Polizei- und Verwaltungsrecht

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1 Fachbereich Polizei Abteilung Gießen Polizei- und Verwaltungsrecht Grundstudium Allgemeiner und bereichsspezifischer Datenschutz Dr. Michael Bäuerle

2 Gliederung I. Grundlagen der hoheitlichen Datenverarbeitung und Entwicklung des bereichsspezifischen Normengefüges 3 1. Verfassungsrechtlicher Hintergrund: Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts 3 2. Aktuelle Entwicklungen 4 3. Wichtige Normen und Datensammlungen im Polizeibereich 4 4. Grundzüge des Datenschutzrechts 5 a. Anwendbarkeit der Datenschutzgesetz und bereichsspezifischen Normen 5 b. Konsequenzen des Volkszählungsurteils 6 aa) Gesetzesvorbehalt 6 bb) Zweckbestimmung und Zweckbindung 6 cc) Informationelle Gewaltenteilung 7 5. Die Struktur der Datenschutzvorschriften 7 6. Sachverhalte mit Auslandsbezug 7 II. Das Hessische Datenschutzgesetz im Überblick 8 1. Anwendungsbereich und Begriffe 8 2. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und Einwilligung 8 3. Erforderlichkeit und Zweckbindung 9 4. Datenerhebung und Datenweitergabe Sonstige Regelungen 10 1

3 III. Das datenbezogen Eingriffsrecht des HSOG Die Struktur der Regelungen Datenerhebung Die Eingriffsbefugnisse im Überblick 13 a. Allgemeine Datenerhebung 13 b. Identitätsfeststellung 14 c. Erkennungsdienstliche Behandlung 15 d. Datenerhebung bei Veranstaltungen und Versammlungen 15 e. Videoüberwachung 16 f. Observation und Einsatz technischer Mittel 17 g. Verdeckter Ermittler und V-Personen 19 h. Polizeiliche Beobachtung 21 2

4 Allgemeiner und bereichsspezifischer Datenschutz I. Grundlagen der Datenverarbeitung und Entwicklung des bereichsspezifischen Normgefüges Die elektronische Datenverarbeitung hat in der modernen Informationsgesellschaft eine zentrale Bedeutung. Die Computerisierung der Träger hoheitlicher Aufgaben einerseits und der Wirtschaft und Privater andererseits eröffnet auf der einen Seite eröffnet vielfache Möglichkeiten der Arbeitserleichterung, Rationalisierung und Entfaltung der Persönlichkeit, birgt auf der anderen Seite aber auch viele Gefahren. In Abwägung der Chancen und Risiken der elektronischen Daten hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften für diesen Bereich geschaffen. 1. Verfassungsrechtlicher Hintergrund: Das Volkszählungsurteil des BVerfG Die rechtliche Bewältigung wurde geprägt durch die Grundsätze des "Volkszählungsurteils" des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.). Danach darf der Bürger nicht zum Objekt unkontrollierter Datenverarbeitung durch politisch oder wirtschaftlich Mächtigere werden. Deshalb soll der einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten entscheiden können. (Vgl. zu den Grundsätzen des Volkszählungsurteils im einzelnen die Übersicht aus dem Block Staats- und Verfassungsrecht). In seinem sog. Quellensteuer- Urteil (BVerfGE 84, 239 (279 f.)) sprach das Bundesverfassungsgericht inzwischen sogar direkt von einem "Grundrecht auf Datenschutz". Zweck des Datenschutzrechts und Maßstab für die polizeiliche Datenverarbeitung ist also der Schutz der sog. informationellen Selbstbestimmung als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. 1 Abs. GG). Dieses Recht garantiert einen Bereich privater Lebensführung, der dem Zugriff staatlicher aber auch privater (Drittwirkung der Grundrechte) datenverarbeitender Stellen grundsätzlich entzogen ist. Dies sehen inzwischen auch die Datenschutzgesetze so vor, vgl. 1 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes und 1 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2. Aktuelle Entwicklungen In der öffentlichen Diskussion über das Datenschutzrecht wurden immer wieder Forderungen nach der Schaffung eines umfassenden Informationsgesetzbuchs laut, da die bestehenden Datenschutzgesetze noch zu sehr an der Großrechnertechnologie ausgerichtet seien, die man exakt lokalisieren und sichern kann. Im Zeitalter der Netzwerke sei diese Vorstellung überholt. Darauf sei das Datenschutzrecht nicht eingestellt. Außerdem hatte man früher hauptsächlich den allmächtigen Staat im Blick. Heute geht es auch und vor allem um die Datensammlungen privater Unternehmen. 3

