Bericht zur Situation der Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige im Landkreis Stade (Teil 3)

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1 Landkreis Stade Sozialplanung Bericht zur Situation der Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige im Landkreis Stade (Teil 3) Bestandsfeststellungen -bewertungen und Handlungsempfehlungen zu den Teilbereichen: Schule Ausbildung/Beruf Wohnen ambulant/stationär Fahrdienst Tagesstruktur für Senioren Offene Hilfen Persönliches Budget Im Auftrage des Landkreises Stade erarbeitet von: Maike Hoppe (Sozialamt Landkreis Stade) Dipl. Päd. Peter Falten (Sozialplanung Landkreis Stade) in Zusammenarbeit mit der Fachgruppe Behindertenhilfe des Landkreises Stade Stade, Dezember 2010

2 Inhaltsverzeichnis Einführende Hinweise 3 Bestandsfeststellung und bewertung Schule 4 Bestandsfeststellung und bewertung Ausbildung/Beruf 9 Bestandsfeststellung Wohnen ambulant 18 Bestandsfeststellung Wohnen stationär 24 Bestandsbewertung Wohnen 30 Bestandsfeststellung Fahrdienst 33 Bestandsbewertung Fahrdienst 38 Bestandsfeststellung Tagesstruktur für behinderte Menschen im Seniorenalter 39 Bestandsbewertung Tagesstruktur für behinderte Menschen im Seniorenalter 43 Bestandsfeststellung Offene Hilfen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 44 Bestandsbewertung Offene Hilfen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 49 Persönliches Budget 50 Schlusswort 51 Seite

3 Einleitung Mit dem nachfolgenden Dritten Teil des Berichtes zur Situation der Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige im Landkreis Stade werden die bereits erstellten Teile I und II ergänzt und abgeschlossen. Der dritte Teil enthält Bestandsfeststellung, -bewertungen und Handlungsempfehlungen zu den Teilbereichen: - Schule - Ausbildung/Beruf - Wohnen - Fahrdienst - Tagesstruktur für behinderte Menschen im Seniorenalter - Offene Hilfen- Teilhabe am Leben in der Gesellschaft - Persönliches Budget Mit diesem Dritten Teil endet die Tätigkeit der Fachgruppe Behindertenplanung. Es wird nunmehr die Aufgabe des Behindertenbeirates des Landkreises Stade sein die Umsetzung der sich aus dem Bericht ergebenden Handlungsempfehlungen zu initiieren und zu überprüfen. 3

4 Bewertung des Bestandes an Angeboten der Förderschulen, Integrations- und Kooperationsklassen im Landkreis Stade Empfehlung der Fachgruppe Behindertenhilfe vom Grundlagen der Bewertung - Definition, Verfahren und gesetzliche Grundlagen der Beschulung von Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen im Landkreis Stade auf Grundlage des Vortrages von Frau Christophersen, Landesschulbehörde Außenstelle Stade (Protokoll der 6. Sitzung der Fachgruppe Behindertenhilfe im Landkreis Stade am ) (Anlage 1) - Datenerhebung und Auswertung 2008 der Sozialplanung des Landkreises Stade (Anlage 2) - Bericht zur Situation der Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige im Landkreis Stade (Teil 1) Quantitativ-strukturelle Feststellungen 1. Auf Grund der aktuellen Fallzahlen gibt es z. zt. in den Sozialräumen der SG Himmelpforten, SG Horneburg und SG Lühe keine schulischen Integrations- oder Kooperationsangebote. 2. Mehrere Angebote gibt es in den Städten Buxtehude (6) und Stade (5) sowie der SG Nordkehdingen (3). In den SG Apensen, Fredenbeck, Oldendorf und den Gemeinden Drochtersen und Jork wird jeweils nur ein Angebot in Form einer Integrations- oder Kooperationsklasse, d. h. das dort regelhaft für eine Altersstufe nur ein Angebot vorgehalten wird. 3. Mit Ausnahme einer Kooperationsklasse an der berufsbildenden Schule in Buxtehude gibt es keine schulischen Integrations- oder Kooperationsangebote über die achten Schulklassen hinaus. Qualitative Feststellungen 4. Für bestimmte Förderbereiche bzw. Behinderungsarten gibt es im Landkreis Stade keine Beschulungsangebote. Diesbezügliche Bedarfe in den Bereichen: Emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hör- und Sehbehinderungen werden z. Z. über Schulen in benachbarten Landkreisen bzw. in Hamburg gedeckt. 5. Zur Zeit gibt es keine festgeschriebenen Rahmenbedingungen in Form von Richtlinien und Verordnungen, die die Einrichtung integrativer und/oder kooperativer Beschulungsformen verbindlich regeln. 4

5 Handlungsempfehlungen 6. Es wird angeregt zu versuchen über integrative Beschulungsformen bzw. integrationsfördernde ambulante Hilfen wohnortnahe Schulangebote für die Behinderungsarten vorzuhalten, die derzeitig nicht im Landkreis Stade beschult werden können (siehe oben Pkt. 4.). 7. Bezogen auf die Beschulungsformen für den Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung wird empfohlen, die Bedarfsentwicklung vorsorglich zu beobachten, um den sich derzeitig abzeichnenden steigenden Bedarf rechtzeitig gerecht werden zu können. 5

6 Allgemeines und zum Verfahren des Feststellung des Förderbedarfes (Anlage 1) Gemäß den Regelungen des Nds. Schulgesetzes werden Kinder die bis zum eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet haben im gleichen Jahr schulpflichtig. Diese Regelung ist auch für behinderte Kinder maßgebend. Sofern jedoch beispielsweise im Kindergarten oder in der schulärztlichen Untersuchung auffällt, dass das Kind in bestimmten Bereichen wie - emotionale und soziale Entwicklung - geistige Entwicklung - Hören - Körperliche und motorische Entwicklung - Lernen - Sehen - Sprache Defizite aufweist, werden die Erziehungsberechtigten des Kindes auf die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs hingewiesen. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei den Kindern anzunehmen, die in ihrer Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten so eingeschränkt sind, dass sie im Unterricht zusätzliche sonderpädagogische Hilfestellungen benötigen. Sofern das Kind tatsächlich noch nicht eingeschult ist, kann eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen. Sobald das Kind eingeschult wurde, ist eine Überprüfung auch auf Antrag der Schule nach Beschluss der Klassenkonferenz möglich. Verfahrensbeteiligte sind die Erziehungsberechtigten, die zuständige Schule, eine Förderschule sowie die Landesschulbehörde. Nachdem das Verfahren durch die Erziehungsberechtigten oder die Eltern beantragt wurde, beauftragt die Schulleitung der zuständigen Schule eine Lehrkraft, die dass Kind unterrichtet oder voraussichtlich unterrichten wird, einen Bericht zu erstellen. Des Weiteren holt die Schulleitung ein Beratungsgutachten der regional zuständigen Förderschule ein. Das Beratungsgutachten spricht im Hinblick auf die zukünftige Beschulung des Kindes eine Empfehlung aus. Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen entscheidet die Landesschulbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf sowie den Förderort. Diese Zuweisung kann auch gegen den Elternwillen getroffen werden, da die Landesschulbehörde vorrangig zum Wohle des Kindes entscheiden muss. Gegen die Entscheidung kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Durchschnittlich sind im Bereich des Landkreises Stade jährlich ein bis drei Klagen anhängig. Es ist jederzeit möglich, dass Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs überprüfen zu lassen bzw. erneut zu überprüfen. 6

