Datum WAG 2007: Die Kundeneinstufung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Datum 28.05.2008. WAG 2007: Die Kundeneinstufung"

Transkript

1 Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße Wien T F E finanzdienstleister@wko.at W Datum WAG 2007: Die Kundeneinstufung Index 1. Rechtsgrundlage Privatkunde Professionelle Kunden Geborene professionelle Kunden Gekorene professionelle Kunden Erleichterungen gegenüber professionellen Kunden Geeignete Gegenpartei Informationen über die Kundeneinstufung Zusammenfassung Anhang: Checkliste in Bezug auf die Kundeneinstufung... 10

2 1. Rechtsgrundlage Das WAG 2007 hat nicht nur im Berufsrecht 1 erhebliche Veränderungen gebracht, sondern ebenfalls die Wohlverhaltensregeln grundlegend verändert. Ein Teil dieser Regelung ist, dass Rechtsträger 2 (dies sind Wertpapierfirmen - WPF, Wertpapierdienstleistungsunternehmen - WPDLU, Kreditinstitute und eingeschränkt auf Investmentfonds auch Versicherungen) alle ihre Anleger (Wertpapierdienstleistungskunden) in gesetzlich vorgegebene Kategorien einstufen müssen. Diese Kategorien sind der Privatkunde 3, der professionelle Kunde und die geeignete Gegenpartei Privatkunde Fragen: 1.) Wer gilt als Privatkunde? Der Privatkunde ist jener Kunde, dem nach dem WAG 2007 das höchste Schutzniveau zustehen soll. Alle Wohlverhaltensregeln bei der Wertpapierdienstleistungserbringung sind vom Rechtsträger gegenüber Privatkunden einzuhalten. Obwohl es verschiedene Regeln gibt, die festlegen, ob jemand ein professioneller Kunde ist oder sein kann, steht es jedem Anleger frei, selbst zum Privatkunden zu optieren. Niemand kann daher gezwungen werden, einen niedrigeren Schutz als den des Privatkunden zu akzeptieren. 5 Ebenso sind Rechtsträger berechtigt - auch ohne ausdrücklichen Wunsch des professionellen Kunden oder der geeigneten Gegenpartei - ihren Kunden als Privatkunden zu behandeln Professionelle Kunden Fragen: 2.) Welche Arten von professionellen Kunden unterscheidet man? 3.) Welche Bedingungen müssen gegeben sein, um als professioneller Kunde eingestuft werden zu können? 4.) Welche Vorteile ergeben sich aus der Einstufung als professioneller Kunde gegenüber der Einstufung als Privatkunde? Es gibt zwei Möglichkeiten, um als professioneller Kunde eingestuft zu werden. Einige Rechtspersönlichkeiten sind grundsätzlich als professionelle Kunden einzustufen (geborene professionelle Kunden) und es gibt Privatkunden, die - wenn sie bestimmte 1 Siehe dazu die weiteren Rechtsartikel auf der Homepage des Fachverbands Finanzdienstleisters unter - Rechtliches/ Rechtsartikel Abs 1 WAG Im Begutachtungsentwurf hieß es aufgrund der deutschen Übersetzung von Retail Clients in der europäischen Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) noch Kleinanleger. Diese Bezeichnung ist aber irreführend, da sogar sehr große Anleger (sowie institutionelle Anleger) Privatkunden sein können, daher wurde in Österreich zu Recht eine andere Bezeichnung gewählt. 4 Vgl 1 Z 13 und 14 ivm 58 Abs 1 WAG 2007; Dogmatisch werden zuerst die professionellen Kunden, sowie die geeigneten Gegenparteien in 58 Abs 1 WAG 2007 definiert. Wer kein professioneller Kunde ist, ist nach 1 Z 14 WAG 2007 ein Privatkunde, wobei die geeignete Gegenpartei immer auch ein professioneller Kunde ist Abs 2 und 3 WAG Abs 4 WAG

