Berlin, 25. November 2014
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- Ilse Bretz
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1 zum Referentenentwurf zur Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz [Stand 19. November 2014] Berlin, 25. November 2014 Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt über kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft. Mit über Beschäftigten wurden 2012 Umsatzerlöse von mehr als 110 Milliarden Euro erwirtschaftet und mehr als 8,6 Milliarden Euro investiert. Die VKU-Mitgliedsunternehmen haben im Endkundensegment einen Marktanteil von 46 Prozent in der Strom-, 59 Prozent in der Erdgas-, 80 Prozent in der Trinkwasser-, 65 Prozent in der Wärmeversorgung und 26 Prozent in der Abwasserentsorgung. Verband kommunaler Unternehmen e.v. Invalidenstraße Berlin Fon Fax
2 I. Hintergrund Die Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) bedarf in Details einer Anpassung und Aktualisierung und soll daher durch die im Referentenentwurf vorgelegte Artikelverordnung neugefasst werden. Rechtliche Grundlage hierzu ist die Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus gemäß 91 EEG Neben der Verbesserung der Transparenzvorschriften für die EEG-Umlage beabsichtigt das BMWi in diesem Rahmen auch von der Verordnungsermächtigung gemäß 91 Nr. 7 EEG 2014 Gebrauch zu machen. Diese ermächtigt die Bundesregierung zu regeln, dass im Fall des 61 die EEG- Umlage für Strom aus EE-Anlagen oder anderen Stromerzeugungsanlagen abweichend von den 60 und 61 an den Netzbetreiber gezahlt werden muss, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist und dieser Netzbetreiber die Zahlung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergibt; dabei können Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage auch abweichend von 33 Absatz 1 mit Ansprüchen auf eine finanzielle Förderung aufgerechnet werden, und es kann geregelt werden, a) wann Zahlungen auf die EEG-Umlage geleistet oder Abschläge gezahlt werden müssen und b) wie die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten auch abweichend von den 70 bis 76 angepasst werden. Hiermit nimmt der VKU Stellung zu dem am 19. November 2014 vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Referentenentwurf zur Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (AusglMechV). 2 / 7
3 II. Grundsätzliches Der VKU bittet, z.t. erneut (vgl. VKU-PP vom ), im Zuge der Anpassung der AusglMechV um rechtliche Klarstellungen in drei Punkten: a) Förderanspruch für Strom - Zahlungsfristen Es sollte klargestellt werden, dass die Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) an die Anschlussnetzbetreiber (anb) gemäß 57 Absatz 1 EEG 2014 zum selben Zeitpunkt zu erfolgen haben wie die Zahlungen der anb an die Anlagenbetreiber. Die gemäß 19 Absatz 2 EEG 2014 von den anb monatlich jeweils zum 15. Kalendertag zu leistenden Abschlagszahlungen an die Anlagenbetreiber sollten demzufolge von den ÜNB ebenfalls zum 15. Kalendertag erstattet werden. Diese Rechtsfolge ergibt sich unserer Ansicht nach ohnehin aus 57 Absatz 1 EEG 2014 i.v.m. 19 Absatz 2 EEG 2014; in der Praxis besteht aber durchaus Unsicherheit zu der Frage, wann der ÜNB die Zahlungen an den anb entrichten muss. Als Anknüpfungspunkt für eine Klarstellung bietet sich die Begründung zu 8 Absatz 2 des Entwurfs an. b) Jahresendabrechnung der EEG-Einspeisung Der VKU bittet um die Klarstellung, dass für die Endabrechnung von Nicht-RLMgemessenen EEG-Anlagen analog zum Haushaltskundenbereich die rollierende Abrechnung und damit eine rechnerische Abgrenzung des Ablesewertes zum zulässig ist. c) Ausnahmefälle