STALKING Wie sich Opfer von Belästigung und Bedrohung schützen können

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1 Ohne Gewalt leben Sie haben ein Recht darauf! STALKING Wie sich Opfer von Belästigung und Bedrohung schützen können Herausgeber: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz Hannover 3. Auflage, September Diese Broschüre darf, wie alle Publikationen der Landesregierung, nicht zur Wahlwerbung in Wahlkämpfen verwendet werden. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

2 Inhalt Einleitung 4 Was ist eigentlich Stalking? 5 Mögliche Handlungen von Stalkern 6 Wer sind die Täter und was wollen sie? 7 Mögliche Motive von Stalkern 7 Warum ist Stalking ernst zu nehmen? 8 Welche Folgen ergeben sich für die Betroffenen? 10 Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen zum Eingreifen? 11 Strafrechtlicher Schutz Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung (40. StrÄndG) 11 Zivilrechtlicher Schutz 14 Was können Betroffene selbst tun? 15 Was können Beraterinnen/Berater tun? 17 Anhang 18 Gesetzestexte 18 Internetseiten 26 Hilfeeinrichtungen 26 Literatur zur weiteren Vertiefung

3 Einleitung Was ist eigentlich Stalking? Stalking ein Phänomen, das in letzter Zeit immer häufiger öffentlich thematisiert wird. Der Begriff Stalking beinhaltet das, was im Allgemeinen auch als Psychoterror bezeichnet wird: Immer wiederkehrende maßlose Belästigungen in unterschiedlicher Intensität und Ausprägung, die das Leben der überwiegend davon betroffenen Frauen sehr stark beeinflussen und belasten. Seit Frühjahr 2007 gibt es gegen Stalking einen eigenen Straftatbestand. Dies ist ein deutliches Signal dafür, dass der Gesetzgeber zusätzlich zu den bestehenden Strafnormen diesem Phänomen eine besondere Bedeutung zumisst. Mit dem neuen 238 StGB Nachstellungen sowie weiteren Regelungen in der Strafprozessordnung werden zukünftig Stalking-Opfer strafrechtlich besser geschützt. Diese Broschüre soll Beraterinnen und Berater hierüber informieren und eine Hilfestellung bei der Beratung Betroffener sein. Sie soll aber auch Betroffenen, die sich den Stalkern gegenüber oft ausgeliefert fühlen, über Wege aus der für sie belastenden und oft unerträglichen Situation informieren und sie ermutigen, diese Wege zu beschreiten. Der Begriff Stalking kommt aus der englischen Jagdsprache und bedeutet Anpirschen oder Anschleichen. Im Deutschen wird dafür auch der Begriff der Nachstellung gebraucht. Studien zur Verbreitung von Stalking wurden erstmals in den USA, in Großbritannien und Australien durchgeführt. Die erste epidemiologische Studie zum Stalking in Deutschland wurde im Jahr 2004 von Harald Dressing, Christine Kühner und Peter Gass vorgelegt 1). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass: 5 % 2) der in Deutschland lebenden Menschen schweres Stalking erleben, welches über längere Zeit anhält und bei dem aus Sicht der Opfer die eigene Sicherheit ernsthaft bedroht ist. 12 % 23 % von leichteren Formen des Stalkings betroffen sind, bei denen keine Angst vorherrscht oder die Dauer relativ kurz ist. Die Dunkelziffer der von Stalking betroffenen Personen dürfte allerdings weitaus höher liegen. Die Täter (Stalker) verfolgen, beobachten und/oder belästigen ihre Opfer wiederholt auf unzumutbare Art und Weise über Monate oder auch Jahre. Das Vorhandensein von häuslicher Gewalt in der Partnerschaft ist oft ein Vorhersagefaktor für Stalking, bzw. für spätere physische Gewalt beim Stalking. Über 80 % der Fälle, in denen Frauen von Stalking durch den Ex-Partner betroffen sind, gehen hervor aus einer Beziehung, die von häuslicher Gewalt geprägt war 3). Eine adäquate Beratung zum Thema Stalking setzt unter anderem Kenntnisse über die Definition, über Hintergründe, rechtliche Regelungen und Unterstützungsmöglichkeiten voraus. 1) 2) Studie des Zentralinstitutes für seelische Gesundheit Mannheim; vgl. specials/printa.php?id=31087 (Stand: ) Hans-Georg W. Voß / Jens Hoffmann / Isabel Wondrak (2006): Stalking in Deutschland. Aus Sicht der Betroffenen und Verfolger. Nomos, Mainzer Schriften zur Situation von Kriminalitäts opfern. Band 40. Baden-Baden 3) (Tjaden, Patricia & Thoennes, Nancy (1998): Stalking in America. Findings from the National Violence against women survey. U.S. Department of Justice) 4 5