7 Bestand an Beschulungsformen für Kinder mit Behinderungen im Landkreis Stade Im Landkreis Stade gibt es 4 Förderschulen im Bereich Lernen mit abgegrenzten regionalen Zuständigkeiten. Astrid-Lindgren-Schule in Freiburg Friedrich-Fröbel-Schule in Stade Balthasar-Leander-Schule in Harsefeld - Nordkehdingen und Drochtersen - Stade, Lühe, Himmelpforten, Oldendorf - Harsefeld, Horneburg, Fredenbeck Albert-Schweitzer-Schule in Buxtehude - Buxtehude, Jork, Apensen. Neben den Förderschulen im Bereich Lernen wird im Bereich des Landkreises Stade eine Förderschule mit dem Bereich geistige Entwicklung in Stade Ottenbeck vorgehalten. Daneben bestehen die Tagesbildungsstätten der Lebenshilfen Stade und Buxtehude e.v. Personensorgeberechtigte haben bei Kindern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung die Möglichkeit einen Antrag bei der Landeschulbehörde zu stellen, wenn das Kind statt in der Förderschule in Ottenbeck in der Tagesbildungsstätte in Buxtehude beschult werden soll. Hier besteht somit eine Wahlmöglichkeit für die Erziehungsberechtigten. Die Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe Stade stellt ihr Angebot in naher Zukunft ein. Neuaufnahmen werden dort nicht mehr vorgenommen. Für den Förderbedarf im Bereich Sprache und geistige Entwicklung sind andere entsprechende Schulen bzw. Förderschulen für ein Beratungsgutachten zuständig. Sofern in der Regelschule, im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung oder anderweitig eindeutige Informationen vorliegen, die einen eventuellen Förderbedarf im Bereich der geistigen Entwicklung rechtfertigen, wird das Beratungsgutachten durch die Förderschule geistige Entwicklung in Stade Ottenbeck erstellt. Im Weiteren besteht die Möglichkeit behinderte Kinder Regelschulen zuzuweisen. Eine Beschulung kann dann in so genannten Integrationsklassen erfolgen. In solchen Klassen werden Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere mit den Schwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung zusammen mit Regelschulkindern in Grundschulen und in weiterführenden Schulen unterrichtet. Eine weitere Möglichkeit der Beschulung behinderter Kinder besteht in den so genannten Kooperationsklassen. Hierbei handelt es sich um Klassen von Förderschulen bzw. Tagesbildungsstätten, die an allen anderen allgemein bildenden Schulen geführt werden können. Die Einrichtung von Kooperationsklassen erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten 7

8 Schulen. Kooperationsklassen gehören organisatorisch zu einer Förderschule bzw. einer Tagesbildungsstätte. Sowohl die Förderschule geistige Entwicklung in Stade als auch die Tagesbildungsstätten der Lebenshilfe Buxtehude und Stade führen mehrere Kooperationsklassen an Regelschulen. Mobile Dienste werden zur vorbeugenden und unterstützenden Förderung in allen allgemein bildenden Schulen und für alle Förderschwerpunkte tätig. Die dabei eingesetzten Förderschulkräfte wirken der Entstehung eines individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs durch frühzeitige Unterstützung und Hilfe entgegen. Im Landkreis Stade besteht als besondere Form des Mobilen Dienstes, dass sogenannte STABUS. Hierbei handelt es sich um ein Beratungs- und Unterstützungssystem für den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. STABUS wird nur im Bereich der Grundschule tätig. Weitere außerhalb des Landkreises Stade nutzbare Angebote Eine Förderschule im Bereich emotionale und soziale Entwicklung die lediglich als Durchgangsschule gedacht ist und die Kinder nach Stabilisierung ihres Verhaltens in eine Regelschule zurückwechseln sollen, wird im Landkreis Stade nicht vorgehalten. Bei Bedarf werden die Kinder an auswärtige Schulen bspw. in Osten und Ganderkesee überwiesen. Die Anzahl der Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten nimmt auch im Landkreis Stade zu. Da im Landkreis Stade keine Förderschule für den Bereich Hören vorhanden ist, werden Kinder mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf über das Gastschulrecht in Schulen in Hamburg oder verbunden mit einer Internatsunterbringung in Osnabrück untergebracht, sofern der Landkreis die Kostenübernahme erklärt. Gleiches gilt für den Bereich der Förderschulen im Bereich körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen, wo die Kinder bspw. in Hamburg oder in Langen-Debstedt beschult werden. In diesen Bereichen besteht jedoch zunehmend der Trend die Kinder in Regelschulen integrativ zu beschulen. Blinde Schüler werden u. a. in der Hamburger Blindenschule beschult. 8

