WIE MACHE ICH MEINE FORDERUNG ZU GELD?

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1 WIE MACHE ICH MEINE FORDERUNG ZU GELD? FEBRUAR 2005 _

2 Ausgangslage und Bestandsaufnahme: Sie haben Ihre Arbeit gemacht. Sie haben dem Kunden eine Rechnung geschrieben. Sie haben die Rechnung in voller Höhe als Forderung gebucht. Sie warten nun auf Zahlung. Der Kunde zahlt nicht. Was also tun? Wir werfen einen Blick in des Lebens häßliche Realität: Sie mahnen ein 1.Mal. Geld kommt nicht. Sie mahnen ein 2.Mal. Geld kommt nicht. Sie mahnen ein 3.Mal. Geld kommt nicht. Sie geben den Vorgang an den Rechtsanwalt, welcher nochmals mahnt. Geld kommt nicht. Der Anwalt rät zur Klage. Klagen Sie nicht, werden Sie niemals das Geld bekommen. Also klagen Sie und schießen Verfahrenskosten an Gericht und an den Anwalt vor. Nach einem halben Jahr kommt es zur Güteverhandlung: sie einigen sich aber nicht. Geld kommt also nicht. Das Gericht hört sich ein halbes Jahr später die Zeugen an; diese sagen für Sie aus. Geld kommt aber immer noch nicht. Das Gericht beauftragt einen Gutachter; ein halbes Jahr später erfahren Sie, daß Sie auch mangelfrei gearbeit haben. Geld kommt auch jetzt noch nicht. Der Anwalt teilt Ihnen mit, daß Sie den Prozeß gewonnen haben. Geld kommt trotzdem noch nicht. Der Anwalt teilt Ihnen mit, daß er die Zwangsvollstreckung betrieben und erfahren hat, daß Ihr Kunde pleite ist. Geld wird gar nicht mehr kommen. Sie fragen sich: wozu das ganze Theater? Was hat es gebracht? _

3 Erkenntnis und Fehlerquellen Sie wollten doch nur Ihre berechtigte Forderung zu Geld machen. Ein eigentlich alltäglicher Vorgang. Da muß irgendwo etwas verkehrt gelaufen sein. Wo stecken denn die Fehlerquellen? Hier sind sie: 1) die Bedeutung des Mahnens wird überschätzt! 2) die Bedeutung der Abnahme wird unterschätzt! 3) die Bedeutung einer Fertigstellungsbescheinigung wurde nicht gesehen! 4) die Bedeutung der Bauhandwerkersicherung wird nicht gesehen! 5) die Bedeutung eines Treuhandkontos für Sicherheiten wird nicht gesehen! 6) die Bedeutung des Urkundsprozesses wird nicht gesehen! Zuallererst aber prüfen Sie bitte, ob Sie sich vor Gericht überhaupt mit der richtigen Partei anlegen wollen! Alsdann prüfen Sie, ob Sie eine rechtlich starke Position haben. Haben Sie eine rechtliche starke Position, dann klagen Sie gleich und sofort die Zeit läuft ohnehin gegen Sie. Ansonsten buchen Sie die Forderung gleich aus! _

4 richtiger Vertragspartner? Ihre Forderung können Sie prinzipiell nur gegenüber Ihrem Vertragspartner zu Geld machen? Ihr Vertragspartner ergibt sich aus Ihrer Rechnung. Ihre Rechnung widerum orientiert sich am Vertrag. Haben Sie die dortige Bezeichnung exakt übernommen? Wenn Sie gegenüber der falschen Person fakturieren, dann löst diese Rechnung keinen Zahlungsanspruch aus. In der Praxis ist leider oft unklar, wer Ihr Vertragspartner ist. In der Regel ist es Ihr Kunde, derjenige also, der Ihnen den Auftrag erteilt hat. Haben Ihnen mehrere Personen den Auftrag erteilt, so muß Ihre Rechnung an alle gerichtet sein. Häufig hat Ihr Kunde aber Dritte eingeschaltet Architekten, Planer, Ingenieure, Bauleiter, Baubegleiter, Privatgutachter; diese sind natürlich nicht Ihre Vertragspartner. Tip: Senden Sie dem Vertragspartner Ihre Rechnungen und Mahnungen zumindest immer in Kopie direkt zu! Bei Gewährung von Skonto frühzeitig telefonisch mit der Frage nachfassen, ob davon wohl Gebrauch gemacht werde. Achtung: Rechnungen wandern oft zwischen den vielen anderen Baubeteiligten herum, häufig hin und her, manchmal ziellos, nutzlos, mitunter gar böswillig. Die interne Organisation Ihres Kunden ist aber nicht Ihr Problem; sie ändert gar nichts am Fristenlauf für Verzug und Verjährung. Lassen Sie niemals zu, daß die Verantwortung für fehlende Zahlungen zwischen Bauherren, Planern, Architekten, Baubegleitern hinund hergeschoben wird. Derlei interessiert Sie nicht! _

