E-Commerce Neuregelungen im Bereich B2C. 13. Juni 2014 Was ändert sich für E-Commerce Anbieter?
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- Hannah Wagner
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1 E-Commerce Neuregelungen im Bereich B2C 13. Juni 2014 Was ändert sich für E-Commerce Anbieter?
2 E-Commerce Das E-Commerce Business in Deutschland ist weiterhin auf dem Vormarsch. Die aktuellen Zahlen des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft eco belegen, dass allein in Deutschland jährlich rund 21,4 Milliarden Euro umgesetzt werden. Bei einem voraussichtlichen Wachstum von über 10% pro Jahr beziffern sich die Umsatzprognosen für das E-Commerce Business für die nächsten zwei Jahre auf jährlich rund 28,4 Milliarden Euro. Unter dem Begriff E-Commerce ist längst nicht mehr der reine Verkauf von Waren über das Internet (klassischer Vertriebsbereich), sondern auch zahlreiche weitere Tätigkeitsfelder, wie zum Beispiel Erbringung von Dienstleistungen, e-health, Download von Software und mobilen Apps etc. zu verstehen. Auch diese Bereiche unterliegen grundsätzlich den gesetzlichen Regelungen, die bereits bestehen und/oder in Kürze in Kraft treten werden
3 Pinsent Masons E-Commerce Neuregelungen im Bereich B2C Hintergrund der neuen Regelungen zum 13. Juni 2014 Ziel ist die Vollharmonisierung der nationalen Vorschriften und die Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus in den einzelnen Mitgliedsstaaten Zum 13. Juni 2014 treten die neuen E-Commerce Regelungen in Kraft. Hintergrund dieser Vorschriften ist die Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) ins deutsche Recht. Ziel der Richtlinie ist es, zum einen eine Vollharmonisierung des Rechts in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erreichen und zum anderen zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Im Hinblick auf die umzusetzenden Bestimmungen werden nun in allen EU-Ländern die gleichen Regelungen gelten. Etwaige Unterschiede (zum Beispiel die unterschiedlichen Widerrufsfristen) wird es nicht mehr geben. Zu den Neuerungen im E-Commerce zählen insbesondere die folgenden Punkte: Der Anwendungsbereich der Regelungen ist nun beschränkt auf entgeltliche Verträge. Neu sind spezielle Regelungen für digitale Inhalte. Zudem wurde der Schutz des Verbrauchers vor versteckten Kosten erweitert. Der Verbraucher kann seine Willenserklärung nun auch telefonisch widerrufen. Der Kanon der Informationspflichten wurde verändert bzw. erweitert. Auswirkungen Die neuen E-Commerce Regelungen wirken sich sowohl auf die Anbieter als auch auf Verbraucher als Kunden aus. In den letzten Jahren sind die jeweils neu eingeführten E-Commerce Regelungen wiederholt verbraucherfreundlich ausgestaltet worden. Die Anbieter wurden mit neuen Informationspflichten und weiteren Verpflichtungen belastet. Nun enthalten die neuen Regelungen auch Bestimmungen, die zwar einen nicht unerheblichen Implementierungsaufwand erfordern, die Unternehmen jedoch in der täglichen Praxis auch entlasten können (zum Beispiel die Möglichkeit, die Rücksendekosten im Falle eines Widerrufes vollständig dem Verbraucher aufzuerlegen). Verschärfter Wettbewerb zwischen den einzelnen E-Commerce Anbietern zu erwarten Ob die einzelnen E-Commerce Anbieter auch die unternehmensfreundlichen Regelungen umsetzen werden, bleibt abzuwarten. Mehrere namhafte Betreiber haben bereits angekündigt, weiterhin an den bestehenden verbraucherfreundlichen Regelungen festzuhalten, um sich von der Konkurrenz besser abgrenzen zu können. Zu erwarten ist in diesem Zusammenhang daher ein verschärfter Wettbewerb. 3
