Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes

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1 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes Ingenieurbüro Dudek Dipl.Ing. Thomas Dudek Am Lußnacken Drolshagen ww.ib-dudek.com

2 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite 1 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG DER SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLAN GESETZLICHE GRUNDLAGEN ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE NACH 4 ARBEITSSCHUTZGESETZ (ARBSCHG) ADRESSATEN DER BAUSTELLENVERORDNUNG ANWENDUNGSBEREICHE UND FUNKTIONEN DES SIGE-PLANS AKTIVITÄTEN NACH DER BAUSTELLENVERORDNUNG DIE FUNKTION DES SIGE-PLANS DIE ERSTELLUNG DES SIGE-PLAN IN DER PLANUNGSPHASE ANFORDERUNGEN AN DEN SIGE-PLAN MINDESTINHALTE DES SIGE-PLANS Arbeitsabläufe Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe Gefährdungen DIE ERSTELLUNG DES SIGE-PLANS BENÖTIGTE UNTERLAGEN AUSARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG GRUNDLAGEN DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG FÜR BAUSTELLEN CHECKLISTEN... 16

3 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite 2 1. Einleitung Seit Juni 1998 ist die, auf dem Arbeitsschutzgesetz beruhende, Baustellenverordnung in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit ihr werden Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Aufgabenbereich des Bauherrn übertragen. Dem Bauherrn obliegen nun folgende Pflichten: - Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung - Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde - Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SigePlan) - Bestellung eines geeigneten Koordinators - Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Wartungsarbeiten - Überwachung der Einhaltung der Belange von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz während der Ausführung des Bauvorhabens. Gegenstand dieser Hausarbeit ist die Darstellung des Hintergrundes, sowie die Erstellung und der Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.

4 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite 3 2. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan 2.1. Gesetzliche Grundlagen Grundlage für die Erstellung des SiGe-Plans bilden die auf Baustellen anwendbaren gesetzlichen Regelungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Hier sind insbesondere das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) sowie die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) und hier speziell die RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, zu nennen. Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) dient der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit in nationales Recht. Der Rechtssystematik der EU entsprechend sind zu bestimmten Gefährdungen oder speziellen Tätigkeiten spezielle Einzelrichtlinien auf der Rechtsgrundlage des Artikels 16 Abs. 1 dieser Richtlinie verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt worden. Derzeit sind 19 Einzelrichtlinien veröffentlicht, z. B. zu den Bereichen Bildschirmarbeitsplätze, persönliche Schutzausrüstungen oder die Baustellenverordnung. Die Regelungen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind dargestellt in 2 Abs.3 der Baustellenverordnung, welche wiederum Art.3 Abs.2 (i.v.m. Art. 5b) der EG- Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in nationales Recht umwandelt. (vgl. [2], S.60) Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben. Grundlage für die Erstellung des SiGe-Planes ist die RAB 31, welche Anforderungen an Inhalt und Form eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans beschreibt.

5 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite Allgemeine Grundsätze nach 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Während der Planung eines Gebäudes sind die Arbeitsschutzgrundsätze nach 4 ArbSchG ( [1], Seite 113) zu berücksichtigen. 2 Abs.1 der Baustellenverordnung besagt, dass Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Erteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen ( [2], Seite 60) Diese Forderung wird im Wesentlichen durch entsprechende räumliche, zeitliche und technische Vorgaben, durch welche eine sichere und gesundheitsgerechte Durchführung des Bauvorhabens gefördert werden soll, erreicht. Konkretisiert wird diese Forderung in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB33 ( [2], S. 532) Weiter heißt es in Absatz 3 der BaustellV: (...), so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. ( [2], S. 61) Der Bauherr wird hier also nicht explizit als Ersteller des SiGe-Plans benannt. Da dieser jedoch grundsätzlich als Pflichtadressat der Baustellenverordnung (siehe 4 BaustellV [2], S. 202) genannt wird, ergibt sich hieraus die Verpflichtung zur Umsetzung der Forderungen. Der Bauherr kann diese Aufgaben selbst wahrnehmen oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. 2.3 Adressaten der Baustellenverordnung Wie bereits erwähnt, ist der Bauherr der Hauptadressat der Baustellenverordnung. Als Veranlasser des Bauvorhabens kommen ihm drei wesentliche Funktionen zu: Die Planungsfunktion Die Regelungsfunktion Die Koordinierungsfunktion das Ermitteln von Gefährdungen im Vorfeld der Bauarbeiten das Festlegen von Schutzmaßnahmen, die die Bauausführenden zu beachten haben. Das Abstimmen von Maßnahmen, damit die Arbeiten auf der Baustelle reibungslos ineinander greifen können. Die am Bau Beteiligten Arbeitgeber werden verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und die Hinweise des Koordinators sowie des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen. Auch die Unternehmer ohne Beschäftigten sowie Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig werden, sind verpflichtet Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten sowie die Hinweise des Koordinators, bzw. des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.

