4.6 Inbetriebnahme, Prüfungen, Abnahmen und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen
|
|
- Inge Wagner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Ein Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG 4.6 Inbetriebnahme, Prüfungen, Abnahmen und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 1
2 Abschlüsse Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Master of Engineering für vorbeugenden Brandschutz Nachweisberechtigter für Brandschutzplanung Prüfsachverständiger für (Anerkennungsnummer 60 des Landes Brandenburg) RLT Anlagen und Brandschutzklappen CO Warnanlagen natürliche und maschinelle RWA Anlagen Brandmelde und Alarmierungsanlagen sicherheitstechnische elektrische Anlagen selbsttätige und nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen und nasse Steigleitungen) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Heizungstechnik Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS/IHK Bildungszentrum Dresden, Registriernummer ) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 2
3 Beruflicher Werdegang Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Seit 1993 Gründer und Geschäftsführer der PVT mbh Seit 1997 Arbeit als Sachverständiger Ingenieur und Sachverständigenbüro PVT mbh Frank Lucka Franz Wienholz Straße 25d Prenzlau / Uckermark Telefon: Telefax: E Mail: buero@pvting.de Internet: Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 3
4 Dozententätigkeit Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Honorardozent in folgenden Ausbildungen: EIPOS BBIK LSTE VBI FFW Prenzlau EIPOS Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Goetheallee 24, Dresden Brandenburgische Ingenieurkammer Schlaatzweg 1, Potsdam Landesschule und Technische Einrichtung für Brand und Katastrophenschutz Eisenbahnstraße 1a, Eisenhüttenstadt Verband Beratender Ingenieure VBI Budapester Straße 31, Berlin Freiwillige Feuerwehr Prenzlau Grabowstraße 50, Prenzlau Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 4
5 Download unter Downloads können die gehaltenen Vorträge als PDF Datei heruntergeladen werden Benutzername: pvting Passwort: Seminar Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 5
6 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 6
7 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 7
8 1. Einführung Bestandteile des Brandschutzes Brandschutz vorbeugender Brandschutz abwehrender Brandschutz baulich anlagentechnisch betrieblich organisatorisch Feuerwehr festgelegte Schutzziele müssen erreicht werden Erstellen und Betreiben muss wirtschaftlich sein Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 8
9 1. Einführung Schutzziele Personenschutz Umweltschutz Sachschutz (Betriebsfortführung) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 9
10 1. Einführung Einordnung Bauordnungsrecht Raumplanung Baurecht Räumliche Gesamtplanung Öffentliches Baurecht Privates Baurecht Räumliche Fachplanung Planfeststellung Nutzungsregelung sonstige räumliche Fachplanung Raumordnungsplanung Bundesplanung (selten) Landesplanung Landesentwicklungsplan Regionalplan Kommunen Bauleitplanung = Bauplanungsrecht = städtebauliche Planung Städtebaurecht Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) Bauordnungsrecht formelles Bauordnungsrecht materielles Bauordnungsrecht Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 10
11 1. Einführung Einordnung Bauordnungsrecht Baurecht Privates Baurecht (z.b.: BGB, Nachbarrechtsgesetz) Öffentliches Baurecht Strafrecht (z.b.: 319 StGB Baugefährdung) Bauplanungsrecht (Städtebaurecht) Bauordnungsrecht (Baupolizeirecht) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 11
12 1. Einführung Einordnung Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht Umweltrecht z.b. Energiesparrecht, Chemikalienrecht Bauproduktenrecht Bauordnungsrecht Arbeitsrecht z.b. Gewerberecht, Arbeitsstättenrecht Strafrecht z.b. Baugefährdung Denkmalrecht Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 12
13 1. Einführung Umsetzung Brandschutzkonzept Auszug aus dem Prüfbericht des Prüfingenieurs für vorbeugenden Brandschutz: Gemäß 48 BbgBO ist der Objektplaner dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen ausgeführt wird und im Übrigen den öffentlich rechtlichen Vorschriften entspricht. Beendet der Objektplaner seine Tätigkeit vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat er dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bezüglich der Umsetzung der Forderungen aus dem geprüften Brandschutzkonzept ist daher der Ersteller dieses Brandschutzkonzeptes zuständig. Unabhängig von der stichprobenartigen Bauüberwachung des unterzeichnenden Prüfingenieurs muss die Umsetzung des geprüften Brandschutzkonzeptes durch den Konzeptersteller überwacht und spätestens zur abschließenden Fertigstellung bestätigt werden. Ein Wechsel der Bauüberwachung des geprüften Brandschutzkonzeptes ist dem unterzeichnenden Prüfingenieur anzuzeigen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 13
14 1. Einführung Fragen nach den Schutzzielen Wer kümmert sich um Umweltschutz? Wer kümmert sich um Sachschutz? Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 14
15 1. Einführung Bescheinigung des Brandschutzfachplaners bescheinigt die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes = Umsetzung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen (Personenschutz) schuldet vertraglich die Einhaltung der a.a.r.d.t., das kann auch Umweltschutz und Sachschutz beinhalten Wichtig: genaue vertragliche Abgrenzung ist erforderlich Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 15
16 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 16
17 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten Prüfungsarten VOB Abnahme Abnahme der vertragsmäßig geschuldeten Bauleistungen Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (Ausführungsfirma, Planer) Beinhaltet Übergabe der Leistungen an Bauherren mit Beginn der Gewährleistungsfristen Bauaufsichtliche Sachverständigenprüfungen Prüfung der sicherheitsrelevanter Anlagen oder Anlagenteile auf Übereinstimmung mit dem Bauordnungsrecht Prüfung muss nach Landesbauordnung in einem bestimmten Rhythmus wiederholt werden In der Regel erheblich geringerer Umfang als die geschuldete Leistung im VOB Vertrag erforderlich! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 17
18 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten Vergleich PSV Prüfung / VOB Abnahme Abnahmen & Prüfungen VOB/BGB Abnahme PSV Prüfung zw. Bauherrn und Ausführenden einmalig nach Fertigstellung Überprüfung aller vertragsmäßigen Leistungen auf Vertragserfüllung Übergabe der Leistung Beginn Gewährleistung Verweigerung der Übernahme, Zahlungseinbehalt Prüfsachverständiger prüft für Bauherrn/Betreiber in Zyklen wiederkehrend gemäß Bauordnungsrecht Überprüfung der sicherheitsrelevanten Anlagen auf Übereinstimmung mit Bauordnungsrecht, Genehmigungslage, a.a.r.d.t. Nutzungsfreigabe Auflagen, Ordnungsgelder, Nutzungseinschränkung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 18
19 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme VOB Teil B 12 Abnahme Bedeutung Die Abnahme ist ein zentraler Begriff des Bauvertrags. Die Abnahme ist eine Hauptpflicht des Auftraggebers. Sie ist selbständig einklagbar. Begriff Abnahme ist die Entgegennahme der Werkleistung und die ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Auftraggebers, dass er die Werkleistung als in der Hauptsache vertragsgemäße Erfüllung anerkenne. Die Abnahme ist in 640 BGB geregelt. Die VOB/B hat denselben Begriff der Abnahme zur Grundlage, trifft aber in 12 VOB/B ergänzende Regelungen. Übereinstimmung besteht jetzt insoweit, als 640 Abs. 1 Satz 2 BGB und 12 Nr. 3 VOB/B vorsehen, dass die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden kann. 640 Abs. 2 BGB (Ausschluss von Mängelansprüchen, wenn diese nicht bei der Abnahme vorbehalten werden) gilt auch beim VOB Vertrag. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 19
20 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme Formen Als Grundformen kann man die tatsächliche Abnahme und die fiktive Abnahme unterscheiden. Die tatsächliche Abnahme kann erfolgen: ausdrücklich Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung der Leistung die Abnahme, so hat diese nach 12 Nr. 1 VOB/B binnen 12 Werktagen zu erfolgen. stillschweigend Auch ohne Verlangen des Auftragnehmers und ohne ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers kann in einem tatsächlichen Verhalten, beispielsweise der Ingebrauchnahme oder der Bezahlung der Rechnung, die stillschweigende Abnahme zu sehen sein. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 20
21 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme Formen förmliche Abnahme: Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form nach 12 Nr. 4 VOB/B. Eine förmliche Abnahme kann schon im Vertrag vorgesehen sein oder von einer Partei verlangt werden. Dann ist die Abnahme in einem gemeinsamen Termin vorzunehmen, in dem der Befund in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen ist. Manchmal ist im Vertrag förmliche Abnahme vorgesehen. Kommt in der Vertragsabwicklung aber keine der Parteien auf diese Vereinbarung zurück, dann kann unter Umständen ein übereinstimmender Verzicht auf förmliche Abnahme und eine stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme anzunehmen sein, wenn eine bestimmte Zeit nach Ingebrauchnahme verstrichen ist. Bei der fiktiven Abnahme bedarf es keiner Erklärung des Auftragnehmers, die Abnahme wird vielmehr fingiert. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 21
22 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme Verzicht auf die fiktive Abnahme kommt nach 12 Nr. 5 VOB/B in zwei Formen vor: 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B: Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Eine solche Mitteilung kann insbesondere in der Übersendung der Schlussrechnung liegen. 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B: Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 22
23 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme Die Abnahme ist für den Auftraggeber und den Auftragnehmer von entscheidender Bedeutung. Durch die Abnahme treten folgende Rechtsfolgen ein: Die Vergütung wird fällig. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks geht auf den Auftraggeber über (Übergang der Gefahr). Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels liegt nach der Abnahme beim Auftraggeber (Beweislastumkehr), es sei denn, diese wurden im Abnahmeprotokoll vorbehalten. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 23
24 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt zu laufen (Beginn der Gewährleistungsfrist). Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber nicht mehr gefordert werden, wenn er sich diese nicht im Abnahmeprotokoll vorbehalten hat ( 341 Abs. 3 BGB, 11 Nr. 4 VOB/B). Der Werkvertrag kann nicht mehr gekündigt werden. Wenn der Auftraggeber den Bauvertrag nach 649 BGB oder 8 Nr.1. Abs. 1 VOB/B vor Vollendung des Werkes kündigt, ist dem Auftragnehmer dringend anzuraten, die bisher erbrachten Leistungen abnehmen zu lassen. Hierauf hat er Anspruch. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 24
25 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten VOB Abnahme Die Abnahme ist die Entgegennahme durch den Auftraggeber des vom Auftragnehmer im wesentlichen fertiggestellten (Bau ) Werkes und dessen Billigung als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung. Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der zwischen Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (z. B. Handwerker) abgeschlossen wird. Für viele Bauverträge richtet sich daher die Abnahme nach 640 des allgemeinen Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB). Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 25
26 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten Prüfungen aus Vertragsrecht (Beispiele für Lüftungsanlagen) Abnahme gemäß DIN EN 12599: auf Basis der vereinbarten Abnahmeklassen (A, B, C oder D) entsprechend VOB/C DIN bzw. BGB 644, aber ACHTUNG: die Klasse ist vertraglich zu vereinbaren, sonst ist Klasse A zu übernehmen (Hinweis: A ist das Maximum) OP Prüfungen an Lüftungsanlagen nach DIN E: bzw. DIN : in Krankenhäusern entsprechend VOB/C DIN bzw. BGB 644 Hygieneprüfung nach VDI : in Verbindung mit VDI : Prüfungen von vertraglich vereinbarten Schallpegeln innerhalb oder außerhalb von Gebäuden viele weitere Prüfungen sind je nach vertraglicher Vereinbarung an Lüftungsund Klimaanlagen, aber auch an Rauchabzugsanlagen möglich Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 26
27 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten weitere Prüfungen / Auszüge aus DIN : (BMA) Gemäß Punkt 9.1 Abnahme, Allgemeines muss der Prüfung einer Brandmeldeanlage die mängelfreie Inbetriebsetzung des Brandmeldesystems vorausgehen. Gemäß Punkt 9.4 Abnahme, Abnahmeprotokoll ist über die Abnahmeprüfung, erfolgreiche Ergebnisse und gegebenenfalls Mängel ein Protokoll mit der Unterschrift der für die Abnahmeprüfung Verantwortlichen und Beteiligten zu erstellen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 27
28 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 28
29 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Prüf Anforderungen aus Bauordnungsrecht (Beispiele) bauaufsichtliche Prüfung durch Prüfsachverständige gemäß MPrüfVO: unter Beachtung der Muster Prüfgrundsätze: Prüfung aller Brandschutzmaßnahmen durch den Prüfingenieur für Brandschutz unter Beachtung der Prüfberichte der Prüfsachverständigen Prüfung von Lüftungs und Klimaanlagen nach Energieeinsparverordnung (ENEV) durch Sachkundige bezüglich der Energieeffizienz (Hinweis: In einigen Bundesländern Vorlage beim Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung) in einigen Bundesländern erfolgt die Prüfung von Lüftungsanlagen, manchmal insbesondere an Küchenabluftanlagen, durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (zum Beispiel gemäß Einigungsvertrag in den neuen Bundesländern ) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 29
