Von den Erhaltungszielen zur Schutzgebietsverordnung

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1 Niedersächsischer Landesbetrieb für für Wasserwirtschaft, Küsten- und und Naturschutz Von den Erhaltungszielen zur Schutzgebietsverordnung Erfahrungen der NLWKN-Betriebsstelle bei der NSG-Ausweisung in Natura 2000-Gebieten Hans-Jürgen Zietz

2 Inhalt 1. Grundsätzliches 2. Abgrenzung und Kartografie 3. Die Schutzgebietsverordnung 4. Das Schutzgebietsverfahren 5. Nach Inkrafttreten der Verordnung

3 1. Grundsätzliches Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes ist ein sehr komplexer Vorgang, der im Rahmen dieses Vortrages nur in Teilaspekten beleuchtet werden kann. Der GB IV der jeweils zuständigen Betriebsstelle berät auf Wunsch im Rahmen seiner personellen Kapazitäten gerne fachlich zu diesen und auch allen übrigen Aspekten des Ausweisungsverfahrens. Verbindliche rechtliche Auskunft erteilt im Bedarfsfalle das Niedersächsische Umweltministerium. Naturschutzgebiet Esterweger Dose, FFH-Gebiet 158, EU-Vogelschutzgebiet V14

4 NSG-Ausweisungen können früher sicherlich mehr als heute einen spürbaren Eingriff in das Leben der Betroffenen bedeuten. Der Umgang mit ihnen und ihren Belangen sollte daher von Respekt und Fingerspitzengefühl geprägt sein.

5 Den Betroffenen stehen im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens umfangreiche Beteiligungsmöglichkeiten offen, dazu kommen in der Praxis noch andere, in der Regel informelle Einflussmöglichkeiten. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass den Betroffenen nach dem Inkrafttreten der Verordnung nur noch eine sehr hochschwellige Möglichkeit der Überprüfung der Norm zur Verfügung steht (Klage vor dem Oberverwaltungsgericht). Dies versetzt die verordnende Behörde (isoliert gesehen) in eine starke Position und verpflichtet deshalb auch so besonders sorgfältiger Abwägung.

6 2. Abgrenzung des Naturschutzgebietes und kartografische Darstellung 2.1 Verordnungskarten Zu einer NSG-Verordnung gehören in der Regel zwei Karten: Eine Übersichtskarte, die im Normalfall im Amts- (oder ggf. im Ministerial-)blatt mitveröffentlicht werden muss, und die eigentliche Verordnungskarte. Auf eine Veröffentlichung der Übersichtskarte kann verzichtet werden, wenn das Schutzgebiet in der Verordnung textlich beschrieben wird. Vergl. hierzu 14(4) NAGBNatSchG

7 2.2 Maßstabsbezogene Konkretisierung der Natura 2000-Gebietsgrenze Die Meldung der Natura 2000-Gebiete erfolgte im Maßstab 1: Verordnungskarten basieren üblicherweise auf topographischen Karten im Maßstab 1:5.000 (früher DGK 5, heute möglichst immer AK 5). Die Grenze des N2000-Gebietes muss daher an den neuen Maßstab angepasst werden! Es ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich, die er Geometrie einfach über die 5.000er Karte zu legen!

8 Der Aufgabenbereich H43 des NLWKN in Hannover ist zur Zeit dabei, die Grenzen aller Vogelschutzgebiete sowie der basiserfassten FFH-Gebiete an den Maßstab 1:5000 anzupassen. Aufgrund des großen Arbeitsaufwandes wird die Erledigung dieser Aufgabe noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der UNB en kann die Konkretisierung bestimmter Gebiete jedoch vorgezogen und nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten so rasch wie möglich abgeschlossen werden. Sofern sich die verordnende Behörde selber an die Konkretisierung macht, ist folgendes zu berücksichtigen: Veränderungen der N2000-Gebietsgrenze zur Maßstabsanpassung sind grundsätzlich möglich innerhalb der Strichstärke, dies entspricht 50 m in der Natur zur Anpassung an topographische Strukturen, die in der er Karte zweifelsfrei als grenzbestimmend gemeint waren

9 Echte Veränderungen, die auf eine Vergrößerung oder Verkleinerung des N2000-Gebietes hinauslaufen, berühren die Meldesituation und insb. die gemeldete Flächengröße des N2000-Gebietes und sind daher Sache des Landes. Veränderungen der Kerngeometrie sind nur aus zwei Gründen zulässig: - Zeichenungenauigkeit - wissenschaftlicher Irrtum Um unnötige Doppelarbeit und vor allem auch das Auftreten abweichender Konkretisierungen des gleichen N2000-Gebietes zu vermeiden, wird eine enge Abstimmung mit dem NLWKN dringend empfohlen!

