberfall T spielt mit dem Gedanken an einen Banküberfall, beschliesst die Tat, überlegt sich das Vorgehen Entschluss gedankliche Planung zieht Sturmmaske an, betritt mit gezogener Pistole die Bank sucht geeignete Filiale aus, besichtigt Tatort, besorgt sich Pistole fährt am Tattag zur Bank und parkt den Wagen Sicherungsphase Vorbereitungshandlungen packt sich Filialleiter, zerrt ihn zum Geldausgabeschalter, stopft nach und nach Geld in die Tasche Tatbestandsverwirklichung schliesst die Tasche, flüchtet aus dem Gebäude, von einem Angestellten verfolgt schüttelt den Verfolger ab und düst nach Hause Beginn der Ausführung des Delikts Vollendung des Delikts Beendigung des Delikts HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 3

4 Stadien der Deliktsverwirklichung Entschluss Vorbereitungshandlungen In der Regel: straflos Ausnahmen: z.b. Art. 247, Art. 260 bis StGB, Art. 19 BetmG In der Regel: strafbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB) Versuch mit der Ausführung begonnen Vollendung des Delikts eventuell Beendigung des Delikts FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 4

5 Ausnahmen von der Straflosigkeit der Vorbereitung Beispiel Art. 260 bis StGB Zwei mutmassliche Mitglieder der Pink-Panther-Bande kundschafteten in Zürich Juweliergeschäfte aus, die überfallen werden sollten. Sie besichtigten die Lokalitäten, recherchierten im Internet zu den Tatobjekten, beschafften sich Tatwerkzeuge, um Fluchtwagen für die Überfälle zu knacken. Mehrere Fahrzeuge, ausgerüstet mit falschen Nummernschildern, parkten sie für die geplante Flucht in der Peripherie von Zürich. Bei einer gewöhnlichen Personenkontrolle gingen die beiden Männer der Polizei ins Netz, nach ihnen wurde international gefahndet. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung stiessen die Ermittler auf ein Notizbuch, in dem die Beschuldigten ihre Recherchen notiert hatten. Anklage: (u.a.) Vorbereitungshandlungen zum Raub. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 5

6 Ausnahmen von der Straflosigkeit der Vorbereitung Beispiel Art. 260 bis StGB Art. 260 bis Abs. 1 StGB: Strafbare Vorbereitungshandlungen Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111); b. Mord (Art. 112); c. Schwere Körperverletzung (Art. 122); c bis. Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124); d. Raub (Art. 140); e. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); f. Geiselnahme (Art. 185); f bis. Verschwindenlassen (Art. 185 bis ); g. Brandstiftung (Art. 221); h. Völkermord (Art. 264); i. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); j. Kriegsverbrechen (Art. 264c 264h). HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 6

7 Ausnahmen von der Straflosigkeit der Vorbereitung Beispiel Art. 19 Abs. 1 BetmG Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. Merke: Ob eine Tat noch ein Versuch oder bereits eine vollendete Tat ist, ist nur anhand des Gesetzes zu ermitteln. Es gibt keinen «natürlichen» Versuchsbegriff, der dem Gesetzgeber vorgegeben wäre. Darum können eben auch Verhaltensweisen, bei denen der Täter ein entferntes späteres Delikt vor Augen hat oder sonst wie eine Gefahr für ein Rechtsgut schafft, als selbständige Tatbestände ausgestaltet sein. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 7

8 Strafbare Vorbereitungshandlungen Prozessuale Konsequenzen Tatverdacht Rechtskräftiges Urteil Gefahrenabwehr (Polizeirecht) Strafverfolgung (formelles und materielles Strafrecht) Vorverfahren der Strafverfolgungsbehörden Hauptverfahren vor dem Strafgericht Strafvollzug (Strafvollzugsrecht) Anklageerhebung HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 8

9 Aufbauschema für das Versuchsdelikt I. Feststellung 1. der Nichtvollendung des Delikts 2. der Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss zur Begehung des Delikts (= vollständiger subjektiver Tatbestand) Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale besondere subjektive Merkmale, soweit vom Tatbestand verlangt 2. Beginn der Ausführung des Delikts (Kombination von objektiven und subjektiven Elementen) Täter hat die geplante Tathandlung bereits vollzogen oder andere auf die Deliktsverwirklichung gerichtete Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die als Beginn der Ausführung des konkreten Deliktes zu bewerten sind Hinweis: strafbar ist grds. auch der Versuch am untauglichen Objekt/mit untauglichem Mittel (Art. 22 Abs. 2 StGB e contrario) Art. 22 StGB Strafbarkeit des Versuchs 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

