Rüdiger Eis. Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung für das Erbbaurecht Waldstraße 1/ Kampstraße 65 in Westerland auf Sylt

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Transkript:

Nummer 232 der Urkundenrolle für 2006 E Urkunde des Notars Rüdiger Eis Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung für das Erbbaurecht Waldstraße 1/ Kampstraße 65 in Westerland auf Sylt

- 2- lnhaltsverzeich n is Abschnitt I - Vorbemerkung - 1 Grundstück und Gebäude 2 Begriffsbestimmungen 3 Geltendes Recht Abschnitt II- Teilungserklärung- 4 Abschnitt 111 - Gemeinschaftsordnung - 5 Grundregelung des Gemeinschaftsverhältnisses 6 Gemeinschaftliches Eigentum 7 Rechte und Pflichten der Eigentümer 8 Instandhaltung 9 Betriebskosten 10 Versicherung und Wiederherstellung 11 Eigentümerversammlung 12 Verkehrssicherungspflicht Abschnitt IV - Verschiedenes - 13 Vollmacht 14 Salvatorische Klausel 15 Grundbuchanträge 16 Abschriften u.a.

- 3- Verhandelt zu Westerland/Sylt am 03. Mai 2006 Vor dem unterzeichnenden Notar Rüdiger Eis im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit dem Amtssitz in Westerland/Sylt erschien heute: Herr Joachim Schweitzer, Dienstanschrift Andreas-Nielsen-Str. 1, 25980 Westerland/Sylt, dem Notar bekannt. Herr Schweitzer erklärte: Ich handele nicht für mich persönlich, sondern kraft Vollmacht vom 21. Dezember 2005 für die Stadt Westerland (Städtischer Eigenbetrieb "Kommunales Liegenschafts-Management" = KLM), Andreas-Nielsen-Str. 1, 25980 Westerland/Sylt. Herr Schweitzer legte das Original seiner Vollmacht vor. Die wörtliche Übereinstimmung der dieser Urkunde beigefügten Fotokopie mit dem Original der Vollmacht beglaubige ich hiermit. Ein Notar hat sein Amt unabhängig und unparteiisch auszuüben. Deshalb fragte der Notar, ob er oder seine Kollegen Wendt, Masekowsky oder Dr. Brandl in der heutigen Angelegenheit bereits außerhalb des Notaramtes tätig waren oder sind, z.b. als Anwalt. Der Erschienene verneinte. Herr Schweitzer erklärte: Ich bin damit einverstanden, daß diese Teilungserklärung und 23 weitere Teilungserklärungen nur einmal vorgelesen werden, soweit sie wörtlich übereinstimmen. Der Notar verfuhr gemäß diesem Einverständnis und las nur die unterschiedlichen Teile der Urkunden gesondert vor. HerrSchweitzer bat um Beurkundung einer Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung für das Haus Waldstraße 1/ Kampstraße 65 in Westerland auf Sylt und erklärte:

- 4- I. Vorbemerkung 1 Grundstück und Gebäude Die Stadt Westerland wird Eigentümerin folgenden Grundstückes: Waldstraße 1/ Kampstraße 65, Gemarkung Westerland Flur 1 Flurstück 341, laut Grundbucheintragung 1.385 qm groß, noch eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Niebüll von Westerland Blatt 968. Die Stadt hat an diesem Grundstück durch Erbbaurechtsvertrag vom 23.02.2006 (Urkunden Nr. 97/2006E des Notars) ein Erbbaurecht begründet. Der Notar verwies auf den Erbbaurechtsvertrag. Er ist dem Erschienenen bekannt. Auf Vorlesen wird verzichtet. Er liegt jetzt in beglaubigter Abschrift vor. Verzichtet wird auch auf Beifügen zu dieser Urkunde. Die Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages setzen sich an den Wohnungserbbaurechten fort. Das Grundstück ist mit einem Doppelhaus bebaut. Die Lage des Gebäudes sowie seine Aufteilung und die Lage und Größe der Gebäudeteile ergeben sich aus folgenden Anlagen: Lageplan Grundriß Kellergeschoß Grundriß Erdgeschoß Grundriß Dachgeschoß Schnitt A-B Nordansicht Ost-/Westansicht Südansicht Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Die vorstehenden Anlagen heißen im folgenden auch Aufteilungsplan. Der Notar verwies auf diesen Aufteilungsplan und legte ihn dem Erschienenen zur Durchsicht vor. 2 Begriffsbestimmungen 1. Wohnungserbbaurecht ist ein Anteil am Erbbaurecht, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung ("Haus"). Der Erbbauberechtigte wird im folgenden auch "Eigentümer" genannt. 2. Gemeinschaftliches Eigentum sind das Erbbaurecht sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum eines Eigentümers stehen.