10 Beispiel: FFH-Gebiet 068 Obere Hunte Originalgeometrie auf TK 50 Originalgeometrie auf Orthophoto 1:5000

11 Bach Straße Originalabgrenzung des FFH-Gebiets über der DTK 1:50.000: Ganz offensichtlich ist die Straße als östliche Gebietsgrenze gemeint.

12 Bach Straße Erste Version der Konkretisierung des FFH-Gebietes auf Basis AK 5: Nicht richtig, da Original-Geometrie einfach übernommen wurde und jetzt ohne Bezug zur Topographie in der Fläche liegt.

13 Zweite Version der Konkretisierung des FFH-Gebietes auf Basis AK 5: Nicht richtig, da statt der Straße der Bach als Grenze genommen wurde und dieser nun außerhalb des FFH-Gebietes liegt

14 Dritte Version der Konkretisierung des FFH-Gebietes auf Basis AK 5: Richtig! Die FFH-Gebietsgrenze liegt wieder an der Straße, die auch als Abgrenzung gemeint war!

15 Das konkretisierte FFH- bzw. Vogelschutzgebiet sollte als Umsetzungsfläche in der VO-Karte dargestellt werden. Dies ist entbehrlich, wenn NSG und N2000-Gebiet absolut deckungsgleich sind. Der NLWKN hatte FFH-Umsetzungsflächen linksschraffiert und VSG- Umsetzungsflächen rechtsschraffiert dargestellt. Die UNB en sind in der Wahl der Signatur natürlich frei. Im Interesse der Bürger wäre eine landesweit einheitliche Kartengestaltung jedoch sehr wünschenswert. Naturschutzgebiet Fintlandsmoor, FFH-Gebiet 236

16 2.3 Abweichungen der NSG-Grenze von der konkretisierten N2000- Gebietsgrenze Die Aufnahme über das N2000-Gebiet hinausgehender Flächen ist grundsätzlich möglich, den Betroffenen aber u.u. schwer zu vermitteln. In diesem Fall muss auf jeden Fall die Umsetzungsfläche dargestellt werden, damit klar ist, wo die Erhaltungsziele (spezieller Schutzzweck) gelten und wo nicht. Teilflächen von Vogelschutzgebieten, die nicht in ein NSG einbezogen werden, führen zum Fortbestehen eines sehr strengen Schutzregimes ( faktisches VSG ) und sollten daher vermieden werden. Bei FFH-Gebieten sind sie nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern Gebietsteile selbst für Puffer- und Entwicklungszwecke keine Bedeutung haben. Die Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung besteht weiterhin!

17 Beispiel für ein NSG mit Erweiterung Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ie Grenze des Schutzgebietes wird in der Verordnungskarte blicherweise durch ein Rasterband gekennzeichnet, früher durch den ußen-, heute meistens durch den Innenrand.

18 2.4 Bestimmtheitsgrundsatz Im übrigen gilt bei der Abgrenzung der Bestimmtheitsgrundsatz! Der Bürger muss erkennen können, ob er sich innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes befindet! Die Abgrenzung sollte daher entlang von Verkehrswegen, Flurstücksgrenzen, unveränderlichen Geländemerkmalen oder dauerhaften Nutzungsgrenzen verlaufen. Sofern möglich, sollte die Grenze so gezogen werden, dass die Zahl der aufzustellenden Schilder (und ggf. Markierungspflöcke) nicht ins Unermessliche steigt. (Nach den Schildern, die dann tatsächlich aufgestellt werden, sollte ab und zu gesehen werden.)

