Stellungnahme. Berlin, den 5. März 2010
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- Stefan Raske
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1 Stellungnahme Berlin, den 5. März 2010 V e rb a n d d e r d e u t sc h e n I n t e r n e t w i r t sc h a f t e. V. Entwurf zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (Stand: 2. Februar 2010) eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. versteht sich als Interessenvertreter und Förderer aller Unternehmen, die mit oder im Internet wirtschaftliche Wertschöpfung betreiben. Der Verband vertritt rund 500 Mitglieder. Hierzu zählen unter anderem ISP (Internet Service Provider), ASP (Application Service Provider), Carrier, Hard- und Softwarelieferanten, Content- und Service- Anbieter sowie Kommunikationsunternehmen. Am 2. Februar 2010 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Die Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen, nimmt eco gerne wahr. Die Stellungnahme wird sich auf die für den Bereich der Internetwirtschaft relevanten Änderungsentwürfe beschränken. 1. Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz PTSG) Der Entwurf sieht eine Änderung und Ausweitung des PTSG aus dem Jahr 1994 vor. Das PTSG regelt die vorrangige Erbringung von Post- und Telekommunikationsdiensten gegenüber berechtigten Stellen im Fall erheblicher Störungen der Versorgung durch z.b. Naturkatastrophen, terroristische Anschläge oder Krieg. Der Entwurf soll nach seiner Begründung Änderungen infolge technischer Entwicklungen, Entwicklungen auf dem Post- und Telekommunikationsmarkt und gewandelter Bedrohungsszenarien Rechnung tragen. Gleichzeitig soll er zur Rechtsvereinfachung beitragen, indem mehrere Gesetze und Verordnungen in ein einheitliches Gesetz zusammengefasst werden. Er führt jedoch aus einer Reihe von Gründen, die in der Folge benannt werden, zu unangemessenen Belastungen für die Internetwirtschaft. Umfang der Verpflichtungen Mit dem Entwurf soll der Umfang der Verpflichtungen ausgeweitet werden. Derzeit sind nach 2 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV) lediglich herkömmliche Telefondienste von der Sicherstellungsverpflichtung Berlin, Seite 1 von 9 eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. Marienstraße Berlin Fon + 49 (0) Fax + 49 (0) berlin@eco.de
2 betroffen. Nach dem Entwurf sollen künftig auch Anbieter von Voice over IP (VoIP), Internetzugangsdiensteanbieter und Anbieter von Diensten der elektronischen Post zur Sicherstellung der Telekommunikation verpflichtet sein; 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 PTSG-E. Diese sollen neben den Diensten auch die entsprechenden Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig bereitstellen und entstören; 5 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 1 PTSG-E. Zur Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung können in den Fällen des 1 Abs. 1 Nr. 1 PTSG-E die Dauer oder die Bandbreite nicht vorrangiger Verbindungen in erforderlichem Umfang begrenzt werden; 7 Abs. 6 PTSG-E. Die Telekommunikationsunternehmen haben auch die Pflicht, im Fall einer erheblichen Störung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 PTSG-E die Öffentlichkeit über das Vorliegen, die voraussichtliche Dauer und das Ende zu informieren; 6 Abs. 3 PTSG-E. Zudem treffen die Unternehmen Auskunftspflichten gegenüber der BNetzA und dem BMWi ( 8 PTSG-E) sowie mögliche Sanktionen in der Gestalt von Zwangs- ( 10 PTSG-E) und Bußgeldern ( 11 PTSG-E). Besonderheit des Internet Die vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich an dem technischen Stand des derzeit geltenden PTSG. Das derzeit geltende PTSG bezweckt die Sicherstellung von Sprachtelefonie über Public Telephone