Datum WAG 2007: Die Kundeneinstufung
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- Jörg Jürgen Dittmar
- vor 8 Jahren
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1 Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße Wien T F E finanzdienstleister@wko.at W Datum WAG 2007: Die Kundeneinstufung Index 1. Rechtsgrundlage Privatkunde Professionelle Kunden Geborene professionelle Kunden Gekorene professionelle Kunden Erleichterungen gegenüber professionellen Kunden Geeignete Gegenpartei Informationen über die Kundeneinstufung Zusammenfassung Anhang: Checkliste in Bezug auf die Kundeneinstufung... 10
2 1. Rechtsgrundlage Das WAG 2007 hat nicht nur im Berufsrecht 1 erhebliche Veränderungen gebracht, sondern ebenfalls die Wohlverhaltensregeln grundlegend verändert. Ein Teil dieser Regelung ist, dass Rechtsträger 2 (dies sind Wertpapierfirmen - WPF, Wertpapierdienstleistungsunternehmen - WPDLU, Kreditinstitute und eingeschränkt auf Investmentfonds auch Versicherungen) alle ihre Anleger (Wertpapierdienstleistungskunden) in gesetzlich vorgegebene Kategorien einstufen müssen. Diese Kategorien sind der Privatkunde 3, der professionelle Kunde und die geeignete Gegenpartei Privatkunde Fragen: 1.) Wer gilt als Privatkunde? Der Privatkunde ist jener Kunde, dem nach dem WAG 2007 das höchste Schutzniveau zustehen soll. Alle Wohlverhaltensregeln bei der Wertpapierdienstleistungserbringung sind vom Rechtsträger gegenüber Privatkunden einzuhalten. Obwohl es verschiedene Regeln gibt, die festlegen, ob jemand ein professioneller Kunde ist oder sein kann, steht es jedem Anleger frei, selbst zum Privatkunden zu optieren. Niemand kann daher gezwungen werden, einen niedrigeren Schutz als den des Privatkunden zu akzeptieren. 5 Ebenso sind Rechtsträger berechtigt - auch ohne ausdrücklichen Wunsch des professionellen Kunden oder der geeigneten Gegenpartei - ihren Kunden als Privatkunden zu behandeln Professionelle Kunden Fragen: 2.) Welche Arten von professionellen Kunden unterscheidet man? 3.) Welche Bedingungen müssen gegeben sein, um als professioneller Kunde eingestuft werden zu können? 4.) Welche Vorteile ergeben sich aus der Einstufung als professioneller Kunde gegenüber der Einstufung als Privatkunde? Es gibt zwei Möglichkeiten, um als professioneller Kunde eingestuft zu werden. Einige Rechtspersönlichkeiten sind grundsätzlich als professionelle Kunden einzustufen (geborene professionelle Kunden) und es gibt Privatkunden, die - wenn sie bestimmte 1 Siehe dazu die weiteren Rechtsartikel auf der Homepage des Fachverbands Finanzdienstleisters unter - Rechtliches/ Rechtsartikel Abs 1 WAG Im Begutachtungsentwurf hieß es aufgrund der deutschen Übersetzung von Retail Clients in der europäischen Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) noch Kleinanleger. Diese Bezeichnung ist aber irreführend, da sogar sehr große Anleger (sowie institutionelle Anleger) Privatkunden sein können, daher wurde in Österreich zu Recht eine andere Bezeichnung gewählt. 4 Vgl 1 Z 13 und 14 ivm 58 Abs 1 WAG 2007; Dogmatisch werden zuerst die professionellen Kunden, sowie die geeigneten Gegenparteien in 58 Abs 1 WAG 2007 definiert. Wer kein professioneller Kunde ist, ist nach 1 Z 14 WAG 2007 ein Privatkunde, wobei die geeignete Gegenpartei immer auch ein professioneller Kunde ist Abs 2 und 3 WAG Abs 4 WAG
