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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Ausschuss für Inneres Niederschrift 6/INN/4 Textdokumentation zur Veröffentlichung im Internet über die öffentliche Anhörung in der 4. Sitzung des Ausschusses für Inneres Magdeburg, Landtagsgebäude Tagesordnung: Seite: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf Fraktionen CDU und SPD - Drs. 6/86 Anhörung Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt 3 Der Hessische Datenschutzbeauftragte 9 Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit 13

2 2 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung Mitglieder des Ausschusses für Inneres: Anwesende: Abg. Herr Dr. Brachmann, Vorsitzender Abg. Herr Bönisch Abg. Herr Kolze Abg. Herr Krause (Zerbst) Abg. Herr Sturm (i. V. d. Abg. Herrn Bommersbach) Abg. Herr Wunschinski Abg. Herr Grünert Abg. Frau Dr. Paschke Abg. Frau Quade Abg. Frau Tiedge Abg. Herr Erben Abg. Frau Schindler Abg. Herr Striegel SPD CDU CDU CDU CDU CDU DIE LINKE DIE LINKE DIE LINKE DIE LINKE SPD SPD GRÜNE Mitglieder des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung: Abg. Herr Harms Abg. Frau Rogée Abg. Frau Tiedge Abg. Herr Rothe Abg. Herr Herbst CDU DIE LINKE DIE LINKE SPD GRÜNE Von der Landesregierung: vom Ministerium des Innern: Minister Herr Stahlknecht Vom Landesbeauftragten für den Datenschutz: Herr Dr. von Bose (Landesbeauftragter für den Datenschutz) Textdokumentation: Stenografischer Dienst Vorsitzender Herr Dr. Brachmann eröffnet die Sitzung um 9 Uhr und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

3 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung 3 Zur Tagesordnung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf Fraktionen CDU und SPD - Drs. 6/86 Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Herr Dr. von Bose verweist eingangs auf die schriftliche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit Datum vom 21. Juli 2011 (Vorlage 6) sowie auf den mit Schreiben vom 19. August 2011 übersandten Vermerk zur Stellenausstattung des Landesbeauftragten für den Datenschutz für den nicht-öffentlichen Bereich (Vorlage 10) und trägt sodann Folgendes vor: Bereits in der vergangenen Legislaturperiode gab es zu einem ähnlichen Gesetzesvorhaben eine ausführliche Anhörung. Mit dem Gesetzentwurf soll nunmehr das Urteil des EuGH umgesetzt werden. Die völlige Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden, wie sie von der EU-Richtlinie vorgegeben wird, betrifft die institutionelle, die funktionelle und die materielle Unabhängigkeit. Der vorliegende Gesetzentwurf verzichtet auf nähere Regelungen zur Modernisierung des Landesdatenschutzrechts, obwohl hierzu - das sei an dieser Stelle ausdrücklich betont - ein erheblicher Nachholbedarf besteht. Einige der möglichen Regelungsbereiche sind auf Seite 2 der schriftlichen Stellungnahme (Vorlage 6) aufgeführt. Bei allem Verständnis dafür, dass angesichts der Mahnung durch die Europäische Kommission inzwischen großer Zeitdruck bei der Umsetzung des EuGH-Urteils besteht, sollte der materielle Novellierungsbedarf nicht aus den Augen verloren werden. Durch den Rechtsausschuss wird möglicherweise insbesondere die Frage zu klären sein, ob es erforderlich ist, im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf und der Herstellung eines ministerialfreien Raumes in Bezug auf die Zuordnung der Aufsicht für den nicht-öffentlichen Bereich zum Landesbeauftragten auch die Landesverfassung zu ändern. Diese Frage wurde bereits im Rahmen der Beratungen zu dem in der fünften Legislaturperiode von der Fraktion der FDP vorgelegten Gesetzentwurf ausführlich erörtert; auch in der Stellungnahme des GBD wurde sie erneut aufgeworfen. An dieser Stelle kann festgestellt werden, dass mit der Novellierung des Datenschutzgesetzes nicht zwingend eine Ergänzung der Landesverfassung einhergeht. Der Gesetzentwurf selbst beruht auf Vorüberlegungen des Ministeriums des Innern, an denen der Landesdatenschutzbeauftragte beteiligt worden ist. Allerdings enthielt der Vorentwurf keine näheren Ausführungen zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen.