5 Mahnen? Gesetz und Rechtsprechung sagen in 286 BGB: eine Mahnung ist Ihre Aufforderung an Ihren Kunden, zu zahlen. Ihre Mahnung muß nach der Fälligkeit erfolgen, sonst wirkt sie nicht. Durch Ihre wirksame Mahnung kommt Ihr Kunde in Verzug. Also ist es Zeitverschwendung, wenn Sie mehrmals mahnen. Mehr als Verzug kann doch nicht eintreten. Es ist sogar Zeitverschwendung, nur einmal zu mahnen, wenn Sie ohnehin Ihre Forderung nicht gerichtlich einklagen wollen. Denn selbst ohne Mahnung gerät ein Schuldner nach aktueller Gesetzeslage in Verzug. Die zweite und die dritte Mahnung rechtfertigen sich also nur dort, wo man sich eine gute Geschäftsverbindung unter allen Umständen erhalten will. Achtung: während Sie voll Hoffnung mahnen, kann so mancher Kunde sich still und leise in die Insolvenz begeben. Tip: wenn Ihre Mahnung ohne Echo verhallt, dann prüfen Sie bitte, ob Sie überhaupt den richtigen gemahnt haben. Ihren Vertragspartner müssen Sie mahnen. Ihre Mahnung aber kann nur dann wirken, wenn Ihr Vertragspartner Ihre Rechnung erhalten hat. Prüfen Sie es jetzt! Korrigieren Sie Ihre Rechnung jetzt, und mahnen Sie dann erneut! Noch ist es folgenlos. Im Prozeß kostet es den Sieg, wenn Sie die falsche Partei beklagt haben! _

6 Abnahme? Gesetz und Rechtsprechung sagen in 641 BGB: die Abnahme ist die körperliche Hinnahme Ihres Werkes durch den Kunden, verbunden mit seiner Billigung, daß es sich dabei um die in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung handelt. Die Abnahme ist Dreh-und Angelpunkt im gesamten Baugeschehen. Entscheidend ist die Abnahme durch den Kunden! Schwierig sind die fingierten oder stillschweigenden Abnahmen in VOB-Verträgen und neuerdings auch BGB- Verträgen. Vor der Abnahme liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit bei Ihnen. Nach der Abnahme liegt die Beweislast beim Kunden. Die Abnahme erst führt zur Fälligkeit der Vergütung. Ohne Abnahme gibt es prinzipiell keinen Vergütungsanspruch, es sei denn, es greifen die Regelungen für Abschlagzahlung nach VOB und - neuerdings auch - BGB ein. Also: Sie müssen stets und immerzu darauf bedacht sein, die Abnahme so schnell wie möglich herbeizuführen. Diese Abnahme müssen Sie dokumentieren können. Zeigen Sie die Fertigstellung Ihrer Arbeiten dem Kunden gegenüber schriftlich an. In VOB- Verträgen kann das zur fingierten Abnahme führen, in BGB-Verträgen kann es nicht schaden. Wichtig: wenn es Mängel gibt, dann bitte präzise bezeichnen und eine Frist zur Beseitigung vereinbaren. Für jeden im Abnahmeprotokoll bezeichneten Mangel geht die Beweislast nicht auf Ihren Kunden über. Deshalb bitte nur solche Mängel in das Protokoll aufnehmen, die auch tatsächlich in Ihr Gewerk fallen. Tip: haben Sie Ihre Schlußrechnung schon vor der Abnahme an den Auftraggeber geschickt, dann können Sie den Kunden bitten, die Richtigkeit im Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Oder aber Sie einigen sich hier einvernehmlich auf Abzüge und Nachlässe. _

