Hartz IV im Umbruch. Universität Potsdam. Hartmut Bauer/Christiane Büchner/ Frauke Brosius-Gersdorf (Hrsg.)
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1 Universität Potsdam Hartmut Bauer/Christiane Büchner/ Frauke Brosius-Gersdorf (Hrsg.) Hartz IV im Umbruch Aktuelle Entwicklungen bei der Trägerschaft und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende KWI Schriften 4
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3 Hartmut Bauer/Christiane Büchner/Frauke Brosius-Gersdorf (Hrsg.) Hartz IV im Umbruch
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5 KWI Schriften 4 Hartmut Bauer/Christiane Büchner/Frauke Brosius-Gersdorf (Hrsg.) Hartz IV im Umbruch Aktuelle Entwicklungen bei der Trägerschaft und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Universitätsverlag Potsdam
6 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Universitätsverlag Potsdam Am Neuen Palais 10, Potsdam Tel.: +49 (0) / Fax: verlag@uni-potsdam.de Die Schriftenreihe KWI Schriften wird herausgegeben vom Kommunalwissenschaftlichen Institut der Universität Potsdam. Satz: Elisabeth Döring, wissen.satz Druck: docupoint GmbH Magdeburg Das Manuskript ist urheberrechtlich geschützt. ISSN (print) X ISSN (online) ISBN Zugleich online veröffentlicht auf dem Publikationsserver der Universität Potsdam: URL URN urn:nbn:de:kobv:517-opus [
7 Inhaltsverzeichnis Editorial 7 Hartz IV im Umbruch. Einführende Problemskizze 11 Hartmut Bauer und Frauke Brosius-Gersdorf Erfahrungen mit dem Modell der Optionskommune in der Verwaltungspraxis 21 Rolf Lindemann Die Neuorganisation der Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Gestaltungsoptionen und Umsatzungsvarianten aus ministerieller Sicht 33 Klaus Bermig Die Jobcenter-Reform aus kommunaler Sicht 45 Irene Vorholz Positionierung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg zu den Gesetzgebungsverfahren des Bundes zur Grundsicherung für Arbeitssuchende 59 Karl-Ludwig Böttcher Grundstrukturen der Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen im SGB II. Eine kritische Zwischenbilanz 69 Timo Hebeler Aktuelle Entwicklungen bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Schonvermögen, Einkommensanrechnung, Arbeitspflicht 83 Jens Regg Aktuelle Entwicklungen bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarfsgemeinschaften, Familien, Paare 93 Udo Geiger
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9 Editorial Hartz IV steht als Chiffre für eine Sozialrechtsreform, mit der 2005 die Grund siche rung für Arbeitsuchende auf ein neues Fundament gestellt wurde. Die Reform war von Anbeginn umstritten. Streitpunkte waren sowohl die organi sations recht liche Zuord nung der Trägerschaft (ARGE, Optionskommunen) als auch Voraus set zungen, Art und Höhe der Leistungen nach dem damals neuen SGB II. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht die in 44b SGB II geregelten Arbeitsgemeinschaften als verfassungswidrige Mischverwaltung eingestuft. Die Karlsruher Richter setzten dem Gesetzgeber für die Her stel lung grund gesetz kon former Zustände eine Frist längstens bis Ende Mit Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e), in Kraft getreten am , hat der Gesetzgeber den Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt. Die Verfassung wurde um einen neuen Artikel 91e ergänzt. Er schafft eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Aufgabenwahrnehmung der SGB II-Leistungsträger in gemeinsamen Einrichtungen. Dadurch wird eine Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt. Nach Art. 91e Abs. 2 GG kann eine begrenzte Anzahl von kommunalen Trägern als alleinige Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des kommunalen Trägers und bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Doch beschränken sich die Schwierigkeiten nicht allein auf die Verwaltungsorga nisa tion und das Organisationsrecht. Viel mehr haben sich bei der praktischen Handhabung des SGB II auch im Leistungsrecht viele Schwachstellen gezeigt. Folge davon ist eine Klagenflut bei den Sozialgerichten, in deren Urteilen manche eine Fundgrube für gesetzgeberischen