4 Neue Regelungen im Detail Folgende nicht abschließende Auflistung der Änderungen stellt einen Überblick über die neuen zu implementierenden Regelungen und Prozesse im Unternehmen dar. Wie bereits in der Vergangenheit ist zu erwarten, dass einige dieser Regelungen jedoch erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung konkretisiert und an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Anwendungsbereich Fernabsatzrechtliche Regelungen gelten nunmehr nur für solche Verbraucherverträge, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben. Dies war nach bisheriger Rechtslage in dieser Form nicht ausdrücklich vorgegeben. Das Fernabsatzrecht ist nach neuer Gesetzeslage demnach zu beachten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Entgeltliche Verträge (stets zu beachten sind aber auch bei unentgeltlichen Leistungen die besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und bei Verwendung von Telemedien). Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C). Ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bzw. auch bei Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems). Keine gesetzliche Ausnahme vom Anwendungsbereich (z.b. Verträge über Lieferung von Lebensmitteln, Pauschalreisen). Neue Anforderungen Neue spezielle Regelungen für digitale Inhalte Gänzlich neu sind die speziellen Informationspflichten für digitale Inhalte (wie z.b. Software, Apps und E-Books). Der Unternehmer muss nunmehr u.a. über die Funktionsweise, einschließlich der anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen für solche Inhalte informieren. Zudem muss der Kunde darüber aufgeklärt werden, inwieweit sein Nutzungsverhalten nachverfolgt werden kann (Tracking) und ob es Beschränkungen in der Interoperabilität und der Kompatibilität der digitalen Inhalte gibt. Angabe eines verbindlichen Liefertermins vor Vertragsschluss Vor Vertragsschluss muss ein verbindlicher Liefertermin mitgeteilt werden. Die Rechtsprechung wird hier zu klären haben, ob tatsächlich ein präzises Datum angegeben werden muss oder ob ein Lieferzeitraum ausreichend sein wird. Neuregelungen in Bezug auf versteckte Kosten Es gibt einige Neuregelungen zum Schutz des Verbrauchers vor versteckten Kosten. Zum einen trifft den Unternehmer die Pflicht, bei Abonnementverträgen den Gesamtpreis, oder wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung anzugeben. Zum anderen dürfen ohne ausdrückliche Zusatzvereinbarung keine Zahlungen verlangt werden, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgehen, so etwa eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Storno- oder eine weitergehende Geräteversicherung. Dem Verbraucher muss zudem eine Zahlungsweise ohne Zusatzkosten angeboten werden. Im Übrigen dürfen bei einer Kundendienst-Hotline zu Fragen über den abgeschlossenen Vertrag keine zusätzlichen Entgelte (ausgenommen sind die Kosten der Telefonverbindung selbst) berechnet werden. Eine Hotline, über die lediglich allgemeine Produktinformationen zugänglich sind, ist von dieser Neuregelung nicht betroffen. Widerrufsrecht grundsätzlich auch bei digitalen Inhalten Wie nach bisheriger Rechtslage kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware (bzw. bei Teillieferungen ab Erhalt der letzten Teillieferung) den Vertrag widerrufen wobei es auch nach neuer Rechtlage Ausnahmeregelungen hierzu gibt. Der abschließende Katalog von Ausnahmeregelungen, unterscheidet sich grundsätzlich nur in Detailfragen. In einigen Aspekten gibt es jedoch größere Änderungen. Insbesondere für digitale Inhalte (z.b. Software, E-Books oder Apps) hat sich eine entscheidende Änderung ergeben so besteht nunmehr grundsätzlich ein Widerrufsrecht auch für Downloads. Dieses Recht erlischt jedoch sobald der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat, der Verbraucher ausdrücklich dem Beginn der Ausführung zugestimmt hat und ausdrücklich seine Kenntnis bestätigt hat, dass er mit Beginn der Ausführung sein Wiedrrufsrecht verliert. Ausdrückliche Widerrufserklärung erforderlich. Ausübung des Widerrufsrechts auch telefonisch möglich Nach bisheriger Rechtslage ist für die Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich ausreichend, wenn der Verbraucher die bestellten Waren nicht annimmt oder kommentarlos zurücksendet. Mit der Gesetzesänderung wird hierzu eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers notwendig. Der Verbraucher kann sich zudem des neuen Widerrufserklärungsformulars bedienen, hat aber ferner die Möglichkeit des telefonischen Widerrufes. Zudem ändert sich wiederholt das Muster der Widerrufsbelehrung, das erneut angepasst werden muss