10 Aufbauschema für das Versuchsdelikt (Forts.) III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Straflosigkeit beim grob unverständigen offensichtlich untauglichen Versuch (Art. 22 Abs. 2 StGB) VI. Feststellung: (fakultative) Strafmilderung beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 i.v.m. Art. 48a StGB) VII.Absehen von Strafe oder fakultative Strafmilderung wegen Rücktritt oder tätiger Reue (Art. 23 StGB) Art. 22 StGB Strafbarkeit des Versuchs 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

11 Nichtvollendung des Deliktes strafbarer Versuch = Bestrafung wegen eines begonnenen aber noch unvollendeten Delikts, d.h. es sind nicht alle Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Delikts erfüllt Was genau ist beim Versuch «unvollendet» geblieben? Der objektive Tatbestand des jeweiligen Delikts: «Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.» (BGE 137 IV 115) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 11

12 Nichtvollendung des Deliktes I. Tatbestand eines vollendeten vorsätzlichen Begehungserfolgsdeliktes 1. objektiver Tatbestand Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs (rechtlich relevante) Tathandlung Verursachungszusammenhang zwischen Taterfolg und Verhalten des Täters Kausalität objektive Zurechnung des Erfolgs 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz ggf. weitere Merkmale Beispiele zu Art. 111 StGB: T. schiesst auf sein Opfer, trifft es aber nicht. T legt sein Gewehr an und nimmt das Opfer ins Visier, da wird er entdeckt und flüchtet. T schiesst mit Tötungsvorsatz auf sein Opfer und verletzt dieses schwer. Das Opfer verstirbt drei Tage später im Krankenhaus, allerdings unabhängig von der Schussverletzung. Es hatte Krebs im Endstadium und erlag der Krankheit. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 12

13 Feststellung der Strafbarkeit des Versuchs Art. 22 Abs. 1 StGB: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. Art. 10 StGB Verbrechen und Vergehen. Begriff 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. 2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. 3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Art. 103 StGB: Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. Art. 105 Abs. 2 StGB: Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 13

14 Tatentschluss Autoliebhaber A hat seinen Wagen zu Schrott gefahren, möchte aber trotzdem mal wieder Gas geben. Da er sich die Anschaffung eines Wagens derzeit nicht leisten kann, ersinnt er eine andere Lösung: Er plant, ein Auto kurz zu schliessen, damit zu fahren bis der Tank leer ist, und es dann irgendwo stehen zu lassen. Er will seinen Plan aber nur dann umsetzen, wenn er einen Wagen ohne eingerastetes Lenkradschloss findet und die Gelegenheit auch sonst günstig ist. A rüttelt an den Vorderrädern mehrerer Autos, findet aber alle Lenkradschlösser eingerastet. Ausserdem biegt gerade eine Polizeistreife um die Ecke. A gibt seinen Plan auf und macht sich davon. (vgl. BGHSt 22, 80; vgl. auch BGE 83 IV 142) I. Feststellung 1. der Nichtvollendung des Deliktes 2. der Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss zur Begehung des Delikts Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale besondere subjektive Merkmale, soweit vom Tatbestand verlangt 2. Beginn der Ausführung des Delikts (Art. 22 Abs. 1 StGB) Täter hat die geplante Tathandlung bereits vollzogen oder andere auf die Deliktsverwirklichung gerichtete Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die als Beginn der Ausführung des konkreten Deliktes zu bewerten sind III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Straflosigkeit beim grob unverständigen offensichtlich untauglichen Versuch (Art. 22 Abs. 2 StGB) VI. Feststellung: (fakultative) Strafmilderung beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 i.v.m. Art. 48a StGB) VII. Absehen von Strafe oder fakultative Strafmilderung wegen Rücktritt oder tätiger Reue (Art. 23 StGB)

15 Tatentschluss = Vorliegen des vollständigen subjektiven Tatbestandes erforderlich Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (-) bei blosser innerer Tatgeneigtheit (Gedankenspiele) (+), wenn der Täter innerlich bereits zur Tat entschlossen ist, aber die TB-Verwirklichung noch von äusseren Umständen abhängig macht, die er nicht (allein) in der Hand hat (+), wenn der Täter sich vorbehält, eine begonnene Tat bei besonderen Durchführungsschwierigkeiten abzubrechen (Rücktrittsvorbehalt) weitere subjektive Merkmale, die ein Tatbestand verlangt (z.b. Bereicherungsabsicht), muss der Täter auch bereits im Zeitpunkt der Versuchshandlung haben Hinweis: Den Versuch eines Fahrlässigkeitsdeliktes gibt es nicht. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 15

