ANWENDUNGSHILFE. Beihilferecht. Stand: Februar 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ANWENDUNGSHILFE. Beihilferecht. Stand: Februar 2015"

Transkript

1 ANWENDUNGSHILFE Beihilferecht Stand: Februar 2015 Verband kommunaler Unternehmen e.v. Invalidenstraße Berlin Fon Fax

2 Inhalt Einführung... 4 A. Der Tatbestand der Beihilfe... 5 I. Der Unternehmensbegriff... 5 II. Finanzierung aus staatlichen Mitteln... 8 III. Vorteil IV. Selektivität V. Verfälschung des Wettbewerbs VI. Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel B. Rechtspflichten vor Gewährung einer Beihilfe Anmelde- und Genehmigungspflichten (Notifizierung) I. Notifizierungsverfahren II. Ausnahmen und Befreiungen von der Anmelde- und Genehmigungspflicht Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) C. Rechtsfolgen nach Gewährung rechtswidriger bzw. nicht genehmigter Beihilfen I. Rückforderung II. Nichtigkeit von Verträgen III. Persönliche Haftung des Geschäftsführers IV. Sonderfälle im Einzelnen Finanzierung von Infrastruktur und wirtschaftliche Tätigkeit Bürgschaften und Garantien Verkäufe von Grundstücken und Immobilien (Grundstücksmitteilung) D. Fallsammlung Fall 1: Der Grundstücksverkauf Fall 2: Die Bürgschaft Fall 3: Zweckverband Tierkörperbeseitigung (Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung) / 41

3 Fall 4: Verhältnis der Entscheidungsbefugnis zum Beihilfebegriff zwischen EU- Kommission und deutschen Gerichten Fall 5: Das hilfsbereite Stadtwerk Fall 6: Aufbau eines Breitbandnetzes E. Weiterführende Links Verzeichnis wichtiger Rechtsquellen / 41

4 Einführung Das europäische Beihilferecht ist insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 in den Fokus kommunaler Unternehmen gerückt. Entscheidungen wie Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz oder die Beihilfeverfahren zum EEG 2012 sowie gegen den Flughafen Zweibrücken sind Anlässe für kommunale Unternehmen, sich mit dieser Rechtsmaterie näher zu befassen. Nicht zuletzt sind auch Wirtschaftsprüfer verpflichtet, beihilferechtliche Risiken im Rahmen der Jahresabschlussprüfung Stichwort PS 700 zu identifizieren. Die Geschäftsführer und Rechtsabteilungen kommunaler Unternehmen stehen im Zusammenhang mit dem Beihilferecht insbesondere vor folgenden Fragestellungen: Hat das Unternehmen rechtswidrige Beihilfen empfangen? Droht die Rückforderung einer Beihilfe durch die öffentliche Hand (bis zu 10 Jahre rückwirkend nebst Zinsen)? Haftet der Geschäftsführer des Unternehmens auch persönlich für den Beihilfeverstoß? Die vorliegende Anwendungshilfe soll dazu dienen, die mit dem Beihilferecht verbundenen Risiken weiter zu sensibilisieren und den Rechtrahmen zu erläutern. Sie orientiert sich hierbei in den Abschnitten A bis C an dem nachfolgenden Prüfmuster: Prüfungsschema für Beihilfen A. Liegt eine Beihilfe i.s.v. Art 107 AEUV vor? Ist die subventionierte Maßnahme unternehmerisch? Wird die Subvention aus staatlichen Mitteln finanziert? Stellt die Subvention einen Vorteil für den Empfänger dar? Ist die Subvention selektiv? Wird durch die Subvention der Wettbewerb verfälscht? Hat die Subvention Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel? B. Rechtspflichten vor Beihilfegewährung Grundsätzliche Genehmigungsund Anmeldepflicht (Notifizierung) Notifizierungsverfahren Ausnahmen und Befreiungen von der Notifizierungspflicht Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung C. Rechtsfolgen nach Gewährung rechtswidriger bzw. nicht genehmigter Beihilfen Rückforderung Persönliche Haftung des Geschäftsführers 4 / 41

5 A. Der Tatbestand der Beihilfe Das Beihilferecht ist EU-Recht und sowohl im gemeinschaftlichen Primärrecht (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) als auch im Sekundärrecht (zum Beispiel Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) geregelt. Das Verbot von Beihilfen ergibt sich aus Art. 107 AEUV. Artikel 107 Absatz 1 AEUV verbietet staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen,... soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. I. Der Unternehmensbegriff Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV finden die Beihilfevorschriften im Allgemeinen nur dann Anwendung, wenn es sich beim Beihilfeempfänger um ein Unternehmen handelt ( durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen. 1. Funktionaler Unternehmensbegriff Der Begriff des Unternehmens umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung 1. Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt damit ausschließlich von der Art ihrer Tätigkeiten ab. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es im Rahmen der Beihilfevorschriften nicht an. So kann etwa ein Zweckverband ähnlich wie im Steuerrecht - insgesamt oder auch in Bezug auf einzelne Tätigkeiten unternehmerisch im Sinne des Beihilferechts tätig werden. Auch Bereiche der kommunalen Kernverwaltung können daher Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne sein, soweit ihre Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind. Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen. 2. Wirtschaftliche Einheit Häufig ist die öffentliche Hand an mehreren Unternehmen beteiligt, die wiederum auch untereinander gesellschaftsrechtlich verknüpft sein können (Konzern Stadt). Fraglich ist in diesem Fall, wie eine wirtschaftliche Tätigkeit, die durch zwei rechtlich selbständige Einheiten arbeitsteilig erbracht wird, im Hinblick auf den Unternehmensbegriff beihilferechtlich zu würdigen ist. Grundsätzlich sind die jeweiligen rechtlichen Einheiten auch beihilferechtlich gesondert zu betrachten. Sie können im Rahmen der EU-Beihilfevorschriften jedoch 1 Urteil des Gerichtshofs vom , Pavel Pavlov u.a./stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, Az.: C-180/98 bis C-184/98 5 / 41

