Genehmigungspflicht, Verwaltungsgerichte, Grundstück

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1 VG Augsburg, Beschluss v Au 4 S , Au 4 S Titel: Genehmigungspflicht, Verwaltungsgerichte, Grundstück Normenketten: 80 Abs. 5 VwGO Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO 29 BauGB 35 BauGB Art. 36 VwZVG Art. 37 VwZVG Schlagworte: Genehmigungspflicht, Grundstück, Verwaltungsgerichte Tenor I. Die Verfahren Au 4 S und Au 4 S werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. IV. Der Streitwert wird bis zur Verbindung im Verfahren Au 4 S auf 2.500,- EUR und im Verfahren Au 4 S auf 375,- EUR, ab Verbindung auf insgesamt 2.875,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wegen Nichtbeachtung dieser Verfügung. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr.... der Gemarkung... Nördlich grenzt das Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... an, das im Eigentum von Frau... steht. Beide Grundstücke liegen im Außenbereich. 3 Mit Schreiben vom 28. August 2013 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, bei einer Baukontrolle am 21. August 2013 sei festgestellt worden, dass auf den vorbezeichneten Grundstücken auf einer Fläche von insgesamt ca qm größere Mengen an Lagerkies abgelagert worden seien. Eine persönliche Rücksprache des Baukontrolleurs mit dem Antragsteller habe ergeben, dass diese Maßnahme im Einverständnis des Antragstellers erfolgt sei und dass der Antragsteller als Pächter auch für die Ablagerungen auf dem Grundstück Fl.Nr.... verantwortlich sei. Der Antragsteller werde aufgefordert, dafür

2 Sorge zu tragen, dass die abgelagerten Materialien umgehend, jedoch bis spätestens 1. Oktober 2013, vollständig wieder beseitigt würden. Ansonsten müsse ohne weitere Mahnung eine kostenpflichtige Beseitigungsanordnung erlassen werden. 4 Veranlasst durch eine des 1. Bürgermeisters der Gemeinde... wurde am 10. November 2014 eine weitere Baukontrolle durchgeführt. Ausweislich des darüber gefertigten Berichts des Baukontrolleurs war auf den beiden Grundstücken vom Antragsteller wieder Aushub angefahren und mit dem Einebnen begonnen worden. Die im Jahr 2013 begonnene Zwischenlagerung sei teilweise beseitigt, mittlerweile aber mit Aushub um ein Vielfaches vergrößert worden. Die Größe und die Höhe der Maßnahme wiesen eindeutig auf eine Genehmigungspflicht hin. 5 Mit Bescheid vom 20. November 2014, dem Antragsteller zugestellt am 9. Dezember 2014, stellte der Beklagte die Bauarbeiten bezüglich des Vorhabens Verfüllmaßnahmen ohne Baugenehmigung ein und ordnete die sofortige Vollziehung an. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Baueinstellungsverfügung wurde ein Zwangsgeld von 1.000,- EUR angedroht. Ferner wurde der Antragsteller verpflichtet, für das Vorhaben einen ordnungsgemäßen Bauantrag über die zuständige Gemeinde einzureichen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides wurde ein Zwangsgeld von 1.000,- angedroht. 6 Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Einstellung der Bauarbeiten werde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO angeordnet. Der Antragsteller habe mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen, ohne dass die nach Art. 55 BayBO erforderliche Baugenehmigung vorgelegen habe. Mit der Bauausführung dürfe erst nach Zustellung der Baugenehmigung begonnen werden (Art. 68 Abs. 5 BayBO). Zur Prüfung, ob das Bauvorhaben den öffentlichrechtlichen Vorschriften entspreche und nachträglich genehmigt werden könne, werde die Vorlage eines Bauantrags gemäß Art. 76 Satz 3 BayBO gefordert. Die sofortige Vollziehung der Baueinstellung werde angeordnet, weil die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens derzeit noch nicht absehbar sei. Die Maßnahme diene dem öffentlichen Interesse an einer geordneten baulichen Entwicklung und der Vermeidung von Gefahren, die ein ungenehmigtes Bauen mit sich bringe. Die Androhung von Zwangsgeldern stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. 7 Gegen den Bescheid vom 20. November 2014 erhob der Kläger am 2. Januar 2015 Klage zur Verwaltungsgericht Augsburg (Au 4 K 15.8), die er zunächst trotz gerichtlicher Aufforderung vom 5. Januar 2015 und vom 13. Februar 2015 nicht begründete. 8 Mit Schriftsatz vom 9. April 2015 bestellten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers. Diese beantragten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015, 9 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom wiederherzustellen. 10 Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Antragsteller sei nur Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr.... und daher nur bezüglich dieses Grundstück der richtige Adressat der Verfügung. Er sei weder Eigentümer noch Pächter des Grundstücks Fl.Nr.... und auch nicht verantwortlich für die Auffüllmaßnahmen auf diesem Grundstück. Hierzu lege der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vor. Damit sei er insoweit offensichtlich der falsche Adressat des Bescheids. 11