4 4 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung Die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Formulierung, dass der Landesbeauftragte in Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgabe für den nicht-öffentlichen Bereich als oberste Landesbehörde gilt, ist als problematisch anzusehen. In mehreren Bundesländern ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz als eigenständige oberste Landesbehörde eingerichtet worden. Vor diesem Hintergrund wird in der schriftlichen Stellungnahme, gewissermaßen als Kompromiss, vorgeschlagen, in 21 Absatz 1 DSG einen neuen Satz 2 aufzunehmen, der bestimmt, dass der Landesbeauftragte die Stellung einer obersten Landesbehörde hat. Mit dieser Regelung ist eine Vielzahl von Aussagen verbunden. Das ist ein deutliches Signal nach außen, auch gegenüber der Europäischen Kommission. Die Passivlegitimation wird geklärt, das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung kann entfallen. Diese Aussage ist nicht nur für die Aufsicht für den nicht-öffentlichen Bereich von Bedeutung ist, sondern zugleich für die Aufsicht für den öffentlichen Bereich. Insoweit sei auf die Stellungnahme des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit verwiesen. Die Dienstaufsicht bedarf, wie es der Gesetzentwurf vorschlägt, der Einschränkung. Den davon abweichenden Hinweisen des GBD sollte an dieser Stelle nicht gefolgt werden. Es bedarf also des folgenden Zusatzes: Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Es bleibt nun zu überlegen, ob diese Aussage ausreichend ist. Sie bezieht sich auf die Dienstaufsicht über den Landesbeauftragten für den Datenschutz, die vom Landtagspräsidenten in eingeschränkter Weise wahrgenommen werden soll. Daneben gibt es jedoch auch die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten. In 21 Absatz 3 DSG wird bestimmt, dass die Geschäftsstelle beim Präsidenten des Landtages eingerichtet ist und dass die Stellen durch den Landesbeauftragten besetzt werden. Formulierungen in den Datenschutzgesetzen andere Bundesländer machen deutlich, dass die Dienstaufsicht über das Personal der Geschäftsstelle durch den Landesbeauftragten selbst wahrgenommen wird. Ähnliche Vorüberlegungen gab es auch im Innenministerium. Im Bayerischen Datenschutzgesetz ist etwa geregelt: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Dienstvorgesetzter dieser Mitarbeiter. Sie sind in dieser Tätigkeit nach dem Gesetz nur an seine Weisungen gebunden und unterstehen ausschließlich seiner Dienstaufsicht. Im Hessischen Datenschutzgesetz heißt es: Ihr Dienstvorgesetzter ist der Hessische Datenschutzbeauftragte, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Der Hessische Datenschutzbeauftragte übt für die bei

5 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung 5 ihm tätigen Beamten die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach dem Hessischen Disziplinargesetz aus. Wenn eine solche Überlegung zusätzlich aufgegriffen werden sollte, wäre es sinnvoll, diese Aussagen in 21 Absatz 3 DSG als neue Sätze 4 und 5 anzufügen. Hinsichtlich der Kernaussage des Gesetzentwurfs, wonach die Aufsicht zukünftig für den nicht-öffentlichen Bereich nicht mehr durch das Landesverwaltungsamt, sondern durch den Landesbeauftragten wahrgenommen werden soll - 22 Absatz 2 des Gesetzentwurfs -, ist dies die zutreffende Formulierung. Den Vorschlägen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu den daran anschließenden Folgeformulierungen im Gesetzentwurf sollte nicht gefolgt werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene dynamische Verweisung auf die Tatbestände in anderen Vorschriften sollte beibehalten werden. In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag ist die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht sinnvoll sei, im Hinblick auf die Schaffung eines ministerialfreien Raumes eine gewisse Kompensation für das Parlament vorzusehen und zusätzliche parlamentarische Kontrollrechte einzuführen. In Brandenburg sind im Gesetz Frage- und Akteneinsichtsrechte geregelt, entsprechend dem Fragerecht der Abgeordneten gegenüber der Landesregierung. Auch in dem jüngsten Entwurf eines Datenschutzgesetzes des Freistaates Thüringen gibt es eine entsprechende Formulierung. Meinerseits bestehen gegen solche Überlegungen Bedenken, weil damit eine mittelbare Einflussnahme denkbar wäre, die aber aus der Sicht des Europäischen Gerichtshofes ausgeschlossen sein soll. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die parlamentarische Verantwortlichkeit des Beauftragten für den Datenschutz durch verschiedene Regelungsinstrumente sichergestellt ist. Dazu zählen neben den Tätigkeitsberichten all jene Aufgaben, die in den Bestimmungen des 23 Absatz 4, 5 und 6 DSG geregelt sind. Als aktuelles Beispiel kann die Gewährleistung des Datenschutzes für die Bürger vor dem Hintergrund des zunehmenden Einsatzes von Funkchips angeführt werden. Eine parlamentarische Verantwortlichkeit ist nicht grundsätzlich unvereinbar mit der Unabhängigkeit des Landesbeauftragten; sie hat aber Grenzen zu wahren. Dafür käme daher eher eine Regelung in Betracht, wie sie in dem Formulierungsvorschlag bezüglich eines neu einzufügenden 24a vorgesehen ist, nämlich die Einrichtung einer Datenschutzkommission oder eines Datenschutzbeirates. In einigen Bundesländern gibt es derartige Gremien, in einigen gibt es auch Unterausschüsse im Parlament, die sich regelmäßig mit Fragen des Datenschutzes befassen. Diese haben weniger einen Kontrollcharakter als vielmehr einen unterstützenden Charakter und stärken damit den Stellenwert des Datenschutzes in der Landespolitik.

