Junge Volljährige: Aufenthaltssicherung und neue Leistungssysteme

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1 Junge Volljährige: Aufenthaltssicherung und neue Leistungssysteme Referentin: Dörthe Hinz Flüchtlingsrat Niedersachsen Landeskoordinatorin BumF e.v. Berlin,

2 Projekt Durchblick Handlungssicherheit und Partizipation von unbegleiteten minderjährigen und jungen erwachsenen Flüchtlingen stärken. Durch Information, Qualifizierung und Netzwerkbildung. Das beinhaltet u.a.: Beratung und Begleitung Schulungen und Workshops Handreichungen/Arbeitshilfen Öffentlichkeitsarbeit Politischer Lobbyarbeit Netzwerkarbeit Ansprechpartnerinnen: Dörthe Hinz, Gerlinde Becker, Mailverteiler: Junge Flüchtlinge in Niedersachsen : Eintragung unter: Homepage Flüchtlingsrat Niedersachsen: Materialien und Arbeitshilfen: Gefördert durch:

3 Gliederung Junge Volljährige I. Rechtliche Veränderungen mit Beginn der Volljährigkeit II. Aufenthaltssicherung III. Veränderungen bei Beendigung der Jugendhilfe IV. Neue Leistungssysteme

4 Rückblick Minderjährigenschutz (im Aufenthaltsrecht) Einreise (Inobhutnahme durch das Jugendamt) Leistungen bei UMF: SGB VIII statt AsylbLG Handlungsfähigkeit erst ab Volljährigkeit Vormundschaftsbestellung Ausreise (Faktisch keine Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen 58 Abs. 1a AufenthG Keine Dublinüberstellung bei Antragstellung in der Minderjährigkeit Anspruch auf Nachzug beider Eltern bis zur Volljährigkeit ( 36 Abs. 1 AufenthG)

5 Lebenssituation junger Geflüchteter mit Erreichen der Volljährigkeit Kurze Voraufenthaltszeit in Deutschland Spracherwerb nicht abgeschlossen Unsichere Zukunfts- und Lebensperspektive, da aufenthaltsrechtliche Situation oft (noch) nicht abgesichert oder bedroht ist. Oftmals abrupte Beendigung der Jugendhilfe mit 18 (dann Zusammenfallen mit asyl- & aufenthaltsrechtl. Verschärfungen ab Volljährigkeit) Häufig noch keine eigene Wohnung (Umzug in GU) Gesamte Lebensorganisation hängt vom Aufenthalt ab (Lebensunterhalt, Zugang zu Bildung/ Bildungsförderung) Diskriminierungserfahrungen/ Rassismus (Wohnungsmarkt/ Arbeitswelt/Behörden Bleibeperspektive) Fehlende Netzwerke - Vertrauenspersonen (aus der JH), vertraute Strukturen und Orte Mit 18: Druck, Gefühl des Alleinegelassenwerdens, Existenzangst

6 I.I Rechtliche Veränderungen mit Beginn der Volljährigkeit

7 Zwei Übergänge I. Übergang Minderjährigkeit Volljährigkeit Volljährigkeit nach deutschem Recht: 18 ( 2 BGB) Handlungs- und Geschäftsfähigkeit (Verfahrensfähigkeit) Elterliche Sorge endet ( 1626, 1629 BGB) II. Ausnahme Heimatrecht bestimmt spätere Volljährigkeit/Geschäftsfähigkeit (Art. 7 EGBGB) Ausnahme Heimatrecht (Art. 24 Abs. 1 EGBGB) Minderjährigenschutz endet Übergang aus der Jugendhilfe Primat der Jugendhilfe endet Lebensunterhaltssicherung, Ausbildung, Perspektivplanung

8 Was passiert mit Eintritt der Volljährigkeit? Minderjährigenschutz im Ausländerrecht endet - Gefahr der Abschiebung bei nicht gesichertem Aufenthalt: Bei Bestehen der Ausreisepflicht wird diese grds. vollziehbar Nicht mehr die Minderjährigkeit ( 58 Abs. 1a AufenthG), sondern andere dringende persönliche Gründe rechtfertigen Duldung, so z.b. eine begonnene Ausbildung ( 60a AufenthG) Bei Asylantragstellung mit 18+ ist die Überstellung im Dublin Verfahren in einen anderen EU-Staat rechtlich möglich Anspruch auf Elternnachzug erlischt ( 36 Abs. 1 AufenthG) NEU: EuGH Urteil vom C 550/16: Ein umf, der während des Asylverfahrens volljährig wird, behält sein Recht auf Elternnachzug. Hinweise zur Umsetzung des EuGH-Urteils zum Familiennachzug zu volljährig gewordenen umf : s.h.