5 Pinsent Masons E-Commerce Neuregelungen im Bereich B2C Rücksendekosten können dem Verbraucher auferlegt werden und Abschaffung des ewigen Widerrufsrechts Neu ist die Möglichkeit der Auferlegung der Rücksendekosten der Ware dem Verbraucher (unabhängig von dem Wert der betroffenen Ware). Zudem wurde das ewige Widerrufsrecht bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen abgeschafft. Das Widerrufsrecht erlischt nunmehr zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware bzw. bei Dienstleistungen nach Vertragsschluss. Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Unternehmer nun ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises. Dies bedeutet, dass solange der Verbraucher den Rückversand der Ware nicht nachweisen kann oder bis diese beim Anbieter eingegangen ist, der Betreiber die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern kann. Gewisse Informationen sind deutlich früher als bisher mitzuteilen; so sind z.b. Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben Art und Umfang der mitzuteilenden Informationen haben sich nicht erheblich geändert, jedoch sind durch die Neuregelung gewisse Informationen deutlich früher als nach bisheriger Gesetzeslage mitzuteilen. Grundsätzlich sind die meisten Informationen dem Kunden vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen (demnach zu einem beliebigen Zeitpunkt, nach Beginn des Bestellvorgangs bis zum Vertragsschluss). Zu diesen Informationen gehören z.b. die Angaben über die Identität des Unternehmens und über die Eigenschaften der Ware/Dienstleistung. Ausnahmen bestehen z.b. bei Informationen über Lieferbeschränkungen (z.b. Lieferung nur aufs Festland) und Akzeptanz der Zahlungsmittel. Diese Informationen sind spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs, somit bevor die Ware in den Warenkorb gelegt wird, klar und deutlich anzugeben. Bestimmte Informationen sind unmittelbar vor Abgabe der Bestellung und unter gesonderter Hervorhebung mitzuteilen Neu ist, dass bestimmte Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung d.h. direkt oberhalb des Buttons Jetzt kostenpflichtig bestellen (oder des Buttons mit ähnlicher Formulierung) und unter gesonderter Hervorhebung vorgehalten werden müssen. Hierzu gehören: wesentliche Eigenschaften der Ware/Dienstleistung; Gesamtpreis inkl. aller Steuern, Angaben, Lieferkosten bzw. ein Hinweis, dass bestimmte Kosten hinzukommen können; bei Abonnement-Verträgen die monatlichen Gesamtkosten; Laufzeit des Vertrages bzw. die Kündigungsbedingungen bei unbefristeten und sich automatisch verlängernden Verträgen; Mindestvertragslaufzeit. Zwischen den erforderlichen Informationen und dem Bestell-Button dürfen sich keine weiteren Elemente befinden. Ob die derzeit übliche Gestaltung, die Checkbox für die AGB, den Link zur Datenschutzerklärung und die Widerrufsbelehrung an dieser Stelle einzufügen, weiterhin zulässig ist, muss von der Rechtsprechung geklärt werden. Vertragsbestätigung nach Bestellung erforderlich Nach Vertragsschluss (spätestens mit der Lieferung der Waren oder vor Ausführung der Dienstleistung) ist dem Kunden eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.b. elektronisch per ) zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsbestätigung muss den Vertragsinhalt wiedergeben hierzu gehören insbesondere auch die AGB. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die entsprechenden Informationen dem Kunden bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger überlassen wurden. Die Vertragsbestätigung muss dem Kunden zugehen. Ein bloßer Link bzw. Verweis auf die Webseite des Unternehmers zum Abruf der Informationen ist nicht ausreichend. Erleichterung im Hinblick auf Informationspflichten für App- Anbieter Für Anbieter von App-basierenden Diensten existiert nun eine Erleichterung im Hinblick auf die Informationspflichten, deren vollständige Erfüllung den technischen und darstellbaren Rahmen einer App sprengt. Für den Fall der begrenzten Darstellungsmöglichkeit der Informationen sind die Anbieter zwar weiterhin verpflichtet, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, können dieser Pflicht jedoch (mit Ausnahme von wenigen wichtigen Informationen) in geeigneter Weise (z.b. über oder auf der Webseite) nachkommen. 5