19 2.5 Verzicht auf überflüssige Darstellungen Bei der Kartengestaltung sollte bedacht werden, dass die VO und damit auch die Karten auf Dauer angelegt sind. Die umfassende Darstellung von Flächenstati oder Entwicklungszielen führt auf die Dauer zu einem Auseinanderdriften zwischen Karte und Wirklichkeit. Aus meiner Sicht sollte sich die Darstellung daher auf das Nötigste beschränken. In machen Fällen kann jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine Darstellung zusätzlicher Elemente (z.b. Nutzungen) nicht verzichtet werden. Naturschutzgebiet Pestruper Gräberfeld, FFH-Gebiet 167

20 Beispiel für eine Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Verordnungskarte mit zusätzlichen Darstellungen. Ein Teil der bezogenen Verordnungsstellen findet sich auf den folgenden Folien

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22 3. Die Schutzgebietsverordnung Im Gegensatz zum Landschaftsschutzgebiet ist in einem Naturschutzgebiet auch nach dem neuen Naturschutzrecht alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Den alten 24 (2) NNatG, der eine niedersächsische Besonderheit war, gibt es allerdings nicht mehr. Der neue 23 (2) BNatSchG ist keine direkte Entsprechung der alten Regelung und kann nicht an deren Stelle in die Schutzgebietsverordnung übernommen werden. Statt dessen empfiehlt es sich schon aus Klarstellungsgründen, den 3(1) der NSG-VO wie folgt zu formulieren: "Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. ggf. mit dem Zusatz: " sofern durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt wird."

23 3.1. Musterverordnung des NLWKN Die Direktion des GB IV des NLWKN entwickelte aus den entsprechenden Vorlagen der Bezirksregierungen eine Muster-Verordnung, die für die Dauer der Zuständigkeit des NLWKN einem kontinuierlichen Veränderungsprozess unterlag. Die Anwendung der Musterverordnung war für den NLWKN natürlich zwingend. Für die UNB en ist sie das nicht! Die Struktur und auch eine Reihe von Formulierungen sind allerdings die Frucht eines langen Reifeprozesses; sie sind daher mglw. sinnvoller zu verwenden als Eigenentwicklungen. Einige dort vorgesehene Regelungsinhalte sollten aber hinsichtlich ihres Beitrages zur Zielerreichung überprüft werden. Verschiedene Regelungsinhalte der Muster-VO (Landeswald, Jagd, Fischerei) sind Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen dem NLWKN und z.b. NLF oder Landwirtschaftsministerium und werden von dort vermutlich eingefordert werden.

24 3.2 Schutzzweck Schutzzweck Schutzgebietsverordnungen zur Sicherung von N2000-Gebieten enthalten zwei Schutzzweck-Formulierungen: Einen allgemeinen Schutzzweck, wie es ihn schon immer gab, und einen speziellen Schutzzweck, der die gebietsspezifisch konkretisierten Erhaltungsziele für die meldeerheblichen Lebensraumtypen und Arten bzw. die wertbestimmenden Vogelarten enthält. Die gebietsspezifische Konkretisierung der Erhaltungsziele ist Aufgabe der UNB; der NLWKN ist auf Wunsch gerne behilflich. Bei der Formulierung der Erhaltungsziele ist Sorgfalt lohnend, denn Schutzbestimmungen ohne Begründung im Schutzzweck sind rechtlich angreifbar. Umgekehrt sollten die Schutzbestimmungen natürlich die Gewährleistung des Schutzzweckes zumindest im Grundsatz sicherstellen.

25 3.2.2 Weglassen bzw. Hinzufügen von Lebensraumtypen und Arten Die Meldeverfahren der FFH-Gebiete erfolgten unter großem Zeitdruck; nicht immer war eine auskömmliche Datengrundlage herzustellen. Daher enthalten die Standard-Datenbögen einiger Gebiete u.u. Lebensraumtypen und/oder Arten, die dort gar nicht vorkommen, und/oder lassen im Gegenzug tatsächlich auftretende Schutzgüter vermissen. Die Aufnahme nicht vorhandener Schutzziele ín die Verordnung führt zumindest im Grundsatz zu dem Erfordernis, diese im Schutzgebiet zu entwickeln. Das konkrete Vorgehen im Einzelfall sollte mit dem NLWKN beraten werden. Umgekehrt ist die Aufnahme nachträglich gefundener, aber nicht meldeerheblicher Schutzgüter nicht zwingend erforderlich, sondern im Einzelfall abzuwägen. Aus den genannten Gründen sollte für FFH-Gebiete, die zur Ausweisung anstehen und noch nicht über eine Basiserfassung verfügen, diese über die zuständige NLWKN-Betriebsstelle in die Wege geleitet werden. Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.