3 Voraussetzungen erfüllen - als professionelle Kunden eingestuft werden können (gekorene professionelle Kunden) Geborene professionelle Kunden Folgende Rechtspersönlichkeiten (dies ist nicht zu verwechseln mit den Rechtsträgern des WAG 2007, wie im Kapitel 1 beschrieben) sind grundsätzlich professionelle Kunden: 8 Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute (Wertpapierdienstleistungsunternehmen), Versicherungsgesellschaften, Organismen für Veranlagungen gemäß 1 Abs 1 Z 3 KMG, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler und Warenderivate-Händler, Lokale Firmen im Sinne des 2 Z 14 WAG 2007, sonstige institutionelle Anleger. Zusätzlich sind noch alle anderen großen Unternehmen, die zwei der drei nachfolgenden Eigenschaften aufweisen, als professionelle Kunden einzustufen: Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro. Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro. Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Bei diesen Unternehmen empfiehlt es sich, eine Erklärung des Unternehmens einzuholen, dass das Unternehmen zumindest zwei dieser drei Anforderungen erfüllt. Diese Erklärung sollte plausibel und glaubwürdig sein. 9 Abschließend sind noch Zentralstaaten, Länder, Gebietskörperschaften 10, Zentralbanken 11 und andere institutionelle Anleger 12 grundsätzlich als professionelle Kunden einzustufen. Österreichische Gemeinden oder Gemeindeverbände sind keine professionelle Kunden und daher als Privatkunden einzustufen und zu behandeln Gekorene professionelle Kunden Zusätzlich können alle anderen Anleger (Privatkunden und Körperschaften öffentlichen Rechts) die Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde beantragen. Diese Einstufung muss auf Antrag des Anlegers und darf nicht auf Drängen oder Aufforderung des 7 Brandl/Klausberger benennen diese beiden Kategorien geborene und gekorene professionelle Kunden. Siehe Brandl/Saria: Wertpapieraufsichtsgesetz - Kommentar, Wien, 2008, S 356 ff Abs 2 Z 1 WAG Abs 2 Z 2 WAG Abs 2 Z 3 WAG 2007; Zentralstaaten gemäß 2 Z 5a BWG, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung (Bundesfinanzierungsagentur) Abs 2 Z 4 WAG 2007; Zentralbanken gemäß 2 Z 9a BWG sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen Abs 2 Z 5 WAG 2007; Institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben. 13 Vgl Brandl/Klausberger in Brandl/Saria: Wertpapieraufsichtsgesetz, S

4 Rechtsträgers erfolgen. Der Rechtsträger darf den Anleger natürlich über diese Möglichkeit informieren. Der Rechtsträger hat zweckmäßige schriftliche Leitlinien festzulegen und Verfahren einzuführen, anhand derer die Kunden eingestuft werden. Diese Vorkehrungen haben sicherzustellen, dass ein Anleger, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die folgenden Kriterien erfüllt, bevor dem Antrag des Anlegers stattgegeben wird: Rechtsträger dürfen nicht davon ausgehen, dass Anleger über die notwendigen Marktkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Rechtsträger haben diesen Umstand zumindest angemessen zu beurteilen. 14 Die Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde bedarf folgender Voraussetzungen: 1) Die schriftliche Mitteilung des Anlegers generell oder in Bezug auf a. bestimmte Wertpapierdienstleistungen oder b. einzelne Wertpapiergeschäfte oder c. bestimmte Arten von Produkten oder Geschäften als professioneller Kunde behandelt zu werden. Rechtsträger sollten sich hier überlegen, wie stark diese eine derartige Teilung der Einstufung des Kunden zulassen. Ein Anleger könnte hier grundsätzlich eine schwierig durchschaubare Regelung beantragen, die ihm teilweise eine Behandlung als professioneller Kunde und teilweise wieder als Privatkunde ermöglicht. Rechtsträger sind nicht verpflichtet, einem Antrag auf Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde stattzugeben. Intern kann daher festgelegt werden, dass nur ein genereller Antrag in Bezug auf alle Wertpapiergeschäfte behandelt wird. Der Rechtsträger darf die Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde erschweren. Der Rechtsträger darf aber in keinem Fall die Einstufung und Behandlung über den Antrag des Anlegers hinaus festlegen. Wenn der Anleger die Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde nur für Investmentfonds beantragt, der Rechtsträger aber eine Teilung eines Anlegers (teilweise professioneller Kunde, teilweise Privatkunde) nicht akzeptieren möchte, muss der Rechtsträger den Anleger gesamt als Privatkunden einstufen und behandeln. Der Rechtsträger darf den Anleger aufgrund eines eingeschränkten Antrags nicht vollständig als professionellen Kunden einstufen und behandeln. 2) Der Rechtsträger muss dem Anleger schriftlich mitteilen, welches Schutzniveau er gegebenenfalls durch die Einstufung als professioneller Kunde verliert Abs 3 WAG 2007; Im Gesetz werden hier nur angemessene Vorkehrungen für die Überprüfung der Kriterien gemäß 59 Abs 2 Z 4 und 5 WAG 2007 (hier Punkt 4 und 5) gefordert. Diese Einschränkung erscheint insbesondere aus Beweissicherungsgründen - über den Antrag des Anlegers und die Erfüllung der Informationspflichten - wenig sinnvoll Abs 2 Z 2 WAG 2007; Im Gesetzestext wird die Informationspflicht auch auf einen eventuellen Verlust von Anlegerentschädigungsrechten ausgedehnt. Dies wurde aus dem Anhang der RL 2004/39/EG MiFID abgeschrieben. Theoretisch könnte ein Mitgliedstaat der Europäischen Union national ein unterschiedliches Schutzniveau der Anlegerentschädigungseinrichtung nach der RL 97/9/EG haben, solange die Mindesterfordernisse der RL gedeckt sind. In Österreich wird nur zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Der Hinweis ist daher in Österreich nicht notwendig. Anders interpretiert wird die Erwähnung der Anlegerentschädigungsrechte von Winternitz/Aigner: Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Grundriss/ Gesetzestext/ Materialien, Wien, 2007, S