9 Bewertung des Bestandes an Angeboten für die Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in die Arbeitswelt sowie zur Sicherung entsprechender Arbeitsplätze im Landkreis Stade Empfehlung der Fachgruppe Behindertenhilfe vom Grundlagen der Bewertung - Definition, Verfahren und gesetzliche Grundlagen der Eingliederungs-, Wiedereingliederungs- und Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der Vorträge von Frau Matzen, Agentur für Arbeit - Stade, Herr Mattern und Herr Hansen, Integrationsfachdienst im Landkreis Stade (Protokoll der 8. Sitzung der Fachgruppe Behindertenhilfe im Landkreis Stade am ) (Anlage 1) - Bericht zur Situation der Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige im Landkreis Stade (Teil 1 und Teil 2) Quantitativ-strukturelle und qualitative Feststellungen 1. Nach Aussage der Agentur für Arbeit sind zur Zeit die quantitativ-strukturellen Bedingungen für die Berufsorientierung, Ersteingliederung, Wiedereingliederung und für die Beratung von Menschen mit Behinderungen zur Förderung deren Teilhabe am Arbeitsleben ausreichend gegeben. Überbetriebliche Ausbildungsmöglichkeiten, hierbei handelt es sich um überregionale Berufsbildungs- und Berufsförderwerke, werden im Landkreis Stade nicht vorgehalten. Die nächstliegenden Standorte sind Hamburg, Bremen, Husum oder Neumünster. Geschützte Ausbildungsmöglichkeiten zum/r Werker/in (anerkannte dreijährige Ausbildung für Menschen mit Behinderungen) gibt es im Landkreis Stade für die Bereiche Hauswirtschaft und Maler. In Bremervörde gibt es eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit mit einem Hol- und Bringdienst für die Bereiche Metall sowie Garten- und Landschaftsbau. 2. Auch der Integrationsfachdienst bewertet derzeitig die Rahmenbedingungen für seine Aufgabenbewältigung für ausreichend, so dass z.b. Betroffene für Beratungstermine wenn überhaupt nur geringfügige Wartezeiten aufbringen müssen. Erschwert wird die Vermittlungsarbeit des Integrationsfachdienstes jedoch durch die Reduzierung offener Stellenangebote für Menschen mit Behinderungen, welche u.a. auf die zunehmende Inanspruchnahme von Zeitarbeitsfirmen durch die Arbeitgeber zurück zu führen ist. Obwohl Zeitarbeitsfirmen nach eigenen Aussagen auch regelmäßig Menschen mit Behinderungen bei der Vergabe von Arbeitsplätzen berücksichtigen, lassen Praxisbeobachtungen und Erfahrungen der Betroffenen hier nur gegenteilige Schlussfolgerungen zu. 9

10 3. Die DRK Werkstätten für behinderte Menschen sehen ihre derzeitigen Angebotskapazitäten für weitestgehend erschöpft an. Um den zu erwartenden quantitativen Anstieg des Bedarfes auffangen zu können sind daher Kapazitätsausweitungen unumgänglich. Hierbei sind auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen. Anzuführen wäre hier z.b. ein Angebot für Personen mit psychischen Beeinträchtigungen die maximal nur halbtags tätig sein können, eine stärkere Sozialraumorientierung im Sinne wohnortnaher Angebote (z.b. durch einen zusätzlichen Standort in Buxtehude), der Ausbau von Arbeitsplätzen in Kooperationsbetrieben und Angebote für ältere Menschen mit Behinderungen. Handlungsempfehlungen Die örtlichen Angebote für Menschen mit Behinderungen zur Eingliederung und Wiedereingliederung in die Arbeitswelt bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben sind auszubauen. Unter Berücksichtigung einer möglichst wohnortnahen Versorgung und der vorhandenen Arbeitsplatzstruktur werden Kapazitätserweiterungen am Standort Buxtehude besonders empfohlen. 10

11 (Anlage 1) Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben Im Landkreis Stade werden z. zt. im Wesentlichen von der Agentur für Arbeit, dem Integrationsfachdienst und den DRK Werkstätten für behinderte Menschen Angebote der Beratung, Eingliederung, Wiedereingliederung, Vermittlung und Begleitung im Bereich Ausbildung und Arbeit für Menschen mit Behinderungen vorgehalten. Nachstehend werden diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dargestellt. Die Agentur für Arbeit Stade ist Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 33 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Dabei ist es nicht von Belang, ob es sich bei den Antragsstellern um Empfänger von Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeldbezieher) oder Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) handelt. Grundsätzliche Aufgabe der Agentur für Arbeit ist es jugendliche und erwachsene Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des Arbeitslebens zur beraten und zu unterstützen. Vorrangiges Ziel dabei ist es, eine dauerhafte Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Agentur für Arbeit unterscheidet die Ersteingliederung von der Wiedereingliederung. Ersteingliederung (Zielgruppe) - Abgänger von Förderschulen - Jugendliche, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung besondere Hilfen bedürfen, - Jugendliche, ohne Berufsabschluss, wenn noch keine mindestens 3-jährige berufliche Tätigkeit vorliegt. Das Leistungsangebot umfasst eine Berufsorientierung ( 33 SGB III) und bei Interesse der Leistungsberechtigten eine individuelle berufliche Beratung ( 30 SGB III). Darüber werden berufsvorbereitende Maßnahmen zur Herstellung der erforderlichen Ausbildungsreife angeboten, um z. B. schulische Defizite aufzuarbeiten oder unterschiedliche Berufsfelder zu erproben. Dies soll in Einzelfällen die für die Arbeitsaufnahme erforderliche berufliche Reife gewährleisten. Neben der Berufsorientierungshilfen und der beruflichen Beratung zur Ermittlung eines Zielberufes, wird abgeklärt, welche Aussichten auf Übernahme in dem Zielberuf bestehen, z.b. ob im Hinblick auf die Mobilität hinreichend Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Bei Bedarf werden alternative Berufsmöglichkeiten aufgezeigt. Im Anschluss an die berufliche Beratung kann im Idealfall die klassische Suche nach einem Ausbildungsplatz folgen. Sofern kein betrieblicher Ausbildungsplatz gefunden wird bzw. vakant ist, sind überbetriebliche Ausbildungen denkbar. Während sämtlicher Maßnahmen hält der Reha-Berater der Agentur für Arbeit kontinuierlich Kontakt zu den Jugendlichen. Kurz vor Beendigung der Maßnahme schaltet der Reha-Berater die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit ein. Dies hat zur Zielsetzung, das eine möglichst nahtlose Integration auf den 1. Arbeitsmarkt erfolgt. Wiedereingliederung (Zielgruppe) - Erwachsene mit Berufsabschluss oder mindestens 3-jähriger beruflicher Tätigkeit, - Erwachsene, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung besondere Hilfen bei der beruflichen Neuorientierung bedürfen. Im Bereich der Wiedereingliederung kann ggf. auch anstatt der Agentur für Arbeit ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sein. Hier 11