4 Wer sind die Täter und was wollen sie? Mögliche Handlungen von Stalkern: Stalking ist ein komplexes Verhaltensmuster mit verschiedenen Handlungen: ständige Telefonanrufe des Täters (Telefonterror); häufiges Klingelnlassen des Telefons und Hinterlassen von Nachrichten, bis das Limit des Anrufbeantworters erreicht ist; massenhaftes Zusenden oder Hinterlassen von Briefen, s und SMS- Nachrichten; ständige Belästigung in Chaträumen (Internet); unerwünschtes Beschenken mit Blumen usw.; Waren-, Annoncenbestellung u. ä. auf den Namen der Betroffenen; Ausspionieren des gesamten Tagesablaufes der Betroffenen, des sozialen Umfelds und auch der persönlichen Daten; ständiges Auflauern und Verfolgen der Betroffenen an jedem denkbar möglichen Aufenthaltsort (Arbeitsplatz, Supermarkt, Wohnung, usw.); Sachbeschädigungen an Tür, Briefkasten, Auto etc.; Körperverletzung. Die Handlungsweisen enthalten oft Äußerungen mit obszönen Inhalten und Drohungen bzw. Beschimpfungen, die zunehmend intensiver ausgeübt werden. Insbesondere wenn Ex-Partner die Täter sind, kommt es gehäuft zur Verwirklichung der Drohungen und zu massiven Straftaten. Die Übergänge von belästigenden Handlungen bis hin zum Stalking sind fließend. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für Stalking ist das subjektive Empfinden der Betroffenen. Fühlt sich die betroffene Person durch die Aktivitäten des Stalkers in ihrem Alltag stark beeinträchtigt, so kann davon ausgegangen werden, dass dringend professionelle Unterstützung benötigt wird. Oft sind die Stalker für die Betroffenen keine unbekannten Personen. Sie sind entweder ehemalige Intimpartner, flüchtige Bekannte, Arbeitskollegen oder Freunde. In jedem zweiten Fall handelt es sich um eine ehemalige Intimpartnerin oder einen ehemaligen Intimpartner. Grundsätzlich kommen alle Täter-Opfer- Konstellationen in Frage: Frau-Mann, Mann-Frau, Mann-Mann, Frau-Frau. Allerdings handelt es sich bei 80 % der Täter um Männer, und 85 % der Opfer sind Frauen. Daher wird in dieser Broschüre überwiegend die männliche Sprachweise für die Täter verwendet. Mögliche Motive eines Stalkers: Er möchte seine ehemalige Partnerschaft zur betroffenen Person wieder aufleben lassen oder sich an ihr rächen. Er ist geradezu zwanghaft darauf aus, andere Menschen zu kontrollieren und Macht über sie auszuüben. Er fühlt sich selbst als Opfer und unterstellt der betroffenen Person, sie würde ihn verfolgen und belästigen. Er ist verliebt in die jeweilige Person und versucht, diese für sich zu gewinnen. 6 7