16 Der Beginn der Ausführung des Delikts «Schwellentheorie» des Bundesgerichts: Zur Ausführung der Tat zählt «jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. [ ]» (BGE 131 IV 104) Art. 22 Abs. 1 StGB: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. «Hier und jetzt vollbring ich s» «Überschreiten der Schwelle zum Jetzt geht s los» Filmrisstest «unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung» HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 16

17 Der Beginn der Ausführung des Delikts Beachte: massgebend ist allein die Vorstellung des Täters vom Tatgeschehen, unabhängig davon, ob diese mit den objektiven Fakten übereinstimmt oder nicht Vorgehen: 1. zunächst die subjektive Tätersicht der Realität einnehmen und 2. dann ist auf dieser Basis mittels eines objektiven Bewertungsmassstabes zu klären, ob von einem Beginn der Tatausführung die Rede sein kann oder nicht Art. 22 Abs. 1 StGB: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. Eigene Wertung unumgänglich und entscheidend! HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 17

18 Der Beginn der Ausführung des Delikts «Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist [ ], darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen [ ]. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.w. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln.» (BGE 131 IV 104) Für die Annahme des Beginns der Ausführung spricht es, wenn aus der Sicht des Täters: ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung besteht das geschützte Rechtsgut bereits einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist dieser eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung im Falle des ungestörten Fortgangs ohne weitere wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung einmünden soll HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 18

19 Fallbeispiel: Niemand daheim A wollte eine Tankstelle überfallen. Als er mit einer Pistole und einer Sturmmaske in der Tasche an der auserkorenen Tankstelle ankam, musste er feststellen, dass die bereits geschlossen hatte und liess das Vorhaben fallen. Stattdessen ging er zu dem Wohnhaus, das im Tankstellenbereich gelegen war. Vor der Haustür maskierte er sich und läutete an der Tür, die mitgeführte Pistole in der Hand. Er nahm an, dass auf sein Läuten der Tankwart, der Inhaber der Tankstelle oder eine andere Person erscheinen werde. Sogleich bei deren Erscheinen wollte er die öffnende Person mit der Pistole bedrohen, fesseln und die Wertsachen in der Wohnung mitnehmen. Es erschien jedoch niemand an der Tür. Auch das Klopfen an mehreren Fenstern blieb ohne Erfolg. Als aus dem gegenüberliegenden Haus eine Frau heraus schaute, gab A die Verwirklichung seines Vorhabens auf. Er nahm an, er sei entdeckt worden. (vgl. BGE 71 IV 205; 87 IV 155; 117 IV 395; 119 IV 224 = Praxis 83 [1994] Nr. 91; BGE 120 IV 113 = Pra 83 [1994] Nr. 255; BGHSt 26, 201) I. Feststellung 1. der Nichtvollendung des Deliktes 2. der Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss zur Begehung des Delikts Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale besondere subjektive Merkmale, soweit vom Tatbestand verlangt 2. Beginn der Ausführung des Delikts (Art. 22 Abs. 1 StGB) Täter hat die geplante Tathandlung bereits vollzogen oder andere auf die Deliktsverwirklichung gerichtete Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die als Beginn der Ausführung des konkreten Deliktes zu bewerten sind III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Straflosigkeit beim grob unverständigen offensichtlich VI. untauglichen Versuch (Art. 22 Abs. 2 StGB) Feststellung: (fakultative) Strafmilderung beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 i.v.m. Art. 48a StGB) VII. Absehen von Strafe oder fakultative Strafmilderung wegen Rücktritt oder tätiger Reue (Art. 23 StGB)

20 Die Behandlung des untauglichen Versuchs Szenario des tauglichen Versuchs: vollendungshindernde Umstände stellen sich erst nach Beginn der Tatausführung ein Szenario des untauglichen Versuchs: Die Gründe, wegen denen die Vollendung durch die jeweilige Tathandlung nicht eintreten kann, liegen von Anfang an unabänderlich vor. Deshalb ist die Tat von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Art. 22 Abs. 1 StGB: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. Grundsatz: Da es allein auf die subjektive Vorstellung des Täters ankommt, ist auch ein Versuch, der aus objektiver Sicht nicht zur Vollendung führen kann, strafbar, wenn sich der Täter nur vorstellt, auf diesem Wege zur Vollendung kommen zu können. (einschr. BGE 140 IV 150 [IV-Bezug]; abl. dazu URWYLER/OEHEN, fp ; EICKER, AJP 2016, 359) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 20

