8a SGB VIII - und die daraus entstehenden Verantwortlichkeiten für Kindertageseinrichtungen
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- Alke Geiger
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1 8a SGB VIII - und die daraus entstehenden Verantwortlichkeiten für Kindertageseinrichtungen
2 Sinnvoller Leitfaden für die tägliche Arbeit Sehr geehrte Damen und Herren, Kinderschutz ist nicht nur eine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, sondern auch eine Angelegenheit der Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. Daher ist die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und pädagogischen Fachkräften in Kita oder Schule ein wichtiger Ansatz, um einen wirksamen präventiven Kinderschutz zu ermöglichen. Sie, sehr geehrte Damen und Herren aus den Kindertageseinrichtungen und Schulen, sind daher für uns wichtige Ansprechpartner auf dem Gebiet des präventiven Kinderschutzes. Denn Kinder verbringen einen Großteil ihres Alltags in der Schule, daher erkennen Sie oftmals erste Anzeichen für eine mögliche Beeinträchtigung des Kindeswohls. Aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht sind Sie dabei verpflichtet erste Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts und zur Abwendung einer bestehenden Gefährdung einzuleiten. Der Landkreis Neunkirchen als öffentlicher Träger der Jugendhilfe gibt Ihnen bei dieser Aufgabe diese Broschüre mit an die Hand. Sie wurde gemeinsam mit Schulleitern, Schoolworker und Schulsozialarbeiter des Landkreises entwickelt. Dieser Leitfaden soll Ihnen eine alltagstaugliche Hilfe bei einer vermuteten oder festgestellten Gefährdung von Kindern und Jugendlichen geben. Er trägt dazu bei die Kooperation an der Schnittstelle Schule und Jugendhilfe zu verbessern, um Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen rechtzeitig einleiten zu können. Sie werden in Ihrem Berufsalltag mit Belastungssituationen und möglichen Kindeswohlgefährdungen konfrontiert, Sie sind gefordert eine Vertrauensbasis zwischen den Eltern und betroffenen Kindern herzustellen. Sie müssen das Gefährdungsrisiko abschätzen, zur Inanspruchnahme von Hilfe motivieren und die Entscheidung zur Einbindung des Jugendamtes treffen. Diese Herausforderung verdient Unterstützung. Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen einen Leitfaden geben, der Sie für die weitere Bewältigung Ihrer sensiblen Aufgaben und Verantwortungen stärkt. Sören Meng Landrat des Landkreises Neunkirchen Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
3 8a SGB VIII - und die daraus entstehenden Verantwortlichkeiten für Kindertageseinrichtungen Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
4 Inhaltsverzeichnis I. Schutzauftrag der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung... Seite Rechtliche Handlungsgrundlagen bei Kindeswohlgefährdung... Seite a SBG VIII (4) & (5) - und ihre Bedeutung für die Mitarbeiter einer Kindertageseinrichtung.... Seite Datenschutz: 203 Strafgesetzbuch - Die Schweigepflicht... Seite 10 II. Was ist Kindeswohlgefährdung?... Seite Welche Formen von Kindesmisshandlung gibt es?... Seite 11 III. Handlungsempfehlungen für Kindertagesstätten... Seite 15 IV. Handeln bei akuter Kindeswohlgefährdung sog. Gefahr im Verzug..Seite 16 V. Exkurs: Angebote des Jugendamtes... Seite 17 Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
5 I. Schutzauftrag der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung auf Grundlage des Art. 6 des Grundgesetzes und des 8a SGB VIII 1.1 Rechtliche Handlungsgrundlagen bei Kindeswohlgefährdung Der Artikel 6 des Grundgesetzes regelt das Elternrecht und die damit einhergehende Pflicht, das Wohl ihrer Kinder zu sichern. Elternrecht heißt daher hier vor allem Elternverantwortung. Kommen die Eltern dieser Verantwortung nicht nach und gefährden dadurch das Wohl ihrer Kinder, ist der Staat in der Ausübung seines Wächteramtes berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen die dem Wohl des Kindes dienen, einzuleiten. Dies kann mitunter auch gegen den Willen der Eltern passieren. Das ausführende Organ sind hier die zuständigen Jugendämter. Im SGB VIII 8a werden der Auftrag des staatlichen Wächteramtes und die damit verbundenen Aufgaben des Jugendamtes nun noch einmal konkretisiert: Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind gesetzlich verpflichtet, jeder Gefährdungsmitteilung, egal in welcher Form sie beim Jugendamt eingereicht wird, nachzugehen. Im Landkreis Neunkirchen heißt dies in der Praxis, dass bei einer eingehenden Gefährdungsmitteilung ein Hausbesuch durch zwei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen durchgeführt (4-Augen-Prinzip) wird. Dieser erfolgt sehr zeitnah. (Bei Kleinkindern/Säuglingen in der Regel am gleichen Tag). Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