3 Voraussetzungen erfüllen - als professionelle Kunden eingestuft werden können (gekorene professionelle Kunden) Geborene professionelle Kunden Folgende Rechtspersönlichkeiten (dies ist nicht zu verwechseln mit den Rechtsträgern des WAG 2007, wie im Kapitel 1 beschrieben) sind grundsätzlich professionelle Kunden: 8 Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute (Wertpapierdienstleistungsunternehmen), Versicherungsgesellschaften, Organismen für Veranlagungen gemäß 1 Abs 1 Z 3 KMG, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler und Warenderivate-Händler, Lokale Firmen im Sinne des 2 Z 14 WAG 2007, sonstige institutionelle Anleger. Zusätzlich sind noch alle anderen großen Unternehmen, die zwei der drei nachfolgenden Eigenschaften aufweisen, als professionelle Kunden einzustufen: Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro. Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro. Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Bei diesen Unternehmen empfiehlt es sich, eine Erklärung des Unternehmens einzuholen, dass das Unternehmen zumindest zwei dieser drei Anforderungen erfüllt. Diese Erklärung sollte plausibel und glaubwürdig sein. 9 Abschließend sind noch Zentralstaaten, Länder, Gebietskörperschaften 10, Zentralbanken 11 und andere institutionelle Anleger 12 grundsätzlich als professionelle Kunden einzustufen. Österreichische Gemeinden oder Gemeindeverbände sind keine professionelle Kunden und daher als Privatkunden einzustufen und zu behandeln Gekorene professionelle Kunden Zusätzlich können alle anderen Anleger (Privatkunden und Körperschaften öffentlichen Rechts) die Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde beantragen. Diese Einstufung muss auf Antrag des Anlegers und darf nicht auf Drängen oder Aufforderung des 7 Brandl/Klausberger benennen diese beiden Kategorien geborene und gekorene professionelle Kunden. Siehe Brandl/Saria: Wertpapieraufsichtsgesetz - Kommentar, Wien, 2008, S 356 ff Abs 2 Z 1 WAG Abs 2 Z 2 WAG Abs 2 Z 3 WAG 2007; Zentralstaaten gemäß 2 Z 5a BWG, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung (Bundesfinanzierungsagentur) Abs 2 Z 4 WAG 2007; Zentralbanken gemäß 2 Z 9a BWG sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen Abs 2 Z 5 WAG 2007; Institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben. 13 Vgl Brandl/Klausberger in Brandl/Saria: Wertpapieraufsichtsgesetz, S
4 Rechtsträgers erfolgen. Der Rechtsträger darf den Anleger natürlich über diese Möglichkeit informieren. Der Rechtsträger hat zweckmäßige schriftliche Leitlinien festzulegen und Verfahren einzuführen, anhand derer die Kunden eingestuft werden. Diese Vorkehrungen haben sicherzustellen, dass ein Anleger, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die folgenden Kriterien erfüllt, bevor dem Antrag des Anlegers stattgegeben wird: Rechtsträger dürfen nicht davon ausgehen, dass Anleger über die notwendigen Marktkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Rechtsträger haben diesen Umstand zumindest angemessen zu beurteilen. 14 Die Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde bedarf folgender Voraussetzungen: 1) Die schriftliche Mitteilung des Anlegers generell oder in Bezug auf a. bestimmte Wertpapierdienstleistungen oder b. einzelne Wertpapiergeschäfte oder c. bestimmte Arten von Produkten oder Geschäften als professioneller Kunde behandelt zu werden. Rechtsträger sollten sich hier überlegen, wie stark diese eine derartige Teilung der Einstufung des Kunden zulassen. Ein Anleger könnte hier grundsätzlich eine schwierig durchschaubare Regelung beantragen, die ihm teilweise eine Behandlung als professioneller Kunde und teilweise wieder als Privatkunde ermöglicht. Rechtsträger sind nicht verpflichtet, einem Antrag auf Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde stattzugeben. Intern kann daher festgelegt werden, dass nur ein genereller Antrag in Bezug auf alle Wertpapiergeschäfte