Gauting Lkr. Starnberg

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1 /2 1395/9 1395/ G Gemeinde Bebauungsplan Planfertiger 139/9 Gauting Lkr. Starnberg /5 113/7 139/10 139/ 139/ 139/11 139/12 Geschäftsstelle Arnulfstr. 139/3 0, 0335 München 113/ 113/ 39b 1 39a 5a 3 139/2 9a / / /9 1393/7 1393/ Nr / GAUTNG, für den nördlichen Bereich der Bergstraße Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Körperschaft des öffentlichen Rechts Az.: 10-1/2-22 Plandatum Bearb.: Ang 3 51a / 1393/ /5 139/1 1393/ /2 135/ Wolfgang-Krämer-Straße 5 13/2 13/3 13/ 13/ 3 113/5 113/55 13/ /7 13/ a 135/ 13/10 13/ / / Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund 2, 9, 10 und 13a Baugesetzbuch BauGB, Art. 1 Bayerische Bauordnung BayBO und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern GO diesen Bebauungsplan als 1 9 / / 135/5 Satzung 137/ / /3 13/5 3 13/ 2

2 /3 137/ / 20 Dieser Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines Geltungsbereichs den rechtskräftigen Adlerstraße 135/2 13/ / Baulinienplan Nr. 12 /GAUTNG in der Fassung vom A Festsetzungen 1 Geltungsbereich 137/ 1.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Bergstraße 5 139/ / A 597/5 2 Art der baulichen Nutzung 597/ 597/7 137/7 HsNr /5 2.1 Es wird Reines Wohngebiet gem. 3 BauNVO ausgewiesen. Ausnahmen gem. 3 Abs. 3 BauNVO sind unzulässig /12 private Grünfläche. nnerhalb der privaten Grünflächen sind bauliche Anlagen unzulässig. 2.3 Mobilfunkanlagen als Nebenanlagen im Sinne von 1 Abs. 1 BauNVO sind nicht zulässig /7 3 Maß der baulichen Nutzung 3.1 Die höchstzulässige Grundflächenzahl beträgt 0, Die höchstzulässige Grundflächenzahl darf durch Anlagen nach 19 Abs. BauNVO bis zu einer GRZ von 0,0 überschritten werden. 3.3 Die höchstzulässige Grundfläche darf durch Balkone und Terrassen gem. 1 Abs. 5 BauNVO um 10% überschritten werden. 3. Die traufseitige Wandhöhe darf an keiner Stelle bei zwei Vollgeschossen () max.,50 m und bei drei Vollgeschossen () max. 9,50 m gemessen vom festgesetzten Messpunkt aus überschritten werden. betragen. Die Wandhöhe wird gemessen vom natürlichen Gelände am Messpunkt bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut traufseitig bzw. bis zum Abschluss der Attika. Die firstseitige Wandhöhe von Pultdächern darf 7,0 m nicht überschreiten. 3.5 Messpunkt zur Bestimmung der Wandhöhe z.b ü.nn Bauweise, Grundstücksgröße, überbaubare Grundstücksfläche.1 Baugrenze. Die Baugrenze darf durch Terrassen und Balkone in einer Tiefe von maximal 1,5 m und einer Breite von maximal 5,00 m überschritten werden..2 Anzahl der Vollgeschosse z.b..3 Bei drei Vollgeschossen ist das oberste Geschoss als Terrassengeschoss auszubilden das an allen Gebäudeseiten jeweils mind. 2,00 m eingerückt und mit Flachdach von max. 5 Dachneigung ausgebildet sein muss.. Balkone und Terrassenbrüstungen die nicht aus geschlossenem Mauerwerk sondern aus leichten Konstruktionen mit Stahlstäben oder Plexiglas bestehen dürfen die max. zulässige Wandhöhe um max. 0,70 m überschreiten.

