7. Teil: Lebensversicherung
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- Theresa Tiedeman
- vor 8 Jahren
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1 Teil: Lebensversicherung 1. Abschnitt: Definition 2. Abschnitt: Drei-Säulen-Prinzip 3. Abschnitt: Bedeutung der Lebensversicherung bei Altersvorsorge und Erwerbsausfall 4. Abschnitt: Einzellebensversicherung im Allgemeinen 5. Abschnitt: Arten von Einzellebensversicherungen 6. Abschnitt: Überschussbeteiligung 7. Abschnitt: Begünstigung 8. Abschnitt: Kündigung
2 111 Übersicht Versicherungsfall Versichertes Bedroht Versicherte Eintritt Vten Scha- Löst Versicherte Interesse durch Gefahr bewirkt den aus Leistung (Gegenstand) Gefährdetes Element Kapitalbedarf - bei Erwerbsunfähigkeit - im Alter - im Todesfall Gefährdendes Element Tatsache Leistungsbegründende Ausfall Erwerbseinkommen - bei Erwerbsunfähigkeit - bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit - im Todesfall Kapitalzahlung Renten Prämienbefreiung
3 Abschnitt: Definition Personenversicherung. Person ist Gegenstand der Versicherung. Person ist der versicherten Gefahr ausgesetzt. Risiken: Vorgänge, welche die Person als solche treffen können, wie Tod, Invalidität, Körperverletzungen, Krankheiten oder Alter. 2. Abschnitt: Drei-Säulen-Prinzip Absicherung gegen die Risiken Alter, Tod und Erwerbsunfähigkeit. Bestandteil des in der Bundesverfassung verankerten Dreisäulenkonzepts der obligatorischen und freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Art. 36 VAG: Einzel- und Kollektivlebensversicherung. Art. 37 VAG: grösste Bedeutung hat Kollektivlebensversicherung in der beruflichen Vorsorge; starke Regulierung, präventive Prämien- und AVB-Kontrolle (Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG). Kollektive Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: im Wesentlichen Geltung der Vorschriften zur Einzellebensversicherung. I. Obligatorische Versicherung AHV/IV: Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten (Art. 1a AHVG/Art. 1b IVG); obligatorische Versicherung der Lebensrisiken Alter, Tod oder Invalidität durch die AHV (Alters- und Hinterlassenen-Versicherung) und die IV (Invalidenversicherung). UVG: Alle Arbeitnehmenden in der Schweiz. Teilzeitarbeitnehmende mit einer durchschnittliche Beschäftigung von unter 8 Stunden Arbeitszeit pro Woche beim gleichen Arbeitgeber sind nur gegen Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert, nicht gegen Nichtberufsunfälle. BVG: Alle Arbeitnehmenden in der Schweiz; Lohnminimum CHF bei einem Arbeitgeber.
4 113 II. Berufliche Vorsorge im Besonderen A. Art der Leistungen BVG-Invalidenrente. BVG-Altersrente. Obligatorisch. Überobligatorisch. B. Beteiligte Unternehmen und Rechtsformen Einzeleinrichtungen: Gehören zu einem Unternehmen und versichern nur dessen Arbeitnehmer. Sammeleinrichtungen: Organisatorisch und wirtschaftlich getrennte Vorsorgeeinrichtungen verschiedener Arbeitgeber mit jeweils eigenen Reglementen; typischerweise durch Lebensversicherer und Banken errichtet. Gemeinschaftseinrichtungen: Typischerweise durch Verbände oder eine Gruppe von Arbeitgebern errichtete Einrichtungen mit gemeinsamem Reglement und gemeinsamer Verwaltung, denen sich die der Gruppe oder dem Verband angehörenden Arbeitgeber anschliessen. Numerus clausus der Rechtsformen: Stiftung, Genossenschaft, öffentlich-rechtliche Einrichtung. C. Risikoübernahme Autonome Einrichtungen: Tragen alle Risiken (Alter, Tod, Invalidität) selber. Autonome Einrichtungen mit Rückdeckung: Decken bestimmte Höchstschäden durch Rückversicherung. Teilautonome Einrichtungen: Übertragen die Risiken Tod und Invalidität auf Versicherer; Altersleistungen werden entweder selber sichergestellt oder bei Pensionierung mit dem geäufneten Sparkapital bei Versicherungsunternehmen eingekauft. Vollversicherung: Übertragung aller Risiken (Alter, Tod, Invalidität) auf Lebensversicherer.
5 114 D. Rechtsverhältnisse 1. Arbeitgeber/Vorsorgeeinrichtung Einzeleinrichtung: Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Einrichtung durch Reglement und Statuten der Stiftung. Sammeleinrichtungen: Anschlussvertrag; Innominatvertrag (sui generis) unter Anwendung von OR sowie VVG analog. 2. Arbeitnehmer/Vorsorgeeinrichtung Vorsorgevertrag sui generis. BVG/FZG sowie subsidiär OR/ZGB. 3. Vorsorgeeinrichtung/Lebensversicherer VVG. E. Analoge Anwendung VVG Verträge, die nicht dem VVG unterstehen. Fehlende Regelung eines zu regelnden Tatbestandes in Gesetz, Statuten oder Reglement. Bedeutend: Analoge Anwendung von Art. 4 ff. VVG (134 III 511).