behandelt wird. Der Rechtsträger darf die Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde erschweren. Der Rechtsträger darf aber in keinem Fall die Einstufung und Behandlung über den Antrag des Anlegers hinaus festlegen. Wenn der Anleger die Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde nur für Investmentfonds beantragt, der Rechtsträger aber eine Teilung eines Anlegers (teilweise professioneller Kunde, teilweise Privatkunde) nicht akzeptieren möchte, muss der Rechtsträger den Anleger gesamt als Privatkunden einstufen und behandeln. Der Rechtsträger darf den Anleger aufgrund eines eingeschränkten Antrags nicht vollständig als professionellen Kunden einstufen und behandeln. 2) Der Rechtsträger muss dem Anleger schriftlich mitteilen, welches Schutzniveau er gegebenenfalls durch die Einstufung als professioneller Kunde verliert Abs 3 WAG 2007; Im Gesetz werden hier nur angemessene Vorkehrungen für die Überprüfung der Kriterien gemäß 59 Abs 2 Z 4 und 5 WAG 2007 (hier Punkt 4 und 5) gefordert. Diese Einschränkung erscheint insbesondere aus Beweissicherungsgründen - über den Antrag des Anlegers und die Erfüllung der Informationspflichten - wenig sinnvoll Abs 2 Z 2 WAG 2007; Im Gesetzestext wird die Informationspflicht auch auf einen eventuellen Verlust von Anlegerentschädigungsrechten ausgedehnt. Dies wurde aus dem Anhang der RL 2004/39/EG MiFID abgeschrieben. Theoretisch könnte ein Mitgliedstaat der Europäischen Union national ein unterschiedliches Schutzniveau der Anlegerentschädigungseinrichtung nach der RL 97/9/EG haben, solange die Mindesterfordernisse der RL gedeckt sind. In Österreich wird nur zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Der Hinweis ist daher in Österreich nicht notwendig. Anders interpretiert wird die Erwähnung der Anlegerentschädigungsrechte von Winternitz/Aigner: Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Grundriss/ Gesetzestext/ Materialien, Wien, 2007, S
5 3) Der Anleger muss schriftlich in einem separaten Vertrag oder Dokument bestätigen, dass er sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst ist. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht ausreichend. 16 4) Der Rechtsträger muss überprüfen, ob der Anleger über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Der Rechtsträger muss sich dazu durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissern, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigen Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht. 17 5) Zusätzlich müssen auf Grund der Beurteilung des vorhergehenden Punktes mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt sein 18 : a) Der Anleger muss an dem relevanten Markt innerhalb der letzten vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt haben. 19 Der Gesetzgeber gibt dem Rechtsanwender allerdings leider keinen Hinweis darauf, ab welchem Umfang Geschäfte von erheblichem Umfang sind. b) Das Finanzinstrument-Portfolio des Anlegers muss einschließlich seiner Bankguthaben den Wert von Euro übersteigen. c) Der Anleger muss mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig sein oder tätig gewesen sein. Diese Position muss Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzen. Ein professioneller Kunde hat den Rechtsträger über alle Änderungen zu informieren, die seine Einstufung beeinflussen könnten. Der Anleger sollte aber im Vorhinein darüber informiert werden, welche Änderungen dies sein könnten. Eine Änderung kann beispielsweise dadurch eintreten, dass sachverständige (Stiftungs-) Vorstände oder Geschäftsführer wegfallen oder das Portfolio bzw die durchschnittlichen pro Quartal getätigten Geschäfte von