Switched Networks (PTSN). Dementsprechend berücksichtigt der Entwurf mehrere Wesensmerkmale nicht, welche das Internet und die neu aufzunehmenden Dienste VoIP und Dienste der elektronischen Post vom leitungsvermittelten Telefonnetz unterscheiden. Zunächst werden die Dienste im Internet paketvermittelt übertragen. Das Internet ist seinem Ursprung nach als Höchstverfügbarkeitsnetzwerk angelegt. Die zunächst militärische Nutzung sollte die Übertragung von Nachrichten auch unter Ausfall von einzelnen Verbindungen oder Teilbestandteilen des Netzes gewährleisten. Diese Verfügbarkeit des Netzes wird erreicht durch eine paketvermittelte Übertragung von Informationen unter Verwendung des Internetprotokolls. Dazu wird die Nachricht vor Versendung in eine Vielzahl von Paketen aufgeteilt. Diese Pakete werden getrennt voneinander über eine Vielzahl unterschiedlicher Kommunikationswege gesandt. Schließlich wird die Nachricht beim Empfänger wieder aus den einzelnen Paketen zusammengesetzt. Dabei ist im Vorhinein nicht erkennbar, welchen Weg die einzelnen Pakete zum Empfänger nehmen werden. Durch die paketvermittelte Übertragung wird gewährleistet, dass die einzelnen Pakete, sofern sie z.b. aufgrund Ausfalls oder Überlastung nicht über eine bestimmte Kommunikationsleitung oder ein bestimmtes Teilnetz übertragen werden können, über einen anderen Weg an den Empfänger gelangen. Auf diese Weise kann eine Nachricht im Internet auf unübersehbar vielen Wegen den Empfänger erreichen. Berlin, Seite 2 von 9
3 Des Weiteren ist das Internet ein internationales Netzwerk, in dem Daten zum Teil über Verbindungen und Netzknoten im Ausland unter Beteiligung ausländischer Provider übertragen werden. Auch wenn Absender und Empfänger sich in Deutschland befinden, besteht bei jeder Übertragung zumindest die Möglichkeit, dass die Datenpakete über im Ausland gelegene Informationstechnologie geleitet werden. Diese unterstehen jedoch nicht deutschem Recht. Eine Sicherstellung jeglicher IP-basierter Telekommunikation im Inland durch nationale Rechtsvorschriften ist deswegen aufgrund der internationalen Struktur des Internet von vornherein zweifelhaft. In der Diskussion um die Verpflichtungen aus dem PTSG ist die funktionale Trennung von Dienst, Zugang und Netz zwingend zu berücksichtigen. Bei funktionaler Betrachtungsweise ist zwischen dem Betreiben eines TK-Netzes und dem Anbieten eines TK-Dienstes zu unterscheiden. So können beispielsweise TK-Dienste (wie z.b. Internetzugangsdienste, VoIP oder Dienste der elektronischen Post) von dem Anbieter des Breitbandanschlusses, einem Internet Service Provider oder einem reinen Diensteanbieter erbracht werden. Der Anbieter des Breitbandanschlusses hat jedoch von den Diensten, die von einem anderen Anbieter über sein Netz erbracht werden, keine Kenntnis. Es ist ihm deswegen technisch nicht möglich, bestimmte von Dritten über sein Netz erbrachte Dienste wie vom Gesetzentwurf vorgesehen zuverlässig zu priorisieren. Zudem ist es ihm aufgrund des Fernmeldegeheimnisses gemäß 88 TKG untersagt, sich Kenntnis von Inhalt oder den näheren Umständen der Kommunikation seiner Kunden zu verschaffen. Die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen im Internet wird nach Auffassung von eco nicht durch rechtliche Vorgaben erreicht, sondern bereits dadurch, dass das Internet auf offenen Standards und Protokollen beruht, es seiner Struktur nach dezentral organisiert ist und hinsichtlich der übertragenen Daten nicht zwischen bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten unterschieden wird. Angesichts dessen ist schon fraglich, ob eine Priorisierung von bestimmten Zugängen und Diensten im Internet, wie sie der Entwurf vorsieht, um deren Verfügbarkeit