Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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1 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz StMUV - Postfach München Regierungen Kreisverwaltungsbehörden Wasserwirtschaftsämter Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon +49 (89) München 52h-U / Monika Fuchsgruber Hochwasserschutzgesetz II Sehr geehrte Damen und Herren, am sind die Änderungen im WHG durch das Hochwasserschutzgesetz II vom (BGBl I S. 2193) in Kraft getreten. Hiermit möchten wir Sie in Abstimmung mit der Obersten Baubehörde über die wesentlichen Änderungen informieren. Soweit es die Berücksichtigung von Hochwasserschutzbelangen in der Bauleitplanung sowie bei der Baugenehmigung von Einzelvorhaben betrifft, wird ergänzend auf die Handlungsanleitung für den Einsatz rechtlicher und technischer Instrumente zum Hochwasserschutz in der Raumordnung, in der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Einzelbauvorhaben der Fachkommission Städtebau in der Fassung vom 17. Mai 2016 (siehe IMS vom , IIB /15) verwiesen, die derzeit hinsichtlich der Neuregelungen des Hochwasserschutzgesetz II überarbeitet wird. 1. Regelungen für vorläufig gesicherte oder festgesetzte Überschwemmungsgebiete Recyclingpapier aus 100% Altpapier Standort Rosenkavalierplatz München Öffentliche Verkehrsmittel U4 Arabellapark Telefon/Telefax / poststelle@stmuv.bayern.de Internet

2 - 2 - a) Bauleitplanung aa) Verbot der Bauleitplanung im Außenbereich In vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem BauGB untersagt ( 78 Abs. 1 S.1, Abs. 8 WHG). Die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom , 4 CN 6.12) zur Auslegung des Begriffs neuer Baugebiete wird nachgezeichnet, indem das Verbot nun ausdrücklich nur auf die Ausweisung von neuen Baugebieten im Außenbereich beschränkt wird ( 78 Abs. 1 S. 1 WHG). Ausnahmen von diesem Verbot sind nach wie vor nur unter den strengen Voraussetzungen des 78 Abs. 2 WHG zulässig. Hier haben sich gegenüber der alten Rechtslage keine Änderungen ergeben. Neu hinzugekommen ist, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des 78 Abs. 2 S. 1 Nrn. 3 bis 8 WHG auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft explizit zu berücksichtigen sind ( 78 Abs. 2 S. 2 WHG). bb) Gebiete nach 30 Abs. 1 und 2 oder 34 BauGB In vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde nach 78 Abs. 3, Abs. 8 WHG bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach 30 Abs. 1 und 2 oder 34 BauGB zu beurteilen sind, in der Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen: - die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger, - die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben. Die Regelung ist demnach im Geltungsbereich qualifizierter und vorhabenbezogener Bebauungspläne sowie im sog. unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB anzuwenden. Anders als im Außenbereich besteht in diesen Gebieten kein Verbot der Bauleitplanung und es ist auch keine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen. b) Einzelbauvorhaben In vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt ( 78 Abs. 4, Abs. 8 WHG). Ausnahmen werden auf Antrag von der örtlich zuständigen Wasserrechtsbehörde nur unter den engen Voraussetzungen des 78 Abs. 5 WHG erteilt, sie sind nicht Gegenstand des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens. Neu hinzugekommen ist, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach 78 Abs. 5 WHG die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. StMUV und OBB

3 - 3 - hatten mit gemeinsamen Schreiben vom (Gz: 55_1-U /35-4 bzw. IIB /13) den Regierungen Hinweise zur Genehmigung der Errichtung und Erweiterung von Gebäuden in Überschwemmungsgebieten nach 78 Abs. 3 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einschließlich eines zugehörigen Auskunftsbogens gegeben. Die Hinweise und der Auskunftsbogen können weiterhin für Fragen zum hochwasserangepassten Bauen in vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten verwendet werden. Im Anhang finden Sie die lediglich redaktionell aktualisierten Dokumente. c) Handlungen nach 78a Abs. 1 WHG Die im alten 78 Abs. 1 S. 1 Nrn.3 bis 9 WHG genannten Handlungen sind im neuen 78a Abs. 1 S.1 WHG ( Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete ) geregelt. Ausnahmen sind unter den strengen Voraussetzungen des 78a Abs. 2 WHG möglich. Das Grünlandumbruchverbot des 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten wird im bayerischen Landesrecht nicht aufrecht erhalten, kann jedoch als Genehmigungsvorbehalt in eine Überschwemmungsgebietsverordnung, soweit erforderlich, aufgenommen werden, vgl. Art. 46 Abs. 4 BayWG. d) Heizölverbraucheranlagen Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird ( 78c Abs. 1 WHG). Soweit vom Antragsteller eine Ausnahme nach 78 c Absatz 1 WHG beantragt wird, sind von diesem Nachweise vorzulegen, dass kein anderer weniger wassergefährdender Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung steht, und zum anderen die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird. Mit Pelletheizung oder Elektroheizung steht in aller Regel ein weniger wassergefährdender Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung. Bei dem Punkt wirtschaftlich vertretbare Kosten ist nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit, sondern auf den Durchschnittsmenschen abzustellen. Die persönliche Leistungsfähigkeit spielt erst bei der Frage Verhältnismäßigkeit eine Rolle. Für bestehende Heizölverbraucheranlagen besteht eine Nachrüstpflicht. Sie sind vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten ( 78c Abs. 3 WHG).

