Leitfaden für Opfer von Straftaten

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1 Leitfaden für Opfer von Straftaten I. Vorwort Wir alle können jederzeit zum Opfer einer Straftat werden. Damit verbundene gesundheitliche und finanzielle Belastungen können ganz erheblich sein. Die Justiz richtet den Blick daher nicht nur auf den Täter, sondern auch auf die Ängste und Bedürfnisse der Opfer. Wichtige Opferrechte sind inzwischen gesetzlich verankert und durch organisatorische Maßnahmen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften verbessert worden. Zeugenbegleitprogramme, Zeugenzimmer in Gerichten, Projekte der Opferhilfe, des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur häuslichen Gewalt sind Beispiele dafür, dass die Justiz in Rheinland-Pfalz in Kooperation mit Polizei, Frauenhäusern und weiteren Institutionen intensiv um den Schutz der Opfer bemüht ist. Hilfe kann aber nur erfahren, wer sich helfen lässt. Diese Broschüre soll ein erster Wegweiser vor allem dahin sein, was das Opfer einer Straftat im Strafverfahren erwartet. Einige Bürgerinnen und Bürger scheuen schon vor der Erstattung einer Anzeige zurück, weil sie nicht wissen, was auf sie zukommt. Wer ist Opfer einer Straftat? Wie werden Straftaten verfolgt? Welche Rechte und Pflichten haben Opfer als Zeugen im Strafverfahren? Was bedeutet Nebenklage? Können Opfer im Strafverfahren Entschädigungsleistungen erhalten? Wo gibt es weitere Auskünfte und Hilfe? Mit der Beantwortung dieser Fragen möchten wir nicht nur Opfer von Straftaten, sondern alle Bürgerinnen und Bürger ermutigen, zur schnellen Tataufklärung beizutragen. Je schneller nämlich eine Tat aufgeklärt werden kann, um so geringer ist die Belastung für das Opfer. Dr. Heinz Georg Bamberger Minister der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz

2 Wer ist Opfer einer Straftat? Opfer sind durch eine Straftat Verletzten. Gemeint sind nicht nur körperliche Verletzungen (insbesondere bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten), sondern auch materielle Schäden (wie durch Betrug, Diebstahl, Sachbeschädigung) und ideelle (z.b. bei Beleidigung, Urheberrechtsverletzung). Die Schwere von Verletzungen zu bemessen, ist oft nicht einfach. Zwar sind finanzielle Schäden bezifferbar und Blutungen oder Hämatome dokumentierbar, vor allem psychische Schäden sind aber nur schwer feststellbar. Eine Traumatisierung wirkt über die Tat hinaus und kann auch durch spätere Ereignisse erheblich beeinflusst werden. Schon deshalb muss auch bei der Strafverfolgung dem Opferschutz eine besondere Bedeutung zukommen. Strafverfolgung bedeutet auch Opferschutz Schutzmaßnahmen sind am Einzelfall auszurichten und können ganz unterschiedlich ausfallen. Bei weniger erheblichen Körperverletzungs- und Beleidigungsdelikten hilft häufig die Herbeiführung einer außergerichtlichen Zusammenführung von Täter und Opfer zur Konfliktbewältigung, der so genannte Täter-Opfer-Ausgleich. Die bei einer darauf spezialisierten Ausgleichsstelle stattfindende Aussprache, Entschuldigung und gegebenenfalls schnelle Schadensersatzleistung können für das dazu bereite Opfer eine schnelle und gute Hilfe sein, die Folgen der Tat zu verarbeiten. Es kann andererseits aber Fälle geben, in denen das Opfer durch die Konfrontation mit der Tat und dem Täter erneut ganz erheblich belastet wird. Zur Stärkung und Sicherung der Rechtsposition des Opfers im Strafverfahren sieht das Gesetz daher vor allem bei Kindern und Opfern von Sexualdelikten oder sonst erkennbar anhaltend