6 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite 5 3. Anwendungsbereiche und Funktionen des SiGe-Plans 3.1. Aktivitäten nach der Baustellenverordnung Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist, gemäß Baustellenverordnung 2 Abs.3 zu erstellen, wenn Für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu erstellen ist, oder wenn auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des Anhang II der Baustellenverordnung ausgeführt werden. Im Anhang II der Baustellenverordnung sind besonders gefährliche Arbeiten definiert als: 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, 2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind, 3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern, 4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, 5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, 6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, 7. Arbeiten mit Tauchergeräten, 8. Arbeiten in Druckluft, 9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, 10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht." Unter Ziffer 25 der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 10 werden diese Arbeiten weiter konkretisiert.

7 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite Die Funktion des SiGe-Plans Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist nach [4] zunächst die schriftliche Darstellung der eigenen Koordinationstätigkeit. Weiter heißt es Er ist das dokumentierte Kernstück der SiGe-Planung ( [4], S.3). Nach Helmus/Rüggeberg ist die Erstellung des SiGe-Plans das Ergebnis der Tätigkeit des Koordinators in der Planungsphase ( [5], S.69 ). Mithilfe des SiGe-Plans sollen arbeitsschutztechnische Belange dargestellt und sicherheitstechnische Anforderungen, die sich durch das Zusammenwirken der einzelnen Gewerke auf der Baustelle ergeben, dokumentiert werden. Er ist somit in der Planungsphase ein wichtiges Instrument zur Planung und Dokumentation arbeitsschutztechnischer Belange und bildet das dokumentierte Kernstück der SiGe- Planung [4]. Weiterhin dient der SiGe-Plan als Dokumentation der vielschichtigen geistigen Tätigkeit des Koordinators in der Vorbereitungsphase einer Baustelle und damit auch als Tätigkeitsnachweis gegenüber dem Bauherrn / Auftraggeber. Der fertige SiGe-Plan ist auf der Baustelle zu hinterlegen, bzw. gut sichtbar auszuhängen. Er dient somit für die gesamte Bauzeit als Informationsquelle für alle am Bau Beteiligten. 3.3 Die Erstellung des SiGe-Plan in der Planungsphase 3 Abs.2 der Baustellenverordnung besagt, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bereits in der Planungsphase auszuarbeiten ist. Der Plan ist, nach Abs.3, während der Ausführung des Bauvorhabens bei erheblichen Änderungen in der Bauausführung anzupassen oder fortzuschreiben. In der täglichen Praxis erfolgt eine Beauftragung der Koordinatoren durch den Bauherrn jedoch häufig erst kurz vor Baubeginn, was eine rechtzeitige Planung der sicherheitstechnischen Belange nahezu unmöglich macht. Aufgaben aus der Planungsphase können zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden. Hier kann der SiGe-Plan nur noch geschaffene Tatsachen abbilden, ohne die Möglichkeit zu haben, präventiv auf das Bauvorhaben einzuwirken. Vieles hängt dann von den Vorgaben der für die Planung Verantwortlichen ab. Wurde es hier versäumt, in den Leistungsverzeichnissen präzise auf die Sicherheitseinrichtungen und deren gemeinsame Nutzung hinzuweisen bzw. deren Vorhaltung zu regeln, wird der Koordinator Schwierigkeiten haben, etwaige Forderungen diesbezüglich durchzusetzen. In vielen Fällen handelt es sich bei den Sicherheitseinrichtungen, bzw. deren Vorhaltung, um besondere Leistungen nach VOB/C, die entsprechend zu vergüten sind. Da hier also mit entsprechenden Nachtragsangeboten zu rechnen ist, wird für den Koordinator eine Durchsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend schwieriger. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Erstellung des SiGe-Plans bereits in der Planungsphase.

