Die aktuelle Rentenanpassung und Auswirkungen eines gesetzlichen Mindestlohns auf künftige Anpassungen

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1 Recht Alterssicherung Die aktuelle Rentenanpassung und Auswirkungen eines gesetzlichen Mindestlohns auf künftige Anpassungen Von Judith Kerschbaumer Am 7. Juni hat der Bundesrat der Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 zugestimmt. Damit können die gesetzlichen Renten wie vorgesehen steigen: in den neuen Ländern um 3,29 % und in den alten Ländern um 0,25 %. Warum steigen die Renten im Osten wesentlich mehr als im Westen und was bedeutet dies für die lange angestrebte, aber immer noch nicht erreichte Ost-West-Rentenangleichung? Hintergründe dazu werden im ersten Teil dieses Beitrags beleuchtet. Im zweiten Teil werden die möglichen Auswirkungen eines gesetzlichen bundeseinheitlichen Mindestlohns auf künftige Rentenanpassungen dargestellt und analysiert. Die Wirkung einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf künftige Rentenanpassungen ist Gegenstand des dritten Teils. 1. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2013»Der Osten holt bei den Renten auf«1. So feierte Bundesarbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen die bevorstehende Rentenanpassung zum Juli Die Bundesregierung hatte am 17. April 2013 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 (RWBestV 2013) beschlossen. 2 Eine Rente von bisher erhöht sich damit in den alten Bundesländern (abl) um 2,50, in den neuen Bundesländern (nbl) um 32,90. Die durchschnittliche Inflationsrate im letzten Jahr lag bei rund 2 %, im 2. Quartal 2013 liegt sie bei 1,4 %. Die Rentenanpassung in den abl gleicht also den Kaufkraftverlust bei Weitem nicht aus. Auf den ersten Blick erscheint dies als eine Benachteiligung der Rentnerinnen und Rentner in den abl. Es ist vermutlich auch die Absicht der Ministerin, den Fokus auf den Ost-West-Unterschied zu lenken, um damit von den Ursachen der geringen Dynamisierung in den abl und einer ergebnislosen Rentenpolitik in dieser Legislaturperiode abzulenken. Da die Rentensteigungen in diesem Jahr in Ost und West so unterschiedlich ausfallen, lohnt ein Blick auf die komplizierten Hintergründe und Zusammenhänge der diesjährigen Rentenanpassung. Für die meisten Rentner/ innen sind die hochkomplexen Berechnungsmethoden kaum noch nachzuvollziehen. 1.1 Die Berechnung der aktuellen Rentenwerte nach der Rentenformel Der für die Rentenanpassung 2013 maßgebliche neue aktuelle Rentenwert (arw) wird getrennt für die abl und die nbl aus dem arw des Vorjahres unter Multiplikation mit den Faktoren»Lohnfaktor«,»Nachhaltigkeitsfaktor«, dem Faktor»Altersvorsorgeaufwendungen«, der sich aus dem»beitragssatzfaktor«und dem»riester-faktor«zusammensetzt, und der Berücksichtigung des»ausgleichsfaktors«ermittelt (s. Übersicht 1). Dabei wird die individuelle (Brutto-)Monatsrente durch Multiplikation des arw bzw. des arw (Ost) mit den persönlichen Entgeltpunkten und dem Rentenartfaktor berechnet. Ob der arw oder der arw (Ost) angewendet wird, hängt davon ab, ob die Beschäftigung im Westen oder Osten (Beitrittsgebiet) ausgeübt wird. 3 Übersicht 1: Die Rentenformel nach 68, 255 e SGB VI arw West/Ost neu = arw West/Ost alt x Lohnfaktor x (Beitragssatzfaktor + Riesterfaktor) x Nachhaltigkeitsfaktor unter Berücksichtigung des Ausgleichsbedarfs Die Rentenformel beinhaltet zahlreiche»faktoren«, die sich rentensteigernd oder rentendämpfend bzw. -kürzend auswirken: Lohnfaktor Der Lohnfaktor gibt getrennt nach abl und nbl grundsätzlich die Lohnveränderungsraten des vergangenen Jahres (2012) zum vorvergangenen Jahr (2011) wieder. Er beträgt in den abl 1,5 %, in den nbl 4,32 %. Diese erstaunliche Diskrepanz ist durch die Struktur des Lohnfaktors ( 68 SGB VI) zu erklären. Der Lohnfaktor setzt sich aus zwei Veränderungsraten zusammen: Zum einen aus den Veränderungen der durchschnittlichen Löhne und Gehälter je Arbeitnehmer/in ohne»ein--jobs«nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) und zum anderen aus der Veränderung der beitragspflichtigen Entgelte. 