erheblichem Umfang stark abgenommen haben. Wenn vom Anleger nicht mehr die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden, muss der Rechtsträger den Anleger wieder zum Privatkunden zurückstufen Abs 2 Z 3 WAG 2007; Der Wortlaut ist: der Kunde schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument. Unklar ist, von welchem Vertrag getrennt. Nach Meinung der Autoren ist damit der konkrete Auftrag (auf Portfolioverwaltung, Beratung oder Annahme und Übermittlung) gemeint Abs 1 ivm 59 Abs 2 Z 4 WAG Abs 2 Z 5 WAG Der Gesetzgeber gibt leider keinen Hinweis darauf, was Geschäfte von erheblichem Umfang sind. Dies muss aber im Zusammenhang mit der Portfoliogröße von über Euro gesehen werden. Geschäfte von erheblichem Umfang müssen daher nicht so groß sein, dass allein diese Geschäfte eine Portfoliogröße von über Euro voraussetzen Abs 4 WAG
6 3.3. Erleichterungen gegenüber professionellen Kunden Die Einstufung eines Anlegers als professioneller Kunden hat eine Reihe von Vorteilen in Bezug auf Informationspflichten. Diese Vorteile sind über das gesamte WAG 2007 verstreut. Anbei eine demonstrative (nicht abschließende) Liste dieser verringerten Informationspflichten 21 : Keine Informationspflichten über Garantieinhalte. 22 Keine Informationsverpflichtung nach dem 3. Abschnitt der Verordnung Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung der FMA. 23 Keine verpflichtende Informationsübermittlung der Vertragsbedingungen, Risikohinweise, Produktinformationen, bevor der Privatkunde durch Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist. Professionellen Kunden müssen diese Information nur vor der Erbringung der Dienstleistung übermittelt werden. 24 Keine Informationsverpflichtung nach den Anlagen 1, 2 und 4 zu 40 WAG Vereinfachung des verpflichtenden Eignungstests bei der Erbringung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen. 25 Kein verpflichtendes Beschwerdemanagement. 26 Kreditinstitute haben keine Einschränkung der Drittverwahrung von Kundenfinanzinstrumenten in unbeaufsichtigten Drittstaaten. Der professionelle Kunde muss die Bank aber trotzdem schriftlich dazu auffordern. 27 Vereinfachungen bei der Ausführungsbestätigung bei der Ausführung von Aufträgen außerhalb der Portfolioverwaltung. 28 Keine periodische Aufstellung der Portfolioverwaltung alle 6 Monate. Eine jährliche Depotaufstellung ist trotzdem verpflichtend. 29 keine Informationspflicht über Schwierigkeiten bei der Bearbeitung eines konkreten Auftrages. 30 Die besonderen Vorschriften der bestmöglichen Durchführung (best execution) von Dienstleistungen für Privatkunden sind nicht anwendbar. Daher ist der Umgang mit professionellen Kunden wie folgt erleichtert: 31 a) Eine bestmögliche Durchführung darf nicht nur in Hinblick auf das Gesamtentgelt erfolgen. Vertragswidrige Durchführungen können natürlich trotzdem zu Schadensersatz führen. b) Keine Informationspflicht vor Erbringung einer Dienstleistung betreffend Auswahlkriterien der Durchführungspolitik. 21 Eine derartige Aufstellung findet sich auch in Neumayer/Samhaber/Bohrn/Margetich/Leustek: Praxishandbuch WAG 2007 und MiFID, Teil 1, S 166 ff Abs 2 Z 4 WAG 2007; Das diese Bestimmung nur für Privatkunden gilt, kann aus dem Wortlaut [ ] damit der Privatkunde [...] geschlossen werden Abs 3 WAG 2007; Die entsprechende Verordnung kann auf der Homepage der FMA oder unter - Rechtliches/ RIS & sonstige Rechtsvorschriften/ Wertpapierrecht heruntergeladen werden Abs 1 und 2 WAG Abs 6 WAG Abs 5 WAG Abs 3 WAG 2007; Diese Bestimmung betrifft nur Kreditinstitute, da WPF und WPDLU nach 3 Abs 5 Z 4 WAG 2007 keine Kundengelder halten dürfen, dies stimmt