IJ - 5-3 Geltendes Recht Es gelten: 1. die Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages, 2. die Bestimmungen dieser Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, 3. soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht abweichend geregelt: das Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 in seiner jeweils gültigen Fassung und die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. II. Teilungserklärung 4 1. Das Erbbaurecht an dem in 1 genannten Grundstück wird gemäß 30, 8 WEG in Anteile aufgeteilt. Mit jedem Anteil werden Sondereigentum an einem Haus und Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum nach Maßgabe des Aufteilungsplanes verbunden, nämlich: Haus 1 Waldstraße 1 507/1.000 Anteil an dem Erbbaurecht, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Lageplan mit 1 bezeichneten Haus, bestehend aus sämtlichen im Aufteilungsplan mit 1 bezeichneten Räumen einschließlich des über den Räumen 1 befindlichen Spitzbodens Der Eigentümer hat das alleinige und ausschließliche Recht auf Nutzung (Sondernutzungsrecht) a) der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gebäudeteile seines Hauses; hinsichtlich der zwischen den Häusern liegenden Trennwand steht das Sondernutzungsrecht den an die Trennwand angrenzenden Eigentümern jeweils bis zur Mitte der Trennwand zu. b) des Gartenteils G1. Haus 2 Kampstraße 65 493/1.000 Anteil an dem Erbbaurecht, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Lageplan mit 2 bezeichneten Haus, bestehend aus sämtlichen im Aufteilungsplan mit 2 bezeichneten Räumen einschließlich des über den Räumen 2 befindlichen Spitzbodens Der Eigentümer hat das alleinige und ausschließliche Recht auf Nutzung (Sondernutzungsrecht) a) der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gebäudeteile seines Hauses; hinsichtlich der zwischen den Häusern liegenden Trennwand steht das Sondernutzungsrecht den an die Trennwand angrenzenden Eigentümern jeweils bis zur Mitte der Trennwand zu. I I \ I :I :Ii

- 6- b) des Gartenteils G2. 2. Die Wohnungen sind im Sinne von 3 Abs. 2 WEG abgeschlossen. Auf die vom Kreis Nordfriesland erteilte und mit Unterschrift und Siegel versehene Abgeschlossenheitsbescheinigung mit dem amtlichen Aufteilungsplan vom 21.03.2006 - Geschäftszeichen: 604.22-WE-2006-0049- wird verwiesen. Daraus ergeben sich die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit dem Aufteilungsplan liegt mir jetzt vor. 111. Gemeinschaftsordnung Die nachfolgende Gemeinschaftsordnung regelt das Verhältnis der Eigentümer untereinander. Sie begründet keine Rechte und Pflichten gegenüber Dritten, z.b. Nachbarn oder Stadt. 5 Grundregelung des Gemeinschaftsverhältnisses 1. Vereinbarungen, durch welche die Eigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschrifteh des Gesetzes regeln, wirken gegen den Sondernachfolger eines Eigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind( 10 Abs. 2 WEG). 2. Beschlüsse der Eigentümer gemäß 23 WEG und Entscheidungen des Richters gemäß 43 WEG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Eigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch( 10 Abs. 3 WEG). Rechte und Pflichten der Eigentümer ergeben sich folglich nicht nur aus dem Gesetz, dieser Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung und den Eintragungen im Grundbuch, sondern ggf. auch aus davon abweichenden Beschlüssen der Eigentümer oder gerichtlichen Streitentscheidungen. 6 Gemeinschaftliches Eigentum 1. Das Erbbaurecht sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten stehen, sind gemeinschaftliches Eigentum. Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören insbesondere diejenigen Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind. Sind Anlagen und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt, so gehören sie zum gemeinschaftlichen Eigentum, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder der Sondernutzungsflächen befinden. ln Zweifelsfällen sollen Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen als Sondereigentum gelten. 2. Der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums wird wie folgt geregelt: Soweit Sondernutzungsrechte bestehen (Gebäudeteile, Garten), obliegt die Benutzung und Verwaltung des Gegenstandes des Sondernutzungsrechts dem Sondernutzungsberechtigten unter Ausschluß der anderen Eigentümer. 3. Der gemeinschaftlichen Nutzung, Instandhaltung und Instandsetzung unterliegen mit Rücksicht auf die vorstehenden Bestimmungen nur die Vorrichtungen, welche die Sondernut-