5 Ein Plan der Bundesregierung, in der letzten Legislaturperiode eine Generalreform des Datenschutzrechts auf den Weg zu bringen, ist bisher nicht verwirklicht worden. Immerhin hat das BDSG inzwischen etliche Vorschriften über die Datenverarbeitung durch Private. Im Herbst 2000 haben die Innenminister der Bundesländer gefordert, zur Bekämpfung des Rechtsradikalismus eine Protokollpflicht für das Internet (Speicherung umfangreicher Nutzerdaten für die Strafverfolgung durch die Internet - Provider) einzuführen. Dagegen haben sich die Datenschutzbeauftragten von 15 Bundesländern in einer Ende November 2000 verabschiedeten Erklärung ausgesprochen und das Vorhaben als verfassungswidrig abgelehnt. Polizei und Staatsanwaltschaft können jedoch schon heute mit richterlicher Genehmigung, auf Internetdaten zurückgreifen. Datenschutzexperten bedauern das immer noch (oder wieder stärker) verbreitete Desinteresse der Bürger an Privatsphäre und Datenschutz. Tendenzen wie die Sendung "Big Brother" scheinen diese Einschätzung zu bestätigen. Die Datenschutzbeauftragten und der Gesetzgeber versuchen einer fehlenden Sensibilität für das Thema jedoch entgegenzuwirken, vor allem durch Information über Gefahrenpotentiale und über rechtliche Ansprüche der Betroffenen. Letztlich dürfte die Privatsphäre nicht allein durch Gesetze zu schützen sein. Neue Tendenzen gehen deshalb auch in Richtung Selbstregulierung und Vertrauen auf die Marktkräfte. Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten hat im Jahre 2001 ein "Gütesiegel für Qualität im betrieblichen Datenschutz" entwickelt, das bis 2004 am Markt positioniert werden soll. Es soll ähnlich wie der "Blaue Umweltengel" wirken. Der Kriterienkatalog geht über die Anforderungen der Datenschutzgesetze hinaus. 3. Wichtige Normen und Datensammlungen im Polizeibereich Die Polizei hat zahlreiche Befugnisse zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten; auf ihrer Grundlage gibt es ebenso zahlreiche Datensammlungen, die für die polizeiliche Arbeit zur Verfügung stehen. Die für die hessische Polizei wichtigsten Normen finden sich - im Hessischen Datenschutzgesetz - in HSOG - in 98 a, b, 100a - i, 110a - d, 161 Abs. 1, 163 Abs. 1., 163d, e StPO - in 18 MRRG, 31 HessMeldeG, 13 MeldeDatenÜVO - in 12a und 19a Versammlungsgesetz, - in 30, 35 StVG - in 12, 15, 16, 22 AZRG - in 2 b PassG, 22 PersAuswG - in 68, 72 f. 78 SGB-X - in 9-11 GeldWG 4

6 Darüber hinaus gibt es viele weitere zum Teil entlegene Normen, die Regelungen zum Datenschutz enthalten (insgesamt mehr als Gesetze und Verordnungen). Viele dieser Regelungen richten sich an Private TKG, Gesetze und Verordnungen über Internetdienste und enthalten insoweit Pflichten, Daten an Behörden auch Polizei und Staatsanwaltschaften zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschriften werden im Folgenden nicht näher beleuchtet. Die wichtigsten polizeilichen Datensammlungen sind: die Personenfahndungsdatei (Verbunddatei, geführt beim BKA) die Aktennachweisdatei (Verbunddatei im Rahmen von HEPOLAS) die Kriminalaktennachweisdatei (Verbunddatei beim BKA über schwere und überregional bedeutsame Strafverfahren) die Erkennungsdienst- und Haftdateien (Verbunddateien, geführt beim BKA) das Automatisierte Fingerabdruck-System (AFIS Zentraldatei des BKA) die VERMIUTOT-Datei (Verbunddatei über Vermisste und unbekannte Tote, geführt beim BKA) die PIOS/APIS-Dateien (Verbund- und Zentraldateien über den Inhalt von Ermittlungsakten, bereichsspezifisch untergliedert nach Rauschgift, Waffen und. Sprengstoff, Landesverrat, Landfriedensbruch, OK, osteuropäische Straftäter, Völkermord, geführt beim BKA) die SPUDOK/POLDOK-Dateien (Verbund- und Zentraldateien von Bund und Ländern über Spuren und Hinweise) Die wichtigsten Dateien anderer Behörden, die dem polizeilichen Online-Zugriff zur Verfügung stehen sind u. a.: die Zentrale Verkehrsinformationsdatei (ZEVIS erfasst Halter-, Fahrzeug- und Verkehrszentralregisterdaten) das Fahrerlaubnisregister (im Aufbau) das Ausländerzentralregister (AZR). die Meldedateien der Gemeinden (EMA - nicht in allen Gemeinden verwirklicht). 4. Grundzüge des Datenschutzrechts a. Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze und der bereichspezifischen Normen Unterschieden werden kann - wie wir gesehen haben - zwischen allgemeinen und bereichsspezifischen Gesetzen. Zu ersterem Bereich zählt z.b. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), zu letzterem die bereichsspezfischen Gesetze wie das HSOG oder die StPO. Man kann von drei Schutzebenen sprechen. Die erste Ebene ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG i.d.f. von 2001), in Bezug auf die öffentlichen Stellen der 5