5 Warum ist Stalking ernst zu nehmen? So wie sich die Motive der Stalker verändern können, so kann sich auch zunehmend die Art und die Intensität ihrer Handlungen ändern. Betroffene werden immer häufiger und schlimmer belästigt. Fallbeispiel 1: Die 35 Jahre alte Frau A. trennte sich nach 2 Jahren von ihrem Freund. Im Laufe der Beziehung fing der Mann an, Frau A. dreibis viermal täglich anzurufen. Mir war nicht aufgefallen, dass er mich kontrollierte oder eifersüchtig war, sagt sie und erinnert sich: Sicher, er hat mich immer häufig angerufen. Aber am Anfang einer Beziehung freut einen das doch. Wenn er sie allerdings nicht erreichen konnte, rief er auch bei Freunden oder Verwandten an. Frau A. stellte ihn zur Rede, was allerdings zu keiner Lösung führte. Sie trennte sich schließlich von ihm. Mit der Trennung eskalierte die Situation. Es folgten SMS, Briefe und das Telefon klingelte ununterbrochen. Seine Stimmung wechselte permanent. Darüber hinaus lauerte er ihr vor ihrem Haus auf und befand sich ständig in ihrer Nähe. Frau A. hat Nachbarn, Freunde und Arbeitskollegen eingeweiht und fühlt sich dadurch unterstützt. Jetzt will sie Anzeige nach 238 StGB gegen ihn erstatten. Fallbeispiel 2: Ein 38 Jahre alter Mann und eine geschiedene Frau waren für kurze Zeit ein Paar. Schließlich kam es immer häufiger zum Streit zwischen den beiden. Er schreckte sogar nicht davor zurück, eines der drei Kinder zu zwingen, sich sexuelle Fotos von ihnen als Paar anzuschauen. Anschließend verließ die Frau ihn, um sich und ihre Kinder zu schützen. Doch ihr Ex-Partner wollte dies nicht wahrhaben. Er begann sie und ihre Kinder zu terrorisieren. Der Ex-Ehemann der Frau versuchte ihr in dieser Situation zur Seite zu stehen. Allerdings hagelte es Beschimpfungen und (Mord-) Drohungen gegen die Familie per SMS, auf dem Briefkasten und dem Klingelschild, sogar die Autoreifen wurden zerstochen. Aufgrund einer beantragten Schutzanordnung ( 1 Gewaltschutzgesetz) verbot das Gericht dem Ex-Freund sich der Familie zu nähern. Weil er aber ständig gegen diesen Beschluss verstieß, wurde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, da er sich nach 4 Gewaltschutzgesetz strafbar gemacht hat. Der Täter wurde in diesem Fall zu einer Geldstrafe verurteilt. Wichtig: Je früher Grenzen gezogen werden, umso größer sind die Chancen, den Stalker auf Distanz zu halten! Sollte der Täter anfangs keine ablehnende Reaktion auf seine Handlungen erfahren, kann es sein, dass er später kein Nein oder Lass mich in Ruhe mehr akzeptieren wird. Er nimmt die Ablehnung dann einfach nicht wahr oder interpretiert sie für sich anders. Aus einem einfachen Nein! wird somit im Kopf des Stalkers ein Jetzt nicht, aber vielleicht später und damit eine Ermunterung für weitere Übergriffe. 8 9

6 Welche Folgen ergeben sich für die Betroffenen? Welche rechtlichen Möglichkeiten zum Eingreifen bestehen? Das Leben der Betroffenen verändert sich bei länger andauerndem Stalking zunehmend. Ihre Lebensqualität kann sich sehr stark mindern und die psychischen, physischen und/oder sozialen Folgen bzw. Beeinträchtigungen können für die Betroffenen sehr gravierend sein: Sie haben Angst. Sie fühlen sich hilflos, schutzlos und verzweifelt. Sie wissen nicht, was sie noch tun sollen und können, um aus der Situation herauszukommen. Sie fühlen sich ständig beobachtet und verfolgt. Nicht einmal mehr zu Hause in der eigenen Wohnung fühlen sie sich sicher und geborgen. Sie versuchen alle Orte zu meiden, an denen der Stalker sich aufhalten könnte, z. B. Café, Fitnessstudio etc. Ihre Leistungsfähigkeit nimmt ab, was beispielsweise Auswirkungen am Arbeitsplatz haben kann. Sie leiden unter Schlafstörungen, Angst zuständen, Reizbarkeit, allgemeinem Unwohlsein, Depressionen und vielem mehr. Sie können kaum noch anderen Personen vertrauen, solange der Stalker sich nicht zu erkennen gibt. Die vielen verschiedenen Verhaltensweisen, die das Stalking auszeichnen, werden je nach Erheblichkeit und verletztem Rechtsgut ggf. von verschiedenen Rechtsnormen erfasst. Grundsätzlich besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, sich sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich gegen Stalking zur Wehr zu setzen. Strafrechtlicher Schutz Seit Frühjahr 2007 gibt es gegen Stalking einen besonderen Straftatbestand. Die Änderungen betreffen das Strafgesetzbuch (StGB) durch Neueinfügung des 238 Nachstellungen, sowie der 112a, 374 und 395 der Strafprozessordnung (StPO). Das bedeutet, dass es dem Stalker verboten ist einem Menschen unbefugt nachzustellen, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4.ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder Sie wollen Kinder, Freunde, Verwandte etc. vor dem Stalker schützen und isolieren sich dadurch zunehmend von ihrem sozialen Umfeld. 5.eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt

7 Der Stalker kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Bei besonders schwerwiegenden Taten liegt die Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Der Stalker kann auch für die Gefährdung von Angehörigen oder Freunden des Opfers bestraft werden. In der Regel handelt es sich um ein Antragsdelikt, d.h. das Opfer muss einen Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Das Verhalten des Stalkers kann darüber hinaus die folgenden Straftatbestände erfüllen: 123 StGB bei Hausfriedensbruch, 164 StGB bei falscher Verdächtigung, 185 ff. StGB bei Beleidigung/ übler Nachrede/Verleumdung, 239 StGB bei Freiheitsberaubung, 240 StGB bei Nötigung, 241 StGB bei Bedrohung, 242 StGB bei Diebstahl, 303 StGB bei Sachbeschädigung, 4 GewSchG bei Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung. (s. Zivilrechtlicher Schutz). Wenn Anzeichen für eine Straftat vorliegen, sollte bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet werden, und zwar möglichst unter Vorlage aller gesammelten Beweismittel. Polizei und Staatsanwaltschaft werden nach Prüfung des Sachverhalts die möglichen Maßnahmen von sich aus ergreifen. Durch die Erweiterung des 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist zudem die Möglichkeit gegeben, besonders gefährliche Täter bei Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft zu nehmen, um die bereits eingetretene Eskalation zu unterbrechen. Das strafrechtliche Verfahren wird von Amts wegen geführt. Dennoch ist die Mitarbeit von Betroffenen nötig, um den Ermittlungen zum Erfolg zu verhelfen. Andernfalls ist der erforderliche und ohnehin schwierige Nachweis des strafrechtlich erheblichen Verhaltens kaum zu erbringen. Zu beachten ist, dass die strafrechtliche Verfolgung bei vielen der vorgenannten Delikte (z. B. bei Nachstellung, Hausfriedensbruch, Beleidigung und auch bei einfacher Körperverletzung) ein von der oder dem Verletzten schriftlich zu stellender Strafantrag erforderlich ist, der innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Tat gestellt werden muss. als Nebenkläger/in anzuschließen. Dadurch können im Strafverfahren mehr Rechte beansprucht und das Verfahren in einem gewissen Rahmen beeinflusst werden. Hierzu sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Kosten Die Kosten des strafrechtlichen Verfahrens muss die Antragstellerin oder der Antragsteller im Gegensatz zum zivilrechtlichen Verfahren nicht tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Stalker verurteilt wird oder nicht. Im Falle der Nebenklage kann für die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt werden. 201 ff. StGB bei Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs, 223 StGB bei Körperverletzung, Sobald die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und dann Anklage erhoben hat, besteht bei bestimmten Delikten (z. B. Nachstellung, Körperverletzung, Verstoß gegen 4 Gewaltschutzgesetz) für Verletzte die Möglichkeit, sich der Anklage der Staatsanwaltschaft 12 13