Nachbesserungsbedarf sehen. Hinzu kommen Reformvorschläge aus der Politik, die bis hin zu einer Arbeitspflicht reichen. Weitere Re form im pul se ge hen vom Bundesverfassungsgericht aus, das unlängst in dem zen tra len Be reich der Regelleistungen verfassungswidrige Vorschriften ausgemacht und da mit weit über den konkreten Einzelfall hinaus zu einer Neubestimmung sozial staat licher Leistungen anregt. Die 16. Fachtagung des Kommunalwissenschaftlichen Institutes (KWI) der Universität Potsdam greift die ebenso aktuellen wie brisanten Ent wick lun gen bei der Träger schaft und den Lei stun gen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf. KWI Schriften 4 Hartz IV im Umbruch S. 7 10
10 8 Editorial Hartmut Bauer, Direktor und Vorstand des KWI und Frauke Brosius- Gersdorf, Inhaberin einer Professur für Öffentliches Recht an der Leibnitz Universität Hannover, führen in die Thematik ein. Gegenstand ihres Beitrages sind auf der einen Seite Reformmotive und Problemzonen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Auf der anderen Seite beleuchten sie Streitpunkte der Aufgabenträgerschaft und des Leistungsrechts. Klaus Bermig, Leiter des Referates Grundsatzfragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, befasst sich in seinem Beitrag mit Gestaltungsoptionen und Umsetzungsvarianten der Neuorganisation der Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus ministerieller Sicht. Ausgehend vom Paradigmenwechsel der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe legt er insbesondere die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Weiterentwicklung des Art. 91e GG dar. Im Detail äußert er sich über die wichtigsten allgemeinen Regelungsinhalte von Jobcenter, Optionskommune und übergreifende Strukturen. Karl-Ludwig Böttcher, Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes des Landes Brandenburg, stellt die Positionen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg zu den Gesetzgebungsverfahren des Bundes zur Grundsicherung für Arbeitsuchende dar. Er äußerte sich zu Novellierungsvorschlägen in Bezug auf Optionskommune, Arbeitsgemeinschaft, insbesondere zu deren innerer Struktur, den Gremien, der Geschäftsführung, dem Personal, der Aufsicht und der Kosten. Udo Geiger, Richter am Sozialgericht Berlin, widmet sich in seinem Beitrag zu aktuellen Entwicklungen bei den Leistungen der Grundsicherung insbesondere den Fragen der Bedarfsgemeinschaften, der Familien und Paare. Timo Hebeler, Inhaber der Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Besonderes Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften an der Universität Potsdam, zieht eine kritische Zwischenbilanz zu den Grundstrukturen, der Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungen im SGB II. In seinem Beitrag benennt er auch Einzelprobleme, u. a. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
11 Editorial 9 Rolf Lindemann, Dezernent für Grundsicherung, Recht und Personal, Veterinärwesen und Landwirtschaft im Landkreis Oder-Spree des Landes Brandenburg, äußert sich zu Erfahrungen mit dem Modell der Optionskommune in der Verwaltungspraxis. Beginnend mit Fragen der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch die Option diskutiert er Fragen der Option als Impulsgeber für Ansätze der Verwaltungsmodernisierung. Überzeugend legt er die Vorteile des Optionsmodells aus der Sicht der Kommunalpolitik sowie die Vorteile einer personellen und organisatorischen Handlungsautonomie für die Arbeit des Amtes für Grundsicherung und Beschäftigung dar. Jens Regg, Geschäftsführer Grundsicherung der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, befasst sich mit aktuellen Entwicklungen bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wobei er insbesondere auf die Problemkreise im Zusammenhang mit Schonvermögen, Einkommensanrechnung und Arbeitspflicht eingeht. Irene Vorholz, Beigeordnete für Soziales und Arbeit, Jugend und Bildung des Deutschen Landkreistages, beschäftigt sich mit der Neugestaltung der Aufgabenwahrnehmung im SGB II aus kommunaler Sicht. Dabei skizziert sie die Positionen des Deutschen Landkreistages zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e GG) in kritischer Auseinandersetzung mit den Gesetzentwürfen der Bundesregierung. Die Herausgeber danken Herrn Burkhard von Watzdorf bei der Drucklegung. Die Herausgeber