4 1 Ursula von der Leyen, in: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013, Rentenwertbestimmungsverordnung 2013, Bundesratsdrucksache 287/13 (die Beschlussempfehlung in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am war einstimmig) 3 vgl. 254 d SGB VI 4 Die VGR berücksichtigt auch die Gehälter der Beamten/innen und die Entgelte, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegen. Da die Renten aber den sozialversicherungspflichtigen Entgelten folgen sollen, werden die VGR-Entgelte entsprechend korrigiert. 217

2 Alterssicherung Recht Für die Rentenanpassung werden die (VGR)-Lohnveränderungsraten von 3,17 % für die abl und von 3,19 % für die nbl herangezogen 5. Die VGR-Zahlen werden mit den Veränderungsraten der beitragspflichtigen Entgelte kombiniert. In den nbl stiegen die beitragspflichtigen Entgelte (von 2010 zu 2011) stärker an als die VGR-Entgelte; in den abl war die Entwicklung genau umgekehrt. Neben der»normalen«lohnentwicklung sind jedoch weitere Umstände dafür ursächlich, dass die anpassungsrelevanten beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten in den abl geringer angestiegen sind als in den nbl. Das hat u. a. folgende Gründe: In den abl wurde aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise Kurzarbeit wesentlich stärker in Anspruch genommen als in den nbl und erreichte mit fast 1 Mio. Personen im Jahr 2009 einen Höchststand. Die VGR- Löhne in den abl sackten so deutlich ab. Dies hatte Auswirkungen auf die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Rentenversicherung. Anfang 2011 wurde die BBG (Ost) um jährlich angehoben 6, die BBG (West) blieb unverändert. Damit sind auch die beitragspflichtigen Einkommen in den nbl entsprechend stärker gestiegen als in den abl. 7 Die beitragspflichtigen Entgelte berücksichtigen auch die Entgelte aus Minijobs. Da die Minijobs in den abl weit deutlicher anstiegen als in den nbl, wirkt sich auch dies negativ auf die Anpassung in den abl aus. Gleiches gilt für Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen wie Auszubildende und Bezieher/ innen von Arbeitslosengeld. 5 Dabei handelt es sich nicht um die Veränderungsraten von 2012 zu Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes sind die VGR-Löhne in den abl um 2,6 % und in den nbl um 2,2 % gestiegen. Diese Veränderungsraten werden in der Rentenanpassung 2013 aber nicht verwendet, da die Zahlen des Jahres 2011 vom Statistischen Bundesamt bereits selbst revidiert wurden. Deshalb wurden die Zahlen, die zur Rentenanpassung 2012 benutzt wurden, erneut verwendet. Sie betragen 3,17 % für die abl und 3,19 % für die nbl. 6 Sie stieg von auf jährlich. Davon waren in den nbl versicherungspflichtig Beschäftigte betroffen, die Ende 2010 ein Entgelt oberhalb der BBG (Ost) verdienten (sog. Grenzverdiener); vgl. Johannes Steffen: Rentenanpassung Ost 2013 ein Ergebnis fortschreitender Lohnangleichung?, März 2013 (auf: > Rente) 7 Die beitragspflichtigen Entgelte (Ost) sind mit 3,1 % deutlich stärker gestiegen als die VGR-Löhne (Ost) mit 1,98 %. Umgekehrt stiegen die VGR- Löhne (West) mit 3,66 % stärker als die beitragspflichtigen Entgelte (West) mit 1,98 %. Jeder Effekt alleine betrachtet würde schon bewirken, dass die Rentenerhöhung in den abl geringer als in den nbl ausgefallen wäre. Die Kumulation der Effekte und der Rückgang der Kurzarbeit als weiterer Sondereffekt, der sich auf die Anpassung in den abl dämpfend auswirkt, bewirkt die deutliche Diskrepanz zwischen den Lohnfaktoren in den abl und den nbl. Die anpassungsrelevante Lohnerhöhungsrate von 3,17 % (abl) und 3,19 % (nbl) wird unter Bezugnahme auf die dargestellten Wirkungen in einen Korrekturfaktor