26 3.3. Was kann im Rahmen einer NSG-VO geregelt/ beschränkt/ verboten werden? Jede denkbare Regelung innerhalb einer Schutzgebietsverordnung sollte wenigstens diesen fünf Kriterien genügen: - rechtlich erforderlich (Untergrenze; die Gesamtheit der Regelungen muss [ggf. zusammen mit Zusatzinstrumenten] ausreichen, um die Erhaltungsziele zu gewährleisten) - rechtlich möglich (Obergrenze) - fachlich sinnvoll - politisch durchsetzbar (häufig der begrenzende Faktor) - finanzierbar (sofern Entschädigungstatbestände geschaffen werden)

27 Zu beachten: Der NLWKN führt als Fachbehörde für Naturschutz grundsätzlich keine Rechtsberatung durch. Die im Rahmen dieses Vortrags erfolgenden nachrichtlichen Darstellungen rechtlicher Rahmenbedingungen erfolgen im Rückgriff auf die Zeit, als der Landesbetrieb noch für die Ausweisung von Naturschutzgebieten in der Natura 2000-Kulisse zuständig war und daher auch selber Abwägungen durchführte. Es gibt keinen Anlass zu der Vermutung, dass sich die Rechtslage zwischenzeitlich geändert hätte. Eine verbindliche diesbezügliche Auskunft erhalten Sie jedoch ausschließlich beim Nieders. Ministerium für Umwelt und Klimaschutz.

28 3.3.1 Die zentralen rechtlichen Begriffe: Eigentumsschutz, Gemeinwohlverpflichtung, Bestandsschutz Es gibt zu diesem Rechtsfeld zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen, z.b.: Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom BN 2.99

29 In diesem Zusammenhang ist wichtig: Sofern eine NSG-Verordnung Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben wird oder auch nur kann, ist rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem MU erforderlich. Dies betrifft zum einen Entschädigungstatbestände (Sonderfall), zum anderen aber Bewirtschaftungsregelungen für Dauergrünland (Anspruch der Bewirtschafter auf Erschwernisausgleich).

30 In der Praxis wird man die Entstehung entschädigungspflichtiger Tatbestände stets vermeiden. Um dies zu gewährleisten, muss die Verordnung Bestandsschutz gewähren. Dies bedeutet: Zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen bleiben zulässig. Also gilt z.b.: (jeweils schutzzielabhängig) Acker bleibt Acker, darf aber auch Grünland werden Grünland bleibt Grünland und darf kein Acker werden Nadelwald bleibt Nadelwald, darf aber auch Laubwald werden (auf natürlichen Laubwald- Standorten) Laubwald bleibt Laubwald und darf kein Nadelwald werden (auf natürlichen Laubwald-Standorten)

31 Zu beachten: Die Anwendung der meisten gängigen Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten ist schon aufgrund 4 der Pflanzenschutzanwendungsverordnung unzulässig, auch und gerade, wenn nichts darüber in der NSG-VO steht. Da konventioneller Ackerbau ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz nicht möglich ist, sollte geprüft werden, ob man eine entsprechende Freistellung in die NSG-VO aufnimmt. 4 PflSchAnwV Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des 30 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet.

32 Des weiteren: Bestehende Hochbauten, Pumpwerke, Energieversorgungsanlagen, Verkehrswege, Hochsitze etc. können bleiben, wo sie sind, dürfen unterhalten und ggf. in gleicher Weise erneuert werden. Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung genehmigt, aber noch nicht ausgeführt waren, sind bereits realisierten gleichzusetzen. Über Vorhaben, die im Verfahren, zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung aber noch nicht genehmigt sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. In der Regel wird der Antragsteller Vertrauensschutz geltend machen können. Noch nicht beantragte Projekte fallen in der Regel unter entgangene Entwicklungschancen (s. dort).