6 ausnahmsweise auch als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann das relevante Unternehmen. Ein solcher konzernweiter Unternehmensbegriff kann nur angenommen werden, wenn zwischen den einzelnen rechtlich selbständigen Unternehmen Kontrollbeteiligungen und andere funktionelle, wirtschaftliche und institutionelle Verbindungen bestehen. 3. Abgrenzung zu hoheitlichem Handeln Das Unternehmen muss eine wirtschaftliche Tätigkeit erbringen. Da Kommunen im Wesentlichen hoheitliche Aufgaben erfüllen, ist zu klären, wie wirtschaftliche von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten abgegrenzt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jede Tätigkeit wirtschaftlich, die im Anbieten von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt besteht 2. Daher muss ermittelt werden, ob für bestimmte Güter und Dienstleistungen ein frei zugänglicher Markt existiert. Dies hängt auch davon ab, wie ein Mitgliedstaat die fraglichen Dienstleistungen organisiert. Somit kann die Frage, ob ein Markt für bestimmte Güter und Dienstleistungen existiert, in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus unterschiedlich zu beantworten sein. Des Weiteren kann sich die Einstufung einer bestimmten Tätigkeit aufgrund ordnungspolitischer Entscheidungen oder wirtschaftlicher Entwicklungen ändern. Dienstleistungen, die heute keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, könnten sich dazu entwickeln und umgekehrt. Der Staat handelt nach der Rechtsprechung des EuGH hingegen nicht wirtschaftlich, wenn er als öffentliche Hand oder seine Behörden in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln 3. Der Begriff der öffentlichen Hand umfasst in diesem Zusammenhang Aufgaben, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates oder ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden sind. Sofern der betreffende Mitgliedstaat keine Marktmechanismen eingeführt hat, stellen Tätigkeiten, die untrennbarer Teil der Vorrechte einer Behörde sind und vom Staat ausgeübt werden, im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten dar. Soweit die öffentliche Hand neben ihrer hoheitlichen Tätigkeit jedoch weitere, wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden können, handelt sie in Bezug auf diese Tätigkeiten als Unternehmen. Ist die wirtschaftliche Tätigkeit dagegen mit der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden, sind sämtliche Tätigkeiten dieser Einheit grundsätzlich nicht-wirtschaftlich. Allein die Entscheidung einer Behörde, Dritten zu verbieten, eine Dienstleistung zu erbringen, schließt das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht per se aus. Trotz einer solchen Marktabschottung kann eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen, wenn andere Betreiber interessiert und in der Lage wären, die Dienstleistung auf dem betreffenden Markt zu erbringen. Die Tatsache, dass eine bestimmte Dienstleistung intern erbracht wird, hat im Allgemeinen keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Natur der Tätigkeit. Die Entscheidung der Behörde muss also auf Grundlage ei- 2 Urteil vom , Corinne Bodson/SA Pompes funèbres des régions libérées, 30/87 3 Urteil vom , Corinne Bodson/SA Pompes funèbres des régions libérées, 30/87 6 / 41

7 nes ordnungsrechtlichen Rahmens, der einen frei zugänglichen Markt ausschließt, ergehen, um das Vorliegen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit anzunehmen. Beispiele für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus der Rechtsprechung der Unionsgerichte und der Praxis der EU-Kommission sind solche im Zusammenhang mit - der Armee oder Polizei, - der Flugsicherung und Flugverkehrskontrolle, - der Seeverkehrskontrolle und -sicherheit 4, - Überwachungstätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung 5, - der Organisation, Finanzierung und Durchsetzung von Haftstrafen. a) Exkurs: Kommunale Abwasserbeseitigung und Hausmüllentsorgung als nichtwirtschaftliche Tätigkeit Vor diesem Hintergrund ist auch wenn entsprechende Entscheidungen der EU- Kommission oder der europäischen Gerichtsbarkeit nicht vorliegen davon auszugehen, dass z.b. auch die kommunale Abwasserbeseitigung und die kommunale Hausmüllentsorgung in Deutschland - jedenfalls wenn sie in öffentlich-rechtlicher Rechtsform im Rahmen der Aufgabenerfüllung erbracht wird - als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen sind. Dies folgt sowohl aus dem jeweiligen, ordnungsrechtlichen Rahmen, der den Kommunen diese Aufgaben ohne die Möglichkeit der Aufgabenübertragung auf Dritte zuweist und zudem einen öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang vorsieht als auch aus historisch gewachsenen Strukturen. Entsprechende kommunale Einrichtungen sind folglich aus Sicht des VKU insoweit nicht als Unternehmen anzusehen, die rechtswidrige Beihilfen empfangen können. Soweit diese Einrichtungen daneben auch gewerbliche Tätigkeiten ausüben, wird das Beihilferecht jedoch zu beachten sein. b) Exkurs: Finanzierung von Infrastruktur Bei der Finanzierung von Infrastruktur durch die öffentliche Hand können sich aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des EuGH schwierige Abgrenzungsfragen ergeben 6. Die Infrastrukturfinanzierung wird im Abschnitt D (Sonderfälle im Einzelnen) behandelt. 4 Urteil des Gerichtshofs vom , SAT Fluggesellschaft mbh/eurocontrol Az; C-364/92 5 Beschluss der Kommission vom über die staatliche Beihilfe N 438/02 6 Urteil des Gerichtshofs vom , Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Kommission Az.: C-288/11 P, Vorinstanz: Urteil des Gerichts vom , Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt sowie Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Kommission, Az: T- 443/08 und T-455/08 7 / 41

8 II. Finanzierung aus staatlichen Mitteln Die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln erfolgende Gewährung eines Vorteils und die Zurechenbarkeit einer solchen Maßnahme an den Staat sind zwei getrennte Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Oftmals werden diese beiden Kriterien jedoch bei der Würdigung einer Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV wegen ihres inneren Zusammenhangs unter dem Tatbestandsmerkmal stattliche Mittel zusammen betrachtet. 1. Staatliche Mittel - Definition Als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 AEUV können nur solche Vorteile angesehen werden, die direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Staatliche Mittel umfassen sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors, einschließlich der Mittel innerstaatlicher (dezentralisierter, föderaler, regionaler oder sonstiger) Einrichtungen. Formen der Vorteilsgewährung aus staatlichen Mitteln sind u. a. direkte Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Beteiligungen am Kapital von Unternehmen und Sachleistungen. Die konkrete und verbindliche Zusage der öffentlichen Hand, staatliche Mittel zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, wird ebenfalls als Übertragung staatlicher Mittel angesehen. So hat die EU-Kommission die Beistandsbekundungen eines Ministers in der Presse zugunsten eines bestimmten Unternehmens bereits als Beihilfe angesehen, obwohl im Ergebnis das Unternehmen staatliche Mittel später gar nicht in Anspruch genommen hat. Der Verzicht auf Einnahmen, die anderenfalls an den Staat gezahlt worden wären, stellt ebenfalls eine Übertragung von staatlichen Mittel dar. Beihilferechtlich muss dem Begünstigen demnach nicht zwingend Geld zufließen, sondern es gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Einnahmeverluste wegen Steuer- und Abgabenbefreiungen oder -ermäßigungen oder aus dem Erlass von Geldbußen oder anderen Zwangsgeldern sind ebenfalls staatliche Mittel, die dem Begünstigten gewährt werden können. Die fragliche beihilferechtsrelevante Maßnahme muss nicht notwendigerweise unmittelbar durch die öffentliche Hand finanziert werden, sondern kann auch durch öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden, die von der öffentlichen Hand zur Durchführung der Beihilferegelung eingerichtet oder beauftragt werden. So vertritt etwa die EU-Kommission im Fall des EEG 2012 die Auffassung, bei den Übertragungsnetzbetreibern handele es sich um staatlich Beliehene und die EEG- Förderung werde durch sie gewährt. Auch Mittel öffentlicher Unternehmen können als staatliche Mittel im Sinne des EU- Beihilferechts anzusehen sein, da die öffentliche Hand in der Lage ist, die Verwendung dieser Mittel zu steuern. Beihilferechtlich relevant können auch Übertragungen innerhalb eines staatlichen Konzerns sein, z. B. wenn Mittel von der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft übertragen werden. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob eine solche Umstrukturierung der öffentlichen Hand zurechenbar ist 8 / 41