umgerechnet. Dadurch reduziert sich die Wirkung des Lohnfaktors für die abl auf + 1,5 % und erhöht sich für die nbl auf + 4,32 % (s. auch Übersicht 2). Ein wesentlicher Effekt für die Steigerung der beitragspflichtigen Entgelte in den nbl war das Anheben der BBG Faktor Altersvorsorgeaufwendungen Der bundeseinheitliche Faktor»Altersvorsorgeaufwendungen«beinhaltet die Veränderungen der Beitragsbelastungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch in der staatlich geförderten Riester-Rente. Die Beitragssatzsenkung bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anfang 2012 von 19,9 % auf 19,6 % wirkt im Beitragssatzfaktor mit + 0,39 % positiv. Diese rentenanpassungssteigernde Wirkung wird vom so genannten Riesterfaktor mehr als aufgezehrt. Dieser wirkt mit 0,65 % negativ. Der Riesterfaktor wird bei der Rentenanpassung 2013 letztmalig berücksichtigt. Er entfällt künftig. Der Riesterfaktor und die Veränderungen beim Beitragssatz werden gemeinsam auch als Faktor»Altersvorsorgeaufwendungen«bezeichnet. Dieser wirkt bei der jetzigen Rentenanpassung mit (+ 0,39 % 0,65 % =) 0,26 % negativ, er mindert also die Rentenanpassung (s. Übersicht 2) Nachhaltigkeitsfaktor Dieser spiegelt bundeseinheitlich die demografische Veränderung von Beitragszahler/innen und Rentner/innen wider. Während im Jahr 2011 auf Beitragszahler/innen 507 Rentner/innen entfielen, kamen im Jahr 2012 auf Beitragszahler/innen bereits 522 Rentner/ innen. Diese Entwicklung geht zu einem Viertel in den Nachhaltigkeitsfaktor ein, der 0,9928 beträgt und mit 0,72 % anpassungsdämpfend, d. h. kürzend wirkt (siehe Übersicht 2). Übersicht 2: Berechnung der aktuellen Rentenwerte (arw) vor Berücksichtigung des Ausgleichsbedarfs Faktor Altersvorsorgeaufwendungen (Beitragssatz- und Riester-Faktor) arw alt Lohn faktor 28,07 E x 1,0150 (+ 1,5 %) 24,92 E x 1,0432 (+ 4,32 %) Nachhaltigkeitsfaktor arw neu ohne Ausgleichsbedarf = 28,21 E abl (Wirkung in %) nbl (Wirkung in %) x 0,9974 ( 0,26 %) x 0,9928 ( 0,72 %) = 25,74 E Quelle: Rentenwertbestimmungsverordnung

3 Recht Alterssicherung Ausgleichsbedarf Nicht realisierte Anpassungsdämpfungen bzw. die seit Einführung der Schutzklausel 8 seit 2005 unterbliebenen Rentenminderungen werden seitdem als Ausgleichsbedarf erfasst. Sie werden dann nachgeholt, wenn es zu einer positiven Rentenanpassung kommt. Solange noch ein Ausgleichsbedarf besteht bzw. noch»eine Schuld zu tilgen ist«, wird die Rentenanpassung dann halbiert. Man kann sich den Ausgleichsfaktor wie ein Schuldenkonto vorstellen, das bei positivem Saldo abgebaut getilgt wird. Der Ausgleichsbedarf in den nbl wurde bereits bei der Rentenanpassung 2012 vollständig abgebaut. In den abl beträgt der Ausgleichsfaktor am 30. Juni 2013 noch 0,9929. Es sind damit 0,71 % abzubauen. Von der nach der Rechnung in Übersicht 2»übrig«bleibenden Rentenanpassung in den abl von (1,5 0,26 0,72 =) 0,5 % wird die Hälfte, also 0,25 %, zum Zwecke des Abbaus des Ausgleichsbedarfs eingesetzt (s. Übersicht 3). Damit reduziert sich die Anpassung in den abl auf 0,25 %. Der Ausgleichsfaktor in den abl beträgt ab dem 1. Juli 2013 genau 0,9954 (Dämpfungswirkung 0,46 %) und wird bei einer positiven Rentenanpassung ab dem Jahr 2014 weiter abgebaut. Die aktuellen Rentenwerte (arw) betragen damit ab dem 1. Juli 2013: abl: 28,14 (bis : 28,07 ) nbl: 25,74 (bis : 24,92 ). Der arw Ost beträgt damit 91,5 % des arw West (bis : 88,8 %). 