ebenso für die 29 bis 31 WAG Für Versicherungsunternehmen gilt diese Bestimmung nach 2 Abs 2 WAG 2007 nicht. Die Umsetzung der 29 bis 31 WAG 2007 (aus Artikel 13 der RL 2004/39/EG - MiFID und Artikel 16 und 18 der Durchführungsrichtlinie zur MiFID RL 2006/73/EG) ist insofern inkonsequent und irreführend, da diese Bestimmungen nur für einen einzigen Rechtsträger anwendbar sein sollen. Beim Lesen dieser Bestimmungen entsteht der Eindruck, dass theoretisch alle Rechtsträger Kundengelder halten dürfen (wie dies auch im Sinne der MiFID wäre). Dieser Eindruck steht im Widerspruch zur Intention des nationalen Gesetzgebers und führt zur Rechtsunsicherheit bei Rechtsträgern und Konsumenten Abs 1 Z 2 WAG Abs 2 WAG Abs 1 Z 4 WAG WAG
7 c) Keine Informationsverpflichtung über Verzeichnisse der Ausführungsplätze. d) Keine Warnpflicht gegenüber dem Kunden, dass dessen Weisung die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses der Ausführung verhindern kann. 4. Geeignete Gegenpartei Fragen: 5.) Im Vergleich zum professionellen Kunden: Welche weiteren Bedingungen müssen gegeben sein um als geeignete Gegenpartei eingestuft werden zu können? 6.) Welche Reichweite hat der Wohlverhaltensschutz bei geeigneten Gegenparteien? Die geeignete Gegenpartei ist nicht vollständig eine eigene Kategorie. Um als geeignete Gegenpartei eingestuft und behandelt zu werden, müssen zuerst die Voraussetzungen des professionellen Kunden erfüllt sein. Daher gelten alle geringeren Pflichten eines professionellen Kunden auch für geeignete Gegenparteien. Zusätzlich ist die Einstufung als geeignete Gegenpartei nur für die folgenden drei bestimmten Wertpapierdienstleistungen relevant: 32 die Annahme und Übermittlung von Aufträgen die Ausführung von Aufträgen für Kunden der Handel für eigene Rechnung. Bei der Erbringung dieser Wertpapierdienstleistungen genießen geeignete Gegenparteien den geringsten Wohlverhaltensschutz. Die 36 und 38 bis 57 des WAG 2007 sind auf Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, die im direkten Zusammenhang mit diesen Geschäften stehen, nicht anzuwenden. 33 Bei der Erbringung aller anderen Wertpapierdienstleistungen sind geeignete Gegenparteien wie professionelle Kunden zu behandeln. Dies umfasst unter anderem die Anlageberatung und die Portfolioverwaltung. Rechtsträger haben auch gegenüber geeigneten Gegenparteien insbesondere folgende Bestimmungen einzuhalten: Vermeidung von potenziell nachteiligen Interessenskonflikten und daher insbesondere die Erstellung einer Leitlinie für den Umfang mit Interessenskonflikten, 34 Schutz des Kundenvermögens, 35 Die Bestimmung der Gewährung und Annahme von Vorteilen ( 39 WAG 2007; auch Anreize oder engl. inducements genannt) ist zwar nicht anzuwenden, aber das allgemeine Zivilrecht ist trotzdem zu beachten. 36 Bis auf die folgenden Rechtspersönlichkeiten sind grundsätzlich alle geborenen professionellen Kunden geeignete Gegenparteien (geborene geeignete Gegenparteien). 37 Keine geeigneten Gegenparteien sind andere institutionelle Anleger nach 58 Abs 2 Z Dies sind die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach 1 Z 2 lit a bis c WAG Abs 1 WAG WAG ff WAG Nicht anzuwenden ist 39 WAG 2007, aber die Grenzen der 1009 und 1013 ABGB sind trotzdem einzuhalten. Vgl Neumayer/Samhaber/Bohrn/Margetich/Leustek: Praxishandbuch WAG 2007 und MiFID, Teil 1, S Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind andere institutionelle Anleger nach 58 Abs 2 Z 5 WAG 2007 keine geeigneten Gegenparteien. Unklar ist, was der Unterschied zwischen diesen anderen institutionellen Anlegern und den sonstigen institutionellen Anlegern nach 58 Abs 2 Z 1 lit i WAG 2007 ist, und warum diese hier ausgelassen wurden