-7- zungsflächen gegeneinander bzw. das Grundstück gegen Nachbargrundstücke abgrenzen sowie sonstige Anlagen, die evtl. zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt sind, z. B. Ver- und Entsorgungsleitungen. 7 Rechte und Pflichten der Eigentümer 1. Jeder Eigentümer kann mit seinem Haus im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages nach Belieben verfahren und andere von Einwirkungen ausschließen. 2. Ein Gebrauch des Sondereigentums und der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums ist jedoch nicht zulässig, wenn der andere Eigentümer als Nachbar widersprechen könnte, wäre das Grundstück real so geteilt, wie die Sondernutzungsrechte abgegrenzt sind. 3. Der Eigentümer ist berechtigt, sein Haus außen nur nach Zustimmung des anderen Eigentümers zu verändern (Eigentümerbeschluß in einer Eigentümerversammlung oder im schriftlichen Verfahren). Im übrigen ist er berechtigt, sein Haus und seine Sondernutzungsfläche zu verändern. Er darf auf seiner Sondernutzungsfläche auch, soweit dies nach den baurechtliehen Vorschriften zulässig ist, bauliche Anlagen errichten, an denen mit der Errichtung sein alleiniges und ausschließliches Recht auf Nutzung entsteht. 4. Wenn ein Eigentümer entlang der Grenze seines Gartenteils Anpflanzungen vornimmt, gelten im Verhältnis zum benachbarten Sondernutzungsberechtigten die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in seiner jeweiligen Fassung entsprechend. 8 Instandhaltung Unter Instandhaltung wird im folgenden auch Instandsetzung und ggf. Erneuerung verstanden. 1. Die Eigentümer streben die Stellung von unabhängigen Hausbesitzern an. 2. Jeder Eigentümer hält sein Haus mit allen Anlagen und Einrichtungen von der Kellersohle bis zum Dachfirst und Schornstein auf seine Kosten instand, ebenso seine Sondernutzungsfläche. 3. Der Eigentümer ist gegenüber dem anderen Eigentümer zur Instandhaltung verpflichtet, soweit es um von außen sichtbare Teile des Gebäudes und um die Sondernutzungsflächen geht. 4. Die Anlagen, die evtl. zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt sind, z.b. Ver- und Entsorgungsleitungen, halten die Eigentümer gemeinschaftlich instand. Kosten tragen die Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile. 5. Vorrichtungen, welche die Sondernutzungsflächen gegeneinander abgrenzen, halten die jeweils angrenzenden Eigentümer bei Kostenteilung gemeinschaftlich instand.

-8-6. Vorrichtungen, die das Grundstück zu benachbarten Grundstücken abgrenzen, sollen gemeinschaftlich mit den Eigentümern der benachbarten Grundstücke bei Kostenteilung instandgehalten werden. Die auf die Eigentümergemeinschaft entfallenden Kosten tragen die Eigentümer intern nach dem Verhältnis ihrer Anteile. 9 Betriebskosten Betriebskosten, z.b. Grundsteuer, Wasser, Kanal, Heizung, Strom, Müll, Versicherung, sollen. von den zuständigen Behörden und Lieferanten direkt beim jeweiligen Eigentümer erhoben werden. 10 Versicherung und Wiederherstellung Falls die Eigentümer das Gebäude nicht gemeinsam versichern, ist jeder Eigentümer verpflichtet, dem anderen Eigentümer ausreichende Versicherung seines Hauses nachzuweisen (verbundene Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert). Für das Gemeinschaftseigentum ist eine Haftpflichtversicherung gegen Inanspruchnahme aus der gesetzlichen Haftpflicht der Eigentümergemeinschaft abzuschließen. Nach einer völligen oder teilweisen Zerstörung ist das Gebäude im Zustand vor der Zerstörung wiederherzustellen, falls die Eigentümer nichts anderes beschließen. 11 Eigentümerversammlung Eigentümerversammlungen finden nur bei Bedarf statt. Jeder Eigentümer kann die Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn er hierzu einen wichtigen Grund hat. Jedes Haus hat eine Stimme. Der Eigentümer kann sich in der Eigentümerversammlung vertreten lassen. Ehegatten oder Abkömmlinge können aufgrund schriftlicher Vollmacht, andere Personen nur aufgrund notarieller Vollmacht vertreten. 12 Verkehrssicherungspflicht Die Verkehrssicherungspflicht für sein Haus und für den seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teil des Grundstückes obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Eine etwaige Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg am Grundstück obliegt den Eigentümern gemeinschaftlich, insbesondere eine evtl. Räum- und Streupflicht im Winter.