sicherzustellen, überhaupt erforderlich ist. Aufgrund der Vielzahl der Übertragungswege ist das Internet bereits ein ausfallsicheres und auf Redundanz ausgelegtes Kommunikationsnetz. Es gibt keinen zentralen Angriffspunkt ( single point of failure ). Ebenso wenig gibt es jedoch eine zentrale Stelle, welche die Verfügbarkeit des Netzes oder die Übermittlung einer Nachricht im Netz garantieren könnte, da das Internet nicht der Kontrolle einer einzigen Organisation unterworfen ist. Diese beschriebene Struktur hat erst die beispiellose technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Netzes ermöglicht. In diese Struktur soll durch die angestrebte Verpflichtung zur bevorzugten Durchleitung von Informationen für besonders berechtigte öffentliche Stellen Berlin, Seite 3 von 9
4 eingegriffen werden. Ob das angestrebte Ziel der Sicherstellung der Verfügbarkeit auf diese Weise jedoch erreicht werden kann, ist aus Sicht von eco fraglich. Sicher und vom Gesetzentwurf so vorgesehen ist jedoch, dass eine bevorrechtigte Durchleitung von Informationen zur Begrenzung des Zugangs oder der Bandbreite nicht bevorrechtigter Verbindungen führen kann und sich damit negativ auf die Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten auswirkt; 7 Abs. 6 PTSG-E. Ebenso sicher ist, dass ein Umbau der Infrastruktur der Internetwirtschaft, um die Vorgaben des Entwurfs umzusetzen, weitreichende Eingriffe in die bestehende Netzstruktur und damit verbundene Kosten erforderte. Nach Auffassung von eco wird das angestrebte Ziel der Sicherstellung der Verfügbarkeit demgegenüber eher durch Förderung des Ausbaus der Infrastruktur erreicht. Angesichts der vorgebrachten Bedenken, die sich aus der Natur des Internet als internationalem Netzwerk zur paketvermittelten Übertragung von Diensten einer Vielzahl von Anbietern ergeben, fordert eco die Bundesregierung auf, den Entwurf hinsichtlich der Verpflichtung der Internetwirtschaft zur bevorrechtigten Übermittlung von Informationen für besonders berechtigte öffentliche Stellen insgesamt zu überdenken. Unbestimmte Tatbestandsvoraussetzungen Unabhängig von der grundsätzlichen Kritik an einer Verpflichtung der Internetwirtschaft zur bevorrechtigten Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen richtet sich die Kritik an dem Entwurf auf die weit gefassten und unbestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen für Eingriffe in die betrieblichen Abläufe der betroffenen Telekommunikationsunternehmen. Unklar ist bereits die Definition des öffentlich zugänglichen Telefondienstes als des sicherzustellenden Telekommunikationsdienstes in 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PTSG-E und in 7 PTSG-E. Aus Sicht von eco sollte der Wortlaut des Gesetzes entsprechend seiner Begründung den Begriff des öffentlich zugänglichen Telefondienstes dahingehend klarstellen, dass hiervon Sprachtelefonie erfasst ist. Für die betroffenen Unternehmen ergibt sich des Weiteren eine Unsicherheit daraus, dass die Anlässe für eine bevorrechtigte Telekommunikationsdienstleistung nicht abschließend aufgezählt sind. 1 Abs. 1 Nr. 1 PTSG-E nennt als Voraussetzung das Vorliegen einer erheblichen Störung und nennt lediglich beispielhaft für deren Ursache Naturkatastrophen, besonders schwere Unglücksfälle, Sabotagehandlungen, terroristische Anschläge und den Spannungs- oder Verteidigungsfall. Darüber hinaus sind die weiteren Eingriffstatbestände ebenfalls weit gefasst. So genügt nach 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) PTSG-E bereits die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen als Voraussetzung für eine bevorrechtigte Telekommunikationsdienstleistung. Berlin, Seite 4 von 9