12 kommen u. a. die Deutsche Rentenversicherung, die Berufsgenossenschaft oder die Kriegsopferversorgung in Betracht. Hinsichtlich der sachgerechten Zuordnung des Leistungsanspruches von Menschen mit Behinderungen an die entsprechenden Leistungsträgern und Leistungserbringern kann neben den Leistungsträgern auch die Servicestelle für Menschen mit Behinderungen in Anspruch genommen werden. Der Verfahrensablauf der Wiedereingliederung ähnelt vom Grundsatz dem der Ersteingliederung. Im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in die Arbeitswelt haben aber auch Arbeitgeber die Möglichkeit sich an die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit ( 34 SGB III) zu wenden, um u. a. Informationen zu Förderungsmöglichkeiten für Qualifizierungsprogramme oder behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen zu erhalten. Sofern ein Arbeitnehmer mit einer Behinderung seine Beschäftigung verloren hat und arbeitslos ist, gestaltet sich eine Wiedereingliederung gegenüber einer Ersteingliederung deutlich schwieriger, da die Lebensumstände des Betroffenen besonders berücksichtigt werden müssen. Eine berufliche Neuorientierung hat bei steigendem Alter immer weniger Aussicht auf Erfolg. Konnte jedoch eine Wiedereingliederung in ein Beschäftigungsverhältnis auf den 1. Arbeitsmarkt erfolgreich realisiert werden, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit zeitlich begrenzte Lohnkostenzuschüsse über die Bundesagentur für Arbeit beziehen. Auch den Betroffenen selbst stehen in begründeten Fällen stützende Maßnahmen zu. So besteht z. B. die Möglichkeit den Leistungsberechtigten bis zu 24 Monate (in Einzelfällen bis zu 3 Jahren) eine Arbeitsassistenz zu finanzieren. Weitere Möglichkeiten zur Eingliederung in berufliche Tätigkeiten sind z.b. spezielle berufliche Abschlüsse für lernbehinderte Menschen. Es handelt sich hierbei um die Ausbildungsgänge zum Helfer oder Werker, die für unterschiedliche Bereiche angeboten werden, beispielsweise für: Hauswirtschaft, Maler, Gartenund Landschaftsbau oder die Metallbearbeitung, - oder - die Teilhabe am Arbeitsleben in überbetrieblichen Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten. Hierbei handelt es sich um überregionale Berufsbildungs- und Berufsförderwerke. Der Integrationsfachdienst im Landkreis Stade - zuständig für die Landkreise Stade und Rotenburg - ist im Auftrag des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, dem Integrationsamt, tätig. Die in 102 SGB IX normierten und im Landkreis Stade vom Integrationsfachdienst wahrgenommenen Aufgaben sind: - die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, - Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze, - der besondere Kündigungsschutz, - die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben. Zielgruppen der Leistungen des Integrationsfachdienstes sind: - schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung, - schwerbehinderte Menschen, die nach einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, personalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind, - schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines IFD angewiesen sind, - Arbeitgeber-. Aufgabe des Integrationsfachdienst ist zum Einen die Beratung und Vermittlung Arbeitssuchender und zum Anderen die Berufsbegleitung schwerbehinderter Menschen im 12

13 Arbeitsleben. Das Beratungs- und Unterstützungsangebot richtet sich allerdings auch an Arbeitgeber vor, während und nach der Einstellung von schwerbehinderten Menschen. Aufgabenschwerpunkte des Bereiches Vermittlung sind: - Fähigkeitsdiagnostik, - Unterstützung im Bewerbungsverfahren, - Abklärung von Fördermöglichkeiten, - Stellenakquise, - Beratung von Arbeitgebern. Ziel dabei ist es, den schwerbehinderten Menschen in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Hierfür ist ein Auftrag eines anderen Rehabilitationsträgers, wie z.b. der Agentur für Arbeit, nicht notwendig ist. Es handelt sich vielmehr um ein niedrigschwelliges Angebot, das jedem offen steht. Sofern jedoch ein Rehabilitationsträger den Integrationsfachdienst einschaltet oder bereits in Fälle involviert ist, erfolgt eine Zusammenarbeit auf der Grundlage des SGB IX. Aufgabenschwerpunkte des Bereiches Begleitung sind: - die psychosozialen Betreuung, - die Beratung von Arbeitgebern über behinderungsbedingte Einschränkungen und Fördermöglichkeiten, - die Umsetzung im Betrieb, - die Wiedereingliederung. Hier erfolgt eine intensive Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern, den betrieblichen Schwerbehindertenvertretungen, den Betriebsräten und den Arbeitnehmern. Sofern krankheitsbedingt eine Erhaltung des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes nicht möglich ist, schaltet der Integrationsfachdienst den zuständigen Rentenversicherungsträger ein um Leistungen medizinischen oder der beruflichen Rehabilitation abklären zu lassen. Bei Bedarf unterstützt und begleitet der Integrationsfachdienst auch den Weg der Betroffenen in die Erwerbsminderung. Vorrangiges Ziel ist es jedoch den vorhandenen Arbeitsplatz für den schwerbehinderten Arbeitnehmer zu sichern, so bedarf z.b. die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Zustimmung des Integrationsfachdienstes. Darüber hinaus gewährt der Integrationsfachdienst sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber finanzielle Unterstützung in Form von Förderung, Zuschüsse, Darlehen oder Prämien. Arbeitgeber können u. a. finanziell unterstützt werden bei - der Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze, - der behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen, - außergewöhnliche Belastungen. Arbeitnehmer können finanziell unterstützt werden bei - der Anschaffung technischer Arbeitshilfen, - Kraftfahrzeug- und/ oder Wohnungshilfen, - der Inanspruchnahme von Arbeitsassistenz, - der beruflichen Fort- und Weiterbildung. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind Einrichtungen, die die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ermöglichen sollen. Nach 136 SGB IX sollen dort diejenigen behinderten Menschen eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung erhalten, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Ihnen soll ermöglicht werden ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. 13

