LANDES - FORSTDIENST. Oö. Landes- Forstdienst FORSTGESETZ FORST- INFOTAG DI Mathias Lettner

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1 Gemeindeforstwarte Schulung 2018 Forstrecht Zukunftssichere Waldwirtschaft, Förderung Pause Exkursion

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3 Walddefinition ( 1): LANDES - mit forstlichem Bewuchs (Anhang ForstG) bestockte Grundfläche Mindestfläche m² Mindestbreite 10 m Nicht Wald sind...(soweit nicht auf Waldboden angelegt): Parks Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen Kurzumtriebsflächen (mit Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt) Plantagen aus Walnuss, Edelkastanie, Roßkastanie, Hasel Meldung bei der Bezirkshauptmannschaft innerhalb 10 Jahren!

4 Exkurs: Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz: - Aufforstungen (Christbaumkultur, Energiewald, Wald) > m² und größer 10 m Durchschnittsbreite bewilligungspflichtig - Abstand zu Nachbargrundstück (Wiese, Acker,.) mind. 5m (genauere Festlegungen im ÖEK möglich) Antrag (Meldung) bei der zuständigen Gemeinde Stellungnahmerecht der betroffenen Grundnachbarn!

5 Exkurs: LANDES - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz: Aufforstungen im 50m- Uferschutzbereich Bewilligung! z. B. nur mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen! auch außerhalb Uferschutzbereich gilt: - auf Feuchtwiesen oder Trockenrasen nur mit Zustimmung des Naturschutzbeauftragten der Bezirkshauptmannschaft

6 Neubewaldung: Saat oder Pflanzung: 10 Jahre Ersatzflächen bei Sicherung der Kultur, Förderung Auszahlung Naturverjüngung: 5/10 Übersch., 3 m

7 Waldbehandlung entlang Eigentumsgrenze ( 14): Überhang von Ästen in "fremden" Luftraum Eindringen von Wurzeln in "fremdes" Erdreich Duldungspflicht für den Grundnachbarn bei offenbarer Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aber Entschädigungsanspruch!!!

8 Wiederbewaldungspflicht 13 mit standortstauglichem Vermehrungsgut, standortangepasstes Vermehrungsgut nicht gefordert Saat oder Pflanzung: innerhalb 5 Jahre Naturverjüngung: innerhalb 10 Jahre

9 Deckungsschutz 14 - bei offenbarer Windgefährdung 40 m breiter Windmantel 80 m: in stark windgefährdeten Lagen Ausnahme: Nachbarbestand ist > 30 Jahre über Hiebsunreifealter (z.b.. Fichtenbestand > 90 Jahre) : aber: Anzeigepflicht bei Eigentümer des nachbarlichen Waldes 6 Monate vor Durchführung der Fällung, schriftlich!

10 Waldverwüstung 16 Jede Waldverwüstung ist verboten Produktionskraft des Waldbodens stark herabgesetzt oder vernichtet Offenbare flächenhafte Gefährdung durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere, unsachgemäße Düngung, Immissionen und Abfall Bewuchsgefährdung durch jagdbare Tiere: - gravierende Verbiss-, Fege- oder Schälschäden

11 Erdablagerungen/Bodenaushub "entsorgen" LANDES -

12 Bodenaushub/Baurestmassen "entsorgen" LANDES -

13 "Zwischenlagerung" von Baustoffen LANDES -

14 Bauschuttablagerung LANDES -

15 Rallye-Strecke LANDES -

16 Rodungsverbot 17 : Wald ist durch das Forstgesetz streng geschützt - öffentliches Interesse an Walderhaltung von Gesetzeswegen! Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur ist grundsätzlich verboten. Unerheblich, ob......bäume/sträucher beseitigt werden oder nicht...die Fläche im Kataster als Wald ausgewiesen ist oder nicht... die Fläche im Flächenwidmungsplan als Wald gewidmet ist oder nicht Rodungsbewilligung oder Rodungsanmeldung nach 17(a)