30 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Übersicht BEISPIELE FÜR PRÜFUNGEN ODER EHEMALS AMTLICHE PRÜFUNGEN PSV ANLAGE (PRÜFSACH VERSTÄNDIGER FÜR SICHERHEITSTECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG) PI (PRÜFINGENIEUR FÜR VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZ) IN EINIGEN LÄNDERN AUCH PSV ZÜS DRUCK/EX/ AUFZÜGE (PRÜFUNGEN DURCH ZENTRALE ÜBER WACHUNGSSTELLEN) WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN DURCH DIE BAUAUFSICHT PSV ENEV (PRÜFSACH VERSTÄNDIGER FÜR ENERGETISCHE GEBÄUDEPLANUNG) PI (PRÜFINGENIEUR FÜR STANDSICHERHEIT) PRÜFUNGEN DURCH BEFÄHIGTE PERSONEN IM EX UND DRUCKBEREICH WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN DURCH DIE BRANDSCHUTZ DIENSTSTELLE PRÜFUNGEN FLIEGENDE BAUTEN DURCH BENANNTE PRÜFSTELLEN BSFM (PRÜFUNGEN DURCH BEZIRKSSCHORNSTEIN FEGERMEISTER) LANDESAMT FÜR ARBEITSSCHUTZ Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 30
31 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Vorschriftenübersicht Bundesvorschriften (Fürsorgepflicht des Staates) Muster Vorschriften der ARGEBAU Landesbauordnungen (LBOs) Eingeführte Technische Baubestimmungen z. B. Grundgesetz (GG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Strafgesetzbuch (StGB) z. B. Muster Bauordnung (MBO), Muster Schulbaurichtlinie (MSchulbauR), Muster Liste der Technischen Baubestimmungen, MVV TB Aufbau der Landesbauordnungen ähnlich, da auf Muster Bauordnung basierend; Inhalt kann erheblich abweichen! DIN Normen z. B. DIN DIN Vorschriften z. B. VDE Vorschriften, VDI Richtlinien Literaturhinweis: Brandschutzatlas (Feuer TRUTZ GmbH Verlag für Brandschutzpublikationen) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 31
32 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Wiederholung der Schutzziele MBO vom 11/2002, zuletzt geändert 05/ Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 32
33 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Wiederholung der Schutzziele MBO vom 11/2002, zuletzt geändert 05/2016 Die MBO ist ein Brandschutzkonzept. Die Anforderungen können in einzelnen Projekten durch die Baugenehmigungen und Brandschutzkonzepte abweichen. Wenn zwei oder mehrere Richtlinien oder Verordnungen auf ein Gebäude zutreffen, dann ist häufig die jeweils höchste Anforderung anzuwenden. Die rechtliche Verbindlichkeit muss zur Kontrolle geprüft werden. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 33
34 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Wiederholung der Schutzziele Ursprüngliche reine Prüfung der unteren Bauaufsicht als hoheitliche Aufgabe Aufgaben an private Personen übertragen (bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige / staatlich anerkannte Sachverständige / aktuell Prüfsachverständige), keine hoheitliche Aufgabe Wobei alle prüfenden Mitarbeiter von Prüfgesellschaften und einzeln auftretende Prüfsachverständige bauaufsichtlich ( staatlich ) geprüft sein und ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 34
35 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Bauordnungsrechtliche Vorschriften Sonderbau Muster-Vorschrift Brandenburgische Vorschrift Bauordnung MBO: BbgBO: Verkaufsstätten MVkVO: BbgVBauV: MVStättV: BbgVStättV: Krankenhäuser MKHBauVO: BbgKPBauV: Versammlungsstätten Beherbergungsstätten MBeVO: BbgBeBauV: Hochhäuser MHHR: BbgHHR: Garagen MGarVO: BbgGStV: Industriebau MIndBauRL: IndBauRL: Schulen MSchulbauR: BbgSchulbauR: Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 35
36 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PSV Anlagentechnik Bayern Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 36
37 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PSV Anlagentechnik Bayern Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 37
38 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PSV Brandschutz Bayern I Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 38
39 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PSV Brandschutz Bayern I Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 39
40 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PSV Brandschutz Bayern II Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 40
41 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PSV Brandschutz Bayern II Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 41
42 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PSV Brandschutz Bayern III Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 42
43 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PSV Brandschutz Bayern III Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 43
44 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PI Brandschutz/Standsicherheit Berlin Auszug Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 44
45 3. Bauaufsichtliche Prüfungen PI Brandschutz Berlin Merkblätter Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 45
46 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen Brandenburg Zur Bestätigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen Seit Gültigkeit neuer BbgBO nicht mehr erforderlich Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 46
47 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen Brandenburg Prüfbescheinigung gemäß Bauvorlagenverordnung VORSICHT VERSICHERUNG, Man bescheinigt ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit Seit Gültigkeit neuer BbgBO nicht mehr erforderlich Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 47
48 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen Brandenburg Unterschrift! Stempel! Datum! Seit Gültigkeit neuer BbgBO nicht mehr erforderlich Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 48
49 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Wirksamkeit und Betriebssicherheit Wirksamkeit im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige heißt, dass die Anlage und Einrichtung wie geplant ihre Funktion erfüllen und die ihr zugedachten Aufgaben im Gefahrenfall zur Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele zuverlässig ausführen muss. Betriebssicherheit im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige heißt, dass von der technischen Anlage und Einrichtung keine Gefahren bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ausgehen dürfen und sie ordnungsgemäß und zuverlässig die ihr angedachten Funktionen zur Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllen kann. Achtung: Nicht verwechseln mit dem bestimmungsgemäßen Zusammenwirken (Wirk Prinzip Prüfung)! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 49
50 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Wesentliche und nicht wesentliche Mängel Wesentliche Mängel im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige stellen eine Einschränkung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der prüfpflichtigen technischen Anlage dar. Das Bauordnungsrecht nennt als Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel an verschiedenen Stellen den Begriff unverzüglich. Unverzüglich definiert sich für den Bauherren oder Betreiber als Frist und bedeutet, dass mit der Beseitigung der Mängel ohne schuldhafte Verzögerung begonnen werden muss. Bei wesentlichen Mängeln ist der Prüfsachverständige verpflichtet, die Frist unverzüglich zu setzen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 50
51 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Wesentliche und nicht wesentliche Mängel Nicht wesentliche Mängel im Sinne der Prüfung einer technischen Anlage durch Prüfsachverständige schränken die Wirksamkeit und Betriebssicherheit nicht erheblich ein. In diesem Fall ist durch den Prüfsachverständigen eine angemessene Frist, in der Regel zirka ein Monat, zur Mangelbeseitigung festzulegen. Durch Bauherrn / Betreiber können eigenverantwortlich Kompensationen erforderlich sein, um die bauliche Anlage (Gebäude) oder Teile davon weiter betreiben zu dürfen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 51
52 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der Bauregelliste Abweichungen nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO Abweichung von MVV TB Abweichung von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( konzeptionelle Abweichung ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß MVV TB Teil B und 16c MBO Bauprodukte oder Bauarten gemäß MVV TB Teil D FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 52
53 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen Fall A: (gemäß MBO: ) Gesetzlich geregelte Zulässigkeit, die keiner Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bedarf. In der Bauordnung sind die Zulässigkeitstatbestände gefasst, die erfüllt sein müssen, damit die Ausnahme eintritt. Beispiele hierfür sind: Geringere Brüstungshöhen beim Einsatz von Geländern gemäß 38 Absatz 3 Satz 2 MBO, Leitungsdurchführungen durch raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß 40 Absatz 1, Satz 1 MBO, Führung von Lüftungsleitungen durch raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß 41 Absatz 2 Satz 2 MBO. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 53
54 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der Bauregelliste Abweichungen nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO Abweichung von MVV TB Abweichung von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( konzeptionelle Abweichung ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß MVV TB Teil B und 16c MBO Bauprodukte oder Bauarten gemäß MVV TB Teil D FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 54
55 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen Fall B: (gemäß MBO: ) Die Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen sind zu unterscheiden, ob die gesetzlichen Anforderungen durchgesetzt werden und in welcher Höhe sie umgesetzt werden. Beispiele hierfür sind: Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über Erleichterungen nach 51 MBO für Sonderbauten. Die Tatbestandmerkmale sind in 51 MBO geregelt und beziehen sich ausdrücklich auf die besondere Art und Nutzung der baulichen Anlage oder der Räume. Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über Abweichungen nach 67 MBO. Die Tatbestandmerkmale sind in 67 MBO, Absatz 1 Abweichungen von Anforderungen der MBO und aufgrund der MBO erlassener Vorschriften definiert. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 55
56 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der Bauregelliste Abweichungen nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO Abweichung von MVV TB Abweichung von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( konzeptionelle Abweichung ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß MVV TB Teil B und 16c MBO Bauprodukte oder Bauarten gemäß MVV TB Teil D FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 56
57 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen Fall C: (gemäß MBO: ) Die technischen Abweichungen von bauaufsichtlich eingeführten technischen Regeln definieren ein abweichendes Wie die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erfolgt. Beispiele hierfür sind: Abweichungen von eingeführten Technischen Baubestimmungen nach 85a Absatz 1 Satz 3 MBO ermächtigen nicht dazu, von gesetzlichen Anforderungen abzuweichen, sondern nur dazu mit einer anderen technischen Lösung als durch die eingeführte Technische Baubestimmung vorgegeben, die gesetzliche Anforderung zu erfüllen. Soweit die andere Technische Regel eine wesentliche Abweichung von einer anzuwendenden Produktnorm enthält, bleiben die Anforderungen des Teil III Abschnitt 3 16a bis 20 MBO unberührt. Soweit es sich um Technische Regeln handelt, die in dem Wirkungskreis eines Prüfsachverständigen oder Prüfingenieurs fallen, entscheidet in vielen Fällen dieser Prüfingenieur über die Gleichwertigkeit der anderen technischen Lösung. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 57
58 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen Fall C: (gemäß MBO: ) Sinngemäß lassen sich Anforderungen des vorherigen Punktes auch auf nicht eingeführte technische Regeln, die allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.) sind, übertragen. Dies betrifft zum Beispiel die DIN 18232, DIN 14675, DIN VDE 0833, DIN EN und so weiter. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 58
59 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen Wesentliche Abweichungen von technischen Regeln der Bauregelliste Abweichungen nach 67 MBO Erleichterungen nach 51 MBO Abweichung von MVV TB Abweichung von a.a.r.d.t. ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO Abweichungen von MBO und erlassenen Vorschriften bei Einhaltung der Schutzziele 3 Absatz 1 MBO Bescheinigung abweichender bautechnischer Nachweise durch einen hoheitlich tätigen Prüfingenieur Definition einer anderen technischen Lösung unter Einhaltung der Schutzziele und gegebenenfalls Verwendung anderer technischer Normen, z.b.: in einem Brandschutzkonzept ( konzeptionelle Abweichung ) ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß MVV TB Teil B und 16c MBO Bauprodukte oder Bauarten gemäß MVV TB Teil D FALL A FALL B FALL C FALL D Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 59
60 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen Fall D: (gemäß MBO: ) Die Anforderungen an die Bauprodukte und Bauarten sind im Teil III Abschnitte 2 und 3 der MBO geregelt. Hier werden Abweichungen von den bekannt gemachten Technischen Regeln (MVV TB) definiert. Das heißt, für bestimmte Bauprodukte, die von den bekannt gemachten Technischen Regeln abweichen, werden zusätzliche Bauwerksanforderungen definiert. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 60
61 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Anwendung von Abweichungen Fall D: (gemäß MBO: ) Die Zulassung der Abweichung nach 17Absatz1 oder 16a Absatz 2 Satz 1 MBO bezieht sich auf wesentliche Abweichungen bei Bauprodukten und Bauarten von den bekannt gemachten Technischen Regeln (MVV TB und a.a.r.d.t.). Beispiele hierfür sind: ABZ oder ABP gemäß 18 oder 19 MBO ZiE gemäß 20 MBO Bauprodukte oder Bauarten gemäß MVV TB Teil D Europäische Technische Bewertung (ETA) gemäß MVV TB Teil B und 16c MBO Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 61