5 3) Der Anleger muss schriftlich in einem separaten Vertrag oder Dokument bestätigen, dass er sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst ist. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht ausreichend. 16 4) Der Rechtsträger muss überprüfen, ob der Anleger über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Der Rechtsträger muss sich dazu durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissern, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigen Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht. 17 5) Zusätzlich müssen auf Grund der Beurteilung des vorhergehenden Punktes mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt sein 18 : a) Der Anleger muss an dem relevanten Markt innerhalb der letzten vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt haben. 19 Der Gesetzgeber gibt dem Rechtsanwender allerdings leider keinen Hinweis darauf, ab welchem Umfang Geschäfte von erheblichem Umfang sind. b) Das Finanzinstrument-Portfolio des Anlegers muss einschließlich seiner Bankguthaben den Wert von Euro übersteigen. c) Der Anleger muss mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig sein oder tätig gewesen sein. Diese Position muss Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzen. Ein professioneller Kunde hat den Rechtsträger über alle Änderungen zu informieren, die seine Einstufung beeinflussen könnten. Der Anleger sollte aber im Vorhinein darüber informiert werden, welche Änderungen dies sein könnten. Eine Änderung kann beispielsweise dadurch eintreten, dass sachverständige (Stiftungs-) Vorstände oder Geschäftsführer wegfallen oder das Portfolio bzw die durchschnittlichen pro Quartal getätigten Geschäfte von erheblichem Umfang stark abgenommen haben. Wenn vom Anleger nicht mehr die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden, muss der Rechtsträger den Anleger wieder zum Privatkunden zurückstufen Abs 2 Z 3 WAG 2007; Der Wortlaut ist: der Kunde schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument. Unklar ist, von welchem Vertrag getrennt. Nach Meinung der Autoren ist damit der konkrete Auftrag (auf Portfolioverwaltung, Beratung oder Annahme und Übermittlung) gemeint Abs 1 ivm 59 Abs 2 Z 4 WAG Abs 2 Z 5 WAG Der Gesetzgeber gibt leider keinen Hinweis darauf, was Geschäfte von erheblichem Umfang sind. Dies muss aber im Zusammenhang mit der Portfoliogröße von über Euro gesehen werden. Geschäfte von erheblichem Umfang müssen daher nicht so groß sein, dass allein diese Geschäfte eine Portfoliogröße von über Euro voraussetzen Abs 4 WAG