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13 Hartz IV im Umbruch. Einführende Problemskizze Hartmut Bauer und Frauke Brosius-Gersdorf I. Hartz IV Erfolgsgeschichte oder Trauma? Anlässlich des siebenjährigen Jubiläums der Agenda 2010 veröffentlich te die Finan cial Times Deutschland unlängst unter der Über schrift Trauma 2010 einen Artikel, der Hartz IV als häss li che Chiffre bezeichnet, über die Politiker streiten, die sie ver folgt und verunsichert 1. In der Sache selbst ist der sehr differenzierte Beitrag für die Pro grammatik von Hartz IV allerdings durchaus aufgeschlossen, und ein nur kurz zu vor in derselben Zeitung erschienener Kommentar sieht in den Reformen sogar eine Erfolgsgeschichte 2. Doch bleibt die Gesamteinschätzung dort auffällig ambivalent: Sie benennt Defizite und Verlierer der Reform, sie verweist auf eine Veränderung der Parteienlandschaft, die es ohne Hartz nicht gegeben hätte, und sie konstatiert eine grundlegende Veränderung nicht nur des Arbeitsmarkts, sondern auch der Gesellschaft. Die ambivalente Gesamteinschätzung hat Tradition. Sie begleitet das Hartz IV-Ge setz seit An be ginn 3. Als nach kontroversen Vorfeld-Debat ten im Dezember 2003 die damals neue Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen wurde, war das SGB II zwar von einer überwältigenden po li ti schen Mehr heit getragen: Im Bundestag lau te ten von den insgesamt ab gegebenen 597 Stim men nicht weniger als 581 auf 1 Lorenz Wagner/Maike Rademaker/Nicole Basel, Trauma 2010, Financial Times Deutschland vom 18. März 2010, S. 23, 26 (23). 2 Joachim Möller/Ulrich Walwei, Bilanz eines Erfolgs, Financial Times Deutschland vom 15. März 2010, S. 24; vgl. zur dortigen Einschätzung ergänzend auch Paul Nolte, Neue Krisenzonen, ebenda, S. 24; Horst von Buttlar, Das Ende des großen Wurfs, Financial Times Deutschland vom 18. März 2010, S Es ist daher kein Zufall, dass Hartz schon zum zweiten Mal Gegenstand einer Jahrestagung des Kommunalwissenschaftlichen Instituts ist. Zu der 2004 noch vor Inkrafttreten des damals bereits ver kündeten Hartz IV-Gesetzes (BGBl 2003 I S. 2954) durchgeführten Fachtagung und zur Debatte in der Implementationsphase siehe Christiane Büchner/Olaf Gründel (Hrsg.), Hartz IV und die Kommunen Konzepte, Umsetzungsstrategien und erste Ergebnisse, KWI Schriften 4 Hartz IV im Umbruch S
14 12 Hartmut Bauer Frauke Brosius-Gersdorf ja nur 16 Abge ord nete, darunter die bei den Vertreter der PDS, hatten mit nein ge stimmt; und auch der Bundesrat war für das Gesetz keine wirkliche Hürde 4. Doch betraf der breite Grundkonsens le dig lich das Leistungs recht. Kontrovers gebliebene Fragen der Organi sa tion und Finanzierung hatte der Gesetzgeber nämlich zunächst ausgespart und auf ein spä te res Gesetz ge bungs verfahren vertagt. Unter den Stichworten Arbeitsgemeinschaft und Optionskommune haben diese Fragen alsbald erneut für po liti schen Zündstoff gesorgt, der erst nach Einschaltung des Vermittlungsaus schus ses ent schärft werden konn te und in das Kommunale Optionsgesetz mündete, das in den politischen Arenen bis heute umstritten ist. In weiten Teilen der Bevölkerung stieß freilich nicht allein die Organi sa tion der Leis tungs erbrin gung auf Vorbehalte. Vielmehr weckte bei den Betroffenen das Lei stungs recht selbst Angst vor dem sozialen Ab sturz und führte sie zu Montagsde mon stra tio nen zusammen. Die Pro testwelle weichte die Linien der Sozialreformer auf und be wirkte wiederholt größere und kleinere Korrekturen im Leistungsrecht des SGB II, die allerdings bislang die verbreitete Verunsicherung nicht aus räumen konn ten. Zu mal in Wahlkampfzeiten wirkt selbst mancher Politiker schon fast wie traumatisiert, wenn von Hartz IV die Rede ist. Und im zuständigen Bundesministerium sähe man es am liebsten, wenn das Wort Hartz IV wegen der negativen Konnotationen völlig aus dem Sprachgebrauch verschwände 5. Dabei gibt es nicht einmal sichere, weithin akzeptier te Eva luationen, die unerläßliche Voraussetzung für belastbare Wertungen und aus sage kräf tige Gesamtwürdigungen sind 6. 