3 stark belastenden Tatgeschehen besondere prozessuale Rechte vor. Zum besseren Verständnis soll aber zunächst der Verlauf eines Strafverfahrens dargestellt werden. Wie werden Straftaten verfolgt? Bei ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat wird unter Leitung der Staatsanwaltschaft ein so genanntes Ermittlungsverfahren geführt. Bloße subjektive Verdächtigungen oder Vermutungen allein genügen dafür nicht. Liegt ein so genannter Anfangsverdacht vor, werden die Ermittlungen aufgenommen, und zwar von Amts wegen bei Kenntniserlangung durch eine Ermittlungsperson, z.b. bei Polizei oder Staatsanwaltschadft oder auf Anzeige der bzw. des Verletzten von Dritten. Spurensicherung sichert auch Opferrechte Eine Straftat sollte zeitnah angezeigt werden, da so eine Spuren- und Beweismittelsicherung am ehesten gewährleistet ist. Die vom Täter am Tatort oder am Opfer selbst hinterlassenen Spuren können für den Tatnachweis von entscheidender Bedeutung sein. Deshalb ist zunächst möglichst wenig zu verändern. Beispielsweise soll nach Feststellung eines Wohnungseinbruchs die Wohnung nicht unnötig begangen, nicht aufgeräumt und möglichst wenig angefasst werden, bis die Ermittlungsbehörde den Tatort frei gegeben hat. Erhebliche Körperverletzungen sollten ärztlich versorgt und dokumentiert werden. Gegebenenfalls sind Kleidungsstücke mit Spurenanhaftungen von z.b. Blut oder Fasern der Täterkleidung einzeln aufzubewahren. Je nach Erlebtem kann die alsbaldige Fertigung eines Gedächtnisprotokolls gegebenenfalls mit einer Skizze oder von Fotos hilfreich sein.

4 Bei jeder Polizeidienststelle kann Anzeige erstattet werden. Einer bestimmten Form bedarf es dafür nicht. Eine Strafanzeige kann auch direkt bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Die meisten Straftaten müssen von Amts wegen und ohne Rücksicht auf den Willen der Verletzten von den staatlichen Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden. Es gibt aber auch Straftaten (z.b. Beleidigung, Hausfriedensbruch), die nur auf einen Strafantrag hin verfolgt werden können. Ein Strafantrag ist das schriftliche oder polizeilich protokollierte Verlangen nach Strafverfolgung in der Regel der bzw. des Verletzten. Er muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Bei einigen der so genannten Antragsdelikte (z.b. Körperverletzung, Nachstellung) ist aber bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch ein Einschreiten von Amts wegen möglich. Um den Tatverdacht aufzuklären, können von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei Zeuginnen und Zeugen vernommen, Sachverständigengutachten eingeholt, Urkunden ausgewertet und Gegenstände in Augenschein genommen werden. Die Ermittlungen werden unvoreingenommen geführt und erfassen auch Umstände, die Tatverdächtige entlasten können. Spätestens vor einer Anklageerhebung muss Tatverdächtigen Gelegenheit gegeben werden, zu den Tatvorwürfen Stellung zu nehmen. Täterfestnahme bei dringendem Tatverdacht und bestehendem Haftgrund Besteht neben einem dringenden Tatverdacht auch ein Haftgrund (insbesondere Flucht-, Verdunkelungsgefahr oder die Gefahr einer Tatwiederholung bei bestimmten Anlasstaten), kann der Täter von den Ermittlungsbehörden bei Gefahr in Verzug vorläufig festgenommen und nach Erlass eines Haftbefehls durch das Amtgericht in