6 3.3. Erleichterungen gegenüber professionellen Kunden Die Einstufung eines Anlegers als professioneller Kunden hat eine Reihe von Vorteilen in Bezug auf Informationspflichten. Diese Vorteile sind über das gesamte WAG 2007 verstreut. Anbei eine demonstrative (nicht abschließende) Liste dieser verringerten Informationspflichten 21 : Keine Informationspflichten über Garantieinhalte. 22 Keine Informationsverpflichtung nach dem 3. Abschnitt der Verordnung Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung der FMA. 23 Keine verpflichtende Informationsübermittlung der Vertragsbedingungen, Risikohinweise, Produktinformationen, bevor der Privatkunde durch Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist. Professionellen Kunden müssen diese Information nur vor der Erbringung der Dienstleistung übermittelt werden. 24 Keine Informationsverpflichtung nach den Anlagen 1, 2 und 4 zu 40 WAG Vereinfachung des verpflichtenden Eignungstests bei der Erbringung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen. 25 Kein verpflichtendes Beschwerdemanagement. 26 Kreditinstitute haben keine Einschränkung der Drittverwahrung von Kundenfinanzinstrumenten in unbeaufsichtigten Drittstaaten. Der professionelle Kunde muss die Bank aber trotzdem schriftlich dazu auffordern. 27 Vereinfachungen bei der Ausführungsbestätigung bei der Ausführung von Aufträgen außerhalb der Portfolioverwaltung. 28 Keine periodische Aufstellung der Portfolioverwaltung alle 6 Monate. Eine jährliche Depotaufstellung ist trotzdem verpflichtend. 29 keine Informationspflicht über Schwierigkeiten bei der Bearbeitung eines konkreten Auftrages. 30 Die besonderen Vorschriften der bestmöglichen Durchführung (best execution) von Dienstleistungen für Privatkunden sind nicht anwendbar. Daher ist der Umgang mit professionellen Kunden wie folgt erleichtert: 31 a) Eine bestmögliche Durchführung darf nicht nur in Hinblick auf das Gesamtentgelt erfolgen. Vertragswidrige Durchführungen können natürlich trotzdem zu Schadensersatz führen. b) Keine Informationspflicht vor Erbringung einer Dienstleistung betreffend Auswahlkriterien der Durchführungspolitik. 21 Eine derartige Aufstellung findet sich auch in Neumayer/Samhaber/Bohrn/Margetich/Leustek: Praxishandbuch WAG 2007 und MiFID, Teil 1, S 166 ff Abs 2 Z 4 WAG 2007; Das diese Bestimmung nur für Privatkunden gilt, kann aus dem Wortlaut [ ] damit der Privatkunde [...] geschlossen werden Abs 3 WAG 2007; Die entsprechende Verordnung kann auf der Homepage der FMA oder unter - Rechtliches/ RIS & sonstige Rechtsvorschriften/ Wertpapierrecht heruntergeladen werden Abs 1 und 2 WAG Abs 6 WAG Abs 5 WAG Abs 3 WAG 2007; Diese Bestimmung betrifft nur Kreditinstitute, da WPF und WPDLU nach 3 Abs 5 Z 4 WAG 2007 keine Kundengelder halten dürfen, dies stimmt ebenso für die 29 bis 31 WAG Für Versicherungsunternehmen gilt diese Bestimmung nach 2 Abs 2 WAG 2007 nicht. Die Umsetzung der 29 bis 31 WAG 2007 (aus Artikel 13 der RL 2004/39/EG - MiFID und Artikel 16 und 18 der Durchführungsrichtlinie zur MiFID RL 2006/73/EG) ist insofern inkonsequent und irreführend, da diese Bestimmungen nur für einen einzigen Rechtsträger anwendbar sein sollen. Beim Lesen dieser Bestimmungen entsteht der Eindruck, dass theoretisch alle Rechtsträger Kundengelder halten dürfen (wie dies auch im Sinne der MiFID wäre). Dieser Eindruck steht im Widerspruch zur Intention des nationalen Gesetzgebers und führt zur Rechtsunsicherheit bei Rechtsträgern und Konsumenten Abs 1 Z 2 WAG Abs 2 WAG Abs 1 Z 4 WAG WAG