9 Was passiert mit Volljährigkeit? Rechtliche Vertretung: In der Regel Beendigung der Vormundschaf Grundsätzlich Verfahrensfähigkeit (Ausländerrecht, SGB VIII, Zivilrecht) Insgesamt: Handlungs- und Geschäftsfähigkeit wirksamer Abschluss von Verträgen Ende der Vormundschaft Ausnahme: Volljährigkeit tritt nach Heimatrecht später ein (Art. 24 Abs. 1 EGBGB) Vormundschaft endet mit Volljährigkeit nach Heimatrecht Wirksamer Abschluss von Verträgen nur bei Genehmigung durch Vormund/in (aber Vertrauensschutz, Rom-I VO) Ausnahme von der Ausnahme: Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGH, XII ZB 333/17)

10 II. Aufenthaltssicherung

11 Asyl- und Aufenthaltsrecht Aktiv werden vor 18! (inbs. bei sicheren HkL und schlechter Bleibeperspektive! ( Abschiebeverbot umf 58 1 a AufenthG) Asylantrag? (ggfs.beschäftigungsverbot mitdenken) Gesonderter Antrag ABH ( 60 Abs.5,7; 25.3 AufenthG) Integration? (Ausbildungsduldung, 25 a, b AufenthG)

12 Aufenthaltsperspektive Asylverfahren?

13

14 Aufenthaltssicherung

15 Schutzformen Schutz (AufenthG) Aufenthaltserlaubnis Asylberechtigung ( 25.1) Flüchtlingseigenschaft ( 25.2) Subsidiärer Schutz ( 25.2) Abschiebungsschutz ( 60(7), 60 (5)) Gültigkeit Familiennachzug Leistungszugang 3 Jahre Sofort 1 Jahr eingeschränkt 1 Jahr Kein Anspruch auf Fam.nachzug Verlängerung möglich NiederlassungE nach 3-5 Jahren (an Konditionen gebunden) Verlängerung möglich (+ 2 Jahre) NiederlassungE nach 5 Jahren (an Konditionen gebunden) Verlängerung möglich NiederlassungE nach 5 Jahren (an Konditionen gebunden) Leitfaden:

16 Entscheidungen des BAMF (Teil-)Positiv Flüchtlingseigenschaft/ Asyl Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Negativ Einfach unbegründet Offensichtlich unbegründet (OU) Unzulässig

17 Klage gegen den BAMF- Bescheid

18 Rechtsmittel Das Klageverfahren Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Kein Rechtsanwaltszwang, fachkundiger RA aber angeraten! Gerichtskostenfrei; Rechtsanwaltskosten Einreichen der Klage innerhalb Klagefrist Schriftlich in 2-facher Ausfertigung + BAMF-Bescheid; oder mündlich in Rechtsantragsstelle des VG Prozesskostenhilfe-Antrag (bei Bevollmächtigung Rechtsanwalt)

19 schriftlich (rechtzeitig, vor Terminierung) begünstigende Tatsachen und Beweismittel vortragen Inhalt: individuelle Auseinandersetzung mit BAMF-Bescheid Einreichen/ Nachreichen von neuen Informationen, neuen Bescheinigungen, Attesten etc. (siehe Folie S. 25) Ggf. Korrektur des Anhörungsprotokolls Rechtlicher Vortrag

20 Rechtsmittel Die Klagebegründung umf/ junger Volljähriger sollte mit Dolmetscher*in und Betreuer*in/ Vormund*in Anhörungsprotokoll durchlesen / BAMF-Bescheid kennen herausarbeiten: Was wäre, wenn Folgen bei einer Rückkehr Stichworte: Detailarmut, nicht glaubwürdig, widersprüchlich etc.? Diese Einwände des BAMF gegen Schutzgewährung im Bescheid/Anhörungsprotokoll a) identifizieren, b) auflisten, c) widerlegen, Fehler (Übersetzung, Protokollierung) aufzeigen und entkräften; verschriftlichen Individueller Teil: individuelle Fluchtgeschichte darlegen allgemeine HKL-Lage betreffend: Länderrecherche, aktuelle Berichte (hier ist auch das VG in Amtsermittlungspflicht) ecoi.net, asyl.net, Positive Gerichtsurteile mit ähnlicher Konstellation (