von der EEG-Umlage auf Eigenversorgung Gemäß 61 Absatz 2 Nr. 4 entfällt der Anspruch auf anteilige EEG-Umlage nach 60 Absatz 1 EEG 2014, wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.... Der VKU bittet zur Entlastung der anb und für ein einheitliches Vorgehen der anb darum, zum einen klarzustellen, dass dieser Ausnahmefall bis einschließlich Kilowattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr zutrifft. Zum anderen sollte diskutiert werden, ob per Verordnung der Verzicht auf eine Messung gemäß 61 (6) EEG 2014 zulässig sein sollte, wenn diese ausschließlich zur Überprüfung der EEG-Umlagepflicht erforderlich wäre. Dies kann für Eigenerzeugungsanlagen sinnvoll sein, für die plausibel nachgewiesen werden kann, dass diese nicht mehr Eigenversorgung als 10 MWh leisten können, z. B. sehr kleine Anlagen i.s.d. 7 Absatz 3 KWKG und gewisse PV-Anlagen mit einer geringen installierten Leistung. 3 / 7
4 III. Zu den Paragraphen im Einzelnen In Anbetracht der sehr kurzen Rückmeldefrist konzentriert sich der VKU in dieser Stellungnahme auf die für seine Mitgliedsunternehmen wesentlichen Punkte. a) Zu 7 Absatz 2 AusglMechV-RefE i.v.m. 61 Absatz 6 EEG Absatz 6 EEG 2014: Strom, für den die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 die Zahlung der EEG-Umlage verlangen können, muss von dem Letztverbraucher durch geeichte Messeinrichtungen erfasst werden. Formulierungsvorschlag 7 Absatz 2: Im Übrigen muss der Netzbetreiber die EEG-Umlage nach 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erheben, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. 61 Absätze 6 und 7 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes gelten entsprechend. Begründung Der Formulierungsvorschlag stellt sicher, dass auch Strom, für den die Netzbetreiber nach 7 Absatz 2 AusglMechV-RefE die Zahlung der EEG-Umlage verlangen, vom Letztverbraucher durch geeichte Messeinrichtungen erfasst werden muss. Ansonsten greift insbesondere 61 Absatz 6 EEG 2014 nicht für Strom, für den Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, die EEG-Umlage nach 7 AusglMechV- RefE verlangen. b) Zu 8 Absatz 1 i.v.m. 7 Absatz 3 AusGlMechV-RefE 7 Absatz 3 Satz1: Auf die Zahlung der EEG-Umlage nach den Absätzen 1 und 2 kann der zuständige Netzbetreiber monatliche Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. Formulierungsvorschlag 8 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3: Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen 95 Prozent der nach 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Erhält der Netzbetreiber monatliche Abschläge nach 7 Absatz 3, sind aauf die Zahlungen nach Satz 1 sind ebenfalls monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Begründung Vom anb an den ÜNB zu zahlende Abschläge sind nach Auffassung des VKU in Abhängigkeit der vom Anlagenbetreiber (AB) erhaltenen Abschläge und in Anlehnung an den EEG-Prozess zu leisten. 4 / 7
5 Dies ist aus Sicht des VKU auch die Intention des Gesetzgebers, die in der Verordnungsbegründung zu 8 Absatz 1 (S.31 RefE) deutlich wird. Hier heißt es: Wenn der Verteilnetzbetreiber seinerseits tatsächlich monatliche Abschläge nach 7 Absatz 3 erhält, kann nach Satz 3 auch der ÜNB vom VNB monatliche Abschläge verlangen.. Mit dem Formulierungsvorschlag wird diese Intention übernommen. Sie trägt zur Eindeutigkeit bei. Ansonsten könnte ohne Blick auf die Gesetzesbegründung der Netzbetreiber gezwungen sein, an den ÜNB monatliche Abschläge zu entrichten, auch, wenn er von der Befugnis nach 7 Absatz 3 keinen Gebrauch macht bzw. die Abschläge vom AB gar nicht erhalten hat. c) Zu 8 Absatz 1 AusglMechV-RefE Nach