7 Bundesländer, die zweite die Landesdatenschutzgesetze (Hessen: HDSG i.d.f. von 1999) für die Tätigkeit der Landesbehörden. Daneben existieren schließlich die genannten bereichsspezifischen Datenschutzgesetze. Das HSDG verdrängt im polizeilichen Bereich weitestgehend das BDSG, es geht aber den Datenschutzvorschriften des HVwVfG vor ( 3 Abs. 2 HDSG). Die oben genannten bereichsspezifischen Normen gehen für ihren Bereich wiederum dem HDSG vor ( 3 Abs. 3 Hess DatSchG). Von den Vorschriften des HessDatSchG anwendbar bleiben danach u. a. grundsätzlich auch im polizeilichen Bereich, z. T. allerdings nur ergänzend: - 2 (Begriffsbestimmungen) - 4 (Auftragsdatenverarbeitung) - 7 (Zulässigkeit der Datenverarbeitung - 8 (Rechte des Betroffenen) - 9 (Datengeheimnis) - 10 (Technische und organisatorische Maßnahmen) - 11 (Erforderlichkeit). b. Konsequenzen des Volkszählungsurteils Als Konsequenz des Volkszählungsurteils ergeben sich für die staatliche Datenverarbeitung drei Grundsätze: aa) Gesetzesvorbehalt Die eigentliche Hauptbotschaft des Volkszählungsurteils war es, dass Datenverarbeitung nur auf gesetzlicher Grundlage möglich ist. Man spricht hier vom Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Die Vorschriften müssen bereichsspezifisch sein, d.h. eine Datenverarbeitung auf der Grundlage der Generalklauseln des 11 HSOG oder des 160 StPO ist ausgeschlossen. Die Ermächtigungsgrundlagen müssen darüber hinaus den Grundsätzen der Normenklarheit und des Übermaßverbotes genügen. Normenklarheit bedeutet, dass die Gesetze Regelungen enthalten müssen, die für die Bürger klar und erkennbar sind (die oben genannten Normen werden dem z.t. nur eingeschränkt gerecht). bb) Zweckbestimmung und Zweckbindung Weiterhin darf es keine Datenverarbeitung ins Blaue geben, es muss also immer ein Zweck bestimmt sein für die Datenverarbeitung. Das Gesetz muss diesen Zweck der Datenverarbeitung genau eingrenzen (Zweckbindungsgebot). Verschiedene Zwecke erfordern verschiedene Normen. Das ist der Grund für die kaum noch zu überblickende Vielzahl der Datenschutzvorschriften. 6

8 cc) Informationelle Gewaltenteilung Aus dem Zweckbindungsgebot folgt schließlich, dass selbst ein Datenaustausch zwischen Behörden nicht ohne weiteres möglich ist (sog. Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung). Die Datenverarbeitung muss insgesamt durchschaubar, kontrollierbar sowie zu beaufsichtigen sein. Der Schutz umfasst nicht nur den Missbrauch von Daten, sondern allgemein den Umgang mit Daten innerhalb und außerhalb von Datennetzen. 5. Die Struktur von Datenschutzvorschriften Gemäß diesen drei Grundsätzen haben die Datenschutzgesetze und viele der bereichsspezifischen Normen eine vergleichbare Struktur. Sie regeln den Vorgang der Datenverarbeitung unterteilt nach den Stufen - Datenerhebung und - Datenverarbeitung, wobei die Datenverarbeitung regelmäßig noch einmal in die weiteren Stufen des Speicherns, Veränderns, Übermittelns, Sperrens und Löschens unterteilt ist (vgl. aber für das HDSG unten II.1.). Hinsichtlich des Übermittelns wird zumeist noch einmal nach Weitergabe an öffentliche Stellen und an Private unterschieden. 6. Sachverhalte mit Auslandsbezug - Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts Das deutsche Datenschutzrecht ist grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn die verantwortliche Stelle oder die betroffene Person ihren Sitz in Deutschland hat. Davon gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Das deutsche Datenschutzrecht bleibt auch anwendbar, wenn eine inländische Person oder ein inländisches Unternehmen Daten im Wege der Auslagerung im EG-Ausland verarbeiten lässt. Dies ist Folge einer EG- Datenschutzrichtlinie, der das HDSG inzwischen angepasst ist, vgl. 3 Abs. 5 HDSG. Für die Übermittlung von Daten ins Ausland sowie an überstaatliche oder zwischenstaatliche Stellen gelten 17 HDSG und die neu geschaffene Vorschriften der 4b - 4e BDSG. 7

