Erwachsenenschutzbehörde

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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Von der Vormundschaftsbehördezur Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zusammenkunft der Sozialvorstände und Bezirksräte vom 24. November 2011 Regierungsrat Martin Graf Rolf Bieri, Gemeindeamt

2 Ausgangslage 2 / 15 Teilrevidiertes ZGB im Bereich Erwachsenenschutz, Personenund Kindesrecht (Änderung vom 19. Dezember 2008), das am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird. Hauptanliegen der Revision: Professionalisierung der Behördenorganisation: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) als interdisziplinäre Fachbehörde Neue Instrumente zur Förderung des Selbstbestimmungsrechts (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) Massnahmen nach Mass: Bessere Abstimmung der Massnahmen auf die betroffenen Personen Verbesserung des Rechtsschutzes (insbesondere Beschwerde unmittelbar an ein Gericht)

3 Folgen für die kantonale Organisation 3 / 15 Professionalisierung der heutigen Behördenorganisation (Fachwissen, mehrjährige Berufserfahrung und Mindestpensen für die Behördenmitglieder) Grundsätzliche Notwendigkeit interkommunaler Zusammenarbeit Beschwerde unmittelbar an eine gerichtliche Instanz: 1. Beschwerdeinstanz: Bezirksgericht (anstelle Bezirksrat) 2. Beschwerdeinstanz: Obergericht

4 Wichtigste Vernehmlassungsergebnisse 4 / 15 Anliegen Mehr Spielraum bei der Behördenorganisation Beteiligung des Kantons an den Kosten (Behördenorganisationund Massnahmekosten) Berücksichtigung nur Fachbereiche Recht und Soziale Arbeit müssen zwingend im Spruchkörper vertreten sein für dritte Fachrichtung neben Pädagogik/Psychologie auch Gesundheit und Treuhandwesen möglich Übergangsbestimmung für bewährte Mitglieder ohne entsprechenden Abschluss neben Hochschulabschlüssen auch andere Abschlüsse auf Tertiärstufe zulässig jedes Mitglied kann das Präsidium übernehmen Übernahme der Weiterbildungskosten der Mitglieder der KESB durch den Kanton unveränderte Beteiligung an den Kosten der Massnahmen in bisherigem Umfang (Kinder- und Jugendhilfe) keine Beteiligung an den Kosten der Behördenorganisation

5 Umsetzung im Kanton Zürich 5 / ff. 1. Q. 2. Q. 3. Q. 4. Q. 1. Q. 2. Q. 3. Q. 4. Q. 1. Q. 2. Q. 3. Q. 4. Q. Verabschiedung Umsetzungsvorlage durch RR Beratung in Kommission Staat und Gemeinden Beratung im Kantonsrat Referendumsfrist Umsetzung (inkl. Kreisbildung) KESB operativ tätig

6 Kreiseinteilung in den Bezirken* 6 / 15 Bezirk Neue Massnahmen 2009 Geführte Massnahmen 2009 Einwohnerzahlen 2009 Max. im Bezirk Zweckmässige Anzahl Anzahl angedachte Kreise* Affoltern ' Andelfingen ' ** Bülach 412 1' ' Dielsdorf ' Dietikon ' Hinwil 242 1'146 86' Horgen 339 1' ' Meilen 244 1'074 95' Pfäffikon ' Uster 376 1' ' Winterthur Land ' ** Stadt 374 1'772 98' Zürich 1'892 6' ' Total mögliche Behörden * Stand: 3. Oktober 2011 ** zusammen mit Winterthur-Stadt

7 7 / 15 Zentrale Punkte des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) Rolf Bieri, Gemeindeamt

8 A. Kindes-und Erwachsenenschutzkreise 8 / 15 Interkommunale Behördenorganisation ( 2 Abs. 1): eine oder mehrere Gemeinden aus einem Bezirk (Regel, Ausnahmen möglich) Zuständigkeit für die Kreisfestlegung ( 2 Abs. 2): Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden Kriterien für die Kreisfestlegung ( 2 Abs. 2): Anzahl Fälle Auslastung der Behördenmitglieder (Mindestpensen) wirtschaftliche und fachlich bestmögliche Aufgabenerfüllung Zuständigkeit für den Abschluss der interkommunalen Vereinbarungen ( 3 Abs. 1): Anschlussvertrag: Gemeindevorsteherschaft Zweckverband: Gemeindeversammlung, Grosser Gemeinderat (vgl. aber Übergangsbestimmung [ 76])