Satz 2 können Netzbetreiber, die nicht ÜNB sind, 5 Prozent der erhaltenen Umlagezahlungen für sich vereinnahmen. Diese Regelung soll zur pauschalen Deckung der zusätzlichen Kosten dienen, die bei den Netzbetreibern, die nicht ÜNB sind, für die Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenversorgungsstrom entstehen. Dies insbesondere, da sie die Infrastruktur für die Umlageerhebung aufgrund dieser Verordnung erst aufbauen müssen. Der VKU weist darauf hin, dass Netzbetreiber mit dieser Verordnung mit dem Vollzug weiterer staatlicher Aufgaben betraut werden und ihre ohnehin schon großen Belastungen durch netzbetriebsferne Aufgaben weiter zunehmen. Hiermit verbundene Kostensteigerungen müssen vollumfänglich, d. h. auch unabhängig von der individuellen Effizienz eines Netzbetreibers, über die Netzentgelte erwirtschaftet werden können. Der VKU fordert, die 5 Prozent der EEG-Umlage auf Eigenversorgung, die Netzbetreiber, die nicht ÜNB sind, zur pauschalen Deckung ihrer Kosten gemäß 8 Absatz 1 Satz 2 einbehalten dürfen, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten einzustufen. Hierzu ist eine kurzfristige Anpassung des 11 Absatz 2 Anreizregulierungsverordnung erforderlich (Artikel 5 AusglMechV-RefE). d) Datenbasis zur Abrechnung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung Gemäß 11 Absatz 1 AusglMechV-RefE werden Forderungen nach 61 EEG 2014 für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 28. Februar 2015 nicht vor dem 1. Juli 2015 fällig und sind von dem nach 7 zuständigen Netzbetreiber einzuziehen. Demnach hat sich der Gesetzgeber zwar dafür entschieden, die Verordnung rückwirkend zum in Kraft treten zu lassen. Zum Bedauern des VKU wurde demgegenüber jedoch keine befriedigende Regelung für Fälle aufgenommen, in denen die Datenbasis zur Abrechnung der EEG-Umlage für Eigenversorgung, z. B. mangels geeichter Messeinrichtungen gemäß 61 Absätze 6 oder 7, fehlt. 5 / 7
6 Lediglich in der Gesetzesbegründung zu 7 Absatz 3 gibt der Gesetzgeber den Hinweis, wie in diesem Falle verfahren werden darf: Wenn ein Letztverbraucher, der die EEG-Umlage nach 61 EEG 2014 schuldet, dem Netzbetreiber die umlagerelevante Strommenge nicht mitteilt, insbesondere wenn er entgegen 61 Absatz 6 EEG 2014 keine geeichte Messeinrichtung installiert hat, kann der Netzbetreiber die Strommenge sowohl für die Abschläge nach Absatz 3 als auch für die Jahresabrechnung schätzen. Nach Auffassung des VKU sollte der Anlagenbetreiber per Verordnung grundsätzlich zur Angabe plausibler Werte zur EEG-umlagepflichtigen Eigenversorgungsmenge verpflichtet werden. Der Anspruch, dass diese Werte durch geeichte Messeinrichtungen erfasst werden müssen, bleibt davon unberührt. Darüber hinaus ist dieser Vorschlag konsistent zu den Inhalten der Verordnung, die grundsätzlich den Anlagenbetreiber aufrufen, bei Betroffenheit entsprechende Meldungen vorzunehmen. Ansonsten erachtet der VKU die Aufnahme eines Verfahrens zur ggf. erforderlichen Ersatzwertbildung für Eigenversorgungsmengen durch die Netzbetreiber (NB) u. a. zum Zwecke der Diskriminierungsfreiheit und Vermeidung von Streitigkeiten zwischen AB und NB - in der Verordnung als zwingend erforderlich. e) Klarstellung zu 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EEG 2014 erforderlich In diesem Zusammenhang stellt sich eine weitere Frage. Gemäß 61 EEG 2014 haben Letztverbraucher auf ihre Eigenversorgung anteilige EEG-Umlage (30, 35 bzw. 40 Prozent) zu zahlen. Gemäß 61 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhöht sich dieser Wert auf 100 Prozent, wenn der Eigenversorger seine Meldepflicht nach 74 EEG 2014 [ ] nicht erfüllt hat. In 74 EEG 2014 heißt es: Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen [ ] unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und [ ] die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. Satz 1 ist auf Eigenversorger entsprechend anzuwenden;. Durch 9 Absatz 2 AusglMechV-RefE wird festgelegt, dass die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetreiber, der von ihnen nach 7 die EEG- Umlage verlangen kann, auch alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach 61 EEG 2014 für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind. Gemäß Absatz 3 sind dies u. a. die Strommengen nach 61 Absatz 1 EEG Gemäß 61 Absatz 6 EEG 2014 müssen diese Strommengen wiederum von dem Letztverbraucher durch geeichte Messeinrichtungen erfasst werden. 6 / 7
7 Der VKU weist darauf hin, dass durch Kombination oben aufgeführter Vorgaben ungeachtet der Anmerkungen unter III. d) - folgende Auslegung ebenfalls vorgenommen werden könnte: Der Letztverbraucher hat seine Meldepflicht nach 74 EEG 2014 auch dann nicht erfüllt, wenn er keine geeichte Messeinrichtung installiert hat und dem Netzbetreiber daher keinen gemessenen Wert für die EEG-umlagepflichtige Eigenversorgungsmenge übermitteln kann. Die EEG-Umlage erhöht sich gemäß 61 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 auf 100 Prozent. Der anb muss die vom Anlagenbetreiber angegebene (vgl. Forderung aus III. d), jedoch nicht gemessene Eigenversorgungsmenge mit 100 Prozent der EEG-Umlage belasten. Der VKU bittet um Klarstellung. Ansprechpartner Stephanie Risch Christian Sudbrock Tel.: Tel.: risch@vku.de sudbrock@vku.de 7 / 7
8 Sehr geehrte Herren. Heute tagte der Ausschuss Netzwirtschaft des VKU. Im Rahmen dieser Sitzung wurden die Mitglieder u.a. über wesentliche Inhalte des Referentenentwurfs zur AusglMEchV informiert. Von unterschiedlichen Teilnehmern wurde völlig berechtig auf einen Aspekt hingewiesen, der in der VKU-Stellungnahme nicht ausreichend dargestellt ist. Da noch vor Dienstschluss ergänze ich Punkt III.c) der am Nachmittag übermittelten VKU-Stellungnahme hiermit um folgenden Aspekt: Ergänzung zu III. c) der VKU-Stellungnahme vom : Durch den Einbehalt von 5 Prozent der Umlagezahlungen durch den VNB ist nicht sichergestellt, dass die Kosten zur Umlageerhebung gedeckt werden. Der VKU fordert, dass Kosten, die dem Verteilnetzbetreiber aufgrund der Verpflichtungen aus der AusglMechV entstehen und 5 % der Umlagezahlungen übersteigen, im Rahmen der Kostenprüfungen berücksichtigt werden. Begründung Die Kosten zum Aufbau der Infrastruktur zur Umlageerhebung (hier insb. Umsetzung IT) sind nahezu unabhängig vom Umfang der EEG-umlagepflichtigen Eigenversorgung. Demgegenüber sind vorgesehene Erlöse i.h.v. 5 Prozent der Umlagezahlungen stark abhängig vom Umfang der EEG-umlagepflichtigen Eigenversorgung. Das heißt ein Verteilnetzbetreiber (NB1), in dessen Netzgebiet sich Letztverbraucher in geringem Umfang eigenversorgen hat vergleichbare Aufwendungen zur Umlageerhebung, wie ein Netzbetreiber (NB 2), in dessen Netzgebiet sich Letztverbraucher in großem Umfang eigenversorgen. Während NB 1 nur geringe Umlagezahlungen erhält und 5 % dieser Umlagezahlungen die Kosten des NB 1 bei weitem nicht zu decken vermögen, kann NB 2 seine vergleichbaren Kosten durch den Einbehalt von 5 % der Umlagezahlungen decken.
- Lippstadt, 28.08.2015
Ansprechpartner: Frau Sonja Rappold Tel.: 02941/28 29 230 Frau Hannah Meister Tel.: 02941/28 29 241 Email: Netznutzung@stadtwerke-lippstadt.de - Lippstadt, 28.08.2015 EEG-Umlage für die Eigenversorgung:
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