4 Näheres dazu und zum Folgenden bei Hartmut Bauer, Sozialrecht in der Reform: Hartz IV Die Zu sam menführung von Arbeitslosenhilfe und Erwerbsfähigen-Sozialhilfe zu dem neuen Arbeits lo sen geld II, DÖV 2004, S ff. (1017 f.). 5 So Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen im Interview mit Flora Wissdorf, Berliner Morgen post vom 1. Februar 2010, S Siehe dazu nur die bezüglich der Aufgabenträgerschaft im Abschlussbericht der im Auftrag des Deut schen Landkreistages durchgeführ ten Untersuchung von Joachim Jens Hesse/Alexander Götz (Evaluation der Aufgabenträgerschaft nach dem SGB II , S. VI ff.) formulierten massiven Vorbehalte gegen die offizielle Evalua tion (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Endbe richt zur Evaluation der Experimentier klau sel nach 6c SGB II, Vergleichende Evaluation des ar beits markt politischen Erfolgs der Modelle der Aufgabenwahrnehmung zugelassener kommunaler Träger und Arbeitsgemein schaft, Berlin 2008) und die daraus abgeleiteten Thesen. Von auf dieser Ta gung erstatteten Erfahrungsberichten über die Arbeit in Arbeitsgemeinschaften (Elona Müller) und Optionskommunen (Rolf Lindemann) aus der Sicht der Verwaltungspraxis vgl. in diesem Tagungsband Rolf Lindemann, Erfahrungen mit dem Modell der Optionskommune in der Verwaltungspraxis.
15 II. Hartz IV im Umbruch. Einführende Problemskizze Reformmotive und Problemzonen der Grundsicherung für Arbeitsuchende 13 Die schwankende Einordnung des SGB II zwischen Er folgs ge schichte und Trauma legt zu Beginn der Tagung eine kurze Vergewisserung der mit dem Reformansatz der Hartz-Kommission verfolgten Motive nahe 7. Bekanntlich führte das SGB II die bis dahin ge trennten Leistungssysteme der Ar beits lo senhilfe und der Erwerbs fähigen-so zialhilfe zu der einheitlichen Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammen. Die Zu sammenführung war Reak tion insbesondere auch auf zahlreiche Ungereimtheiten, die sich aus dem historisch her an ge wach senen Nebeneinander von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe er ge ben hatten. Im direkten Vergleich wiesen die beiden Leistungs syste me nämlich in vielerlei Hinsicht signifikante Ungleichbehandlungen der Leis tungs bezieher auf so etwa bei den Leistungsvoraussetzungen 8 und bei der Leistungshöhe. Außerdem führte das Doppelregime von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu Verwaltungsmehraufwand, zu Bürger unfreundlichkeit und zur Praxis der soge nannten Verschiebebahnhöfe. All dies erklärt die hohe Anziehungskraft des Mo der ni sierungsansatzes bei den politischen Akteu ren und die seinerzeit ver brei te te Zu stim mung zu den mit dem SGB II verfolgten Motiven. Freilich: Der Konsens im Prinzipiellen schloss schon damals den ebenfalls verbreiteten Dissens bei zahlreichen Detailfragen nicht aus so beispielsweise bei der Berücksichtigung der Dauer der bisherigen Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung, bei der Dauer befristeter Zuschläge zum Arbeitslosengeld II, bei der Leis tungshöhe, beim Schonvermögen usw. Darauf wird zurückgekommen 9. Jenseits solcher durchaus wichtigen Detailfragen brachte die Zusammenfüh rung der bei den Leistungssysteme ein gravierendes Folgeproblem für die Verwaltungsorganisation mit sich 10. Denn die beiden Leistungssysteme wurden traditionell von unter schiedlichen Trägern administriert: die Arbeitslosenhilfe von den Arbeitsämtern bzw. -agenturen (also vom Bund) und die Sozialhilfe von den Kommunen. Die 7 Näheres bei Bauer (Fn. 4), DÖV 2004, S ff. m. weit. Nachw. 8 Einkommensanrechnung, Schonvermögen, Anforderungen an die Arbeitsaufnahme, Einstandspflicht von Angehörigen etc. 9 Unten IV. 10 Dazu und zum Folgenden Frauke Brosius-Gersdorf, Hartz IV und die Grundsicherung für hilfebedürftige erwerbsfähige Arbeitsuchende. Public-Public-Partnership als Organisationsmodell für die Ausführung des SGB II, VSSR 2004, S. 335 ff.