1.2 Die Auswirkungen der Rentenanpassung Die geringe Rentenanpassung von 0,25 % in den abl führt verständlicherweise bei den betroffenen Rentner/innen zu großer Verärgerung. Wegen der Nullrunden und Minianpassungen, der Inflation und der steigenden Beitragsbelastungen in der Kranken- und Pflegeversicherung summieren sich die Kaufkraftverluste der Rentner/innen seit 2004 bereits auf mehr als 10 %. Die diesjährige Rentenanpassung zeigt abermals, dass eine angemessene Teilhabe der Rentner/innen an der allgemeinen Lohn- und Wohlstandsentwicklung mit den Kürzungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel nicht sichergestellt ist. Die Kürzungsfaktoren wirken so stark, dass selbst bei einer Lohnsteigerung von rund 1,5 % nur noch eine minimale Anpassung für Rentner/innen übrig bleibt. Ohne die Kürzungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel würde die Rentenanpassung in den abl deutlich mehr als 1,8 % 9 betragen 10. Deshalb fordern Gewerkschaften und Sozialverbände, die Kürzungsfaktoren aus der Rentenanpassungsformel zu streichen. Zwar endet die Wirkung des Riester-Faktors mit der Rentenanpassung Seit seiner Einführung hat er allerdings zu Anpassungsdämpfungen in Höhe von insgesamt 5 Prozentpunkten geführt. Hinzu kommt, dass die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors aufgrund des demografischen Wandels zunehmen wird. Zudem sind in den abl noch 0,46 Prozentpunkte aus dem Ausgleichsbedarf abzubauen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Rentenanpassung hochkomplex ist und von den Rentnerinnen und Rentnern kaum nachvollzogen werden kann. Um das Vertrauen in das gesetzliche Rentenversicherungssystem zu stärken, ist es unerlässlich, die Rentenanpassungsformel transparent und verlässlich zu gestalten. Die Renten in den nbl werden zum Juli um 3,29 % angehoben. Damit reduziert sich die Differenz zwischen den aktuellen Rentenwerten im Westen und Osten von 3,15 auf 2,40. Der arw Ost erreicht damit 91,5 % des Westniveaus. Wann der Angleichungsprozess auf natürliche Art und Weise abgeschlossen sein wird, ist nicht absehbar. 11 Hinzu kommt, dass sich das Verhältnis der Anpassungssätze in den abl und nbl bei der Rentenanpassung 2014 vermutlich umkehren wird. Zum wurde die BBG (West) um angehoben; die BBG (Ost) blieb dagegen unverändert. Die beitragspflichtigen Entgelte in den abl werden dadurch ansteigen; die in den nbl nicht. Die Schutzklausel (Ost) 12 sorgt jedoch dafür, dass die Renten in den nbl mindestens um den Anpassungssatz der abl 8 Die Schutzklausel sorgt dafür, dass es keine»minusanpassung«gibt ( 68 a SGB VI). Nicht zu verwechseln ist damit die Schutzklausel (Ost) nach 255 a Abs. 2 SGB VI (s. Fn. 12). 9 Bei der Berechnung wurde neben dem Lohnfaktor auch der Beitragssatzfaktor berücksichtigt. 10 vgl. Stellungnahme zur Rentenanpassung 2013 des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) vom (unter: de/ html.) 11 vgl. auch Judith Kerschbaumer:»Never ending story«: Die Ost-West-Rentenangleichung, in: SozSich 5/2012, S Die Schutzklausel (Ost) sorgt dafür, dass der arw (Ost) mindestens um den Prozentsatz steigt, um den der arw (West) angepasst wird ( 255 a Abs. 2 SGB VI). Übersicht 3: Die Rentenanpassung 2013 und ihre Wirkungen im Überblick Lohnentwicklung 2012 zu 2011 Beitragssatz- Riester- Nachhaltigkeitsfaktor Ausgleichs = faktor faktor faktor Anpassung abl: + 1,50 % nbl: + 4,32 % + 0,39 % 0,65 % 0,72 % abl: 0,25 % abl: + 0,25 % nbl: + 3,29 % Quelle: Rentenwertbestimmungsverordnung 2013; eigene Darstellung 219

4 Alterssicherung Recht ansteigen. Der Aufholprozess des aktuellen Rentenwerts (Ost) würde aber erneut ins Stocken geraten. Trotz eines eindeutigen Versprechens im Koalitionsvertrag,»in dieser Legislaturperiode ein einheitliches Rentensystem in Ost und West«13 einzuführen, blieb die Bundesregierung untätig. Die Parteien SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben in ihren Parteiprogrammen zur Bundestagswahl 2013 Vorschläge für eine Vereinheitlichung des Ost-West-Rentenrechts gemacht. 14 Die Vorschläge der SPD sind von allen am weitesten durchdacht, ausdifferenziert, sozial ausgewogen und praktisch in einem Stufenplan bis 2019 umsetzbar. Dies wurde beim Ostrentengipfel des»bündnisses für eine gerechte Rentenangleichung in den neuen Bundesländern«15 am 8. Mai 2013 in Berlin deutlich, als Manuela Schwesig, stellvertretende Vorsitzende der SPD und Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die Beschlüsse der SPD vorstellte Mögliche Auswirkungen eines Mindestlohns auf künftige Rentenanpassungen 13 Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP»Wachstum. Bildung. Zusammenhalt.