6 Bei diesem Hausbesuch werden folgende Sachverhalte betrachtet und durch beide Mitarbeiter/innen bewertet: Äußeres Erscheinungsbild des Kindes Verhalten des Kindes Überprüfung des Vorsorge Untersuchungsheftes Verhalten der Eltern oder anderer Personen die sich im Haushalt befinden; auch gegenüber dem Kind Wohnsituation Familiäre Situation (aus welchen Mitgliedern besteht die Familie; wer lebt im Haushalt) bzw. persönliche Situation der einzelnen Familienmitglieder (Gesundheit etc.) Versorgungssituation Kooperationsbereitschaft der Eltern Interaktionen mit dem Kind/den Kindern Das Jugendamt bietet geeignete Hilfen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien an u.a. mit dem Ziel, einer absehbaren Gefährdung entgegenzuwirken bzw. eine bereits bestehende Kindeswohlgefährdung abzustellen. Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
7 Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung erkennbar Mitwirkungsbereitschaft der Eltern vorhanden Bei fehlender Problemeinsicht der Sorgeberechtigten und damit einhergehender Ablehnung der Hilfe Notwendige Hilfen werden durch das Jugendamt eingeleitet Anrufung des Familiengerichts ggf. Inobhutnahme des Kindes Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
8 1.2 8a SGB VIII (4) & (5) - und ihre Bedeutung für die Mitarbeiter einer Kindertageseinrichtung. (4) Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sollen die Fachkräfte der Einrichtung eine Gefährdungsabschätzung vornehmen, hierzu kann eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen werden. Dringende Empfehlung: Protokolle der Gespräche anfertigen und abzeichnen. Mögliche Ergebnisse: Keine Gefährdung aber Förderbedarf: Eltern einladen und über entsprechende Hilfs-und Förderangebote informieren Gefährdung gegeben: Eltern über Einschätzung und die Hilfsmöglichkeiten informieren; Überprüfen, ob Eltern Maßnahmen ergreifen, um die Gefährdung abzuwenden. Gefährdung gegeben und keine Mitwirkungsbereitschaft der Eltern: Eltern informieren und zu einem gemeinsamen Termin mit dem Jugendamt einladen. (5) Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung vor, ist die Einrichtung verpflichtet, die Daten, die zur Wahrnehmung des Schutzauftrages notwendig sind, dem Jugendamt mitzuteilen. Die Mitteilung soll im Rahmen eines gemeinsamen Gespräches zwischen den beiden Trägern erfolgen. Die Personensorgeberechtigen sind zu beteiligen. Dies gilt nur, wenn dadurch der Schutz des Kindes nicht beeinträchtigt wird. Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
9 Die insoweit erfahrene Fachkraft Das Jugendamt des Landkreises verfügt über eine Liste mit Kontaktdaten der insofern erfahrenen Fachkräfte für den Landkreis Neunkirchen. Es handelt sich bei diesen Fachkräften nicht um direkte Mitarbeiter des Jugendamtes. In der Regel arbeiten die Fachkräfte in Beratungsstellen. (z.b. Lebensberatungsstelle des Bistums Trier in Neunkirchen, Nele Saarbrücken etc., ) Die kommunalen Kindertageseinrichtungen im Landkreis Neunkirchen haben darüber hinaus die Möglichkeit, eine anonymisierte Falleinschätzung durch die kommunale Fachberatung für Kindertagesstätten in Anspruch zu nehmen. Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
10 1.3 Datenschutz: 203 Strafgesetzbuch - Die Schweigepflicht Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen sind im Rahmen der oben beschriebenen Gesetzesgrundlagen dazu verpflichtet bei Kindeswohlgefährdung entsprechend den oben benannten Punkten zu handeln. Sie verstoßen damit nicht gegen den Datenschutz bzw. die Verschwiegenheitspflicht, so lange sie die nur für den Fall notwendigen Daten benennen. Die Datenerhebung hat grundsätzlich beim Betroffenen zu erfolgen. Im Gegensatz zu den Mitarbeitern des Jugendamtes unterliegen die pädagogischen Fachkräfte der Einrichtungen nicht den Voraussetzungen des 203 Strafgesetzbuch. Das bedeutet, dass sie sich bei einem Bruch der Verschwiegenheitspflicht nicht strafbar machen können. Gleichwohl haben sie jedoch die Verschwiegenheitspflicht aufgrund arbeitsvertraglicher oder sonstiger Vorschriften zu beachten. Im Umkehrschluss können sie jedoch sehr wohl strafrechtlich belangt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass ihnen eine Kindeswohlgefährdung bekannt war, sie jedoch nicht nach den Vorschriften des 8a SGB VIII gehandelt haben! Mitarbeiter des Jugendamtes hingegen, fallen unter die Berufsgruppen, die im 203 StGB aufgeführt sind. Das heißt, sie dürfen keinerlei Daten an Einrichtungen weitergeben, da sie hierfür strafrechtlich belangt werden können. Dies führt in der Praxis oft zu Unmut, da die Fachleute in den Kindertageseinrichtungen gerne darüber informiert würden, was aus ihrer Meldung wurde. Den Mitarbeitern des Jugendamtes ist es jedoch per Gesetz nicht erlaubt, hierüber Auskünfte zu erteilen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dem Kreisjugendamt eine entsprechende Schweigepflichtentbindung gegenüber der Kindertageseinrichtung durch die Sorgeberechtigten unterzeichnet wurde. Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