9 (s.u. unter 2.). Ein öffentliches Unternehmen kann daher sowohl Beihilfeempfänger sein als auch im Zusammenhang mit einer anderen Maßnahme eine Beihilfe gewähren. Allerdings ist nicht von staatlichen Mitteln auszugehen, wenn finanzielle Mittel ohne eine weitere Beteiligung des Staates zwischen privaten Unternehmen umverteilt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Mittel direkt d. h. nicht über eine öffentliche oder eine private vom Staat mit der Übertragung beauftragte Stelle von einem privaten Unternehmen zu einem anderen fließen. Ist eine öffentliche Stelle jedoch in die Verteilung der Mittel involviert, werden die ursprünglich privaten Mittel zu staatlichen Mitteln mit der Folge, dass auf den Transfer der finanziellen Mittel das Beihilferecht anwendbar ist. Mangels der Beteiligung einer staatlichen Stelle an der Mittelverteilung wurde der Vorläufer des EEG, das Stromeinspeisungsgesetz, vom EuGH mangels Vorliegens staatlicher Mittel nicht als Beihilfe eingestuft Zurechenbarkeit Die finanzielle Förderung eines Begünstigten sowie die Beauftragung einer öffentlichen oder privaten Einrichtung mit der Durchführung einer Tätigkeit müssen dem Staat zurechenbar sein. Die Zurechenbarkeit ist immer dann gegeben, wenn eine staatliche Stelle die Beihilfe gewährt oder den Auftrag zur Durchführung einer Tätigkeit erteilt. Die Maßnahme ist auch dann der öffentlichen Hand zurechenbar, wenn die jeweilige staatliche Stelle ihre Befugnisse überschritten und rechtswidrig die Beihilfe gewährt hat. Auch Vorteile, die über eine oder mehrere zwischengeschaltete öffentliche oder private Stellen oder insbesondere durch öffentliche Unternehmen gewährt werden, können der öffentlichen Hand zuzurechnen sein. Diese Fälle müssen jedoch sorgfältig geprüft werden. Insbesondere muss eine staatliche Stelle an der Maßnahme beteiligt gewesen sein. Allein die Tatsache, dass etwa eine Gesellschaft, an der die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist, einem Dritten einen finanziellen Vorteil gewährt hat, ist für sich genommen noch nicht beihilferelevant. Andererseits verlangt der EuGH auch keinen konkreten Nachweis dafür, dass die öffentliche Hand die Gesellschaft unmittelbar veranlasst hat, den fraglichen finanziellen Vorteil zu gewähren. Daher muss die Zurechenbarkeit der Maßnahme aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden. Folgende Indizien können nach Auffassung des EuGH jeweils herangezogen werden, um in diesen Fällen die Zurechenbarkeit einer Maßnahme festzustellen: 8 1. das öffentliche Unternehmen konnte die angefochtene Entscheidung nicht treffen, ohne den Anforderungen der öffentlichen Hand Rechnung zu tragen; 7 Urteil des Gerichtshofs vom , Preussen Elektra AG/Schleswag AG Az.: C-379/98 8 Urteil des Gerichtshofes vom , Frankreich/Kommission (Stardust Marine) Az.: C-482/99 9 / 41

10 2. das öffentliche Unternehmen, über das die Beihilfe gewährt wurde, hatte abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die dieses Unternehmen mit dem Staat verbinden, die Richtlinien staatlicher Stellen zu beachten; 3. die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; 4. die Rechts- oder Organisationsform des Unternehmens (ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt); so ist bei einer Vorteilsgewährung durch einen Eigenbetrieb eine entsprechende Indizwirkung gegeben. 5. die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung; 6. jedes andere Indiz, das auf eine Beteiligung der öffentlichen Hand oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. Praxishinweis: Kommunale Unternehmen kommen nicht nur als Empfänger einer Beihilfe in Betracht. Sie sollten im Rahmen von etwaigen Unterstützungsleistungen finanzieller Art gegenüber anderen Unternehmen im Blick haben, dass diese dem Staat zugerechnet werden könnten und sich somit auch hier eine Beihilferelevanz ergeben kann. III. Vorteil Das Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 AEUV setzt weiter voraus, dass ein Unternehmen einen Vorteil erlangt haben muss. Der Gesetzestext verwendet in Art. 107 AEUV zwar den Begriff Begünstigung, im deutschen Rechtsraum und in den amtlichen Übersetzungen von Entscheidungen der EU-Gerichte und Texten der EU- Kommission wird aber statt des Begriffs Begünstigung synonym der Begriff Vorteil verwendet. 1. Unmittelbarer Vorteil Ein Vorteil nach Art 107 Absatz 1 AEUV ist eine wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen der öffentlichen Hand, nicht erhalten hätte. Sowohl die Gewährung positiver Vorteile als auch die Befreiung von wirtschaftlichen Lasten können daher Vorteile im beihilferechtlichen Sinne darstellen. Wenn sich die finanzielle Lage des Unternehmens infolge des staatlichen Eingreifens verbessert, liegt ein Vorteil vor. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, muss die finanzielle Lage eines Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Lage verglichen werden, in der es sich befände, wenn die Maßnahme nicht eingeführt worden wäre. Da es nur auf die Auswirkung der Maßnahme ankommt, ist unerheblich, ob das Unternehmen verpflichtet war, den Vorteil anzunehmen. Auch die genaue Art der Maßnahme sowie Anlass und Gründe für die Ge- 10 / 41