7 c) Keine Informationsverpflichtung über Verzeichnisse der Ausführungsplätze. d) Keine Warnpflicht gegenüber dem Kunden, dass dessen Weisung die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses der Ausführung verhindern kann. 4. Geeignete Gegenpartei Fragen: 5.) Im Vergleich zum professionellen Kunden: Welche weiteren Bedingungen müssen gegeben sein um als geeignete Gegenpartei eingestuft werden zu können? 6.) Welche Reichweite hat der Wohlverhaltensschutz bei geeigneten Gegenparteien? Die geeignete Gegenpartei ist nicht vollständig eine eigene Kategorie. Um als geeignete Gegenpartei eingestuft und behandelt zu werden, müssen zuerst die Voraussetzungen des professionellen Kunden erfüllt sein. Daher gelten alle geringeren Pflichten eines professionellen Kunden auch für geeignete Gegenparteien. Zusätzlich ist die Einstufung als geeignete Gegenpartei nur für die folgenden drei bestimmten Wertpapierdienstleistungen relevant: 32 die Annahme und Übermittlung von Aufträgen die Ausführung von Aufträgen für Kunden der Handel für eigene Rechnung. Bei der Erbringung dieser Wertpapierdienstleistungen genießen geeignete Gegenparteien den geringsten Wohlverhaltensschutz. Die 36 und 38 bis 57 des WAG 2007 sind auf Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, die im direkten Zusammenhang mit diesen Geschäften stehen, nicht anzuwenden. 33 Bei der Erbringung aller anderen Wertpapierdienstleistungen sind geeignete Gegenparteien wie professionelle Kunden zu behandeln. Dies umfasst unter anderem die Anlageberatung und die Portfolioverwaltung. Rechtsträger haben auch gegenüber geeigneten Gegenparteien insbesondere folgende Bestimmungen einzuhalten: Vermeidung von potenziell nachteiligen Interessenskonflikten und daher insbesondere die Erstellung einer Leitlinie für den Umfang mit Interessenskonflikten, 34 Schutz des Kundenvermögens, 35 Die Bestimmung der Gewährung und Annahme von Vorteilen ( 39 WAG 2007; auch Anreize oder engl. inducements genannt) ist zwar nicht anzuwenden, aber das allgemeine Zivilrecht ist trotzdem zu beachten. 36 Bis auf die folgenden Rechtspersönlichkeiten sind grundsätzlich alle geborenen professionellen Kunden geeignete Gegenparteien (geborene geeignete Gegenparteien). 37 Keine geeigneten Gegenparteien sind andere institutionelle Anleger nach 58 Abs 2 Z Dies sind die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach 1 Z 2 lit a bis c WAG Abs 1 WAG WAG ff WAG Nicht anzuwenden ist 39 WAG 2007, aber die Grenzen der 1009 und 1013 ABGB sind trotzdem einzuhalten. Vgl Neumayer/Samhaber/Bohrn/Margetich/Leustek: Praxishandbuch WAG 2007 und MiFID, Teil 1, S Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind andere institutionelle Anleger nach 58 Abs 2 Z 5 WAG 2007 keine geeigneten Gegenparteien. Unklar ist, was der Unterschied zwischen diesen anderen institutionellen Anlegern und den sonstigen institutionellen Anlegern nach 58 Abs 2 Z 1 lit i WAG 2007 ist, und warum diese hier ausgelassen wurden