9 II. Das Hessische Datenschutzgesetz im Überblick Im Überblick stellt sich das HSDG wie folgt dar: 1. Anwendungsbereich und Begriffsdefinitionen Das HDSG bezieht sich - wie alle datenschutzrechtliche Bereichsgesetze auch - nur auf personenbezogene Daten. Gem. 2 Abs. 1 sind dies alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Daten, die anonymisiert oder pseudonymisiert sind bzw. die von identifizierbaren Daten abgespalten sind, fallen ebenso wenig darunter wie offenkundige Daten (vgl. 3 Abs. 4). Immer, wenn personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden, findet das HDSG jedoch Anwendung. Auf eine Speicherung von Daten in einer Datei kommt es nach der Neufassung des HDSG für die Anwendung nicht mehr an. Die bereichspezifischen Vorschriften benutzen den Dateibegriff jedoch zum Teil weiter. Für diese Fälle ist er in 3 Abs. 8 HDSG definiert. Das HDSG verwendet die einschlägigen Begriffe etwas anders als das BDSG (vgl. dazu oben. Es benutzt als Oberbegriff für alle Vorgänge den Begriff der Datenverarbeitung. Unter Verarbeiten personenbezogener Daten versteht man fünf eigenständige Phasen, nämlich - das Erheben ( 2 Abs. 2 Ziff. 2), - das Speichern ( 2 Abs. 2 Ziff. 1), - das Übermitteln ( 2 Abs. 2 Ziff. 3), - das Sperren ( 2 Abs. 2 Ziff. 4 ) und - das Löschen ( 2 Abs. 2 Ziff. 5) Im polizeilichen Zusammenhang besonders wichtig ist das Erheben als das Beschaffen von Daten über den Betroffenen hier gibt es zahlreiche Spezialermächtigungen; auch im Übrigen werden die genannten Begriffe in 2 Abs. 2 im Einzelnen definiert. Das Verändern personenbezogener Daten was z.b. auch durch die Zusammenfügung von Daten zu einem Persönlichkeitsprofil erfolgt, weil eine weitergehende Gesamtinformation entsteht ist im HDSG nicht definiert (vgl. aber die Definition in 3 Abs. 4 BDSG). Auch das "Nutzen" - als jede über eine Verarbeitung hinausgehende Datenverwendung ( 3 Abs. 5 BDSG - hat keine Regelung in Hessen gefunden. Insoweit muss jeweils auf die bereichsspezifische Vorschriften zurückgegriffen werden. 2. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und Einwilligung Auch die Neufassung des HDSG geht gemäß den Grundsätzen des Volkszählungsurteils vom Grundsatz eines Datenverarbeitungsverbots aus. Nach 7 Abs. 1 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn 8

10 - das HDSG oder ein anderes Gesetz sie erlaubt oder zwingend voraussetzt oder - der Betroffene zuvor eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Hinzu kommt, dass der Betroffene zuvor auf den Zweck der Einwilligung und der Datenerhebung hingewiesen worden sein muss. Für die Einwilligung ist Schriftform erforderlich, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wenn die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll, ist sie besonders hervorzuheben ( 7 Abs. 2). 3. Erforderlichkeit und Zweckbindung der Datenverarbeitung Die Datenverarbeitung setzt nicht nur eine gesetzliche zweckgebundene Grundlage voraus, sondern muss nach 11 Abs. 1 HDSG auch zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der datenverarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich sein. Die Weiterverarbeitung unterliegt sodann der Zweckbindung nach 14, die nur unter den strengen Voraussetzungen des 12 Abs. 2 und 3 HDSG durchbrochen werden darf. 4. Datenerhebung und -weitergabe Für die Datenerhebung gilt soweit die Datenverarbeitung nach Maßgabe des 11 zulässig ist sodann die Vorschrift des 12. Nach dessen Absatz 1 sind Daten grundsätzlich - bei dem Betroffenen und - mit seiner Kenntnis zu erheben (Unmittelbarkeit und Offenheit der Datenerhebung). Ausnahmen regeln die Absätze 2 und 3. Eine weitreichende Aufklärungspflicht der Behörden über die Datenerhebung ist in Abs. 4 vorgesehen. Die Datenübermittlung ist Gegenstand der Verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ist danach grundsätzlich die übermittelnde Behörde. Im Einzelnen differenzieren die Vorschriften nach Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs ( 14: manuell, 15: automatisiertes Verfahren), an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ( 16) und an ausländische Stellen ( 17). Noch strengere Regelungen gelten gem. 14 für die Datenspeicherung, -veränderung und - nutzung. Über die gesetzliche Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle hinaus darf eine Verarbeitung nur für die Zwecke erfolgen, für die die Daten erhoben worden sind. Zu beachten sind weiter die strengen Erlaubnisvoraussetzungen des 14 Abs. 2. 9