4 - 4 - Zum Verhältnis von Überschwemmungsgebietsverordnung zur Regelung des 78c WHG gilt folgendes: Sowohl in bestehenden als auch noch zu erlassenden Überschwemmungsgebietsverordnungen ist es nach Inkrafttreten des sog. Hochwasserschutzgesetzes II weiterhin nach Abwägung der Erforderlichkeit und der betroffenen Belange im Einzelfall möglich, Anforderungen bzw. Nachrüstpflichten oder fristen bei Heizölverbraucheranlagen festzulegen, die über 78c WHG hinausgehen. 78c WHG ist heranzuziehen, soweit die jeweilige Überschwemmungsgebietsverordnung keine Aussage trifft oder hinter den dort genannten Anforderungen bzw. Nachrüstpflichten oder fristen zurückbleibt. 2. Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten Mit dem Hochwasserschutzgesetz II wurden Regelungen für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten neu eingeführt. Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach 74 Abs. 2 WHG Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach 76 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG als Überschwemmungsgebiete festgesetzt oder vorläufig gesichert sind ( 78b Abs. 1 S. 1 WHG). Die Regelungen für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach 78b WHG gelten somit nur für Überschwemmungsgebiete, die in der Gewässerkulisse der EG-HWRM-RL enthalten sind. Risikogebiete werden in Bayern für ein HQ extrem (nach bayerischer Definition in etwa 1,5 mal HQ100) ermittelt. Der Internet-Kartendienst Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete" (IÜG) bietet die Möglichkeit, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, für welche Gebiete in Bayern Gefahren vor einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100), einem Extremhochwasser (HQextrem) sowie einem häufigen Hochwasser (HQhäufig) ermittelt sind. Über den IÜG kann sich jeder schnell und einfach informieren, wo sich Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten befinden. a) Bauleitplanung Anders als in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Außenbereich gibt es kein Verbot der Bauleitplanung. 78b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG stellt nur Anforderungen an die Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB. Nach 78b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG sind bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach 30 Abs. 1 und 2 oder nach 34 BauGB zu beurteilende Gebiete insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB zu be-

5 - 5 - rücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB entsprechend. Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sollen nachrichtlich in den Flächennutzungsplan und Bebauungsplan übernommen werden ( 5 Abs. 4a S.1, 9 Abs. 6a S.1 BauGB). Die nachrichtliche Übernahme ist eine bloße, wenn auch gesetzlich angeordnete Übernahme von Informationen. Die Einarbeitung in die Pläne erfolgt, soweit nicht abwägungsrelevant, formlos, ohne dass es eines (förmlichen) Verfahrens bedarf. Auch wenn nicht gesetzlich erforderlich, empfiehlt es sich bei der Übernahme entsprechender Gebiete, die Bauleitpläne in der Fassung mit den redaktionellen Übernahmen bekannt zu machen. Die Wasserwirtschaftsämter können die Kommunen darauf hinweisen. b) Einzelbauvorhaben Außerhalb der von 78b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nach dem Gesetzeswortlaut nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist: bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden. 78 b Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 WHG findet generell keine Anwendung, wenn ein rechtsgültiger Bebauungsplan nach 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB vorliegt. Für diese Auffassung spricht die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses (Drs. 18/12404, V Begründung der Änderungen): In den unbeplanten Bereichen oder in den Bereichen ohne Satzungen nach 34 Absatz 4 und 35 Absatz 6 BauGB gelten dagegen im Regelfall die Anforderungen nach 78 b Absatz 1 Nummer 2. Im Hinblick auf die Bauweise wird auf die vom Gesetzgeber bewusst gewählte mildere Formulierung ( in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise ; Soll- Vorschrift) im Vergleich zu Einzelbauvorhaben im festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet hingewiesen. Sofern der zu erwartende Schaden bei geringem Hochwasserrisiko und/oder geringem Schadenspotenzial insgesamt sehr niedrig sei, könne es nach der Gesetzesbegründung im Einzelfall auch möglich sein, dass keine speziellen Maßnahmen zum Hochwasserschutz erforderlich sind. Sollten bestimmte Anlagen unter Berücksichtigung von Art und Funktion der Anlage aus technischen Gründen nicht hochwasserangepasst ausgeführt werden können, gelte das Erfordernis der hochwasserangepassten Bauweise nicht (z. B. sog. Fahrsilos in der Landwirtschaft; BT-Drs. 18/10879 und 18/12404).