8 Folgende professionelle Kunden sind aber nur dann geeignete Gegenparteien, wenn diese einen Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro aufweisen 38 : Warenhändler und Warenderivate-Händler Lokale Firmen im Sinne von 2 Z 14 WAG 2007 sonstige institutionelle Anleger. Es empfiehlt sich, eine Erklärung des Unternehmens einzuholen, dass der Nettoumsatz die geforderte Höhe hat. Diese Erklärung sollte zumindest plausibel glaubwürdig sein. Gekorene professionelle Kunden können die Einstufung und Behandlung als geeignete Gegenpartei beim Rechtsträger beantragen (gekorene geeignete Gegenpartei). Für diese Anleger gelten dann die Bestimmungen der geeigneten Gegenpartei. Für den Antrag sind dieselben Bedingungen erforderlich wie für den Antrag eines Privatkunden auf Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde. 39 Unternehmen aus Drittstaaten sind als geeignete Gegenpartei zu behandeln, wenn diese entweder den geborenen geeigneten Gegenparteien gleichwertig sind oder die Bedingungen der gekorenen geeigneten Gegenparteien erfüllen Informationen über die Kundeneinstufung Fragen: 7.) Ist es notwendig, den Kunden über seine Einstufung zu informieren? 8.) Welche Informationen sind dem Kunden noch zu geben? Rechtsträger haben ihre Anleger sogleich über ihre Einstufung als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei zu unterrichten, das bedeutet gleich nach der Einstufung des Anlegers. Zusätzlich ist der Anleger über die Möglichkeit einer Änderung der Einstufung sowie die daraus resultierenden Einschränkungen des Kundenschutzniveaus zu unterrichten Abs 2 WAG 2007; Interessant ist, dass Unternehmen nach 58 Abs 2 Z 2 WAG 2007 keinen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro benötigen, um geeignete Gegenparteien zu sein - während Rechtspersönlichkeiten nach 58 Abs 2 Z 1 lit g bis i WAG 2007 diese Hürde überspringen müssen. Dies ist noch irritierender, wenn man in Betracht zieht, dass die allgemeinere Bestimmung des 58 Abs 2 Z 2 WAG 2007 nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nicht für Rechtspersönlichkeiten nach 58 Abs 2 Z 1 WAG 2007 gilt. Daher kommt man zu dem definitiv nicht intendierten Ergebnis, dass Warenderivate-Händler (sowie andere Unternehmen nach 58 Abs 2 Z 1 lit g bis i WAG 2007) im Einzelfall schwerere Voraussetzungen für die geeignete Gegenpartei erfüllen müssen als dem Wertpapiergeschäft fremde Unternehmen. Nach dem Wortlaut des 59 WAG 2007 können diese Unternehmen nach 58 Abs 2 Z 1 lit g bis i WAG 2007 sich nicht einmal zur geeigneten Gegenpartei optieren, da diese ja im 58 WAG 2007 genannt sind Abs 4 WAG Abs 5 WAG 2007; Diese Bestimmung ist für den professionellen Kunden nicht notwendig, da die in den 58 und 59 WAG 2007 beschriebenen Kriterien bereits Personen aus Drittländern berücksichtigen WAG 2007; Die Formulierung des 61 Abs 2 WAG 2007 geht zu weit. Eine verpflichtende Aufklärung darüber, dass Privatkunden sich ebenfalls als professionelle Kunden einstufen lassen können, wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllen, führt zu einem unnötigen und teilweise schwer verständlichen Text in den Allgemeinen Bedingungen der Wertpapierfirmen. Hier könnte die Bürokratie der Wertpapierfirmen vermindert werden, ohne den Konsumentenschutz zu gefährden. Zusätzlich sollte es Rechtsträgern frei stehen, selbst zu entscheiden, ob diese alle ihre Kunden als Privatkunden behandeln oder unterschiedliche Anleger unterschiedlich behandeln wollen; insbesondere im Hinblick auf 59 Abs 2 WAG 2007, der vom Rechtsträger Leitlinien und Verfahren im Umgang mit Kundenumstufungen fordert. Unklar ist zusätzlich, was geschieht, wenn ein Rechtsträger hier seine Kunden absichtlich falsch informiert, indem er die Anforderungen des 59 WAG 2007 bedeutend erhöht, um seinen Kunden und sich (damit eine gesetzwidrige Einstufung von Privatkunden zum professionellen Kunden ausgeschlossen ist) zu schützen

9 Übergangsbestimmung: Wenn ein Rechtsträger ein in den Verfahren und Kriterien vergleichbares System der Kundeneinstufung hat, ist eine Neueinstufung nach der Einführung des WAG 2007 mit nicht mehr notwendig. Dies gilt für die Kundeneinstufung als professioneller Kunde sowie für die Einstufung als geeignete Gegenpartei. Diese Anleger hat der Rechtsträger aber über die Vorrausetzungen des WAG 2007 betreffend der Kategorisierung von Anlegern zu informieren. Bereits vor dem Inkrafttreten des WAG 2007 als Privatkunden eingestufte Anleger müssen nicht neu informiert werden Zusammenfassung Die Möglichkeiten, seine Anleger als professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien einzustufen, können erhebliche Erleichterungen (insbesondere weniger Informations- und Aufklärungspflichten) bringen. Im Gegenzug sind aber die Verfahren zur Kundeneinstufung zumindest komplex und können zu - vom Rechtsträger zu verantwortenden - Fehlern führen. Zusätzlich wird durch die notwendige Bürokratie der Einstufung ein Teil der Erleichterungen wieder abgeschafft. Insbesondere Unternehmen, die nur sehr wenige professionelle Kunden haben, sollten sich daher überlegen, ob der Aufwand der Kundeneinstufung den Nutzen wert ist - oder ob der Rechtsträger alle seine Anleger als Privatkunden behandeln sollte. 43 Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Autor: Mag. Philipp H. Bohrn, Fachverband Finanzdienstleister (WKO), (Mai 2008) Literaturhinweise: [1] Brandl/Saria: Wertpapieraufsichtsgesetz - Kommentar, Wien, [2] Kalss/Perschl/Wohlschlägl-Aschberger/Experten von PwC: MiFID -Lassen Sie die Chancen überwiegen!, Wien, [3] Neumayer/Samhaber/Bohrn/Margetich/Leustek: Praxishandbuch WAG 2007 und MiFID, Wien. [4] Winternitz/Aigner: Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Grundriss/ Gesetzestext/ Materialien, Wien, Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Artikel und im Anhang erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung der Autoren oder des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels und dem Anhang ist ausgeschlossen Z 3 bis 5 WAG Vgl 58 Abs 4 WAG 2007 letzter Satz