11 5. Sonstige Regelungen Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag durch Dritte (Auftragsdatenverarbeitung) gilt 4. Der Auftraggeber hat danach sicherzustellen, dass der Auftragnehmer die Vorschriften des Datenschutzes beachtet. Die Rechte des Betroffenen sind in 8 und 18 geregelt. Beispielsweise hat der Betroffene nach 18 Abs. 3 und 5 grundsätzlich ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person automatisiert gespeicherten Daten bzw. ein Akteneinsichtsrecht bezüglich nicht automatisiert gespeicherter Daten. 19 regelt die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. In 21 ff. ist die Rechtsstellung des Hessischen Datenschutzbeauftragten geregelt. Im Falle von Datenschutzverstößen beanstandet er dies bei den verantwortlichen Stellen ( 27). Darüber hinaus erstattet er alle zwei Jahre einen Bericht an den Landtag und die Landesregierung ( 30). Umstritten ist, ob sich der Bundesdatenschutzbeauftragte mit Warnungen und Appellen an die Öffentlichkeit wenden darf. Die Frage ist, ob der Datenschutzbeauftragte "nur" als Zuarbeiter an die Verfassungs- und Verwaltungsorgane fungiert oder ob er ein datenschutzpolitisches Mandat zur Öffentlichkeits- und Meinungsbildung hat. Literatur zum HDSG: S. Simitis, Datenschutz, in: Meyer/Stolleis (Hg.), Staats- und Verwaltungsrecht für Hessen, 5.Aufl

12 III. Das datenbezogen Eingriffsrecht des HSOG im Überblick 1. Die Struktur der Regelungen Für vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die gefahrenabwehrbehördliche Tätigkeit der Polizei enthalten die HSOG zahlreiche Sonderregelungen gegenüber dem HDSG. Diese sehen unter anderem Ausnahmen von den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Offenheit der Datenerhebung, Durchbrechungen des strikten Zweckbindungsgebots, weitgehende Datenabgleichsmöglichkeiten und Erleichterungen bei den Auskunfts- und Mitteilungspflichten vor. Das Gesetz differenziert nach: - Datenerhebung ( 11 19) - Datenspeicherung ( 20) - Datenübermittlung ( 21) - an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs ( 22) - an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ( 23) - Einrichtung automatisierter Abrufverfahren ( 24) - Datenabgleich ( 25, 26) - Berichtigung, Löschung und Sperrung ( 27) - Erstellung von Verfahrensverzeichnissen ( 28) - Auskunft an betroffene Personen ( 29). 2. Datenerhebung Für die ordnungs- und polizeibehördliche Datenerhebung enthält 13 eine Datenerhebungsgeneralklausel, die zugleich besondere Form- und Verfahrensvorschriften für die Datenerhebung vorsieht. Soweit 13 in Abs. 1 und 2 Befugnisse zur Datenerhebung einräumt, ist die Norm wie die Befugnisgeneralklausel - subsidiär zu den speziellen Befugnissen anzuwenden. So ist etwa eine Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel entweder nach 15 oder gar nicht rechtmäßig. Ein Rückgriff auf 13 scheidet also für diese Art der Datenerhebung aus. Spezielle Datenerhebungsbefugnisse finden sich in - 12 (Datenerhebung durch Befragung) - 14 Abs. 1 (Datenerhebung bei Veranstaltungen und Ansammlungen) - 14 Abs. 2 (Datenerhebung bei Versammlungen) - 14 Abs. 3 (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte) - 15 (Datenerhebung durch Observation und den Einsatz technischer Mittel) - 16 (Datenerhebung durch Einsatz von V und VE-Personen) 11