6 115 III. Freiwillige Vorsorge A. Im Allgemeinen Freiwillige individuelle Vorsorge. Beispiele Gebundene Lebensversicherungspolice. Freie Selbstvorsorge durch Lebensversicherungen. Freiwillige berufliche Vorsorge. Beispiele Über die obligatorische BVG-Versicherung hinausgehende Ergänzungs- und Kaderversicherungen. Freiwillige berufliche Vorsorge Selbständigerwerbender. B. Freiwillige gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) im Besonderen Steuerlich begünstigte Art der Altersvorsorge. Prämien können bis zu einem bestimmten Betrag bei den direkten Steuern vom Einkommen abgezogen werden 2014: abzugsfähiger Höchstbetrag für unselbständig Erwerbende mit beruflicher Vorsorge CHF 6'739 und für unselbständig sowie selbständig Erwerbende ohne berufliche Vorsorge 20% des Einkommens, maximal CHF Bezug von Geldern aus der Säule 3a ist nur eingeschränkt möglich. Beispiele Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum. Einkauf in eine Pensionskasse. Definitiver Wegzug aus der Schweiz.
7 116 IV. Zusammenfassung 1. Säule 2. Säule 3. Säule (3a und 3b) Bezeichnung Staatliche Vorsorge Berufliche Vorsorge Private Vorsorge AHV IV Ergänzungsleistungen Arbeitslosenversicherung Erwerbsersatzordnung obligatorische Vorsorge überobligatorische Vorsorge Unfallversicherungsgesetz gebundene Vorsorge freie Vorsorge Zweck Existenzsicherung Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Individuelle Ergänzung zur Schliessung von Vorsorgelücken Zuständigkeit Staat Arbeitgeber Eigenverantwortung Finanzierung Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitgeber (mindestens 50 %) 100 % selbst finanziert je 50 % und Arbeitnehmer gemeinsam 3. Abschnitt: Bedeutung der Lebensversicherung bei Altersvorsorge und Erwerbsausfall Altersvorsorge: Arbeitnehmer erhalten aus AHV und BVG grundsätzlich nur rund 60 Prozent des letzten Lohnes; Bedarf an eigener, vom Staat unabhängiger Vorsorge. Erwerbsausfall: Einkauf zusätzlicher Erwerbsausfallleistungen für nicht obligatorisch versicherte Personen sowie Arbeitnehmer. Beispiele Selbständig Erwerbende: Erwerbsausfall-, Erwerbsunfähigkeits- oder private Invalidenrenten zur Deckung der Lücken aus IV- sowie allenfalls BVG-Renten. Unselbständig Erwerbende: Erwerbsausfall-, Erwerbsunfähigkeits- oder private Invalidenrenten zur Deckung der Lücken aus IV-, UV- und BVG-Renten. 4. Abschnitt: Einzellebensversicherung im Allgemeinen Gemischte Versicherungen: Spar- und Sicherungszweck. Reine Risikoversicherungen: Sicherungszweck.
8 Abschnitt: Arten von Einzellebensversicherungen I. Risikoversicherungen und kapitalbildende Versicherungen Vertragsdauer Vertragsablauf Tod Erleben Todesfallversicherung Leistung keine Leistung Erlebensfallversicherung ohne Rückgewähr Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr keine Leistung Nicht verbrauchtes Kapital Leistung Leistung Gemischte Versicherung Leistung Leistung Reine Risikoversicherung. Versicherung mit Sparanteil. II. Summen- und Schadenversicherungen Todesfallsummen sind stets Summenversicherungen. Todesfallsummen können gleichbleibend, zunehmend oder abnehmend festgelegt werden. Erwerbsunfähigkeitsversicherungen können sowohl Summen- als auch Schadenversicherung sein. III. Anteilsgebundene Versicherungen Prämie wird in Anteilen an Sondervermögen wie Anlagefonds oder Kollektivvermögen angelegt. Kunde trägt das Anlagerisiko, es sei denn, der Versicherer gewähre beispielsweise Kapitalschutz oder eine Zinsgarantie bei Vertragsablauf.