3 Darüber hinaus handle es sich bei den Auffüllmaßnahmen auf dem Grundstück Fl.Nr.... um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO. Es handle sich nämlich um eine Aufschüttung von weniger als 2 m Höhe und weniger als 500 qm Fläche. Hintergrund der Maßnahme sei, dass das westlich angrenzende Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... etwas höher als das Grundstück des Antragstellers liege und relativ steil auf das Grundstück Fl.Nr.... abfalle. Zur besseren Erreichbarkeit des Grundstücks Fl.Nr.... vom Grundstück Fl.Nr.... aus werde der Abhang auf einer schmalen Breite von ca. 3 bis 4 m aufgefüllt. Die Aufschüttung habe etwa eine Länge von 50 m und überschreite an keiner Stelle eine Höhe von 2 m. Die maximale Auffüllhöhe werde bei Fertigstellung 1,80 m betragen. Momentan (Foto vom ) sei die Aufschüttung derzeit in ihrem Auslauf unten noch etwas breiter als die geplanten 3 bis 4 m. Sie werde aber bei Abschluss der Baumaßnahmen bündig an den sich auf dem Grundstück befindlichen Weg anschließen. 12 Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am 11. Juni 2015, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die zeitgleich vorgelegte Klageerwiderung in der Hauptsache ausgeführt, dem Antragsgegner sei von Anfang an bewusst gewesen, dass das Grundstück Fl.Nr.... nicht im Eigentum des Antragstellers stehe. Der Antragsteller habe jedoch mehrfach gegenüber dem Antragsgegner mündlich erklärt, dass er für die Verfüllmaßnahmen auf diesem Grundstück verantwortlich sei. Es sei nicht bekannt, weshalb der Antragsteller nunmehr etwas anderes vortrage. 15 Bereits mit Bescheid vom 8. April 2015 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Baueinstellungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- EUR angedroht. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, eine Ortseinsicht am 25. März 2015 habe ergeben, dass der Antragsteller der Baueinstellungsverfügung nicht nachgekommen sei und zwischenzeitlich weiteres Material für die Verfüllung angefahren worden sei. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG könnten Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis eine Verpflichtung erfüllt sei. Die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung sei erfolglos geblieben (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Das ursprünglich angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- werde fällig gestellt. 16 Gegen den Bescheid vom 8. April 2015 ließ der Kläger am 13. Mai 2015 Klage erheben (Au 4 K ). Gleichzeitig ließ der Antragsteller beantragen, 17 die aufschiebende Wirkung der Klage vom gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom anzuordnen. 18 Zur Begründung wurde unter Wiederholung des Vorbringens aus den Verfahren Au 4 K 15.8 und Au 4 S ausgeführt: Die Beitreibung des Zwangsgelds sei offensichtlich unzulässig, weil der zugrunde liegende Bescheid vom 20. November 2014 rechtswidrig sei. Außerdem treffe es nicht zu, dass der Antragsteller nach Erlass der (rechtswidrigen) Baueinstellungsverfügung neues Material auf das Grundstück zum Verfüllen habe anfahren lassen. Es sei lediglich bereits auf dem Grundstück befindliches Verfüllmaterial auf dem Grundstück umgelagert worden. 19 Der Antragsgegner beantragte unter Wiederholung seines Vorbringens aus den Verfahren Au 4 K 15.8 und Au 4 S , 20