13 - 17 (Datenerhebung durch polizeiliche Beobachtung) - 18 (Datenerhebung durch Identitätsfeststellung) - 19 (Datenerhebung durch erkennungsdienstliche Behandlung). 12

14 3. Die Eingriffsbefugnisse im Überblcik a. 13 HSOG - Allgemeine Erhebung personenbezogener Daten Tatbestandsvoraussetzungen: Abs. 1: Einwilligung des Betroffenen in die Datenerhebung, Entnahme der Daten aus allgemein zugänglichen Quellen, Abwehr einer Gefahr, Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben oder Ermächtigung durch Spezialgesetz, Abs. 2: zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, zum Schutz gefährdeter Personen oder zur Leistung von Vollzugshilfe Rechtsfolge: Datenerhebung in allen nicht speziell geregelten Formen Adressat: Einwilligender ( 13 Abs. 1 Ziffer 1), potentielle Straftäter (Abs. 2 Ziffer 1), Person im Umfeld potentieller Straftäter (Abs. 2 Ziffer 2), Personen im Umfeld gefährdeter Personen (Abs. 2 Ziffer 3), sowie bei Abwehr einer Gefahr: Störer und andere Personen (Abs. 1 Ziffer 3) Besondere Form- und Erhebung nur zu bestimmten Zwecken (Abs. 5), Verfahrensvorschriften: grundsätzlich offen (Abs. 7 S. 1) und bei der betreffenden Person (Abs. 6 S. 1), Ausnahmen: jeweils Satz 2, Hinweispflicht (Abs. 8) Verwendungsgrenzen: Zweckbindung bei der Verwendung ( 20 Abs. 2, 3 und 4, 21 Abs. 1, 2 und 6), Ausnahmen: 20 Abs. 3 S. 2, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 3 13

15 b. 18 Identitätsfeststellung (Feststellung der Personalien bei der betroffenen Person) Tatbestandsvoraussetzungen: Abs. 1: Einwilligung des Betroffenen in die Datenerhebung, Entnahme der Daten aus allgemein zugänglichen Quellen, Abwehr einer Gefahr, Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben oder Ermächtigung durch Spezialgesetz, Abs. 2: zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, zum Schutz gefährdeter Personen oder zur Leistung von Vollzugshilfe Rechtsfolge: Alle Maßnahmen zur zweifelsfreien Feststellung der Identität und ggf. Begleitmaßnahmen gemäß Abs. 3 5 und Abs. 7 Adressat: Abs. 1: Störer bzw. Störer des privaten Rechts bzw. Adressat der Vollzugshilfemaßnahme Abs. 2: jede Person an verdächtigen Aufenthaltsorten i. S. d. Abs. 2 Besondere Form- und Hinweispflicht (Abs. 6), Verfahrensvorschriften: bei Festhalten: 33, 34, 35 Abs. 2, grundsätzlich offen ( 13 Abs. 7 Satz 1, Ausnahmen: Satz 2) Verwendungsgrenzen: Zweckbindung bei der Verwendung ( 20 Abs. 2, 3 und 4, 21 Abs. 1, 2 und 6), Ausnahmen: 20 Abs. 3 S. 2, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 3 14

16 c. 19 Erkennungsdienstliche Behandlung Tatbestandsvoraussetzungen: Abs. 2 Ziff. 1 Zur Feststellung der Identität nach Anordnung gem. 18 Abs. 3 Abs. 2 Ziff. 2 Rechtsfolge: Adressat: Abs. 2 Ziff. 1 zur Verhütung von Straftaten alle Maßnahmen, die in Abs. 1 ausgezählt sind Person, deren Identität festzustellen ist, Abs. 2 Ziff. 2 potentieller Straftäter Besondere Form- und bei Festhalten: 33, 34, 35 Abs. 2, Verfahrensvorschriften: Vernichtungspflicht gem. Abs. 3, Belehrungs- bzw. Mitteilungspflicht nach Abs. 4 Verwendungsgrenzen: Zweckbindung bei der Verwendung ( 20 Abs. 2, 3 und 4, 21 Abs. 1, 2 und 6), Ausnahmen: 20 Abs. 3 S. 2, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 3 d. Datenerhebung bei Veranstaltungen und Ansammlungen, 14 Abs. 1 HSOG: Tatbestandsvoraussetzungen: tatsächliche Anhaltspunkte, dass bei oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten drohen Rechtsfolge: Datenerhebung in allen nicht speziell geregelten Formen Adressat: Störer und andere Personen Besondere Form- und Vernichtungspflicht (Abs. 1 S. 2) Verfahrensvorschriften: grundsätzlich offen ( 13 Abs. 7 S. 1) und bei der betreffenden Person ( 13 Abs. 6 S. 1), Ausnahmen: jeweils Satz 2 Verwendungsgrenzen: Zweckbindung gem. Abs. 1 S. 3 und 4 15