21 Die Behandlung des untauglichen Versuchs Art. 22 StGB: Strafbarkeit des Versuchs 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. untauglicher Versuch Schuldspruch wegen der versuchten Tat, allenfalls Strafmilderung (Art. 22 Abs. 1 i.v.m. Art. 48a StGB) grob unverständiger offensichtlich untauglicher Versuch Straflosigkeit = Freispruch Vgl. BGE 140 IV 150 ff.; a.a. TRECHSEL/NOLL/PIETH, AT I S. 174 f. (obligatorisches Absehen von Strafe) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 21

22 Am Beispiel: untaugliches Tatmittel M ist mit einem Kilo Koks im Rucksack in eine Polizeikontrolle geraten. Blitzschnell schnappt er sich die Pistole, die am Gürtel des Polizisten hängt, zielt auf dessen Brust und drückt ab. Es macht «klick», die Waffe war ungeladen. Strafbarkeit des M? I. Feststellung 1. der Nichtvollendung des Deliktes 2. der Strafbarkeit des Versuchs II. Tatbestand 1. Tatentschluss zur Begehung des Delikts Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale besondere subjektive Merkmale, soweit vom Tatbestand verlangt 2. Beginn der Ausführung des Delikts (Art. 22 Abs. 1 StGB) Täter hat die geplante Tathandlung bereits vollzogen oder andere auf die Deliktsverwirklichung gerichtete Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die als Beginn der Ausführung des konkreten Deliktes zu bewerten sind Hinweis: strafbar ist grds. auch der Versuch am untauglichen Objekt/mit untauglichem Mittel (Art. 22 Abs. 2 StGB e contrario) III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Straflosigkeit beim grob unverständigen offensichtlich untauglichen Versuch (Art. 22 Abs. 2 StGB) VI. Feststellung: (fakultative) Strafmilderung beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 i.v.m. Art. 48a StGB) VII. Absehen von Strafe oder fakultative Strafmilderung wegen Rücktritt oder tätiger Reue (Art. 23 StGB)

23 Am Beispiel: untaugliches Tatobjekt «Wie deprimiert muss der [ ] Einbrecher dreingeschaut haben, als er nach langer schweisstreibender Arbeit hoffnungsvoll in den aufgeflexten Tresor sah, den er in einem Büro der Firma aufgefunden hatte. Dort lag keine Beute in Form von Geldscheinen oder Goldbarren zum Abtransport parat, sondern lediglich ein handgeschriebener Zettel des Firmenbesitzers mit der Aufschrift: «Du Idiot! Die Arbeit hat sich nicht gelohnt!» Den vom Firmenbesitzer schon vor drei Jahren in den leeren Panzerschrank gelegten Zettel liess der Einbrecher liegen.» Focus vom HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 23

24 Grob unverständiger untauglicher Versuch (Art. 22 Abs. 2 StGB) «Trottelprivileg» Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. Beispiele: Ein Nachmittag in Madame Tussauds Wachsfigurenkabinett: T zückt wutentbrannt eine Pistole, schiesst auf «Prince Harry» und schreit die Figur an: «Tot, tot sollst Du sein!» Ein Pfarrer betet vor versammelter Gemeinde für den Tod eines unliebsamen Lokalpolitikers. Handeln aus grobem Unverstand liegt vor, wenn die Untauglichkeit «von jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt werden kann und vom Täter nur aus besonderer Dummheit verkannt worden ist» (BGE 70 IV 49, 50) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 24

25 Strafbedürftigkeit des «bloss» untauglichen Versuchs (Art. 22 Abs. 1 Alt. 3 StGB)? Erklärungsansätze: Rechtsfriedensstörung, Erschütterung des Normvertrauens der Allgemeinheit TB-Einschränkung auf untaugliche Versuche mit «objektiv minimaler Gefährlichkeit»? BGE 140 IV 153: «Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben.» Freispruch HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 25

26 Dispositiv eines Urteils beim strafbaren Versuch Im Rahmen der Strafzumessung für das versuchte Delikt ist der Strafmilderungsgrund des Art. 22 Abs. 1 i.v.m. Art. 48a StGB mit zu berücksichtigen. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 26

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