16 14 Hartmut Bauer Frauke Brosius-Gersdorf Zu ordnung der Trägerschaft für die Aufgaben nach dem neuen SGB II war nicht leicht zu ent schei den, weil die bei den bisherigen Leistungsträger jeweils spezifische Erfahrungen im Um gang mit Arbeitslosigkeit hatten. Stark vereinfacht waren die Ar beitsagenturen mit dem bundesweiten Arbeitsmarkt besser vertraut, während die Kommunen grö ße re Erfahrungen im Umgang mit arbeitsmarktunabhängigen Ursa chen der Arbeitslosigkeit hatten, also etwa in der Schuld ner beratung, in der Familien be ra tung, in der Alkohol- und Suchtberatung und in der psychosozialen Be treu ung. Dieser Befund machte eine sachgerechte Zuord nung der Trägerschaft schwierig, ganz abgesehen davon, dass dabei auch parteipolitische Befindlichkeiten wie Präfe renzen für zentralisti sche oder föderale Lösungsansätze eine Rolle spielten. Im prak tischen Ergebnis hat sich der Gesetzge ber in einem politi schen Kom pro miss be kannt lich im Kern auf ein kompliziertes Kon strukt geteilter Trä gerschaft verständigt. Danach er bringt die Bundesagentur namentlich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunter halts mit Ausnahme der in der Trägerschaft der Kommunen stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung, also vor allem das Arbeitslosengeld II nach 19 SGB II und das Sozialgeld nach 28 SGB II. Demgegenüber sind die kommuna len Träger insbesondere zuständig für die Eingliederung der Hilfebedürftigen in das Er werbs leben sowie für die Leistungen für Unterkunft und Heizung und für Leistungen für die Erst aus stattung sowohl für die Wohnung als auch für Kleidung. Diese Aufteilung der Grundsicherungsleistungen auf verschiedene Ver wal tungs trä ger passte allerdings nicht recht zu dem das Leistungssystem des SGB II prägenden Grund gedanken der Leistungsgewährung aus einer Hand. Deshalb entwickel te der Ge setzgeber Modelle 11, in denen nach dem Prinzip des one-stop-shopping die Leis tungen der Verwaltungsträger gleichsam zu bzw. in einer Hand zusammen geführt werden 12 : In einer Art Grundmodell sind die Bundesagentur und die kom mu nalen Trä ger nach 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II ver pflich tet, gemeinsam Arbeitsgemeinschaften zu errichten, die nach im einzelnen sehr differenzierten Re ge lungen mög lichst sämtliche Aufgaben der Grundsicherung für Ar beitsuchende aus einer Hand erbringen 11 Zu früh formulierten verfassungsrechtlichen Vorbehalten gegen die gesetzliche Regelung siehe et wa Brosius-Gersdorf (Fn. 10), VSSR 2004, S. 335 ff.; Markus Mempel, Hartz IV- Organisation auf dem verfassungsrecht li chen Prüfstand Zulässigkeit der Mischverwaltung zwischen Bund und Kommunen im SGB II, Vgl. Kay Ruge/Irene Vorholz, Verfassungs- und verwaltungs recht liche Fragestellungen bei der Ar beitsgemeinschaft nach 44 b SGB II, DVBl 2005, S. 403 ff.
