Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Umsetzung im Kanton Bern

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1 Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Umsetzung im Kanton Bern Bern, 23. Oktober 2012 Jacqueline Sidler wiss. Mitarbeiterin KJA

2 Überblick Revision ZGB Kantonales Modell Behörden, Organisation, Standorte Zusammenarbeit insbesondere mit Sozial- und Abklärungsdiensten Kostenverteilung

3 Zentrale Revisionsanliegen Förderung des Selbstbestimmungsrechts in der Form der eigenen Vorsorge Stärkung der Solidarität in der Familie und Entlastung des Staates Besserer Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohnund Pflegeeinrichtungen Verzicht auf die Veröffentlichung der Einschränkung / des Entzugs der Handlungsfähigkeit Terminologie

4 Übergangsbestimmungen Neues Recht gilt ab Entmündigte stehen ab dann unter umfassender Beistandschaft Andere Massnahmen fallen spätestens dahin, wenn nicht in Beistandschaft nach nzgb überführt Verzicht auf die erstreckte elterliche Sorge Zeitlich unbefristete ärztliche FFE bleiben bestehen, Prüfung durch KESB spätestens Hängige Verfahren werden ab durch KESB weitergeführt, in Anwendung der neuen Verfahrensregeln

5 Umsetzung kantonales Modell Verwaltungskreise ( Einwohnerinnen und Einwohner) 11 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Wegfall der administrativen Rekursbehörden: Kindesund Erwachsenenschutzgericht Abklärung und Mandatsführung durch Abklärungs- und Sozialdienste

6 Organisation KESB (Art KESG) Interdisziplinäre Fachbehörde: mindestens 3 Mitglieder Burgerliche KESB Präsidium durch Juristin/Jurist Behördensekretariat: Abklärung und Beratung, Revisorat, Administration 134 Vollzeitstellen

7 KESB Bern, Mittelland-Nord, Mittelland-Süd und Thun Kammer I 3 Mitglieder GL SJD Kammer II 3 Mitglieder Kanzlei Revisorat

8 KESB Biel / Bienne Pr räsidium Kammer I Kammer II GL SJD Kanzlei Revisorat

9 KESB Berner Jura, Seeland, Emmental, Oberaargau, Oberland West und Oberland Ost Behörde 3 Mitglieder GL SJD Kanzlei Revisorat

10 Zusammenarbeit (Art KESG) Zusammenarbeits- und Kooperationspartner der KESB

11 Bezeichnungen und Standorte KESB KESB Standort Oberland West Frutigen, Amthaus Oberland Ost Interlaken, Schloss Thun Thun, Scheibenstrasse 5-11 Mittelland-Süd Münsingen, Psychiatrie-Zentrum (H 52) Mittelland-Nord Fraubrunnen, Schloss Bern Bern, Weltpoststrasse 5 Oberaargau Wangen, Schloss Emmental Langnau, Amthaus Seeland Aarberg, Amthaus Biel / Bienne Biel, Zentralstrasse 63 Berner Jura Courtelary, Rue de la Préfecture 2B

12 Zusammenarbeit mit Sozial- und Abklärungsdiensten (Art. 22 Abs. 2 KESG) Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, a Sachverhaltsabklärungen gemäss Artikel 446 Absatz 2 ZGB vorzunehmen, b Beistandschaften und Vormundschaften für Minderjährige sowie Beistandschaften für Erwachsene zu führen (Art.35) und c andere Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu vollziehen.