21 Rechtsmittel Die mündliche Anhörung Vor dem Verwaltungsgericht: Recht auf Beistand 67 VWGO (Verwaltungsgerichtsordnung): (1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht [ ] Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird. TIPP: Teilnahme des Beistands dem VG frühzeitig bekanntgeben

22 Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis) Entscheidung des BAMF Ablehnung: Anerkennung: Duldung oder Aufenthaltsgestattung Aufenthaltserlaubnis Ausreise/Abschiebung erfolgreiche Klage erfolgreicher Folgeantrag 3-5 Jahre Niederlassungserlaubnis: unbefristeter Aufenthalt

23 Aufenthaltssicherung außerhalb des Asylverfahrens

24 Weitere aufenthaltsrechtliche Perspektiven - Duldung zum Zwecke der Ausbildung ( 60 a Abs.2 S.4 AufenthG) - Qualifizierte Berufsausbildung verbunden mit Arbeitsaufnahme (18a AufenthG) - Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (25a AufenthG) - Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 - Härtefallkommission (23a AufenthG)

25 Möglichkeiten des Aufenthalts Außerhalb des Asylverfahrens Berufsausbildung Duldung zum Zwecke der Ausbildung (3+2 Regelung) Anspruch, sofern Voraussetzungen erfüllt sind: qualifizierte Berufsausbildung: mind. 2 Jahre Ausbildungsdauer ( 6 Abs. Beschäftigungsverordnung) Betriebliche oder schulische Ausbildung Ausbildungsvertrag liegt vor Beschäftigungserlaubnis durch ABH Darauf aufbauend: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete Abgeschlossene Ausbildung (mind. 2 Jahre) LUS durch Arbeit im Ausbildungsberuf

26 Ermessensduldung 60a Abs. 2 Satz 3 aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen berufsvorbereitende Maßnahmen, sofern ein Ausbildungsvertrag vorliegt (z.b. Schulbesuch, EQ) auch bei mehrmonatigem Vorlauf Duldung zu Ausbildungszwecken, 60 a Abs. 2 Satz 4 Duldung für den Ausbildungszeitraum Qualifizierte Berufsausbildung (Voraussetzung: Beschäftigungserlaubnis) Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, 18a AufenthG - Abgeschlossene Ausbildung (mind. 2 Jahre) und - LUS durch Arbeit im Ausbildungsberuf, Wohnraum, keine Täuschung, keine Straftaten über 50/90 TS Weitere Ausführungen: Erlass BMI vom zur Duldungserteilung nach 60aAufenthG (mit Hinweisen Nds.vom )

27 Sichere Herkunftsländer 16a.3 GG: Länder, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet." Derzeitige Sichere Herkunftsländer ( 29a.2a AsylG): Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehem. jugoslawische Republik), Montenegro, Senegal, Serbien, EU-Mitgliedstaaten Einschränkungen bei Personen aus sicheren HKL: Nach dem eingereist und Asylantrag abgelehnt = Beschäftigungsverbot Vor dem eingereist und Asylantrag gestellt = keine Einschränkungen Kein Asylantrag gestellt, oder zurückgezogen bevor Entscheidung erfolgte = im Ermessen der ABH; kann auch zu einem Beschäftigungsverbot führen.( an Beratunsgstelle wenden)

28 Möglichkeiten des Aufenthalts Außerhalb des Asylverfahrens Aufenthaltserlaubnis nach 25.5 AufenthG Aufenthaltserlaubnis, weil die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Vollziehbare Ausreisepflicht/Duldung erforderlich Straffreiheit Länge des Aufenthalts Soll erteilt werden: ab 18 monatiger unverschuldeter Unmöglichkeit der Abschiebung Nds Erlass (übertragbare Rechtsauslegung) setzt 25 (5) I.V.m. Art. 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privatlebens (d.h. alle wichtigen persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen) z.b.: Verwurzelung in Deutschland: Soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration Fehlende Bezüge ins HKL Wiedereingliederung?