7 Fertigstellungsbescheinigung? Das Gesetz gibt mit 641 a BGB Möglichkeiten an die Hand, wie man sich gerade gegen den Willen des Kunden - eine Abnahme sichern kann. Denn bekanntlich macht erst die Abnahme den Vergütungsanspruch fällig. Es muß also Wege geben, um trotz fehlender Kooperation des Kunden zur Abnahme zu kommen. Noch gibt es diese Möglichkeit: Sie beantragen bei der Industrie-und Handelskammer, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Aufgabe zu betrauen, die Mangelfreiheit nach 641a BGB feststellen zu lassen. Der Auftraggeber muß hierbei mitwirken. Tut er das nicht, dann wird vermutet, daß die Arbeit mangelfrei ist. Damit ist Ihr Werklohn fällig, denn Sie können vor Gericht eine Abnahme belegen. Wichtig: häufig verpflichten sich Banken in Bürgschaften oder Finanzierungsbestätigungen zur Auszahlung, wenn Ihnen der Baufortschritt nachgewiesen ist. Die Fertigstellungsbescheinigung dient diesem Nachweis. Wenn dieser Nachweis vorliegt, können Sie von der Bank Zahlung verlangen. Achtung: der Gesetzgeber hat erkannt, daß diese Regelung von der Praxis nicht angenommen worden ist und wird den 641 a BGB streichen. _

8 Bauhandwerkersicherung? Gesetz und Rechtsprechung sagen in 648a BGB: der Bauunternehmer muß sein Vorleistungsrisiko in vollem Umfange absichern können. Dieses ist ein gesetzlicher Anspruch, der nicht ausgeschlossen werden kann, über den also auch nicht verhandelt werden muß. Seit 1993 kennen wir diese revolutionäre Änderung, von der die Praxis ganz wenig Gebrauch macht. Natürlich kann der Bauunternehmer keine Geldzahlung verlangen, wohl aber eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen einer Bank. Natürlich kann er auch keine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen, vielmehr wird die Bank nur zahlen müssen, wenn Ihr Kunde zustimmt (was kaum geschieht) oder aber ein Urteil erstritten ist. Was ist damit gewonnen? Ein Prozeß egal wie lange er dauert lohnt sich, denn am Schluß wird Zahlung erfolgen. Ausnahme: diese gesetzlich vorgesehene Sicherheit gibt es nicht vom öffentlichen Auftraggeber. Es gibt sie auch nicht vom privaten Häuslebauer. Tip: der Handwerker kann hinter dem Verlangen nach Sicherheit auch eigenen Zeitverzug verstecken: wenn nämlich nach Fristablauf die Sicherheit nicht erbracht wird, dann darf Handwerker seine Arbeit einstellen! Achtung: die Sicherheit sollte der Bauunternehmer vor allem verlangen, bevor er zur Mängelbeseitigung schreitet. Es soll nämlich Kunden geben, die zwar Mängelbeseitigung (zu recht) wünschen, gleichwohl nicht die Absicht haben, danach zu zahlen. _