5 Untersuchungshaft genommen werden. Der Freiheitsentzug darf dabei zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis stehen. Auskunft über Inhaftierung: Opfer einer Straftat können auf ihren Antrag Auskunft darüber erhalten, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch inhaftiert ist. Die Auskunft wird erteilt, wenn dafür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht worden ist. Bei bestimmten Straftaten (z.b. Körperverletzungs- und versuchten Tötungsdelikten) versteht sich dieses Interesse von selbst und braucht deshalb nicht gesondert dargelegt zu werden ( 406d Abs. 2 Nr. 2 Strafprozessordnung). Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens verfügt die Staatsanwaltschaft, wenn keine Straftat vorliegt oder eine solche nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit, d.h. überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, nachweisbar ist. Eine Einstellung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch wegen geringer Schuld oder bereits genügend anderweitiger Bestrafung einer bzw. eines Beschuldigten möglich. Um nicht über komplizierte Vorgänge, die vorrangig zivil- oder verwaltungsrechtliche Bedeutung haben, Beweis erheben zu müssen, kann die Staatsanwaltschaft der Anzeigeerstatterin bzw. dem Anzeigeerstatter eine Frist zur Klärung der jeweiligen Vorfrage im zivilrechtlichen Verfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann das Verfahren eingestellt werden. Während eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist zu prüfen, ob zusätzliche, eigenständige Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erforderlich sind oder ob es geboten ist, zur Entscheidung über die weitere Verfahrensweise den Ausgang des Gerichtsverfahrens abzuwarten. Über eine Verfahrenseinstellung werden die Anzeigeerstatterin bzw. der Anzeigeerstatter von der Staatsanwaltschaft in der Regel unterrichtet. Hiergegen können sie Beschwerde einlegen, etwa wenn sie der Ansicht sind, dass die Staatsanwaltschaft bestimmte Umstände übersehen oder falsch gewichtet hat. Dabei sollten die Gründe möglichst sachlich dargelegt werden. Hält die Staatsanwaltschaft an ihrer Entscheidung fest, legt sie die Akten der dienstvorgesetzten Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung vor. Diese erteilt der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer einen schriftlichen Bescheid. Unter bestimmten Voraussetzungen und zwingend mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines

6 Rechtsanwalts ist es einem durch eine Straftat verletzten Anzeige erstattenden Geschädigten nach Zurückweisung seiner Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft auch möglich, gegen eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. wegen eines Verfahrenshindernisses (z.b. Verjährung) ein so genanntes Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht anzustrengen ( 172 Strafprozessordnung). Was dabei zu beachten ist, ergibt sich jeweils aus der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft. Auskunft über Verfahrenseinstellung: Soweit es Verletzte betrifft, ist diesen auf Antrag die Einstellung des Verfahrens auch dann mitzuteilen, wenn sie selbst keine Strafanzeige erstattet haben ( 406d Strafprozessordnung). Die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft setzt voraus, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind und gegen die oder den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht. Nach Anklageerhebung entscheidet das Gericht im so genannten Zwischenverfahren über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung. Einer Anklage stehen bei Straftaten von geringerem Gewicht der Strafbefehlsantrag, der Antrag im beschleunigten Verfahren und der Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren gleich. Auskunft über Anklageerhebung: Verletzten kann auf ihren Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts nach 406e Strafprozessordnung, wozu insbesondere die Darlegung eines berechtigten Interesses bzw. das Vorliegen bestimmter Straftatbestände gehört, auch der Umstand einer Anklageerhebung mitgeteilt werden. Anderweitige schutzwürdige Interessen dürfen dem Hinweis aber nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise bestehen, wenn mit einer verstärkten Einwirkung seitens der oder des Angeklagten auf das Opfer zu rechnen ist. Gerichtssaal: Hier findet die Hauptverhandlung statt.

7 Die Hauptverhandlung ist das Kernstück des Strafverfahrens. Das Gericht muss den Sachverhalt erforschen und dafür die notwendigen Beweise selbst erheben. Der Ablauf der grundsätzlich öffentlichen, also jedem zugänglichen Hauptverhandlung ist in der Strafprozessordnung geregelt. Nach Verlesen der Anklage erhält die bzw. der Angeklagte Gelegenheit, zu der Anklage Stellung zu nehmen. Sodann werden Zeuginnen bzw. Zeugen und eventuell Sachverständige gehört, gegebenenfalls Schriftstücke verlesen und Gegenstände in Augenschein genommen. Nach der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers. Der oder dem Angeklagten wird sodann nochmals Gelegenheit gegeben, etwas zu sagen. Die Hauptverhandlung endet nach geheimer Beratung des Gerichts mit der Urteilsverkündung. Rechtskräftig und damit vollstreckbar ist ein Urteil, wenn auf Rechtsmittel verzichtet, letztinstanzlich entschieden worden oder die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Auskunft über Verfahrensausgang: Auf Antrag ist Verletzten in einer verständlichen Weise mitzuteilen, mit welchem Ergebnis das Strafverfahren beendet worden ist ( 406d Abs. 1 Strafprozessordnung). Welche Rechte und Pflichten haben Opfer als Zeugen im Strafverfahren? Die Bedürfnisse der Opfer liegen vor allem in der Bewältigung eines aus der Straftat resultierenden Traumas, einem möglichen finanziellen Ausgleich des erlittenen Schadens und der Sicherheit vor weiteren Straftaten. Opfer dürfen insoweit nicht allein gelassen werden. Sie haben Anspruch auf Verständnis und Unterstützung, auf Informationen über den Fortgang des Verfahrens, über Entschädigungsmöglichkeiten und Opferhilfeeinrichtungen. Schnelle Hilfe für Opfer