14 Leistungen der Werkstätten für behinderte Menschen sind: 1. Eingangsverfahren Hier werden die individuelle Werkstatteignung sowie mögliche Tätigkeitsfelder ermittelt. 2. Berufsbildung Ziel hier ist es, die Menschen mit Behinderungen dahin gehend zu fördern, dass sie ein Mindestmaß an verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können. Sie sollen auf ihre spätere Tätigkeit vorbereitet werden. 3. Arbeitsbereich Hier können Menschen mit Behinderungen bis zum Rentenalter beschäftigt werden. Die individuelle Leistungsfähigkeit sollte dabei möglichst optimiert werden und sofern möglich, soll eine Vermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt angestrebt werden. Zuständiger Rehabilitationsträger für Bereiche Eingangsverfahren und Berufsbildung ist die Agentur für Arbeit. Für den Arbeitsbereich ist in der Regel der Sozialhilfeträger zuständig. Weitere Rehabilitationsträger können u.a. aber auch die Deutsche Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaft sein. Die seit 1976 bestehenden Schwinge Werkstätten in Stade bieten sowohl ein Beschäftigungsbereich für den Personenkreis der geistig und/ oder körperlich behinderten Menschen, als auch ein Beschäftigungsbereich für seelisch behinderte Menschen, die so genannten Manufaktur an. Hinzu kommen noch verschiedene Fördergruppen. Der Übergang auf den 1. Arbeitsmarkt kann jedoch nur sehr selten realisiert werden. Dem folgend hat sich ein Trend zur Einrichtung von geschützten Außenarbeitsplätze entwickelt. Hierbei handelt es sich um Arbeitsplätze in Kooperationsbetrieben der freien Wirtschaft, die der Werkstatt für behinderte Menschen angegliedert sind. Diese Außenarbeitsplätze der Werkstatt für behinderte Menschen sind zwar nicht auf die Schwerbehindertenquote des jeweiligen Betriebes anrechenbar, können aber bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichsabgabe berücksichtigt werden. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form von Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) i. V. m. 41 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Landkreis Stade; Stand Gesetzliche Grundlagen und Definition Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind Einrichtungen, die die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen sollen. Nach 136 SGB IX sollen dort diejenigen behinderten Menschen eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung erhalten, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Ihnen soll ermöglicht werden ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Weitere Regelungen trifft die Werkstättenverordnung (WVO). Struktur der WfbM Die WfbM gliedern sich grundsätzlich in drei Förderbereiche: 1.) Der Eingangsbereich ( 40 SGB IX) Das Eingangsverfahren dauert in der Regel 3 Monate, kann aber in Einzelfällen auf bis zu 4 Wochen verkürzt werden. Hier werden die individuelle Werkstatteignung sowie mögliche Tätigkeitsfelder ermittelt. 14

15 2.) Der Berufsbildungsbereich ( 40 SGB IX) Den Berufsbildungsbereich besuchen die behinderten Menschen für max. zwei Jahre. Ziel ist es, die behinderten Menschen dahin gehend zu fördern, dass sie ein Mindestmaß an verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können. Sie sollen auf ihre spätere Tätigkeit vorbereitet werden. 3.) Der Arbeitsbereich ( 41 SGB IX) Im Arbeitsbereich können die behinderten Menschen bis zum Rentenalter beschäftigt werden. Die individuelle Leistungsfähigkeit sollte möglichst optimiert werden. Sofern möglich, sollte eine Vermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt angestrebt werden. Zielgruppe der WfbM: Zielgruppe der WfbM sind Menschen mit einer geistigen, seelischen, körperlichen Behinderung oder einer Mehrfachbehinderung im Sinne des 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit 2 Abs. 1 SGB IX, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Zuständigkeit der Rehabilitationsträger Zuständiger Rehabilitationsträger für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich ist in der Regel die Agentur für Arbeit nach 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, sofern nicht ein Träger der Unfallversicherung, der Rentenversicherung oder der Kriegsopferfürsorge gemäß 42 Abs. 1 Nrn. 2 4 SGB IX vorrangig zuständig ist. Für den Arbeitsbereichbereich ist in der Regel der Sozialhilfeträger nach 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX zuständig, sofern wiederum nicht die vorrangige Zuständigkeit des Trägers der Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der öffentlichen Jugendhilfe gemäß 42 Abs. 2 Nrn. 1 3 SGB IX gegeben ist. Fachausschuss Gemäß 2 der WVO ist in jeder WfbM ein Fachausschuss zu bilden, welchem in gleicher Zahl Vertreter der Werkstat, Vertreter der Bundesagentur für Arbeit und Vertreter der Trägers der Sozialhilfe angehören. Kommt die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, soll der Fachausschuss auch Vertreter dieses Trägers hinzuziehen. Nach 2 Abs. 2 WVO gibt der Fachausschuss vor Aufnahme des behinderten Menschen in die WfbM gegenüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer WfbM benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Der Fachausschuss berät im Übrigen auch über Veränderungen und Abgänge. Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Landkreis Stade In der Kostenträgerschaft des Sozialhilfeträgers Landkreis Stade werden zum Stichtag insgesamt 547 behinderte Menschen teilstationär in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) betreut. Der Landkreis Stade wird dabei für behinderte Menschen unter dem 60. Lebensjahr im Rahmen der Heranziehung für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Land Niedersachsen, tätig. Sofern die behinderten Menschen das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Landkreis Stade als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Leistungsgewährung zuständig. Die Zahl von 547 Personen umfasst sowohl behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich einer WfbM betreut werden als auch Personen die eine WfbM für seelisch behinderte Menschen oder einer Fördergruppe an WfbM besuchen. Die behinderten Menschen leben entweder in einer eigenen Wohnung oder werden stationär in einem Wohnheim oder einer Wohngruppe betreut. Der größte Werkstattträger im Landkreis Stade sind die Schwinge Werkstätten. Die Schwinge Werkstätten halten derzeit insgesamt 405 Plätze im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich vor. Diese Plätze sind derzeit vollständig belegt. Es besteht bereits eine 15