11 währung eines Vorteils sind für die Feststellung, ob dem Unternehmen durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, irrelevant. 2. Mittelbarer Vorteil Ein Vorteil kann auch mittelbar gewährt werden. Die Gewährung mittelbarer Vorteile hat in der Beihilfepraxis bisher nur eine marginale Rolle gespielt. Insbesondere bei Kreditsicherungsgeschäften der öffentlichen Hand zugunsten von Unternehmen (Bürgschaften, Patronatserklärungen etc.) können auch Banken als Beihilfeempfänger in Betracht kommen. Zum Beispiel liegt bereits eine unmittelbare Beihilfe vor, wenn die öffentliche Hand einem Unternehmen eine Bürgschaft gewährt, ohne dass das Unternehmen der Kommune hierfür die marktübliche Aval-Provision zahlen muss. Ist die Bürgschaft allerdings eine Voraussetzung dafür, dass das begünstigte Unternehmen einen Bankkredit erhält, so wendet die Kommune der kreditgebenden Bank durch die Bürgschaft einen mittelbaren Vorteil zu, da die Bank ohne die Bürgschaft den Kredit nicht vergeben hätte. Durch die Bürgschaft fördert die Bank also auch einen Geschäftsabschluss der Bank. Weiterführende Details hierzu können sie in Abschnitt D II (Sonderfälle im Einzelnen, dort Bürgschaften und Darlehen) nachlesen. 3. Bestimmung eines Vorteils bei Austauschgeschäften der öffentlichen Hand (Konzept des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten) Bei Austauschgeschäften der öffentlichen Hand, z.b. beim Verkauf von kommunalem Eigentum an Dritte oder bei der Vergabe von Beschaffungsaufträgen sowie bei Finanzierungsmaßnahmen (Bürgschaften und Patronatserklärungen) kann es erhebliche Schwierigkeiten bereiten zu erkennen, ob dem Unternehmen als Empfänger der Maßnahme ein Vorteil zugewandt wurde. Die Unionsgerichte haben für diese Fälle den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entwickelt. Um zu ermitteln, ob eine Investition der öffentlichen Hand eine staatliche Beihilfe darstellt, ist daher in diesen Fällen zu prüfen, ob ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder, privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe in ähnlicher Lage die fragliche Investition auch getätigt hätte. Die Unionsgerichte haben analog dazu auch das Kriterium des privaten Verkäufers entwickelt, um festzustellen, ob ein Verkauf durch die öffentliche Hand eine staatliche Beihilfe beinhaltet. Hier wird demnach geprüft, ob ein privater Verkäufer unter normalen Marktbedingungen denselben oder einen besseren Preis hätte erzielen können. Diese Grundsätze oder Kriterien sind Abwandlungen desselben Grundkonzepts: Das Verhalten von Behörden oder öffentlichen Unternehmen soll mit dem Verhalten ähnlicher privater Unternehmen verglichen werden. So soll ermittelt werden, ob dem Unternehmen durch die wirtschaftlichen Transaktionen ein nicht marktwirtschaftskonformer Vorteil gewährt wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Maßnahme für die öffentliche Hand ein vernünftiges Mittel zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen (z. B. Beschäftigung) darstellt. Entscheidend ist ausschließlich, ob die öffentliche Hand sich so verhalten 11 / 41

12 hat, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in ähnlicher Lage getan hätte. Ist dies nicht der Fall, so hat das Empfängerunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Bei der Prüfung, ob eine Transaktion marktkonform ist, sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So können außergewöhnliche Umstände vorliegen, unter denen der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen durch eine staatliche Stelle möglicherweise nicht als marktkonform anzusehen ist, obwohl er zu Marktpreisen erfolgte. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine öffentliche Stelle oder ein kommunales Unternehmen auf Veranlassung der Gesellschafterkommune eine Ware zwar zu Marktpreisen beschafft, tatsächlich aber gar keinen Bedarf für diese Ware hat. Bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sind zwei Grundfälle voneinander zu unterscheiden: In dem ersten Fall kann anhand von spezifischen Marktdaten empirisch bestimmt werden, ob die Transaktion marktkonform war. In dem zweiten Fall muss anhand anderer verfügbarer Methoden geprüft werden, ob die Transaktion marktkonform war, da spezifische Marktdaten fehlen. a) Prüfung mittels spezifischer Marktdaten In dem ersten Fall kann unter folgenden Voraussetzungen mittels spezifischer Marktdaten empirisch festgestellt werden, ob die Transaktion marktkonform ist: 1. die Transaktion wird von öffentlichen Stellen und privaten Wirtschaftsbeteiligten zu gleichen Bedingungen ( pari passu ) durchgeführt, oder 2. der Verkauf von Vermögenswerten, Waren und Dienstleistungen (oder anderen vergleichbaren Transaktionen) geschieht im Zuge eines offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens. aa) Pari-passu-Transaktion Bei der Prüfung, ob eine pari-passu-transaktion vorliegt, ist insbesondere zu prüfen, - ob die Maßnahmen der öffentlichen Stellen und der privaten Wirtschaftsbeteiligten gleichzeitig beschlossen und durchgeführt werden ( parallele Maßnahmen) oder ob zwischen diesen Maßnahmen eine gewisse Zeit vergangen ist und sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert haben, - ob die Bedingungen für die öffentlichen Stellen und alle beteiligten privaten Wirtschaftsbeteiligten dieselben sind, - ob die Maßnahme der privaten Wirtschaftsbeteiligten von realer wirtschaftlicher und nicht nur von symbolischer oder marginaler Bedeutung ist, und 12 / 41

13 - ob die Ausgangsposition der öffentlichen Stellen und der beteiligten privaten Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf die Transaktion vergleichbar ist. bb) Verkauf von Vermögenswerten, Waren und Dienstleistungen In Bezug auf den Verkauf von Vermögenswerten, Waren und Dienstleistungen (oder anderen vergleichbaren Transaktionen) in offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren gilt Folgendes: Wenn der Verkauf von Vermögenswerten, Waren und Dienstleistungen (oder anderen vergleichbaren Transaktionen) in einem offenen, transparenten, hinreichend bekanntgemachten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergaberichtlinien erfolgt (auch in Fällen, in denen die Vergaberichtlinien als solche nicht anwendbar sind), ist diese Transaktionen nach Auffassung der EU-Kommission marktkonform. Um diesen Grundsätzen zu genügen, muss das Ausschreibungsverfahren grundsätzlich die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Das Verfahren muss offen sein, damit alle interessierten und qualifizierten Bieter teilnehmen können. Was die Merkmale der Ausschreibung angeht, so ist ein offenes Verfahren, das mit den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen im Einklang steht, sicherlich akzeptabel, aber auch ein nichtoffenes Verfahren kann als ausreichend angesehen werden, es sei denn, interessierte Wirtschaftsbeteiligte werden ohne triftigen Grund daran gehindert, ein Angebot abzugeben. 2. Das Verfahren muss transparent sein, damit alle interessierten Bieter in jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens in gleicher Weise angemessen informiert sind. 3. Die gleiche und diskriminierungsfreie Behandlung aller Bieter muss gewährleistet sein. Daher sind die Auswahl- und Zuschlagskriterien objektiv vorab mitzuteilen. Die Zuschlagskriterien sind so zu fassen, dass die Angebote objektiv miteinander verglichen und bewertet werden können. 4. Eine Ausschreibung für den Verkauf von Vermögenswerten, Waren und Dienstleistungen muss bedingungsfrei sein. Die Bedingungsfreiheit ist gegeben, wenn es potenziellen Käufern grundsätzlich freisteht, an der Ausschreibung teilzunehmen und die erworbenen Vermögenswerte für ihre eigenen Zwecke zu nutzen. Wenn der Käufer zugunsten der Behörden oder im allgemeinen öffentlichen Interesse besondere Verpflichtungen eingeht, die sich nicht aus dem allgemeinen nationalen Recht oder aus Entscheidungen der Planungsbehörden ergeben, kann die Ausschreibung nicht als bedingungsfrei angesehen werden. 5. Wenn öffentliche Stellen Vermögenswerte, Waren und Dienstleistungen verkaufen, ist das höchste Angebot das einzige maßgebliche Kriterium für die Auswahl des Käufers. Für die Ermittlung eines Marktpreises muss die Ausschreibung für ausreichend Wettbewerb sorgen, damit sie als wettbewerbliches Verfahren angesehen werden kann. 13 / 41