8 Wer sich vor einem Täter fürchtet oder von ihm bedroht wird, sollte dies sofort mitteilen. Es gibt vielfältige polizeiliche Schutzmaßnahmen und Möglichkeiten der Betreuung durch staatliche oder nichtstaatliche, häufig auf bestimmte Deliktsbereiche spezialisierte Einrichtungen der Opferhilfe. Geeignete Ansprechpartner und Organisationen sind den Polizeidienststellen bekannt. Dort werden auch gerne weitere Broschüren mit Hintergrundinformationen zu speziellen Themen wie Sexualdelikten, häusliche Gewalt, Stalking oder Kindesmisshandlung ausgegeben. Möglichst früh weisen die Ermittlungsbehörden Verletzte auch auf spezielle Befugnisse im Strafverfahren hin ( 406h Strafprozessordnung) und händigen regelmäßig ein Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren aus, auf dem das Wesentliche zusammengefasst ist. Anwaltliche Hilfe: Verletzte können sich im Strafverfahren des anwaltlichen Beistands bedienen ( 406f Strafprozessordnung). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt hat das Recht, Akten einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen; auch dürfen sie bei der Vernehmung ihrer Mandanten durch Staatsanwaltschaft oder Gericht - in der Regel auch bei der durch die Polizei - anwesend sein und beraten. Bei bestimmten Straftaten ist zu prüfen, ob eine weitergehende Vertretung auch als Nebenklägerin bzw. Nebenkläger möglich und ratsam erscheint und welche weitergehenden Rechte sich daraus ergeben ( 395, 406g Strafprozessordnung). Das Anwaltshonorar bemisst sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Gebührenordnung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Beim ersten Beratungsgespräch sollte abgeklärt werden, wie viel die anwaltliche Tätigkeit kostet und welche Möglichkeiten eines Kostenersatzes durch den Täter bzw. einer Kostenübernahme durch den Staat bestehen. Im Strafverfahren kommen in bestimmten Fällen - je nach tatsächlicher Gefahrenlage bzw. Schwere der Straftaten - insbesondere folgende Maßnahmen zum Opferschutz in Betracht die Geheimhaltung des Wohnortes oder sogar der Identität ( 68 Abs. 2 und 3 Strafprozessordnung) das Recht auf Akteneinsicht über eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, ggf. Auskünfte aus den Akten ( 406e Strafprozessordnung) die Mitteilung über die Verfahrenseinstellung bzw. den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens ( 406d Abs. 1 Strafprozessordnung)

9 die Information über Inhaftierung bzw. Freilassung des Täters ( 406d Abs. 2 Nr. 2 Strafprozessordnung) der Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ( 171b, 172 Gerichtsverfassungsgesetz) die gerichtliche Vernehmung in Abwesenheit des Täters, dem dann aber der Aussageinhalt bekannt gegeben werden muss ( 247 Strafprozessordnung) die Videovernehmungen bei besonders schutzbedürftigen, insbesondere kindlichen Opferzeugen ( 58a, 168e, 247a, 255a Strafprozessordnung) die Mitteilung, ob dem Verurteilten die Weisung eines Kontaktaufnahme- bzw. Umgangsverbots erteilt worden ist ( 406d Abs. 2 Nr. 1 Strafprozessordnung) Opfer sind wichtige Zeugen Opfer einer Straftat sind wichtige Zeugen. Schriftliche Vorladungen zu einer Vernehmung ergehen zumeist formularmäßig und können schon aus Objektivitätsgründen auf mögliche individuelle Ängste und Verunsicherungen nicht eingehen. Ladungen zu Gericht oder zur Staatsanwaltschaft beinhalten standardmäßig die Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens. Rückfragen zu einer Vorladung sollten möglichst schnell unter Hinweis auf das für eine Verfahrenszuordnung wichtige, auf einer schriftlichen Ladung vermerkte Aktenzeichen erfolgen. Mit Einverständnis des Vernehmungsbeamten dürfen Verletzte zu seiner Zeugenvernehmung auch eine Vertrauensperson mitbringen; anwaltlicher Beistand ist bei der Vernehmung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft immer erlaubt.