62 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Prüfgrundsätze Prüfgrundsätze im Sinne der bauaufsichtlichen Prüfung prüfpflichtiger technischer Anlagen und dem betrachteten Fachgebiet der bauaufsichtlichen Prüfungen ist die Kurzform der Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige in der Fassung vom der ARGEBAU oder mit Zusatz die in einem Bundesland (zum Beispiel NRW und Hamburg) eingeführte Version der Prüfgrundsätze. Beschluss der 283. Sitzung d. FK Bauaufsicht, TOP 11 Red.stand Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 62
63 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Schema Baubeteiligte BAUHERR 53 MBO; 53 BbgBO; 53 SächsBO ENTWURFSVERFASSER BAULEITER verantwortlich für die gesamte Planung und die Einhaltung aller Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und insbesondere den öffentlichrechtlichen Vorschriften 54, 56 MBO; 54, 56 BbgBO; 54, 56 SächsBO Fachplaner TGA 54 MBO; 54 BbgBO; 54 SächsBO Fachplaner Elektro 54 MBO; 54 BbgBO; 54 SächsBO Fachplaner für Sonstiger Fachplaner 54 MBO; 54 BbgBO; 54 SächsBO Planungsbeteiligte Fachplaner Brandschutz (häufig ein Sachverständiger für Brandschutz) 54 MBO; 54 BbgBO; 54 SächsBO Standsicherheit (Statiker) 54 MBO; 54 BbgBO; 54 SächsBO BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN BEANTRAGT DURCH BAUHERREN UND ENTWURFSVERFASSER UNTERE BAUAUFSICHT Genehmigungsbehörde 57 MBO; 57 BbgBO; 57 SächsBO Amt für Arbeitsschutz beteiligte Behörde Brandschutzdienststelle beteiligte Behörde Denkmalschutzbehörde beteiligte Behörde Sonstige Behörde beteiligte Behörde Verwaltungsinterner Genehmigungsvorgang BETREIBER PRÜFINGENIEUR für Brandschutz (hoheitliche Tätigkeit) häufig aber auch durch die untere Bauaufsicht wahrgenommen 66 MBO; 66 BbgBO; 66 SächsBO PRÜFINGENIEUR für Standsicherheit (hoheitliche Tätigkeit) teilweise aber auch durch die untere Bauaufsicht wahrgenommen 66 MBO; 66 BbgBO; 66 SächsBO Verwaltungsexterner Genehmigungsvorgang Privatrechtliches Auftragsverhältnis mit weisungsunabhängigen Prüfergebnissen PRÜFSACHVERSTÄNDIGER M PPVO; BbgSGPrüfV; SächsTechPrüfVO LÜFTUNGSANLAGEN ENTRAUCHUNGSANLAGEN DRUCKBELÜFTUNGS ANLAGEN SICHERHEITSTECHNISCHE ELEKTRISCHE ANLAGEN BMA UND ALARMIERUNGSANLAGEN FEUERLÖSCHANLAGEN CO WARNANLAGEN Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 63
64 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Schema Baubeteiligte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 64
65 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Schema Baubeteiligte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 65
66 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Schema Baubeteiligte Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 66
67 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Muster Prüfverordnung Im 1 MPrüfVO: sind folgende Anwendungsbereiche definiert: Technische Anlagen in 1. Verkaufsstätten im Sinne des 1 der Muster Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) Fassung September Versammlungsstätten im Sinne des 1 der Muster Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) Fassung Juni Krankenhäusern und Pflegeheimen 4. Beherbergungsstätten im Sinne des 1 der Muster Beherbergungsstättenbauverordnung (MBeBauVO) Fassung Dezember 2000 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 67
68 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Muster Prüfverordnung Im 1 MPrüfVO: sind folgende Anwendungsbereiche definiert: Technische Anlagen und Einrichtungen in 5. Hochhäusern im Sinne des 2 Abs. 4 MBO 6. Garagen im Sinne des 2 Abs. 7 Satz 2 MBO 7. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. 51 MBO bleibt unberührt, siehe Sonstige Sonderbauten Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 68
69 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Muster Prüfverordnung In 2 Absatz 1 Satz 1 der MPrüfVO: heißt es: Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk Prinzip Prüfung) geprüft werden:... Es ist somit eine Wirk Prinzip Prüfung durchzuführen, das heißt, durch die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen müssen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen geprüft werden. Dies wurde nun eindeutig formuliert, war aber schon seit Jahrzehnten so interpretierbar in den Prüfvorschriften. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 69
70 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Muster Prüfverordnung Im 2 MPrüfVO: sind die prüfpflichtigen Anlagen definiert 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Frei be und entlüften 2. CO Warnanlagen 3. Rauchabzugsanlagen 4. Druckbelüftungsanlagen (2011 neu!) 5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen 6. Brandmelde und Alarmierungseinrichtungen 7. Sicherheitsstromversorgungen (2011 Definition!) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 70
71 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Muster Prüfverordnung Im 2 Abs. 2 MPrüfVO: sind die Prüfungen nach Abs vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen 2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen sowie 3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie 4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. PRÜFARTEN ERSTMALIGE PRÜFUNG PRÜFUNG NACH WESENTLICHER ÄNDERUNG WIEDERKEHRENDE PRÜFUNG Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 71
72 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Häufige Mängel an Prüfberichten von PSV laut Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012 Überprüfung der Prüfsachverständigen in NRW Mängel in Prüfberichten TGA und Elektro Bereich Letzte vorliegende Auswertung für das Qualitätsmonitoring Die Ergebnisse des Monitorings 2016 wurden noch nicht veröffentlicht. (Stand ) Aufsicht.html Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 72
73 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Häufige Mängel an Prüfberichten von PSV laut Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012 Überprüfung der Prüfsachverständigen in NRW Mängel in Prüfberichten TGA Bereich Kriterium Mängelquoten 2012 Mängelquoten 2008 Feststellung der Beseitigung von Mängeln 62 % 33 % Rauminhalt / Flächen der zu lüftenden Räume 46 % 33 % Beschreibung der Mess- und Prüfgeräte 30 % 40 % Bestätigung der Beachtung der Prüfgrundsätze 20 % 62 % Bewertung der Mess- und Prüfergebnisse 18 % 21 % Beauftragung der Erstprüfungen durch Auftraggeber 17 % 40 % Quelle: Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 73
74 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Häufige Mängel an Prüfberichten von PSV laut Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012 Überprüfung der Prüfsachverständigen in NRW Mängel in Prüfberichten Elektro Kriterium Mängelquoten 2012 Mängelquoten 2008 verwendete Unterlagen 34 % 62 % Bestätigung der Beachtung der Prüfgrundsätze 5 % 20 % Bauherr / Betreiber als Auftraggeber 9 % 34 % Kurzbeschreibung der Anlage 38 % 79 % Beschreibung der Mess- und Prüfgeräte 62% 61 % Feststellung der Beseitigung der Mängel 10 % 15 % Bewertung der Mess- und Prüfergebnisse 22 % 41 % Messergebnisse 21% 12% Quelle: Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 74
75 3. Bauaufsichtliche Prüfungen häufige Mängel an Anlagen Mängel an den Anlagen (Beispiele) fehlende Schottungen in klassifizierten Bauteilen Falsche Bemessung der Öffnungsfläche zur Rauchableitung (aerodynamisch oder geometrisch) Mangelhafte Funktionserhaltsverkabelung Auswahl falscher Bauprodukte Fehlende Rauchmelder Keine Durchführung der Schwarzschaltung (Black Building Test) Gebaute Anlagen und Genehmigungsdokumente, wie Baugenehmigung und Brandschutzkonzept, stimmen nicht überein Anlagen sind nicht errichtet, obwohl in Baugenehmigung als Auflage gefordert Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 75
76 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Fehlerursachen im Brandschutz Fehlendes Fachwissen der am Bau Beteiligten (Bauherr / Betreiber, Architekt, Planer, ausführende Firmen) verschiedene Fehlerursachen Qualifikation Personal + Sicherheits Management + Technische Anforderungen Analyse Spezifikation Planung und Implementierung Installation und Inbetriebnahme Betrieb und Wartung Änderungen nach Inbetriebnahme Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 76
77 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Fehlerursache Kommunikation und Begriffe Fehlende Kommunikation der am Bau Beteiligten (Bauherr / Betreiber, Architekt, Planer, ausführende Firmen) sie sprechen nicht die gleiche Sprache sie wählen falsche Fachbegriffe Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 77
78 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Brandursachen IfS Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.v. Schadenstatistik 2017 Elektrizität ist die mit Abstand führende Brandursache Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 78
79 3. Bauaufsichtliche Prüfungen Brandursachen Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.v. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 79
80 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 80
81 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Muster Bauvorlagenverordnung Prüfung von Inhalt und Vollständigkeit der am Verwendungsort erforderlichen Dokumente und Unterlagen analog der bei der Prüfungsvorbereitung dargestellten Zusammenstellung der Dokumentation Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach 16 MBauVorlVO: Satz 1 bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauvorhabens an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 81
82 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Muster Bauvorlagenverordnung Auszug aus der Verordnung 16 MBauVorlVO: : Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die Bauvorlagen, bei baugenehmigungsfreigestellten Bauvorhaben die Bauvorlagen, die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen und die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten, bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 82
83 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Dokumente und Nachweise Vom Bauherrn sind die notwendigen Unterlagen für die Prüfung vorzulegen Genehmigungsunterlagen Bestandsunterlagen Wartungsunterlagen Wesentliche Arbeitsgrundlage für Sachverständigen und Ausführungsfirma sind neben eingeführten technischen Baubestimmungen (DIN 4102) die Verwendbarkeitsnachweise von Bauprodukten wie: Allgemein bauaufsichtlicher Zulassung (ABZ) Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP) Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Europäische Technische Bewertung (ETA) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 83
84 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Vorbemerkungen (Erläuterungen) Bauregelliste A Bauregelliste B Liste C Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 1 Teil 2 Geregelte Bauprodukte Technische Regeln Verweis auf Anlagen Ü Nachweis Abweichungen Nicht geregelte Bauprodukte Verwendbarkeitsnachweise Prüfverfahren Ü Nachweis Nicht geregelte Bauarten Verwendbarkeitsnachweise Prüfverfahren Ü Nachweis Bauprodukte und Bausätze Produktnormen nach BPR EOTA (Zulassungen) nach Leitlinien EOTA ohne Leitlinien Erforderliche Stufen und Klassen Bauprodukte und Bausätze Zusätzlich zu den CE Zeichen sind nationale Anforderungen nach 5 Abs.1 BauPG zu erfüllen, das heißt, es sind zusätzliche nationale Verwendbarkeitsnachweise erforderlich. Bauprodukte und Bauarten mit untergeordneter Bedeutung im bauordnungsrechtlichen Verfahren Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 84
85 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Bauregellisten und die Einordnung der Bauprodukte sind elementares Grundwissen einer jeden Fachplanung, Bauleitung und Projektleitung im Ingenieurbüro und in der qualifizierten Ausführungsfirma. Download unter Wird derzeit abgelöst durch MVV TB: DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 85
86 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Bauregelliste B, Teil 2 Ausgabe 2014/2 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 86
87 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Änderung Bauregelliste, Ausgabe 2015/2 vom Beachtung in Bauvorhaben dieser Zeit mit Übergangszeiten Wird derzeit abgelöst durch MVV TB: DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 87
88 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 88
89 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Bauregelliste B, Teil 1 Ausgabe 2015/2 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 89
90 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste MVV TB Ausgabe 2017/1 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 90
91 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Harmonisierte Bauprodukte Stand und Entwicklung BauPVO und CE Kennzeichnung Arten von bauaufsichtlichen Nachweisen für typische Brandschutzsysteme CE Kennzeichnung und Nationale ergänzende Regelungen (Beispiel BSK und Abschottungen) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 91
92 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste BAUORDNUNGSRECHTLICH GÜLTIGE VERWENDBARKEITSNACHWEISE D ABZ gemäß 18 MBO ABP gemäß 19 MBO ZiE gemäß 20 MBO ETA gemäß Teil B Bauregelliste seit 2013 CE Kennzeichnung in Verbindung mit einer Leistungserklärung des Herstellers Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 92
93 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Bauwerkssicherheit versus Freier Warenverkehr BauPVO Europäisches Wirtschafts und Wettbewerbsrecht Regelt den freien Warenverkehr in der EU Bauordnungen der Mitgliedstaaten Nationales Baurecht Nationale Anforderungen an die Sicherheit von baulichen Anlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 93
94 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste BauPVO und CE Kennzeichnung Die BauPVO regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und die Angabe ihrer Leistungen gemäß harmonisierten Regeln. Weiterhin wird die Verwendung der CE Kennzeichnung für das jeweilige Bauprodukt festgelegt. An die Stelle der Konformitätserklärung nach BPR tritt die Leistungserklärung nach Art. 6 der BauPVO (Pflicht seit ) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 94