9 118 Der Versicherer muss ein minimales biometrisches Risiko tragen. IV. Versicherungen mit Rückgewähr Versicherer bezahlt nicht verbrauchtes Sparkapital zurück. Wichtigster Fall: frühzeitiger Tod bei der Leibrentenversicherung. V. Versicherungen mit Prämienbefreiung Möglichkeit der Vereinbarung einer Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit. Erhaltung der Fähigkeit, den Sparprozess auch bei Einkommensausfall weiterzuführen. VI. Versicherungen mit einmaligen oder periodischen Prämien Periodische Prämien. Einmalprämien. 6. Überschussbeteiligung I. Im Allgemeinen Lebensversicherungsverträge haben typischerweise lange Laufzeiten. Vereinbarung einer festen Verzinsung während der gesamten Vertragsdauer. Tatsächlich erzielte Erträge sind oft höher als die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Zinssätze. Neben Todes- oder Erlebensfallleistung wird deshalb häufig eine zusätzliche Leistung in Form der so genannten Überschussbeteiligung zugesichert (Wettbewerbselement). Regelung der Überschussbeteiligung im VVG marginal (Art. 94 und Art. 3 VVG). II. Arten von Überschüssen Gutschreiben von Überschüssen: Erhöht die Summe, welche bei Vertragsablauf ausbezahlt wird. Verrechnung mit Prämien: Reduktion der Prämien.
10 119 Laufende Überschüsse: Laufende Gutschrift/Verrechnung. Schlussüberschüsse: bei vorzeitigem Abbruch des Sparprozesses muss ein angemessener Anteil der bereits geäufneten Schlussüberschüsse entrichtet werden (Art. 138 Abs. 3 AVO). 7. Abschnitt: Begünstigung I. Im Allgemeinen Besonderheit der Personenversicherung. Art. 76 Abs. 1 VVG: Versicherungsnehmer kann bestimmen, wer in den Genuss der ganzen oder teilweisen Versicherungsleistung gelangen soll (Begünstigungsklausel). Erfolgt i.d.r. auf den Todesfall, ist aber auch für den Erlebens- oder Invaliditätsfall möglich. Widerruf: möglich, solange auf das Widerrufsrecht nicht verzichtet wurde (Art. 77 Abs. 2 VVG). Begünstigt werden können natürliche und juristische Personen. Begünstigung wird i.d.r. im Antrag festgelegt und danach in die Police übernommen teilweise enthalten AVB subsidiäre Begünstigungsregeln. Begünstigter wird nicht Vertragspartei er hat als Anspruchsberechtigter im Versicherungsfall aber verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen. Beispiel Der Begünstigte muss den Todesfall anzeigen (Art. 38 VVG). II. Erbrecht Begünstigung ist keine Verfügung von Todes wegen und grundsätzlich unabhängig vom Erbrecht. Fehlende Begünstigung: Versicherungsleistung fällt in die Erbmasse.
11 120 Art. 85 VVG: erbberechtigte Nachkommen, Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister erhalten die Versicherungsleistung auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen Bedeutung, wenn der Versicherungsnehmer überschuldet ist und die Erben deshalb zur Wahrung ihrer Interessen die Erbschaft ausschlagen müssen. Mit der Begünstigung verfügt der Erblasser im Umfang des Rückkaufswertes über einen Teil seines Vermögens Hinzurechnung des Rückkaufswertes zum Nachlass im Rahmen der Berechnung der Pflichtteile (Art. 476 ZGB, Möglichkeit der Herabsetzung gemäss Art. 529 ZGB). III. Art. 74 Abs. 1 VVG Abschluss einer Lebensversicherung auf ein fremdes Leben (nicht das Leben des Versicherungsnehmers) erfordert die schriftliche Zustimmung des Versicherten. Die Änderung der Begünstigung ist ohne Zustimmung der versicherten Person möglich. Schutzlücke: die Person des Begünstigten kann für die versicherte Person ein entscheidendes Kriterium dafür bilden, ob sie dem Vertrag zustimmt oder nicht. 8. Abschnitt: Kündigung Art. 89 VVG: Versicherungsnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn er die Prämien für ein Jahr bezahlt hat. Bei rückkaufsfähigem Vertrag ist die Kündigung als Rückkaufserklärung zu qualifizieren.
12 121 I. Rückkauf Art. 90 Abs. 2 VVG. Rückkaufsfähig ist jede Lebensversicherung mit Sparprozess, deren Prämien für mindestens drei Jahre bezahlt worden sind. Beispiel Gemischte Versicherung: Versicherungsleistung im Todes- oder Erlebensfall. Rückkaufswert erfordert positives Einzeldeckungskapital: Positives Ergebnis von Sparprämien und allfälligen Überschussanteilen nach Abzug der entstandenen Kosten. Vertrag wird aufgelöst und Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer das individuelle Deckungskapital. II. Umwandlung Art. 90 Abs. 1 VVG: Anstelle des Rückkaufs kann auch die Umwandlung verlangt werden. Versicherer ist verpflichtet, jeden Lebensversicherungsvertrag, für welchen die Prämie für mindestens drei Jahre entrichtet worden ist, auf Antrag des Versicherungsnehmers in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln. Vertrag wird nicht aufgelöst, sondern in eine prämienfreie Versicherung überführt. Einzeldeckungskapital wird berechnet und als Einmalprämie für eine neue Versicherung mit entsprechend reduzierten Leistungen und gleichem Ablaufdatum verwendet.
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