«vom , der zugleich auch das Regierungsprogramm war, S vgl. dazu Broschüre»Die Aussagen der Parteien zur Bundestagswahl 2013 auf dem Prüfstand Alterssicherung«des ver.di-bereichs Sozialpolitik vom Mai 2013 (unter: 15 Das»Bündnis für eine gerechte Rentenangleichung in den neuen Bundesländern«besteht aus Gewerkschaften und Sozialverbänden und zwar den Gewerkschaften GEW, EVG, GdP und ver.di sowie dem Sozialverband SoVD, der Volkssolidarität, dbb beamtenbund und tarifunion und dem Deutschen BundeswehrVerband. 16 Vgl. dazu die demnächst erscheinende Dokumentation des Ostrentengipfels (unter: Der Veranstaltung blieben Vertreter/innen der CDU und FDP fern. 17 Oliver Ehrentraut/Lisa Krämer/Johannes Weisser: Auswirkungen eines gesetzlichen Mindestlohns auf die Rentenanpassung, Expertise im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung, Basel, Mai Die Datengrundlage bildet jeweils die SOEP-Welle des Jahres Das SOEP ist eine repräsentative Stichprobenbefragung aller in Deutschland ansässigen Haushalte. Die im SOEP integrierten Personengewichte ermöglichen, alle Ergebnisse auf die Grundgesamtheit aller in Deutschland lebenden Personen hochzurechnen. 19 Das Entgelt in den nbl beträgt nach Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) nach der Anlage 1 und 10 zum SGB VI rund 85 % des Niveaus in den abl. 20 Die vollständige Prognos-Expertise siehe unter: de/11145.htm?projekt=s Die Entwicklung sowohl der Löhne und Gehälter nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sowie auch die Entwicklung der für die Rentenversicherung beitragspflichtigen Entgelte bestimmen die Rentenanpassung jährlich jeweils zum 1. Juli maßgeblich (s.o ). Eine aktuelle Expertise des Prognos Instituts 17 im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung (HBS) vom Mai 2013 hat die Wirkungen eines gesetzlichen flächendeckenden und bundeseinheitlichen Mindestlohns auf die Rentenanpassung untersucht und ist zu erstaunlichen Ergebnissen gekommen, die im Folgenden dargestellt werden. Die Studie, die Zahlen des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) des Jahres nutzt, stellt fest, dass die unterschiedlichen Lohnentwicklungen nach Einführung eines Mindestlohns zu einer Erhöhung der aktuellen Rentenwerte in Ost und West führen, wobei die neuen Bundesländer davon in weit stärkerem Maße profitieren würden. 2.1 Auswirkungen auf die beitragspflichtigen Löhne und Gehälter Das durchschnittliche Lohnniveau in den neuen Bundesländern beträgt aktuell rund 85 % des Westwertes. 19 Je schneller die neuen Bundesländer beim Lohnniveau aufholen, desto schneller und zügiger gleicht sich auch der arw (Ost) an den Westwert an. Die Prognos-Expertise 20 untersucht zwei denkbare Mindestlöhne: 8,50 und 10 pro Stunde. Dabei wurden eventuelle Beschäftigungseffekte eines gesetzlichen Mindestlohns nicht berücksichtigt, um den rein mindestlohninduzierten Effekt auf die Rentenanpassung zu isolieren. Naturgemäß sind die Wirkungen eines Mindestlohns von 10 deutlich weitreichender. Im Folgenden soll jedoch von der Einführung eines Mindestlohns von 8,50 ausgegangen werden. Grund dafür ist, dass ein breiter gesellschaftlicher Konsens für die Einführung eines Mindestlohns von 8,50 besteht, der dann wie bei unseren europäischen Nachbarn regelmäßig angepasst wird. Die Einführung eines Mindestlohnes betrifft absolut betrachtet zwar mehr westdeutsche Arbeitnehmer/innen. In den abl wären bei Einführung eines Mindestlohns von 8,50 etwa 3,3 Millionen, in den nbl rund 1,8 Millionen Beschäftigte betroffen. In Relation zur Größe des Arbeitsmarktes sind die nbl aber