6 6 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung Abschließend einige Ausführung zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen des Gesetzentwurfs. In dem Entwurf ist die Rede davon, dass die Aufgaben der Aufsicht über den nicht-öffentlichen Bereich derzeit von 1,5 Stellenanteilen im Landesverwaltungsamt ausgefüllt werden. Gespräche mit dem Landesverwaltungsamt und dem Innenministerium haben darüber hinaus ergeben, dass 0,4 Stellenanteile aus dem Ministerium des Innern für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Düsseldorfer Kreis hinzukämen. Bis in das Jahr 2011 hinein - das ist in den Protokollen des Innenausschusses im Einzelnen dokumentiert - gab es immer wieder Äußerungen dahin gehend, dass beim Landesverwaltungsamt 1,75 Stellenanteile vorgehalten würden und dass zudem geplant sei, zwei weitere Sachbearbeiterstellen dafür vorzusehen. Die in dem aktuellen Gesetzentwurf enthaltene Berechnung, die sich auf 1,5 Stellenanteile bezieht, beruht auf einer Betrachtung der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung. In Besprechungen mit dem Landesverwaltungsamt und dem Innenministerium in den letzten Wochen wurde dies bestätigt. Das Landesverwaltungsamt nimmt im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr: Bearbeitung von Bürgereingaben, Führung eines Registers über die meldepflichtigen Unternehmen und Erstellung eines zweijährigen Tätigkeitsberichts. Damit wird bisher ein wesentlicher Bereich nicht wahrgenommen: der Kontrollbereich, wie er durch 38 des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt wird. In dem Vermerk zur Stellenausstattung des Landesbeauftragten für den Datenschutz für den nicht-öffentlichen Bereich mit Datum vom 19. August 2011 werden die Aufgabenbereiche und die Fachthemen im Einzelnen aufgelistet, die hinzukommen müssen, wenn man im Land Sachsen-Anhalt einen effektiven Datenschutz sicherstellen will. Daher wird es erforderlich sein, Übergangslösungen zu schaffen, entweder durch befristete Stellenverlagerungen oder durch Abordnungen. Es ist vorgesehen, den entstehenden zusätzlichen Bedarf im Bereich der Personalund der Sachmittel bereits für den Doppelhaushalt 2012/13 anzumelden. Entsprechende Begründungen können dem in Rede stehenden Vermerk entnommen werden. Noch in dieser Woche werde ich der Landtagsverwaltung entsprechende Vorschläge vorlegen, sodass in der Ältestenratssitzung am 1. September 2011 Gelegenheit besteht, im Zusammenhang mit dem Doppelhaushalt über diese Vorschläge zu sprechen. Abg. Frau Tiedge äußert, der Ausschuss für Inneres beschäftige sich häufig mit Fragen des Datenschutzes. Die Abgeordnete fragt, was eine Datenschutzkommission darüber hinaus leisten könne und ob es Unterschiede hinsichtlich der Arbeitsweise und der Kompetenz beider Gremien gebe.

7 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung 7 Herr Dr. von Bose (LfD) legt dar, der Vorschlag hinsichtlich der Einrichtung einer Datenschutzkommission beruhe auf Erfahrungen, die etwa in den Ländern Rheinland- Pfalz und Bayern mit einem solchem Gremium hätten gewonnen werden können. In Berlin habe man eigens einen Unterausschuss des Parlaments eingesetzt, der sich regelmäßig mit Datenschutzthemen befasse. Die unterstützende Tätigkeit, wie sie in dem Vorschlag zu 24a Absatz 3 dargestellt werde, umfasse etwa die Vorstellung und Erörterung von Einzelheiten der Tätigkeitsberichte des Datenschutzbeauftragten. Dies könne in einer Datenschutzkommission sehr viel intensiver vorgenommen werden, als es bisher in den Beratungen des Innen- und des Rechtsausschusses der Fall sei. Im Übrigen könne man die Erörterung von Fragen des Datenschutzes in einer entsprechenden Kommission vom tagespolitischen Geschehen lösen und sich erheblich tiefgreifenderen Diskussionen über Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes widmen. Das Datenschutzrecht sei in den letzten Jahren und Jahrzehnten einem enormen Wandel unterworfen worden. Auch die technische Entwicklung sei erheblich vorangeschritten. Auf der europäischen Ebene habe es größere Entwicklungen gegeben, die Einfluss auf den Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland und in den Bundesländern hätten. Ferner gebe es Nachholbedarf in Bezug auf das Thema Medienkompetenz und Medienbildung im Land Sachsen-Anhalt. All diese Themen fänden in einem Datenschutzbeirat oder in einer Datenschutzkommission einen gebührenden Platz und könnten dort eingehender behandelt werden als in einem Ausschuss, wo sie lediglich ein Punkt unter vielen auf der Tagesordnung seien. Abg. Frau Tiedge kommt sodann darauf zu sprechen, dass in der schriftlichen Stellungnahme des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (Vorlage 7) festgestellt werde, dass beim Datenschutz im Land Sachsen-Anhalt eine schlechte Personalsituation zu verzeichnen sei und dass darunter auch die Kooperationsfähigkeit mit anderen Bundesländern auf dem Gebiet des Datenschutzes sehr leide. Die Abgeordnete bittet den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen- Anhalt um Ausführungen hierzu. Herr Dr. von Bose (LfD) führt aus, auch in den Stellungnahmen des Landesverwaltungsamtes sei wiederholt Kritik an der Personalsituation deutlich geworden. Es sei festzustellen, dass das Landesverwaltungsamt mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine sehr beachtliche Arbeit geleistet habe. Er, der Landesdatenschutzbeauftragte, führe regelmäßig einen Erfahrungsaustausch mit dem Landesverwaltungsamt durch und stehe auch zu Einzelfragen in Kontakt mit diesem, etwa wenn es darum gehe, Eingaben zu übergeben, die in den Zuständigkeitsbereich des jeweils anderen fielen.