17 Abstellen von Gegenständen aller Art LANDES - Errichtung Freizeithütte - Rodung

18 Errichtung Freizeithütte - Rodung LANDES -

19 Siloballenlager LANDES -

20 Freiluftgarage LANDES -

21 Sperren 34 Befristete Sperren: max. 4 Monate ohne behördliche Bewilligung Kennzeichnung erforderlich! + Tafel "von bis" + Tafel "Gefahr durch Waldarbeit" Baustellen von Forststraßen, etc. Fällung, Bringung... für Dauer der Erntearbeiten Windwurf- oder Schneebruchfläche... für Dauer der Aufarbeitung

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23 Maßnahmen bei Schädlingsbefall 44, 45 (Borkenkäfer) Der Waldeigentümer hat Forstschädlingen vorzubeugen und ihre gefahrdrohende Vermehrung wirksam zu bekämpfen! auch gefälltes und befallstaugliches oder befallenes Holz ist so rechtzeitig zu behandeln, dass eine Ausbreitung der Schädlinge verhindert wird. - rasche Abfuhr aus dem Wald zu einem Verarbeitungsbetrieb, Zwischenlagerung nur zulässig, wenn Waldbeständen keine Gefahr droht (> 500 Meter vom nächsten befallstauglichen Betand!) - oder: Entrinden, Verhacken, Behandlung mit zugelassenem forstlichen Pflanzenschutzmitteln (z.b. Fastac Forst, Karate Forst, Decis...),

24 Holzbringung 58 ff: - möglichst boden- und bestandesschonend - Schadensbehebung: Waldeigentümer und Bringungsunternehmer gemeinsam - Forstliche Bringungsanlagen: Forststraßen Materialseilbahnen

25 Forststraße: für den Verkehr von Kraftfahrzeugen bestimmt nicht öffentlich Verkehr innerhalb des Waldes und Verbindung zu öffentl. Verkehrsnetz Anlage für Dauer > 1 Jahr befestigt oder geschottert (> 1/3 der Länge) Niveauänderung > 1/2 Meter Verbreiterung, Sanierung: OÖ.: Verbreiterung Bestand > 1 m: naturschutzrechtliche Bewilligung Anmeldung bei Bezirksförster!! Rückegasse: bewilligungsfrei schonende Bauweise: Landschaft, Erosion, Rutschung

26 Planung und Bauaufsicht 61: befugte Fachkräfte Planung: Forstwirt (Diplomingenieur für Forstwirtschaft) Bauaufsicht: Forstwirte, Förster Die Planung erfolgt durch den (Genossenschaften und TW - Planungskostenbeitrag)

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28 Wegesanierung mit Bauschutt? Bauschutt: Material mit Schredder gebrochen, Zertifikat Güteklasse A oder A+ Bestätigung, dass der Weg sanierungsbedürftig ist Prüfung durch (Aktenvermerk) AWG und Naturschutz! keine Entsorgung

29 Schutz "hiebsunreifer" Bestände 80: Hiebsreife in Abhängigkeit von Baumart 60 Jahre: Fi, Ta, Lä, Ki und Bu 40 Jahre: Dou, Küstentanne, Weymouthskiefer 30 Jahre: Esche 20 Jahre: Birke, Schwarzerle 10 Jahre: Pappel, Weide, Robinie Kahlschlagverbot bzw. Verbot starker Durchforstung mit Absenkung der Überschirmung unter 6/10 Pflegenutzung: Überschirmung > 6/10 bleibt erhalten

30 Verbot von Kahlhieben 82 ff: > 0,5 ha bewilligungspflichtig! Großkahlhieb ist verboten: Dieser liegt vor......bei Schlagbreite < 50 m: Länge über 600 m (größer 3 ha)...bei Schlagbreite > 50 m: über 2 ha - angrenzende Kahlflächen und nicht gesicherte Verjüngungen sind ohne Berücksichtigung von Grundgrenzen einzurechnen!

31 Fällungsbewilligungen 87 94: - Antrag durch Waldeigentümer - erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen - Entscheidung der Behörde binnen 6 Wochen Gültigkeit 5 Jahre

32 Vielen Dank! Fragen?

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