16 Überbelegung mit 18 Plätzen. Weiterhin bestehen insgesamt 50 Arbeitsplätze im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich der Manufaktur. Für diesen Bereich besteht ebenfalls eine Überlegung von derzeit 6 Plätzen. Darüber hinaus verfügen die Schwinge Werkstätten über 30 Plätze in Fördergruppen, von denen derzeit 29 Plätze belegt sind. Insgesamt werden somit 485 Plätze vorgehalten auf denen 508 behinderte Menschen derzeit betreut werden. Im Rahmen der Kostenträgerschaft des Landkreises Stade werden in den Schwinge Werkstätten insgesamt 444 behinderte Menschen teilstationär betreut. In den Werkstätten der Rotenburger Werke, der Lebenshilfe Cuxhaven, der Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven und in den Werkstätten im Hamburger Raum werden ebenfalls noch eine nennenswerte Anzahl von behinderte Menschen aus dem Bereich des Landkreises Stade betreut. Darüber hinaus werden einzelne Werkstätten im ganzen Bundesgebiet von hier belegt. Die derzeitige Werkstättenverteilung stellt sich wie folgt dar: Schwinge Werkstätten Von den 444 behinderten Menschen, die in der Kostenträgerschaft des Landkreises Stade in den Schwinge Werkstätten teilstationär betreut werden ist festzustellen, dass sich mit Stand vom insgesamt 373 behinderte Menschen im Arbeitsbereich der Schwinge Werkstätten befinden. Hierbei handelt es sich um geistig und/ oder körperlich behinderte Menschen. Daneben werden 43 seelisch behinderte Menschen in der Manufaktur beschäftigt und 28 Personen besuchen die Fördergruppen. Werkstättenverteilung (unter Kostenträgerschaft des Sozialhilfeträgers) Name Ort Fälle Schwinge Werkstätten Stade 444 Werkhof der Lebenshilfe Cuxhaven Hemmoor 15 Rotenburger Werke Rotenburg/ Wümme 13 Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven Bremervörde 8 Alsterarbeit ggmbh Hamburg 7 Elbe Werkstätten Hamburg 3 Winterhuder Werkstätten Hamburg 1 Elbe-Weser Werkstätten Bremerhaven 5 Glückstädter Werkstätten Glückstadt 4 Heide Werkstätten e.v. Walsrode 4 Lebenshilfe Lüneburg Tostedt 4 Allertal Werkstatt Celle 3 CVJM Sozialwerk Wesermarsch e.v. Nordenham 3 Diakonische Werke Himmelsthür e.v. Hildesheim 3 Maribondo da Floresta Worpswede 3 Bethel - Pro Werk Bielefeld 1 Bethel - Pro Werk Freitstatt 1 Bigger Werkstätten Olsberg 2 Lebenshilfe Lüneburg Lüneburg 2 Delme Werkstätten Delmenhorst 1 Delme Werkstätten Ganderkesee 1 Diakonische Heime Kästorf Gifhorn 1 Gemeinnützige Werkstätten Oldenburg e.v Oldenburg 1 Gemeinschaft Altenschlirf Herbstein-Stockhausen 1 Heider Werkstätten Heide 1 16

17 Husumer Insel e.v. Husum 1 Johann- und Erika Loewe Stiftung Lüneburg 1 Kreuznacher Diakonie Meisenheim 1 Lebenshilfe Rotenburg Rotenburg/ Wümme 1 Lebens- und Arbeitsgemeinschaft Sonnenhof e.v. Langförden 1 Lebens- u. Werkgemeinschaft Grebinsrade Martensrade 1 Norddt. Gesellschaft für Diakonie - Husumer Werkstätten Husum 1 Norddt. Gesellschaft f. Diakonie - Werkstätten Materialhof Rendsburg 1 Ottersberger Manufakturen Ottersberg 1 Paritätische Gesellschaft Behindertenhilfe GmbH Stadthagen 1 Rhein-Sieg-Werkstätten Eitorf 1 SOS-Hof Bockum Rehlingen 1 Stiftung Pfennigparade München 1 Vorwerker Heime Lübeck 1 Waldheim Werkstätten Achim 1 17

18 Bestandsfeststellung Wohnen ambulant Ambulante Betreuung im eigenen Wohnraum oder in betreuten Wohngemeinschaften im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Fachgruppe Behindertenhilfe am Gesetzliche Grundlagen und Definition Nach 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in Verbindung mit 55 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) umfasst die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form von Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Das betreute Wohnen ist eine ambulante Betreuungsform zur sozialen Eingliederung von behinderten Menschen. Ziel der Hilfe ist es, die Fähigkeiten von behinderten Menschen zu erhalten und zu stärken, um ihnen zu ermöglichen, ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft zu führen. Dabei können die behinderten Menschen allein, in einer Partnerschaft oder innerhalb einer Familie im eigenen Wohnraum leben oder in einer Wohngemeinschaft ambulant betreut werden. Zielgruppe des betreuten Wohnen Zielgruppe des betreuten Wohnens sind Menschen mit einer geistigen, seelischen oder Mehrfachbehinderung im Sinne des 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit 2 Abs. 1 SGB IX. Sie benötigen vorübergehend, für längere Zeit oder im Einzelfall lebenslang Unterstützung in der selbständigen Lebensführung. Ein stationäres Angebot ist nicht, noch nicht oder nicht mehr erforderlich. Notwendige Voraussetzung ist eine grundlegend vorhandene Selbstorganisationsfähigkeit, den überwiegenden Teil des Lebensalltags allein oder mit Hilfe Dritter strukturieren und bewältigen zu können. Betreutes Wohnen im Landkreis Stade Im Bereich des Landkreises Stade werden durch unterschiedliche Anbieter sowohl Leistungen in Form ambulanter Betreuung im eigenen Wohnraum als auch Leistungen in Form ambulant betreuter Wohngemeinschaften angeboten. Grundlage für die bestehenden Leistungsangebote sind Leistungs-, Prüfungs-, und Vergütungsvereinbarungen die der Landkreis Stade als örtlicher Träger der Sozialhilfe mit den Leistungsanbietern abgeschlossen hat. Dabei wird bei den Leistungsangeboten differenziert in Leistungen für primär geistig behinderte Menschen und Angebote für primär seelisch behinderte Menschen. Diese Differenzierung ist notwendig, da die 18