17 Hartz IV im Umbruch. Einführende Problemskizze 15 sollen 13. Alternativ dazu konnten nach dem sogenannten Options modell im ge sam ten Bundesgebiet bis zu 69 Kommunen als al lei nige Träger der Leistungen der Grundsicherung zugelassen werden. Schon das Neben ein ander der bei den Mo del le und die salopp formuliert schräge Zahl von 69 Options kom mu nen ver deut li chen den Kompromisscharakter, der den Streit um die Konzeption der Träger schaft politisch nicht wirklich be reinigt hat 14. Die demnach verbliebenen Problemfelder der Grundsicherung für Arbeit suchende in di zieren schon für sich genommen gesetzge berischen Handlungsbedarf. Unter stri chen wird dieser Handlungsbedarf durch zwei bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen, die gleich sam wie Paukenschläge das Sozialrecht erschüt tert haben: Der erste Pau kenschlag ist ein Urteil vom 20. Dezember 2007, mit dem das Bundes ver fassungsgericht die erwähnte Konstruktion der Ar beits gemeinschaften für un ver ein bar mit dem Grundgesetz erklärt hat 15. Im Kern hat das Gericht seine Entschei dung da mit be grün det, dass zwar das Anliegen des Gesetzgebers, die Leistungen der Grundsi che rung für Arbeit su chen de aus einer Hand zu gewähren, grundsätzlich sinnvoll sei, die Einrich tung der Arbeits ge mein schaften aber gleichwohl eine unzu läs sige Misch ver wal tung von Bund und Kommunen darstelle und daher gegen die Garantie kommunaler Selbst ver waltung (Art. 28 Abs. 2 GG) in Verbindung mit der grund ge setzlichen Vertei lung der Verwal tungszuständigkeiten (Art. 83 GG) verstoße, wonach die Länder und nicht Bund und Länder gemeinsam die Bundesgesetze und damit auch das SGB II ausführen. Das Gericht hat dem Gesetz geber für die Neuregelung der Aufgabenträgerschaft eine Übergangsfrist bis längs tens zum 31. Dezember dieses Jahres ge setzt. Der zweite Paukenschlag ist ein Urteil vom 9. Februar 2010 zum Leis tungs recht des SGB II 16. Die Entscheidung stützt sich auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz mi ni mums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem So zialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und beanstandet bis lang gel ten de Vor 13 Sieht der kommunale Träger von einer Aufgabendelegation ab, erfüllt die Arbeitsgemeinschaft nur die Aufgaben der Bundesagentur, während die Aufgaben des kommunalen Trägers von diesem selbst erbracht werden. 14 Zumal das Optionsmodell nach der gesetzgeberischen Konzeption experimentellen Erprobungscharakter hat. 15 BVerfGE 119, 331 (361 ff.); dazu Hans-Günter Henneke (Hrsg.), Wege zu einer verfassungskon for men SGB II-Organisation, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; im Internet abrufbar unter < html> (Stand: 17. Au gust 2010).
18 16 Hartmut Bauer Frauke Brosius-Gersdorf schrif ten über Hartz IV-Regelleistungen als ver fas sungs wid rig. Ebenso wie in der bereits erwähnten Entscheidung zum Organi sations recht hat das Ge richt dem Gesetzgeber eine Frist zur Be he bung des verfassungswid rigen Zu standes bis längstens 31. De zem ber 2010 gesetzt. Alles in allem besteht demnach derzeit beträchtlicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf mit weitreichenden Auswirkungen auf die Verwal tungspraxis. Hier setzt unsere Tagung an und greift die beiden aktuellen Brennpunkte auf: Aufgabenträgerschaft einerseits, Leistungsrecht andererseits. III. Streitpunkt Aufgabenträgerschaft Zu der Frage der Aufgabenträgerschaft entbrannte nach der erwähnten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom Dezember 2007 eine vehemente Dis kus sion über eine funktionsgerechte Neu re ge lung: Nachdem die anfangs favorisierte Verfassungsänderung wegen fehlen der Mehr hei ten nicht mehr erreichbar erschien, konzentrierten sich die Debatten bis etwa