Buchführung, Aufzeichnungspflichten,
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- Silke Hausler
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1 Buchführung, Aufzeichnungspflichten, Buchführungssysteme I. Allgemein Werner Siggelkow LV Rheinland der Gartenfreunde e.v., Hilden Die Pflicht zur Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen steht auch für unsere Vereine und Verbände an oberster Stelle. Diese Verpflichtung ist manchmal lästig, sie verursacht Arbeit und kostet Zeit und Geld. Diese Verpflichtung ist aber unerlässlich. II. Warum Aufzeichnungen? 1. Jeder, der mit dem Geld anderer Leute arbeitet, sollte schon zum eigenen Schutz alles schriftlich festhalten, um Dritten gegenüber jederzeit dokumentieren zu können, wo das Geld geblieben ist und was damit angefangen worden ist. 2. Im Übrigen hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass die gewählten Vorstände in den Vereinen und Verbänden verpflichtet sind, den Mitgliedern gegenüber Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung der Gelder des Vereins/Verbandes abzulegen. ( 27 Abs. 3 i. V. m , 664,670 BGB). Mit solchen schriftlichen Rechenschaftsberichten wird das Recht jedes Mitgliedes respektiert, erfahren zu können, was mit seinem Geld geschehen ist und für welche Zwecke und Aufgaben des Vereins/Verbandes die Beträge verwandt worden Kritik kann durch solche Rechenschaftsberichte ausgelöst werden. Der muss man sich stellen. Die Rechenschaftsberichte können nur dann erfolgen, wenn aufgrund von Aufzeichnungen die Einzelheiten in dem Bericht belegbar Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Buchführung ist deshalb von großer Bedeutung, da damit erreicht werden soll, dass Fremde sehr schnell und ohne großen Aufwand die Buchführung überprüfen können. Dies gilt sowohl für die Kassenprüfer als auch z. B. für Prüfungen der Finanzämter. Verstöße gegen diesen Grundsatz führen zu empfindlichen Strafen. a) Die erklärten Überschüsse werden nicht anerkannt. b) Vergünstigungen, die eine ordnungsmäßige Buchführung voraussetzen, werden gestrichen. Eine ordnungsgemäße Buchführung dient deshalb nicht nur den eigenen Interessen des Vereins/Verbandes, sondern soll auch Dritte vor Schaden bewahren. 3. Neben den Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es noch eine weitere gesetzgeberische Tat, mit der Aufzeichnungen gefordert werden. Die Steuergesetze, z. B. das Körperschaftssteuer-, das Gewerbesteuer- und das Umsatzsteuergesetz, fordern die ordnungsmäßige Aufzeichnung. Steuerliche Vergünstigungen dieser Gesetze für die gemeinnützigen Vereine und Verbände können nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Aufzeichnungen vorliegen. 4. Nicht zuletzt fordert die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit, alle Vorgänge in dem Verein/Verband aufzuzeichnen und damit auch nachprüfbar werden zu lassen. 5. Die Verpflichtung, Aufzeichnungen anzufertigen und Bücher zu führen, die das Handelsgesetzbuch für Kaufleute ausspricht, trifft grundsätzlich für unsere gemeinnützigen Vereine und Verbände nicht zu, da sie keine Vollkaufleute bundesverband deutscher gartenfreunde e.v. grüne schriftenreihe
2 III. Art der Buchführung 1. Man kann zwischen der einfachen und der doppelten Buchführung unterscheiden. 2. Die einfache Buchführung wird dadurch gekennzeichnet, dass in der Regel alle Aufzeichnungen der Geschäftsvorgänge in einem Kassen- und/ oder Bankbuch ohne weitere Aufteilung erfolgen. 3. Die doppelte Buchführung beinhaltet, dass bei der Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben jeweils zwei Buchungen erfolgen. a) Es werden Mitgliedsbeiträge vereinnahmt Die Aufzeichnung erfolgt in der Weise, dass der Betrag auf einem Geldkonto (Kasse oder Bank) und auf dem Konto Beiträge in gleicher Höhe aufgezeichnet wird. b) Bezahlung von Kopierpapier Die Aufzeichnung erfolgt in der Weise, dass der Betrag auf einem Geldkonto und auf dem Konto Kopierpapier in gleicher Höhe aufgezeichnet wird. b) Die Richtigkeit Das bedeutet, dass bei der Aufzeichnung die richtige Bezeichnung des jeweiligen Vorganges aufgezeichnet wird. Wenn z. B. ein Vorstandsmitglied für sich privat