19 unterschiedlichen Behinderungsformen verschiedene Hilfebedarfe aufweisen, die durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal abgedeckt werden müssen. Ambulante Betreuung im eigenen Wohnraum Bei dieser Hilfeart handelt es sich um eine Leistung in der der ambulante Leistungsanbieter die behinderte Person in der eigenen Wohnung aufsucht und die benötigten Hilfestellungen vor Ort durchführt. Der Umfang der ambulanten Betreuung richtet sich nach dem festgestellten sozialhilferechtlichen Bedarf. Ambulant betreute Wohngemeinschaften Bei dieser Hilfeart bietet ein Leistungsanbieter mehrere Wohnungen für behinderte Menschen, die der ambulanten Betreuung bedürfen, in einem Gebäude an. Die Wohnungen werden durch den behinderten Menschen über den Leistungsanbieter angemietet. Weiterhin werden in dem Gebäude in der Regel Gemeinschaftsräume und ein Büro für das Betreuungspersonal vorgehalten. So wird den behinderten Menschen das selbständige Wohnen im eigenen Wohnraum mit der Möglichkeit zum gesellschaftlichen Anschluss ermöglicht. Auch bei dieser Betreuungsform richtet sich der Umfang nach dem festgestellten sozialhilferechtlichen Bedarf. Mit den folgenden Leistungsanbietern hat der Landkreis Stade Leistungs-, Prüfungs-, und Vergütungsvereinbarungen für das ambulant betreute Wohnen im eigenen Wohnraum abgeschlossen: Leistungsanbieter Die Börne Gemeinnützige Gesellschaft für Soziale Dienste mbh Die Brücke Hilfe und Halt e.v. Birkenhof e.v. Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Stade e.v. Lebenshilfe Buxtehude e.v. Lebenshilfe Stade e.v. Selbstbestimmtes Leben e.v. Zielgruppe - primär geistig behinderte Menschen - primär seelisch behinderte Menschen - primär seelisch behinderte Menschen - primär geistig behinderte Menschen - primär geistig behinderte Menschen und - primär seelisch behinderte Menschen - primär geistig behinderte Menschen - primär geistig behinderte Menschen Weiterhin bestehen im Landkreis Stade Leistungs-, Prüfungs-, und Vergütungsvereinbarungen für die folgenden ambulant betreuten Wohngemeinschaften : Leistungsanbieter Zielgruppe Standort und Platzzahl Die Börne Gem. Gesell. f. primär geistig behinderte Soziale Dienste mbh Menschen Deutsches Rotes Kreuz primär geistig behinderte Kreisverband Stade e.v. Menschen Verein für Sozialmedizin Suchtkranke (seelisch behinderte Menschen) Stade Ottenbeck (16 Plätze) Stade Hahle (9 Plätze) Stade (12 Plätze) 19

20 Bestandsfeststellung zum Grundsätzlich ist festzustellen, dass mit Stand vom insgesamt 140 behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in der Kostenträgerschaft des Landkreises Stade als örtlichen Träger der Sozialhilfe ambulant betreut werden. Mit Stand vom waren es noch 108 behinderte Menschen. Von den derzeit 140 Personen leben 20 behinderte Personen nicht im Landkreis Stade und werden somit durch auswärtige Leistungsanbieter ambulant betreut: Ambulant Betreute nach dem 6. Kap. SGB XII in Kostenträgerschaft des Landkreises Stade Anzahl betreuter Personen Gesamtzahl ambulant betreuter Menschen im Landkreis Stade betreute Menschen auswärtig betreute Menschen Von den 120 behinderten Menschen die im Landkreis Stade ambulant betreut werden, werden 86 Personen ambulant in der eigenen Wohnung und 34 Personen im Rahmen von Wohngemeinschaften ambulant betreut: Ambulante Betreuung im Landkreis Stade - Leistungsform Anzahl betreuter Personen Gesamtzahl der im Landkreis Stade ambulant betreuten Personen ambulant Betreute in eigener Wohnung ambulant Betreute in ambulanten Wohngemeinschaften 20

21 Im Weiteren ist festzustellen, dass derzeit im Bereich des Landkreises Stade 41 Personen mit einer primären seelischen Behinderung und 79 Personen mit einer primären geistigen Behinderung ambulant betreut werden: Ambulante Betreuung im Landkreis Stade - Behinderungsarten Anzahl betreuter Personen Gesamtzahl der im Landkreis Stade ambulant betreuter Personen Personen mit einer seelischen Behinderung Personen mit einer geistigen Behinderung Die ambulant betreuten Personen wohnen größtenteils in den Städten Buxtehude und Stade. In den Gemeinden und Samtgemeinden leben nur vereinzelt behinderte Menschen, die ambulant betreut werden: Wohnorte Zahl der Betreuten Bargstedt 1 Buxtehude 18 Drochtersen 3 Fredenbeck 1 Freiburg 3 Hammah 1 Harsefeld 2 Heinbockel 1 Himmelpforten 3 Jork 1 Oldendorf 1 Stade 83 Steinkirchen 1 Wischhafen 1 Die Altersstruktur der gesamten ambulant betreuten behinderten Menschen (140 Personen) reicht vom Geburtsjahrgang 1940 bis zum Geburtsjahrgang Die Altersstruktur stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: 21

22 Altersstruktur der ambulant betreuten Personen Anzahl bis bis bis bis bis 69 Alter 6 Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers Der Landkreis Stade ist zuständiger Sozialhilfeträger für die ambulante Betreuung im eigenen Wohnraum, wenn - die nachfragende Person ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des 98 Abs. 1 SGB XII im Landkreis Stade hat und - die nachfragende Person nachweislich aufgrund einer geistigen, seelischen oder Mehrfachbehinderung zum Personenkreis des 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit 2 Abs. 1 SGB IX gehört und - ein sozialhilferechtlicher Hilfebedarf für eine ambulante Betreuung besteht und - die beantragte Maßnahme im Hinblick auf das Behinderungsbild geeignet ist die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Im Weiteren ist der Landkreis Stade als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig für Leistungen in Form ambulant betreuter Wohngemeinschaften, wenn - die nachfragende Person ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des 98 Abs. 1 und 5 SGB XII vor Aufnahme in die ambulant betreute Wohngemeinschaft im Landkreis Stade hat bzw. hatte und - die nachfragende Person nachweislich aufgrund einer geistigen, seelischen oder Mehrfachbehinderung zum Personenkreis des 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit 2 Abs. 1 SGB IX gehört 22

23 und - ein sozialhilferechtlicher Hilfebedarf für eine ambulante Betreuung besteht und - die beantragte Maßnahme im Hinblick auf das Behinderungsbild geeignet ist die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Sofern die nachfragende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des 98 Abs. 1 SGB XII vor Aufnahme in die ambulant betreute Wohngemeinschaft im Bereich eines anderen örtlichen Sozialhilfeträgers hatte, ist dieser nach 98 Abs. 5 SGB XII für die beantragte Maßnahme zuständiger Sozialhilfeträger. Der Nachrangsgrundsatz aus 2 SGB XII bleibt weiterhin zu beachten. Verfahrensweg bei der Beantragung von Sozialhilfeleistungen Sofern ein Bedarf für eine ambulante Betreuung im eigenen Wohnraum oder einer Wohngemeinschaft gesehen wird, besteht zunächst die Möglichkeit Beratungsangebote des Sozialamtes des Landkreises Stade, des Gesundheitsamtes des Landkreises Stade sowie der Leistungsanbieter wahrzunehmen. Formelle Anträge auf Kostenübernahme können beim Sozialamt des Landkreises Stade abgefordert werden und sind auch an dieses zu richten. Das Sozialamt entscheidet unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahmen über die beantragte Maßnahme und stellt den sozialhilferechtlichen Hilfebedarf fest. Der Umfang der ambulanten Betreuung wird im Rahmen der Kostenanerkennung durch das Sozialamt festgelegt. In der Regel werden 3,2 Wochenstunden ambulante Betreuung bewilligt. 23