9 B. Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; 1/2) * 9 / 15 Mindestbestand KESB ( 4 Abs. 1): drei Mitglieder Zusammensetzung ( 4 Abs. 2): zwingend in jedem Kollegium (Spruchkörper): Recht und Soziale Arbeit weitere Fachbereiche: Psychologie/Pädagogik, Gesundheit, Treuhand Mindestpensen ( 5): Präsidium: 80% übrige Mitglieder: 50% Fachliche Voraussetzungen ( 6 Abs. 2): Universitätsabschluss oder eidgenössisch anerkannter Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe und mehrjährige Praxis im Fachbereich * rot: Änderungen gegenüber der Vernehmlassungsvorlage

10 B. Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; 2/2) 10 / 15 Besetzung des Kollegiums (Spruchkörper [ 9 Abs. 1]): Mitwirkung zwingend nur der Disziplinen Recht und Soziale Arbeit Übergangsrecht ( 77): Ernennung v. (Ersatz-)Mitgliedern der KESB ohne Ausbildungsnachweis für die Dauer von fünf Jahren bei Nachweis einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht möglich Die Disziplinen Recht und Soziale Arbeit müssen jedoch zwingend im Spruchkörper vertreten sein Zuständigkeit für die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Behördenmitglieder ( 8 Abs. 1): Gemeindevorsteherschaft bzw. Verbandsvorstand (Vorbehalt: Genehmigung durch Aufsichtsbehörde [ 8 Abs. 3])

11 C. Beistandschaften 11 / 15 Die Gemeinden sorgen für ausreichend Berufsbeiständinnen und -beistände zur Führung der Massnahmen (Zusammenarbeit unter Gemeinden möglich und wohl erforderlich [ 21 Abs. 1]). Weitere Regelungen betreffend Inventarisation, Rechnungsführung und Berichterstattung, Anlage und Aufbewahrung von Vermögen, Entschädigung und Spesenersatz sowie Aufsicht über die Mandatsträgerinnen und -träger ( und 22-27)

12 D. Fürsorgerische Unterbringung 12 / 15 Ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung (fu [ 28]) entspricht geltendem Recht Dauer der ärztlichen Unterbringungsfrist: 6 Wochen (keine Verkürzung der bundesrechtlichen Maximalfrist [ 30 Abs. 1]) kantonale Regelung für: Nachbetreuung ( 37) ambulanten Massnahmen ( 38 f.), unter Ausschluss der Zwangsvollstreckung ( 38 Abs. 3)

13 E. Verfahren 13 / 15 Punktuelle Ergänzung der Verfahrensvorschriften des ZGB Kaskade: Verfahrensbestimmungen ZGB / ergänzendes kantonales Verfahrensrecht / GOG (Gerichte) / CH-ZPO Entscheidfällung der KESB ( 45 f.): Grundsatz: Dreierbesetzung Ausnahme: Einzelzuständigkeit für Entscheide mit wenig Ermessensspielraum (abschliessende Aufzählung im Gesetz) Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse durch die KESB (Delegation an Mitglied oder geeignete Stelle möglich [ 50 Abs. 1]) Besondere Regelungen für Verhandlungen in Abweichung zur CH- ZPO ( 56 f.)

14 F. Rechtsmittelzug / Aufsicht 14 / 15 Rechtsmittelzug (wie bisher zweistufig [ 63 f.]): 1. Instanz: Bezirksgericht (anstelle Bezirksrat) 2. Instanz: Obergericht Administrative Aufsicht (neu nur noch einstufig [ 14]): Direktion der Justiz und des Innern (JI) bzw. Gemeindeamt (anstelle Direktion der Justiz und des Innern (JI) bzw. Gemeindeamt (anstelle Bezirksrat - JI)

15 G. Unterstützungsangebote 15 / 15 Arbeitshilfe der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES; voraussichtlich im Dezember 2011 vorliegend): Fall-/Dossierübergaben VB/KESB Einbezug der KESB in laufende Verfahren ab ca. 4. Quartal 2012 Voraussichtlich drei Veranstaltungen für VB/KESB zur Erläuterung dieser Arbeitshilfe im kommenden Jahr Erstmalige Schulung der KESB-Mitarbeitenden (Spruchkörper und Sekretariat) durch die KOKES zwischen August 2012 und Juni 2013

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