8 Folgende professionelle Kunden sind aber nur dann geeignete Gegenparteien, wenn diese einen Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro aufweisen 38 : Warenhändler und Warenderivate-Händler Lokale Firmen im Sinne von 2 Z 14 WAG 2007 sonstige institutionelle Anleger. Es empfiehlt sich, eine Erklärung des Unternehmens einzuholen, dass der Nettoumsatz die geforderte Höhe hat. Diese Erklärung sollte zumindest plausibel glaubwürdig sein. Gekorene professionelle Kunden können die Einstufung und Behandlung als geeignete Gegenpartei beim Rechtsträger beantragen (gekorene geeignete Gegenpartei). Für diese Anleger gelten dann die Bestimmungen der geeigneten Gegenpartei. Für den Antrag sind dieselben Bedingungen erforderlich wie für den Antrag eines Privatkunden auf Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde. 39 Unternehmen aus Drittstaaten sind als geeignete Gegenpartei zu behandeln, wenn diese entweder den geborenen geeigneten Gegenparteien gleichwertig sind oder die Bedingungen der gekorenen geeigneten Gegenparteien erfüllen Informationen über die Kundeneinstufung Fragen: 7.) Ist es notwendig, den Kunden über seine Einstufung zu informieren? 8.) Welche Informationen sind dem Kunden noch zu geben? Rechtsträger haben ihre Anleger sogleich über ihre Einstufung als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei zu unterrichten, das bedeutet gleich nach der Einstufung des Anlegers. Zusätzlich ist der Anleger über die Möglichkeit einer Änderung der Einstufung sowie die daraus resultierenden Einschränkungen des Kundenschutzniveaus zu unterrichten Abs 2 WAG 2007; Interessant ist, dass Unternehmen nach 58 Abs 2 Z 2 WAG 2007 keinen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro benötigen, um geeignete Gegenparteien zu sein - während Rechtspersönlichkeiten nach 58 Abs 2 Z 1 lit g bis i WAG 2007 diese Hürde überspringen müssen. Dies ist noch irritierender, wenn man in Betracht zieht, dass die allgemeinere Bestimmung des 58 Abs 2 Z 2 WAG 2007 nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nicht für Rechtspersönlichkeiten nach 58 Abs 2 Z 1 WAG 2007 gilt. Daher kommt man zu dem definitiv nicht intendierten Ergebnis, dass Warenderivate-Händler (sowie andere Unternehmen nach 58 Abs 2 Z 1 lit g bis i WAG 2007) im Einzelfall schwerere Voraussetzungen für die geeignete Gegenpartei erfüllen müssen als dem Wertpapiergeschäft fremde Unternehmen. Nach dem Wortlaut des 59 WAG 2007 können diese Unternehmen nach 58 Abs 2 Z 1 lit g bis i WAG 2007 sich nicht einmal zur geeigneten Gegenpartei optieren, da diese ja im 58 WAG 2007 genannt sind Abs 4 WAG Abs 5 WAG 2007; Diese Bestimmung ist für den professionellen Kunden nicht notwendig, da die in den 58 und 59 WAG 2007 beschriebenen Kriterien bereits Personen aus Drittländern berücksichtigen WAG 2007; Die Formulierung des 61 Abs 2 WAG 2007 geht zu weit. Eine verpflichtende Aufklärung darüber, dass Privatkunden sich ebenfalls als professionelle Kunden einstufen lassen können, wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllen, führt zu einem unnötigen und teilweise schwer verständlichen Text in den Allgemeinen Bedingungen der Wertpapierfirmen. Hier könnte die Bürokratie der Wertpapierfirmen vermindert werden, ohne den Konsumentenschutz zu gefährden. Zusätzlich sollte es Rechtsträgern frei stehen, selbst zu entscheiden, ob diese alle ihre Kunden als Privatkunden behandeln oder unterschiedliche Anleger unterschiedlich behandeln wollen; insbesondere im Hinblick auf 59 Abs 2 WAG 2007, der vom Rechtsträger Leitlinien und Verfahren im Umgang mit Kundenumstufungen fordert. Unklar ist zusätzlich, was geschieht, wenn ein Rechtsträger hier seine Kunden absichtlich falsch informiert, indem er die Anforderungen des 59 WAG 2007 bedeutend erhöht, um seinen Kunden und sich (damit eine gesetzwidrige Einstufung von Privatkunden zum professionellen Kunden ausgeschlossen ist) zu schützen
