Neujahrsbotschaft 2006 Würth Treuhand AG, Zürich
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- Elmar Kaiser
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1 Neujahrsbotschaft 2006 Würth Treuhand AG, Zürich Neuerungen im Steuergesetz des Kantons Zürich / Direkte Bundessteuer Natürliche Personen Der Kinderabzug wird von CHF 5' auf CHF 6' (ab Steuerjahr 2006 ZH) erhöht. Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen versteuertem Einkommen der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Der Staatssteuerfuss bleibt für 2006 unverändert bei 100 % (ZH). Der Steuertarif wurde per der Teuerung angepasst, sodass für die Mehrheit der Steuerpflichtigen bei gleichem Einkommen die einfache Staatssteuer gegenüber dem Vorjahr tiefer liegen sollte (ZH). (Ausgleich Kalte Progression). Ab dem 1. Januar 2005 können neu behinderungsbedingte Kosten, soweit diese dem Behinderungsgleichstellungsgesetz entsprechen ohne Selbstbehalt in Abzug gebracht werden. Behinderungsbedingte Kosten entstehen, wenn eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige, oder psychische Beeinträchtigung vorliegt, welche das alltägliche Leben erschwert oder beeinträchtigt. Der Abzug für Krankheitskosten bleibt unverändert. Vom Netto-Einkommen ist weiter-hin ein Selbstbehalt von 5 % zu tragen. Status Wertschriftenhändler Neu wurde eine Negativ Liste erstellt, welche ausschliesst, dass jemand als Wertschriftenhändler qualifiziert wird. Wertschriftenhandel wird in jedem Fall ausgeschlossen, wenn folgende Kriterien kumulativ eingehalten sind: Haltedauer länger als 1 Jahr Transaktionsvolumen p.a. kleiner als fünffacher Wertschriftenbestand Kapitalgewinne kleiner als 50 % aller steuerbaren Einkünfte Vermögens-Anlage ist nicht direkt kausal mit beruflicher Stellung Keine Fremdfinanzierung oder Vermögensertrag höher als Schuldzinsen Derivate nur im Rahmen der Depotabsicherung Sofern die obigen Kriterien nicht eingehalten werden, kann die Steuerverwaltung eine Einzelfallprüfung vornehmen. Der Kanton Zürich wird jedoch den Status des Wertschriftenhändlers wie bisher sehr zurückhaltend anwenden. Dumont Praxis Ein Bundesgerichtsurteil hat den Spielraum der Kantone zur Anwendung der Dumont Praxis ausgeschlossen (Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten in den ersten 5 Jahren nach Erwerb, bei vernachlässigten Liegenschaften). 1
2 Der Kanton Zürich wird die bisher angewandte Praxis unverändert weiterführen. Privatanteil an Fahrzeugkosten Die Berechnung des Privatanteils an der Nutzung von Geschäftsfahrten wird neu wie folgt geregelt: Als Privatanteil ist pro Monat 1 % des Kaufpreises (mindestens CHF pro Monat) zu deklarieren. Kaufpreis CHF 50'000.- : zu deklarierender Betrag CHF 6'000.- (12 x CHF 500.-) Sofern der Mitarbeiter einen Beitrag an die Autokosten leistet, sind diese vom obenerwähnten Betrag in Abzug zu bringen. Für selbständig Erwerbende gilt die analoge Regelung. Die bisherige Praxis auf Luxusfahrzeugen einen zusätzlichen Privatanteil zu erheben, ist aufgehoben. Diese Regelung gilt auch für die MWST und die AHV. Juristische Personen Die Umsetzung des Fusionsgesetzes tritt im Kanton Zürich auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Ab 1. Januar 2005 gilt der Proportional-Tarif von 8 % des Reingewinnes. Ausblick auf weitere Änderungen Der neue Lohnausweis tritt voraussichtlich auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Die Anpassungen in der Lohnverarbeitung sind rechtzeitig an die Hand zu nehmen, damit die ersten Lohnabrechnungen im Januar 2007 korrekt erstellt werden können. Sofern ein Spesenreglement von den Steuerbehörden genehmigt werden muss, ist dies rechtzeitig zu planen. (Wir verweisen auch auf unsere Neujahrsbotschaft vom letzten Jahr.) Für die Unternehmenssteuerreform II liegt noch keine Vorlage auf dem Tisch. Es ist noch nicht abzusehen wie zukünftig Dividendenausschüttungen besteuert werden sollen. Die Neuregelung der Familienbesteuerung ist bis heute weitgehend offen. Zur Diskussion stehen folgende Lösungen: Teilsplitting Individualbesteuerung Erhöhte Abzüge für Familien Erhöhung der Tarife für Alleinstehende Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU Als positiver Aspekt dieses Abkommens ist die Tatsache zu werten, dass auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen allen EU-Ländern und der Schweiz für verbundene Konzerngesellschaften keine Quellensteuer mehr in Abzug gebracht werden muss. Es kommt das Melde- 2