24 Bestandsfeststellung Wohnen stationär Stationäre Betreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Fachgruppe Behindertenhilfe am Gesetzliche Grundlagen und Definition Nach 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in Verbindung mit 55 Abs. 2 Nrn. 3, 6 und 7 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) umfasst die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form von Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Neben dem Betreuten Wohnen werden hierunter auch Leistungen in stationären Wohnformen gefasst. Die stationären Wohneinrichtungen bieten neben Hilfen zum selbstbestimmten Leben auch Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderte Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Weiterhin beinhalten sie Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Zielgruppe der stationären Wohnformen Zielgruppe der stationären Wohnformen sind Menschen mit einer geistigen, seelischen, körperlichen oder einer Mehrfachbehinderung im Sinne des 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit 2 Abs. 1 SGB IX, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht mehr selbständig wohnen können. Ein ambulantes Angebot ist nicht mehr bzw. nicht ausreichend, um den Hilfebedarf abzudecken. Die Aufnahme in stationäre Wohnformen erfolgt unabhängig vom Schweregrad der Behinderung. Stationäre Wohnformen Bei den stationären Leistungsangeboten wird primär zwischen Wohnheimen und Wohngruppen unterschieden: Wohnheime mit Tagesstruktur In Wohnheimen werden behinderte Menschen betreut, die behinderungsbedingt einen hohen Betreuungsbedarf benötigen. Die Leistungen werden in der Regel ganzjährig 24 Stunden täglich angeboten. In den Wohnheimen wird eine heiminterne Tagesstruktur für die Bewohner/Innen vorgehalten. 24

25 Wohnheim ohne Tagesstruktur In diesen Wohnheimen werden behinderte Menschen betreut, die tagsüber einer externen Arbeit, einer Beschäftigung (bspw. in einer WfbM) oder einer sonstigen Maßnahme der Tagesstruktur oder Ähnlichen nachgehen. Die Betreuung findet an den Werktagen morgens, nach der Arbeit und nachts sowie an den Wochenenden statt. Wohngruppen In Wohngruppen werden behinderte Menschen betreut, die behinderungsbedingt einen geringeren Betreuungsbedarf haben als Bewohner/Innen eines Wohnheimes. Der bestehende Hilfebedarf kann jedoch mit einer ambulanten Maßnahme nicht vollumfänglich abgedeckt werden. Die Betreuung in dieser Wohnform findet in der Regel an 7 Tagen der Woche nachmittags und abends sowie nach Bedarf statt. Die Bewohner/Innen gehen einer externen Arbeit, Beschäftigung oder einer anderen tagesstrukturierenden Maßnahme nach. Weiterhin werden die stationären Einrichtungen in so genannte Leistungstypen unterschieden. In Niedersachsen regelt der Landesrahmenvertrag (LRV) nach 79 SGB XII, welche Leistungstypen es im Rahmen der stationären Wohnformen grundsätzlich gibt: Kennziffer nach LRV Leistungstyp Wohnen für Menschen mit Körperbehinderungen; Kinder bis zur Einschulung und Kinder- und Jugendliche ab dem Zeitpunkt der Einschulung bis zum Ende der Schulzeit Internat für Menschen im Schulalter mit einer wesentlichen Sehbehinderung Wohnheim/-gruppe für Menschen im Schulalter mit einer wesentlichen Sehbehinderung Internat für Menschen im Schulalter mit einer wesentlichen Hörbehinderung Wohnheim/-gruppe für Menschen im Schulalter mit einer wesentlichen Hörbehinderung Stationäre Sprachheileinrichtung Wohnen für Menschen mit Körperbehinderungen Menschen im Erwerbs- und Seniorenalter Wohnheim/-gruppe für volljährige Menschen mit einer wesentlichen Sehbehinderung Wohnheim/-gruppe für volljährige Menschen mit einer wesentlichen Hörbehinderung Taubblindenzentrum Wohnen für Menschen mit geistigen Behinderungen; Kinder bis zur Einschulung Wohnen für Menschen mit geistigen Behinderungen; Kinder und Jugendliche ab dem Zeitpunkt der Einschulung bis zum Ende der Beschulung Wohnen für Menschen mit geistigen Behinderungen; Menschen im Erwerbs- und Seniorenalter Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen Wohnstätte für chronisch mehrfach Abhängige (CMA) 25

26 Sofern behinderte Kinder- und Jugendliche zum Zwecke der Beschulung in stationären Wohnformen betreut werden, werden die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Rahmen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung nach 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erbracht. In den stationären Wohnformen erhalten die behinderten Menschen u. a. Unterstützung und Hilfestellungen in den Bereichen alltägliche Lebensführung, individuelle Basisversorgung, Gestaltung sozialer Beziehungen und Teilnahme am religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben. Weiterhin werden u. a. Hilfen zur emotionalen und psychischen Entwicklung sowie zur Gesundheitsförderung und -erhaltung angeboten. Stationäre Wohnformen Bestandsfeststellung zum In der Kostenträgerschaft des Sozialhilfeträgers Landkreis Stade werden zum Stichtag insgesamt 530 behinderte Menschen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut. Im Jahre 2004 waren es 520 Personen. Der Landkreis Stade wird dabei für behinderte Menschen unter dem 60. Lebensjahr im Rahmen der Heranziehung für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Land Niedersachsen, tätig. Wie bereits erwähnt werden von den 530 behinderten Menschen 189 Personen in stationären Einrichtungen im Landkreis Stade betreut. Weitere 124 Personen leben in stationären Einrichtungen in den umliegenden Landkreisen Cuxhaven, Rotenburg/ Wümme und Harburg sowie in den Kreisen Pinneberg, Steinburg und Dithmarschen. Weitere 28 Personen wohnen in stationären Wohneinrichtungen im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg. Die restlichen 189 Personen werden im anderen Landkreisen, Kreisen und Städten im gesamten Bundesgebiet stationär betreut. Regionale Verteilung der stationär Betreuten Anzahl Landkreise/ Kreise/ Städte 189 gesamt LK Stade LK Cuxhaven LK Rotenburg/ Wümme LK Harburg Stadt Hamburg Kreis Pinneberg Kreis Steinburg Kreis Dithmarschen andere Landkreise 26

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