14 Sollte von vornherein offensichtlich sein, dass nur ein Wirtschaftsbeteiligter in der Lage ist, ein wirtschaftliches Angebot einzureichen, ist die Ausschreibung kein geeignetes Mittel, um den Marktpreis zu ermitteln. b) Prüfung mittels alternativer Methoden (Benchmarking oder andere Bewertungsmethoden) Liegen keine spezifischen Marktdaten vor, die es erlauben festzustellen, ob eine Transaktion marktkonform ist, können Benchmarks oder andere Bewertungsmethoden herangezogen werden. Benchmarking in diesem Sinne ist die Prüfung der Marktkonformität einer Transaktion anhand eines Vergleichs mit vergleichbaren Transaktionen von vergleichbaren privaten Wirtschaftsbeteiligten in einer vergleichbaren Lage. Wenn keine der bisher aufgeführten Bewertungsmethoden anwendbar ist, kann die Marktkonformität nach einer allgemein anerkannten Standardbewertungsmethode festgestellt werden. Eine solche Methode muss auf den verfügbaren objektiven, überprüfbaren und zuverlässigen Daten beruhen Die der Bewertung zugrunde liegenden Daten müssen hinreichend detailliert sein und die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Transaktion berücksichtigen. 4. Sonderfall: Garantien und Bürgschaften Bei der beihilferechtlichen Prüfung von Kredit- und Garantie- /Bürgschaftsbedingungen, die von öffentlichen Stellen (einschließlich öffentlicher Unternehmen) gewährt werden, muss eine genaue Analyse des Finanzgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen vorgenommen werden. Mehr Informationen hierzu finden Sie in Abschnitt D (Sonderfälle im Einzelnen). IV. Selektivität Beihilfen müssen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. In der Literatur wird hierfür üblicherweise der Begriff Selektivität verwendet. Die Unionsgerichte haben in der Vergangenheit keine hohen Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal gestellt. Eine finanzielle Maßnahme ist selektiv, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern einem abgrenzbaren Personenkreis für deren Unternehmen zugutekommt. V. Verfälschung des Wettbewerbs Des Weiteren muss die fragliche Maßnahme nach Art. 107 Abs. 1 AEUV den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Die Kommission geht aufgrund der ständigen EuGH-Rechtsprechung zu diesem Tatbestandsmerkmal davon aus, dass jede Maßnahme, die einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig einen Vorteil gewährt, in dem Wettbewerb herrscht, den Wettbewerb verfälscht oder 14 / 41

15 zu verfälschen droht 9. Die Wettbewerbsverfälschung muss keine Erheblichkeitsschwelle überschreiten, so dass auch geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb ausreichen. VI. Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel Zuletzt ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel hat. Die Europäischen Gerichte haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass in der Regel eine Finanzhilfe, die die Stellung eines anderen Unternehmens gegenüber Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt (s.o. unter Wettbewerbsverfälschung), sich auch auf den zwischenstaatlichen Handel auswirkt. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt. Daher kann auch gesagt werden, dass das Vorliegen einer Wettbewerbsverfälschung die Auswirkungen der fraglichen Maßnahme auf den zwischenstaatlichen Handel impliziert. Die Kommission hat in mehreren Fällen jedoch die Auffassung vertreten, dass bestimmte Tätigkeiten aufgrund ihrer besonderen Merkmale rein lokale Auswirkungen haben und den Handel zwischen Mitgliedstaaten daher nicht verfälschen. Die Auffassung der Kommission lässt sich abstrakt wie folgt zusammenfassen: 1. Die Zuwendung führt nicht dazu, dass die betreffende Region Nachfrage oder Investitionen anzieht und sie schafft keine Hindernisse für die Niederlassung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, 2. die Waren bzw. Dienstleistungen, die der Beihilfeempfänger anbietet, sind rein lokaler Art oder geografisch gesehen nur für ein begrenztes Gebiet von Interesse, und 3. es sind höchstens marginale Auswirkungen auf die Märkte und für Verbraucher in benachbarten Mitgliedstaaten zu erwarten. Konkret ist die Kommission in folgenden Fällen zu dem Schluss gekommen, dass der Staat einem Unternehmen zwar einen finanziellen Vorteil gewährt hat, aber mangels Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel keine Beihilfe vorliege: Schwimmbäder und andere Freizeiteinrichtungen, die in erster Linie ein lokales Einzugsgebiet haben, Museen oder andere kulturelle Einrichtungen, die kaum Besucher aus anderen Mitgliedstaaten anziehen dürften, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen für die einheimische Bevölkerung, Nachrichtenmedien sowie kulturelle Erzeugnisse, die aus sprachlichen und räumlichen Gründen ein örtlich begrenztes Publikum haben, Tagungszentren, wenn deren Standort und die potenziellen Auswirkungen der Beihilfe auf die Preise nicht dazu führen dürften, dass Nutzer von Tagungszentren in anderen Mitgliedstaaten abgeworben werden. 9 Urteil des Gerichts vom , Friulia Venezia Giulia Az.: T-288/07 15 / 41