17 Datenerhebung bei Versammlungen, 14 Abs. 2 HSOG: Tatbestandsvoraussetzungen: tatsächliche Anhaltspunkte, dass bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung Straftaten drohen Rechtsfolge: Datenerhebung in allen nicht speziell geregelten Formen Adressat: Störer und andere Personen Besondere Form- und Vernichtungspflicht (Abs. 2 S. 2), Verfahrensvorschriften: aus verfassungsrechtlichen Gründen immer offen Verwendungsgrenzen: Zweckbindung gem. Abs. 2 S. 3 und 4 Achtung: - Die Sonderregelungen des 12a, 19a VersG gehen für das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen vor! - Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist die systematische Überwachung von Versammlungen unzulässig! e. Beobachtung und Aufzeichnung öffentlich zugänglicher Orte mittels Bildübertragung, 14 Abs. 2 HSOG ( Videoüberwachung ): Tatbestandsvoraussetzungen: Abwehr eine Gefahr oder tatsächliche Anhaltspunkte, dass an dem Ort Straftaten drohen Rechtsfolge: Beobachtung und Aufzeichnung mittels Bildübertragung Adressat: Störer und andere Personen Besondere Form- und Vernichtungspflicht (Abs. 2), Verfahrensvorschriften: immer offen (Abs Halbs.), ungeschrieben wegen VHM: Überwachung des Monitors auf der Dienststelle Verwendungsgrenzen: Zweckbindung gem. Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 3 und 4 16

18 f. Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel - 15 Tatbestandsvoraussetzungen: Abs. 2 Ziff. 1: Andere Maßnahmen außer denen nach 16, 17 versprechen - für Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, Abs. 2 Ziff. 2 - bei tatsächlichen Anhaltspunkten, die die Annahme rechtfertigen, dass bestimmte aufgezählte Straftaten begangen werden sollen oder Abs. 5: - für Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer polizeilichen Einsatzperson Rechtsfolge: Abs. 1 Ziff. 1 erheblich weniger Erfolg oder erschweren die Aufgabenerfüllung erheblich Observation - verdeckte planmäßige Beobachtung länger als 24 Std. oder über den Zeitraum einer Woche hinaus, Abs. 1 Ziff. 2 Verdeckte Anfertigung von Bildaufnahmen oder aufzeichnungen, Abhören und/oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes, Abs. 4, 6 Adressat: Abs. 2 Ziff. 1: bei Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer polizeilichen Einsatzperson auch Datenerhebung in oder aus Wohnungen bei Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, Störer und andere Personen, soweit erforderlich, Abs. 2 Ziff. 2: Abs. 2 Ziff. 3: Abs. 2 Ziff. 4: bei Verhütung der genannten Straftaten die potentiellen Täter und deren Umfeldpersonen sowie Personen im Umfeld gefährdeter Personen 17

19 Besondere Form- und Verfahrensvorschriften: Abs. 3: Entscheidung der Behördenleitung oder des beauftragten Bediensteten für Observation und technische Mittel, bei Observation über mehr als drei Monate: Zustimmung HMDI oder benannte Stelle, bei Datenerhebung aus zugänglichen Geschäftsräumen auch ohne diese Entscheidung, wenn sie nicht durch Einsatz technischer Mittel erfolgt ( 38 Abs. 7), Abs. 4: Richterliche Anordnung bei Datenerhebung aus Wohnungen und Abhören durch technische Mittel, außer - bei Gefahr im Verzug, dann wie oben, aber Nachholung der richterlichen Entscheidung binnen drei Tagen, sowie - bei Schutz von Einsatzpersonen gem. Abs. 5, dann Polizeibehörde, Abs. 7: grundsätzlich Mitteilung an Betroffenen Abs. 10: Mitteilungspflicht der Landesregierung an den Landtag Verwendungsgrenzen: Abs. 8: Vernichtungspflicht bezüglich Unterlagen, deren Erhebung dem Richtervorbehalt unterliegt, sobald sie für die ursprünglichen Zwecke bzw. Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nicht mehr erforderlich sind, entsprechende Niederschrift, Zweckbindung Abs. 6 S. 3: striktere Vernichtungspflicht bezüglich Aufzeichnungen, die beim Schutz von Einsatzpersonen entstanden sind, Zweckbindung und beschränktes Verwertungsverbot 18