-9- IV. Verschiedenes 13 Vollmacht Die Stadt Westerland bevollmächtigt den Notar und die Notarfachangestellten Anja Bossen, Petra Korpusch, Femke Richter und Bernd Reinartz, aller Dienstanschrift Bismarckstraße 5, 25980 Westerland/Sylt, jede/n für si.ch, unwiderruflich, mit Wirkung für Rechtsnachfolger und befreit von den Beschränkungen des 181 BGB, alle noch etwa erforderlichen oder vom beurkundenden Notar oder seinem Vertreter im Amt für zweckmäßig gehaltenen Erklärungen abzugeben. Die Notarfachan-gestellten können diese Vollmacht nur vor dem beurkundenden Notar oder seinem Vertreter ausüben. Sie erlischt sechs Monate nach erklärungsgemäßer Eintragung der Teilung im Grundbuch. 14 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Regelungen in dieser Urkunde oder ein Teil von ihnen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder aus irgendwelchen Gründen zu Zweifeln rechtlicher oder tatsächlicher Art Anlaß geben und deshalb unwirksam sein, so ist nicht die ganze Urkunde oder die ganze Regelung unwirksam, sondern höchstens diese oder ihr betroffener Teil. Die Stadt Westerland bzw. die Eigentümer werden die Regelung oder den betroffenen Teil derselben so ändern oder so ergänzen, daß sie den gesetzlichen Erfordernissen genügt oder die Zweifel beseitigt sind und daß damit die ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecke und Rechtserfolge, soweit irgendwie möglich, erreicht werden. Falls diese Änderung oder Ergänzung nicht zulässig ist, soll die entstandene Lücke durch die gesetzlichen Regelungen ausgefüllt werden. Die Stadt Westerland bewilligt und 15 Grundbuchanträge beantragt, die Teilung gemäß 4 sowie die Bestimmungen der 5 bis 12 in dieser Erklärung als Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums sowie die Sondernutzungsrechte in das Grundbuch einzutragen. Für jedes Wohnungserbbaurecht soll ein besonderes Grundbuchblatt angelegt werden.

r - 10- Von dieser Urkunde sollen erteilt werden: 16 ' Abschriften u.a. 1. Ausfertigung der Stadt Westerland für die Grundakten, 1 beglaubigte Abschrift der Stadt Westerland, je 2 beglaubigte Abschriften den Erstkäufern der Wohnungserbbaurechte. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: L.S. gez. Schweitzer gez. Eis, Notar