5 Auch der Kreis der Berechtigten ist weit gefasst und nicht abschließend. Hierzu gehören gemäß 5 Abs. 2 PTSG-E neben Verfassungsorganen, Polizeien, der Bundeswehr und Katastrophenschutzorganisationen als für die Abwehr von Krisen zuständige Stellen auch Gerichte des Bundes und der Länder, öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten, Banken, Sparkassen und Postunternehmen. Die Aufzählung wird ergänzt durch sonstige Telekommunikationskunden, die lebensoder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach 5 Abs. 1 PTSG angewiesen sind; 5 Abs. 2 Nr. 10 PTSG-E. Nicht zuletzt wegen des gesetzgeberischen Ziels der Sicherstellung der Telekommunikation unter Krisenbedingungen ist eine Beschränkung des Kreises der Berechtigten nötig. eco fordert den Gesetzgeber auf, die Erforderlichkeit eines jeden Eingriffs zu überprüfen und angesichts der mit den Eingriffen verbundenen Belastungen den Tatbestand abschließend zu definieren und auf das notwendige Maß zu beschränken. Informationspflichten Nicht nur die Sicherstellungsverpflichtung, sondern auch die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen, gemäß 6 Abs. 3 PTSG-E die Öffentlichkeit unverzüglich über erhebliche Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten und deren voraussichtliche Dauer zu informieren, begegnet hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit Bedenken. Zum einen fehlen Vorschriften bezüglich des Wie der Information bei Ausfall der Telekommunikationsdienste in Krisenzeiten. Zum anderen berücksichtigt der Entwurf nicht die Vielzahl der betroffenen Telekommunikationsdiensteanbieter, von der jeder einzelne zur Information verpflichtet wäre. Angesichts dessen erscheint es sinnvoll, die Bevölkerung im Falle einer erheblichen Störung der Telekommunikation durch eine zentrale öffentliche Stelle zu informieren oder auf die Information wegen deren geringen Mehrwerts für die Bevölkerung zu verzichten. Fehlende Vorschriften zur Umsetzung Der Entwurf enthält keine oder nur unzureichende Vorschriften hinsichtlich der technischen Umsetzung der neuen Verpflichtungen für die Diensteanbieter. So müssen Anbieter von VoIP-Diensten gemäß 7 Abs. 3 S. 2 PTSG-E den von ihnen angebotenen Telefondienst, den sie unter Anwendung einer neuartigen Technologie erbringen, für alle Anschlüsse vorrangig vor anderen Telekommunikationsdiensten erbringen, solange bei derart neuartigen Telekommunikationstechnologien infolge fehlender internationaler technischer Berlin, Seite 5 von 9
6 Standards nicht sichergestellt werden kann, dass einzelne Verbindungen vorrangig hergestellt werden. Ebenso müssen Anbieter von VoIP-Diensten gemäß 7 Abs. 4 PTSG-E sicherstellen, dass die Anschlüsse Nicht- Telekommunikationsbevorrechtiger erreichbar sind. Hinsichtlich der technischen Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung der Verpflichtungen des PTSG fordert eco den Gesetzgeber auf, dass die BNetzA den Vorgaben entgegen 7 Abs. 3 S. 4 PTSG-E nicht soweit wie möglich internationale technische Standards, sondern ausschließlich internationale Standards zugrunde zu legen hat. Die Anforderungen des 7 Abs. 3 S. 2 PTSG-E stellen einen Eingriff in die offene Infrastruktur des Internet dar, das hinsichtlich der übertragenen Inhalte nicht zwischen bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten unterscheidet. Aus diesem Grund und da für IP-basierte Dienste überdies nicht nachgewiesen ist, dass eine Verpflichtung zur Sicherstellung durch Bevorrechtigung einzelner Telekommunikationsdienste überhaupt zuverlässig erfüllt werden kann, fordert eco die Bundesregierung auf, die Anforderungen des Gesetzentwurfs an VoIP- Anbieter im Besonderen und an die Internetwirtschaft im Allgemeinen zu überdenken. Fehlende Kostenübernahme Mit den durch den Entwurf vorgesehenen Ausweitungen der Verpflichtungen geht keine Ausweitung der Entschädigungsleistungen an die betroffenen Unternehmen einher. 