Ja nuar/fe bruar dieses Jahres auf einfach-recht liche Möglichkeiten der (freiwilligen) Zu sam menarbeit von Arbeitsagenturen und Kommunen 17. Dazu hat etwa Ulrich Battis in ei nem für den Deut schen Städtetag erstatteten Gut achten Optionen aufgezeigt, die auf das Bild einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit ausgerichtet sind 18. Und das Bundes mi ni sterium für Arbeit und Soziales hat zur Neuorganisation der Aufga ben wahr neh mung ein Eckpunktepapier entworfen, das unter anderem auf die Mög lich keiten zur frei wil li gen Kooperation setzt 19. Inzwischen sind die längere Zeit dis kussionsbestimmenden Überlegungen zur Auslotung der einfach-rechtlichen Kooperationsoptionen allerdings Makulatur. Unlängst haben sich die politischen Akteure nämlich auf eine Verfassungsänderung ver stän digt. Zum 27. Juli 2010 ist ein neu in das Grundgesetz eingefügter Art. 91e in Kraft getreten 20. Der neue 17 Kritisch Peter Masuch, Wird jetzt getrennt, was zusammengehört?, NJW Editorial 48/ Ulrich Battis unter Mitarbeit von René Bahns, Gutachten zu den rechtlichen Möglichkeiten von Be auftragungen nach 88 SGB X im Rahmen der zukünftigen Zusammenarbeit zwischen der Bundes agen tur für Arbeit und den Kommu nen beim Vollzug des 2. Sozialgesetzbuchs (SGB II), 15. Oktober Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Eckpunktepapier Neuorganisation der Aufgabenwahr neh mung im SGB II/Getrennte Aufgabenwahrnehmung/Entfristung der bestehenden Options kom mu nen, Entwurf vom 1. Dezember Art. 91e GG wurde in das Grundgesetz eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl 2010 I S. 944).
19 Hartz IV im Umbruch. Einführende Problemskizze 17 Art. 91 e GG sieht in Absatz 1 vor, dass bei der Ausfüh rung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemein de verbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen wirken. Daran an knüpfend bestimmt Art. 91e Abs. 2 GG: Der Bund kann zulassen, dass eine be grenz te Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind. Das Nähere regelt nach Art. 91e Abs. 3 GG ein Bun des ge setz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Ein solches Bundesgesetz ist mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 bereits verabschiedet; es tritt abgesehen von ein zelnen Ausnahmen zum 1. Januar 2011 in Kraft IV. Streitpunkt Leistungsrecht Der zweite Themenschwerpunkt betrifft die Reform des Leistungsrechts. Dazu be steht nicht nur wegen der bundesverfassungsgerichtlichen Entschei dung vom ver gangenen Februar 23 Anlass. Denn in den letzten Jahren haben sich bei der prakti schen Hand ha bung des SGB II viele Schwach stellen gezeigt. Folge dessen ist eine Klagenflut bei den So zialgerichten, in deren Urteilen manche eine Fundgrube für ge setz ge be ri schen Nach besserungsbedarf sehen 24. Allein im Jahr 2009 wurden über Wi der sprüche gegen Grundsicherungs 21 BGBl 2010 I, S Nach dem neuen 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II beträgt die Anzahl der zugelas se nen kommunalen Träger höchstens 25 % der bis zum 31. De zem ber 2010 bestehenden Arbeitsge mein schaften nach 44b SGB II, zugelassenen kommunalen Trä ger sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach 44b SGB II errichtet wurde. 22 Eingehender zur Reformdebatte über die Neuorganisation der Trägerschaft in diesem Tagungsband Klaus Bermig, Die Neuorganisation der Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ge stal tungsoptionen und Umsetzungsvarianten aus ministerieller Sicht; und Irene Vorholz, Die Neuge stal tung der Aufgabenwahrnehmung im SGB II aus kommunaler Sicht. 23 Fn So nach WELT ONLINE die Einschätzung des Präsidenten des Bundessozial ge richts Peter Masuch; im Internet abrufbar unter < Rekord-fast Klagen-wegen-Hartz-IV.html> [Stand: 18. August 2010]).