9 Direktauszahlungen von Sicherheiten? Gesetz und Rechtsprechung sagen in 17 No.5 VOB/B: erfolgt der Sicherheitseinbehalt in Form von Rechnungsabzug, so ist das einbehaltene Geld auf einem Sperrkonto zu hinterlegen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Der Bauunternehmer bekommt seine Vergütung selten vollständig ausbezahlt. Der Kunde behält gerne Sicherheiten ein und arbeitet üblicherweise damit; geht er in die Insolvenz, dann ist auch der Sicherheitseinbehalt verloren. Also meint mancher Bauunternehmer, er müsse eine Gewährleistungsbürgschaft finanzieren, um damit den Sicherheitseinbehalt auszulösen. Derlei kostet Geld und bindet eigene Mittel. Tip: VOB-Verträge geben dem Bauunternehmer die Möglichkeit, die Auszahlung von Sicherheitseinbehalt an sich selbst zu fordern und zwar ohne die Stellung einer eigenen Bankbürgschaft. Der Bauunternehmer muß dazu den Kunden auffordern, ihm binnen 18 Werktagen nachzuweisen, auf welches Sperrkonto er das einbehaltene Geld eingezahlt hat; vorsichtshalber sollte der Bauunternehmer anbieten, bei der Einrichtung eines gemeinsamen Treuhandkontos mitzuwirken. Viele Auftraggeber reagieren gar nicht. Der Bauunternehmer setzt dem Kunden nun eine angemessene Nachfrist. Viele Auftraggeber reagieren auch hierauf nicht. Nun kann der Bauunternehmer die Auszahlung des einbehaltenen Geldes an sich selbst verlangen. Also: der Bauunternehmer möge einmal nachdenken, in welcher Höhe er draußen bei seinen vielen Auftraggebern Sicherheiten stehen hat. Viele kleine Sicherheiten werden sicherlich einen interessanten Gesamtbetrag ausmachen. Wo er keine Geschäftsbeziehung zu pflegen hat, da sollte er sich überlegen, ob er diese Sicherheiten nicht in auf obige Art und Weise in seine Kasse zieht ohne daß er lästige Bürgschaften beschaffen muß. Denn das ist doch vorteilhafter, als irgendwann nach Ablauf der Gewährleistungsfristen Zahlungsforderungen durchzusetzen - viele der Kunden existieren dann doch gar nicht mehr! _

10 Hilfe durch das Gericht? Bauprozesse sind zu recht gefürchtet! Sie bergen viele Risiken, weil Zeugen gehört werden müssen. Wer weiß schon im voraus, was der Zeuge sagen wird? Wer weiß schon im voraus, wie der Sachverständige entscheiden wird? Kein Wunder, daß Gerichte leichtes Spiel haben, um den Bauunternehmer in Vergleiche hineinzudrängen. Also: Bauprozesse sind dringend zu vermeiden! Ob in der Zukunft sogenannte vorläufige Zahlungsanordnungen ( 302a ZPO) helfen werde, bezweifle ich; denn diese setzen eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit Ihrer Zahlungsklage voraus. Keine Alternative wenngleich in der Praxis sehr beliebt sind Mahnbescheide. Ein Mahnverfahren führt dort zum Erfolg, wo der Bauherr nicht mehr reagiert, weil er wegen Geldmangels meint, es lohne sich nicht. Ein Mahnverfahren signalisiert ansonsten aber nur Schwäche. Keine Alternative wenngleich in der Praxis sehr beliebt - sind Beweissicherungsverfahren. Zwar sollen sie das schnelle Sichern von Beweisen ermöglichen. Aber zwischen Beweissicherungsantrag an das Gericht und der Beweissicherung durch den Gutachter vergehen oftmals mehrere Monate von Beweissicherung kann dann überhaupt nicht mehr die Rede sein. _

11 Urkundsprozeß? Durchaus eine Alternative wenngleich in der Praxis recht unbekannt - ist dagegen der Urkundsprozeß gemäß 592 ff ZPO. Dieser ist eine schnelle Verfahrensart, die zu einem schnellen Urteil deshalb führt, weil als Beweismittel nur Urkunden erlaubt sind; Zeugen und Sachverständige sind ausgeschlossen. Mittels Urkunde müssen Sie belegen: - den Vertragsschluß, - die Abnahme, - die prüfbare Rechnung. Sie achten Sie darauf, daß Sie zu den obigen Punkten Dokumente mit eindeutigem Inhalt in Händen halten. Dann brauchen Sie einen Prozeß auch nicht zu scheuen. Achtung: der Urkundsprozeß führt nur zu einem Vorbehaltsurteil; daran schließt sich auf Antrag ein Nachverfahren an das ist die Fortsetzung des Bauprozesses mit den üblichen Mitteln und Möglichkeiten. Allerdings halten Sie dann bereits ein Urteil in Händen und können daraus vollstrecken. Und halten Sie dann erst einmal Ihre gesamte Vergütung in Händen, dann prozessieren Sie von da an sehr viel entspannter und gelassener. _

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