33 Die Sicherung des Status Quo, also der aktuell ausgeübten Nutzung, über eine Schutzgebietsverordnung verletzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in keinem Fall den Eigentumsschutz gem. Art 14 GG. Hierbei ist es aus rechtlicher Sicht unbeachtlich, ob die festgeschriebene Nutzung in Zukunft möglicherweise an Ertragskraft verlieren oder vielleicht sogar unrentabel werden könnte. Einfaches Beispiel: Die dauerhafte Sicherung einer gegenwärtig bestehenden extensiven Grünlandnutzung über eine NSG-VO ist aus rechtlicher Sicht unbedingt zulässig. Da jedoch auch und gerade die Landwirtschaft einer hohen Dynamik unterliegt, kann der Fall eintreten, dass der Landwirt in fünf Jahren die Rinderhaltung aufgibt und für das Grünland dann betriebsintern keine Verwendung mehr hat. Spätestens jetzt erleidet er durch die Unterschutzstellung Vertragseinbußen, die jedoch unter die Gemeinwohlverpflichtung fallen.

34 Genehmigungspflichtige Nutzungen, die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung behördlich genehmigt sind, wie zum Beispiel Torfoder Gesteinsabbauten oder auch Grundwasserentnahmen, müssen für die Dauer dieser Genehmigung freigestellt werden. Eine Verlängerung oder Erneuerung wird aber nur infrage kommen können, wenn die Aktivität mit dem Schutzzweck vereinbar ist bzw. durch entsprechende Nebenbestímmungen vereinbar gemacht werden kann. Naturschutzgebiet Esterweger Dose, FFH-Gebiet 158, EU-Vogelschutzgebiet V14

35 Über die reine Sicherung des Status Quo hinaus ist es möglich, ausgeübte Nutzungen zu regeln und einzuschränken, wenn der Schutzzweck dies erfordert und rechtfertigt. Das heißt, jedenfalls im Grundsatz: Sofern die zu schützenden Lebensraumtypen und/ oder Arten das verlangen, können beispielsweise auf Grünland Mahdtermine oder Beweidungsdichten festgesetzt oder im Laubwald im Einzelfall der Kahlschlag oder die Einbringung nichtstandortheimischer Baumarten untersagt werden.

36 Die Frage der Rechtmäßigkeit von Nutzungsbeschränkungen wurde vom NLWKN bis zum Jahre 2007 so gesehen: Solange sich die Behörde dabei im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums bewegt, wird sie nicht entschädigungspflichtig! Der jeweilige Umfang der Sozialbindung ermisst sich an einem Rechtskonstrukt, das Situationsgebundenheit des Grundstücks genannt wird. In Abhängigkeit von der Einbettung der Parzelle in Natur und Landschaft und ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung steigt die Gemeinwohlverpflichtung. Regelungen von Nutzungen, die diese Werte sichern, verstoßen nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 (1) S. 1 GG, sondern sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 (1) Satz 2 GG (BVerwG, Urt. v C 26.92) und konkretisieren eine Sozialbindung, die dem Grundstück aufgrund seiner Lage und Beschaffenheit bereits anhaftet.

37 4. Das Schutzgebietsverfahren 4.1 Handwerkliches Die Betriebsstelle hat für ihren internen Gebrauch ein Ablaufschema entwickelt und ständig fortgeschrieben, das die Abwicklung eines Schutzgebietsverfahrens einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Fachingenieuren und Kollegen der allgemeinen Verwaltung detailliert wiedergibt. Dieses Vorgehen sei ggf. zur Nachahmung empfohlen, da das Schema die Zeitplanung erleichtert und im Sinne einer Checkliste sicherstellt, dass nichts vergessen und einmal erworbenes Wissen bewahrt wird.

38 4.2 Prinzipieller Ablauf Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Das Verfahren besteht im Grundsatz aus den folgenden wesentlichen Schritten, wie sie im Naturschutzgesetz und im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt sind und wie sie prinzipiell genau so auch bei der LSG-Ausweisung angewendet werden: 1. Vorverfahren bis zur Erarbeitung von Entwürfen der Verordnung und der Schutzgebietskarten; Beschlussfassung in den jeweils zuständigen Gremien. Bereits jetzt ist Kontakt mit Funktionsträgern, Interessenvertretern und Betroffenen sehr wichtig! Die echten Knackepunkte sollten bereits bekannt sein, um mehrfache Auslegung zu vermeiden! 2. Infotermin, alternativ Einzelgespräche 3. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ( 14(1) NAGBNatschG) 4. Öffentliche Auslegung ( 14(2) NAGBNatschG) 5. Sichtung und Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken 6. Erarbeitung der endgültigen Fassung von Verordnung und Karten; Beschlussfassung in den jeweiligen Gremien 7. Veröffentlichung der VO und wenigstens einer Karte im Amts- oder im Ministerialblatt (( 14(4)) NAGBNatschG); In-Kraft-Treten der VO in der Regel am folgenden Tage