8 Was können Betroffene selbst tun? Zivilrechtlicher Schutz Nach 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) können Schutzanordnungen erwirkt werden, die dem Stalker weiteres Nachstellen oder Belästigen verbieten sollen. Die betroffene Person kann dies mit einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren oder mit einer Unterlassungsklage beim zuständigen Gericht erwirken. Beispielsweise, darf der Stalker... sich nur bis auf einen bestimmten Abstand der Person oder deren Wohnung nähern; sich nicht mehr an vom Opfer oft besuchten Orten aufhalten, z. B. Fitnessstudio, Arbeitsplatz; Sollte der Stalker anschließend gegen eine Anordnung des Gerichtes verstoßen, begeht er damit eine Straftat nach 4 Gewaltschutzgesetz und kann zu einer Geldoder Freiheitsstrafe verurteilt werden (s. Strafrechtlicher Schutz). Kosten Beim Zivilverfahren sind zunächst sämtliche Kosten von der Antragstellerin/dem Antragsteller selbst zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert und wird vom Gericht festgelegt. Demnach sind die Kosten bei jedem Stalkingfall individuell. Wenn es den Betroffenen finanziell nicht möglich ist, die Verfahrenskosten zu tragen, können sie vorab einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Machen Sie dem Stalker sofort und unmissverständlich am besten unter Zeugen oder per Einschreiben klar, dass kein Kontakt erwünscht ist, und dass er derartiges Verhalten unterlassen soll. Dieses sollte die erste und letzte persönliche Reaktion sein. Verfolgen Sie den eingeschlagenen Weg konsequent weiter. Zögern oder Rückzüge könnten vom Stalker falsch interpretiert werden. Wenden Sie sich an die Polizei und erstatten Sie Anzeige. Durch die Polizei können eine Gefährdungseinschätzung, eine Gefährderansprache und weitere gefahrenabwehrende und/oder strafprozessuale Maßnahmen in die Wege geleitet werden. Sinnvoll ist es, eine(n) Anwalt/Anwältin aufzusuchen und nach Absprache eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht zu beantragen. Suchen Sie eine Gewalt- oder Opferberatungsstelle auf, die Betroffene kompetent über weitere Maßnahmen informieren und unterstützen kann. Suchen Sie unter Umständen medizinische und psychologische Hilfen auf. keinen Kontakt mehr zu der Person per Telefon, , Post, SMS, MMS etc. oder auch persönlich aufnehmen. Die Anordnungen können zusätzlich auch je nach Fall angepasst bzw. kombiniert werden. Sollte der Stalker verurteilt werden, werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Voraussetzung für eine Kostenerstattung an die Betroffene bzw. den Betroffenen ist aber, dass der Stalker die Kosten tragen kann. Bewahren Sie möglichst Ruhe und reden Sie mit Freundinnen/Freunden bzw. Verwandten über ihre Situation. Lassen Sie sich bei der Suche nach Hilfe von niemandem wegschicken oder mit: Das ist doch nicht so schlimm!, abspeisen

9 Was können Beraterinnen / Berater tun? Bewahren Sie alle möglichen Beweise über das Stalking auf bzw. speichern Sie diese (SMS, MMS, Anrufbeantworter, s, Briefe, Geschenke mit Grußkarten etc.). Gibt es Schwierigkeiten, bestimmte Beweise aufzubewahren (wie Blumen etc.), sollten sie mit einem aktuellen Datumsbezug (z. B. Tageszeitung) fotografiert werden. Zusätzlich ist ein Stalking-Tagebuch sehr hilfreich, in dem Ort, Datum, Uhrzeit, die Aktionen selbst oder sonstiges notiert werden. Dadurch kann der Stalking- Verlauf rekonstruiert werden und bei rechtlichen Schritten als Beweis dienen. Suchen Sie Augen- und/oder Ohrenzeugen, die Aktionen des Stalkers bestätigen können. Vor allem Nachbarn könnten etwas bemerkt haben. Beantragen Sie bei Telefonterror eine Fangschaltung bzw. geheime Telefonnummer bei der Telefongesellschaft. Für die adäquate Intervention bei Stalking- Fällen gibt es keine spezielle Leitlinie, allerdings können folgende Punkte in der Beratungspraxis behilflich sein: Der Schutz bzw. das Wohl der Betroffenen und ggf. ihrer Kinder hat immer höchste Priorität. Die Aussagen der Betroffenen sollten in keiner Weise in Frage gestellt werden. Um einschätzen zu können, welche Interventionsmaßnahmen für den speziellen Fall in Frage kommen könnten, ist eine intensive Begleitung der Betroffenen sinnvoll. Eine konkrete Beurteilung zum Vorgehen des Stalkers setzt daher eine längere Begleitung des Opfers voraus. Hilfreich kann hierfür auch das Rekonstruieren der Stalkingaktionen, beispielsweise mit Hilfe eines Stalking- Tagebuchs, sein. Beraterinnen/Berater sollten Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Interessen behilflich sein. Kooperationen zwischen Beratungsstelle, Polizei und Justiz mit zusätzlicher Amtswegbegleitung sind dabei vorteilhaft. Ggf. sollte versucht werden, bei der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen, beim Weißen Ring oder anderen Opferhilfestellen eine finanzielle Unterstützung für die Betroffenen zu erwirken, da durch rechtliche Maßnahmen Kosten entstehen können