10 7. Anhang: Checkliste in Bezug auf die Kundeneinstufung (1) Erstellung einer schriftlichen Leitlinie und eines Verfahrens anhand derer die Kundeneinstufung erfolgt ( 59 Abs 3 WAG 2007). Dies sollte insbesondere beinhalten: a) Wie wird die Kundeneinstufung festgelegt? ( 58 WAG 2007) b) Welche Bedingungen müssen für eine Umstufung gegeben sein? ( 59 WAG 2007) c) Wie läuft das Verfahren der Umstufung ab? ( 59 WAG 2007) d) Wie werden die Informationspflichten in Bezug auf die Kundeneinstufung erfüllt? (2) Gleich nach der Einstufung eines Anlegers, Informationserteilung an den Anleger, wie dieser eingestuft wurde ( 61 Abs 1 WAG 2007). (3) Information aller Anleger über die Möglichkeit, eine andere Einstufung zu verlangen (höherer sowie niedrigerer Schutz), sowie die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Kundenschutzniveaus ( 61 Abs 2 WAG 2007). Diese Information hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen. (4) Information an professionelle Kunden, dass diese den Rechtsträger über alle Änderungen zu informieren haben, die deren Einstufung beeinflussen könnte ( 59 Abs 4 WAG 2007)

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

MIFID und der Entwurf des WAG 2007. Dr. Ernst Brandl Brandl & Talos Rechtsanwälte

MIFID und der Entwurf des WAG 2007. Dr. Ernst Brandl Brandl & Talos Rechtsanwälte MIFID und der Entwurf des WAG 2007 Dr. Ernst Brandl Brandl & Talos Rechtsanwälte MIFID - Rechtsgrundlage und Ziel EG- RL 2004/39/EG und Durchführungsbestimmungen auf der Basis des 1999 erstellten Financial

Mehr

Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten

Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten 2 Agenda Fallbeispiel 31 Abs. 10 WpHG Anlageberatung Vermögensverwaltung Zuwendungen 3 Fallbeispiel 4 Fall Kunde K,

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen

1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen 1. Einführung In orgamax stehen Ihnen die gängigsten Konten des Kontenrahmens SKR03 und SKR04 zur Verfügung. Damit sind im Normalfall alle Konten abgedeckt, die Sie zur Verbuchung benötigen. Eine ausführliche

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

TEIL 1 PRAXISHANDBUCH

TEIL 1 PRAXISHANDBUCH Vorwort INHALT TEIL 1 PRAXISHANDBUCH Einleitung... 1 Die 4 Unternehmensformen... 1 MiFID-fit per 1. 11. 2007 ein Überblick... 2 Was ist ein Wertpapier?... 5 Definition von Wertpapieren gemäß WAG 2007...

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung

Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung Die Richtlinien Stornobedingungen, Buchungsgarantie, Nächtigungsabgabe, Haustiere, Endreinigung Im Menüpunkt Richtlinien bearbeiten Sie die Punkte Stornierungsrichtlinien Buchungsgarantie Aufenthaltsabgabe

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.

Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen. Millennium SMS Service Schnellübersicht Seite 1 von 6 1. Tägliche Arbeiten mit der SMS Bestätigung Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Kostenstellen verwalten. Tipps & Tricks

Kostenstellen verwalten. Tipps & Tricks Tipps & Tricks INHALT SEITE 1.1 Kostenstellen erstellen 3 13 1.3 Zugriffsberechtigungen überprüfen 30 2 1.1 Kostenstellen erstellen Mein Profil 3 1.1 Kostenstellen erstellen Kostenstelle(n) verwalten 4

Mehr

www.01805- telefonkonferenz.de für Endanwender

www.01805- telefonkonferenz.de für Endanwender www.01805- telefonkonferenz.de für Endanwender Sofort-Konferenzen ohne Anmeldung Kurzanleitung Inhaltsverzeichnis 1 Einführung...2 2 Sofort-Konferenz führen...4 3 Konferenz mit Einladung führen...4 4 Impressum...7

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Medienwechsel in StarMoney 8.0 und StarMoney Business 5.0

Medienwechsel in StarMoney 8.0 und StarMoney Business 5.0 Medienwechsel in StarMoney 8.0 und StarMoney Business 5.0 In dieser Anleitung möchten wir Ihnen den Medienwechsel für einen bestehenden HBCI-Schlüssel in StarMoney 8.0 und StarMoney Business 5.0 erläutern.