deutlich stärker betroffen. In den abl würden unterstellt man die Anzahl der beitragspflichtigen Arbeitnehmer/innen davon etwa 17 %, in den nbl rund 32 % und damit rund ein Drittel der Beschäftigten profitieren (s. Übersicht 4). Da 70 % der Beschäftigten, die für einen Lohn unter 8,50 arbeiten, Frauen sind, wäre dies auch ein Beitrag zu mehr Lohngleichheit und damit zu mehr Gerechtigkeit und zu weniger Frauendiskriminierung. Durch einen Mindestlohn von 8,50 würde die Bruttolohnsumme in den alten Bundesländern um zusätzlich rund 11 Mrd., in den neuen Bundesländern um etwa 8 Mrd. steigen. Dies würde zu einem zusätzlichen Bruttolohn bei den betroffenen Arbeitnehmer/innen von jährlich etwa und monatlich 280 in den abl und von jährlich etwa und monatlich 375 in den nbl führen (s. Übersicht 4). 2.2 Auswirkungen auf künftige Rentenanpassungen Wenn nach den Modellrechnungen von Prognos im Jahr 2011 ein Mindestlohn von 8,50 eingeführt worden wäre, wäre das Niveau des aktuellen Rentenwerts (arw) (Ost) im Jahr 2012 von 88,8 % auf 91,6 % des Westniveaus und damit um 2,8 Prozentpunke angestiegen. Überträgt man diese Ergebnisse der Modellrechnung auf die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2014 ergibt sich folgendes Bild: Der aktuelle Rentenwert (Ost) entspricht ab 1. Juli 2013 noch 91,5 % des Westwerts. Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns zum hätte Auswirkungen 220

5 Recht Alterssicherung Übersicht 4: Auswirkungen eines gesetzlichen flächendeckenden bundeseinheitlichen Mindestlohns von 8,50 Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer/innen Anteil an der Gesamtgröße des jeweiligen Arbeitsmarkts zusätzliche Bruttolohnsumme Zusätzliche Bruttolohn/ ArbN mtl. abl rd. 3,3 Mio. nbl rd. 1,8 Mio. rd. 17 % rd. 32 % rd. 11 Mrd. rd. 280 rd. 8 Mrd. rd. 375 Quelle:»Auswirkungen eines gesetzlichen Mindestlohns auf die Rentenanpassung«, Expertise der Prognos AG im Auftrag der HBS vom Mai 2013 auf Basis SOEP 2011, Abb. 2 und Tab. 4 auf die Rentenanpassung zum 1. Juli Ausgehend von einer Angleichung von 2,8 Prozentpunkten würde sich die Niveaudifferenz der aktuellen Rentenwerte Ost/West auf 94,3 % verringern (91,5 % + 2,8 % = 94,3 %). Die Lücke würde nicht mehr (wie ab Juli 2013) 8,5 Prozentpunkte, sondern nur noch 5,7 Prozentpunkte betragen. Der arw (Ost) müsste dann nur noch um knapp 7 % und nicht mehr wie ab 1. Juli 2013 um 9,3 % angehoben werden, um das Westniveau zu erreichen. Damit wäre die Angleichung Ost/West ein großes Stück vorangeschritten. Nicht übersehen werden darf, dass die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns nur einen einmaligen Effekt hat. Allerdings könnte sich der Effekt bei einer Anhebung des Mindestlohns in entsprechender Weise wiederholen. So würden Ostrentner/innen vom Mindestlohn profitieren ein Beispiel: A. arbeitet in den abl und erzielt ein Jahresbrutto von B. ist in vergleichbarer Position in den nbl tätig und erzielt durchschnittlich 85 % des Verdienstes von A in Höhe von Sein Entgelt wird durch die Hochwertung 22 mit dem Verdienst von A vergleichbar gemacht. Beide erhalten jeweils 1 Entgeltpunkt (EP) bzw. 1 EP (Ost). Der EP von A. wird mit dem arw (West) von 28,14, der EP von B. mit dem arw (Ost) von 25,74, also um 2,40 geringer bewertet. Würden A. und B. zu diesen Bedingungen 40 Jahre tätig sein und damit jeweils 40 EP erzielen und würde keine weitere Rentenangleichung stattfinden, wäre die Monatsrente von A. um 96 höher als die von B. Nach Einführung eines wie oben beschriebenen gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 wäre die Differenz um 32 geringer und würde (nur) noch 64 betragen. Die Differenz bei einem EP wäre dann nicht mehr 2,40, sondern noch rund 1, Auswirkungen der Anhebung eines Mindestlohns auf künftige Rentenanpassungen Nach den Modellrechnungen der Prognos-Expertise würde die Einführung eines Mindestlohns von 10 