gekauft hat, dann kann dies nicht unter der Bezeichnung Inventar für den Verein als Ausgabe gebucht werden. c) Zeitgerecht Das bedeutet, dass alle Geschäftsvorfälle in einer zutreffenden zeitlichen Reihenfolge aufzuzeichnen Als Verstoß würde z. B. die Verbuchung von Geschäftsvorfällen nach einem Vierteljahr gewertet werden, wenn dann die Vorfälle aus Januar hinter Februar oder aus März vor Februar oder ein Vorgang mit Datum 23. März vor dem Beleg mit Datum 14. März aufgezeichnet wird. d) Geordnet Das bedeutet, dass alle Geschäftsvorfälle ordentlich aufbewahrt werden. V. Zeitraum der Buchführung IV. Die Buchführung 1. In der Buchführung, die der umfassende Begriff für die genannten Aufzeichnungsverpflichtungen ist, gibt es den sehr wichtigen Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. 2. Dieser Grundsatz gilt für jede Buchführung, d. h. für jede Art der Aufzeichnung. Unabhängig, ob es sich ausschließlich um Gelder aus dem ideellen Bereich, aus der Vermögensverwaltung, dem Bereich des Zweckbetriebes oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes handelt, für alle Aufzeichnungen sind uneingeschränkt zu beachten: a) Die Vollständigkeit Das bedeutet: alle Geschäftsvorfälle sind ohne jede Einschränkung festzuhalten. Als negativer Verstoß gegen diesen Grundsatz sei auf die sog. Schwarzgeschäfte hingewiesen. Bei diesen Schwarzgeschäften werden Ausgaben und Einnahmen nicht in vollem Umfange aufgezeichnet. Die Aufzeichnungspflicht gilt generell solange der Verein/Verband existiert. Grundsätzlich sind periodengerechte Abschlüsse zu fertigen, d. h. in der Regel muss nach Ablauf eines Kalenderjahres auch ein Schlussstrich gezogen werden. VI. Für welchen Bereich des Vereins welche Buchführung? 1. Die Art der Buchführung unterscheidet sich hinsichtlich der Bereiche des Vereins/Verbandes. 2. Für den ideellen Bereich, den Zweckbetrieb und die Vermögensverwaltung bedarf es nicht eines so großen Aufwandes, wie er für den Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erforderlich ist. 34 bundesverband deutscher gartenfreunde e.v. grüne schriftenreihe 214
3 VII. Buchführung für den ideellen Bereich, für den Zweckbetrieb und die Vermögensverwaltung 1. Diese Buchführung soll die Einnahmen, die sich aus dem ideellen Bereich, d. h. Mitgliedsbeiträge, aus dem Zweckbetrieb, d. h. Wasserund Stromlieferungen, und der Vermögensverwaltung d. h. Zinserträge, Mieteinnahmen ergeben, ausweisen. 2. In der einfachsten Form kann dies mit Hilfe eines Kassenbuches erfolgen. Der Nachteil dieser Auszeichnungsart besteht u. a. darin, dass es nicht immer leicht ist, alle Mitgliedsbeiträge oder Zinserträge auf einen Blick zu erfassen und auszuweisen. Um dies korrekt wiederzugeben, bedarf es bei diesem Verfahren einiger Rechenarbeit. 3. Um mit der Buchführung eine schnelle Überschaubarkeit zu erreichen, könnte mit Hilfe eines Journals Abhilfe geschaffen werden. Ein Journal lässt die Möglichkeit zu, genau festzuhalten, aus welchem Bereich welche Einnahmen stammen und zu welchem Bereich welche Ausgaben gehören. Spalten für Mitgliedsbeiträge, Zinserträge, Mieteinnahmen, Spalten für Kontogebühren, Mietaufwendungen u. a. Ausgaben. Gleichzeitig würden für die Geldbereiche, Kasse, Bank, Post, Spalten genutzt. Bei einer Buchung würden dann die jeweiligen Beträge sowohl in den Geldkonten als auch in den zutreffenden Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen doppelte Buchführung. Als großer Vorteil dieser Aufzeichnungsart ergibt sich ein schnellerer Überblick über die einzelnen Einnahmen oder Ausgaben. Die Kassenprüfer und das Finanzamt werde es Ihnen danken. 4. Bei allen Aufzeichnungsmethoden kann man sich verschreiben. Fehler und Irrtümer sind nie auszuschließen. Wichtig: Streichungen/Änderungen müssen mit Namenszeichen und Datum versehen werden! Sie dürfen nie etwas überschreiben! Sie dürfen nie etwas überkleben! Sie dürfen nie etwas weißen! Wenn Sie etwas ohne Namenszeichen und Datum ändern, ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in großer Gefahr. 