6 Keine Übergangsfrist und mögliche Konsequenzen der Nichtumsetzung Umsetzungsdatum 13. Juni 2014 Die Änderungen treten, ohne Übergangsfrist, am 13. Juni 2014 in Kraft. Das bedeutet, dass die neuen Regelungen zum E-Commerce an diesem Tag umgesetzt werden müssen. Ernsthafte Gefahr einer Abmahnwelle bei Nichtumsetzung der neuen Vorschriften. Für den Fall der Nichtumsetzung oder der unzureichenden Implementierung der neuen Regelungen besteht die Gefahr einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Vorgehens durch Mitbewerber, sowie durch Verbraucher- oder Wettbewerbsschutzverbände, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Zudem können sich auch weitere Konsequenzen ergeben, die sich unmittelbar auf die mit dem Verbraucher abgeschlossenen Verträge auswirken (z.b. Befreiung des Verbrauchers von der Pflicht zur Zahlung der Lieferkosten, wenn über die Lieferkosten nicht gesetzeskonform unterrichtet wurde)
7 Pinsent Masons E-Commerce Neuregelungen im Bereich B2C Das Pinsent Masons E-Commerce Team Das Pinsent Masons E-Commerce Team berät in allen Fragen des E-Commerce-Rechts. Sowohl bei vertraglicher Umsetzung neuer Ideen und Konzepte als auch bei der Überprüfung und Anpassung bestehender E-Commerce Geschäftsmodelle, unterstützen wir Sie bei der Umsetzung regulatorischer Anforderungen. Zu Highlights unserer Beratertätigkeit im Bereich E-Commerce gehören: Beratung eines führenden App Entwicklers und Betreibers im Sportbereich. Beratung eines Automobilherstellers bei Entwicklung eines Webshops sowohl mit klassischem Warenangebot als auch betreffend neuartiger Dienstleistungen (Apps, Automotive Connectivity). Beratung führender europäischer Einzelhandelsketten bei der Entwicklung und Implementierung der Online-Sale Strategie auf dem deutschen Markt. Beratung eines Anbieters von pneumatischen Produkten und eines Textil-Handelsunternehmens bei der Gestaltung und Implementierung eines Webshops. Beratung eines Anbieters von Elektronikartikeln bei der Implementierung eines Bezahlsystems für den Webshop. Beratung der Stiftung eines internationalen DAX-Konzerns bei der Gestaltung des Webportals. Beratung zahlreicher Start-Ups bei der Entwicklung und Implementierung der Online-Sales-Strategie. Dr. Florian von Baum Rechtsanwalt, Partner Head of German IT/IP & Outsourcing T: M: E: Dr. Stephan Appt LL.M. Rechtsanwalt, Legal Director T: M: E: Dr. Igor Barabash Rechtsanwalt T: M: E: Nasim Jenkouk Rechtsanwältin T: M: E: 7
8 Pinsent Masons Germany LLP is a limited liability partnership incorporated in England & Wales (registered number: OC373389). The partnership has a German branch office in Munich, registered in the partnership register of the local court of Munich under PR The word partner, used in relation to Pinsent Masons Germany LLP, refers to a member of Pinsent Masons Germany LLP or an employee or consultant of Pinsent Masons Germany LLP or any affiliated firm of equivalent standing. A list of the members of Pinsent Masons Germany LLP, and of those non-members who are designated as partners, is displayed at Pinsent Masons Germany LLP s place of management at Munich, Ottostr. 21, Germany and at its registered office at the international headquarters of Pinsent Masons LLP at 30 Crown Place, London EC2A 4ES, United Kingdom. We use Pinsent Masons to refer to Pinsent Masons LLP, including Pinsent Masons Germany LLP, its subsidiaries and any affiliates which it or its partners operate as separate businesses for regulatory or other reasons. Reference to Pinsent Masons is to Pinsent Masons LLP and/or one or more of those subsidiaries or affiliates as the context requires. Pinsent Masons Germany LLP For a full list of our locations around the globe please visit our websites:
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