gegenüber einem Mindestlohn von 8,50 eine weitere Angleichung des arw (Ost) um zwei Prozentpunkte bewirken. Würde dieser Effekt genutzt werden und der Mindestlohn in vier Schritten (jeweils zu Beginn der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018) auf 10 angehoben werden, was einer jeweiligen Erhöhung um 0,38 entspräche, würde dies jeweils ein Jahr später zum 1. Juli zu einer Angleichung bei der Ost-West-Rentenanpassung von 0,5 Prozentpunkten führen 24 (s. Übersicht 5 auf der folgenden Seite). Allein die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 könnte unter Berücksichtigung der Modellrechnungen von Prognos ein Schrumpfen der Differenz vom arw (West) zum arw (Ost) von 91,5 % auf 94,3 % bewirken. Dabei sind noch keine weiteren Aufholprozesse bei den Löhnen und Gehältern berücksichtigt, wie z. B. die weitere Angleichung von Tarifentgelten, die in den nbl oftmals noch geringer sind oder die Wirkungen einer Stärkung der Tarifbindung in den nbl. Würde, wie oben dargestellt, eine jährliche Anhebung des Mindestlohns erfolgen, könnte die Differenz im Jahr 2019 auf 96,3 % reduziert werden (s. Übersicht 5). 25 Dann gäbe es nur noch eine Differenz von 3,7 Prozentpunkten. 26 Wenn das Ziel, eine Angleichung der arw bis im Jahr 2020 zu erreichen, realisiert werden soll, muss die noch verbleibende Differenz als Zuschlag zu den Renten als einigungsbedingte Aufwendung aus Steuermitteln gezahlt werden. Um die Differenz von 3,7 Prozentpunkten auszugleichen, wäre dafür ein Gesamtbetrag von maximal zwei Mrd. 27 erforderlich. Wenn diese Summe in sechs Stufen vom 1. Juli 2014 bis zum 1. Juli 2019 aufgeteilt werden würde, wären im Jahr 2014 etwa 300 Mio., im Jahr 21 Der jährliche Durchschnittsverdienst aller gesetzlich Rentenversicherten beträgt im Jahr 2013 nach vorläufigen Berechnungen und wird rentenrechtlich mit 1 Entgeltpunkt (EP) bewertet. 22 Im Rentenrecht werden Entgeltpunkte (EP) Ost wie West aus den geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen entsprechend dem Verhältnis des individuell versicherten Arbeitsentgelts zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten im Westen ermittelt. Der Westwert ist für West und Ost maßgebend. Das Durchschnittsentgelt (Ost) liegt aber immer noch deutlich unter dem westdeutschen Durchschnittswert. Deshalb werden die ermittelten EP (Ost) mit einem Umrechnungswert (vorläufiger Wert für 2013 nach Anlage 10 zum SGB VI: 1,1767) multipliziert (sog. Hochwertung). Im Ergebnis werden so die individuellen Entgelte (Ost) zum Durchschnittsverdienst (Ost) ins Verhältnis gesetzt. 23 Rechenweg: Die Rente von A. beträgt: 28,14 x 40 = 1.125,60, die von B.: 25,74 x 40 = 1.029,60 ; die Differenz beträgt 96. Ausgehend von einem arw (West) von 28,14 würde der arw (Ost) bei einer Differenz von (nur noch) 94,3 % dann 26,54 betragen; die entsprechende Rente 1.061,60. Damit verringert sich die Differenz auf (1.125, ,60 =) 64. Je EP bedeutet dies dann (nur noch) eine Differenz von Ost/West von 1, Ohne weiteres Aufholen bei den Löhnen. 25 Die Berechnungen sind vereinfacht und sollen den Gedankenweg aufzeigen. 26 Herzlichen Dank an Ragnar Hoenig vom Sozialverband Deutschland für die Unterstützung bei den Berechnungen. 27 Die Höhe ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Für die Berechnung wurde davon ausgegangen, dass die Niveaudifferenz von 8,5 Prozentpunkten rund 4,8 Mrd., die von 3,7 Prozentpunkten rund 2 Mrd. entsprechen. 221