13 Aufgaben der Sozialdienste (Art. 3 und 4 ZAV) Sachverhaltsabklärungen im Kindesschutz, im Bereich gesetzlichen Massnahmen für urteilsunfähige Personen und im Hinblick auf behördliche Massnahmen für Erwachsene Führen von Beistandschaften und Vormundschaften für Minderjährige und Beistandschaften für Erwachsene Abklärungen betreffend Regelung persönlichen Verkehrs, Informations- und Auskunftsrechte der Eltern, Vaterschafts- und Unterhaltsregelung und Regelung der gemeinsamenelterlichen Sorge Abklärungen betreffend Gültigkeitsprüfung für Vorsorgeauftrag

14 Erfüllen von Aufgaben nach Artikel 392 ZGB Abklärungen zum Schutz von Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen, um die sich niemand von ausserhalb der Einrichtung kümmert Vollzug von ambulanten Massnahmen im Bereich der Nachbetreuung Erfüllen von Aufgaben nach Artikel 307 Absatz 3 ZGB Abklärungen betreffend Aufnahme von Pflegekindern und Ausübung der Pflegekinderaufsicht Rekrutierung und Begleitung von privaten Mandatstragenden

15 Private Mandatsträger/innen (PriMa): Art. 35 Abs. 4 KESG Rekrutierung und Beratung bei Sozialdiensten Vorteil: örtliche Nähe, gleiches Aufgabengebiet, Aufgabe wird schon heute von den Sozialdiensten / Amtsvormundschaften übernommen Mandatsrechnung kann auch Wunsch des PriMa vom Sozialdiensten übernommen werden

16 Rahmenkonzept zur Aufgabenerfüllung kommunaler Dienste im Zusammenhang mit privaten Mandatstragenden (PriMa) Ziele: - Klärung der Zuständigkeiten - Klärung der Leistungen und Anforderungen - Einheitlichkeit im ganzen Kanton 16 Hilfsmittel (Bsp. Merkblatt Zustimmungsbedürftige Geschäfte, Checkliste Todesfall ect) erhältlich ab beim Sozialdienst oder Homepage KJA / KESB

17 Beispiel: Gefährdungsmeldung KESB Entgegennahme Gefährdungsmeldung Eröffnung Verfahren, erste Abklärungen ev. Sofortmassnahmen Erteilung Abklärungsauftrag Entscheid Ev. Rechtsmittel Sozialdienst Ev. Übermittlung Gefährdungsmeldung Abklärung Sachverhalt Versuch freiwillige Massnahmen Empfehlungen Mandatsführung Prüfung Berichterstattung

18 Fazit Verfahrensleitung bei KESB SD handelt stets im Auftrag KESB SD kann Sachverhaltsschilderungen Dritter einholen, nicht aber formelle Gutachten & Berichte Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeits-prinzip verlangen, dass weiterhin freiwillige Massnahmen angestrebt werden Monitoring bezüglich Fallbelastung und Evaluation der Zusammenarbeit mit KESB.

19 Zusammenarbeit mit weiteren Stellen (Art. 25 KESG) Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit a Lehrkräften, b Schulbehörden sowie deren Gesundheitsund Beratungsdiensten, c Betreuungs- und Klinikeinrichtungen, d Gerichten sowie Straf- und Strafvollzugsbehörden Datenbekanntgabe nach Datenschutzgesetzgebung und wenn für Aufgabenerfüllung zwingend notwendig

20 Vernetzungsgefässe KESB Partner Vorstellungsveranstaltung Kontaktpersonen-System Vernetzungsveranstaltungen Netzwerkveranstaltung Internet

21 Kantonalisierung der Kosten Heute: Lastenausgleich (Kanton und Gemeinden gemeinsam) Neu: Kanton trägt sämtliche Kosten (Abklärung, Mandatsführung, Massnahmekosten)

22 Abgeltung der Aufwendungen der Gemeinden Regime wie im Bereich der individuellen Sozialhilfe Festlegung der Stellen und Pauschalbeträge gemäss Fallzahlen Richtgrössen: (Fachpersonal) / (Administration) Fälle Datenlieferung an Sozialamt als einzige Kontaktstelle im Kanton Infrastrukturkosten verbleiben bei den Gemeinden Subsidiaritätsabklärungen und Festsetzungen der Eltern- und Verwandtenbeiträge durch KESB

23 Gesetzliche Grundlagen Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), Änderungen vom 19. Dezember 2008 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG), Verabschiedung im Grossen Rat am 1. Februar 2012 Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) Verordnung über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV) Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV)

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Aktuelle Informationen unter

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