3 102 Gemeinde Gauting 95/5 53 Bebauungsplan Nr /GAUTNG 1395/ 1395/11 139/10 577,0 m ü. NN,00 7,50 1,00 12, / /12 393/1 3/15 3 F 3A W 3 W 1393/11 F /3 1392/ 1392/ /5 5,00 HsNr Bergstr. 2 20, ,70 10,00 57,35 m ü. NN 9,50 577,70 m ü. NN 139/ ,5 m ü. NN,20 11,00 3,00 21,00 139/9 139/11 577,15 m ü. NN 5,00 2,00 1,00 9,00 10, R + F,50 29,50 12,50 GA /C GA /C 90,50 10,00 12,00 17,00 13,00 7,50 13, ,15 m ü. NN GA /C 92 57,0 m ü. NN 139/15 57,70 m ü. NN 57,70m ü. NN 139/22 57,95 m ü. NN 139/1 139/1 5C 139/1 139/ / /5 139/ /2 1392/ 5,00 20, /2 57,00 m ü. NN 15 S 0 1,00 15,00 5, ,20 139/ / 139/7, /7 GA /C W 57,0 m ü. NN 7 13/5 1390/ / / 50 Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München - 13/9 Geschäftsstelle - ENTWURF Az. 10-1/ /3 13/ A 03/1 03/ m 70/2 9 NOR DEN 51 M = 1:1000 A

4 7 1/2 /3 7.5 Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt 500 qm.. Je vollendete 500 qm Baugrundstücksfläche 01 00/ ist in Wohngebäuden eine Wohnung 5 0 zulässig Die Geltung des Art. Abs. 5 Satz 1 BayBO 71/2 00/2 (Abstandsflächenvorschriften) wird 139/ angeordnet. 71/ F S /3 599/2 599/1 00/5 00/ 73/0 71/20 71/1 5.1 Es sind Sattel- versetzte Sattel- und Walmdächer mit einer 73/1 Neigung von B 1. Nebenanlagen gem. 1 BauNVO sind bis zu einer maximalen Grundfläche von insgesamt 10 qm 00je Baugrundstück zulässig und dürfen außerhalb 71/3 der überbaubaren Flächen aber nur innerhalb des Baulands errichtet werden. 5 Bauliche Gestaltung 39A 1A 3 0A / / /3 sowie Pultdächer mit max. 10 Dachneigung und Flachdächer mit einer Dachneigung von max. 3 zulässig. 5.2 Die Hauptfirstrichtung muss entlang der Längsseite des Gebäudes verlaufen Gauben und Dacheinschnitte sind unzulässig. Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und Zufahrten.1 Fläche für Nebenanlagen GA/C S Garage/Carport Schwimmbad.2 Garagen, Carports und offene Stellplätze sind nur innerhalb des Baulands, im Bauraum und in den ausgewiesenen Flächen zulässig..3 Garagen und Carports müssen mit ihrer Einfahrtsseite einen Mindestabstand von 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten.. Soweit Garagen/Carports an der Grundstücksgrenze vorgesehen werden, sind sie direkt an der Grenze zu errichten. Garagen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sind profilgleich ohne Versatz zu errichten. Für Garagen sind nur Satteldächer mit einer Neigung von max. 20 sowie begrünte Flachdächer zulässig. Der First muss über die Längsseite der Garagen verlaufen..5 Es sind 1 Stellplatz pro Wohnung bis 50 qm Wohnfläche und 1,5 Stellplätze bis 120 qm Wohnfläche nachzuweisen. Bei über 120 qm Wohnfläche sind 2 Stellplätze nachzuweisen. Je Einzelhaus, Doppelhaushälfte und nicht realgeteilter Haushälfte sind mind. 2 Stellplätze nachzuweisen. Für andere Nutzungen gilt die GaStellV. Halbe Stellplatzzahlen werden aufgerundet.. Die Flächen für oberirdische Stellplätze und Grundstückszufahrten sind mit wasserdurchlässigen Belägen (wassergebundene Decke, weitfugig verlegtes Pflaster, Schotterrasen, Rasengittersteine) anzulegen. 7. Verkehrsflächen 7.1 R+F öffentliche Verkehrsfläche