5. Um den möglichen Fehlern aufgrund der manuellen Tätigkeit aus dem Wege zu gehen, können Sie sich auch der EDV-Buchführung bedienen. Solche Buchführungssysteme sind i. d. R. nach einem Kontensystem aufgebaut. Geldkonten, Anlagekonten, Konten für Erträge und Ausgaben. Fehler entstehen beim Eingeben. Diese Fehler könne durch die Eingabe von Stornierungen berichtigt werden. Für jede Stornierung muss ein Beleg in der Buchführung aufbewahrt werden. Wenn es finanziell möglich ist, sollte versucht werden, die Buchführung durch Steuerberater durchführen zu lassen, da diese der DATEV angeschlossen 6. Im ideellen Bereich, für Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung werden keine Gewinne sondern nur die Überschüsse der Einnahmen gegenüber den Ausgaben oder die Verluste aus diesem Vergleich ermittelt. VIII. Buchführung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 1. Für diese Buchführung gelten die steuerlichen Vorschriften, die für alle Betriebe und damit auch für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb maßgebend 2. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ermitteln grundsätzlich keine Überschüsse sondern Gewinne. Der Begriff Gewinn wird in 4 Abs. 1 EStG definiert. Danach ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorhergegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Einnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Ferner wird in 4 Abs. 2 EStG der Begriff Vermögensübersicht, d. h. die Bilanz angespro- bundesverband deutscher gartenfreunde e.v. grüne schriftenreihe
4 chen. Das Gesetz räumt die Möglichkeit ein, diese Bilanz auch nach ihrer Einreichung bei dem Finanzamt noch ändern zu können. 3. Vereine/Verbände, die mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Steuerpflichtige werden, können den Gewinn/Verlust aus dieser Betätigung dadurch ermitteln, dass sich aus dem Vergleich der Betriebseinnahmen zu den Betriebsausgaben ein Überschuss oder Verlust ergibt. Es handelt sich um die sog. Überschuss-Rechnung. Diese Art der Gewinnermittlung ist nach 4 Abs. 3 EStG unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vereine/Verbände nicht aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet 4. Die Form dieser Rechnung kann i. d. R. in der bereits dargestellten Art und Weise erfolgen. Ob eine einfache oder doppelte Buchführung gewählt wird, hängt letzten Endes von den Verhältnissen des Einzelnen ab. Gelegentliche Betätigungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb z. B. nur einmal im Jahre ein Vereinsfest ist sicherlich anders zu bewerten als ein ständiger Geschäftsbetrieb, z. B. selbst geführtes Vereinslokal. Aber auch für diese Gewinnermittlungsart sollte darüber nachgedacht werden, ob es nicht sinnvoll sein kann, mit Hilfe der EDV die Buchführung zu gestalten. 5. Neben der Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben können bei der Überschussrechnung auch Abschreibungen geltend gemacht werden. Unter Abschreibung versteht man, die Verteilung der Kosten für die Anschaffung bzw. Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über einen längeren Nutzungszeitraum. Jährlich können diese Aufwendungen mit einem bestimmten Prozentsatz als Aufwand ausgewiesen werden. 6. Neben dieser Überschuss-Rechnung müssen folgende Aufzeichnungen erfolgen: Aufstellung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben, Aufstellung über geringwertige Wirtschaftsgüter, wenn dies nicht bereits aus der Buchführung zu ersehen ist, Aufstellung über bewegliche Wirtschaftsgüter, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, wenn dies nicht bereits aus der Buchführung zu ersehen ist. Diese zusätzlichen Aufzeichnungen ergeben sich aus 6 EStG. Diese Vorschrift regelt die Bewertung. Diese Vorschrift gilt auch für die Überschuss-Rechnung. Das gilt im Übrigen grundsätzlich auch für allen anderen Bewertungsbereiche und Abschreibungen, die im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt es sich um selbständige, bewegliche, abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, die nach Abzug der Vorsteuer einen Betrag von grundsätzlich 410,00 Euro nicht übersteigen dürfen. Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben können diese Wirtschaftsgüter nur dann voll als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen Betrag pro Wirtschaftsgut nach Abzug der Vorsteuer 150,-- Euro nicht übersteigen. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über diesem Betrag aber unter 1.000,-- Euro, so ist für alle Wirtschaftsgüter, bei denen diese Voraussetzungen zutreffen, ein Sammelposten zu bilden. Dieser Sammelposten ist im Jahr der Bildung und in den nächsten vier weiteren Jahren jeweils mit einem Fünftel des Betrages gewinnmindernd aufzulösen. Das gilt auch wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Ab dem besteht für jedes Wirtschaftsjahr ein Wahlrecht, die geringwertigen Wirtschaftsgüter bis zur Höhe von 410,-- Euro sofort als Betriebsausgaben abzuschreiben oder den o. g Sammelposten zu bilden. Diese Regelung gilt nur für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins/Verbandes. Bei den Überschüssen u. a. aus der Vermögensverwaltung gilt weiterhin, dass geringwertige Wirtschaftsgüter bis zur Höhe von 410,-- Euro sofort als Ausgaben geltend gemacht werden können. 7. Der Einnahme-/Überschussrechnung sollte immer eine Vermögensaufstellung des Vereins/ Verbandes beigefügt werden. Dies setzt voraus, 36 bundesverband deutscher gartenfreunde e.v. grüne schriftenreihe 214
5 dass in jedem Verein/Verband ein Inventarverzeichnis geführt wird. In diesem Verzeichnis sind alle angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zu erfassen. Festzuhalten sind: Datum der Anschaffung/Herstellung/Preis Betrag ohne Umsatzsteuer, mögliche Abschreibung, Wert am 31. Dezember eines Jahres. 8. Diese Überschuss-Regelung kann dann von den Vereinen und Verbänden nicht weiter genutzt werden, wenn die nachfolgenden Grenzen von allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins/Verbandes überschritten werden: a) Umsatz über ,00 Euro im Jahr b) Gewinn über ,00 Euro im Jahr. 9. Nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt hat in dem Jahr nach der Aufforderung der Übergang zum Betriebsvermögensvergleich d. h. zur Bilanzierung zu erfolgen. Es ist wichtig, dass das Finanzamt dazu auffordert. Selbstverständlich kann jeder Verein/Verband auch freiwillig eine Bilanz erstellen. 10. Das Führen von Lohnkonten bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern sowie die Aufzeichnungspflichten bei der Umsatzsteuer sollten nicht unerwähnt bleiben. IX. Aufbewahrungen Sämtliche Buchführungsunterlagen sind über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Für die Belege sind dies sechs Jahre, wenn diese Belege nicht die Grundlagen für den Inhalt der geführten Bücher bilden, die zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Ausgangsrechnungen sind als Doppel zehn Jahre aufzubewahren. Für größere Anschaffungen im ideellen Bereich bzw. nicht unternehmerischen Bereich sind die Rechnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. X. Fragen bleiben immer Mit dieser Abhandlung kann nur ein Abriss gegeben werden. Fragen werden immer auftauchen. Mit den Fragen können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden oder aber nutzen Sie die Kenntnis der steuerberatenden Berufe. Vielleicht haben Sie Glück und Sie können Mitglieder für diese Tätigkeit gewinnen, die bereits beruflich sich mit der Materie beschäftigen. 11. Die EDV-Buchführungssysteme berechnen automatisch die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen des Vereins/Verbandes je nach dem maßgebenden Steuersatz aus dem Gesamtbetrag. Ebenso erfolgt ein gesonderter Ausweis der Vorsteuern bei erhaltenen Rechnungen für Lieferungen und Leistungen. Wenn der Verein nicht mit der EDV-Buchführung arbeitet, muss dies bei der Verbuchung unmittelbar beachtet werden. Die Umsätze eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sind immer ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Die in der Ausgangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist gesondert aufzuzeichnen. Dies gilt auch für mit Vorsteuern belastete Eingangsrechnungen. Für die betriebliche Rechnung ist es von Bedeutung, jederzeit einen Überblick über die zu zahlende Umsatzsteuer erhalten zu können. bundesverband deutscher gartenfreunde e.v. grüne schriftenreihe
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