6 - 6 - Zur Ermittlung der im Einzelfall zweckmäßigen Maßnahmen können z. B. einschlägige DWA- Merkblätter und die Hochwasserschutzfibel des BMUB herangezogen werden. Derartige Merkblätter stellen per se keine anerkannten Regeln der Technik dar, sondern verstehen sich als Hilfestellung bei der Auswahl und Ausgestaltung möglicher Maßnahmen. Welche Maßnahmen tatsächlich zu ergreifen sind, ist immer eine Betrachtung des Einzelfalls und der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung des 78b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG trägt der Tatsache Rechnung, dass auch Hochwasserschutzanlagen versagen können und es auch hinter Hochwasserschutzanlagen keinen absoluten Schutz vor Hochwasser gibt. So sind insbesondere an Bauvorhaben, die besonders stark betroffen wären, höhere Anforderungen zu stellen. Hierbei spielt auch die wahrscheinliche Wassertiefe bei einem HQextrem eine Rolle. An Gebäude, welche von besonders schutzbedürftigen Personengruppen genutzt werden (z.b. Altenheime, Schulen, Kindergärten,...) sind höhere Anforderungen zu stellen. Möglichkeiten der Bauvorsorge in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten können beispielsweise Maßnahmen zur Abschottung von Türen und Fenstern, druckdichte Türen oder die Auswahl wasserbeständiger Baustoffe sein. Auch eine Fluchtmöglichkeit in höhere Stockwerke sollte vorhanden sein (Verzicht lediglich bei langer Vorwarnzeit). Bei normalen Wohngebäuden und lediglich zu erwartenden Sachschäden müssen die zu erwartenden Mehrausgaben für eine hochwasserangepasste Bauweise nach 78b WHG in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen. Für verbleibende Risiken kommt eine Versicherung in Betracht. Mit den Instrumenten des Risikomanagements können die Hochwasserrisiken bewertet und geeigneten Maßnahmen abgeleitet werden. Mit 5 Absatz 2 WHG ist der vom Hochwasser Betroffene zur Eigenvorsorge verpflichtet. Ein selbstzutragendes Hochwasserrisiko ist zumutbar. Schutzmaßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig und sozial verträglich sein. Die Vorschrift des 78b Abs. 1 S.2 Nr. 2 WHG ist nicht Prüfungsgegenstand im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. 1 Anders als bei Einzelbauvorhaben im festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet wird bei Einzelbauvorhaben in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten keine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt und erteilt. Die Vorschrift richtet sich an den Bauherrn und an die Wasserbehörden, die entsprechende Anordnungen zur dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise erlassen können. Für die Begutachtung der Bauweise nach 78b Abs. 1 S.2 Nr. 2 WHG ist angedacht, dass analog zur Begutachtung von Einzelbauvorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten künftig die fachkundigen Stellen an den KVB zuständig sein 1 Das UMS vom (GZ.: 52h-U /19-21) ist insofern gegenstandslos

7 - 7 - sollen. Die VVWas werden bei der anstehenden Fortschreibung entsprechend ergänzt werden. Die unteren Bauaufsichtsbehörden werden gebeten, die unteren Wasserrechtsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten über Bauanträge in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten zu informieren. c) Heizölverbraucheranlagen Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann ( 78c Abs. 2 S. 1 WHG). Während für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten ÜG eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot bei der zuständigen Behörde beantragt und von dieser erteilt werden muss, reicht in Risikogebieten eine Anzeige. Die Anzeige muss der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung vorliegen. Die Behörde kann dann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige die Errichtung untersagen oder Auflagen an die Hochwassersicherheit festsetzen. Mit der Anzeige nach 78 c Absatz 2 WHG sind Nachweise vorzulegen, dass kein anderer weniger wassergefährdender Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung steht und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird. Mit Pelletheizung oder Elektroheizung steht in aller Regel ein weniger wassergefährdender Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren kosten zur Verfügung. Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Risikogebieten vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten ( 78c Abs. 3 WHG). 3. Hochwasserentstehungsgebiete Mit dem Hochwasserschutzgesetz II neu eingeführt wird die Gebietskategorie der Hochwasserentstehungsgebiete ( 78d WHG). Für die Länder besteht keine Pflicht, diese Gebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen, sondern nur eine Option. Bayern macht davon derzeit keinen Gebrauch.

8 Vorkaufsrecht Nach 99a WHG steht den Ländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt werden. Die nähere Ausgestaltung auf Landesebene wird im neuen Art. 57a BayWG geregelt. Danach führt das LfU ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die ein Vorkaufsrecht nach 99a WHG i.v.m. Art. 57a BayWG besteht. Das Vorkaufsrechtsverzeichnis hat konstitutiven Charakter. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch die WWÄ. Da die WWÄ bereits durch mehrere UMS über das Vorkaufsrecht nach 99a WHG unterrichtet wurden, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet. Mit freundlichen Grüßen gez. Horn Ministerialrätin

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