29 Härtefallantrag Die Kommission soll Ausländern eine letzte Chance auf einen legalen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen. Daher sind vor der Eingabe bei der Härtefallkommission zunächst alle übrigen Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG zu erhalten, auszuschöpfen. Feststellung dringender humanitärer oder persönliche Gründe Antrag bei der Härtefallkommission Vollziehbar ausreisepflichtig (Duldung o.ä.) Atypische, besondere Härte Verwurzelung in DE soziale, schulische und berufliche Integration Nachweis von Sprachkenntnissen Arbeit oder Perspektive auf LUS soziale, familiäre Bezüge Arbeitshilfe:

30 Hinweis: Bei UMF bzw. während stationärer Jugendhilfe werden die Leistungen über das KJHG finanziert

31 Aufenthaltserlaubnis (Auszug) 25 Abs. 1 AufenthG Asylberechtigung 25 Abs. 2 AufenthG Flüchtlingseigenschaft/ subs. Schutz 25 Abs. 3 AufenthG Abschiebeverbot nach 60 V, VII AufenthG 25 Abs. 4 AufenthG Dringende humanitäre, persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen 25 Abs. 5 AufenthG Mit Wegfall Abschiebehindernisse auf absehbare Zeit nicht zu rechnen (>18 Mon.) 18a AufenthG qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung 25a AufenthG Gut integrierte Jugendliche/ Heranwachsende 25b AufenthG Nachhaltige Integration 23a AufenthG Empfehlung Härtefallkommission

32 I.II Veränderungen bei Beendigung der Jugendhilfe

33 Zusammengefasst: Was heißt Ende der Jugendhilfe? Situation: Es geht um das Ende der Hilfe nicht um den Übergang in die formale Volljährigkeit, heißt: In der Regel sind die jungen Menschen Jahre alt. In der Regel es gibt keinen Vormund mehr, es sei denn das Heimatrecht gibt etwas anderes vor. Sozial- und aufenthaltsrechtlich volljährig Anträge auf Sozialleistungen werden durch den jungen Menschen gestellt ( 36 SGB I) Im Asyl- und Aufenthaltsrecht wird er/sie wie ein/e Volljährige behandelt, unabhängig vom Heimatrecht ( 12 AsylG, 80 AufenthG). Es gilt kein besonderer Abschiebungs- oder Überstellungsschutz mehr. II. Was ändert sich nun also mit dem Ende der Jugendhilfe? Lebensunterhaltssicherung Wohnsituation Unterbringung Gefahr der landesinternen Rückverteilung Abhängig von der konkreten asyl- und aufenthaltsrechtlichen Situation

34 Was ändert sich mit Beendigung der Jugendhilfe? Primat der Kinder- und Jugendhilfe endet Unterbringung: Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft bzw. Risiko der Obdachlosigkeit? Örtliche: Gefahr der (Rück-)Verteilung ( 47 Abs. 1 AsylG/ 15a AufenthG) ohne Einschreiten der Jugendhilfe Abbruch von Ausbildung/Schule/Netzwerke? Versorgung - Lebensunterhaltssicherung muss eigenständig gesichert werden: Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus Bildungszu- und -fortgang abhängig vom Aufenthaltsstatus (BAB/BaföG) Pädagogische Unterstützung: Wegfall des Unterstützungssystems und gleichzeitig fehlende Beratungsstrukturen an den Schnittstellen zum Aufenthaltsrecht

35 Versorgungslücken Gefahren am Übergang Aufenthaltsrecht: Zuständigkeit ABH Zuständigkeit folgt SGB VIII Änderung der Wohnsitzauflage bei ABH; Problem, wenn Asylantrag nach Ende gestellt wird, Verteilung? Lebensunterhalt und Unterbringung: Zuständigkeit Sozialamt?, wenn außerörtliche Unterbringung endet ( 10a AsylbLG) Auszahlungsrhythmus Sozialamt/Jugendamt Unterbringung (WGs?, GU?) Bildung: BAB/BaföG Falle bei Aufenthaltsgestattung Keine BaföG-Berechtigung, wenn aber Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist kein SGB XII aber Erlass Ministerium vom Beihilfe oder Darlehen nach SGB XII sind zu gewähren

36 Finanzielle Unterstützung während meiner Ausbildung? Wo kann ich wohnen? III. Neue Leistungssysteme Aufenthaltstitel und Leistungsanspruch Wer ist zuständig? An wen kann ich mich wenden? Welche Behörden sind jetzt zuständig?