10 Anhang Gesetzestexte Anhang Gesetzestexte Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40.StrÄndG) vom , In Kraft getreten am Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I. S. 3322), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht zum 18. Abschnitt des Besondern Teils wird die Angabe zu den 237 und 238 wie folgt gefasst: 237 (weggefallen) 238 Nachstellungen. 2. Vor 239 wird folgender 238 einge fügt: 238 Nachstellungen (1) Wer einem Menschen unbefugt nach stellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesen Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde, wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert a. [Weitere Haftgründe] (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtigt ist, 1. eine Straftat nach den 174, 174a, 176 bis 179 oder nach 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach 125a, nach den 224 bis 227, nach den 243, 244, 249 bis 255, 260, nach 263, nach den 306 bis 306c oder 316a des Strafgesetzbuches oder nach 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, 29a Abs. 1, 30 Abs. 1, 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur 18 19

11 Anhang Gesetzestexte Anhang Gesetzestexte Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind (Zulässigkeit; Klageberechtigte) (1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorangängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch ( 123 des Strafgesetzbuches), 2. eine Beleidigung ( 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, 3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses ( 202 des Strafgesetzbuches), 4. eine Körperverletzung ( 223 und 229 des Strafgesetzbuches), 5. eine Nachstellung ( 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung ( 241 des Strafgesetzbuches), 5a.eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299 des Strafgesetzbuches), 6. eine Sachbeschädigung ( 303 des Strafgesetzbuches), 7. eine Straftat nach den 4, 6c, 15, 17, 18 und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, 8. eine Straftat nach 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, 143 Abs. 1 und 1a und 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, 14 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, den 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. (2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der von ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat. (3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahr genommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden Zulässigkeit der Nebenklage (1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer 1. durch eine rechtswidrige Tat a) nach den 174 bis 174c, 176 bis 181a und 182 des Strafgesetzbuches, b) nach den 185 bis 189 des Strafgesetzbuches, c) nach den 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches, d) nach den 232 bis 233a, 234 bis 235 und 239 Abs. 3 und den 239a und 239b des Strafgesetz buches, e) nach 238 des Strafgesetzbuches und 4 des Gewaltschutzgesetzes, 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder 3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ( 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. (2) Die gleiche Befugnis steht zu 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten, 20 21

12 Anhang Gesetzestexte Anhang Gesetzestexte 2. demjenigen, der nach Maßgabe des 374 in den in 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, 10 Abs. 2 des Halbleiterschutz gesetzes, 39 Abs. 2 des Sortenschutz gesetzes, 143 Abs. 2 des Marken gesetzes, 51 Abs. 2 und 65 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und den 108a und 108b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes Verletzen. (3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach 229 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. (4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen. Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz GewSchG) 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten, 2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person regelmäßig aufzuhalten, 3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, 4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, 5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn 1. eine Person einer anderen mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit wider rechtlich gedroht hat oder 2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwen dung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat. 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung (1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von 22 23

13 Anhang Gesetzestexte Anhang diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. (2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, 1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder 2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder 3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwer wiegende Belange des Täters entgegenstehen. (4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. (5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. (6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen (1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften. (2) Weiter gehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 4 Strafvorschriften Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt

14 Anhang Internetseiten Literatur zur weiteren Vertiefung Hilfeeinrichtungen Beratungs- und Interventionsstellen (BISS) Greuel, Luise/Petermann, Axel (Hrsg.) (2007): Macht? Nähe Gewalt (?). (Sexuelle) Gewalt- und Tötungsdelikte im sozialen Nahraum. 1. Auflage. Dustri, Pabst Science Publishers. Lengerich Hoffmann, Jens (2006): Stalking. Springer Medizin Verlag. Heidelberg Voß, Hans-Georg W. /Hoffmann, Jens/Wondrak, Isabel (2006): Stalking in Deutschland. Aus Sicht der Betroffenen und Verfolger. Nomos, Mainzer Schriften zur Situation von Kriminalitätsopfern. Band 40. Baden-Baden Gewaltberatungsstellen / Notrufe Frauenhäuser Opferhilfestellen: Opferhilfebüros der Stiftung Opferhilfe, Weißer Ring Weiß, Andrea/Winterer, Heidi (Hrsg.) (2005): Stalking und häusliche Gewalt. Interdisziplinäre Aspekte und Interventionsmöglichkeiten. Lambertus-Verlag. Freiburg im Breisgau Frauenbeauftragte Rechtsberatung bei einer Anwältin bzw. einem Anwalt oder Rechtsantragsstelle in Gerichten 26 27

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