8 8 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung An den Sitzungen des Düsseldorfer Kreises, des Aufsichtsgremiums der obersten Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich, und seinen Arbeitsgruppen habe das Landesverwaltungsamt bislang nicht teilgenommen. Diese Aufgabe sei zumindest zum Teil durch das Ministerium des Innern wahrgenommen worden. Bei den regelmäßig stattfindenden Beratungen des Düsseldorfer Kreises gehe es um die Themen, die in dem Vermerk vom 19. August 2011 (Vorlage 10) im Einzelnen aufgeführt seien. Ihm, Dr. von Bose, liege bereits eine Reihe von Einladungen für Veranstaltungen in den nächsten Monaten vor, die nach Möglichkeit mit dem zur Verfügung stehenden Personal abgedeckt werden müssten. Die Themen dieser Sitzungen erstreckten sich von Beratungen mit der Schufa bis zu Beratungen über Sanktionsmöglichkeiten nach 38 des Bundesdatenschutzgesetzes. Abschließend hält der Landesdatenschutzbeauftragte fest, in den vergangenen Jahren sei angesichts der Datenskandale im nicht-öffentlichen Bereich, im Bereich des Verbraucherdatenschutzes und im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes immer wieder die Frage gestellt worden, ob es ausreichend sei, die Datenschutzbestimmungen zu verschärfen. Denn im Grunde gebe es in der Bundesrepublik erhebliche Probleme beim Vollzug der Regelungen. Dieses Vollzugsproblem sei zum Teil darauf zurückzuführen, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden nicht überall hinreichend ausgestattet seien. Zu einer umfassenden Ausstattung gehörten seiner, Dr. von Boses, Ansicht nach auch IT-Experten. Abg. Herr Striegel möchte wissen, ob sich in den Gesprächen mit dem Landesverwaltungsamt und dem Ministerium des Innern bereits angedeutet habe, dass Bereitschaft dazu bestehe, den Stellenbedarf des Landesbeauftragten durch Stellenübertragungen bzw. Personalübernahmen aus diesen Bereichen zu decken. Der Abgeordnete kommt auf die in dem Vermerk (Vorlage 10) dargestellte personelle Mindestausstattung für den Bereich des nicht-öffentlichen Datenschutzes zu sprechen und erkundigt sich danach, auf welcher Basis die Personalaufschlüsselung vorgenommen worden sei und welche Kontrolldichte und -tiefe der Landesdatenschutzbeauftragte in diesem Bereich anstrebe. Herr Dr. von Bose (LfD) erläutert, die Gespräche mit dem Landesverwaltungsamt und dem Ministerium des Innern seien auf seine Initiative hin gestartet worden, weil zu erwarten sei, dass mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften am 1. Oktober 2011 die neue Aufgabe der Aufsicht über den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich auf den Landesbeauftragten übertragen werde. Wenn diese neue Aufgabe mit dem bereits vorhandenen Personal, das bisher für die Kontrolle des öffentlichen Bereichs zuständig sei, wahrgenommen werden müsste, wäre bereits ein erster Eingriff in die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragen gegeben.