20 g. Verdeckte Ermittler und V-Personen - 16 Tatbestandsvoraussetzungen: Abs. 3: Andere Maßnahmen außer denen nach 15, 17 versprechen Abs Alt., Abs. 1 S. 2: - für Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, Abs Alt., Abs. 1 S. 2: - bei tatsächlichen Anhaltspunkten, die die Annahme rechtfertigen, dass bestimmte aufgezählte Straftaten begangen werden sollen oder Rechtsfolge: Abs. 1 S. 1: Abs. 2: erheblich weniger Erfolg oder erschweren die Aufgabenerfüllung erheblich Datenerhebung durch nicht polizeiangehörige Personen, deren (auf eine gewisse Dauer angelegte) Zusammenarbeit mit der Polizei den Betroffenen nicht bekannt ist (V-Person), Datenerhebung durch Polizeivollzugsbeamte, die verdeckt unter einer Legende eingesetzt werden (VE-Person), Abs. 3 S. 3: Herstellung von Urkunden zu Aufbau oder Aufrechterhaltung der Legende von VE-Person, Abs. 4 S. 1: Betreten von Wohnungen durch VE-Person mit der durch die Legende hervorgerufenen Einwilligung des Wohnungsinhabers, Adressat: Abs. 1: Einsatz von V-Personen: bei Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, Störer und andere Personen, soweit erforderlich, bei Verhütung der genannten Straftaten die potentiellen Täter und deren Umfeldpersonen sowie 19

21 Personen im Umfeld gefährdeter Personen Abs. 2 S.1, Abs. 3 S. 2 Besondere Form- und Verfahrensvorschriften: Abs. 5 S. 1, 5: Einsatz von VE-Personen: Störer und andere Personen, soweit erforderlich, insbesondere auch, um die Datenerhebung überhaupt durchführen zu können Schriftliche Anordnung der Behördenleitung oder des beauftragten Bediensteten, außer bei Gefahr im Verzug, Abs. 5 S. 2 u. 3, 8 u. 9: VE-Personen mit dauerhafter Legende: Richterliche Anordnung außer bei Gefahr im Verzug, dann wie oben, aber Nachholung der richterlichen Entscheidung binnen drei Tagen, Abs. 6 S. 1 i.v.m. 15 Abs. 7: Verwendungsgrenzen: Abs. 6 S. 1 i. V. m. 15 Abs. 8: grundsätzlich Mitteilung an Betroffenen (zusätzlich Ausnahme Abs. 6 S. 2) Vernichtungspflicht bezüglich Unterlagen, deren Erhebung dem Richtervorbehalt unterliegt, sobald sie für die ursprünglichen Zwecke bzw. Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nicht mehr erforderlich sind, entsprechende Niederschrift, Zweckbindung 20

22 h. Polizeiliche Beobachtung - 17 Beachte: Bei der Ausschreibung zur Beobachtung handelt es sich anders als bei der planmäßigen Observation - um eine Maßnahme, durch die alle Polizeibehörden, an die die Ausschreibung geht, auf eine Person oder ein Fahrzeug aufmerksam gemacht werden und damit Gelegenheit zu sachdienlichen Zufallsfunden erhalten. Tatbestandsvoraussetzungen: Abs Halbs: Tatsächliche Anhaltspunkte, dass bestimmte Erkenntnisse aus Kontrollen einer Person, bei der Abs. 2 Ziff. 1: - eine Gesamtwürdigung und ihre bisherigen Straftaten die künftige Begehung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erwarten lassen oder Abs. 2 Ziff. 2: - die Voraussetzungen für eine Observation vorliegen Rechtsfolge: Adressat: für die Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind Speicherung der Personalien und Kfz-Daten im Fahndungsbestand zur polizeilichen Beobachtung zum Zweck der Meldung bei Antreffen durch die anderen genannten Behörden potentieller Straftäter Besondere Form- und Verfahrensvorschriften: Abs. 5 S. 1 Anordnung durch Behördenleitung oder beauftragtem Bediensteten, Prüfung nach jeweils drei Monaten, 21

23 Abs. 5 S. 2 Richterliche Anordnung bei Laufzeit über 12 Monaten, Abs. 7: Unterrichtungspflicht wie bei Observation Verwendungsgrenzen: Zweckbindung bei der Verwendung ( 20 Abs. 2, 3 und 4, 21 Abs. 1, 2 und 6), Ausnahmen: 20 Abs. 3 S. 2, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 3 22

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