3 verfahren zur Anwendung. Die Meldung an die Steuerverwaltung muss vor der Auszahlung erfolgen. Die Voraussetzung dafür ist eine Beteiligungsquote von mindesten 25 % an der aus-schüttenden Gesellschaft und die empfangende Gesellschaft muss im Sitzstaat unbeschränkt steuerpflichtig sein. Eine Holdinggesellschaft gilt als unbeschränkt steuerpflichtig. Für einzelne Staaten gelten noch unterschiedliche Übergangsfristen. MWST Erste Erfahrungen mit den Praxisänderungen 2005 Die von der MWST im Jahr 2005 eingeführten Praxisänderungen sind grossmehrheitlich begrüsst worden. Bei den sogenannten Vereinfachungen handelt es sich eher um weniger harte Auslegungen des Gesetzes als um tatsächliche Änderungen. Die rückwirkende Anwendung der neuen Praxis trifft nicht immer auf Verständnis, da die bisher gewissenhaften Steuerpflichtigen bzw. die gewissenhaften Berater sich als dumm verkauft vorkommen. Nachteilig empfunden wird auch die Menge der innerhalb kürzester Zeit vorgenommenen Änderungen, so dass ein Überblick kaum mehr möglich ist. Wir skizzieren nachfolgend die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen. Rechnungsstellung; Kassenzettel bis CHF 400 erlaubt Neu müssen Belege mit Beträgen über CHF 400 (bisher CHF 200) die formellen Bedingungen einer MWST-Rechnung erfüllen (Name und Adresse des Rechnungsempfängers). Die Vorsteuern von Belegen bis CHF 400 können auch ohne dieses Formerfordernis zurückgefordert werden. Erleichterter Ausfuhrnachweis Der Ausfuhrnachweis wird nur noch nach der Bezeichnung, der Menge, des Gewichts und der Anzahl des ausgeführten Artikels geprüft. Nicht mehr geprüft wird, ob der im Ausfuhrdokument deklarierte Wert mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmt. Zulassung des Vorsteuerabzuges auf Firmengründungkosten, Kapitalerhöhungskosten, Sanierungen und Liquidationskosten Bisher konnten Vorsteuern auf den Gründungskosten, Kapitalerhöhungskosten, Sanierungen und Liquidationskosten nicht zurückgefordert werden. Neu sind die Vorsteuern auf diesen Kosten rückforderbar. Änderung bei der Kombination von steuerbaren Gegenständen und Dienstleistungen Die 90 % zu 10 % Regel, wonach derjenige Steuersatz für das Ganze gilt, wenn der Anteil am steuerbaren Teil mehr als 10 % erreicht, wurde auf 70 % zu 30 % geändert. Als Beispiel diene die Lieferung eines Buches zusammen mit einer CD. Die CD hat beispielsweise einen Wertanteil am Ganzen von 15 %. Nach der alten Regel musste die gesamte Lieferung mit 7,6 % statt mit dem reduzierten Satz von 2,4 % versteuert werden. Nach der neuen Regel ist die gesamte Lieferung nun mit 2,4 % zu versteuern, da der Wertanteil der CD unter 30 % liegt. 3
4 Verkauf von Ess- und Trinkwaren zum Mitnehmen ( über die Gasse, Take away ) Die bisherige Regelung führte stets zu Unsicherheiten, ob der reduzierte Satz (2,4 %) oder der Normalsatz (7,6 %) anzuwenden war. Die ESTV hat nun eine klarere Definition ausgearbeitet. Danach sind folgende Kriterien massgebend: Ohne Konsumationseinrichtung; alles ist zum reduzierten Satz abzurechnen (Ausnahmen: alkoholische Getränke, Tabakwaren etc.) Mit Konsumationseinrichtung (bis 20 Sitz- und/oder Stehplätze); Möglichkeit der Anwendung von Pauschalen, je nach Betriebsart Mit Konsumationseinrichtung (über 20 Sitz- und/oder Stehplätze); stets effektive Abrechnung Vereinfachung der Abrechnung bei Praxisgemeinschaften (Anwälte, Ärzte) Die Unkostengemeinschaft muss sich nicht mehr mit einer