9 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung 9 Um dies von vornherein zu vermeiden, habe er, Dr. von Bose, Überlegungen in Bezug auf Stellenverlagerungen und Abordnungen angestoßen. Die Gespräche mit den betreffenden Behörden hierzu seien noch nicht zum Abschluss gebracht worden. Bislang ziehe man zwei volle Stellen in Betracht. Dabei spiele auch eine Rolle, welche Wertigkeit diese Stellen hätten und ob damit ein Personalwechsel verbunden sei. Wenn lediglich die Verlagerung von Stellen, nicht aber Abordnungen möglich seien, würden Ausschreibungen erfolgen müssen. Dies nehme erfahrungsgemäß viel Zeit in Anspruch. Die neue Aufgabe müsse jedoch bereits in Kürze wahrgenommen werden, ohne dass es zu einem Eingriff in die Unabhängigkeit in dem bisher zu bearbeitenden Bereich komme. Aus diesem Grunde sei ihm, Dr. von Bose, sehr daran gelegen, dass man das Problem mittels Stellenverlagerungen und übergangsweise mittels Abordnungen lösen könne. Herr Dr. von Bose fährt fort, nach seiner Vorstellung werde der Datenschutz in Bezug auf den Bereich der Privatwirtschaft neu strukturiert werden müssen. Da es dem Landesdatenschutzbeauftragten und seinen Mitarbeitern nicht möglich sein werde, überall im Land präsent zu sein und alle Beratungsaufgaben, etwa gegenüber den betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wahrzunehmen, werde man gewisse multiplikatorische Systeme einführen müssen. Diesbezüglich wolle er, Dr. von Bose, mit den Verbänden und den Kammern ins Gespräch kommen und die Öffentlichkeitsarbeit intensivieren. Darüber hinaus beabsichtige er, die Kontrollen, sowohl anlassabhängige als auch anlassunabhängige, zu verstärken. Die Notwendigkeit hierfür begründet der Landesdatenschutzbeauftragte unter anderem an dem Beispiel von anlassunabhängigen Kontrollen der Videoüberwachung in Einkaufszentren. Die Datenschutzmitarbeiter müssten vor Ort eine Bestandsaufnahme der technischen Systeme in den öffentlich zugänglichen sowie in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen vornehmen, um die rechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung prüfen zu können. Dazu seien juristische und technische Expertise erforderlich. Anhörung des Hessischen Datenschutzbeauftragten Dem Ausschuss liegt eine schriftliche Stellungnahme (Vorlage 8) vor. Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch merkt einleitend an, er nehme insofern eine Doppelfunktion wahr, als er zum einen Hessischer Datenschutzbeauftragter und zum anderen Lehrstuhlinhaber im öffentlichen Recht sei. Aus diesem Grunde könne er auch zu e- ventuellen rechtlichen Fragen Stellung nehmen.

10 10 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung Er trägt sodann zu der Problematik der Einrichtung des Landesdatenschutzbeauftragten als oberste Landesbehörde vor, es sei zu konstatieren, dass die europäischen Instanzen den feingliedrigen Formulierungsvorschlägen der Bundesrepublik nur sehr geringes Verständnis entgegenbrächten. Formulierungen wie ist vergleichbar mit einer obersten Landesbehörde oder ist in bestimmter Hinsicht eine oberste Landesbehörde und dergleichen stießen dort auf großes Missfallen. Daher sei zu empfehlen, eine klare Regelung zu treffen, etwa mit der Formulierung ist eine oberste Landesbehörde oder hat die Stellung einer obersten Landesbehörde. Im Hinblick auf praktikable Abwägungen könnten dann Detailregelungen getroffen werden. Sollte das Land Sachsen-Anhalt eine weniger klare Formulierung wählen, könne davon ausgegangen werden, dass dies Probleme mit der Europäischen Gemeinschaft nach sich ziehen werde. Das Land Sachsen-Anhalt müsse eine Güteabwägung vornehmen im Hinblick auf das deutsche Verfassungsrecht, die Ministerialverantwortlichkeit und dergleichen sowie die europäischen Vorgaben. Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass es, wenn Deutschland sein puristisches Verfassungsverständnis durchzusetzen gedenke, zu einem Konflikt mit der EU kommen werde. Hielte Deutschland daraufhin an seiner Auffassung fest, wäre die letzte Konsequenz ein Ausstieg aus der Europäischen Union, der jedoch eindeutig nicht gewollt sein könne. Vor diesem Hintergrund erscheine es sinnvoll, eine klare Regelung zu treffen und die Formulierung ist eine oberste Landesbehörde zu verwenden. Praktikabilitätserwägungen hinsichtlich der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht könnten dann in den einfachgesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Eine Verfassungsänderung sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Als zweiten Gesichtspunkt nennt Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch die Effektivität. Er selbst habe in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die Aufsicht über den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich beim Innenministerium wesentlich besser angesiedelt sei als bei dem Datenschutzbeauftragten, weil das Innenministerium mehr Erfahrung mit Maßnahmen gegen Private habe und effizientere Möglichkeiten besitze, diese durchzusetzen. Die Erfahrung in seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter habe jedoch gezeigt, dass der nicht-öffentliche und der öffentliche Bereich so stark miteinander verschränkt seien, dass eine Trennung kaum aufrechterhalten werden könne. Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch meint, der öffentliche Bereich sei mit seinem technischen Sachverstand und in vielerlei anderer Hinsicht mindestens genauso gut in der Lage, die Kontrolle durchzuführen, wie eine staatliche Instanz. Er fährt fort, in der Vergangenheit hätten die hessischen Datenschutzmitarbeiter, die bisher im privaten Bereich - dieser sei bei dem Regierungspräsidium in Darmstadt konzentriert gewesen - tätig gewesen seien, sehr negative Erfahrungen gemacht; denn sie