39 Der Schritt 2 (Infotermin) ist optional. Im Interesse einer optimalen Kommunikation ist er jedoch unbedingt empfehlenswert, sofern die Zahl der Betroffenen ein bestimmtes Maß übersteigt. Als Austragungsort sollte nach Möglichkeit eine neutrale Stätte gewählt werden, etwa ein Veranstaltungsraum der Verwaltung oder ein Dorfgemeinschaftshaus, und keine Kneipe! Der Termin dient dem Kennenlernen und der grundsätzlichen Information. Sofern gravierende Betroffenheiten zu erwarten sein sollten, ist das Angebot von Einzelgesprächen sinnvoll! Die Schritte 3 (TÖB-Beteiligung) und 4 (öffentliche Auslegung) können parallel durchgeführt werden.

40 4.3 Abwägung der eingegangen Anregungen und Bedenken In die Abwägung sind alle Belange der Betroffenen einzustellen, die im Rahmen des Verfahrens fristgerecht vorgebracht wurden. Nach Ablauf der Fristen vorgetragene Aspekte müssen nicht mehr zwingend berücksichtigt werden, jedoch ist eine gewisse Toleranz der Akzeptanz natürlich dienlich. Es gilt aber auch der Amtsermittlungsgrundsatz! Naturschutzgebiet Lüneburger Heide (Pietzmoor), FFH-Gebiet 070, VSG V24

41 Der GB IV der Betriebsstelle bearbeitete die Abwägung mit Hilfe einer vorstrukturierten Synopse, in die die vorgetragenen Anregungen und Bedenken komprimiert übertragen und anschließend sowohl vom Fachsachbearbeiter als auch ggf. von der allgemeinen Verwaltung bearbeitet wurden. Diese Ausführungen dienten dann als Grundlage für die Antwortschreiben.

42 In die Abwägung gehen die Belange der Betroffenen allerdings nicht mit einem absoluten Gewicht ein; entscheidend ist vielmehr die einzelbetriebliche Betroffenheit bzw. ggf. die Betroffenheit der Einzelperson. Grundsätzlich wiegen die Belange von Haupterwerbsland- (forst-/ fisch-) wirten schwerer als die von Nebenerwerblern, und diese wiederum schwerer als die von Hobby-Nutzern usf. Entscheidend sind ferner der Gesamtanteil der Betriebsfläche, die auf das zukünftige Schutzgebiet entfällt, sowie die Frage, ob es sich um Pacht- oder Eigentumsland handelt.

43 4.4 Regelmäßig vorgebrachte Einwendungen und Vorschläge zur Abwägung Minderung von Verkehrs- und Beleihungswert Probleme mit veränderten Immobilienwertigkeiten werden in praktisch jedem Verfahren vorgetragen. Das Problemfeld hat die folgenden wesentlichen Facetten: - Befürchtete Minderung des Verkehrswertes - Befürchtete Minderung des Beleihungswertes - Befürchtete verschlechterte Verpachtbarkeit - Befürchtete verschlechterte bzw. unterbundene Veräußerbarkeit Der Beleihungs- wie auch der Verkehrswert sollte sich an der auf der betroffenen Fläche erzielbaren Wertschöpfung orientieren. Die Status-Quo- Festschreibung ändert die Wertschöpfung nicht, wo doch Einschränkungen stattfinden (Grünland), werden sie durch den Erschwernisausgleich agronomisch korrekt kompensiert. Für deutliche Minderungen gibt es daher keinen Anlass!

44 Grundsätzlich allerdings sind Änderungen des Verkehrswertes durch äußere Einflüsse ein Risiko, das dem Grundeigentum innewohnt. So wenig, wie der Staat Zuwächse abschöpft, kann er für Minderungen in Anspruch genommen werden. Probleme im Hinblick auf Verpachtung und Verkauf lösen sich erfahrungsgemäß bald nach der Unterschutzstellung. Steinbeißer (Cobitis taenia), FFH-Anhang II