5 R+F 13 Rad- und Fußweg Straßenbegrenzungslinie 12/2 71B 71A 7.3 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Anlieger zu belastende Fläche. 71 Grünordnung 12/1.1 Bestehender Baum, zu erhalten 9 1/3.2 Baum 1. oder 2. Wuchsordnung, zu pflanzen Mindestpflanzqualität: Hochstamm 3 x verpflanzt, 139/20 Stammumfang 1-20 cm / 9.3 Je angefangene 300 qm Gesamtgrundstücksfläche ist ein einheimischer Laubbaum 139/2 mindestens 2. Wuchsordnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Vorhandener Baumbestand und zeichnerisch festgesetzte Bäume dürfen angerechnet werden. Nadelhölzer dürfen nicht angerechnet werden. 139/ ,00 70/7 2 70/10 70/9 2/9 /0 2/51 S 27 /59. Ausgefallene zu erhaltende oder zu pflanzende Bäume sind entsprechend der Vorgaben aus Festsetzung.2 zu ersetzen. Diese Anpflanzungen sind spätestens in der auf die Nutzungsaufnahme des Gebäudes folgenden Vegetationsperiode auszuführen. 2/53 P 31 2/5.5 Lichtgräben, Abgrabungen oder Aufschüttungen an Gebäuden über 0,5 m Höhe bzw. Tiefe, gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche vom festgesetzten Messpunkt aus, sind nicht zugelassen. Abgrabungen zum Zweck der Belichtung des Untergeschosses sind unzulässig. m Falle des Abrisses des bestehenden Klinikgebäudes auf Fl. Nr. 139 ist die im Norden des Gebäudes bestehende Abgrabung bis auf den angrenzenden natürlichen Geländeverlauf (57.70 ü.nn.) wieder aufzuschütten. 70/ Die zulässigen Wandhöhen dürfen sich durch Abgrabungen nicht vergrößern. 9 Vermaßung /52 2/5 Maßzahl in Metern z.b. 10,00 m Fliederstraße 33 2/50 Hinweise 70/ / bestehende Grundstücksgrenze 70/3 70/ 70/12/13 17 /1 / /17 2 Flurstücknummer z.b /5 /1 70/5 3 vorhandene Haupt-/Nebengebäude abzubrechendes Haupt-/Nebengebäude zu rodender Baum Sämtliche Bauvorhaben müssen vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen sein A 70/1 13 /2 1