r Vollmacht Die Stadt Westerland bevollmächtigt hiermit l ~ einen Grundstückskaufvertrag mit Herrn Amtsrat Joachim Schweitzer, Dienstanseil ritt: Andreas-Nielsen-Str. 1, 25980 Westerland der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Anstalt des öffentlichen Rechts -, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Nebenstelle Kiel, über den nachfolgend aufgeführten Grundbesitz für die Stadt Westerland (städtischer Eigenbetrieb "Kommunales Liegenschafts-Managemenf' = KLM) abzuschließen: Lage Objekt ' Grund- Be- Flur- Größe Blatt Gemarkung Flur buch stands stück in m 2 Nr. : Graf-Spee-Str. 8/10 Westerland 968 Westerland 3 195 968 Graf-Spee-Str. 12/14 Westerland 968 Westerland 3 193 1.319 Graf-Spee-Str. 16/18 Westerland 968 Westerland 3 191 1.100 Graf-Spee-Str.20, Westerland 968 Westerland 3 188 750! Pidder-Uing-Wai 8, i Pidder-Lüng-Wai 4/6 Westerland 968 Westerland 3 189 731 Kampstr. 57, Pidder-Lüng-Wai 2 Westerland 968 Westerland 3 190 710 Kampstr. 53/55 Westerland.968 Westerland 3 192 1.113 Karnpstr. 49/51.. Wesletland.. 968.... Westerland... 3 194 1;143 Boy-Truels-Str. 5/ t ; Norderstr. 58. Westerland 968 Westerland 3 186 1.002 Norderstr. 60/62 Westerland 968 Westerland 3 184 999 Norderstr. 64/66 Westerland 968 Westerland 3 182 976 Norderstr. 68/70 Westerland 968 Westerland 3 180 1.531, Norderstr. 72/74 Westerland 968 Westerland 3 176 1.227! Pidder-Lüng-Wai 12/14 Westerland 968 Westerland 3 177 681 i Pidder-Lüng-Wai 10/ Graf-Spee-Str. 19 Westerland 968 Westerland 3 178 822 Graf-Spee-Str. 15/17 Westerland 968 Westerland 3 179 1.185, Graf-Spee-Str. 11/13 Westerland 968 Westerland 3 181 1.125 Graf-Spee-Str. 7/9 Westerland 968 Westerland 3 183 1.114 Graf-Spee-Str. 3/5 Westerland.968 Westerland 3 185 1.079 Graf-Spee-Str. 1/Boy- Truels-Str. 7 Westerland 968 Westerland 3 187 1.002 Norderstr. 78/80 Westerland 968 Westerland 1 335 1.421 Waldstr. 5/7 Westerland 968 Westerland 1 336 1.843 Graf-Spee-Str. 25/27 Westerland 968 Westerland 1 337 1.411 i Graf-Spee-Str. 21/23 Westerland 968 Westerland 1 339 778 : Graf-Spee-Str. 22/24 Westerland 968 Westerland 1 344 768! Graf-Spee-Str. 26/28 Westerland 968 Westerland 1 342 1:111 1 Waldstr.1/ Kampstr.65 Westerland 968 Westerland 1 341 1.385

LageObjekt Grundbuch Be- Blatt stands- Gemarkung Flur Nr. Flur- Größe stuck inm 2 Kampstr. 61/63 Westerfand 968 Westerfand 1 343 1.175 Kampstr. 59/! Pidder-LünQ-Wai 1 Westerfand 968. Westerfand 1 346 725 Pidder-Lünq-Wai 3/5 Westerfand 968 Westerfand 1 345 1.026, Kampstr. 47 Westerfand 968 Westerfand 3 196 1.060. Kampstr. 45 Westerfand 968 Westerfand 3 197 759 Kampstr. 41/43 Westerfand 968 Westerfand 3 198 751 Boy-Truefs-Str. 13 Westerland 1434 9 Westerland 3 8/2 5.99 Graf-Spee-Str. 2-6 Westerland 1434 10 Westerland 3 8/4 1.588 Dr.-Ross-Str. 4/6 Westerland 1434 14 Westerland 7 245 599 Käpf n-christiansen- Str: 1/3 Westerfand 1434 14 Westerland 7 246 609 Grundstücksgröße insgesamt: 38.185 qm :.~ Erbbaurechtsverträge mit der Stadt Westerland über den vorgenannten Grundbesitz abzuschließen sowie ~ Teilungserklärungen zur Teilung der Erbbaurechte in Wohnungserbbaurechte abzuschließen ~ die noch zu bildenden Wohnungserbbaurechte zu verkaufen. lder Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit und darf ~Untervollmacht erteilen. IJoie Vollmacht ist i;" Rahmen des Grundbesitzervyerbs, der Bildung von Erbbaurechte~. d~r (!Teilung in Wohnungserbbaurechte und des Verkaufs der Wohnungserbbaurechte lgeneralvollmacht. Der Bevollmächtigte darf z. B. alle Erklärungen abgeben, die zum!abschluss und zur Durch!ührung der Kaufverträge, der Erbbaurechtsverträge und der 1Teilungserklärungen zur Ubertragung und Teilung sowie zur Weiterveräußerung des ;Eigentums erforderlich oder zweckmäßig sind, insbesondere auch Eintragungen und I[Löschungen im Grundbuch bewilligen und beantragen. I. \'25980 Westerland, den 21.12.2005,.

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Schnitt A - B Objekt: Marinesiedlung Waldstraße 1 I Kampstraße 65 25980 Westerland. M. 1 100

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