45 4.4.2 Entgangene Entwicklungschancen Das Vorbringen von Projekten, die man eigentlich schon immer in Angriff nehmen wollte und die nach der Unterschutzstellung nicht mehr möglich sein werden, ist ebenfalls ein Dauerbrenner. Diese brauchen allerdings im Rahmen der Abwägung nicht weiter betrachtet zu werden, da sie nach höchstrichterlicher Rechtssprechung kein Bestandteil des Eigentumsschutzes sind. Nach allgemeiner Auffassung werden dagegen bloße Chancen und tatsächliche Gegebenheiten nicht dem geschützten Bestand zugerechnet. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom BvL 9/75

46 4.4.3 Gesetzliche Verpflichtungen Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Manche Betroffene werden zu Recht geltend machen, dass ihre Aktivitäten im Schutzgebiet unbeachtet ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen und daher nicht beeinflusst werden dürfen. Hierzu gehört die Gewässerunterhaltung. Der Unterhaltungspflichtige muss den ordnungsgemäßen Wasserabfluss sicherstellen und (im Falle von Gewässern 1. Ordnung) die Schiffbarkeit gewährleisten (nicht jedoch die anliegenden Grundstücke Dritter sichern). Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, Art, Umfang und Zeitpunkt der Durchführung zu regeln bzw. unter Abstimmungsvorbehalt zu stellen. Im Falle einer nicht unerheblichen Erschwernis kann der Betroffene Entschädigung verlangen. Die entsprechenden Leitfäden zur Gewässerunterhaltung (NLWKN, neu: Wasserverbandstag) geben wichtige Hinweise auf Regelungsmöglichkeiten, die keine Entschädigungspflichten auslösen dürften. Weitere Beispiele sind die Verkehrssicherungspflicht oder die Hegeverpflichtung des Fischereiberechtigten.

47 4.4.4 Vorgebliche Ungleichbehandlung Jagd/ Sportfischerei Im deutschen Recht darf jeder Sachverhalt nur einmal geregelt werden. Da das Jagdrecht die spezialgesetzliche Möglichkeit vorsieht, befriedete Bezirke zu schaffen, sind die Kernfunktionen der Jagd gem. Bundesjagdgesetz (Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Töten und Fangen von Wild) durch das Naturschutzrecht nicht regelbar. Alle übrigen jagdlichen Aktivitäten unterliegen hingegen dem Veränderungsverbot und können freigestellt bzw. unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden oder auch nicht. Das Fischereirecht kennt keine vergleichbaren Regelungen wie das Jagdrecht. Es ist daher möglich, die Sportfischerei in der NSG-VO einzuschränken oder zu untersagen. Die resultierende Ungleichbehandlung von Jagd und Sportfischerei wird von den Fischern in vielen Verfahren kritisiert, ergibt sich jedoch aus dem oben genannten unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Zu beachten: Wo nicht mehr geangelt werden darf, findet auch keine Fischereiaufsicht mehr statt!

48 4.5 Was sollte man besser nicht verbieten/ regeln/ bestimmen? Freistellungen von Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang Die Einhaltung lässt sich nur dann überwachen, wenn die bisherige Nutzungsintensität anhand quantifizierbarer Parameter nachvollziehbar dokumentiert ist. Begrenzung der Aufwandmengen insb. von Pflanzennährstoffen Die Freistellung des Aufbringens von nicht mehr als 80 kg N/ ha und a war früher gängige Praxis. Lässt sich aber ebenfalls nicht kontrollieren und sollte daher durch alternative Regelungen ( Düngung erst nach dem ersten Schnitt ) ersetzt werden.

49 5. Nach Inkrafttreten der Verordnung: Dokumentation! Früher wurde nach der Unterschutzstellung erforderlichenfalls eine Nutzungskartierung vorgenommen, um den Bestandsschutz gewährleisten zu können. Heute ist es grundsätzlich möglich, die ausgeübten Nutzungen mit rund 99%iger Sicherheit über die Daten der Landwirtschaftskammer zu ermitteln. Hierzu benötigt man eine kartenmäßige Darstellung der Feldblöcke und Schläge, die die zuständige Bezirksstelle der LWK über den Dienst KartenInfo erstellen kann, einen sog. Flächenauszug aus INVEKOS, der für jeden Schlag den Nutzungscode enthält, sowie ggf. Änderungsmeldungen der Bewilligungsstelle.

50 Beispiel Flächenauszug und Feldblockkarte

51 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz 9. Nach Inkrafttreten der Verordnung

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