8 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite Der Nutzen des SiGe-Plans Die Erarbeitung eines SiGe-Planes in der Planungsphase eines Bauvorhabens ermöglicht den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle zu planen. Es können gewerkeübergreifende Gefährdungen ermittelt oder sonstige betriebliche Wechselwirkungen, die in Verbindung mit der Baumaßnahme stehen, erkannt werden. Wichtig zu erwähnen ist auch hier die frühzeitige Planung sowie die Berücksichtigung der Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Ausschreibung der Leistungen. Speziell können z.b. Störungen und Improvisationen im Bauablauf erkannt, bzw. vermieden und die termingerechte Fertigstellung gesichert werden. Gefährdungen für alle am Bau Beteiligten sowie die von der Baustelle ausgehenden Gefährdungen für Dritte minimiert werden. die Qualität der geleisteten Arbeiten erhöht werden. die Arbeit verschiedene Gewerke aufeinander abgestimmt und die gemeinsame Nutzung von sicherheitstechnischen Einrichtungen geplant werden, was wiederum Kosten einspart und die Arbeitsmotivation steigert. Die Dokumentation der zeitlichen und räumlichen Wechselwirkungen der Arbeitsabläufe einschließlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen und einrichtungen im SiGe-Plan liefert die Voraussetzung für eine weitgehend unfallfreie, termingerechte und kostengünstige Ausführung des Bauvorhabens. Die Aktuallisierung des SiGe-Plans im Laufe der Baumaßnahme unterstützt weiterhin die Bauleitung bei der Optimierung des Bauablaufes. 3.5 Abgrenzung zu den Pflichten der Unternehmer Die Erstellung des SiGe-Plans entlastet den jeweiligen Unternehmer nicht von der Pflicht eine Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG für sein Gewerk zu erstellen. Zum einen soll die SiGe-Planung zu einem Zeitpunkt erfolgen, bei dem das ausführende Unternehmen noch gar nicht bekannt ist, also noch vor einer möglichen Auftragsvergabe, zum anderen liegt das Hauptaugenmerk der Betrachtung des Koordinators auf das Gesamtvorhaben und den Wechselwirkungen der einzelnen Gewerke, bzw. gewerkeübergreifenden Gefährdungen. Der jeweilige Arbeitgeber hingegen beurteilt lediglich die Tätigkeit seiner Beschäftigten auf der Baustelle. Somit bleibt die Verpflichtung zur Überprüfung und Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften eines jeden Gewerkes in der Verantwortung des jeweiligen Bauleiters und der entsprechenden Sicherheitsfachkraft.

9 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite 8 4. Anforderungen an den SiGe-Plan 4.1 Mindestinhalte des SiGe-Plans In der Baustellenverordnung sind im 2 Abs.3 die Mindestinhalte, die ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthalten muss, definiert. Es handelt sich hierbei um Die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen Die besonderen Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II der BaustellV erforderlichenfalls die betrieblichen Tätigkeiten auf dem Baugelände. Diese Angaben werden weiterhin präzisiert in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB). Die RAB 31 gibt in Punkt 3.2 als Grundelemente eines SiGe-Plans Arbeitsabläufe, Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe, Gefährdungen, Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen, Arbeitsschutzbestimmungen an ( [2], S. 491). Weitere inhaltliche Empfehlungen sind Punkt 3.3 zu entnehmen. Hier heißt es: Es wird empfohlen, zusätzliche Elemente in den SiGePlan aufzunehmen. Dies können je nach Erkenntnisstand bei der Bearbeitung des SiGePlans sein: - Vorgesehene bzw. beauftragte Unternehmer - Gefährdungen Dritter - Termine - Informations- und Arbeitsmaterialien zum Arbeits- u. Gesundheitsschutz - Mitgeltende Unterlagen - Ausschreibungstexte ( [2], S. 493) Arbeitsabläufe Nach RAB 31, Abs.3.2 sollen die Arbeitsabläufe nach Gewerken gegliedert werden. Anlehen kann man sich hierbei z.b. an die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB Teil C ATV DIN 18300ff. unter Berücksichtigung der DIN Weitere Möglichkeiten Gewerke einzuteilen, bestehen in der Verwendung des Standardleistungsbuches (StLB) oder des Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau (STLK).