16 Wenn also z.b. ein Schwimmbad primär ein lokales Einzugsgebiet hat, ist dessen finanzielle Unterstützung seitens des Staates (der Kommune) dieser Sichtweise zufolge keine Beihilfe. Eine Betrauung (s.u.) nach Altmark-Trans bzw. nach dem Freistellungsbeschluss wäre dann nicht erforderlich. Wenn das Schwimmbad ein grenzüberschreitendes Einzugsgebiet hätte, kann der Verlustausgleich ebenfalls vom Beihilfeverbot freigestellt sein. Grundlage einer solchen Freistellung wäre Art. 55 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Voraussetzung für eine solche Befreiung wäre allerdings, dass der Bau, die Modernisierung und/oder der Betrieb des Schwimmbades im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens an Dritte erfolgt sind. Die Förderung von Einrichtungen, bei denen der Freizeitzweck im Vordergrund steht, unterfällt nicht Art. 55 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Bei Schwimmbädern, die daher objektiv überwiegend Freizeitzwecke erfüllen, muss daher weiterhin danach unterschieden werden, ob das Bad primär ein lokales Einzugsgebiet hat, so dass nach Auffassung der Kommission eine Betrauung entbehrlich ist. B. Rechtspflichten vor Gewährung einer Beihilfe Anmelde- und Genehmigungspflichten (Notifizierung) Eine Beihilfe muss grundsätzlich bei der EU-Kommission angemeldet (notifiziert) werden, es sei denn, die Beihilfe ist ausnahmsweise nicht anmeldebedürftig, wie dies etwa bei den sogenannten De-minimis-Beihilfen der Fall ist. I. Notifizierungsverfahren Wenn der Beihilfetatbestand gemäß den in Abschnitt A genannten Kriterien erfüllt ist, muss die Beihilfe der Kommission gemäß Art. 108 AEUV grundsätzlich angezeigt werden. Zuständig für die Anmeldung einer Beihilfe bei der Kommission ist in Deutschland die Bundesregierung. Unternehmen sind nach deutschem Recht nicht dazu befugt, selbst das Notifizierungsverfahren einzuleiten. Die Kommission leitet daraufhin ein maximal zwei monatiges Vorprüfungsverfahren ein, das sie auf drei verschiedene Weisen beenden kann: 1. Die Kommission entscheidet, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme nicht um eine Beihilfe handelt. 2. Die Kommission stellt fest, dass eine Maßnahme zwar eine Beihilfe darstellt, diese aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 3. Die Kommission eröffnet das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV. Mit der Anzeigepflicht einhergehend darf die Beihilfe solange nicht durchgeführt werden, bis die Kommission das Prüfverfahren beendet. Entscheidet die Kommission nach Nr. 1 oder Nr. 2, darf die fragliche Maßnahme durchgeführt werden. Tritt die Kommission aber in das förmliche Prüfverfahren ein, gilt weiterhin das Durchführungsverbot, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen wurde. Auch im Rahmen 16 / 41

17 des formellen Prüfverfahrens ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, bei der fraglichen Maßnahme handle es sich um keine Beihilfe oder sie sei mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Sie ist auch befugt, die Beihilfe unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen oder die Durchführung der Beihilfemaßnahme endgültig zu verbieten. Die Kommission hat 18 Monate nach Einleitung des formellen Prüfverfahrens Zeit, es zu beenden. Eine Verlängerung der Frist ist im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten möglich und in der Praxis auch üblich, da die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Beihilfe der Mitgliedstaat trägt. II. Ausnahmen und Befreiungen von der Anmelde- und Genehmigungspflicht Wie bereits ausgeführt, gibt es von dem Grundsatz der Notifizierungspflicht gewichtige Ausnahmen. Die Wichtigsten werden nachfolgend dargestellt. 1. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Der Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) ist für kommunale Unternehmen im Zusammenhang mit dem Beihilferecht von besonderer Bedeutung. Eine Reihe von Tätigkeiten der allgemeinen Daseinsvorsorge in Deutschland fällt unter diesen beihilferechtlichen Oberbegriff und ist damit unter bestimmten Voraussetzungen vom Beihilfeverbot entweder auf Tatbestands- oder auf Rechtfertigungsebene ausgenommen. a) Definition Zunächst ist zu klären, welche Tätigkeiten unter den DAWI-Begriff fallen. Eine eindeutige, allgemeingültige Definition des Begriffs gibt es dabei jedoch nicht. Die EU- Kommission definiert den Begriff der DAWI regelmäßig als wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem Allgemeinwohl dienen und ohne staatliche Eingriffe am Markt überhaupt nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur zu anderen Standards durchgeführt würden. Ein wesentliches Kriterium ist damit die Anforderung, dass die Tätigkeit dem Allgemeinwohl bzw. einem öffentlichen Zweck dienen muss. Klassisches Beispiel für eine DAWI ist z.b. der ÖPNV. Die EU-Kommission und die Unionsgerichte räumen den Mitgliedstaaten dabei einen relativ weiten Ermessensspielraum im Hinblick auf die Frage ein, welche Tätigkeiten dem Allgemeinwohl bzw. einem öffentlichen Zweck dienen. Sie beschränkt sich bei der Prüfung des öffentlichen Zwecks darauf zu kontrollieren, dass dem Mitgliedstaat bei der Festlegung der Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kein offenkundiger Fehler unterlaufen ist. b) DAWI im Rahmen des Beihilfetatbestandes Im Rahmen des Beihilfetatbestandes kann das Vorliegen einer DAWI auf Ebene der Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel (DAWI De-minimis Verordnung) 17 / 41

18 oder auf Ebene der Gewährung eines Vorteils (Altmark-Trans-Kriterien) relevant sein. aa) DAWI De-minimis-Verordnung Die DAWI De-minimis-Verordnung VO 360/2012 regelt die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen für die Erbringer von DAWI wegen der geringen Höhe nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden. Unter die DAWI De-minimis-Verordnung fallen alle Beihilfen an Unternehmen, die eine DAWI erbringen. Sie gilt in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen: in der Fischerei und Aquakultur tätige Unternehmen, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen, in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen, wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge richtet oder die Beihilfe von der Weitergabe an den Primärerzeuger abhängig ist, Beihilfen, die Importwaren diskriminieren, im Kohlesektor tätige Unternehmen, Beihilfen an Speditionsunternehmen für den gewerblichen Straßengüterverkehr, Unternehmen in Schwierigkeiten (Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten /C 249/01). Von dieser Verordnung sind nur Beihilfen erfasst, deren Bruttosubventionsäquivalent den Schwellenwert von insgesamt EUR in einem Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Der Begriff des Bruttosubventionsäquivalents umfasst den Nennwert der Beihilfe und ist bei Barzuschüssen identisch mit dem Geldbetrag. Bei Finanzierungsgeschäften der öffentlichen Hand ist jedoch nicht die Finanzierungssumme der Beihilfebetrag, sondern der Zinsvorteil in absoluten Zahlen. Zudem muss es sich um transparente Beihilfen handeln. Eine Beihilfe ist transparent, wenn deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. bb) Freistellung nach Altmark-Trans Für die Vereinbarkeit von DAWI mit dem Beihilfeverbot gibt es neben der DAWI Deminimis-Verordnung zwei relevante Rechtsquellen: Zum einen die Altmark-Trans Rechtsprechung des EuGH 10 und andererseits den Freistellungsbeschluss der EU- Kommission. 10 Urteil des Gerichtshofes vom , Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/ Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH- Az.: C-280/00 18 / 41