6 Alterssicherung Recht Übersicht 5: Fahrplan der Wirkungen eines Mindestlohns auf die Rentenpassungen bis 2019 Stichtag Verhältnis arw (Ost) zu arw (West) noch aufzuholende Differenz Wirkung Maßnahme ,8 % 11,2 %-P ,5 % 8,5 %-P + 2,7 %-P Rentenanpassung zum ,5 % 8,5 %-P ,3 % 5,7 %-P + 2,8 %-P Einführung ML zum ,8 % 5,2 %-P + 0,5 %-P Anhebung ML um rd. 0,38 zum ,3 % 4,7 %-P + 0,5 %-P Anhebung ML um rd. 0,38 zum ,8 % 4,2 %-P +0,5 %-P Anhebung ML um rd. 0,38 zum ,3 % 3,7 %-P +0,5 %-P Anhebung ML um rd. 0,38 zum Quelle: eigene Berechnungen Abkürzungen: ML = gesetzl. Mindestlohn; %-P = Prozentpunkte 2015 rund 600 Mio. usw. aufzuwenden. Jedes natürliche Aufholen der Löhne und Gehälter in den nbl würde die Kosten des Angleichungszuschlags reduzieren. 3. Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und ihre Auswirkung auf die Ost-West-Rentenangleichung Viele Tarifverträge sehen zwischenzeitlich bei den Löhnen und Gehältern bundeseinheitliche Werte vor. 28 Insbesondere dort, wo die Gehälter in den nbl die für den Osten festgelegte Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 29 für die Rentenversicherung erreichen, kann davon ausgegangen werden, dass es kaum noch einen Ost-West-Unterschied gibt. Vielmehr sollten dort die Gehälter das»west-niveau«weitgehend erreicht haben. Die BBG entspricht in etwa dem zweifachen Durchschnittsverdienst. Der Bundesrechnungshof hat in seinem Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom April 2010 die Hochwertung 30 gerade für Gutverdienende scharf kritisiert. Je weiter Löhne und Gehälter durch gute Tarifabschlüsse in den nbl an die Tarife in den abl angepasst werden, desto mehr gerät die Hochwertung unter Beschuss. Es wäre deshalb überdenkenswert bereits vor einer Vereinheitlichung aller Rechenwerte in Stufen die BBG (Ost) auf den Westwert anzugleichen. Dies würde dazu führen, dass Gutverdienende (mit monatlich und mehr) und ihre Arbeitgeber ein wenig mehr Beitrag zur Rentenversicherung entrichten müssten. Bei einem Verdienst von monatlich wären dies etwa 9,50 im Monat mehr im 1. Jahr, im 2. Jahr rund 19 und im sechsten Schritt 2019: 57 mehr (s. Übersicht 6). Die Hochwertung für die Gutverdienenden würde dann 28 Das betrifft z. B. die Eisen- und Stahlindustrie, die Druckindustrie, Teile des Einzelhandels, den Deutsche Bahn Konzern, die Deutsche Post AG, die Deutsche Telekom AG, das Bank- und Versicherungsgewerbe und den öffentlichen Dienst. 29 BBG 2013 im Jahr: abl , nbl , Differenz ; im Monat: abl 5.800, nbl 4.900, Differenz vgl. dazu Fn Zuletzt als BT-Drs. 17/13963»Stufenplan zur Angleichung des Rentensystems in Ost und West jezt auf den Weg bringen«v zwar entsprechend geringer ausfallen. Eine Einschränkung der Hochwertung bei Spitzenverdienern könnte aber als ein Signal der Solidarität und Gerechtigkeit aus dem Osten dienen und so im Westen zu einer besseren Akzeptanz für die Einführung eines Angleichungszuschlags führen. Übersicht 6: Beitragsmehrbelastung für Beschäftigte mit einem monatlichen Verdienst von ab dem Jahr ,50 E 19 E 28,50 E 38 E 47,50 E 57 E Quelle: eigene Berechnungen 4. Fazit Damit die Rentenanpassungsformel nicht zu einer Armutsfalle wird, muss sie von den Dämpfungs- und Kürzungsfaktoren befreit werden, sich an der Lohnentwicklung orientieren, eine Mindestanpassung in Höhe der Inflationsrate gewährleisten und transparenter werden. Das 23 Jahre nach der Deutschen Einheit immer noch unterschiedliche Rentenrecht muss in absehbarer Zeit vereinheitlicht werden. Auch sollte es künftig keinen Anlass mehr geben, Menschen in Ost und West gegeneinander»aufzuhetzen«. Ziel muss sein, eine Rechtsvereinheitlichung auch im Rentenrecht zu erreichen. Dies würde bei Umsetzung des SPD-Vorschlags 31 ermöglicht werden. Mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, dessen Anhebung und der Stärkung der Tarifbindung würde der finanzielle Aufwand für diesen»letzten Akt«der Verwirklichung der Deutschen Einheit auch im Rentenrecht überschaubar ausfallen. Versprechen, die von der jetzigen Bundesregierung eine ganze Legislaturperiode lang nicht eingehalten wurden, müssen endlich erfüllt werden. Dazu braucht es einen Politikwechsel. Die Autorin: Dr. Judith Kerschbaumer leitet den Bereich Sozialpolitik in der ver.di-bundesverwaltung. 222

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