9 Übergangsbestimmung: Wenn ein Rechtsträger ein in den Verfahren und Kriterien vergleichbares System der Kundeneinstufung hat, ist eine Neueinstufung nach der Einführung des WAG 2007 mit nicht mehr notwendig. Dies gilt für die Kundeneinstufung als professioneller Kunde sowie für die Einstufung als geeignete Gegenpartei. Diese Anleger hat der Rechtsträger aber über die Vorrausetzungen des WAG 2007 betreffend der Kategorisierung von Anlegern zu informieren. Bereits vor dem Inkrafttreten des WAG 2007 als Privatkunden eingestufte Anleger müssen nicht neu informiert werden Zusammenfassung Die Möglichkeiten, seine Anleger als professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien einzustufen, können erhebliche Erleichterungen (insbesondere weniger Informations- und Aufklärungspflichten) bringen. Im Gegenzug sind aber die Verfahren zur Kundeneinstufung zumindest komplex und können zu - vom Rechtsträger zu verantwortenden - Fehlern führen. Zusätzlich wird durch die notwendige Bürokratie der Einstufung ein Teil der Erleichterungen wieder abgeschafft. Insbesondere Unternehmen, die nur sehr wenige professionelle Kunden haben, sollten sich daher überlegen, ob der Aufwand der Kundeneinstufung den Nutzen wert ist - oder ob der Rechtsträger alle seine Anleger als Privatkunden behandeln sollte. 43 Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Autor: Mag. Philipp H. Bohrn, Fachverband Finanzdienstleister (WKO), (Mai 2008) Literaturhinweise: [1] Brandl/Saria: Wertpapieraufsichtsgesetz - Kommentar, Wien, [2] Kalss/Perschl/Wohlschlägl-Aschberger/Experten von PwC: MiFID -Lassen Sie die Chancen überwiegen!, Wien, [3] Neumayer/Samhaber/Bohrn/Margetich/Leustek: Praxishandbuch WAG 2007 und MiFID, Wien. [4] Winternitz/Aigner: Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Grundriss/ Gesetzestext/ Materialien, Wien, Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Artikel und im Anhang erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung der Autoren oder des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels und dem Anhang ist ausgeschlossen Z 3 bis 5 WAG Vgl 58 Abs 4 WAG 2007 letzter Satz
10 7. Anhang: Checkliste in Bezug auf die Kundeneinstufung (1) Erstellung einer schriftlichen Leitlinie und eines Verfahrens anhand derer die Kundeneinstufung erfolgt ( 59 Abs 3 WAG 2007). Dies sollte insbesondere beinhalten: a) Wie wird die Kundeneinstufung festgelegt? ( 58 WAG 2007) b) Welche Bedingungen müssen für eine Umstufung gegeben sein? ( 59 WAG 2007) c) Wie läuft das Verfahren der Umstufung ab? ( 59 WAG 2007) d) Wie werden die Informationspflichten in Bezug auf die Kundeneinstufung erfüllt? (2) Gleich nach der Einstufung eines Anlegers, Informationserteilung an den Anleger, wie dieser eingestuft wurde ( 61 Abs 1 WAG 2007). (3) Information aller Anleger über die Möglichkeit, eine andere Einstufung zu verlangen (höherer sowie niedrigerer Schutz), sowie die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Kundenschutzniveaus ( 61 Abs 2 WAG 2007). Diese Information hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen. (4) Information an professionelle Kunden, dass diese den Rechtsträger über alle Änderungen zu informieren haben, die deren Einstufung beeinflussen könnte ( 59 Abs 4 WAG 2007)
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