10 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe Darstellung der möglichen Wechselwirkungen zwischen den nach Gewerken gegliederten Arbeitsabläufen. Die Darstellung kann z.b. mittels eines Balkendiagramms oder Weg-Zeit- Diagrammen erfolgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Koordinator keinen Projekt- oder Bauzeitenplan für die jeweilige Maßnahme aufstellen kann und soll. Der Koordinator ist speziell in diesem Punkt - abhängig von den Vorgaben und den zeitlichen Festlegungen, die durch die Planung erfolgt sind Gefährdungen Nach [9] versteht man unter einer Gefährdung, eine Situation, in der die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens dadurch gegeben ist, dass eine oder mehrere Gefahren/Gefahrenquellen mit dem Menschen räumlich und zeitlich in Kontakt treten. In [10] wird definiert: Gefährdungen sind im Arbeitsschutz die Quellen von arbeitsbedingten Unfällen oder arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die Gefährdungs- Belastungsbeurteilung nach Röbenack, Schüler, Schappmann ist das systematische Vorgehen, um Gefährdungen und Belastungen in einem abgegrenzten System zu ermitteln ( [6], S.25) Bezogen auf den SiGe-Plan und die Baustellensituation bedeutet dies die Ermittlung und Dokumentation von Gefährdungen die im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle (Hochspannungsleitungen, in der Nähe befindliche Bahnstrecken, etc.) und dem gleichzeitigen oder nacheinander Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber stehen. Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen geben vor, dass aus den relevanten gewerkbezogenen Gefährdungen die gewerkübergreifenden Gefährdungen zu ermitteln und zu dokumentieren sind. - Gewerkbezogene Gefährdungen sind die bei der Ausführung des Gewerkes auftretenden Gefährdungen, wie z.b. das Abstürzen von hoch gelegenen Arbeitsplätzen, das Verschüttet werden bei Erdarbeiten oder in Baugruben. - Gewerkübergreifende Gefährdungen können entstehen durch gegenseitige Gefährdungen, die sich aus zeitlichem und örtlichem Zusammentreffen verschiedener Gewerke ergeben; z.b. Lärmeinwirkung durch Baumaschinen durch gegenseitige Gefährdungen, die von einem Gewerk eröffnet werden und von denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, auch bei nacheinander auszuführenden Arbeiten, betroffen sind; z.b. Öffnungen in Decken, fehlende Absturzsicherungen Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle ergeben; z.b. Hochspannungsleitungen Gefährdungen durch und von Dritten, z.b. öffentlicher Verkehr, Nachbarbaustellen

11 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen, Maßnahmen die zur Vermeidung, bzw. Verringerung der zuvor ermittelten Gefährdungen notwendig sind, müssen von den Verantwortlichen (Bauherr, Planung) festgelegt werden und im Plan dokumentiert sein. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und die Erkenntnisse zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Allgemeinen Grundsätze nach 4 Arbeitsschutzgesetz anzuwenden. ( [2], S. 492) Mögliche Schutzmaßnahmen im Rahmen der SiGe-Planung können z.b. sein: - ausreichende und geeignete Absturzsicherungen (Gerüste, dreiteiliger Seitenschutz, Umwehrungen, Abdeckungen, etc.) - ausreichende Beleuchtung der Arbeitsplätze und Verkehrswege - Sicherung von Baugruben und Gräben - Absicherung der Baustelle ggü. Dritten - Beschreibung geeigneter Maßnahmen für die Erstellung von Verkehrswegen - Sicherung stromführender Leitungen - Abbruchanweisungen - Sicherung durch Schutzdächer oder netze - Abstützungen oder Unterfangungen zum Schutz benachbarten baulicher Anlagen - Sicherung von Gefahrenbereichen - Schutzstreifen an Baugruben und Gräben - usw Arbeitsschutzbestimmungen Die Baustellenverordnung fordert, dass der SiGe-Plan die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen muss. Anzuwendende Arbeitsschutzvorschriften können sein: - Staatliche Vorschriften, z.b. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einschl. ausgewählter Technischer Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Baustellenverordnung (BaustellV) - BG- Vorschriften, z.b. BGV A1 Grundsätze der Prävention BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV D6 Krane BGV D36 Leitern und Tritte - BG-Regeln, z.b. BGR 161 Arbeiten im Spezialtiefbau BGR 179 Einsatz von Schutznetzen BGR 193 Benutzung von Kopfschutz