eigenen MWST-Nr. eintragen lassen, wenn alle Mitglieder als Steuerpflichtige registriert sind und die Unkosten ohne Zuschlag weiterverrechnet werden. Nachteil: Für die Leistungsempfänger, die effektiv abrechnen, besteht keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit. apple Aus unserer Sicht steht zwar die Vereinfachung im Vordergrund. Der Nachteil der nicht rückforderbaren Vorsteuer kann jedoch, je nach Konstellation, wesentlich negativer wirken. MWST-Ausblick Folgende Punkte stehen zur Diskussion: Abschaffung der Steuerausnahmen Einführung eines Einheitssatzes Keine MWST mehr zwischen Steuerpflichtigen Abschaffung der höheren Mindestumsatzgrenze von CHF Erleichterungen bei der Rechnungsstellung Ausbau der Saldosteuersatzmethode Steuerbefreiung im internationalen Busverkehr Erhöhung der Steuersätze um 0.8 Prozentpunkte zur Finanzierung der IV (Inkrafttreten ist noch ungewiss; Volksabstimmung notwendig) BVG-Revision Am 1. Januar 2006 treten die steuerlich relevanten Bestimmungen (Begriff der Vorsorge, versicherbarer Lohn, Einkauf von Beitragsjahren, Missbrauchsbestimmungen) des 3. Paketes der 1. BVG-Revision in Kraft. Nachstehend fassen wir die wesentlichen, steuerlich relevanten Bestimmungen zusammen: Angemessenheit der beruflichen Vorsorge Die Angemessenheit ist dann eingehalten, wenn die reglementarischen Leistungen 70 % des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung nicht überschreiten, oder, bezogen auf die Unternehmung, die gesamten reglementarischen Beiträge (Sparbeiträge) von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht mehr als 25 % aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne bzw. des AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr betragen. 4
5 Einkauf zur Schliessung von Beitragslücken Der Einkauf muss reglementarisch geregelt sein. Die Grundsätze der Angemessenheit und Planmässigkeit sind zu beachten. Die bisherige Einkaufsbeschränkung (Art. 79a BVG) fällt auf den 1. Januar 2006 weg. Nach wie vor können Selbständigerwerbende, welche keiner zweiten Säule angehören, 20 % des Erwerbseinkommens, maximal CHF 30'960 (Stand 2005) in die Säule 3a einzahlen. Ein Einkauf in die Säule 3a ist nach wie vor nicht möglich. Kapitalbezug nach Einkauf Innerhalb von 3 Jahren nach einem Einkauf dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Einkauf nach Vorbezug für Wohneigentumsförderung Neu dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn Vorbezüge für Wohneigentumsförderung zurückbezahlt sind. Davon ausgenommen sind Vorsorgelücken, welche durch die Teilung des Vorsorgekapitals bei einer Ehescheidung entstanden sind. Im weiteren können Einkäufe auch bei bestehenden Vorbezügen getätigt werden, wenn die Pensionierung in weniger als drei Jahren erreicht wird. In dieser Zeit dürfen keine Rückzahlungen des Wohneigentumsvorbezugs erfolgen. Vorbezüge, welche aus der Säule 3a erfolgt sind, fallen nicht unter die Rückzahlungspflicht. Die Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung der Säule 3a werden nicht im Grundbuch angemerkt. Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen Der versicherbare Lohn nach BVG darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. Zum AHV-Lohn gehören auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge ebenso wie Trinkgelder. Bei Selbständigerwerbenden, bei welchen naturgemäss die Einkommen starken Schwankungen unterliegen, kann auf einen durchschnittlichen Verdienst abgestellt werden. In der Praxis wird in der Regel das durchschnittliche Einkommen der 3 5 vorangehenden Jahre hinzugezogen. Begrenzung der versicherbaren Einkünfte Das BVG sieht ein maximal versicherbares Einkommen vor, welches dem zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG entspricht; Stand 2005: CHF 77'400 x 10 = maximal versicherbares Einkommen CHF 774'000. Zürich, 6. Januar 2006 Würth Treuhand AG, Postfach 1067, 8040 Zürich Tel
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