9 Abs. 1 PTEG-E sieht eine Entschädigung lediglich für die vorrangige Bereitstellung von klassischen Telefonanschlüssen vor. Letztlich setzt der Kostenmaßstab des 9 Abs. 1 S. 2 PTEG-E in ungerechtfertigter Weise die Bereitstellung eines üblichen TK-Anschlusses mit der Einrichtung einer Bevorrechtigung gleich, indem er für beide die gleichen Kosten ansetzt. Aufgrund des grundlegenden Unterschiedes in beiden Prozessen / Produkten muss eine Abkoppelung des Entgelts vorgenommen werden. Wir plädieren insoweit für die Beibehaltung einer Pauschale, wobei die aktuell in 12 PTSG festgesetzten 50,- Euro ganz wesentlich zu niedrig angesetzt sind. Auch Personalkosten werden nach 9 Abs. 2 PTSG-E lediglich erstattet, wenn das Personal aufgrund einer Anordnung des BMWi im Krisenfall nach 1 Abs. 1 S. 1 PTSG-E oder im Rahmen einer Vorsorgeplanung oder Übung abgestellt worden ist. Dies stellt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Anbieter von VoIP, Internetzugangsdiensten und Diensten der elektronischen Post dar. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs vertretene Auffassung, dass die Anforderungen überwiegend im Rahmen allgemein erforderlicher Anpassungsmaßnahmen von den betroffenen Unternehmen, zum Beispiel im Berlin, Seite 6 von 9
7 Rahmen der Softwarepflege, erfüllt werden können, wird von eco nicht geteilt. Auch geht die Auffassung, wonach die Pflichten zu keinen nennenswerten Belastungen der Unternehmen oder der sonstigen informationspflichtigen Stellen führten, fehl. Sie verkennt die grundlegend neuen und tiefgreifenden Eingriffe in die bestehende Infrastruktur der Internetwirtschaft, die hohe Kosten verursachen. Deswegen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verabschiedung des Entwurfs als Gesetz keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau hätte. Denn mangels Kostenübernahme wären die betroffenen Unternehmen gezwungen, die ihnen auferlegten Kosten am Markt zu erwirtschaften, und müssten die Kosten in den Preisen ihrer Dienstleistungen verrechnen und an die Verbraucher weitergeben. Um negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen großen sowie kleinen und mittelständischen Anbietern zu vermeiden und da die Verpflichtungen ausschließlich öffentlichen Zwecken dienen sollen, fordert eco die gesetzliche Regelung der Kostenübernahme für alle aufgrund des Entwurfes vorgesehenen Verpflichtungen. Insbesondere auf die neuverpflichtete Internetbranche kommen aufgrund der beschriebenen hohen Anforderungen und der tiefgreifenden Änderungen in die Gestaltung der Netzinfrastruktur und des Diensteangebots infolge der geplanten Verpflichtungen des PTSG-E hohe Kosten zu. eco fordert den Gesetzgeber auf, für diese Verpflichtungen eine Erstattung der tatsächlich anfallenden Kosten vorzusehen. Fehlende Ausnahmeregelungen Ferner sieht der Entwurf keine Ausnahmeregelung für kleine und mittelständische Unternehmen vor. Die Vorschrift des 1 Abs. 2 Nr. 2 PTSG-E, nach der Telekommunikationsunternehmen im Anwendungsbereich des PTSG ihr Angebot nachhaltig erbringen müssen, ist nicht geeignet, den Anwendungsbereich zu beschränken. Nachhaltig wird in der Begründung definiert als im Rahmen des üblichen Angebots und über einen längeren Zeitraum erbracht. Lediglich vorübergehende, an einen überschaubaren, engen zeitlichen Rahmen gebundene Angebote (etwa im Rahmen von Sonderaktionen, z.b. Weihnachtsangeboten) sollen aus dem Geltungsbereich herausfallen. Derzeit am Markt tätige Telekommunikationsdiensteanbieter üben ihr Angebot sämtlich nachhaltig im Sinne dieser Vorschrift aus. Um den Anwendungsbereich wirksam zu begrenzen und kleine und mittelständische Unternehmen von den Verpflichtungen auszunehmen, für die eine Umsetzung der Vorschrift eine unverhältnismäßige Belastung bedeutete, ist eine Regelung beispielsweise angelehnt an die Vorschrift des 3 Abs. 2 Nr. 5 TKÜV erforderlich, die Telekommunikationsanlagen vom Anwendungsbereich ausnimmt, soweit an sie nicht mehr als Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte angeschlossen sind. Berlin, Seite 7 von 9