37 Wenn ein individueller sozialpäd. Hilfebedarf festgestellt wird und der/die Leistungsempfänger/in mit den Mittel der Jugendhilfe noch beeinflussbar ist, dann hat die Jugendhilfe den Vorrang vor anderen Sozialleistungsträgern.

38 Leistungen zum Lebensunterhalt Welche Leistungen erhalten Flüchtlinge und welcher Träger ist zuständig? Flüchtlinge Flüchtlingeim imasylverfahren: Asylverfahren: Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Für die Auszahlung ist das Sozialamt zuständig. keine Leistungen nach dem SGB II und somit kein Kunde des Jobcenters

39 Nach 15 Monaten in Deutschland (Aufenthaltsgestattung und Duldung) Leistungen nach 2 AsylbLG analog dem SGB XII, dem Zwölften Sozialgesetzbuch, das die Sozialhilfe regelt. Diese Umstellung muss für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung automatisch erfolgen. Beachte: Falls das Sozialamt diese Umstellung nicht automatisch gemacht haben sollte und Sie deshalb länger als 15 Monate Grundleistungen erhalten haben, können Sie rückwirkend eine Nachzahlung der Leistungen nach 2 AsylbLG beantragen (Antrag auf Überprüfung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, gemäß 44 SGB X). Nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis: Leistungen werden idr durch das Jobcenter getragen

40 Leistungen zum Lebensunterhalt Welche Leistungen erhalten Flüchtlinge und welcher Träger ist zuständig? Anerkannte Flüchtlinge oder i.d.r. andere Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis: Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II und Arbeitsmarktförderung durch Jobcenter Übergang vom SGB VIII/AsylbLG ins SGB II

41 Überblick über die Zuständigkeit der Regeldienste Aufenthaltspapier Aufenthaltsgestattung Ankunftsnachweis Duldung ( 60a AufenthG) AE 23 Abs. 1 (wg. Krieg im Heimatland) AE 24 AE 25 Abs. 4 S. 1 AE 25 Abs. 4a und 4a AE 25 Abs. 5, wenn erstmalige Erteilung der Leistungen Arbeitsförderung Sozialamt (Leistungen nach AsylbLG) Agentur für Arbeit (nach SGB III) Jobcenter (nach SGB II) Jobcenter (nach SGB II) Duldung kürzer als 18 Monate Aufenthaltserlaubnis AE 22 AE 23 Abs. 1 und 2 AE 23a AE 25 Abs. 4 S 2 AE 25 Abs. 1 bis 3 AE 25 a und b AE 25 Abs. 5, länger als 18 Monate wenn Erteilung der Duldung

42 Leistungszugang SGB VIII SGB II SGB III AsylblG Aufenthaltsgestattung Ja, Statusunabhängig Nein Abh. von versch. Faktoren Ja Aufenthaltserlaubnis (AE) Ja, Statusunabhängig Ja, außer bei 25 Abs. 4, 5 AufenthG Abh. von versch. Faktoren Nein, außer bei 25 Abs. 4, 5 AufenthG Duldung Ja, Statusunabhängig Nein Abh. von versch. Faktoren Ja Wichtige Arbeitshilfen: Soziale Rechte für Flüchtlinge, Paritätischer Gesamtverband Leitfaden für Flüchtlinge, Flüchtlingsrat Niedersachsen

43 Ausbildungsförderung Ausbildungsförderung Status BAföG Ankunftsnachweis/BüMA BAB BvB abh AsA BaE 5 Jahre Beschäftigung in BRD oder mind. ein Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre beschäftigt Aufenthaltsgestattung (im Folgenden abgekürzt: 5 Jahre beschäftigt) Aufenthaltsgestattung wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, 132 SGB III (Eritrea, Irak, Iran, Somalia, Syrien) 5 Jahre beschäftigt 15 Monate Voraufenthalt Duldung ( 60a) außer: sichere Herkunftsstaaten mit Asylgesuch nach und 60a Abs Monate Voraufenthalt 3 Monate Voraufenthalt 6 Jahre Voraufenthalt 23 Abs. 1 wegen des Krieges 25 Abs. 4 Satz 1 die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt 5 Jahre beschäftigt sofort in ihrem Heimatland 25 Abs. 5 sofern die Entscheidung über 12 Monate Voraufenthalt 5 Jahre beschäftigt 5 Jahre Beschäftigung in BRD oder mind. ein Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre beschäftigt 15 Mon. Voraufenthalt 3 Monate Voraufenthalt 5 Jahre beschäftigt 3 Monate Voraufenthalt 5 Jahre beschäftigt 49