12 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite 11 - Aber auch BG-Informationen, DIN Normen, Hinweise auf die Gelbe Mappe oder Blaue Mappe der Berufsgenossenschaft, z.b. BGI 503 Handlungsanleitung zur Ersten Hilfe BGI 530 Hochbauarbeiten DIN 4420 Gerüste DIN 4124 Baugruben und Gräben GM B8 Gelbe Mappe Absturzsicherungen auf Baustellen /Seitenschutz/Absperrungen GM B122 Traggerüste GM D 76 Abbruch mit Großgeräten 5. Die Erstellung des SiGe-Plans 5.1 Benötigte Unterlagen Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes hängt wesentlich von den, dem Koordinator zur Verfügung gestellten, Planungsunterlagen ab. Folgende Unterlagen sollten dem Koordinator unbedingt rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden: Bestandspläne Liste der am Bau Beteiligten (Bauherr, Planung, Firmen, etc.) Eine allgemeine Baubeschreibung Leistungsverzeichnisse Bauzeitenpläne Baustelleneinrichtungspläne Gutachten und Untersuchungen o Altlasten o Baugrund o Angaben zu Kampfmittelräumung o evtl. Auszüge aus statischen Berechnungen speziell beim Bauen im Bestand oder Rückbaumaßnahmen o Brandschutzkonzept, etc. soweit vorhanden Geplante Brandschutzmaßnahmen während der Baumaßnahme (geplante Rettungswege, etc.) wenn notwendig: verkehrstechnische Einrichtungen bzw. verkehrsrechtliche Anordnungen Beim Bauen im Bestand bzw. weiterer Nutzung bestimmter Bauteile: betriebstypische Abläufe / Gegebenheiten, geplante Sicherung Dritter Falls erforderlich: Raumbuch und Detailpläne Die Analyse der Bestandspläne kann den Koordinator z.b. Aufschluss geben über Zufahrten zur Baustelle, Leitungsquerungen oder besondere Umstände im Baustellenumfeld (Schule, Krankenhäuser, Unterfangungen, etc.). Aufgabe des Koordinators im Vorfeld einer Baumaßnahme ist u.a. die Ermittlung von Gefährdungen, die sich aus gleichzeitig oder nacheinander ausgeführten Arbeiten, bzw. die sich durch eine räumliche Nähe bei den Ausführungen ergeben können. Aus diesem Grund muss der Koordinator zunächst feststellen von welchen Gewerken welche Gefahren zu welchem Zeitpunkt auftreten können.

13 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite 12 Hier ist der Bauablaufplan von unbedingter Notwendigkeit um geplante zeitliche Abläufe ermitteln zu können. Aus den Ausführungsplänen können z.b. Absturzhöhen ermittelt werden, aus dem Baustelleneinrichtungsplan können geplante Verkehrswege, Sanitäre Einrichtungen, Pausenräume, Erste-Hilfe-Stationen oder die Anordnung der Versorgung mit Elektrizität oder Bauwasser ermittelt werden. Die Einsicht in die Leistungsverzeichnisse ermöglicht das Erkennen und Beurteilen geplanter Bauausführungen, die nicht unmittelbar aus den Plänen zu erkennen sind. Folgende Fragen können z.b. geklärt werden: Wie ist die Sicherung von Baugruben / Gräben geplant (Art des Verbaus, etc.)? Werden Betonfertigteile (z.b. Filigrandecken) verwendet oder wird in Ortbeton gearbeitet? Gibt es auf der Baustelle Gefahrstoffe (brennbar, ätzend, explosiv, etc.)? Welches Gewerk ist für das Einrichtung und die Vorhaltung von Sicherungsmaßnahmen verantwortlich z.b. wer erstellt bei Innentreppen die Absturzsicherung während der Baumaßnahme, wie ist die Absturzsicherung geplant, dass möglichst viele Gewerke arbeiten können ohne diese entfernen zu müssen, welches Gewerk entfernt die Absturzsicherung und wie wird sie ersetzt? 5.2 Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes Gemäß der Praxishilfe zur Honorarermittlung für Leistungen nach der Baustellenverordnung des Ausschusses der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarermittlung e.v. umfasst die Ausarbeitung des SiGe-Planes folgende Schritte: 1. Analyse der Entwurf- und Genehmigungsplanung im Hinblick auf gemeinsame, gewerkebezogene, gegenseitige und bauablaufbedingte Gefährdungen sowie Gefährdungen aus dem Umfeld und Dokumentation der Ergebnisse 2. Analyse der Ausführungsplanung im Hinblick auf gemeinsame, gewerkebezogene, gegenseitige und bauablaufbedingte Gefährdungen sowie Gefährdungen aus dem Umfeld und Dokumentation der Ergebnisse 3. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Minimierung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken während der Bauausführung 4. Beratung bei der Terminplanung im Hinblick auf die Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes 5. Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes 6. Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe und Bauvertragsunterlagen (vgl. [3], S. 13)