20 18 Hartmut Bauer Frauke Brosius-Gersdorf bescheide er ho ben; mehr als je der dritte Wid er spruch war erfolgreich 25. Die Zahl der 2009 erhobenen Klagen zu Fragen des SGB II ist in der ersten In stanz auf rund Verfahren geklettert und knapp die Hälfte der im vergangenen Jahr abgeschlossenen Klageverfahren wurde zu guns ten der Kläger entschieden 26. Hinzu kommen Re form vorschläge aus der Politik, die den Reformimpuls des Bundesverfas sungs ge richts aufnehmen und über die verfas sungsge richtlich beanstandeten Regel leis tun gen hin aus eine Neubestimmung so zial staat licher Leistungen anregen. Insgesamt betreffen die Vorschläge ein weites Feld. Beispiele sind: das vielen zu gering erscheinende Schonvermögen einschließlich der Freibeträge für die Altersvorsorge; das Lohnabstandsgebot, das den oft als zu gering empfundenen Abstand zwi schen den Grundsicherungsleistungen und den Nettoeinkommen von Niedrig ver die nern betrifft; die Identifizierung von Leistungsmiss brauch, sei es im Hinblick auf falsche Angaben zum Wohnraum, sei es im Hinblick auf unzutreffende Auskünfte zu Einkommen und Vermögen oder zu bestehenden Partnerschaften; Vermutungs- und Beweislastregeln, namentlich für das Bestehen bzw. Nichtbe ste hen von Bedarfsgemeinschaften; die Beschränkung der Leistungen auf angemessene Wohnkosten, die bewirkt, dass Hartz IV-Empfänger von zu großen und teuren Wohnungen in kleinere, billi ge re Wohnungen umziehen müssen, geeigneter Wohnraum in manchen Regio nen aber rar ist, was zu einem Anstieg der Mieten für kleinere Wohnungen führen und über dies wegen der 25 So die Angaben der Bundesagentur für Arbeit, Kurs halten in stürmischen Zeiten, Geschäftsbericht 2009, 2010, S im Internet abrufbar unter < zentraler-content/veroeffentlichungen/intern/geschaeftsbericht-2009.pdf> (Stand: 18. Au gust 2010). Freilich sollten diese Zahlen in Relation zum Gesamtvolumen der 2009 von den Grundsicherungsstellen er las se nen rund Bescheide gestellt werden. Danach betreffen die eingelegten Widersprüche 3,2 % dieser Be schei de und die erfolgreichen Widersprüche gerade einmal 1,2 % aller Bescheide (Bun des agentur für Arbeit, a.a.o.). Das rückt die Zahlen in ein etwas anderes Licht. 26 Bundesagentur für Arbeit, Geschäftsbericht 2009 (Fn. 25), S. 36. Nach Mitteilung von WELT ONLINE (Fn. 24) verzeichnet das Bundessozialgericht mit fast Klageeingängen und einem Zu wachs von über 10 % gegenüber dem Vorjahr noch höhere Zahlen.
21 Hartz IV im Umbruch. Einführende Problemskizze 19 Umzugsverpflichtung Konsequenzen bis hin zur sozialen Ent wur zelung der Betroffenen ha ben kann; die unzureichende Berücksichtigung regionaler Unterschiede in den Lebenshal tungs kosten bei der Berechnung der Regelleistungen; das nicht selten kritisierte (Miss-)Verhältnis zwischen der strikten Anrechnung von Erwerbseinkommen und den vergleichsweise großzügigen Vermögensfreibeträgen; die vornehmlich durch den ehemaligen hessischen Ministerpräsidenten angestoßene Diskus sion über eine Verschärfung der Arbeitspflicht von Hartz IV-Empfängern; und vieles andere mehr. Aus diesem breiten Themenspektrum greift die Tagung zwei besonders brisante Komplexe heraus. Der eine Komplex be trifft die Themen Schon ver mögen, Ein kom mens anrechnung und Ar beits pflicht 27, der andere Komplex die Themen Bedarfs ge mein schaften, Fami lien und Paare 28. Dem geht eine kritische Zwischenbilanz zu den Grundstrukturen der Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen im SGB II 29 voraus. 27 S. dazu in diesem Tagungsband Jens Regg, Aktuelle Entwicklungen bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Schonvermögen, Einkommensanrechnung, Arbeitspflicht. 28 S. dazu in diesem Tagungsband Udo Geiger, Aktuelle Entwicklungen bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Bedarfsgemeinschaften, Familien, Paare. 29 S. dazu in diesem Tagungsband Timo Hebeler, Grundstrukturen der Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen im SGB II. Eine kritische Zwischenbilanz.
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