4 den Antrag abzulehnen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 22 Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet Im Verfahren Au 4 S ist der Antrag im Schriftsatz vom 13. Mai 2015 bei verständiger Würdigung analog 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Au 4 K 15.8) hinsichtlich der mit Ziffer 1 des Bescheids vom 20. November 2014 ausgesprochenen Baueinstellungsverfügung begehrt wird. Nur insoweit hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet. Das Verwaltungsgericht kann gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Sollte sich der Antrag auch auf Ziffer 4 des Bescheids vom 20. November 2014 beziehen (Zwangsgeldandrohung), ergäbe sich die Statthaftigkeit des Antrags aus 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a VwZVG). Das Verwaltungsgericht kann gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. 24 Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich der Baueinstellung entspricht den Anforderungen des 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, zumal eine solche Anordnung regelmäßig nur mit einer Sofortvollzugsanordnung sinnvoll ist, da sie ansonsten ihren Zweck verfehlen würde (BayVGH, B. v CS juris Rn. 4; BayVGH, B. v CS juris Rn. 4). 25 Die im Übrigen im Rahmen des 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Baueinstellungsverfügung das Interesse des Antragstellers überwiegt, vom Vollzug bis zur Entscheidung über seine Klage verschont zu bleiben. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist die Baueinstellungsverfügung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR. 26 Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Im vorliegenden Fall wird eine Anlage im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet. 27 Die hier in Rede stehenden Aufschüttungen gelten gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 BayBO als (bauliche) Anlage. 28 Auch ein Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO dürfte vorliegen. Zwar geht der Vortrag der Parteien zu der Frage auseinander, ob bereits eine formelle Illegalität vorliegt, d. h. ob das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf. Der Antragsteller macht geltend, die maximale Auffüllhöhe werde 1,80 m betragen, eine Fläche von 500 qm werde nicht überschritten. Daher bestehe Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO. Demgegenüber ging der Baukontrolleur des Antragsgegners ausweislich seines Berichts über die Baukontrolle vom 11. November 2014 (Bl. 13 der Behördenakten) davon aus, dass die Größe und die Höhe der Maßnahme eindeutig auf eine Genehmigungspflicht hinweisen.

5 29 Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO dient jedoch in erster Linie dazu, dem formellen Baurecht Geltung zu verschaffen. Mit Hilfe der Vorschrift soll die Schaffung vollendeter, später nicht oder nur schwer rückgängig zu machender Tatsachen verhindert werden. Nach dieser im Kern präventiven Zielsetzung können Arbeiten eingestellt werden, sofern Anhaltspunkte für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben gegeben sind. Insoweit genügt deshalb der durch Tatsachen belegte Anfangsverdacht eines Rechtsverstoßes (vgl. BayVGH, B. v CS juris Rn. 15 m. w. N.). Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung reicht es daher aus, dass objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht widersprechender Zustand geschaffen wird. Nicht dagegen Voraussetzung ist die tatsächliche Verwirklichung der Vermutung (BayVGH, U. v B juris Rn. 22; BayVGH, B. v ZB juris Rn. 2). 30 Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegen auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben des Antragstellers genehmigungspflichtig ist und daher eine formelle Illegalität vorliegt. 31 Der Vortrag des Antragstellers zum Umfang der durchgeführten Maßnahmen beschränkt sich auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück Fl.Nr.... Zum Nachbargrundstück Fl.Nr...., auf dem der Antragsgegner - vom Antragsteller unwidersprochen - ebenfalls Aufschüttungsmaßnahmen festgestellt hat, trägt er nichts vor. Ausweislich des vom Baukontrolleur erstellten (Bl. 15 der Behördenakten) Lageplaneintrags waren bei der Baukontrolle am 10. November 2014 Aufschüttungen auf einer Fläche von 45 m x 22 m zu verzeichnen. Damit wäre die Flächengrenze des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO klar überschritten. Es handelt sich ausweislich dieses Eintrags um eine einheitliche Fläche auf beiden Grundstücken, so dass auch die Frage der Genehmigungspflicht mangels Teilbarkeit des Vorhabens wohl einheitlich und nicht isoliert für das Grundstück des Klägers und das Nachbargrundstück betrachtet werden kann. 32 Ferner konnte sich der Antragsgegner bei der Beurteilung, ob eine Genehmigungspflicht vorliegt, auch darauf stützen, dass der Antragsteller bereits im Sommer 2013 auf einer Fläche von insgesamt ca qm - d. h. deutlich jenseits der Voraussetzungen für eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO - Kiesablagerungen vorgenommen hatte. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 28. August 2013 aufgefordert hatte, die abgelagerten Materialien zu beseitigen, musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass nunmehr nicht nur ein dem öffentlichen Recht widersprechender Zustand geschaffen, sondern ein solcher Zustand sogar verfestigt werden sollte. Angesichts des Zwecks einer Baueinstellungsverfügung, nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen zu verhindern, war es für den Antragsgegner daher weder erforderlich, vor Erlass der Baueinstellungsverfügung die Maße der Aufschüttung exakt zu ermitteln (BayVGH, B. v B juris Rn. 22), noch war es geboten, der Frage näher nachzugehen, inwieweit sich die Frage der Genehmigungspflicht entgegen sämtlicher objektiver Anhaltspunkte für beide Grundstücke getrennt stellt. 33 Davon abgesehen erscheint auch ein Widerspruch des Vorhabens des Antragstellers zu materiellem Baurecht jedenfalls möglich, namentlich ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht gemäß 29 ff. BauGB. 34 Die beiden Grundstücke liegen im Außenbereich, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach 35 BauGB richtet. Die Voraussetzungen des 29 Abs. 1 BauGB und damit für eine Anwendung des 35 BauGB dürften wohl erfüllt sein. Nach 29 Abs. 1 BauGB gelten die 30 bis 37 BauGB auch für Aufschüttungen größeren Umfangs. Größeren Umfangs sind Aufschüttungen, wenn sie bodenrechtliche Relevanz besitzen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, 29 Rn. 22). Dies dürfte bereits angesichts des vom Antragsteller mitgeteilten Umfangs des Vorhabens auf seinem

6 Grundstück (Länge 50 m, Breite 3 bis 4 m, Höhe bis zu 1,80 m) ohne weiteres der Fall sein. Hinzu tritt, dass der vom Antragsteller vorgenommenen Aufschüttung offensichtlich Erschließungscharakter zugunsten seines Grundstücks Fl.Nr.... zukommen soll. Die Aufschüttung soll nach dem Vortrag des Antragstellers der besseren Erreichbarkeit dieses Grundstücks vom Nachbargrundstück Fl.Nr.... dienen, und sie solle letztlich an den bestehenden Weg auf seinem Grundstück anschließen. Dass diese Maßnahme gemäß 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist und dass zusätzlich die Voraussetzungen dieser Privilegierung vollständig erfüllt sind, hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen. Daher erscheint es zumindest möglich, dass ein sonstiges Vorhaben gemäß 35 Abs. 2 BauGB und eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß 35 Abs. 3 BauGB vorliegt. Daher bestehen jedenfalls zureichende Anhaltspunkte auch für einen Verstoß gegen materiellrechtliche Vorschriften, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO erfüllt sind. 35 Der Antragsteller dürfte wohl zutreffender Adressat der Baueinstellungsverfügung sein. 36 Hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks Fl.Nr.... hat der Antragsteller die Verantwortlichkeit eingeräumt. Hinsichtlich des Nachbargrundstücks Fl.Nr.... hat zwar der Antragsteller - mittels eidesstattlicher Versicherung - geltend gemacht, weder Eigentümer noch Pächter dieses Grundstücks und für die Maßnahmen auf diesem Grundstück auch sonst nicht verantwortlich zu sein. Diesbezüglich mag im Hauptsacheverfahren noch Aufklärungsbedarf bestehen. 37 Bei der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren geht die Kammer jedoch davon aus, dass der Antragsteller auch hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr.... Adressat der Baueinstellungsverfügung sein konnte. Wie ausgeführt, spricht nichts dafür, dass es sich um zwei unterschiedliche, auf die beiden Grundstücke aufzuteilende Vorhaben, sondern um ein einheitlich zu betrachtendes Vorhaben handelt. Zudem hat der Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren detailliert zu dem Vorhaben auf seinem Grundstück ausgeführt. Es liegt daher nahe, dass er auch nähere Angaben zu den Aufschüttungen und Ablagerungen auf dem Nachbargrundstück machen könnte. Jedenfalls ist der Antragsteller viel eher als der Antragsgegner und erst recht das Gericht in der Lage zu erläutern, wie es um Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Nachbargrundstücks steht. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners hinsichtlich der im Sommer 2013 festgestellten Ablagerungen eingeräumt hat, auch der Verantwortliche für dieses Grundstück zu sein. Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe des Antragstellers gewesen, schlüssig darzulegen, weshalb nunmehr eine Verantwortung seinerseits nicht mehr gegeben sein soll. Das bloße Bestreiten der Verantwortlichkeit reicht angesichts seines Verhaltens in Bezug auf die beiden Grundstücke in der Vergangenheit nicht aus. 38 Im Übrigen kann es wegen des im Sicherheitsrecht geltenden Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr nicht Aufgabe der Behörde sein, schwierige und zeitraubende Ermittlungen tatsächlicher oder rechtlicher Art hinsichtlich der in Frage kommenden Störer anzustellen. Entsprechend dem Zweck des Art. 75 BayBO können daher nach den Grundsätzen der Anscheins- bzw. Verdachtsstörerhaftung Anordnungen gegenüber Personen ausgesprochen werden, wenn gewichtige Indizien für deren Verantwortlichkeit sprechen (vgl. VG Augsburg, U. v Au 4 K juris Rn. 27 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BayVGH). Jedenfalls derartige gewichtige Indizien lagen bei Erlass der Baueinstellungsverfügung vor. 39 Die Baueinstellung erfolgte auch ermessensgerecht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann und soll bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig eine Baueinstellungsverfügung ergehen (intendiertes oder Regelermessen; BayVGH, B. v ZB juris Rn. 5). An die Ermessensausübung sind in solchen Fällen nur geringe Anforderungen zu stellen. Mit diesen Vorgaben steht die Begründung der streitgegenständlichen Anordnung in Einklang.

7 40 Soweit sich der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO auch auf die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 20. November 2014 richten sollte, fällt die Interessenabwägung in jedem Fall ebenfalls zulasten des Antragstellers aus, weil die Voraussetzungen gemäß Art. 36 VwZVG erfüllt sind Im Verfahren Au 4 S stützt der Antragsteller den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Au 4 K ) zwar darauf, die Beitreibung des Zwangsgelds in Höhe von 1.000,- EUR (Androhung im Bescheid vom ) sei offensichtlich unzulässig. Soweit sich der Antragsteller damit gegen die Fälligstellung dieses Zwangsgelds wendet, wäre der Antrag bereits unzulässig, da eine Fälligkeitsmitteilung kein mittels Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt ist, sondern nur die Mitteilung eines Bedingungseintritts (BayVerfGH, Entscheidung v Vf. 50-VI 05 - juris Rn. 46). 42 Bei verständiger Würdigung seines Antrags ( 88 VwGO analog) begehrt der Antragsteller daher die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die am 8. April 2015 vom Antragsgegner ausgesprochene weitere Zwangsgeldandrohung (Betrag von 1.500,- EUR). Der Klage gegen diese Androhung kommt gemäß Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung zu, so dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen kann. 43 Insoweit fällt die Interessenabwägung aber ebenfalls zulasten des Antragstellers aus, weil auch diese Androhung voraussichtlich rechtmäßig ist. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet - und damit auch angedroht - werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist zwar eine neue Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies ist jedoch der Fall. Der Antragsteller hat entgegen der Baueinstellungsverfügung vom 20. November 2014 gehandelt. Er bestreitet zwar die Darstellung des Antragsgegners, dass zwischenzeitlich weiteres Material zur Verfüllung angefahren worden sei (schriftliche Notiz, Bl. 26 des Behördenakts). Der Antragsteller räumt aber selbst ein, dass seit Erlass der Anordnung auf dem Grundstück befindliches Verfüllmaterial auf dem Grundstück umgelagert worden sei. Nachdem die Baueinstellungsverfügung jedoch gebietet, sich jeglicher Fortsetzung der Bauarbeiten zu enthalten, stellen auch diese Tätigkeiten einen Verstoß gegen die dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung dar. 44 Soweit sich der Antragsteller mit den gleichen Gründen wie in den Verfahren Au 4 K 15.8 und Au 4 S gegen die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung wendet, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 45 Da sich nach allem die vom Antragsteller angegriffenen Maßnahmen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werden, besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung seiner Klagen wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 46 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr ), wobei dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes durch Halbierung des im Hauptsacheverfahren jeweils anzusetzenden Streitwerts Rechnung zu tragen war.

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