14 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite 13 Konkret für die Praxis bedeutet dies, dass die Ausarbeitung des SiGe-Plans nach folgenden acht Schritten vorgenommen werden kann: Schritt 1: Exakte Bestandsaufnahme der vorhandenen und zur Verfügung gestellten Unterlagen. Weiterhin kann eine Baufeldbesichtigung oder Abstimmungsgespräche mit weiteren Planungsbeteiligten erforderlich werden. Schritt 2: Ermittlung und Prüfung der allgemeinen Bedingungen, wie z.b. die Prüfung der geplanten Baustelleneinrichtung auf mögliche Wechselwirkungen innerhalb der Baustelle oder in Verbindung mit unbeteiligten Dritten. Prüfung möglicher Gefahren durch oder für Nachbarbaustellen, Gebäude oder Einrichtungen (Schule) im Umfeld der Baumaßnahme. Bewertung vorhandener Gegebenheiten (wie Kontaminationen, Schadstoffe, Baugrunduntersuchungen, etc.) aus Sicht des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes. Schritt 3: Ermittlung / Kontaktaufnahme mit den vor Ort tätigen Rettungskräften und Notfalleinrichtungen (Krankenhäuser, Notdienste, etc.) Je nach Lage, Zugänglich und Art der Baumaßnahme kann eine Kontaktaufnahme und Besprechung der Maßnahme speziell mit den Rettung- und Einsatzkräften erforderlich werden z.b. Zugänglichkeit bei dem Neubau von Brückenbauwerken, zu denen i.d.r. noch keine Straße führt oder Möglichkeiten / Mittel zur Bergung eines Kranfahrers. Bei größeren Baumaßnahmen ist eine spezielle Koordination bezüglich der Koordinierung der Einsatzkräfte vor Ort sinnvoll; zum Beispiel kann das Aufstellen einer Beschilderung, Übergabe von Baustellen-Lageplänen an die Rettungskräfte oder eine fortlaufende Baustellenbefahrung mit den Rettungskräften notwendig sein. Angaben hierzu im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind zwar gesetzlich nicht explizit gefordert, meines Erachtens aber unerlässlich und notwendig. Schritt 4: Im vierten Schritt muss ermittelt werden, wie die Einteilung der Gewerke erfolgen soll und wie deren Arbeitsabläufe zur Realisierung des Bauvorhabens geplant sind (Wer macht Was, Wann?) Schritt 5: Gefährdungen bilden immer dann Aufgabenschwerpunkte für den Koordinator, wenn diese durch zeitliches und örtliches Aufeinandertreffen verschiedener Gewerke zu Gefährdungen oder gegenseitiger Beeinflussung führen können. Aus diesem Grund ist im fünften Schritt der räumliche und zeitliche Bezug zur Ausführung herzustellen (Wer macht Was, Wo und mit Wem gleichzeitig?) Schritt 6: Analyse der vorher ermittelten (Zwischen-) Schritte und Ermittlung der gegenseitigen Gefährdungen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 ArbSchG (siehe auch Punkt 3.5 dieser Ausarbeitung), sondern speziell die Ermittlung der Gefährdungen die sich aus dem Baustellenumfeld oder den gegenseitigen Gefährdungen ergeben können. Diese können z.b. sein: Die Gestaltung und Einrichtungen der Baustelle, wie Verkehrswege, Seitenschutzmaßnahmen, Abdeckungen von Bodenöffnungen, etc.