19 Während der EuGH im Rahmen der Altmark-Trans Entscheidung Kriterien für DAWI formuliert hat, bei deren Vorliegen eine Beihilfe bereits tatbestandlich ausscheidet, ist der Freistellungsbeschluss erst auf Ebene der Rechtfertigung einer Beihilfe zu prüfen. Dieser Streit mag rechtstheoretisch sein, allerdings unterscheiden sich die Altmark-Trans-Kriterien einerseits und die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses andererseits. Im Rahmen des Altmark-Urteils hat der EuGH entschieden, dass der Ausgleich von Kosten, die aus der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehen, keinen Vorteil darstellt, wenn die folgenden vier Voraussetzungen gegeben sind: 1. Das Empfängerunternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. 2. Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv und transparent festgelegt werden. 3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten für die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken. 4. Wenn das Unternehmen, das mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wurde, ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten des betrauten Unternehmens zu bestimmen. Im Rahmen dieser Analyse sind die Kosten des betrauten Unternehmens mit den Kosten zu vergleichen, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Gemeinwohlverpflichtungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden DAWI entstehen würden. Dabei sind die erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen. Nachfolgend werden die einzelnen Kriterien der Altmark-Trans-Entscheidung kurz erläutert. (1) Betrauungsakt In Bezug auf den Betrauungsakt haben sich in Deutschland im Wesentlichen drei Gestaltungsvarianten durchgesetzt: Die Betrauung mittels eines Vertrages oder Auftrages; der Stadtratsbeschluss mit korrespondierendem Gesellschafterbeschluss; die Betrauung durch einen Verwaltungsakt in Form eines Zuwendungsbescheids. 19 / 41

20 Alle drei Varianten sind einzelfallbezogen im Hinblick auf ihre beihilferechtlichen sowie insbesondere auch steuerrechtlichen Auswirkungen (steuerlicher Querverbund, Umsatzsteuer) zu prüfen. Des Weiteren ist von der EU-Kommission auch anerkannt, dass ein Unternehmen mit gemeinwirtschaftlichen Aufgaben durch Konzessionsverträge, ministeriale Programmverträge, Gesetze und Verordnungen betraut werden kann. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag kann auch auf mehrere Schritte aufgeteilt werden. Folgende Punkte müssen in einem Betrauungsakt festgelegt werden: 1. Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen; 2. das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet; 3. die Art etwaiger dem Unternehmen durch die betreffende Behörde gewährten ausschließlichen oder besonderen Rechte; 4. die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und 5. Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. (2) Ausgleichsparameter Die Ausgleichsparameter müssen vorab im Betrauungsakt (s.o.) transparent festgelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass es beihilferechtlich nicht erforderlich ist, in dem Betrauungsakt eine Ausgleichspflicht der betrauenden, öffentlichen Stelle festzulegen. Aus steuerlichen Gründen kann es etwa sinnvoll sein, eine entsprechende Ausgleichspflicht nicht aufzunehmen, sondern sich tatsächlich auf die Beschreibung der Parameter einer (eventuellen) Ausgleichszahlung zu beschränken. Es ist dabei nicht notwendig, die Ausgleichsleistungen auf der Grundlage einer besonderen Formel zu berechnen. Es muss lediglich von Anfang an feststehen, wie der Ausgleich bestimmt wird. Entscheidet die Behörde, dem Dienstleistungserbringer Ausgleichsleistungen für alle Kostenpositionen zu gewähren, muss sie vorab festlegen, wie diese Kosten bestimmt und kalkuliert werden. Nur die unmittelbar mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen Kosten können in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Alle Einnahmen, die das Unternehmen mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erzielt, müssen abgezogen werden. Wird dem Unternehmen ein angemessener Gewinn als Teil der Ausgleichsleistung gewährt, müssen im Betrauungsakt außerdem die Kriterien für die Berechnung dieses Gewinns festgelegt sein. Falls die DAWI durch eine öffentliche Ausschreibung vergeben wird, muss die Methode zur Berechnung der Ausgleichsleistungen in den Informationen enthalten sein, die allen Unternehmen, die an der Ausschreibung teilnehmen möchten, übermittelt werden. 20 / 41

21 (3) Verbot der Überkompensation Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken. Daher muss der Mechanismus zur Auswahl des Dienstleistungserbringers so gewählt werden, dass die Höhe der Ausgleichsleistungen auf Grundlage dieser Elemente bestimmt wird. (4) Durchschnittlich gut geführtes Unternehmen Nach Auffassung der EU-Kommission besteht die einfachste Möglichkeit für Behörden, das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen darin, eine offene, transparente und diskriminierungsfreie öffentliche Ausschreibung gemäß dem europäischen Vergaberecht durchzuführen. Die EU-Kommission sieht sogar in vergaberechtsfreien Räumen eine vergaberechtliche Ausschreibung als eine angemessene Methode, um verschiedene potenzielle Angebote vergleichen und den Ausgleich so festlegen zu können, dass das Vorliegen einer Beihilfe ausgeschlossen werden kann. Eine vergaberechtliche Ausschreibung in vergaberechtsfreien Räumen ist allerdings oftmals mit einem erheblichen Aufwand verbunden und in einer Vielzahl von Fällen nicht geeignet oder nicht erforderlich, um eine DAWI zu vergeben. Daher ist es ausreichend, wenn DAWI marktüblich vergütet werden, soweit eine marktübliche Vergütung ermittelt werden kann. Kann eine solche marktübliche Vergütung nicht ermittelt werden, muss die Höhe der Ausgleichsleistung auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen mit Sachmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Anforderungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstünden, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die hohen Kosten eines ineffizienten Unternehmens nicht als Anhaltswert herangezogen werden. Allerdings ist eine solche Prüfung in der Praxis mit erheblichem Aufwand verbunden, da hierfür in der Regel eine aufwändige Vergleichsrechnung durch Erstellung von Kostengutachten bei Wirtschaftsprüfern erforderlich ist. c) DAWI im Rahmen der Rechtfertigung (EU-Freistellungsbeschluss) Der Freistellungsbeschluss der EU-Kommission vom (2012/21/EU) findet auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen, die Unternehmen für die Erbringung von DAWI gewährt werden, in folgenden Fällen Anwendung: Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit Ausnahme der Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur (hier gilt die EU- 21 / 41