6 5 7 71/22 71/2 73/ /1 71/21 71/ 71/17 Konrad-Engelhardt-Straße Fliederstraße 10 71/ 71/2 7/3 über die belebte 71/25 Bodenzone zu versickern. Ausreichende Flächen sind hierfür 71/7 71/ Gegen ggf. 71/5 auftretendes Schichtwasser ist jedes Bauvorhaben bei Bedarf zu /3 / /2 1 71/9 3a /37 71/27 /3 3 1 Das Schmutzwasser ist im Trennsystem über Anlagen abzuleiten, die der DN 19ff entsprechen. Sämtliche Bauvorhaben sind an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage vor Fertigstellung anzuschließen. Zwischenlösungen 71/7 werden nicht zugelassen. Unverschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen Flächen, auf denen nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, ist vorrangig vorzusehen. sichern. 71/ /3 1a 5a 2 /33 5 Sofern 71/2 die Anwendungsvoraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vom erfüllt und die dazugehörigen Technischen 71/9 Regeln (TRENGW) vom beachtet werden, sind derartige Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswasser genehmigungsfrei. Grundsätzlich ist zu beachten, dass der flächenhaften Versickerung Priorität einzuräumen ist. 71/29 Sickerschächte bis zu einer Tiefe von 5 m sind nur dann zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist. Zudem dürfen keine grundwassergefährdenden Deckschichten durchstoßen werden. 71/1 2a Werden bei Aushubarbeiten Verunreinigungen des Untergrundes festgestellt, so ist deren Ausmaß umgehend von einem einschlägigen ng.-büro durch horizontale und vertikale Abgrenzung zu bestimmen und dem Landratsamt mitzuteilen. Auf die Entwässerungssatzung des Würmtal-Zweckverbandes (WZV) für die Schmutzwasserbeseitigung wird hingewiesen, wonach Niederschlagswasser und Drainagewasser nicht eingeleitet werden darf. Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage. 7a /31 Bei jedem Baugesuch wird ein Sickertest erforderlich. /32 7 Bei Baumaßnahmen sind die DN 1920 (Juli 201) und die RAS LP (1999) zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbestandteilen und Vegetationsflächen einzuhalten. Den Bauanträgen ist ein Freiflächengestaltungsplan (3-fach, M 1:200) gemäß den Festsetzungen beizufügen. 9 Grundsätzlich dürfen Ver- und Entsorgungsleitungen nicht überbaut werden. Die erforderlichen Mindestabstände von Baumpflanzungen und Pflanzungen tiefwurzelnder Sträucher zu diesen Leitungen sind einzuhalten. Eventuell notwendige Verlegungen sind auf Kosten der Eigentümer durchzuführen. 10 Bodendenkmäler die bei der Verwirklichung des Bauvorhabens zu Tage kommen unterliegen gem. Art. DSchG der Meldepflicht. 11 Einfriedungen sind entsprechend der gemeindlichen Einfriedungssatzung in der Fassung vom zu errichten. 12 Bei der Planung und Errichtung von Solar- und Fotovoltaik- Anlagen ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes darauf zu achten, dass umliegende Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nach dem Stand der Technik nicht unzumutbaren Blendeinwirkungen durch die Oberfläche der Panele o.g. Anlagen ausgesetzt werden. 13 Es wird darauf hingewiesen, dass ausreichend Platz für die Unterbringung von getrennten Abfallbehältern entsprechend dem Abfallkonzept des Landkreises vorgesehen wird. Für die Verwertung von organischen Abfällen sollen auf dem Grundstück Kompostiermöglichkeiten vorgesehen werden.

7 1 Bei der Errichtung von Luft- Wärmepumpen bzw. Blockheizkraftanlagen ist darauf zu achten, dass deren ins Freie abgestrahlte Schallleistung 50 db(a) nicht überschreitet. 15 Die neu zu pflanzenden Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. Verdichtungen im Wurzelraum sind unzulässig. Die DN 1920 (Juli 201) und die RAS LP (1999) zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbestandteilen und Vegetationsflächen sind bei Baumaßnahmen einzuhalten. Kartengrundlage: DFK M 1:1.000 LVG Bayern Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet; keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszugleichen. Planfertiger: München, den (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München) Gemeinde: Gauting, den (Dr. Brigitte Kössinger, Erste Bürgermeisterin)

8 Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 122/GAUTNG wurde vom Bauausschuss am.. gefasst und am.. ortsüblich bekannt gemacht ( 2 Abs. 1 BauGB). Die öffentliche Auslegung des vom Bauausschuss am gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom. hat in der Zeit vom. bis stattgefunden ( 13a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 13a Abs. 2 Nr. 1 und 3 Abs. 2 BauGB). Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 122/GAUTNG in der Fassung vom. wurde vom Bauausschuss am. gefasst ( 10 Abs. 1 BauGB). Gauting, den... (Siegel). (Dr. Brigitte Kössinger, Erste Bürgermeisterin) 2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolgte am ; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom in Kraft ( 10 Abs. 3 Satz BauGB). Gauting, den... (Siegel)... (Dr. Brigitte Kössinger, Erste Bürgermeisterin)

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