8 Fehlende Übergangsfristen Der Entwurf sieht Übergangsfristen lediglich für den Fortbestand von Altverpflichtungen vor, nicht jedoch zur Vorbereitung der Umsetzung durch Neuverpflichtete. Gemäß Art. 4 S. 1 soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dies ist angesichts der umfangreichen Verpflichtungen, die der Entwurf vorsieht, unangemessen. Für die Umstellung von Telefondiensten sieht 7 Abs. 3 S. 3 PTSG-E eine Übergangsvorschrift für Neuverpflichtungen bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Vorschrift folgt, vor. Es ist absehbar, dass diese Frist angesichts des weitreichenden Eingriffs in die Infrastruktur der betroffenen Telefondienstanbieter zur Erfüllung der Anforderungen nicht ausreicht. Aufgrund der im Vergleich dazu noch umfassenderen und tiefgreifenderen Eingriffe in die Netzinfastruktur und das Diensteangebot der Internetwirtschaft und der Zweifel, ob die geplante gesetzliche Bevorrechtigung zur Sicherstellung der Telekommunikation im Internet erforderlich ist, fordert eco den Gesetzgeber nochmals eindringlich auf, von der Verpflichtung der Internetwirtschaft im PTSG abzusehen. Andernfalls sollte der Gesetzgeber für die Umsetzung der Neuanforderungen angemessene Übergangsfristen von mindestens 24 Monaten festschreiben. 2. Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Neue Märkte Nach dem vorgeschlagenen Entwurf soll zudem das Telekommunikationsgesetz geändert werden. Die Änderungen betreffen zum einen die Definition neue Märkte in 3 Nr. 12b und 9 TKG, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2009 (Az. C-424/07) für europarechtswidrig erklärt hat. eco begrüßt, dass das Urteil im Rahmen des Gesetzentwurfs zügig umgesetzt werden soll. Auftragverarbeitung i.r.d. automatisierten Bestandsdatenauskunft Des Weiteren soll in der Vorschrift zur automatischen Bestandsdatenauskunft nach 112 TKG eine Regelung hinzugefügt werden, dass die Auskunft unter Beachtung der Anforderungen des 11 BDSG auch im Wege der Auftragsdatenverarbeitung durch Dritte vorgenommen werden kann. Aus der Sicht von eco hat diese Norm lediglich eine klarstellende Funktion, da bereits derzeit die automatisierte Bestandsdatenauskunft nicht vom Anwendungsbereich der Auftragdatenverarbeitung ausgenommen ist. Berlin, Seite 8 von 9
9 Entschädigung für Bestandsdatenauskunft Schließlich soll die Entschädigungsregelung für manuelle Bestandsdatenauskünfte nach 113 TKG geändert werden. Bislang ist nach Anlage 3 zu 23 JVEG eine Entschädigungszahlung nur für Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden vorgesehen. Künftig sollen Auskünfte an andere berechtigte Stellen ebenso entschädigt werden. eco begrüßt die Ausweitung der Entschädigungsregelung. Eine Ungleichbehandlung der Entschädigungszahlung anhand der auskunftsberechtigten Behörde ist ungerechtfertigt. Jedoch ist eco weiterhin der Auffassung, dass eine Entschädigung der Unternehmen hinsichtlich der Auskunft über gemäß 111 TKG für öffentliche Zwecke erhobene Bestandsdaten an öffentliche Bedarfsträger ebenso die Kosten für die technische und organisatorische Einrichtung und Vorhaltung umfassen muss. Berlin, Seite 9 von 9
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