11 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung 11 seien von der Großindustrie zum Teil in einer Art und Weise behandelt worden, wie sie dem Datenschutz nicht angemessen sei. Es sei ihnen zum Teil gar nicht gelungen, mit den Verantwortlichen in den Firmen direkt in Kontakt zu treten. Dies sei zum einen eine Frage des Ansehens des Staates, zum anderen aber auch eine Mentalitätsfrage. Seit der nicht-öffentliche Bereich nunmehr dem Datenschutzbeauftragten zugeordnet sei, trete man den Mitarbeitern des Datenschutzbeauftragten mit Respekt gegenüber. Diese positive Entwicklung sei auch darauf zurückzuführen, dass die Stellenkapazitäten erhöht worden seien, sodass Kontrollen in einem angemessenen Umfang durchgeführt werden könnten. Dem Hessischen Datenschutzbeauftragten seien 14 Stellen zur Verfügung gestellt worden. Eine ähnliche Personalausstattung empfehle er, Prof. Dr. Ronellenfitsch, auch für den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen- Anhalt. Er macht ferner darauf aufmerksam, dass es schwierig sein könne, entsprechendes Personal zu finden. Man dürfe nicht darauf vertrauen, dass sich in ausreichendem Umfang freiwillige Bewerber finden würden. Seine Erfahrungen besagten, dass ein gewisser Druck ausgeübt werden müsse, um die bisher mit der Materie befassten Mitarbeiter zu einem Wechsel zum Datenschutzbeauftragten zu bewegen. Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch schneidet das Thema Datenschutzkommission an und macht deutlich, er verspreche sich von der Einrichtung eines solchen oder eines ähnlich gearteten separaten Gremiums nicht viel. Wenn eine Kompensation für die wegfallende Ministerialverantwortlichkeit und eine Stärkung der Effizienz der Kontrolle durch den Landtag gewollt sei, müsste das gesamte Parlament diese Kontrolle ausüben, und zwar mit Untersuchungsrechten und Ähnlichem, wie sie etwa ein Untersuchungsausschuss habe. Wenn man jedoch lediglich ein Gremium innerhalb des Landtages mit der parlamentarischen Kontrolle über den nicht-öffentlichen Datenschutz betrauen wolle, dann sei es im Grunde unwesentlich, ob es sich hierbei um ein neu zu schaffendes gesondertes Gremium handele oder um ein bereits bestehendes, etwa den Innenausschuss. Klar sei, dass die Möglichkeit einer parlamentarischen Kontrolle über den nichtöffentlichen Datenschutz bestehen müsse. Es dürfe jedoch nicht dazu kommen, dass sich der Datenschutz die Unabhängigkeit, die im nicht-öffentlichen Bereich in der Bundesrepublik bislang gefehlt habe, durch eine Abhängigkeit vom Parlament erkaufe. Die Kontrolle im öffentlichen Bereich müsse letztlich so unabhängig bleiben wie bisher und dürfe nicht durch eine Kontrolle im nicht-öffentlichen Bereich infiziert werden. Abg. Herr Wunschinski kommt auf die Empfehlung von Herrn Prof. Dr. Ronellenfitsch zu sprechen, mit Blick auf die zu erwartende Kritik der Europäischen Kommission eine Einordnung des Datenschutzbeauftragten als oberste Landesbehörde vorzusehen, und