95 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste BauPVO und CE Kennzeichnung Harmonisierte Regelung bedeutet, dass ein Bauprodukt oder ein Bausatz zu einem geregelten Bauprodukt oder Bausatz wird. Aufgeführt wurden solche Bauprodukte / Bausätze in der Bauregelliste B Teil 1, jetzt in MVV TB Grundlage für die Harmonisierung: Europäisch harmonisierte Produktnorm Europäisches Bewertungsdokument (EAD) [nach BPR war das bisher eine technische Leitlinie (ETAG)] Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 95
96 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste BauPVO und CE Kennzeichnung Was ändert sich? Der bisherige nationale Nachweis entfällt! (ACHTUNG, nur wenn es eine europäisch harmonisierte Produktnorm gibt) Klassifizierung der Feuerwiderstandsdauer erfolgt auf Grundlage der DIN EN und nicht nach DIN 4102 Welche Nachweise werden für die Verwendung benötigt? Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 96
97 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste BauPVO und CE Kennzeichnung Die Leistungserklärung gibt die Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf die wesentlichen Merkmale an. Die Anforderungen bezüglich der wesentlichen Merkmale werden national vorgegeben! Bauwerksanforderungen Der Hersteller übernimmt die Verantwortung für die erklärte Leistung seines Bauproduktes und nicht für die Übereinstimmung mit der harmonisierten Norm! Grundlage für die Leistungserklärung ist die technische Dokumentation des Herstellers. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 97
98 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Europäisches Bauproduktenrecht Urteil des EuGH vom Rs. C 100/13 Abschaffung der Bauregelliste B Teil 1 in zwei Schritten Aufhebung der Regelungen für die drei vom Urteil betroffenen Sachverhalte Aufhebung der Verpflichtung für ABZ und nationale Restregelungen in der Bauregelliste A, materielle Anforderungen bleiben bestehen Konsequenzen für die MBO MVV TB Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 98
99 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Anpassung der MBO/MVV TB Urteil des EuGH Rs. C 100/ ARGEBAU Entwurf MBO Anhörungsverfahren zur E MBO Notifizierungsverfahren MBO ARGEBAU Entwurf MVV TB (ohne Teil A2) Anhörungsverfahren zur E MVV TB Veröffentlichung der MBO ( ) ARGEBAU Entwurf MVV TB Teil A2 Brandschutz Anhörungsverfahren zu Teil A2 Brandschutz Notifizierungsverfahren MVV TB (Stand ) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 99
100 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Anpassung der MBO/MVV TB Ende der Umsetzungsfrist des Urteils des EuGH Veröffentlichung des überarbeiteten Entwurfs der MVV TB Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland durch die Europäische Kommission Veröffentlichung der MVV TB Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 100
101 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Geregelte Bauprodukte Nationale technische Regeln, nicht harmonisierte EN, Restnormen Bauregelliste A A Teil 1 A Teil 2 A Teil 3 Nicht Nicht geregelte geregelte Bauprodukte Bauarten AbP sofern keine erheblichen Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen bestehen, Beurteilung nach anerkanntem Prüfverfahren Bauregelliste B B Teil 2 B Teil 1 B Teil 2 Bauprodukte nach BauPVO Bauaufsichtlich relevante EN, Stufen und Klassen, Hinweis auf Restregeln Bauprodukte nach anderen EG Richtlinien Nicht abgedeckte Grundanforderungen nach BauPVO Liste C Nicht geregelte Bauprodukte Untergeordnete Bedeutung für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 101
102 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO CE Kennzeichnung und Leistungserklärung bei Bauprodukten/Bausätzen gemäß MBO 2002 Bauprodukt/Bausatz entspricht hen Bauprodukt/Bausatz entspricht nicht vollständig einer hen Hersteller erstellt eine Leistungserklärung mit der Angabe mindestens einer Leistung bezogen auf ein wesentliches Merkmal der hen; weitere wesentliche Merkmale werden als NPD (No Performance Determined) erklärt. zusätzliche deutsche Anforderungen (MBO:2002 und BRL) sind Verstoß gegen BPR laut Urteil des EuGH Hersteller kann eine EAD (ETAG) bei einer europäischen Bewertungsstelle beantragen. Hersteller kann auf Grundlage der EAD/ ETAG eine ETA beantragen. CE Kennzeichnung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 102
103 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO CE Kennzeichnung und Leistungserklärung bei Bauprodukten/Bausätzen gemäß MBO 2016 Bauprodukt/Bausatz entspricht hen Bauprodukt/Bausatz entspricht nicht vollständig einer hen Hersteller erstellt eine Leistungserklärung mit der Angabe mindestens einer Leistung bezogen auf ein wesentliches Merkmal der hen; weitere wesentliche Merkmale werden als NPD (No Performance Determined) erklärt. Hersteller kann eine EAD bei einer europäischen Bewertungsstelle beantragen. Nachweis der zusätzlichen Leistung über freiwillige Erklärung??? Hersteller kann auf Grundlage der EAD eine ETA beantragen. CE Kennzeichnung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 103
104 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Europäische Bauprodukte/Bausätze Bauprodukt/ Bausatz entspricht hen Hersteller erstellt eine Leistungserklärung (DoP) mit der Angabe mindestens einer Leistung bezogen auf ein wesentliches Merkmal der hen; weitere wesentliche Merkmale werden als NPD (No Performance Determined) erklärt. Nachweis von zusätzlichen Leistungen über freiwillige Erklärung? Verwendbarkeitsnachweise bei Bauprodukten/Bausätzen gemäß MBO 2016 Nationale Bauprodukte Nationale Bauarten MBO 16 b,c MBO MBO 16a Bauprodukt/ Bausatz entspricht nicht einer hen Hersteller kann eine EAD bei einer europäischen Bewertungsstelle beantragen. Hersteller kann auf Grundlage der EAD eine ETA beantragen. zusätzliche Anwendungsregeln nach MVV TB (LTB II) CE Kennzeichnung Geregelte Bauprodukte Bauprodukt in Übereinstimmung mit einer technischen Regel/ Baubestimmung (MVV TB C2 / BRL A Teil 1) Bauprodukt abweichend von technischen Regel/ Baubestimmung beziehungsweise ohne technische Regel (MVV TB C3 / BRL A Teil 2) abz, abp, ZiE Übereinstimmungsnachweisverfahren Ü Zeichen Nicht geregelte Bauprodukte Geregelte Bauarten Bauarten in Übereinstimmung mit einer technischen Regel/ Baubestimmung zum Beispiel nach DIN Nicht geregelte Bauarten Bauarten abweichend von technischer Regel/ Baubestimmung (MVV TB C4 / BRL A Teil 3) Allgemeine Bauartgenehmiung abp vorhabensbezogene Baugenehmgung Übereinstimmungsbestätigung durch den Anwender/Errichter gemäß 16a Abs. 5 MBO Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 104
105 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Beispiel für die Transformation von produktbezogenen Anforderungen zu bauwerksbezogenen Anforderungen Anlagen zu BRL B Teil 1 Ausgabe 2015/2 Anlagen zu E MVVTB Anlage 02 (2014/1) Das Bauprodukt/der Bausatz darf aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes für Aufenthaltsräume einschließlich zugehöriger Nebenräume nur verwendet werden, wenn der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geführt wird. Nachweis über abz ABG Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes Anlage 07 (2007/2) Das Bauprodukt/der Bausatz darf nur dann als Außenbauteil, d.h. im unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt mit Wasser und Boden, verwendet werden, wenn der Nachweis der Umweltverträglichkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geführt wird. Nachweis über abz ABuG Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Böden und Gewässer Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 105
106 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Nach alter MBO bis 2016 Nach MBO: Bauprodukte ( 17) Verwendbarkeitsnachweis ( 17) Trennung zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Produkten ( 16b, c) Bauregellisten ( 17) Sonstige Bauprodukte und Liste C ( 17) MVV TB ( 85a) Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen, aufgeführt in MVV TB D 2 ( 17) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 106
107 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Nach alter MBO bis 2016 Nach MBO: abp, deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient ( 19) Übereinstimmungsnachweis ( 22) abp (Bauprodukte und Bauarten) nach allgemein anerkanntem Prüfverfahren ( 19) Übereinstimmungsbestätigung ( 21) Übereinstimmungszertifikat ( 24) Zertifizierung ( 23) abz für Bauart ( 21) Bauartgenehmigung ( 16a) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 107
108 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 108
109 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 109
110 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Stand der Umsetzung MBO / MVV TB September 2018 Umsetzung der MBO Sachsen Anhalt NRW, Baden Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen (Regelungen bzgl. Bauprodukte / Bauarten) Umsetzung MVV TB in Baden Württemberg, Sachsen, Berlin, Sachsen Anhalt, Hamburg und Hessen Bis die MVV TB in den Ländern eingeführt wird, gelten die derzeit bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen der Bundesländer und die Bauregellisten A und B Ausgabe 2015/2 mit der Änderungsmitteilung zu den Bauregellisten A und B (Ausgabe 2016/1), der Änderungsmitteilung zur Bauregelliste A Teil 1 (Ausgabe 2016/2) sowie die Liste C Ausgabe 2015/2. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 110
111 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Download unter oder argebau.de DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 111
112 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Konkretisierung der Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der BauPVO Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 112 DIBt
113 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen BRL B Teil 2 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 113 DIBt
114 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen BRL A Teil 1 BRL A Teil 2 BRL A Teil 3 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 114 DIBt
115 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Liste C Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 115 DIBt
116 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Abweichung in Verbindung mit Bauprodukt je Rechtsbereich Bauprodukte, Verwendung und Anwendung nach Rechtsbereich MBO BPR / BauPG BauPVO Verwendbarkeitsnachweis Nicht wesentliche Abweichung Wesentliche Abweichung abp, abz CE + Konformitätszertifikat nicht wesentliche Abweichung Hersteller bei abz Unternehmer beiabp > 22MBO Übereinstimmungsnachweis Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Oberste Bauaufsicht > 20 MBO unwesentliche Abweichung./.??? > 5 (2) BauPG Brauchbarkeit CE + DoP (gilt auch für ETA / ETB)./../../. Wenn vorhanden, dann direkter oder erweiterter Anwendungsbereich Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 116
117 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen M LüAR im Wandel der Zeit M LüAR 2005, Stand 2015 zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Bekanntmachung durch DIBt Mitteilung 1/2016 am Wesentliche Änderungen gegenüber Stand 2010: Absperrvorrichtung > Brandschutzklappe europäische Klassifizierung eingeführt 4.2 neu = Bestimmungen an BSK neu bezüglich chemischer Kontamination Nr. 1 = < 5 m ist entfallen (!) 7.1 neu = Wohnungslüftung 7.2 = ist eingeschränkt, gilt auch für Bilder 1.1 und neu = nicht gewerbliche Küchen 10 überarbeitet Bild 1.4 = BSK erlaubt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 117
118 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen BRL Einordnung von Brandschutzklappen in alter Bauregelliste (2012/1) als Bauprodukte nach B Teil 2: Definition: Bauprodukte, die wesentliche Anforderungen nach 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen und wenn für die Erfüllung dieser Anforderungen zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise nach den Bauordnungen erforderlich sind; diese Bauprodukte bedürfen neben der CE Kennzeichnung auch des Übereinstimmungszeichens (Ü Zeichen) nach den Bauordnungen der Länder. gemäß EuGH Urteil nicht mehr zulässig Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 118
119 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen BRL Brandschutzklappen nach DIN EN Koexistenzperiode endete am Produktnorm DIN EN wurde in die BRL 2012/2 aufgenommen (BRL 2012/2 trat am 23. November 2012 in Kraft!) Einordnung in BRL B Teil 1 (Bauprodukt kann auf Grundlage einer harmonisierten Norm in Verkehr gebracht werden; Verwendung des CE Zeichens mit Leistungserklärung des Herstellers) Aber: Zusätzliche Nachweise zwischenzeitlich erforderlich! Achtung! Änderungen der Bauregelliste der letzten Jahre beachten, gemäß EuGH Urteil mehrere Anpassungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 119
120 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen BRL B Teil 1 gemäß EuGH Urteil nicht mehr zulässig DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 120
121 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen BRL B Teil 1 Brandschutzklappen nach DIN EN Zusätzliche nationale Anforderungen in der Übergangszeit Nachweis des Brandverhaltens (Baustoffklasse) erforderlich; ABZ (BRL B Teil 1, Anlage 09) Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sowie Umweltverträglichkeit (wenn BSK für Aufenthaltsräume verwendet werden); ABZ (BRL B Teil 1, Anlage 02) Zusätzliche Angaben durch den Hersteller (BRL B Teil 1, Anlage ) Nennauslösetemperatur der geprüften, thermischen Auslöseeinrichtung Achslage der mechanischen Klappe, die bei der Feuerwiderstandsprüfung nachgewiesen wurde Anzahl der geprüften Öffnungs und Schließzyklen gemäß EuGH Urteil nicht mehr zulässig Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 121
122 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen BRL B Teil 1 Brandschutzklappen nach DIN EN Nationale Ergänzungen bezüglich der Verwendung in der Übergangszeit Brandschutzklappe muss im Wesentlichen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen Brandschutzklappe muss thermisch bei maximal 72 C (Warmluftheizung 95 C) auslösen Bei Auslösung über Rauchdetektion nur durch eine bauaufsichtlich zugelassene Rauchauslöseeinrichtung Dauerhaftigkeit der Betriebssicherheit für mindestens Betätigungen Darf nur mit der in der Feuerwiderstandsprüfung nachgewiesenen Achslage verwendet werden Der Hersteller muss eine Montage und Betriebsanleitung erstellen Funktionsprüfung in mindestens halbjährlichem Abstand, bei zweimaliger Prüfung ohne Mängel innerhalb von 6 Monaten reicht jährliche Prüfung gemäß EuGH Urteil anders regeln Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 122