15 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite 14 Die Arbeitsverfahren, Tätigkeiten oder die Arbeitsorganisation (Belastung z.b. durch Lärm, Staub, Einsatz von Gefahrstoffen, etc.) Arbeitsumgebungsbedingungen wie Beleuchtung, Klima, Strahlung Um hier eine effektive Analyse vornehmen zu können, ist der Einsatz von Checklisten oder geeigneten Vorlagen hilfreich. Diese Vorlagen ersparen dem Koordinator den Aufwand, die ermittelten Gefährdungen immer wieder neu zu generieren und sie können als Gedankenstütze gute Dienste erweisen. Allerdings ist hier auch Vorsicht geboten, denn eine Checkliste befreit den Koordinator nicht von der Verpflichtung die Ermittlung baustellenspezifisch und damit ggf. auch Anpassungen an die Checklisten vorzunehmen. Eine hilfreiche Unterstützung zur Ermittlung der Gefährdungen einzelner Gewerke bieten die verschiedenen Gefährdungskataloge der BG Bau. Auch der Einsatz standardisierter Gefährdungsfaktoren, wie z.b. in Kollmer, Norbert; Die Baustellenverordnung [2], Seite 359ff. hat sich in der Praxis als hilfreich bewährt. Schritt 7: Als nächstes erfolgt aus den vorher ermittelten Daten, die Zuordnung von Schutzmaßnahmen und die eigentliche Koordinierung der Gewerke aus Sicht der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination. Es ist zu klären, ob zeitliche und/oder örtliche Entzerrungen möglich sind und zu einer Verminderung der gegenseitigen Gefährdungen beitragen können. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Arbeiten zeitlich so abgestimmt werden können, dass u.u. Kosten eingespart werden können weil Arbeiten nicht von verschiedenen Gewerken immer wieder ausgeführt werden müssen. Beispiele hierfür sind: Prüfung ob Dacharbeiten parallel zu Fassadenarbeiten durchgeführt werden müssen oder nacheinander durchgeführt werden können; eventuell Abtrennung, und damit örtliche Trennung, der Arbeitsbereiche, spezielle Einweisungen der Firmen Aufstellung des Fassadengerüstes in Verbindung mit dem Rohbau Abstimmung der Gewerke so dass das Fassadengerüst mit dem Rohbau wächst Beginn der Arbeiten des Dachdeckers erst nachdem das vorhandene Arbeitsgerüst zu einem Fang- oder Dachfanggerüst ausgebaut wurde. Ist eine räumliche oder zeitliche Trennung nicht möglich, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen und aufeinander abgestimmt werden. Dies gilt ebenso für Wechselwirkungen der Baustelle mit betrieblichen Gegebenheiten oder Einflüssen aus dem Umfeld der Baumaßnahme. Im Zuge der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist ebenso festzulegen, welche Gewerke diese Schutzeinrichtung gemeinsam nutzen können und welches Gewerk hierfür verantwortlich zeichnet. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Vorhaltung und den Rückbau der Einrichtungen gelegt werden (Gerüst, Abdeckungen, Seitenschutz, etc.) Durch mangelnde Vorhaltung und unbefugte Entfernung einzelner Elemente einer Sicherungseinrichtung (z.b. Gerüst, Seitenschutz) haben sich in der Vergangenheit große Defizite auf Baustellen ergeben. Die Festlegung von Schutzmaßnahmen hat grundsätzlich immer nach dem TOP Prinzip (Technische Maßnahmen haben Vorrang vor Organisatorischen vor Personengebundenen Maßnahme) zu erfolgen.

16 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite 15 Nach [6] gilt folgendes Grundschema: 1. Gefahrenquelle vermeiden oder beseitigen (das Entstehen einer Gefahrenquelle wird vermieden es gibt keine Gefahr die auf den Menschen einwirken kann) 2. Sicherheitstechnische Maßnahmen (Maßnahmen ergreifen, damit Gefahrenquellen nicht wirksam oder die vorhandenen oder erwarteten Gefährdungen beherrscht werden Gefahr und Mensch werden getrennt ; keine Einwirkung auf den Menschen) 3. Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen (durch organisatorische Maßnahmen wird der räumliche oder zeitliche Kontakt des Menschen mit der Gefahrenquelle verhindert keine Gefahr kann auf den Menschen einwirken) 4. Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ( Gefahr existiert, kann auf den Menschen einwirken, dieser ist durch seine Ausrüstung geschützt) 5. Verhaltensbezogene Sicherheitsmaßnahmen (Unterweisungen, Betriebsanweisungen, o.ä. Gefahr kann auf den Menschen einwirken!) [Vgl. [6], Seite 31) Schritt 8: Im letzten Schritt erfolgt die Zuordnung der anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen, welche sich aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und berufsgenossenschaftlichen Regelwerk zusammensetzt, zu den einzelnen Vorgängen, und die Darstellung der Koordinierung in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan. Empfohlene Schritte: Empfehlenswert zur Ermittlung und Aufnahme in den SiGe-Plan sind zudem folgende Punkte: Sind gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen Bestandteil der Ausschreibung, ist ein Verweis auf den LV-Text sowie die Nennung des verantwortlichen Unternehmers im Plan vorzunehmen. Anforderungen und Hinweise, die den Rahmen des eigentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sprengen, und diesen damit unübersichtlicher gestalten, würden, sind als mitgeltende Unterlagen zu definieren. Dies können z.b. eine Baustellenordnung, ein Alarmplan, verschiedene Baustellenaushänge oder Notfallund Rettungskonzepte sein.