12 12 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung macht darauf aufmerksam, dass mit Stand vom 4. Mai 2011 lediglich die Länder Berlin, Hessen und Rheinland-Pfalz den Landesbeauftragten für den Datenschutz organisatorisch wie eine oberste Landesbehörde eingeordnet hätten. Der Abgeordnete möchte wissen, ob die Datenschutzgesetze derjenigen Bundesländer, die dies nicht getan hätten, bereits von der Europäischen Kommission beanstandet worden seien. Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch führt aus, er vertrete die Bundesrepublik in Brüssel im Bereich des Datenschutzes und sei insofern mit der dort vorherrschenden Betrachtungsweise vertraut. Man bestehe bei der EU darauf, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland die völlige Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten festgeschrieben werde. Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch meint, vor dem Hintergrund, dass sich Deutschland in der Vergangenheit wiederholt als die Vorzeigenation in Bezug auf den Datenschutz geriert habe, sei zu befürchten, dass die europäischen Institutionen diese Gelegenheit nutzen würden, um Deutschland vorzuführen. Gegenwärtig laufe bei der Europäischen Kommission ein Beanstandungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, in dessen Rahmen die deutschen Regelungen zum Datenschutz überprüft würden. Im Ergebnis könnten Strafsanktionen bis hin zu einem Bußgeldbescheid in erheblicher Höhe drohen. Abg. Herr Striegel geht darauf ein, dass sich der Hessische Datenschutzbeauftragte sowohl in seinen Ausführungen als auch in der schriftlichen Stellungnahme deutlich gegen die Einrichtung einer Datenschutzkommission ausgesprochen habe. Der Abgeordnete bittet um eine Erläuterung der einzelnen Kritikpunkte, die aus der Sicht des Hessischen Datenschutzbeauftragten gegen ein solches Gremium sprächen. Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch stellt klar, er spreche sich nicht prinzipiell gegen eine Datenschutzkommission aus. Es stelle sich jedoch die Frage, welche Funktion eine solche Kommission erhalten solle. Eine Kommission, die als zweite Datenschutzinstanz gedacht sei und im Grund die Arbeit der Datenschutzbehörde kontrollieren solle, halte er, Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch, für nutzlos, da ihr die Fachkompetenz und der unmittelbare Zugriff fehlten. Eine Kommission, die als Schaltstelle zur Information des Parlaments und als Briefkasten für die Beratungen diene, könne einen gewissen Effekt haben. Allerdings stelle sich dann die Frage, ob dafür eine eigenständige Kommission geschaffen werden müsse. Letztlich werde der Gesetzgeber selbst die Frage beantworten müssen, ob ihm eine eigenständige Datenschutzkommission den damit verbundenen finanziellen und verwaltungstechnischen Aufwand wert sei.

13 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung 13 Anhörung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Dem Ausschuss liegt eine schriftliche Stellungnahme (Vorlage 9) vor. Herr Dr. Dix erklärt eingangs, in Bezug auf die Frage der Einordnung als oberste Landesbehörde teile er die Auffassung der zuvor angehörten Datenschutzbeauftragten Herrn Dr. von Bose und Herrn Prof. Dr. Ronellenfitsch und trägt im Weiteren Folgendes vor: Sowohl aus europarechtlichen Erwägungen als auch aus ganz grundsätzlichen Erwägungen heraus ist die klare Regelung, dass der Landesbeauftragte die Stellung einer obersten Landesbehörde haben sollte, in jedem Fall zu bevorzugen. In Berlin hat sich bereits vor der Zusammenlegung der Zuständigkeiten für den öffentlichen und den nicht-öffentlichen Bereich gezeigt, dass diese in Berlin seit Langem bestehende Rechtslage die Stellung des Berliner Datenschutzbeauftragten sehr gestärkt hat. Sie hat dazu beigetragen, dass dadurch ein Dialog mit der Landesregierung - immerhin hat der Landesbeauftragte sowohl Kontroll- als auch Beratungsaufgaben - auf gleicher Augenhöhe möglich ist und dass die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben sehr viel besser möglich ist, wenn sie von einer obersten Landesbehörde gefordert wird. Zu zwei Dingen, die über den Gesetzentwurf hinausgehen. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Gesetzentwurf aus bestimmten Gründen keine materiellen Änderungen enthält. Diese wären aus grundsätzlichen Erwägungen heraus sogar bundesweit dringend nötig, um den Datenschutz zu modernisieren. Es könnte etwa in Erwägung gezogen werden, dem Landesbeauftragten in Sachsen- Anhalt ein Rederecht im Landtag einzuräumen. In Berlin gibt es das seit Langem, auch unabhängig von der Zusammenlegung der Aufsichtsbefugnisse. Die in Berlin dafür verwendete Formulierung im Gesetz erscheint europarechtlich unproblematisch. Danach ist der Berliner Datenschutzbeauftragte berechtigt, vor dem Parlament oder einem bestimmten Ausschuss zu reden. Er kann auch von der Mehrheit des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses dazu verpflichtet werden; diesbezüglich bestehen Parallelen zu dem Zitierrecht gegenüber Mitgliedern der Landesregierung. In Berlin wird von dem Rederecht regelmäßig einmal im Jahr im Plenum des Abgeordnetenhauses Gebrauch gemacht, und zwar bei der Vorstellung des Jahresberichts. Das trägt dazu bei, dass das Thema Datenschutz im parlamentarischen Raum und auch in der Öffentlichkeit sehr viel stärker wahrgenommen wird. Des Weiteren ist dafür zu plädieren - ein entsprechender Vorschlag wurde bereits vor einem Jahr unterbreitet -, dass ein allgemeines Anrufungsrecht im Sinne einer Popularbeschwerde in das Gesetz aufgenommen wird. Es könnte die Effektivität der Daten-