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

Anleitung öffentlicher Zugang einrichten

Anleitung öffentlicher Zugang einrichten TRK-DashBoard Anleitung öffentlicher Zugang einrichten Manual für Kunden VERSION DATUM AUTOR DATEINAME 1.0 8. SEPTEMBER 2011 HRR ANLEITUNG_OEFFENTLICHER_ZUGANG_DASHBOARD_V10 INHALT 1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN...

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.

Mehr

Ordner Berechtigung vergeben Zugriffsrechte unter Windows einrichten

Ordner Berechtigung vergeben Zugriffsrechte unter Windows einrichten Ordner Berechtigung vergeben Zugriffsrechte unter Windows einrichten Was sind Berechtigungen? Unter Berechtigungen werden ganz allgemein die Zugriffsrechte auf Dateien und Verzeichnisse (Ordner) verstanden.

Mehr

Standard-Kontaktformular

Standard-Kontaktformular Online-Tutorials Referat VI.5 Internetdienste Standard-Kontaktformular Legen Sie ein neues Dokument an Klicken Sie die Datei an, unter der Sie das Kontaktformular anlegen möchten Legen Sie über Datei >

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer

Mehr

Zimmertypen. Zimmertypen anlegen

Zimmertypen. Zimmertypen anlegen Zimmertypen anlegen Hier legen Sie Ihre Zimmer an, damit sie auf der Homepage dargestellt werden und online buchbar gemacht werden können. Wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen möchten, dass es ganz

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU) 16.12.2014 L 359/155 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS R KOMMISSION vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke

Mehr

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen

Mehr

Überprüfung der digital signierten E-Rechnung

Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Aufgrund des BMF-Erlasses vom Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) gelten ab 01.01.2006 nur noch jene elektronischen Rechnungen als vorsteuerabzugspflichtig,

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Das BANK-now Finanzierungsmodul.

Das BANK-now Finanzierungsmodul. Anleitung für EurotaxAutowert Das BANK-now Finanzierungsmodul. In diesem Dokument erfahren Sie alles, was Sie zur Einrichtung und zur Zusammenarbeit mit BANK-now wissen müssen. Schritt 1 (einmalig): Festlegung

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen

GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen IT-Sicherheit Schaffen Sie dauerhaft wirksame IT-Sicherheit nach zivilen oder militärischen Standards wie der ISO 27001, dem BSI Grundschutz oder der ZDv 54/100.

Mehr

Allgemeine MiFID-Informationsbroschüre

Allgemeine MiFID-Informationsbroschüre Allgemeine MiFID-Informationsbroschüre Impressum, Vaduz Ausgabe September 2007 Einleitung Mit Datum vom 21. April 2004 hat die Europäische Union (EU) die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

SICHERN DER FAVORITEN

SICHERN DER FAVORITEN Seite 1 von 7 SICHERN DER FAVORITEN Eine Anleitung zum Sichern der eigenen Favoriten zur Verfügung gestellt durch: ZID Dezentrale Systeme März 2010 Seite 2 von 7 Für die Datensicherheit ist bekanntlich

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

StuPro-Seminar Dokumentation in der Software-Wartung. StuPro-Seminar Probleme und Schwierigkeiten in der Software-Wartung.

StuPro-Seminar Dokumentation in der Software-Wartung. StuPro-Seminar Probleme und Schwierigkeiten in der Software-Wartung. StuPro-Seminar Dokumentation in der Software-Wartung StuPro-Seminar Probleme und Schwierigkeiten in der Software-Wartung Folie 1/xx Software-Wartung: theoretisch Ausgangslage eigentlich simpel: fertige

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Cookies. Krishna Tateneni Jost Schenck Übersetzer: Jürgen Nagel

Cookies. Krishna Tateneni Jost Schenck Übersetzer: Jürgen Nagel Krishna Tateneni Jost Schenck Übersetzer: Jürgen Nagel 2 Inhaltsverzeichnis 1 Cookies 4 1.1 Regelungen......................................... 4 1.2 Verwaltung..........................................

Mehr