T O R S T E N S C H U H
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- Edith Kohl
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1 T O R S T E N S C H U H Rechts - und Steuerkanzlei Dresden Basteistraße 10 Telefon 0351 / Telefax 0351 / kanzlei@torsten-schuh.de M A N D A N T E N - R U N D S C H R E I B E N BERATUNGSBRIEF I / ARBEITSZEITGESETZ 1. Arbeitszeit Im Rahmen der Überprüfung des Mindestlohngesetzes ist zu vermuten, dass der Zoll verstärkt darauf achtet, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Dieses regelt unter anderem, wie lange am Tag höchstens gearbeitet werden darf. Hier die Regelungen: Gesetzliche Regelarbeitszeit pro Woche: Höchstens 8 Stunden pro Tag an 6 Werktagen = 48 Stunden pro Woche Überstunden: Es dürfen am Tag zusätzlich 2 Überstunden gemacht werden. Mithin beträgt die absolute Wochenhöchstarbeitszeit 60 Stunden (6 Werktage á 10 Stunden) Die Überstunden sind innerhalb eines Zeitraums von 24 Wochen bzw. 6 Kalendermonaten auszugleichen. Der Arbeitgeber hat häufig das Problem, dass die Saisonarbeitskräfte zwei oder drei Monate im Betrieb sind und in diesem Zeitraum möglichst an 6 Tagen (mindestens) 10 Stunden arbeiten wollen. Wurden z. B. in zwei Monaten an 40 Arbeitstagen jeweils 2 Überstunden geleistet, gibt es ein Überstundenplus von 80 Stunden. Dies entspricht 10 Arbeitstagen. Liefe der Arbeitsvertrag z. B. vom bis zum , könnte der Arbeitsvertrag um 10 Arbeitstage verlängert werden, in denen der Freizeitausgleich gewährt wird.
2 Es ist zu beachten, dass das Arbeitszeitgesetz für die Arbeitszeit wie für den Arbeitszeitausgleich auf die Person des Arbeitnehmers abstellt, aber nicht fordert, dass der Ausgleich im selben Arbeitsverhältnis stattzufinden hat. Hat die Saisonarbeitskraft beispielsweise ein Arbeitsverhältnis im Heimatland, kann der Zeitausgleich durchaus auch im Heimatland erfolgen. 2. Pausen Mindestpausen nach 4 Arbeitszeitgesetz Arbeitszeit bis zu 6 Stunden Pausendauer keine 6 bis 9 Stunden 30 Minuten über 9 Stunden 3. Pausenaufzeichnungspflichten 45 Minuten Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Beginn und das Ende der Arbeitszeit und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden. 2. MINDESTLOHNGESETZ Das Mindestlohngesetz gilt für alle Beschäftigte (Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, 450,00 -Jobber, 2- bzw. 3-Monats-Beschäftigte, 50-Tage- bzw. 70-Tage- Beschäftigte), also auch für Saisonarbeitnehmer. Der Mindestlohn in der Landwirtschaft beträgt Gesetzlicher Mindestlohn Mindestlohn Tarifvertrag West Ost Ost Ab 1. Januar ,50 7,40 7,20 Ab 1. Januar ,50 8,00 7,90 Ab 1. Januar ,93 8,60 8,60 Ab 1. November ,93 9,10 9,10 Ab 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn. Es ist stets darauf zu achten, dass der monatliche Bruttolohn, dividiert durch die Anzahl der Stunden, in der Landwirtschaft 7,20 und in anderen Branchen 8,50 /Stunde nicht unterschreitet. Der Lohn ist spätestens mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit verrichtet wurde, fällig. Grundsätzlich ist der Lohn in bar auszuzahlen. Wenn zusätzlich Sachleistungen (z. B. Kost und Logis) gewährt werden, muss bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften die Eingangsstufe der Lohnpfändungstabelle (derzeit 1.049,99 netto pro Monat) beachtet werden.