123 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen BRL B Teil 1 Brandschutzklappen nach DIN EN Was hat sich in der Praxis geändert? Bezüglich der Verwendung der Brandschutzklappe gibt es keine ABZ (wie bisher bekannt) mehr! Leistungserklärung des Herstellers hinsichtlich der wesentlichen Merkmale beachten! Europäische Klassifizierung ( EI90 (v e h o i o) S ) lösen nationale Klassifizierungen ( K90 ) ab! Montage und Betriebsanleitung beachten! (Diese regeln die wesentlichen Anforderungen an den Einbau!) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 123
124 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen BRL Teil A DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 124
125 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen BRL Teil A DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 125
126 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen BRL Teil A DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 126
127 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen BRL Teil A DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 127
128 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen MVV TB Teil B 3 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 128
129 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen MVV TB Anhang 4 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 129
130 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen MVV TB Teil A DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 130
131 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen MVV TB Teil A DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 131
132 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen MVV TB Teil A DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 132
133 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen MVV TB Anhang 4 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 133
134 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen MVV TB Anhang 4 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 134
135 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Konsequenzen für Hersteller, Planer und Errichter Hersteller: In der Regel neue Prüfnormen für harmonisierte Produkte akkreditierte und notifizierte Stellen wählen Prüfungen und Überwachungen durchführen, Betriebsanleitung und Leistungserklärung erstellen CE Konformitätszertifikat, CE Kennzeichen Haftung Planer und Errichter: Neue Klassifizierungen nach Anhang zu Bauregelliste A Teil 1 beachten Neue Verwendungen anhand Leistungserklärung und Montageanleitung prüfen Sämtliche Dokumente wie Leistungserklärung und Montageanleitung archivieren Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 135
136 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Beispiel einer ABZ Brandschutzklappen, Hersteller Trox Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 136
137 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Beispiel eines ÜZ für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 137
138 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Beispiel einer Montage und Betriebsanleitung für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 138
139 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Beispiel für ein Inbetriebnahmeund Instandhaltungsprotokoll für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Achtung dies war und ist kein Verwendbarkeitsnachweis! Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 139
140 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Beispiel für ein Wartungsprotokoll für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Achtung dies war und ist kein Verwendbarkeitsnachweis! Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 140
141 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Beispiel eines Datenblattes für Planer und Errichter für Brandschutzklappen, Hersteller Trox Achtung dies war und ist kein Verwendbarkeitsnachweis! Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 141
142 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Bauregelliste Kommentar M LüAR 2. Auflage Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 142
143 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Entrauchungsklappen Bauregelliste Beispiel einer EI 120 (v edw h odw,i o) S C MA multi HOT 400/30 Entrauchungsklappe Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 143
144 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für die Verwendung von Entrauchungsklappen BRL Bauregelliste EI 120 (v edw h odw,i o) S C MA multi HOT 400/30 EI 90 (v edw h odw,i o) S C MA multi EI 90 (v ed,i o) S 500 C 300 MA multi EI 90 (v ed,i o) S 500 C 300 AA multi AA stellt eine Abweichung zur BRL A Teil 1 Anhang Tabelle 2 dar Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 144
145 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für Verwendung von Entrauchungsklappen MVV TB Anhang 4 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 145
146 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für Verwendung von Entrauchungsklappen MVV TB Anhang 4 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 146
147 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Nachweisführung für Verwendung von Entrauchungsklappen MVV TB Anhang 4 DIBt Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 147
148 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Auszug aus der Bauregelliste Lüftungsleitungen L90 (alt) Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 148
149 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise MVV TB Anhang 4 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 149
150 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise MVV TB Anhang 4 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 150
151 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise MVV TB Anhang 4 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 151
152 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Verwendbarkeitsnachweise nach MBO 16c Leistungserklärung (DoP) 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) 16a, 19 Allgem. bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 152
153 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte nach MBO Leistungserklärung DoP (Declaration of Performance) nach 16c MBO Beispiel: Leistungserklärung für EK Wichtige Unterlagen dazu die Leistungserklärung selbst die Montage und Betriebsanleitung Der Einbau und die Bestimmungen für den Betrieb sind in der Montage und Betriebsanleitung geregelt Leistungserklärung und Montage und Betriebsanleitung bilden zusammen den Verwendbarkeitsnachweis Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 153
154 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte nach MBO Die Leistungserklärung, Declaration of Performance (DoP) Die Leistungserklärung für harmonisierte Bauprodukte erfolgt nach Vorgabe der Verordnung (EU) 305/2011 vom (Bauproduktenverordnung) Auszüge Art. 4 (1) Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. Art. 6 (1) Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 154
155 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte nach MBO Die Leistungserklärung, Declaration of Performance (DoP) Die Leistungserklärung für harmonisierte Bauprodukte erfolgt nach Vorgabe der Verordnung (EU) 305/2011 vom (Bauproduktenverordnung) Auszüge Art. 6 (3) Zusätzlich enthält die Leistungserklärung Folgendes: b) die Liste der Wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den erklärten Verwendungszweck festgelegt wurden; c) die Leistung von zumindest einem der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für den erklärten Verwendungszweck relevant sind; f) für die aufgelisteten Wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird, die Buchstaben NPD (No Performance Determined/keine Leistung festgelegt); Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 155
156 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte nach MBO Die Leistungserklärung, Declaration of Performance (DoP) Die Leistungserklärung für harmonisierte Bauprodukte erfolgt nach Vorgabe der Verordnung (EU) 305/2011 vom (Bauproduktenverordnung) Auszüge Art. 7 (4) Die Leistungserklärung wird in der Sprache beziehungsweise den Sprachen zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben werden. Art. 11 (6) Wenn die Hersteller ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, stellen sie sicher, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 156
157 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte nach MBO Die Leistungserklärung, Declaration of Performance (DoP) Die Leistungserklärung für harmonisierte Bauprodukte erfolgt nach Vorgabe der Verordnung (EU) 305/2011 vom (Bauproduktenverordnung) Beispiel: Sind die Angaben in der Leistungserklärung oder in der Gebrauchsanleitung unvollständig oder missverständlich z.b. fehlerhaft übersetzt, so dass die Bedingungen für die korrekte Verwendung unklar sind, kann das Bauprodukt ggf. nicht verwendet (eingebaut) werden. In diesem Fall ist die zuständige Marktaufsicht zu informieren. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 157
158 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Beispiel eines Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (ABP) für Lüftungsleitungen L90, Hersteller Promat ALT Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 158
159 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Beispiel eines Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (ABP) für Lüftungsleitungen L90, Hersteller Promat ALT Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 159
160 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 160
161 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 161
162 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 162
163 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 163
164 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Beispiel eines Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (ABP) für Lüftungsleitungen L90, Hersteller Promat Neu Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 164
165 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Beispiel eines Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (ABP) für Lüftungsleitungen L90, Hersteller Promat Neu Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 165
166 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Beispiel eines Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (ABP) für Lüftungsleitungen L90, Hersteller Promat Neu Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 166
167 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Beispiel eines Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (ABP) für Lüftungsleitungen EI90 (h o v e i o) S, Hersteller Promat Neu Promat GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 167
168 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen mögliche Risiken Kein Abgleich der Planung, vor allem der Fachplanungen mit den Bauvorlagen, insbesondere Brandschutzkonzept und Baugenehmigung keine Brandfallsteuermatrix zu späte Einbindung des Prüfsachverständigen in die Begleitung des Planungsund Bauablaufes Eingeschränkte (Brandwachen) oder keine Nutzungsgenehmigung Spätere Nutzungsuntersagung Keine Übergabe der Mietflächen oder Gebäudeverkauf Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 168
169 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen mögliche Risiken Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 169
170 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen betriebliche und organisatorische Maßnahmen Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung Brandbekämpfung Rettung von Menschen und Tieren, wie Feuerwehrplan Brandschutzordnung Werksfeuerwehr sind rechtzeitig zu organisieren. Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte sind zu binden. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 170
171 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente u. Maßnahmen Bescheinigung über Errichtung/Änderung von Lüftungsanlagen in NRW Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 171
172 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 172
173 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen Allgemeines Brandschutzeinrichtungen müssen ordnungsgemäß errichtet sein, um eine reibungslose Inbetriebnahme zu gewährleisten. Zum Beispiel wird gemäß VDI 3810 Blatt 1: Punkt 3.2 (Betreiben von heiztechnischen Anlagen) die Inbetriebnahme als Bereitstellung einer funktionsfähigen Anlage oder von Teilen einer Anlage zur Nutzung definiert. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 173
174 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen Beispiel ABZ Z Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 174
175 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen Beispiel ABZ Z Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 175
176 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen Auszug aus DIN : Gemäß DIN : Punkt 8.1 Inbetriebsetzung, Allgemeines setzt die Inbetriebsetzung des installierten Brandmeldesystems die vollständige und mängelfreie Montage aller Bestandteile einschließlich der Installation des Leitungsnetzes voraus, wie diese in den Planungsunterlagen nach 5.6 und den Ausführungsunterlagen nach 7.5 für die Anlage im jeweiligen Einzelfall festgelegt sind. Nach Punkt 8.3 Inbetriebsetzung, Inbetriebsetzungsprotokoll sind die Ergebnisse aller Messungen, Überprüfungen und Funktionsprüfungen vom Inbetriebsetzer in einer Inbetriebsetzungsprotokoll zu dokumentieren Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 176
177 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 177
178 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Allgemeines zur bauaufsichtlichen Prüfung Zur bauaufsichtlichen Sachverständigenprüfung sind durch die Projektbeteiligten bei Koordinierung durch einen Brandschutzfachmann, zum Beispiel die Fachbauleitung für vorbeugenden Brandschutz oder der jeweiligen Gewerke vollständige und aussagefähige Genehmigungs, Planungs und Bestandsunterlagen zur Einsichtnahme vorzubereiten. Diese definieren das Prüf Soll! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 178
179 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Ablauf Angebot durch den Prüfsachverständigen Auftrag durch Bauherren oder Betreiber Bei fehlenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Dokumenten Bei Mängeln oder Restleistungen erneute Durchführung der Prüfung, der Prüfsachverständige legt den notwendigen Umfang fest Ja Nein Dokumentenübergabe durch Bauherren oder Betreiber Alle Dokumente gemäß allgemeinen Teil der Muster Prüfgrundsätze: Vorbereitung der Prüfung durch den Prüfsachverständigen Einarbeitung in die vorgelegten Dokumente Vergleich der genehmigten Schutzziele mit den laut Dokumentation erstellten Anlagen Erstellung objektspezifischer Checklisten oder Prüfabläufe Terminvereinbarungen Durchführung der Prüfung durch den Prüfsachverständigen Ordnungsprüfung Anordnung der Anlagen und Vollständigkeit zur Erreichung der Schutzziele Erfassung von Schnittstellen zu anderen Gewerken Prüfung Einbauzustände (z.b.: Verwendbarkeitsnachweise) Prüfung der Sicherheitseinrichtungen zur Sicherstellung der Betriebssicherheit Funktionsprüfung der Anlage als Wirk Prinzip Prüfung zur Feststellung der Wirksamkeit Messung von Betriebsparametern Prüfung von Schnittstellen Erstellung des Prüfberichtes durch den Prüfsachverständigen Darstellung aller Grundlagen (Beurteilungsgrundlagen, Anlagenbeschreibung usw.) Prüfungsbeschreibung Mess und Ergebnisprotokolle Auflistung von wesentlichen und nicht wesentlichen Mängeln, sowie Darstellung von Hinweisen Aufstellung von Fristen zur Mangelbeseitigung und der nächsten Prüfung Prüfung mangelfrei ja Ausstellung einer Prüfbescheinigung in einigen Bundesländern zum Beispiel Bayern, Hamburg usw. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 179
180 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Ablauf Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 180
181 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Ablauf Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 181
182 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Ablauf Einholung eines Angebotes Beauftragung des bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen Vorbereitung der SV Prüfungen, unter anderem Erstellung eines Prüfplanes Durchführung der Prüfung vor Ort Nachbereitung Erstellung Prüfbericht mit Mängelauflistung Mängelbeseitigung Nachprüfung der Mängelbeseitigung Erstellung Prüfbericht Bei Mängelfreiheit Ausstellung der Prüfbescheinigung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 182
183 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Angebot und Auftrag 1. Nach M PVO gehört die Überwachung der Prüfzyklen zu den Pflichten der Bauherren und Betreiber. Die Prüfungen sind rechtzeitig vor Ablauf der Prüffrist vorzubereiten. 2. Der Bauherr fordert Angebote bei Prüfsachverständigen für die notwendigen Prüfungen rechtzeitig an. 3. Der Prüfsachverständige unterbreitet dem Bauherrn entsprechend der Größe und Anzahl der Anlagen ein Angebot für die Prüfung der Anlagen. 4. Die Beauftragung darf nicht durch die Ausführungsfirma sondern durch den Bauherrn oder Betreiber zu erfolgen. Die Sachverständigenleistung gehört nicht in die gewerkespezifische Ausschreibung. (Hier erfolgen Abmahnungen der Planer und Bauherren durch die Anerkennungsbehörden) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 183
184 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Erstellung eines Ablaufplanes, Allgemeines 1. Terminvereinbarung 2. Einladung und Terminbestätigung durch die Wartungsfirma (Nach 2 Absatz 3 der M PVO sind durch den Bauherrn oder Betreiber die notwendigen Vorrichtungen, fachlich geeignetes Personal und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Der Prüfsachverständige darf an den Anlagen nicht selber stellen.) Zum Beispiel: Ausführungs oder Wartungsfirma, qualifizierter Hausverwalter 3. zusätzliche Vereinbarung mitzubringende Messinstrumente Abschaltung der Anlagen während der Prüfung möglich? 4. Erstellung von Prüfungschecklisten auf Grundlage übergebener Unterlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 184
185 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Erstellung eines Ablaufplanes, Beispiel Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 185
186 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Vollprobetest / Wirk Prinzip Prüfung Die folgenden Folien geben einen kurzen Überblick zum Thema Vollprobetest und Wirk Prinzip Prüfung. Weitere Informationen finden Sie auf unter dem Punkt Wirk Prinzip Prüfung und in anderen Seminarunterlagen verschiedener Seminare. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 186
187 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Brandfallsteuermatrix, was ist das? Die Brandfallsteuermatrix unterscheidet prinzipiell sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die entweder als Quellen (Sensoren) oder als Senken (Aktoren) im Zusammenwirken der Anlagen dienen. Die Brandfallsteuermatrix stellt die logische Verknüpfung zwischen den Quellen und Senken her und beschreibt die Steuerungsfunktionen. Die Brandfallsteuermatrix ist das Muster für die Steuerungsfunktionen einer Brandmeldeanlage oder einer sicherheitsgerichteten Steuerung. Brandmeldung Quelle 1 Quelle 2 Quelle 3 Quelle n Senke 1 X X Senke 2 X X X Senke 3 X Senke n X X Dirk Borrmann, TÜV Rheinland Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 187
188 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Brandfallsteuermatrix, was ist das? Die Quellen (Sensoren) sind zum Beispiel: Automatische Melder der Brandmeldeanlage Nichtautomatische Melder der Brandmeldeanlage Rauchmelder in den Lüftungsleitungen der Lüftungsanlagen Automatische Löschanlagen (Alarmventil oder Strömungsschalter) Alarmventil der Löschmonitore der Schaumlöschanlage Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 188
189 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Brandfallsteuermatrix, was ist das? Die Senken (Aktoren) sind zum Beispiel: Geräte der Feuerwehrperipherie Alarmierungsanlagen Geräte und Komponenten der raumlufttechnischen Anlagen Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA) Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA) Überdrucklüftungsanlagen Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerungen Feuerschutzabschlüsse und Feststelleinrichtungen Sicherheitsstromversorgungsanlagen Dampfkesselanlage Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 189
190 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Brandfallsteuermatrix, was ist das? es muss geprüft werden, ob die bei den Planungen vorgegebenen Funktionen, Sicherheitsketten und Prozessabläufe im Gebäude erfüllt sind. Die Prüfungen sollen bis ins Detail prüfen und aufzeigen, wie zum Beispiel die Steuerungen und Regelkreise auf Basis der Anlagenbeschreibung und der ermittelten oder vorgegebenen Anlagenparameter regeln und steuern. Sicherheitsrelevante Vorgaben sind hierbei zwingend einzuhalten. So ist beispielsweise das Prüfen der Signaldurchgängigkeit und Funktion vom Feldgerät über Verkabelung, Trennklemmen, Feldbussystem, Schaltschrank, Koppelrelais mit Handebene, Automationsebene, Bus System zur Gebäudeautomation durchzuführen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 190
191 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Brandfallsteuermatrix, Qualifikation Ersteller Fazit: Je nach Schwerpunktausrichtung im konkreten Projekt können diese Aufgabe der Brandschutzkonzeptersteller oder der Elektroplaner erfüllen, wenn er jeweils überdurchschnittlich die Fachgebiete übergreifend beherrscht! Hierfür sind Zusatzqualifikationen dringend nachzuweisen!!! In verschiedenen Fällen großer Projekte kommt erfahrungsgemäß der externe Matrix Ersteller in Frage, um das zusätzliche Vier Augenprinzip sicher zu stellen. Rechtzeitige Wahrung des Vieraugenprinzips spart erhebliche Mangelrisiken. Dies betrifft insbesondere große multifunktionale Gebäude (Flughäfen, große Einkaufzentren, große Pflegeheime, Krankenhäuser). Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 191
192 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen VDI 6010 Blatt 3 Definition für das Vorgehen bei Vollprobetests an sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen. Ein Kommentar zur VDI 6010 Blatt 3 ist beim Beuth Verlag erschienen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 192
193 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Vom sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zum Prüfplan Beginn in der Regel in LP 2 4 HOAI (Vorplanung/Entwurf/Genehmigung) anzustreben ist Bestandteil der Bauvorlagen Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (ssk) Erstellung in LP 5 HOAI (Ausführungsplanung Besondere Leistung), Fortschreibung in allen weiteren Phasen LP 8 HOAI (Objektüberwachung) Abnahmephase / Prüfung Brandfallsteuermatrix Prüfplan nach VDI LP = Leistungsphase gemäß HOAI Dirk Borrmann, TÜV Rheinland Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 193
194 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 194
195 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Unterschiedliche Abnahme und Prüfungsarten 3. Bauaufsichtliche Prüfungen 4. Brandschutztechnisch notwendige Dokumente und Maßnahmen 5. Inbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen 6. Vorbereitung von bauaufsichtlichen Prüfungen 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen 8. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 195
196 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Allgemeines Instandhaltung ist gemäß DIN 31051: die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Einheit, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung ihres funktionsfähigen Zustandes dient, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann. Sie kann vollständig in die folgenden Grundmaßnahmen unterteilt werden: INSTANDHALTUNG NACH DIN 31051: Wartung Inspektion Instandsetzung Verbesserung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 196
197 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Allgemeines Wartung umfasst die Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates Inspektion umfasst die Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Einheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung mit dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung. Instandsetzung ist eine physische Maßnahme, die ausgeführt wird, um die Funktion einer fehlenden Einheit wiederherzustellen. Verbesserung ist eine Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements zur Steigerung der Zuverlässigkeit und / oder Instandhaltbarkeit und / oder Sicherheit einer Einheit, ohne ihre ursprüngliche Funktion zu ändern. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 197
198 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Allgemeines Die Instandhaltung schließt ein: Berücksichtigung innerbetrieblicher und außerbetrieblicher Forderungen Abstimmung der Instandhaltungsziele mit den Unternehmenszielen Berücksichtigung entsprechender Instandhaltungsstrategien. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 198
199 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Allgemeines Instandhaltung einschließlich Reinigung haben einen wesentlichen Einfluss auf die gewünschte Funktion und damit auf die Wirksamkeit von Brandschutzeinrichtungen. Voraussetzung für effektive Instandhaltung ist die Übergabe notwendiger Unterlagen, die ungehinderte Zugänglichkeit und die leichte (De ) Montierbarkeit von allen instand zu haltenden Komponenten sowie das Vorhandensein von Inspektions und Reinigungsöffnungen einschließlich der entsprechenden Unterrichtung des Nutzers über Notwendigkeit und Zweck der Instandhaltung in schriftlicher Form. Die DIN 31051: (bzw. Entwurf ) ist in Verbindung mit der DIN EN 13306: zu betrachten. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 199
200 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Fehleranalyse Innerhalb der Instandhaltung ist eine Fehleranalyse mit anschließender Prüfung mit dem Ziel durchzuführen, ob eine Verbesserung machbar und wirtschaftlich vertretbar ist (siehe DIN 31051: ). Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 200
201 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Fehleranalyse DIN 31051: Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 201
202 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Zuordnung zum Anlagenzyklus verschiedene Fehlerursachen Qualifikation Personal + Sicherheits Management + Technische Anforderungen Analyse Spezifikation Planung und Implementierung Installation und Inbetriebnahme Betrieb und Wartung Änderungen nach Inbetriebnahme Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 202
203 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Beispiel ABZ Z Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 203
204 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Beispiel ABZ Z Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 204
205 7. Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen Beispiel ABZ Z Trox GmbH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng Folie 205
3. Bauaufsichtliche Prüfungen
BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle en von gesetzlichen Anforderungen en von Technischen Baubestimmungen
Mehr4.6 Prüfung, Inbetriebnahme und Instandsetzung von Brandschutzeinrichtungen
Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Ein Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG 4.6 Prüfung, Inbetriebnahme und Instandsetzung von Brandschutzeinrichtungen Dipl. Ing. (FH)
Mehr4.5 Prüfung, Inbetriebnahme und Instandsetzung von Brandschutzeinrichtungen
Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Ein Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG 4.5 Prüfung, Inbetriebnahme und Instandsetzung von Brandschutzeinrichtungen Dipl. Ing. (FH)
MehrBauaufsichtliche Prüfungen von Feuerlöschanlagen
FeuerTRUTZ 2019 Expertenforum Löschwassertechnik Bauaufsichtliche Prüfungen von Feuerlöschanlagen 21. Februar 2019 Nürnberg Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2019 Folie 1 Abschlüsse Referent Dipl. Ing.
MehrBremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- )
Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- ) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Teil 1 Bremische
MehrMindestinhalt von Prüfberichten
Mindestinhalt von Prüfberichten 11. Oktober 2018 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 2018 Folie 1 Gliederung des Vortrags 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger
MehrMindestinhalt von Prüfberichten
Mindestinhalt von Prüfberichten 8. 9. Februar 2016 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2016 Folie 1 Gliederung des Vortrags 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger
MehrMindestinhalt von Prüfberichten
Mindestinhalt von Prüfberichten 20. Februar 2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2015 Folie 1 Gliederung des Vortrags 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger
MehrDipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng.
Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Ein Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG Seminar Master Studiengang Vorbeugender Brandschutz Matrikel 15 6. Studienkursus 19. Oktober
MehrMuster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Ein Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng.
MehrMuster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2016 Folie 1 Abschlüsse Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Master of
MehrMindestinhalt von Prüfberichten
Mindestinhalt von Prüfberichten 20. Februar 2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2015 Folie 1 Gliederung des Vortrags 1. Grundlagen und Einführung 2. Definition wichtiger
MehrMBO und MVV TB Neue Regeln für Bauprodukte und Bauarten
MBO und MVV TB Neue Regeln für Bauprodukte und Bauarten Mit der neuen MBO (Fassung 2002; zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016) sowie der Veröffentlichung der MVV
MehrI. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben
Hinweis: Musterformular, welches individuell vom jeweiligen Sachkundigen als Unternehmer nach Art. 52 BayBO angepasst werden kann Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch Sachkundige nach der
MehrAktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018
Aktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom 16.10.2014 (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018 Erich Allgeier, HMWEVL, Referat Baurecht, Oberste Bauaufsicht
MehrQualitätsmonitoring PrüfVO Überprüfung der Prüfsachverständigen
Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012 Überprüfung der Prüfsachverständigen Nachdem bereits in den Jahren 2004 und 2008 ein Qualitätsmonitoring (QM) durchgeführt wurde, erfolgte nun, wie bereits beim letzten
MehrDipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng.
Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Ein Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG Seminar Master Studiengang Vorbeugender Brandschutz Matrikel 12 6. Studienkursus 17. Oktober
MehrHERZLICH WILLKOMMEN ZUR BRANTEC FACHTAGUNG. Markus Keppler Verkaufsleiter Brandschutz Nord 04. Mai 2018 Bergisch Gladbach
HERZLICH WILLKOMMEN ZUR BRANTEC FACHTAGUNG Markus Keppler Verkaufsleiter Brandschutz Nord 04. Mai 2018 Bergisch Gladbach DOKUMENTATION VON BRANDSCHUTZMAßNAHMEN PFLICHT ODER KÜR Agenda 1. Typische Mängel
MehrSachverständiger für gebäudetechnischen Brandschutz Matrikel 9 7. Studienkursus 22. Oktober 2016
Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Ein Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG Sachverständiger für gebäudetechnischen Brandschutz Matrikel 9 7. Studienkursus 22. Oktober
MehrInhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)
Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Geltungsbereich 2 Prüfungen 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
MehrNovellierung MBO und MVV TB
Novellierung MBO und MVV TB Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Neue Regeln für Baupro dukte und Bauarten Mit der neuen MBO (Fassung 2002; zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz
MehrDie Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB
Die Bedeutung der Abnahme für den Auftraggeber nach VOB Vortrag an der Universität Kassel von Rainer K. Schöffel (Prof. Dipl.-Ing.) INHALT Seite 1. Ablauf eines Bauauftrages 3 2. Der Abnahmebegriff nach
Mehr3. Erfahrungsaustausch der Prüfsachverständigen 22. November 2018 Hamburg. Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 3. ERFA PSV Hamburg 2018 Folie 1
3. Erfahrungsaustausch der Prüfsachverständigen 22. November 2018 Hamburg Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. 3. ERFA PSV Hamburg 2018 Folie 1 Rückspiegelung von baurechtlich durchgeführten Prüfungen Erfahrungen
MehrSeminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau-
Seminar Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Abnahme Rechtsgeschäftliche Vorschriften in BGB und VOB Welche Bedeutung hat die Abnahme Abnahmeformen Abnahmearten
MehrErläuterungen zur MBO und zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) (Stand Dezember 2017) Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka
Technische Baubestimmungen Technische Baubestimmungen 169 Erläuterungen zur MBO und zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) (Stand Dezember 2017) Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka
MehrBauaufsichtliche Prüfungen von Feuerlöschanlagen
FeuerTRUTZ 2019 Expertenforum Löschwassertechnik Bauaufsichtliche Prüfungen von Feuerlöschanlagen 21. Februar 2019 Nürnberg Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2019 Folie 1 Abschlüsse Referent Dipl. Ing.
MehrBRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN
Dipl.-Ing. Matthias Oeckel Prüfingenieur für Brandschutz ö.b.u.v. Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Dr. Zauft Ingenieurgesellschaft mbh, Potsdam Vortrag Prüfsachverständigentag, 7. November
MehrOktober 2016 und was dann?
VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 2016 Oktober 2016 und was dann? Gibt es noch zugelassene Bauprodukte? MR Dr. Gerhard Scheuermann Baden-Baden, den 24. Juni 2016 VPI Landesvereinigung
MehrFormulare im Baugenehmigungsverfahren
Aktualisierung der Formulare im Baugenehmigungsverfahren gemäß Brandenburgischer Bauvorlagenverordnung anzuwenden ab dem 01. Januar 2018 Information der unteren Bauaufsichtsbehörden des Landkreises Barnim
MehrBrandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert?
Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert? Was bedeuten die Änderungen für Betreiber und Bauherren? (Verschiebung hin zum Betreiber? PrüfVO, BetrSichV) Was gilt für bestehende Anlagen? Folie 1 Was
MehrBrandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa
Professor Gunter Hoppe Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Einführung und Anwendung in Deutschland 1 Einleitung Bereits seit mehr als
MehrBrandschutzfachtag 19. April 2018
Neues im Brandschutz www.brandschutzfachtag.de / www.gruner-brandschutz.de 1 Das Wichtigste zuerst. Neue Standorte Gruner Brandschutz: > Berlin > München > und es geht weiter. 2 Landesbauordnung Baden-Württemberg
MehrAusschreibungsunterlagen
Ausschreibungsunterlagen Erweiterungsbau des Zoologischen Forschungsmuseums Alexander Koenig in Bonn (ZFMK) Sachverständigenprüfung raumlufttechnischer Anlagen und Löschanlagen 1. Allgemeines 1.1 Auftraggeberin
MehrPrüfungen, die nicht durch die PrüfVO geregelt sind
Jahresfachtagung 2010 Die neue PrüfVO Auswirkungen auf die Prais Dipl.-Ing. 1/20 Andreas Holler Jahresfachtagung 2010 Inhalt Die neue PrüfVO Änderungen gegenüber der TPrüfVO Auswirkungen auf die Prais
MehrAktuelle bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks- und Dachabdichtungen - Umgang mit dem Bestand und neuen Produkten
12. Leipziger Abdichtungsseminar Aktuelle bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks- und Dachabdichtungen - Umgang mit dem Bestand und neuen Produkten Bettina Hemme Bauaufsichtliche Regelungen l Vortrag
MehrSachverständigenbüro Sander / Donislawski
Vorbeugender baulicher Brandschutz Baubegleitende Brandschutzprüfung Raumlufttechnische Anlagen Rauchabzugsanlagen CO-Warnanlagen Referenten: Michaela Sander Dirk Sander Thema Bauproduktenverordnung und
MehrAbweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung
HOLZ und FEUEREINWIRKUNG bei der Brandschutzplanung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Brandschutz im geregelten und nicht geregelten Sonderbau 1. Einleitung 2.
MehrVerwendbarkeit von Bauprodukten
Hessischer Brandschutztag Verwendbarkeit von Bauprodukten Dipl.-Ing. (FH) M. Wagner Inhalt Hessischer Brandschutztag 1. Muster - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2. Übergangsregelungen
MehrDas neue Baurecht im Saarland
Das neue Baurecht im Saarland MBO MVV TB MLAR Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman Worum geht es? Was ist die MVV TB? Münchner Verkehrs-Verbund Trambahnen und Busse? Warum brauche ich Funktionserhalt? Welche
Mehrifbau Bauproduktenrecht 2017
ifbau Bauproduktenrecht 2017 Änderung des bauaufsichtlichen Konzeptes in Bauordnung, LTB und Bauregelliste Friedrichshafen 19.07.2017 Freiburg 20.07.2017 Stuttgart 26.07.2017 Karlsruhe 27.07.2017 MR Dr.-Ing.
MehrPrüfsachverständigen für Brandschutz. Dipl.-Ing. (FH) Bernd Stark
Einbettung des Prüfsachverständigen für Brandschutz im Baugenehmigungsverfahren Dipl.-Ing. Stefan Heitmann Prüfsachverständiger für Brandschutz Sitz: Dorfstraße 23701 Eutin-Fissau Tel.: 045 21 / 761 39
MehrArbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B. Leonberg, 16.
Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2017 Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B Leonberg, 16. November 2017 MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Arbeitstagung der Baurechtsbehörden
MehrDAfStbFachkolloquium
DAfStbFachkolloquium Bewehrungstechnik nationale und europäische Regelungen Dipl.-Ing. Andreas Kummerow Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin Bewehrungstechnik 2017 1 DIBt Deutsches Institut für Bautechnik
MehrBremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV)
Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV) Vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S.645) Aufgrund des 84 Absatz
MehrHinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde
Hinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde Dipl.-Ing. Andreas Plietz 1 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017 Welche europäisch harmon. Normen (DIN EN..) sind unvollständig? Prioritätenliste unter
MehrQualitätsbeauftragter GDF
Qualitätsbeauftragter GDF Rechtlicher Hintergrund der Gütesicherung Torsten Windmüller - GDF Inhalt - Technische Baubestimmungen MBO, LBO, LTB, BRL, MVV TB - Übersicht der Verwendbarkeit von Bauprodukten
MehrFormulare im Baugenehmigungsverfahren
Aktualisierung der Formulare im Baugenehmigungsverfahren gemäß Brandenburgischer Bauvorlagenverordnung anzuwenden ab dem 01. Januar 2018 Information der unteren Bauaufsichtsbehörden des Landkreises Barnim
MehrFolgerungen aus dem EuGH- Urteil zu Bauprodukten auf das Wasserrecht
Folgerungen aus dem EuGH- Urteil zu Bauprodukten auf das Wasserrecht Martin Böhme Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Verbindung Wasserrecht und Baurecht 63 Absatz 3 WHG:
MehrAbnahme von Architektenleistungen
Abnahme von Architektenleistungen Abnahmeprotokoll mit ergänzenden Hinweisen Wenn ein Handwerker seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, möchte er diese vom Bauherrn abgenommen haben. Üblicherweise
MehrOberste Bauaufsichtsbehörde der Freien Hansestadt Bremen
Oberste Bauaufsichtsbehörde der Freien Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Organisation Oberste Bauaufsichtsbehörde beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Baurecht (FB-01) n.n. Herr Melzer
MehrLeitfaden zur CE-Kennzeichnung
Leitfaden zur CE-Kennzeichnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen.
MehrTECHNISCHE INFORMATION
TECHNISCHE INFORMATION Die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Bild: istock Romolo Tavani Fachwissen für Profis Bedingt durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
MehrElektrische Anlagen und Bauordnungsrecht
VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch
MehrGrundsätze für Prüfung technischer Anlagen
Erfahrungsaustausch der Prüfsachverständigen der Länder Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Hamburg, 23. November 2012 Grundsätze für Prüfung technischer Anlagen
MehrAbnahmeprotokoll. Objekt / Baumaßnahme: Kauf- / Bauvertrag vom: Käufer / Auftraggeber: Teilnehmer für den Käufer / Auftraggeber:
Abnahmeprotokoll Bei zutreffendem Text sind die Kästchen angekreuzt Protokollverfasser: Dipl.-Ing. Thomas Neitzel 64546 Mörfelden Walldorf, Frankfurter Landstraße 17 Mobiltel.: 0170/3829027, Tel.: 06105/74857,
MehrPrüfverordnung PrüfVO NRW. MR Dipl.-Ing. Knut Czepuck
Prüfverordnung PrüfVO NRW MR Dipl.-Ing. Knut Czepuck Essen, 27. November 2009 1 MBV-Prüfverordnung Essen, 27.11.2009 Prüfverordnung NRW vom 24. November 2009 Anlass der Novellierung Inhalte Grobübersicht
MehrVom 22. Januar 2002 (GVBl. Nr. 3 S. 18)
Inhalt: Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung
MehrVerwendbarkeit von Bauprodukten mit ETA in Deutschland.
Verwendbarkeit von Bauprodukten mit ETA in Deutschland European Technical Approval (ETA nach BPR) Europäische Technische Zulassung (ETZ) Für nicht geregelte Bauprodukte, die nicht in den Geltungsbereich
MehrBautechnische Nachweise
Bautechnische Nachweise Baubeginn: - Der Baubeginn ist anzuzeigen mit dem Formblatt BAB 17 (Baubeginnsanzeige): - durch Übergabeeinschreiben, Abgabe bei der Bauaufsicht (Kopie mit Eingangsbestätigung)
MehrFortbildung Vorbeugender Brandschutz AGBF Sachsen AK VB/G und LFV Sachsen, Referat VB. am 8. September 2015
Fortbildung Vorbeugender Brandschutz AGBF Sachsen AK VB/G und LFV Sachsen, Referat VB am 8. September 2015 Tagesordnung I II III IV V VI VII Bauregelliste Wärmedämmverbundsysteme mit Polystyroldämmstoffen
MehrW. Vom 22. Januar 2002
754 4 1 W Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits und Durchführungsverordnung
MehrMein Aktenzeichen Ansprechpartner/-in / Telefon / Fax Bitte immer angeben!
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt a. d. W. Kaiser-Friedrich-Straße 5 55116 Mainz
MehrDas kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.
Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen
MehrMusterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 2. Fachtagung der Obersten Baubehörde zum Bauproduktenrecht am 27.11.2017 Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) -
MehrBundesrat Drucksache 167/17 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 167/17 (Beschluss) 31.03.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und
MehrEuGH-Urteil Bauregellisten
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen EuGH-Urteil Bauregellisten Auswirkungen der Neuregelungen im Bau- und Wasserrecht Stand: 28.01.2018 Dipl.-Ing. (FH) Uta Zepf Tel. 0711/126-1536 Mail: uta.zepf@um.bwl.de
MehrBFT Cognos Jahresfachtagung 2013
BFT Cognos Jahresfachtagung 2013 CE-Kennzeichnung von Brandschutzklappen - Bedeutung für die Praxis Thomas Krause-Czeranka CE-Kennzeichnung von Brandschutzklappen - Bedeutung für die Praxis BauPVO und
MehrErläuterung zur Prüfverordnung PrüfVO NRW Stand 2014
Erläuterung zur Prüfverordnung PrüfVO NRW Stand 2014 Grundsätzlicher Aufbau Die Prüfverordnung gliedert sich in vier Teile und einen Anhang. Teil 1 enthält in drei Abschnitten die novellierten Vorschriften
MehrStellungnahme des GdW. zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Stand
Stellungnahme des GdW zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Stand 24.04.2016 31.05.2016 Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Bestimmungen (VV TB) Der GdW Bundesverband
MehrSicherheitstechnischen Anlagen in Sonderbauten. Gewerke übergreifende Prüfungen
Betriebssicherheit von Sicherheitstechnischen Anlagen in Sonderbauten Gewerke übergreifende Prüfungen Referent Dipl.- Ing. (FH) Christian Lechtenböhmer TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Kompetenzzentrum
MehrQualitätsbeauftragter GDF
Qualitätsbeauftragter GDF Rechtlicher Hintergrund der Gütesicherung Torsten Windmüller - GDF Inhalt - Technische Baubestimmungen MBO, LBO, LTB, BRL, MVV TB - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen - Übersicht
MehrCE-Kennzeichnung und Leistungsnachweis Was mache ich damit auf der Baustelle?
CE-Kennzeichnung und Leistungsnachweis Was mache ich damit auf der Baustelle? Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka Dipl.-Ing. Guido Müller Agenda Einführung Gesetzliche Grundlagen CE-Kennzeichnung + Leistungserklärung
MehrTÜV Rheinland Group Ingeniertechnische Betrachtung des Gesamtbrandschutzes als Bewertungsgrundlage für den Betreiber und Versicherer
TÜV Rheinland Group Ingeniertechnische Betrachtung des Gesamtbrandschutzes als Bewertungsgrundlage für den Betreiber und Versicherer Gunther Sohn TÜV Anlagentechnik GmbH Elektro- u. Gebäudetechnik ++49
MehrEnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen
MehrIndustrie Service Elektro- und Gebäudetechnik. Betreff. Sehr geehrter. als Anlage zu diesem Schreiben die Mitschriften vom o. g. Treffen.
Industrie Service Elektro- und Gebäudetechnik TÜV Anlagentechnik GmbH D-10882 Berlin Unternehmensgruppe TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Dipl.-Ing. Marko Grapentin 194-Grap Tel. 030 7562-1565 Fax 030 7562-1370
MehrDr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2017 Aktuelles zur Regulierung der Bauprodukte in Deutschland Berlin,
MehrBauvorhaben: Bezeichnung Bestätigung Erforderlich Liegt vor. Übereinstimmungserklärung. Übereinstimmungserklärung
Brandschutzdokumentation - Checkliste Erforderliche Nachweise, Bestätigungen und Bescheinigungen DER BRANDSCHÜTZER Bauvorhaben: Bezeichnung Bestätigung Erforderlich Liegt vor en 1 / Sachkundigenbestätigungen
MehrInformationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz
Informationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz 1. Wo sind die Aufgaben und die Tätigkeiten der Sachverständigen für baulichen Brandschutz geregelt? Sachverständige für baulichen Brandschutz
MehrAllgemeines Bauordnungsrecht
Allgemeines Bauordnungsrecht 7. 9. Dezember 2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2015 Folie 1 Abschlüsse Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Master of Engineering
MehrFassung vom Seite 1 von 5
Drittes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung Vom 27. Oktober 2017 Der Sächsische Landtag hat am 27. September 2017 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Sächsische Bauordnung in der
MehrRechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis
Rechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis BauPVO und CE-Kennzeichnung Hintergründe, Grundlagen und Auswirkungen in der Praxis Dipl.-Ing. Herbert Gottschalk,
MehrVerordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln)
EnEV-DVO Bln 1 Arbeits- und Lesefassung Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln) Vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) INHALTSVERZEICHNIS
MehrPrüfsachverständigentag der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt
AK Technische Gebäudeausrüstung der Fachkommission Bauaufsicht Prüfsachverständigentag der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt Groß-Kreutz, 14. November 2013 1 Obmann AK TGA d. FK Bauaufsichtl
MehrÜbersicht Brandschutz und VHF
Übersicht Brandschutz und VHF Die folgende Aufstellung dient der Zusammenfassung der wichtigsten baurechtlichen Anforderungen und technischen Regeln nach Musterbauordnung und Muster- Verwaltungsvorschrift
MehrProduktmanager M.Eschrich
Produktmanager M.Eschrich Agenda Bauordnungsrechtliche Regelungen DIBt-Mitteilungen Empfehlung Geberit Lösungen Bauordnungsrechtliche Regelungen Übersicht Baurecht Brandschutz wird gefordert Umsetzung
MehrEN CE statt Zulassung
Seite 1 von 6 Dipl.-Ing. (FH) ift Rosenheim Chancen für Hersteller und Handel durch neue Absatzmärkte in Europa 1 Produktnorm ebnet den Weg zu neuen Absatzmärkten 1.1 Neue Regeln müssen beachtet werden
MehrAuswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen
Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom 16.10.2014 (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen Landeskonferenz 2016 kommunale Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen am 19.10.2016 in Dresden
MehrBauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn
Bauen in Bayern Die neue Bayerische Bauordnung 2008 Informationen für den Bauherrn Kompetente Unterstützung durch die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Mit dem Bau, Umbau oder Sanierung einer
MehrBaurechtliche Anforderungen an Photovoltaikaufdachanlagen Intersolar 2012
Baurechtliche Anforderungen an Photovoltaikaufdachanlagen Intersolar 2012 Björn Piske - Projektmanager Bautechnik Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar) Baurecht 2 Raumplanung Baurecht Öffentliches
Mehrhandelt es sich bei Krankenhäusern um ungeregelte Sonderbauten
Dr. Rüdiger Hass, Prüfingenieur für Brandschutz VPI Brandschutzplanung 2017 Brandschutztechnische Bewertung von Krankenhäusern 1 Inhalt des Vortrags Brandschutz im baurechtlichen Genehmigungsverfahren
MehrVierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte
Auszug aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) Vierter Teil Bauprodukte Bauarten 17 Bauprodukte
MehrAllgemeines Bauordnungsrecht
Allgemeines Bauordnungsrecht 13. Oktober 2016 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2016 Folie 1 Abschlüsse Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Master of Engineering
MehrDr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.
Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Informationsbereitstellung der Produkthersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer EuGH-Urteil C-100/13
MehrUmgang mit Bauprodukten
Umgang mit Bauprodukten 7. 9. Dezember 2015 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2015 Folie 1 Download unter http:\\www.pvting.de Downloads können die gehaltenen Vorträge als PDF Datei heruntergeladen werden
MehrBrandschutz: Ausschreibung und Ausführungsüberwachung
Brandschutz: Ausschreibung und Ausführungsüberwachung 22.03.2018 Dipl.-Ing. Arch. Reinhard Eberl-Pacan Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Teil 1 Grundlagen der MBO/LBO Grundlage aller baurechtlichen
MehrPrüfung bautechnischer Nachweise - gegenseitige Anerkennung Stand: Januar 2010
ARGEBAU (MBO) 66, 85 Abs. 2 MBO i.v.m. 9 Abs. 1 M-PPVO 9 Abs. 1 M-PPVO anderer Länder gelten auch im Land.; eine weitere 9 Abs. 1 M-PPVO anderer Land ; eine weitere Eintragung in die von der geführte Liste
MehrReferentin. Dipl. Ing. Kerstin Kühnel. TÜV Rheinland Industrieservice GmbH Alboinstraße Berlin Telefon:
Referentin Dipl. Ing. Kerstin Kühnel TÜV Rheinland Industrieservice GmbH Alboinstraße 56 12103 Berlin Telefon: 030 7562 1391 bauordnungsrechtlich anerkannte Prüfsachverständige für technische Anlagen und
MehrTechnisches Baurecht in Baden-Württemberg
Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige
Mehr