10 Wie alle Zeuginnen und Zeugen sind auch Opfer verpflichtet, wahrheitsgemäß zu ihrer Person und zum Geschehen auszusagen. Sie dürfen nichts hinzufügen oder weglassen und müssen deutlich machen, ob und wie sie das Geschilderte erlebt haben oder ob sie aus Erlebtem nur weitere Rückschlüsse ziehen. Vor ihrer Vernehmung werden sie auf diese Pflichten hingewiesen, aber auch darüber belehrt, ob und inwieweit Angaben zu bestimmten Fragen verweigert werden dürfen. Zeugnisverweigerungsrechte können sich aus einem Angehörigenverhältnis zu einem Beschuldigten ( 52 Strafprozessordnung) oder aus beruflichen Gründen ( 53, 53a Strafprozessordnung) ergeben. Man darf zudem die Auskunft auf solche Fragen verweigern, mit deren Beantwortung man sich selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden ( 55 der Strafprozessordnung). Kommt es zu einer Hauptverhandlung, ist eine nochmalige Vernehmung eines Zeugen meistens unvermeidbar, wenn die Aussage zum Beweis wichtiger Tatsachen erforderlich ist. Denn das zur Urteilsfindung berufene Gericht muss sich selbst einen Eindruck von den Beweismitteln, also auch den Zeuginnen und Zeugen machen. In bestimmten vereinfachten Strafverfahren und im Berufungsverfahren kann auch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls genügen. Bei Zeuginnen und Zeugen unter sechzehn Jahren kann in gesetzlich geregelten Fällen die Videoaufzeichnung von deren richterlicher Vernehmung eine erneute Vernehmung entbehrlich machen. Zum Schutz von Opfern kann auch in der Hauptverhandlung Videotechnik eingesetzt werden, sofern die Vernehmung im Beisein der in der Verhandlung Beteiligten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der Zeugin oder des Zeugen begründet ( 168e, 247a Strafprozessordnung). Das kann z.b. in Verfahren wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs an Kindern oder Menschenhandels der Fall sein. Hier wird das Opfer dann gegebenenfalls mittels Videotechnik in den Gerichtssaal geschaltet, so dass es der oder dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht persönlich begegnen muss. Die Angeklagten können sein Fragerecht über den vernehmenden Richter ausüben. Auch wenn eine Gerichtsverhandlung in der Vorbereitung und im Ablauf schon aus Gründen eines fairen Verfahrens strengen gesetzlichen Vorgaben unterliegt, können alle Zeuginnen und Zeugen, auch wenn sie selbst keine Verletzten sind, besondere Anliegen dem Gericht mitteilen. Wer beispielsweise aus nachvollziehbaren Gründen