22 Verordnung 1370/2007). Schwankt die Höhe der Ausgleichsleistungen während des Betrauungszeitraums, so ist der jährliche Betrag als Durchschnitt der Jahresbeträge der für den Betrauungszeitraum vorgesehenen Ausgleichsleistungen zu berechnen. Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Krankenhäuser, die medizinische Versorgung leisten, gegebenenfalls einschließlich Notdiensten; die Erbringung von Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der Haupttätigkeit verbunden sind, insbesondere in der Forschung, steht der Anwendung dieses Absatzes jedoch nicht entgegen; Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, den Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, den sozialen Wohnungsbau sowie die Betreuung und soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen; Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Flug- oder Schiffsverkehr zu Inseln, wobei das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen während der beiden Finanzjahre, die dem Jahr vorausgehen, in dem die Betrauung mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfolgte, Passagiere nicht übersteigen darf; Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für Flug- und Seeverkehrshäfen, deren durchschnittliches jährliches Verkehrsaufkommen während der beiden Finanzjahre, die dem Jahr vorausgehen, in dem die Betrauung mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfolgte, im Fall von Flughäfen höchstens Passagiere und im Fall von Seehäfen höchstens Passagiere betrug. Im Übrigen setzt die Anwendung des Freistellungsbeschlusses voraus, dass die ersten drei Kriterien des Altmark-Trans-Urteils erfüllt sind (siehe oben). Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen des ersten Kriteriums die Betrauung grundsätzlich maximal einen Zeitraum von 10 Jahren umfassen darf. Für den Fall, dass eine erhebliche Investition des beauftragten Unternehmens erforderlich ist und die Abschreibungsdauer für diese Investition nach allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen mehr als 10 Jahre beträgt, ist eine Beauftragung bis zum Ende der Abschreibungsdauer möglich. Falls eine Ausgleichszahlung für DAWI nach dem Freistellungsbeschluss vorgenommen werden soll, ist darauf zu achten, dass in dem Betrauungsakt auf den Freistellungsbeschluss hingewiesen wird. Andernfalls ist der Betrauungsakt formell nicht wirksam und verstößt gegen den Freistellungsbeschluss. Das vierte Altmark-Trans-Kriterium durchschnittlich gut geführtes Unternehmen wird im Rahmen des Freistellungsbeschlusses nicht geprüft. Das bedeutet, dass im Anwendungsbereich des Freistellungsbeschlusses eine Ausschreibung oder eine aufwändige Kostenanalyse nach dem vierten Altmark-Kriterium nicht erforderlich ist. 22 / 41

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem

Mehr

Informationen für Eurodiaconia-Mitglieder: Sozialdienstleistungen und staatliche Beihilfen

Informationen für Eurodiaconia-Mitglieder: Sozialdienstleistungen und staatliche Beihilfen 06-08 Informationen für Eurodiaconia-Mitglieder: Sozialdienstleistungen und staatliche Beihilfen I. Einführung und Überblick Als staatliche Beihilfe gilt jede Art von Förderung durch die Regierung, die

Mehr

Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten

Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten im Bereich Naturschutz Schneverdingen, 13. Mai 2014 Dr. Martin Schwee, Referent für Beihilfenpolitik Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und

Mehr

Umsetzung der EU Vorgaben zur Finanzierung von DAWI in Deutschland LMR Dr. Traupel Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein - Westfalen Umsetzungsbedarf Die Altmark Trans

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az. 7523-W Richtlinie für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien

Mehr

Aktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV

Aktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV Aktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV Jahrestagung der PKF/IVT am 12. Juli 2013 in München Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck, Stuttgart Lehrbeauftragter

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer VL Gebietskörperschaften als Unternehmer Öffentliche Unternehmen im Gemeinschaftsrecht 1 EU-Wettbewerbsrecht und Öffentliche Unternehmen Kartellverbot: Art 101 AEUV Missbrauchsverbot: Art 102 AEUV Europäische

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

Merkblatt De-minimis-Regel

Merkblatt De-minimis-Regel Merkblatt De-minimis-Regel 1. De-minimis-Beihilfen Der Begriff De-minimis-Regel stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister

Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2014142/3 Dezernat: OB aktuelles Gremium Stadtrat Amt: Amt 20 öffentlich ja Sitzung am: 16.10.2014 TOP: 2.12 Vorlagen-Nr.: 2014142/3 Betreff

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse

Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse Die vorliegende Policy soll nach österreichischem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Streitfall ist die deutsche Version der Policy einer

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Merkblatt Infrastruktur

Merkblatt Infrastruktur Zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen im Land Brandenburg Förderziel Mit dem steht den kommunalen Schulträgern und kommunalen Schulzweckverbänden

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Händlerbedingungen für das System GeldKarte

Händlerbedingungen für das System GeldKarte Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-

Mehr

Internationale Sportverbände und ihre Rechtsform. Marco Villiger Direktor Recht FIFA

Internationale Sportverbände und ihre Rechtsform. Marco Villiger Direktor Recht FIFA Internationale Sportverbände und ihre Rechtsform Marco Villiger Direktor Recht FIFA Abgrenzungen Sportorganisationen Klubs National SFV, DFB usw. Verbände International FIFA, UEFA usw. IOC (Sonderfall)

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 2. Halbjahr 2010 Termin: 5. August 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden Hilfsmittel:

Mehr

Freiberufliche Bodenkunde

Freiberufliche Bodenkunde Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin Herrn Regierungsdirektor Sven Kaiser Referatsleiter Beihilfenkontrollpolitik

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Analyse zum Thema: Laufzeit von Support-Leistungen für ausgewählte Server OS

Analyse zum Thema: Laufzeit von Support-Leistungen für ausgewählte Server OS Analyse zum Thema: Laufzeit von Support-Leistungen für Axel Oppermann Advisor phone: +49 561 506975-24 mobile: +49 151 223 223 00 axel.oppermann@experton-group.com Januar 2010 Inhalt Summary und Key Findings

Mehr

KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin

KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Berlin, den 14. April 2016-5779/B - KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Bericht über die Prüfung der Angemessenheit des im Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Ausgleichsanspruchs nach 304

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Von Europa nach Kärnten

Von Europa nach Kärnten Förderungen Von Europa nach Kärnten Was ist eine Beihilfe? Folgende Maßnahmen können Beihilfen darstellen: o Zuführung von Kapital o Gewährung von Darlehen o Übernahme von Bürgschaften oder Garantien o

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium. Sven Hermerschmidt, BfDI

Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium. Sven Hermerschmidt, BfDI Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium Sven Hermerschmidt, BfDI 1 Kleinräumige Daten und Raumbezug Kleinräumige Auswertung von Daten

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr