Niederschrift der 31. Sitzung des Finanzausschusses vom 19. April 2016 Seite 1. Auszug aus der N I E D E R S C H R I F T

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1 Seite 1 Auszug aus der N I E D E R S C H R I F T der 31. Sitzung des Finanzausschusses vom 19. April 2016 im Kleinen Sitzungssaal des Rathauses Tagesordnung öffentlich 1. Wasserversorgung reitenau; Freiwilliger eitrag zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Löschwasserversorgung; eschlussempfehlung an den Gemeinderat 2. Investitionen der Gemeindewerke im ereich der öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlagen; Maßnahmen 2016; eschlussempfehlung an den Gemeinderat 3. Vollzug der Richtlinien zur Sportförderung des Marktes Garmisch-Partenkirchen (-Sportförderrichtlinien-); 3.1 Allg. Vereinsförderung 2016; Fördervoraussetzungen; Gewährung einer generellen Ausnahme von den Festsetzungen nach Nr. I/2.4 i.v. mit Nr. I/2.1.7 der Sportförderrichtlinien; eschlussfassung 3.2 Allg. Vereinsförderung 2016; Fördervoraussetzungen; Antrag auf Förderung durch die Sektion Garmisch-Partenkirchen des Deutschen Alpenverein e.v. Festlegung einer Ausnahme nach Nr. I/2.5 der Richtlinien; eschlussfassung 3.3 Sonderförderung 2016; Antrag des TSV 1899 Partenkirchen e.v.; eschlussfassung 3.4 Sonderförderung 2016; Antrag des Sportclub Riessersee e.v. (Hauptverein); eschlussfassung 3.5 Sonderförderung 2016; Antrag des AC GAP im ADAC e.v.; eschlussfassung 3.6 Sonderförderung 2016; Antrag des SC Riessersee Eishockey Nachwuchs e.v. eschlussempfehlung an den Gemeinderat 4. Verwaltungshaushalt 2016; Fuhrpark; Leasing eines neuen LKW s M Acros 1835 AK, Standardkipper 2-Achser Neuwagen inklusive Hiab Kran-Aufbau und Verkauf des LKW s GAP-PS 95; eschlussfassung V V V

2 Seite 2 Öffentlicher Teil Frau 1. ürgermeisterin Dr. Sigrid Meierhofer eröffnet die Sitzung, stellt fest, dass die Mitglieder des Finanzausschusses form- und fristgerecht geladen wurden und der Finanzausschuss beschlussfähig ist. mit 10 Stimmen Tagesordnung öffentlich Die Tagesordnungspunkte wurden in folgender Reihenfolge behandelt: TOP 4, TOP 1, TOP 2 und TOP TOP 4. Verwaltungshaushalt 2016; Fuhrpark; Leasing eines neuen LKW s M Acros 1835 AK, Standardkipper 2-Achser Neuwagen inklusive Hiab Kran-Aufbau und Verkauf des LKW s GAP-PS 95; eschlussfassung Die Vorlage des auhofs, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. ürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Kundler erläutern den Sachverhalt. Als Ersatz für den LKW GAP-PS 95 j.97 wird ein neuer LKW mit Ladekran benötigt. Die Reparaturkosten für den LKW PS 95 sind in den letzten Jahren aufgrund der hohen Laufzeit und der intensiven Nutzung erheblich gestiegen (siehe beiliegende Kostenübersicht). Zugleich besteht die Problematik, dass keine Ersatzteile mehr für den Ladekran erworben werden können, da die Ladekranproduktion 2001 eingestellt wurde. Damit die täglichen Transporte ohne Unterbrechung gewährleistet werden können, soll ein LKW Acros mit einem Ladekran angeschafft werden. Es wurden drei Angebote im freihändigen Verfahren eingeholt. Dieses Ausschreibungsverfahren wurde durchgeführt, um bei Inanspruchnahme von Serviceleistungen reparaturbedingte Standzeiten auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Wirtschaftlichkeit ist nur bei Firmen in Ortsnähe (Landkreis) gegeben. Somit liegt nachfolgendes geprüftes Ergebnis vor:

3 Seite 3 1) Fa. Mercedes enz Autohaus Hornung EUR brutto ( EUR netto) 2) Fa. MAN Truck & us Deutschland GmbH EUR brutto ( EUR netto) 3) Fa. Scania Alnufa EUR brutto ( EUR netto) Aufgrund der geprüften Angebote bleibt die Firma Mercedes enz Autohaus Hornung im Auftrag der Fa. Daimler AG mit einer Auftragssumme von EUR brutto ( EUR netto) die Wirtschaftlichste. Für den Kranaufbau Hiab liegt nur ein Angebot der Firma DTS Dittrich Transport Systeme GmbH in Augsburg vor. Hintergrund ist, dass die LKWs der Feuerwehren als auch vom auhof bereits mit Kranaufbauten von Hiab ausgestattet sind. Im Falle einer UVV-Prüfung muss somit nur eine Person beauftragt werden. Somit können An-und Abfahrtskosten eingespart werden. Das Angebot der Firma DTS beläuft sich auf EUR brutto ( EUR netto). Der LKW inklusive Aufbau soll geleast werden. Drei Leasingangebote auf der asis des Anschaffungswertes in Höhe von EUR netto wurden eingeholt. 1) Südleasing 1.471,00 EUR netto 1.750,49 EUR brutto 2) Raiffeisen Impuls Leasing 1.533,00 EUR netto 1.824,27 EUR brutto 3) Kreissparkasse Garmisch-Part ,00 EUR netto 1.848,07 EUR brutto 4) Mercedes enz Leasing 1.577,53 EUR netto 1.877,26 EUR brutto Die Südleasing war die Mindestbietende: Vertragsmodalitäten: Laufzeit: 96 Monate Leasingsonderzahlung: keine Restwert: EUR netto ( EUR brutto) Monatliche Leasingrate: EUR netto (1.750,49 EUR brutto) Durch die täglichen Zinsschwankungen kann es bei Vertragsabschluss zu geringfügigen Preisänderungen kommen. Der Leasingvertrag soll voraussichtlich am beginnen. Die Mittel stehen auf der Haushaltstelle (Fuhrpark-Leasing) zur Verfügung. Für die darauffolgenden Jahre werden für den LKW die monatlichen Raten von insgesamt ,88 EUR brutto ( EUR netto) pro Jahr im Verwaltungshaushalt auf der Haushaltstelle veranschlagt.

4 Seite 4 Im Jahr 2024 sind es 8 Raten von insgesamt ,92 EUR brutto ( EUR netto). Der Restwert ist mit einer Summe von EUR brutto ( EUR netto) angesetzt. Ein Kauf nach Ablauf der Leasingvereinbarung im Jahr 2023 wird derzeit nicht beabsichtigt. Im Gegenzug soll der LKW GAP-PS 95 inkl. Ladekran veräußert werden. Ein genauer Zeitpunkt kann diesbezüglich noch nicht festgelegt werden. Die daraus resultierenden Einnahmen von mindestens EUR brutto werden auf der Haushaltsstelle (Verkauf von Fahrzeugen) vereinnahmt. Der Finanzausschuss beschließt: Der Leasingvertrag betreffend den LKW M Acros 1835 AK inklusive Kran-Aufbau in Höhe von EUR brutto ( EUR netto) lt. Angebot der Firma Autohaus Hornung Mercedes enz und der Firma DTS wird genehmigt und dem Verkauf des LKWs GAP-PS 95 inkl. Ladekran wird zugestimmt. TOP 1: Wasserversorgung; Freiwilliger eitrag zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Löschwasserversorgung in der reitenau und Wasserversorgung der öffentlichen Zier- und Strassenbrunnen (estand); eschlussempfehlung an den Gemeinderat V Die Vorlage der Hauptverwaltung, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. ürgermeisterin Dr. Meierhofer, Herr Eitzenberger und Herr Lichtmeß erläutern den Sachverhalt. Das Schreiben der Gemeindewerke vom (s. Anlage) dient zur Kenntnis. Die Ausführungen sind korrekt. Offensichtlich erfolgte die eschlussfassung zwar am im Verwaltungsrat der Gemeindewerke, eine aber ebenso notwendige eschlussfassung im Finanzausschuss ist bis heute aus nicht oder nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgt. Diese wird mit dem vorliegenden eschlussvorschlag nachgeholt und zudem zur Klarstellung auch auf die Versorgung der öffentlichen Zier- und Straßenbrunnen erweitert. Zur Zulässigkeit einer freiwilligen eteiligung an den Kosten der Löschwasserversorgung durch den Markt wird ausgeführt: 1. Zuständigkeit: Der Markt ist grundsätzlich für die ereitstellung und den Unterhalt notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen zuständig (Art. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 ayfwg, Nr. 1.3 Vollzek). Nach dem Schreiben der Gemeindewerke vom , das sich auf ein randschutzgutachten des Marktes bezieht, ist eine ausreichende Löschwasserversorgung des Kindergartens reitenau nicht gewährleistet. Also handelt es sich hier um eine notwendige Löschwasserversorgungsanlage für die der Markt gesetzlich zuständig ist, selbst wenn diese ursprünglich privat hergestellt worden war.

5 Seite 5 2. Der Markt hat jedoch nach Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GO i. V. m. 2 Abs. 1 der Satzung vom die Aufgabe der Versorgung des Gemeindegebiets mit Wasser auf die Gemeindewerke übertragen. Die Übertragung umfasst grundsätzlich alle notwendigen Anlagen, für die der Markt zuständig wäre, also auch ggf. solche, die ursprünglich privat errichtet worden sind. Eine finanzielle eteiligung des Marktes an von ihm übertragenen Aufgaben ist allgemein nicht vorgesehen. Vielmehr wirtschaftet das Kommunalunternehmen selbständig (Art. 95 GO, 9 der Satzung). Eine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung für eine eteiligung des Marktes an den Kosten der Löschwasserversorgung in der reitenau besteht nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Initiative zur eseitigung der technisch und hygienisch unzureichenden Wasserversorgung vom Markt ausgegangen ist. Dem Markt obliegt nach dem ayfwg die Aufgabe der Löschwasserversorgung zwar zunächst selbst, er erfüllt sie aber auch im vorliegenden Fall dadurch, dass er das KU veranlasst hat, seine ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Ergänzend wird auf 13 KUV verwiesen. Danach sind zwar grundsätzlich sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen KU und Gemeinde angemessen zu vergüten. Das KU kann jedoch Anlagen für die Löschwasserversorgung auch unentgeltlich errichten und unterhalten ( 13 Satz 2 Nr. 2 KUV). Gleichwohl ist eine eteiligung, wie sie der Verwaltungsrat der Gemeindewerke am bereits beschlossen hat, rechtlich möglich. Es fehlte bis dato aber an dem für eine entsprechende Umsetzung notwendigen, korrespondierenden eschluss des Marktgemeinderates. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kann die Zahlung des etrages in Höhe EUR aus Sicht der Hauptverwaltung gem. Art. 57 Abs. 1 GO in Verbindung mit Rechtsgedanken aus den 13 und 14 KUV als freiwillige Leistung im ereich einer gemeindlichen Pflichtaufgabe erfolgen und ist zum Abschluss des laufenden Verfahrens auch erforderlich. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen: Korrespondierend und ergänzend zur Sitzung des Verwaltungsrates der Gemeindewerke vom wird beschlossen: Die Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen errichten und unterhalten im Rahmen der Wasserversorgung für den Markt unentgeltlich die Anlagen zur Löschwasserversorgung. In Fällen, in denen die unentgeltliche Erledigung absehbar einen etrag von über EUR pro Maßnahme und Jahr überschreitet, ist im Einzelfall von den Gemeindewerken eine Kostenbeteiligung des Marktes bis zu einem etrag von max. 50% der Gesamtkosten auszuhandeln. Mit der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung des Marktes in diesen Fällen besteht grundsätzlich Einverständnis. Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Kindergartens in der reitenau im Jahr 2013 wird daher ein einmaliger Investitionszuschuss in Höhe von EUR an die Gemeindewerke geleistet. Die Mittel werden im Haushaltsjahr 2016 auf HHSt (Freiwillige Feuerwehr Garmisch; Investitionszuschüsse an kommunale Sonderrechnungen) bereitgestellt. Die Gegenfinanzierung erfolgt von HHSt (Öffentliche Ordnung; Erstattung des Landes; Erstattungen zur Abwicklung des G7 Gipfels).

6 Seite 6 Weiter wird festgestellt, dass die Gemeindewerke unentgeltlich sowohl das Wasser für den randschutzes des Marktes, als auch das zum etrieb der öffentlichen Straßen- und Zierbrunnen notwendige Wasser liefern. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass das Wasser gezählt wird. TOP 2: Investitionen der Gemeindewerke im ereich der öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlagen; Maßnahmen 2016; eschlussempfehlung an den Gemeinderat V Die Vorlage des auamts, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. ürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Hahn erläutern den Sachverhalt. Für das Jahr 2016 benötigen die Gemeindewerke ein udget von Euro, damit die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden können; diese eträge werden beim Markt im Haushalt 2017 veranschlagt: Stromkosten - Haushaltsstelle Stromverbrauch (erechnungsbasis: ca kwh, Stromsteuer EEG KWK und Sonderkundenumlage 600 Konzessionsabgabe 900 Meßpreis Umsatzsteuer Summe Stromkosten Stromkosten ,74 Euro ,66 Euro ,42 Euro Unterhaltsaufwand - Haushaltsstelle Allg. Instandhaltung Standsicherheitsüberprüfung von eleuchtungsmaste (zusätzliche Maßnahmen ab 2016 für ca. 4-5 Jahre) Technische Überprüfung der Leuchten entsprechend G Vorgaben (zusätzliche Maßnahmen ab 2016 für ca. 4-5 Jahre) ehebung von unbekannten Dritten verursachter Schäden Außergewöhnliche Unterhaltsmaßnahmen Summe Unterhaltsaufwand

7 Seite 7 Unterhaltsaufwand ,04 Euro ,38 Euro ,33 Euro Investitionsaufwand - Haushaltsstelle Rießerseestraße (Zugspitzstraße bis Osterfelderstraße) Rostfraß an Maste Erweiterung eleuchtung Loisachuferweg (Ende Schwimmbad bis Kreuzsteg) Kaltenbrunn - Mitverlegung mit der Stromversorgung Erneuerung der Anstrahlung Sebastians-Kircher l (Umbau auf LED) Erneuerung von avaria-leuchten (Scheiben, Leuchten, Maste) Dateneingabe in die Datenbank für Leuchtstellen und Maste Sonstige unvorhergesehene Maßnahmen Erweiterungen auf Grund von Anträgen Maßnahmen im Zuge von Verlegungen der Stromversorgung Maßnahmen im Zuge von Verlegungen der Gas-, Wasser-, Fernwärmeversorgung Maßnahmen im Zuge von Verlegungen der Telekom Dr. Wigger-Straße (Anpassung an den Straßenausbau) Fürstenstraße (Anpassung an den Straßenausbau) Angerstraße (Anpassung an den Straßenausbau) Lagerhausstraße Anpassungsmaßnahmen Summe Investitionsaufwand Investitionsaufwand ,41 Euro ,83 Euro ,26 Euro Der Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen: Mit dem udget 2016 der Gemeindewerke (Ansatz beim Markt im Haushalt 2017) besteht Einverständnis. TOP 3. TOP 3.1 Vollzug der Richtlinien zur Sportförderung des Marktes Garmisch- Partenkirchen (-Sportförderrichtlinien-); Allg. Vereinsförderung 2016; Fördervoraussetzungen; Gewährung einer generellen Ausnahme von den Festsetzungen nach Nr. I/2.4 i.v. mit Nr. I/2.1.7 der Sportförderrichtlinien; eschlussfassung Die Vorlage der Hauptverwaltung, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. ürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Martin ader erläutern den Sachverhalt. Nach Inkrafttreten der neuen Sportförderrichtlinien zum hat nun die Hauptverwaltung im Vollzug dieser Regelungen sämtliche bis zum eingegangene Sportförderanträge der örtlichen Sportvereine geprüft.

8 Seite 8 Insgesamt sind fristgerecht 13 Anträge auf Förderung im ereich der allg. Vereinsförderung (Jugendzuschuss, Übungsleiterzuschuss und allg. Vereinszuschuss) und 4 Sonderförderanträge für 2016 im Rathaus eingegangen. Aus der anliegenden Aufstellung können die hier überprüften Ergebnisse für die allgemeine Vereinsförderung der einzelnen Vereine entnommen werden. ei der Prüfung der Fördervoraussetzungen, deren Einhaltung aller abschließend aufgezählten Regelungen in Nr. I/2 der Sportförderrichtlinien (Es muss sich um einen Sportverein handeln; dieser muss ins Vereinsregister eingetragen sein; nachgewiesene Gemeinnützigkeit; 10% der Mitglieder müssen unter 18 Jahren sein, 80% der Gesamtmitglieder sollen Einwohner aus GAP sein...) grundlegende Voraussetzung für eine generelle Förderfähigkeit der Vereine sowohl für den ereich der allg. Vereinsförderung als auch für den ereich der Sonderförderung darstellt, wurde nun folgendes festgestellt: Alle antragstellenden Vereine erfüllen übergreifend die Voraussetzungen in den Nrn. I/ I/2.1.6 sowie in I/2.1.8 der Richtlinien. Jedoch erfüllen nur 5 der 13 Vereine die Voraussetzung in Nr. I/2.1.7, nachdem mind. 80% der Gesamtmitglieder ihren Wohnsitz in Ga.-Pa. haben müssen, und damit alle Kriterien um als förderfähig anerkannt zu werden. Dies bedeutet, dass bei strengem Vollzug der derzeit gültigen Fassung der Richtlinien nur besagte 5 Vereine vom Fördertopf der allgemeinen Vereinsförderung (HhSt Ansatz 2016 / EUR) profitieren könnten und die gesamte Fördersumme nach dem zugrundeliegenden erechnungsverfahren unter sich aufteilen würden. Einzelne Vereine erfüllen diese Regelung mit über 75 % - Anteil nur knapp nicht. Andere dagegen weisen einen erheblich niedrigeren Anteil der Mitglieder die Ihren Wohnsitz in Garmisch-Partenkirchen gegenüber der Gesamtmitgliederzahl haben auf. Die Mehrzahl der Vereine bewegt sich im ereichen zwischen 55 % und 75 % (siehe anliegende Aufstellung). Die Hauptverwaltung schlägt deshalb auch im Zuge einer gleichberechtigen ehandlung und im Vorgriff auf eine mögliche neue efassung und Änderung der Sportförderrichtlinien speziell für diese Fördervoraussetzung vor, generell in 2016 eine nach Nr. I/2.3 der Sportförderrichtlinien im Einzelfall mögliche Ausnahme für alle antragstellenden Vereine zu gewähren und damit alle 13 Vereine dem Grunde nach als förderfähig anzuerkennen. egründung: ei der Erarbeitung der Förderrichtlinien, hat sich die Verwaltung auf ähnliche bereits in anderen Gemeinden bestehende Regelungen gestützt und die derzeitige Regelung dem Gemeinderat zur Abstimmung vorgeschlagen. Ein entsprechender Änderungsantrag von GRM Florian Hilleprandt auf Streichung dieser speziellen Fördervoraussetzung in der GR- Sitzung am wurde mit 13:18 Stimmen von der Mehrheit im Gemeinderat abgelehnt. Im Nachhinein muss nun jedoch im Zuge der Prüfung der Förderanträge und nach Vorlage und ekanntgabe der aktuellen Mitgliederzahlen der Vereine festgestellt werden, dass die Regelung in Nr. I/2.1.7 von einer Mehrheit der Sportvereine nicht eingehalten werden kann und nach späterer etrachtung als nicht praktikabel und für zu streng erscheint. Nachdem als Grundlage für die speziellen erechnungsverfahren für den Jugend- und

9 Seite 9 den allg. Vereinszuschuss auf die Mitgliederzahlen der mit Wohnsitz in Garmisch- Partenkirchen gemeldeten minderjährigen und volljährigen Mitglieder der Vereine abgestellt und in diesem Punkt damit bereits dem Sinn und Zweck der Fördervoraussetzung in Nr. I/2.1.7 nach einer bevorzugten Förderung von Mitgliedern und ürgern aus Garmisch-Partenkirchen Rechnung getragen wird, schlägt die Verwaltung vor, die Richtlinien durch eschluss des Gemeinderates in einer späteren Sitzung in diesem Punkt nochmals abzuändern und diese Fördervoraussetzung komplett zu streichen bzw. die Regelung neu anzupassen. Der Finanzausschuss ist nach Nr. I/4.2 der Sportförderrichtlinien für die Gewährung von Ausnahmen zuständig. Der Finanzausschuss beschließt: Im Vollzug der Sportförderrichtlinien wird den antragstellenden Vereinen - Automobil-Club Garmisch-Partenkirchen e.v. im ADAC, Postsportverein Garmisch-Partenkirchen e.v., SC Riessersee Eishockey Garmisch-Partenkirchen e.v. Nachwuchs, Sektion Garmisch-Partenkirchen im Deutschen Alpenverein Ski-Club Garmisch e.v., Ski-Club Partenkirchen e.v., Sportclub Riessersee e.v. (Hauptverein), und dem Taekwon-Do-Club GaPa e.v. in 2016 eine Ausnahme nach I/2.4 gewährt und auf die Einhaltung der Förderaussetzung nach Nr. I/2.1.7 jeweils verzichtet. TOP 3. TOP 3.2 Vollzug der Richtlinien zur Sportförderung des Marktes Garmisch- Partenkirchen (-Sportförderrichtlinien-); Allg. Vereinsförderung 2016; Fördervoraussetzungen; Antrag auf Förderung durch die Sektion Garmisch-Partenkirchen des Deutschen Alpenverein e.v.; Festlegung einer Ausnahme nach Nr. I/2.5 der Richtlinien; eschlussfassung Die Vorlage der Hauptverwaltung, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. ürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Martin ader erläutern den Sachverhalt. Mit Eingang vom hat die Sektion Garmisch-Partenkirchen des Deutschen Alpenvereins e.v. einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln nach Nr. IV, Nr. V und Nr. VI der Sportförderrichtlinien gestellt. Im Antragsverfahren wurden die Gesamtmitgliederzahlen in der Datenbestandserhebung durch den Verein angegeben und für insgesamt 290 minderjährige und 2140 volljährige Mitglieder mit jeweils Wohnsitz in Garmisch-Partenkirchen ein Jugend-, ein allg. Vereinszuschuss sowie die Aufdopplung des staatlichen Übungsleiterzuschusses beantragt. Mit 290 jugendlichen Mitgliedern liegt die Sektion noch im mittleren bis höheren ereich aller Vereine die einen Jugendzuschuss beantragt haben. Jedoch übersteigt mit 2140

10 Seite 10 volljährigen Mitgliedern das im ereich des allg. Vereinszuschusses der anderen Vereine liegende Mittel von durchschnittlich ca. 450 Mitgliedern um ein Vielfaches. Dies hat zur Auswirkung, dass unter Einbeziehung der Mitgliederzahlen der Sektion in das erechnungsverfahren des allg. Vereinszuschusses (Nr. V/3), ein erhebliches Ungleichgewicht bei der Verteilung der Fördergelder unter den antragstellenden Vereinen entsteht. Zur besseren Verdeutlichung erhält die Sektion in etwa das Doppelte des Zuschusses, was die mitgliederstärksten weiteren Antragsteller, der Skiclub Partenkirchen und der TSV Partenkirchen, hier erhalten würden. Die Verwaltung hat den Antrag der Sektion nach den Fördervoraussetzungen der Richtlinien in Nr. I/2.1 umfassend geprüft und kommt zu folgendem Ergebnis: Nach Prüfung der Satzung der Sektion ist als Vereinszweck neben dem ursprünglichen ergsteigen und dem Erhalt der Schönheit und Ursprünglichkeit der ergwelt, auch die Pflege alpiner Sportarten und besonders deren Förderung für die Jugend und die Familien festgelegt. Die Voraussetzung nach Nr. I/2.1.1 der Sportförderrichtlinien (Vorliegen eines Sportvereins) wird demnach erfüllt. Daneben erfüllt der Verein auch gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sowie u.a. auch die geforderte 10 % Klausel von Jugendlichen Mitgliedern aus der Gesamtmitgliederzahl. Mit 37 % der Gesamtmitglieder mit Wohnsitz in Garmisch-Partenkirchen wird die Voraussetzung in Nr. I/2.1.7, welche auch von einer Mehrzahl von anderen Antragstellern verfehlt wird, auch von der Sektion nicht erfüllt. Zum Nachweis der Mitgliederdaten wurde dem Antrag ein Ausdruck der beim LSV gemeldeten Mitglieder, wie in den Richtlinien gefordert, übermittelt. Dort werden jedoch nicht alle Mitglieder die der Sektion angehören, in die ewertung für die staatliche Förderung mit einbezogen, sondern lediglich die Mitglieder der Abteilung Sportwettkampfkletteren aufgeführt. Unter Einrechnung der mit gesamt 533 dort vermerkten aktiven Wettkampfkletterer, würde eine repräsentativere und gleichmäßigere Verteilung der Fördergelder des allg. Vereinszuschusses erfolgen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Sektion in ezug auf die Mitgliederzahlen der Wettkampfkletterer als grundsätzlich förderfähig für diese ereich anzuerkennen und der Sektion vorzuschlagen einen entsprechend, abgeänderten Antrag erneut einzureichen. Der ursprüngliche Antrag vom soll im Gesamten unter erufung auf die Ausnahmemöglichkeit in Nr. I/2.5 abgelehnt werden. Der Finanzausschuss ist für die Festlegung von Ausnahmen nach Nr. I/2.4 und Nr. I/2.5 der Richtlinien zuständig. Der Finanzausschuss beschließt: Im Vollzug der Sportförderrichtlinien wird durch eschluss festgelegt: 1. Die Sektion Garmisch-Partenkirchen des Deutschen Alpenverein e.v. wird aufgrund ihrer, gegenüber den anderen Sportvereinen und Antragstellern im ereich der allg. Vereinsförderung, erheblich höheren Gesamtmitgliederzahl, und damit eine nicht mehr gleichmäßige und repräsentative Verteilung der Fördergelder verursachend, von der Förderung vorerst ausgeschlossen.

11 Seite 11 Es wird eine Ausnahme nach Nr. I/2.5 der Sportförderrichtlinien festgelegt. Der Förderantrag vom , über die Gewährung von Sportförderzuschüssen der allgemeinen Vereinsförderung, ist in der vorgelegten Form abzulehnen. 2. Daneben wird der Sektion empfohlen Ihren Antrag entsprechend der Mitgliederzahlen der Abteilung Wettkampfklettern im Gesamten anzupassen und abgeändert erneut vorzulegen. Wird der Antrag in der Form angepasst und alle entsprechenden Unterlagen zeitnah vorgelegt, wird eine Ausnahme von den Fördervoraussetzungen nach Nr. I/2.4 gewährt und die Sektion für die Mitglieder des ereichs Wettkampfklettern die ihren Wohnsitz in Garmisch-Partenkirchen haben, als förderfähig anerkannt. TOP 3. TOP 3.3 Vollzug der Richtlinien zur Sportförderung des Marktes Garmisch- Partenkirchen (-Sportförderrichtlinien-); Sonderförderung 2016; Antrag des TSV 1899 Partenkirchen e.v.; eschlussfassung Die Vorlage der Hauptverwaltung, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. ürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Martin ader erläutern den Sachverhalt. Im Vollzug der Sportförderrichtlinien hat der TSV 1899 Partenkirchen e.v. am fristgerecht einen Sonderförderantrag nach Nr. VII der Sportförderrichtlinien im Rathaus eingereicht. Der TSV 1899 Partenkirchen e.v. begehrt dabei aus den Sonderfördermitteln einen etrag von Euro zu erhalten, welcher zur egleichung von Rechnungen für die Anmietung von Turnhallen der weiterführenden Schulen des Landkreises bzw. des Ordinariats (St. Irmengard-Schule) ( Euro) sowie für ermäßigte Eintritte der Schwimmabteilung im Alpspitzwellenbad (3.000 EUR) verwendet werden soll. Als egründung führt der Verein an, dass der Markt in der Vergangenheit 50% der anfallenden Hallenkosten in den Turnhallen anderer Träger automatisch übernommen und auch eine Ermäßigung der Eintritte der Schwimmabteilung im Alpspitzwellenbad durch Übernahme entsprechender Rechnungen der Gemeindewerke ermöglicht hat. Mit der Einführung der neuen Richtlinien werden diese Kosten nun nicht mehr automatisch vom Markt getragen. Ohne eine zusätzliche Förderung, wäre es dem Turnverein nicht mehr möglich, den Mitgliedern in der Zukunft das gewohnte, umfangreiche, qualifizierte und vielseitige Spartenangebot, welches überwiegend in Turnhallen durchgeführt wird, bieten zu können. Die Folgen wären fatal für die Jugendarbeit, die der Verein hier täglich leistet. (Der gestellte Antrag liegt in Kopie der eschlussvorlage bei.) Als Anlage legt der Verein eine vorläufige Kostenschätzung und Stundenplanung vor, nachdem in 2016 für die Abteilungen adminton (1080 EUR), LAG (Leichtathletik) (4.860 EUR), Handball (7.893 EUR) und asketball ( EUR) mit Gesamtkosten im ereich der Hallenanmietung von gesamt EUR gerechnet wird. Ungefähr die Hälfte davon ( EUR), beantragt der Verein in Anlehnung an die 50% Regelung aus der Vergangenheit.

12 Seite 12 Zum Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse, legt der TSV 1899 Partenkirchen e.v. zudem seinen vollständigen ericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 vor. In der u.a. dort beinhalteten Einnahmen-Ausgaben- Überschussrechnung wird gegenüber dem Rechnungsjahr 2013, das mit einem Minus von 9.203,80 EUR abgeschlossen wurde, ein Überschuss von ,16 EUR als Vereinsergebnis in 2014 ausgegeben. Zahlen für das Vereinsjahr 2015 sind zum Antragsdatum noch nicht vorgelegen. Stellungnahme der Verwaltung: Als einer der größten und ältesten Vereine im Ort (1704 Mitglieder), der ein vielfältiges Sportangebot den ürgerinnen und ürgern anbietet und auch umfangreiche Jugendarbeit leistet, hat der TSV 1899 Partenkirchen e.v. in der Vergangenheit mitunter am stärksten von der 50%-Regelung bei der Übernahme der Turnhallenkosten anderer Träger profitiert. Während andere Vereine in ereichen zwischen 200 EUR und EUR jährliche Unterstützungen bekommen haben, wurden in 2014 hier für den antragstellenden Verein Kosten in Höhe von EUR und in 2015 Kosten in Höhe von ,87 EUR übernommen. Für den ermäßigten Eintritt im Alpspitzwellenbad wurden zudem in 2014 Kosten in Höhe von 1.208,50 EUR und in 2015 Kosten in Höhe von 1.230,20 EUR direkt an die Gemeindewerke überwiesen. Der TSV Partenkirchen erfüllt alle in Nr. I/2.1 der Sportförderrichtlinien auch für die Gewährung von Sonderzuschüssen geltenden Fördervoraussetzungen. Neben dem Sonderzuschussantrag hat der Verein auch einen Antrag auf Gewährung des Jugendzuschusses, des Übungsleiterzuschusses und des allg. Vereinszuschusses beim Markt gestellt. Sollte der staatliche Übungsleiterzuschuss in 2016 in etwa der Höhe aus 2015 entsprechen, rechnet die Verwaltung hier vorläufig damit, dass dem Verein in 2016 Fördermittel aus der allg. Vereinsförderung in Höhe von gesamt ca EUR gewährt werden können. In 2015 hat der Verein insgesamt ,93 EUR an monetären Zuschüssen erhalten: Jahreszuschuss: Übungsleiterzuschuss: Turnhallengebührenübernahme: Schwimmbadermäßigung: 2.500,00 EUR 7.770,06 EUR ,87 EUR 1.208,50 EUR Seitens der Verwaltung wird empfohlen, dem Sonderförderantrag stattzugeben, wobei eine Reduzierung der Gesamtfördersumme um EUR gegenüber dem beantragten etrag auf insgesamt EUR, nach den durchschnittlichen Zahlungen der Vorjahre und der Einrechnung der zu erwartenden Zuschüsse der allg. Vereinsförderung 2016 möglich erscheint. Der Finanzausschuss ist nach Nr. I/4.2 der Sportförderrichtlinien in Verbindung mit 9 Abs. 3 Nr. 2 uchst. a) der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates für die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschüssen in der Höhe zwischen EUR und EUR zuständig.

13 Seite 13 Der Finanzausschuss beschießt: Der TSV 1899 Partenkirchen e.v. erhält im Vollzug der Sportförderrichtlinien aus den Fördermitteln der Sonderförderung (HHSt ) in 2016 einen Förderbetrag in Höhe von gesamt EUR, welcher zweckgebunden für die Anmietung von Turnhallen anderer Träger im Ort bzw. für Eintritte der Schwimmabteilung im Alpspitzwellenbad zu verwenden ist. Der Förderbetrag ist in zwei Raten aufgeteilt, jeweils zum 01. Mai und zum 01. September an den Verein zu überweisen. Die Fördermittel sind eigenverantwortlich durch den TSV 1899 Partenkirchen e.v. zu verwenden. Nach Jahresabschluss ist im Januar 2017 ein entsprechender Verwendungsnachweis durch Vorlage entsprechender Rechnungsbelege unaufgefordert beim Markt einzureichen. TOP 3. TOP 3.4 Vollzug der Richtlinien zur Sportförderung des Marktes Garmisch- Partenkirchen (-Sportförderrichtlinien-); Sonderförderung 2016; Antrag des Sportclub Riessersee e.v. (Hauptverein); eschlussfassung Die Vorlage der Hauptverwaltung, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. ürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Martin ader erläutern den Sachverhalt. Im Vollzug der Sportförderrichtlinien hat der Sportclub Riessersee e.v. (Hauptverein) am noch fristgerecht einen Sonderförderantrag nach Nr. VII der Sportförderrichtlinien beim Markt eingereicht. Der Verein begehrt dabei aus den Sonderfördermitteln einen etrag von gesamt EUR zu erhalten, welcher einerseits zur egleichung von Rechnungen für die Anmietung des Olympia-Eissportzentrums für Training und Veranstaltungen (geschätzte Kosten für Eiskunstlauf EUR, Curling EUR) sowie als weiteren Zuschuss für die Jugendarbeit der Abteilungen Rennrodel (2.000 EUR) undeiskunstlauf (1.800 EUR) verwendet werden soll. Daneben beantragt der Verein weiterhin Unterstützungsleistungen des auhofs für die Abteilungen ob und Rennrodel in der bisher gewährten Form. (Der eingereichte Antrag liegt der eschlussvorlage als Anlage bei.) Zum Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse, legt der Verein einen Kassenbericht des Schatzmeisters aus 2014 vor. In der dort aufgeführten Einnahmen und - Ausgabendarstellung für das Vereinsjahr, mit Gesamteinnahmen von EUR und Gesamtausgaben von EUR, wird ein Vereinsüberschuss von allen Abteilungen in Höhe von EUR ausgewiesen. Darüber hinaus konnten Zahlen für das Vereinsjahr 2015 noch nicht vorgelegt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Der Sportclub Riessersee e.v. unterhält die Abteilungen Eiskunstlauf, Eisschiessen, ob, Curling, Rennrodel und Tennis und trägt damit zu einem vielfältigen Sportangebot u.a. im ereich der Wintersportarten in Garmisch-Partenkirchen bei. Aufgrund der Historie und

14 Seite 14 der als Wintersportort engen Verbundenheit Garmisch-Partenkirchens wurden dem Verein in der Vergangenheit jährlich diverse finanzielle Unterstützungen durch den Markt gewährt. Unter anderem hat der Verein 2015 insgesamt EUR, aufgeteilt für den Hauptverein selbst (2.000 EUR) und für die Abteilungen Rennrodeln (2.000 EUR) und Eiskunstlauf (8.800 EUR) an Jahreszuschüsse erhalten. (Klarstellung: der Abteilung Eiskunstlauf wurden neben dem Jahreszuschuss in Höhe von EUR auch weitere EUR für die Durchführung der jährlichen Nikolausgala zur egleichung von Eiskosten im OEZ gewährt, welche an die Abteilung und nicht an die Gemeindewerke direkt überwiesen wurden). Daneben wurden dem Verein als Aufdopplung der Übungsleiterpauschale 1.406,70 EUR zusätzlich gewährt. Zudem wurden in 2015 insgesamt 2.655,34 EUR und in 2014 gesamt 5.094,50 EUR zur egleichung von Eiskosten im OEZ für diverse Curlingund weitere Eiskunstlaufveranstaltungen übernommen und die hier anfallenden Kosten direkt an die Gemeindewerke überwiesen. In 2015 hat der Verein insgesamt ,04 EUR an monetären Zuschüssen erhalten: Jahreszuschuss: Übungsleiterzuschuss: Übernahme Eiskosten Curling: ,00 EUR 1.406,70 EUR 2.655,34 EUR (in ,50 EUR) Der Sportclub Riessersee e.v. erfüllt mit 76,82 % der Mitglieder mit Wohnsitz in Garmisch- Partenkirchen die in Nr. I/2.1.7 der Sportförderrichtlinien geforderten 80 % nur knapp nicht. Daneben werden alle weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt. Ohne Gewährung einer Ausnahme nach Nr. I/2.4 der Richtlinien ist der Verein grundsätzlich nicht förderberechtigt. Neben dem Sonderzuschussantrag hat der Verein auch einen Antrag auf Gewährung des Jugendzuschusses, des Übungsleiterzuschusses und des allg. Vereinszuschusses beim Markt gestellt. Sollte der staatliche Übungsleiterzuschuss in 2016 in etwa der Höhe aus 2015 entsprechen und der Finanzausschuss eine Ausnahme nach I/2.4 bzgl. der Nichteinhaltung der 80% Regelung gewähren, rechnet die Verwaltung hier vorläufig damit, dass dem Verein in 2016 Fördermittel aus der allg. Vereinsförderung in Höhe von gesamt ca EUR überwiesen werden können. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, dem Sonderförderantrag dem Grunde nach stattzugeben, wobei eine Reduzierung der Gesamtfördersumme um EUR gegenüber dem beantragten etrag auf insgesamt EUR (7.000 EUR Nikolausgala, EUR weitere Curlingveranstaltungen, EUR zusätzliche Stadionkosten, EUR weitere Jugendzuschüsse Eiskunstlauf / Rennrodeln), unter Einrechnung der in Aussicht stehenden Zuschüsse der allg. Vereinsförderung sowie nach den durchschnittlichen zusätzlichen Förderungen der Vorjahre, möglich erscheint. Der Finanzausschuss beschließt: Der Sportclub Riessersee e.v. erhält im Vollzug der Sportförderrichtlinien aus den Fördermitteln der Sonderförderung (HhSt ) in 2016 einen Förderbetrag in Höhe von gesamt EUR, welcher zweckgebunden in Höhe von EUR für die Abteilungen Eiskunstlauf und Curling zur Anmietung des Olympia-Eissportzentrums für

15 Seite 15 Training und Veranstaltungen sowie in Höhe von EUR für die Jugendarbeit der Abteilungen Eiskunstlauf und Rennrodeln zu verwenden ist. Der Förderbetrag ist in drei Raten aufgeteilt jeweils zum 01. Mai, zum 01. August und zum 01. November an den Verein zu überweisen. Die interne Mittelverwendung und Verteilung ist durch den Verein eigenverantwortlich zu regeln. Nach Jahresabschluss, ist im Januar 2017, ein entsprechender Verwendungsnachweis durch Vorlage entsprechender Rechnungsbelege unaufgefordert beim Markt einzureichen. TOP 3. TOP 3.5 Vollzug der Richtlinien zur Sportförderung des Marktes Garmisch- Partenkirchen (-Sportförderrichtlinien-); Sonderförderung 2016; Antrag des AC GAP im ADAC e.v.; eschlussfassung Die Vorlage der Hauptverwaltung, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. ürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Martin ader erläutern den Sachverhalt. Im Vollzug der Sportförderrichtlinien hat der Automobil-Club Garmisch-Partenkirchen e.v. im ADAC am noch fristgerecht einen Sonderförderantrag nach Nr. VII der Sportförderrichtlinien beim Markt eingereicht. Der Verein begehrt dabei aus den Sonderfördermitteln einen etrag von gesamt EUR zu erhalten, welcher einerseits für geplante bauliche Maßnahmen an der MX-ahn ( EUR) sowie der Einzäunung des Trialgeländes (900 EUR) und in Zusammenhang mit der Durchführung von geplanten MX- (1.380 EUR) und Motorsportveranstaltungen (1.600 EUR) verwendet werden soll. In Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen an der MX-ahn bittet der Verein um Unterstützung des auhofs durch Zurverfügungstellung von Maschinen (Minibagger und kleine Planierwalze samt Maschinenführer) sowie von Sachmitteln (in Form von Verfüllmaterial, Kies, Sand etc..). Würde diese Unterstützung gewährt, könnten nach Ansicht der Verantwortlichen hier Kosten von bis zu EUR eingespart, und vom beantragten Förderbetrag von EUR für diese aumaßnahme abgezogen werden. Als Anlage legt der AC GAP e.v. im ADAC vorläufige Kostenschätzungen für die geplanten aumaßnahmen sowie zur Durchführung der geplanten Veranstaltungen vor. (siehe Anlage). Zum Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse, legt der Verein zudem einen Kassenbericht aus 2014 vor. In der dort aufgeführten Einnahmen- und Ausgabendarstellung für das Vereinsjahr, mit Gesamteinnahmen von ,44 EUR und Gesamtausgaben von ,66 EUR, wird ein Fehlbetrag in Höhe von 7.911,22 EUR ausgewiesen. Einen entsprechenden ericht für das Vereinsjahr 2015 kann der AC GAP im ADAC e.v., da ein Abschluss noch nicht durchgeführt wurde, derzeit noch nicht vorlegen. Stellungnahme der Verwaltung: Der Automobilclub Garmisch-Partenkirchen im ADAC e.v. bietet der evölkerung vielfältige Angebote im motorsportlichen ereich (Auto-Slalom, Squad, Trial, Kart-Slalom, Oldtimer) sowie in der Sportart MX/Fahrrad an. Mit diversen Veranstaltungen im

16 Seite 16 Jahreskreis und einer motorsportlichen und sportlichen Jugendausbildung ist er seit Jahrzehnten fester estandteil des örtlichen Vereinslebens. Dem Verein wurden in der Vergangenheit bis auf die Übernahme von Turnhallenkosten für die Abteilung MX in 2015 in Höhe 367,50 EUR keine weiteren monetären Unterstützungsleistungen gewährt. Mit 64,86 % der Mitglieder mit Wohnsitz in Garmisch-Partenkirchen aus der Gesamtmitgliederzahlt erfüllt er die in Nr. I/2.1.7 der Sportförderrichtlinien geforderten 80 % nicht. Alle weiteren Fördervoraussetzungen werden eingehalten. Ohne Gewährung einer Ausnahme nach Nr. I/2.4 der Richtlinien ist der Verein grundsätzlich nicht förderberechtigt. Neben dem Sonderzuschussantrag, hat der Automobil-Club auch einen Antrag auf Gewährung des Jugendzuschusses, des Übungsleiterzuschusses und des allg. Vereinszuschusses der Fördermittel der allg. Vereinsförderung beim Markt gestellt. Sollte der staatliche Übungsleiterzuschuss in 2016 in etwa der Höhe der vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mitgeteilten Höhe aus 2015 entsprechen und der Finanzausschuss eine Ausnahme nach I/2.4 bzgl. der Nichteinhaltung der 80% Regelung gewähren, rechnet die Verwaltung hier vorläufig damit, dass dem Verein in 2016 Fördermittel aus der allg. Vereinsförderung in Höhe von gesamt ca EUR gewährt werden können. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, dem Sonderförderantrag dem Grunde nach stattzugeben, wobei eine Reduzierung der beantragten Gesamtfördersumme in Höhe von EUR um EUR auf EUR, unter der Prämisse der Gewährung von Unterstützungsleistungen des auhofs, hier möglich erscheint. Der Finanzausschuss beschließt: Der Automobil-Club Garmisch-Partenkirchen e.v. im ADAC erhält im Vollzug der Sportförderrichtlinien aus den Fördermitteln der Sonderförderung (HHSt ) in 2016 einen Förderbetrag in Höhe von gesamt EUR, welcher zweckgebunden in Höhe von 900 EUR für die Einzäunung des Trialgeländes, in Höhe von EUR für die Durchführung von div. MX-Veranstaltungen, in Höhe von EUR für bauliche Maßnahmen an der MX-ahn, und in Höhe von EUR für div. Veranstaltungen im ereich des Motorsports zu verwenden ist. Der Förderbetrag ist aufgeteilt in zwei Raten jeweils zum 01. Mai, zum 01. September an den Verein zu überweisen. Die interne Mittelverwendung und Verteilung ist durch den Verein eigenverantwortlich zu regeln. Nach Jahresabschluss, ist im Januar 2017, ein entsprechender Verwendungsnachweis durch Vorlage entsprechender Rechnungsbelege unaufgefordert beim Markt einzureichen. Daneben unterstützt der Markt Garmisch-Partenkirchen den Automobil-Club bei der Durchführung der geplanten aumaßnahmen an der MX-ahn durch kostenfreie ereitstellung von Sach- und Personalleistungen des auhofs in Höhe von bis zu EUR. Die ereitstellung der Ressourcen erfolgt vorbehaltlich einer möglichen Verfügbarkeit von Personal und Arbeitsgeräten nach enger Absprache, Einteilung und Genehmigung mit der auhofleitung.

17 Seite 17 TOP 3. TOP 3.6 Vollzug der Richtlinien zur Sportförderung des Marktes Garmisch- Partenkirchen (-Sportförderrichtlinien-); Sonderförderung 2016; Antrag des SC Riessersee Eishockey Nachwuchs e.v.; eschlussempfehlung an den Gemeinderat V Die Vorlage der Hauptverwaltung, die an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde, dient zur Kenntnis. Frau 1. ürgermeisterin Dr. Meierhofer und Herr Martin ader erläutern den Sachverhalt. Im Vollzug der Sportförderrichtlinien hat der SC Riessersee Eishockey Garmisch- Partenkirchen e.v. (Nachwuchs) am fristgerecht einen Sonderförderantrag nach Nr. VII der Sportförderrichtlinien beim Markt eingereicht. Der Verein begehrt dabei aus den Sonderfördermitteln einen etrag in Höhe von EUR zu erhalten, welcher für die egleichung von Rechnungen der Gemeindewerke für die Nutzung des Olympia-Eissportzentrums für Training und Spiele analog wie in den Vorjahren verwendet werden soll. (Der dieser eschlussvorlage anliegenden Kopie des Antrags kann die vom Verein angeführte egründung entnommen werden.) Daneben legt der Verein seinem Antrag div. Abrechnungen der Gemeindewerke Garmisch-Partenkirchen vor. Als Gesamtsumme für die Zurverfügungstellung der Eisflächen sind für den Zeitraum bis und bis insgesamt ,34 EUR angefallen. Diese Summe beinhaltet die Kosten für ca. 690 Eisstunden, wovon 177 Stunden für Spiele und der Rest für Trainingsstunden der sechs am Spielbetrieb angemeldeten Mannschaften in 2015 verwendet wurden. An Heizungs- und Nebenkosten im OEZ fielen in 2015 insgesamt ,09 EUR und an Reinigungskosten gesamt ca ,14 EUR an. Nachdem die Gemeindewerke die Gebühren für eine Eisstunde (z.. in Halle 1 von 140 EUR auf 160 EUR) zum angehoben haben, werden bei gleichbleibender Inanspruchnahme von Eiszeiten hier zusätzliche Kosten gegenüber dem Vorjahr in Höhe von EUR gerechnet. Zum Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse ist dem Antrag eine Einnahmen-Ausgaben- Rechnung für den Zeitraum beigefügt, welche Gesamteinnahmen in Höhe von ,03 EUR gegenüber Gesamtausgaben in Höhe von ,37 EUR ausweist. Durch erichtigung des vorläufigen Gewinns von 8.114,66 EUR unter Einrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus 2014 wird ein berichtigter Gewinn zum in Höhe von 6.940,33 EUR ausgewiesen. Stellungnahme der Verwaltung: Als Ausbildungsverein in der Sportart Eishockey genießt der SC Riessersee Eishockey Garmisch-Partenkirchen e.v. (Nachwuchs) deutschlandweit seit Jahrzehnten ein Hohes Ansehen. Durch die hervorragende Jugendarbeit und Ausbildung die der Verein leistet, schaffen es regelmäßig immer wieder junge Spieler sich in Profimannschaften zu etablieren und dem Eishockeysport dann professionell nachzugehen. Durch die enge Verbundenheit zum Wintersport und zum SC Riessersee als solches hat der Markt Garmisch-Partenkirchen in der Vergangenheit den Verein großzügig unterstützt.

18 Seite 18 In 2015 wurden insgesamt ,03 EUR an monetären Zuschüssen gewährt: Übungsleiterzuschuss: Eiskostenübernahme OEZ: 3.798,09 EUR ,00 EUR Der SC Riessersee Eishockey Garmisch-Partenkirchen e.v. (Nachwuchs) erfüllt mit 45,74 % der Mitglieder mit Wohnsitz in Garmisch-Partenkirchen die in Nr. I/2.1.7 der Sportförderrichtlinien geforderten 80 % nicht. Daneben werden alle weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt. Ohne Gewährung einer Ausnahme nach Nr. I/2.4 der Richtlinien ist der Verein grundsätzlich nicht förderberechtigt. Neben dem Sonderzuschussantrag hat der Verein auch einen Antrag auf Gewährung des Jugendzuschusses, des Übungsleiterzuschusses und des allg. Vereinszuschuss beim Markt gestellt. Sollte der staatliche Übungsleiterzuschuss in 2016 in etwa der Höhe aus 2015 entsprechen und der Finanzausschuss eine Ausnahme nach I/2.4 bzgl. der Nichteinhaltung der 80% Regelung gewähren, rechnet die Verwaltung hier vorläufig damit, dass dem Verein in 2016 Fördermittel aus der allg. Vereinsförderung in Höhe von gesamt ca EUR überwiesen werden können. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, dem Sonderförderantrag in der beantragten Höhe stattzugeben. Der Marktgemeinderat ist nach Nr. I/4.3 der Sportförderrichtlinien in Verbindung mit 9 Abs. 3 Nr. 2 uchst. a) der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates für die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschüssen über EUR zuständig. Die ehandlung im Finanzausschuss erfolgt vorberatend. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen: Der SC Riessersee Eishockey Garmisch-Partenkirchen e.v. (Nachwuchs) erhält im Vollzug der Sportförderrichtlinien aus den Fördermitteln der Sonderförderung (HHSt ) in 2016 einen Förderbetrag in Höhe von gesamt EUR, welcher zweckgebunden für die Anmietung des Olympia-Eissportzentrums für Training und Spiele zu verwenden ist. Der Förderbetrag ist in monatlichen Raten direkt an die Gemeindewerken Garmisch- Partenkirchen zu überweisen und als Gutschrift für Rechnungen des Vereins für Eis- und Kabinenkosten zu verwenden. Nach Jahresabschluss ist im Januar 2017 ein entsprechender Verwendungsnachweis durch Vorlage entsprechender Rechnungsbelege unaufgefordert beim Markt durch den Verein einzureichen.

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