44 Lebensunterhalt und Ausbildung- BAföG und BAB Anspruch nach Aufenthaltstitel BAföG BAB Aufenthaltsgestattung 5 Jahre Voraufenthalt und eigene Erwerbstätigkeit bzw. Erwerbstätigkeit der Eltern in D. Nach 15 Monaten Voraufenthalt, wenn eine gute Bleibeperspektive besteht. Kein Zugang, bei fehlender Bleibeperspektive Aufenthaltserlaubnis (AE) Bei vielen AE sofort: z.b. 25 Abs. 1 und 2 Bei vielen AE sofort: Z.B. 25 Abs. 1 und 2 Bei best. AE nach 3 Monaten: Z.B. 25 Abs 3-5 Duldung Nach 15 Monaten Voraufenthalt Bei best. AE nach 15 Monaten: Z.B. 25 Abs, 3-5 Nach 15 Monaten Voraufenthalt

45 Lebensunterhalt und Ausbildung - BAföG und BAB SGB II - AsylbLG / BAB/ BAföG Falle - Es besteht z.t. kein SGB II und AsylblG Anspruch, wenn die Person in einer grundsätzlich förderfähigen Ausbildung ist - Jugendhilfeanspruch besteht jedoch - Problem der Lebensunterhaltssicherung, wenn die Mindestaufenthaltszeiten für BAföG/BAB noch nicht erreicht wurden und die Leistungen (AsylblG/SGB II) entzogen werden können Lösungsmöglichkeiten: - Sozialamt-Härtefallantrag/Darlehen, SGB VIII (z.b. Hilfen für junge Volljährige), Arbeit neben der Ausbildung, Stipendien- und Förderprogramme, Wohngeld

46 Berufausbildungsbeihilfe Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe herkunftslandunabhängig stellen im Falle einer Ablehnung eines BAB-Antrages oder anderen Form der Ausbildungsförderung Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs Klage und wenn nötig Eilantrag einzureichen. Ein Beispiel für die Klagebegründung hat der Paritätische Gesamtverband auf seiner Seite veröffentlicht:klage Ausbildungsförderinstrumente NEU: Gerichtsurteil vom SG Lübeck, : BAB für afghanischen Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung Ergänzende Handlungsoptionen: Antrag auf Härtefallleistungen gem. 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Sozialamt muss den Antrag annehmen und einen schriftl. Bescheid erstellen

47 Wohnen - zwischen Anspruch und Realität Wo gewohnt werden kann, hängt vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und den Landesaufnahmegesetzen sowie der kommunalen Praxis ab. P: Wohnsitzauflage Aufhebung oder Abänderung beantragen Auflage der Ausländerbehörde in einer GU leben zu müssen - Abänderung der Wohnauflage beantragen und/oder - private Wohnsitznahme beantragen. ->Antrag auf Übernahme der Kosten für Privatwohnung Sozialamt/Jobcenter. Ggfs.: Umverteilungsantrag

48 Voraussetzungen für einen gelingenden Übergang Ausschöpfung der Möglichkeiten innerhalb der Jugendhilfe Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres: Hilfe für junge Volljährige Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres: Hilfe für junge Volljährige in begründeten Fällen ( 41 Abs. 1 SGB VIII) Vorbereitung des Übergangs und an die Hand nehmen Übergang in andere Systeme begleiten (Jugendhilfe = Brückenfunktion ) Wie geht es aufenthaltsrechtlich weiter? Besteht das Risiko eines erzwungenen Umzugs (Verteilung)? Wo wird der junge Mensch wohnen, wie seinen Lebensunterhalt und seine (Aus)Bildung sichern

49 Materialien Auf unserer Homepage finden Sie zahlreiche Arbeitshilfen und Materialien zu verschieden Themenschwerpunkten Darunter Materialien mit Bezug zu UMF und Jungen Volljährigen Ausgewählte Materialien und Links: Broschüre: Recht auf Bildung für Flüchtlinge Sicherung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung mit Aufenthaltsgestattung und Duldung Broschüre: Zugang zur Berufsausbildung und zu Ausbildungsförderung für junge Flüchtlinge

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