11 nicht mit bestimmten anderen Zeuginnen und Zeugen zusammentreffen möchte, kann möglicherweise zu einer anderen Zeit geladen werden oder eventuelle Wartezeiten in einem gesonderten Raum verbringen. Für Kinder konnten in vielen Gerichten spezielle Aufenthaltsbereiche eingerichtet werden, um gelegentlich unvermeidbare Wartezeiten angenehmer zu machen. Was bedeutet Nebenklage? Über ihren Einfluss als Zeuginnen und Zeugen hinaus können Opfer ihre Rechtsposition im Strafverfahren weiter stärken, indem sie sich als Verletzte eines der in 395 Strafprozessordnung im einzelnen aufgeführten Straftatbestände der Anklage der Staatsanwaltschaft (bei schuldunfähigen Tätern dem Antrag im so genannten Sicherungsverfahren) anschließen und bei Gericht schriftlich die Zulassung als Nebenklägerin bzw. Nebenkläger beantragen. In Strafverfahren gegen Jugendliche ist der Katalog von Straftaten, die zu einer Nebenklage berechtigen, weiter eingegrenzt auf bestimmte schwere Straftaten ( 80 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz). Ist durch die rechtswidrige Tat jemand getötet worden, so steht das Nebenklagerecht dessen Eltern, Geschwistern und der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner zu. Anwaltliche Hilfe für Opfer Der Nebenklägerin bzw. dem Nebenkläger stehen eigene, in den 397 bis 401 Strafprozessordnung im Einzelnen geregelte Rechte zu. Dazu gehören insbesondere das Anwesenheitsrecht im Gerichtssaal, auch wenn noch die eigene Zeugenvernehmung bevorsteht, sowie Beweisantrags- und Fragerechte. Unabhängig von der Staatsanwaltschaft kann sie bzw. er Rechtsmittel einlegen, sofern damit nicht

12 nur die Höhe des Strafmaßes oder die Missachtung von Straftaten, die nicht zum Nebenklageanschluss berechtigen, angegriffen werden soll. Nebenklägerinnen oder Nebenkläger können sich von einem Rechtsanwalt unterstützen oder vertreten lassen. Bei einigen besonders schwerwiegenden zur Nebenklage berechtigenden Delikten ist ihnen auf seinen Antrag ein anwaltlicher Beistand zu bestellen ( 397a Abs. 1 Strafprozessordnung). Das Kostenrisiko trägt in diesen Fällen der Staat. Im Übrigen kommt bei wirtschaftlichem Unvermögen Verletzter auf deren Antrag auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, sofern die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, die Verletzten ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder ihnen dies nicht zuzumuten ist ( 397a Abs. 2 Strafprozessordnung). Können Opfer im Strafverfahren Entschädigungsleistungen erhalten? Normalerweise ist der Täter verpflichtet, dem Opfer den durch die Tat verursachten Schaden zu ersetzen. Dazu gehören Vermögensschäden, Krankenhauskosten, entgangener Lohn usw. Eventuell besteht auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Durchsetzung solcher Ansprüche erfolgt zumeist auf dem Zivilrechtsweg. Außer in Strafverfahren gegen jugendliche Täter ist es aber auch möglich, dass das Strafgericht über Anspruch und Höhe von Schadenersatz und Schmerzensgeld entscheidet (so genanntes Adhäsionsverfahren gemäß 403 bis 406c Strafprozessordnung). Schadensersatz und Schmerzensgeld

13 Abzuklären ist, ob eine Versicherung für einen Schadensausgleich aufkommt (z.b. Gebäude-, Hausratversicherung). Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz) können Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung vom Staat erhalten. Schmerzensgeld wird insoweit nicht gezahlt. Auch Sach- und Vermögensschäden können nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht ersetzt werden. Weitere Auskünfte hierzu erteilt in Rheinland-Pfalz das für den Wohnort zuständige Amt für soziale Angelegenheiten in Koblenz, Landau, Mainz oder Trier. Zur Linderung finanzieller Notlagen unterstützt auch die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz Opfer oder Hinterbliebene unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Geldzuwendung bis zu EUR. Wo gibt es weitere Auskünfte und Hilfe? In Rheinland-Pfalz können Opfer einer Straftat oder eines Unfalls umfangreiche Hilfsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen nutzen. Von einer Auflistung von Kontaktadressen wurde hier abgesehen, da die Vollständigkeit und Aktualität in einer Broschüre nicht gewährleistet werden können. Polizei und Justizbehörden helfen gerne bei der Suche nach geeigneten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern und vermitteln auf Wunsch auch einen ersten Kontakt. Auch über das Internet können erste Informationen über sich dort präsentierende Hilfseinrichtungen eingeholt werden. Wichtige Tipps zur Verhinderung von Straftaten geben kostenfrei die Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen, deren Erreichbarkeit Sie über Ihre Polizeidienststelle oder die Homepage der rheinland-pfälzischen Polizei erfahren. Weitere aktuelle Informationen zum Opferschutz, über die "Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz" und zu anderen Themen können auch über die Homepage des rheinland-pfälzischen Justizministeriums abgerufen werden.

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