3 Bei einer vollzeitbeschäftigten Saisonkraft müssen mindestens 1.049,99 netto ausgezahlt werden. Der Geldvorteil, den die Saisonarbeitskraft als Sachlohn erhält, kann also nur in der Höhe mit dem Auszahlungsbetrag verrechnet werden, in der die 1.049,99 überschritten werden. Es ist davon auszugehen, dass der Zoll überprüft, ob die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Wenn dies nicht der Fall ist, dürften Bußgelder festgesetzt werden. Unabhängig davon, ob die Rechtsansicht der Zollbehörden einer gerichtlichen Überprüfung standhält, dürfte es sich in jedem Fall empfehlen, neben dem Arbeitsvertrag einen zusätzlichen Vertrag für den Sachbezug abzuschließen und diesen auch völlig getrennt abzurechnen. 3. UMSETZUNG DES NAGOYA-PROTOKOLLS Am wurden die Vorgaben des Nagoya-Protokolls durch eine entsprechende EU-Verordnung umgesetzt. Ziel der Umsetzung ist es, im Rahmen der Pflanzenzüchtung ressourcenreiche Entwicklungs- und Schwellenländer den Zugang zu genetischen Ressourcen zu erleichtern und einen gerechten Vorteilsausgleich zu gewährleisten. Dieses Ziel soll auf nationaler Ebene, insbesondere durch die Einführung umfangreicher Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten, umgesetzt werden. Es wird befürchtet, dass sämtliche Elternsorten, Kreuzungen sowie Herkunftsländer dokumentiert werden müssen und dies nicht nur zeit- und kostenaufwendig, sondern teilweise nahezu unmöglich sein wird. Zusätzlich wird verlangt, dass bei einer geplanten genetischen Ressourcennutzung das Einverständnis des Herkunftstaates eingeholt werden muss. Die in der nationalen Umsetzung noch nicht festgelegte Kontrollstelle muss anhand der Aufzeichnungen in der Lage sein, die Herkunft eingekreuzten Materials in jeder Sorte zu überprüfen und kann, wenn nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt wurde, entsprechende Sanktionen verhängen. Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter sieht die freie Nutzung der biologischen und genetischen Vielfalt von Pflanzen und zukünftige Zuchterfolge gefährdet, weshalb eine Gruppe deutscher Unternehmen der Pflanzenzüchtung gegen die EU- Verordnung zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls Klage erhoben haben. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Aufzeichnungspflichten zum in Kraft treten. 4. STEUERLICHE ABZIEHBARKEIT VON UNTERHALTSLEISTUNGEN: ANGABE DER IDENTIFIKATIONSNUMMER ERFORDERLICH Um Fehler bzw. den Missbrauch im Zusammenhang mit dem Abzug bzw. der korrespondierenden Steuerpflicht von Unterhaltsleistungen zu vermeiden, ist zukünftig ein Abzug nur noch dann möglich, wenn die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Einkommensteuererklärung erklärt wird.
4 Hintergrund ist, dass der Abzug von Unterhaltsleistungen sehr verwaltungsaufwendig sowie fehler- und missbrauchsanfällig ist. Mit der Angabe der Steueridentifikationsnummer der unterhaltenen Person auf der Steuererklärung soll die Identität des Unterhaltsempfängers zweifelsfrei festgestellt werden. Der Unterhaltsempfänger ist verpflichtet, seine Steueridentifikationsnummer dem Unterhaltsleistenden hierzu mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so darf der Unterhaltsleistende die Identifikationsnummer bei seinem Finanzamt erfragen. Diese Neuregelung ist ab anzuwenden. 5. BINDUNGSWIRKUNG DER AMTLICHEN AFA-TABELLEN Wirtschaftsgüter, welche länger als ein Wirtschaftsjahr betrieblich genutzt werden können, werden im Rahmen der Gewinnermittlung über eine zeitanteilige Abschreibung gewinnmindernd berücksichtigt. Im Ertragsteuerrecht wird diese Abschreibung als AfA (Absetzung für Abnutzung) bezeichnet. Um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten, hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit umfangreiche Datenerhebungen (in der Regel durch die Betriebsprüfer) bezüglich der tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern von einer Vielzahl verschiedener Wirtschaftsgüter vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Erhebung hat die Finanzverwaltung in den sogenannten amtlichen AfA-Tabellen veröffentlicht. Bei diesen AfA-Tabellen handelt es sich nicht um ein verbindliches Gesetz, sondern lediglich um eine interne Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums an die einzelnen Finanzämter. Im Laufe der Zeit ist die Finanzverwaltung jedoch dazu übergegangen, nahezu ausschließlich die in den AfA-Tabellen vorgegebenen Nutzungsdauern zu akzeptieren. In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht Niedersachsen hierzu entschieden, dass der Steuerpflichtige auch eine kürzere Nutzungsdauer anwenden kann, sofern er dies (z. B. durch übermäßige Beanspruchung eines Wirtschaftsgutes) plausibel begründen kann. Andererseits darf das Finanzamt nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen von den Nutzungsdauern in den AfA-Tabellen abweichen. Mit dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass es sich bei den Daten der AfA- Tabellen lediglich um durchschnittliche Erfahrungswerte handelt. Sofern in einem konkreten Fall eine kürzere Nutzungsdauer erklärbar ist, sollte diese bei Bedarf zur Anwendung gebracht werden. 6. NUTZUNG EINES GESCHÄFTSWAGENS IN EINEM ANDEREN BETRIEB Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein Fahrzeug gestellt bekommt und dieses auch für außerbetriebliche Zwecke nutzen darf, so ist diesem Arbeitnehmer als weiterer Arbeitslohn ein sogenannter geldwerter Vorteil zuzurechnen.
5 Dieser einkommensteuerpflichtige Betrag besteht einerseits aus dem pauschal ermittelten Wert der Nutzung dieses Fahrzeugs zu Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz und andererseits aus dem pauschal ermittelten Wert der Nutzung zu privaten Zwecken (sogenannte 1%-Regelung). In einem aktuell von dem Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hat ein Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Mitbenutzung überlassenes Fahrzeug in seinem eigenen Gewerbebetrieb genutzt. Im Rahmen der Gewinnermittlung dieses Gewerbebetriebes hat er einen Teil des von Ihm versteuerten geldwerten Vorteils wieder als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzgericht hat nunmehr mit Urteil vom entschieden, dass dieser Betriebsausgabenabzug nicht zulässig ist. Hierdurch wurde die bereits bestehende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach mit der 1%-Regelung lediglich durchgeführte Privatfahrten abgegolten sind. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung zu eigenen gewerblichen Zwecken müsste im Gegenzug zu diesem Betriebsausgabenabzug durch den Arbeitgeber ein weiterer geldwerter Vorteil in gleicher Höhe versteuert werden. Am wurde gegen dieses Urteil beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Im Hinblick auf die zu erwartende grundsätzliche Bedeutung dieser Entscheidung sollten entsprechende Fälle durch einen Einspruch offen gehalten werden. 7. NEUES VOM GELDMARKT Tendenz: Seit dem letzten Rundschreiben hat sich bei den Zinsen nichts Wesentliches verändert. Die neue Geldpolitik der EZB bietet keinen Spielraum für eine Erhöhung der Zinsen Erneut an dieser Stelle der Hinweis: Regeln Sie doch einen absehbaren Finanzbedarf über einen Betriebsmittelkredit mit ca. 3 % Zinsen und nicht über das Girokonto. Aktuelles Zinsbarometer ( Topkonditionen ): Kontokorrentkredite 5,0 7,0 % Darlehen 5 Jahre Festschreibung 1,8 2,5 % Darlehen 10 Jahre Festschreibung 2,1 2,9 % variabler Zinssatz ca. 2,9 % (Nominalzinssatz) Die obigen Zinssätze gelten insbesondere für Wohnungsbaudarlehen. Darlehen im gewerblichen Bereich sind ca. 0,5 % teurer. T. Schuh Rechts- und Steuerkanzlei
6 Haftungsausschluss: Der Inhalt dieses Beitrages wurde in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Burkart-Völlinger & Partner nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Dieser Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.
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