14 14 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung schutzkontrolle erhöhen, wenn der Landesbeauftragte von jedem angerufen werden kann, der Hinweise auf Datenschutzverstöße im öffentlichen wie im nicht-öffentlichen Bereich geben kann. Ferner sollte auch jetzt schon eine Informationspflicht bei Datenpannen im öffentlichen Bereich im Land Sachsen-Anhalt eingeführt werden. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht dies seit dem Jahr 2009 für den nicht-öffentlichen Bereich vor; es gibt keinen vernünftigen Grund, das auf den nicht-öffentlichen Bereich zu beschränken. Berlin hat die Informationspflicht im Februar 2011 auf den öffentlichen Bereich erstreckt. Andere Bundesländer werden diesem Beispiel alsbald folgen. Einige Anmerkungen zur Einrichtung einer Datenschutzkommission. In Berlin gibt es seit Langem einen Unterausschuss für Datenschutz und Informationsfreiheit des Innenausschusses. Dieser Unterausschuss, der ausschließlich Themen des Datenschutzes behandelt, hat sich sehr gut bewährt. Er gibt den Abgeordneten die Möglichkeit, sich ausgiebig mit dem Datenschutz zu befassen. Dem Innenausschuss selbst ist es aufgrund der häufig umfangreichen Tagesordnung nicht möglich, Themen des Datenschutzes in ausreichendem Maße zu behandeln. Selbstverständlich müssen die Beschlüsse des Unterausschusses dann vom Innenausschuss akzeptiert werden. Der Unterausschuss berät regelmäßig über die Punkte aus dem Jahresbericht des Datenschutzbeauftragten und aus der Stellungnahme der Landesregierung dazu, die kontrovers geblieben sind. Der Unterausschuss hat keine Kontrollfunktion gegenüber dem Datenschutzbeauftragten, sondern er unterstützt ihn in der Regel in seinen Anliegen gegenüber der Landesregierung. Die Landesregierung hat in bestimmten Fällen von der Position des Landesbeauftragten abweichende Standpunkte. Dieser Dissens muss im Unterausschuss dargelegt und erläutert werden. Dazu werden die Ressortchefs oder die Staatssekretäre eingeladen. Das führt dazu, dass solche Themen im parlamentarischen Raum ganz anders wahrgenommen werden, als wenn sie nur in einer Drucksache verschwinden. Das führt letztlich auch dazu, dass das Parlament als Ganzes Beschlüsse fasst, die der Unterausschuss erarbeitet hat. Ähnliches geschieht übrigens auch im Deutschen Bundestag, dort allerdings auf Vorschlag des Innenausschusses des Bundestages. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass das Parlament als Ganzes deutlich macht, dass es hinter dem Anliegen des Datenschutzes steht, sich damit identifiziert und den Datenschutzbeauftragten in seinem Anliegen, zumindest in den Punkten, in denen man von den Argumenten der Landesregierung nicht überzeugt ist, unterstützt. Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, auch im Land Sachsen-Anhalt einen Unterausschuss für Fragen des Datenschutzes oder aber, dem Vorschlag von Herrn Dr. von Bose folgend, eine Datenschutzkommission einzurichten, die vergleichbare Aufgaben übernehmen könnte.

15 Landtag von Sachsen-Anhalt Textdokumentation zur Veröffentlichung 15 Zur Ausstattung mit den notwendigen Ressourcen. Es ist bereits gesagt worden, dass die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten nicht nur organisatorischer Natur ist, sodass man sie gewissermaßen mit dem Federstrich des Gesetzgebers ohne Kostenfolgen anordnen könnte. Wenn man sich darauf beschränken würde, dann wäre der Sache nicht gedient. Im Gegenteil: Es drohte eine Beschränkung der effektiven Datenschutzkontrolle im öffentlichen Bereich, wenn die bestehenden Ressourcen künftig auch oder sogar wesentlich auf den nicht-öffentlichen Bereich verwendet werden müssten. Der Bedarf, den Herr Dr. von Bose skizziert hat, bewegt sich an der unteren Grenze dessen, was vor dem Hintergrund der Erfahrungen in Berlin erforderlich erscheint. Eine angemessene Ausstattung mit Personal- und Sachressourcen ist ein sehr wichtiger Aspekt, und zwar auch vor dem Hintergrund - insofern bin ich mit dem Kollegen vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein einer Meinung -, dass es wirklich an der Zeit ist, dass die Stimme Sachsen-Anhalts im Datenschutz in Deutschland gehört wird. Das setzt voraus, dass Sachsen-Anhalt in den entsprechenden Gremien präsent ist. Das Land erhält dafür aus den Koordinierungen auf deutscher und europäischer Ebene einen Gegenwert, der in der Praxis bei der Datenschutzkontrolle umgesetzt werden kann. Schluss der öffentlichen Sitzung: Uhr.

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