17 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite Gefährdungsbeurteilung 6.1 Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung für Baustellen Wenn, wie es in der Baustellenverordnung gefordert ist, ein Koordinator bereits in der Planungsphase eines Bauvorhabens Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen treffen soll, so ergibt sich hieraus, dass er Gefährdungsbeurteilungen für die anzusetzenden Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und die einzusetzenden Arbeitsstoffe durchführen muss. Die Erstellung dieser Beurteilung wird jedoch dadurch kompliziert, dass sie in der Regel nur abstrakt verlaufen kann, da die konkret anzuwendenden Verfahren und die einzusetzenden Mittel und Stoffe zum großen Teil noch gar nicht bekannt sind. Der SiGeKo muss sich also auf Erfahrungswerte aus vorangegangenen Bauvorhaben mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung stützen oder empirische Untersuchungen zum Unfallgeschehen und zu Unfallhäufigkeiten im Baubereich nutzen Checklisten Zentrale Hilfsmittel für die Arbeit des Koordinators können Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung sein. Die Checklisten sollten vor allem Gefährdungen durch das Nebeneinanderarbeiten der Gewerke sowie besondere Gefährdungen gemäß Anhang II der BaustellV berücksichtigen und Anforderungen an eine arbeitsschutzgerechte Baustelleneinrichtung enthalten.

18 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite 17 Literaturverzeichnis Bücher / Normen / Informationsschriften [1] Kittner, Michael; Pieper, Ralf (2006) ArbSchR Arbeitsschutzrecht, Kommentar für die Praxis, 3. Erweiterte und überarbeitete Auflage; Bund-Verlag GmbH, Frankfurt am Main [2] Kollmer, Norbert (2004) Baustellenverordnung (BaustellV) Kommentar, 2. Auflage; Verlag C.H. Beck ohg, München [3] AHO Ausschuß der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e.v. (2001), SiGeKo Praxishilfe zur Honorarermittlung für Leistungen nach der Baustellenverordnung, Heft Nr.15 der Schriftenreihe des AHO; Bundesanzeiger Verlagsges. mbh, Köln [4] Blume, Hannes-Christian; Glawe, Matthias (2005) Arbeitssicherheit im Bauwesen, Band 2, Leitfaden für die Erstellung des SiGe-Planes; Hrsg.: Prof. Dr.Ing. habil. Karl- Dieter Röbenack; Logos Verlag, Berlin [5] Helmus, Manfred; Rüggeberg, Patrick (2003) Praxis der SiGe-Koordination, Anwendungen, Beispiele, Arbeitshilfen; Verlag Ernst & Sohn, Berlin [6] Röbenack, Karl-Dieter; Schüler, Thorsten; Schappmann, Ulf-Joachim (2003) SiGeKo-Praxis Arbeitshilfen für Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinatoren; Bauwerk Verlag GmbH, Berlin [7] Jungen, Wolfgang; Bechmann, Reinhard (1999) Leitfaden zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen im Hochbau gemäß Baustellenverordnung vom Ein Ergebnis des Projektes: Koordination und Gesundheit auf Brandenburger Baustellen; DHB Technologieberatung e.v. Berlin Brandenburg, Berlin [8] Hand-Out zum Seminar Kompaktausbildung zum SiGeKo nach RAB 30, Anlagen B+C; vom in Stuttgart; HDS Arbeitsschutz GmbH, Neuss

19 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Seite 18 [9] Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (Hrsg.)(1999), Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen, Lehrbrief Nr. 477, Eigenverlag der SMBG Mainz [10] Pangert, R.; Bernt, P., (1998) Systematik zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Ratgeber zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen. Stand 10/1998, Hrsg. Thüringer Ministerium für Soziales und Umwelt, Erfurt [11] Bausteine Sicher Arbeiten Gesund bleiben (2009) (Gelbe Mappe) der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Kessler Druck + Medien, Böbingen Verwendete Software: Microsoft Office Professional 2010 Microsoft Project Standard 2002 SIGEPLAN basic 2008, HNC Datentechnik GmbH

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