11 II. Was ist Kindeswohlgefährdung? Es gibt bislang keine einheitliche Definition für den Begriff Kindeswohlgefährdung bzw. Kindesmisshandlung. 75% aller Fälle von Kindesmisshandlung treten in den ersten 6 Lebensjahren auf. Hierbei sind unerwünschte Kinder, sowie Kinder aus Geschwisterreihen besonders gefährdet. Die Familien wechseln häufig die Ärzte, die Vorsorgegeschichte ist meist unvollständig und/oder falsch. Statistisch sind bei aktiver Misshandlung eher Männer die Täter, die Frauen bei Vernachlässigung. Welche Formen von Kindeswohlgefährdung gibt es? Körperliche Misshandlung Leitsymptom: wiederholte Gewalteinwirkungen, in der Regel sind unterschiedlich alte Verletzungen erkennbar. Körperliche Misshandlungen umfassen alle Handlungen, vom einzelnen Schlag mit der Hand, über Prügeln, Festhalten, Würgen bis hin zum gewaltsamen Angriff mit Riemen, Stöcken oder sonstigen Gegenständen. Auch absichtlich herbeigeführte Verbrühungen/Verbrennungen durch Wasser, Bügeleisen, Herdplatten etc.. Körperliche Misshandlungen werden sowohl als Sanktionen eingesetzt, als auch in Form impulsiver Gewalttätigkeit ausgeübt. (Blinde Wut, Außer-sich-geraten ) Es besteht seitens der behandelnden Ärzte keine Meldepflicht. Sie haben jedoch trotz Schweigepflicht mittlerweile die Möglichkeit ( 8aSGB VIII) sowohl das Jugendamt, als auch die Polizei einzuschalten. Vernachlässigung Vernachlässigungen stellen die häufigste Form der Kindesmisshandlungen dar. Als Vernachlässigung wird die dauerhafte, andauernde Unterlassung fürsorglichen Handelns bezeichnet. Die schlimmsten Fälle von Vernachlässigung, führen mitunter bei Kleinkindern zum Tode (verhungern, verdursten). Vernachlässigung äußerst sich an Hand körperlicher Merkmale (ungepflegt sein, offene Stellen, dauerhaftes Wund sein, langwierige Pilzinfektionen, verfilzte Haare), an der Kleidung, am Ernährungszustand. Vernachlässigung kann Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
12 sowohl intellektuelle, als auch entwicklungsbedingte Beeinträchtigungen zur Folge haben (Sprachentwicklungsverzögerung, Wachstumsstörung, starkes Unter- oder Übergewicht). Zur Vernachlässigung zählt auch, wenn die Gesundheitsfürsorge für das Kind nicht in notwendigen Umfang durch die Sorgeberechtigten wahrgenommen wird. (Zitat aus: Kindesmisshandlung erkennen und helfen, Kinderschutzzentrum Berlin 2000) Seelische Gewalt Dauerhafte emotionale Misshandlungen führen zu erheblichen Verhaltens-, Persönlichkeits- und Entwicklungsstörungen. Diese machen sich insbesondere in der Selbst- und Sozialkompetenz bemerkbar. Die Grenze zwischen üblichen und weitgehend tolerierten, auf psychischem Druck basierenden Erziehungspraktiken (z. B. Hausarrest, Liebesentzug, Schimpfen) und psychisch beschädigendem Elternverhalten ist fließend. Dem Kind wird vermittelt, dass es ungeliebt, ungewollt und wertlos ist. Es erfährt Ablehnung, es wird ignoriert oder bewusst verängstigt. (Elterliche) Partnerschaftsgewalt Die Bedrohung oder Verletzung einer engen Bezugsperson stellt für Kinder eine große Belastung, Verunsicherung und Überforderung dar. Durch das Miterleben von (elterlicher) Partnerschaftsgewalt kann die Entwicklung von Kindern erhebliche Beeinträchtigungen erfahren. Diese Beeinträchtigungen können sich auf unterschiedliche Entwicklungsbereiche beziehen. Partnergewalt bezeichnet im allgemeinen Formen körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt zwischen Erwachsenen. Partnergewalt ist in allen gesellschaftlichen Schichten verbreitet % der Kinder, die Partnergewalt miterleben reagieren mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten. Dies sind u.a. emotionale Probleme, Auffälligkeiten im Sozialverhalten, aber auch Entwicklungsbeeinträchtigungen im kognitiven Bereich, die sich z.b. auf die Konzentrationsfähigkeit auswirken. Dies kann zu ernsthaften Entwicklungs- und später auch Schulschwierigkeiten führen. Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
13 Sexueller Missbrauch Insbesondere Kinder, die emotionale Misshandlungen erfahren (oder erfahren haben) laufen Gefahr, auch Opfer eines sexuellen Missbrauchs zu werden. Auf Grund der Sehnsucht nach körperlicher (zärtlicher) Zuwendung ertragen diese Kinder den bereits sexualisierten Körperkontakt, um nicht noch mehr Ablehnung zu erfahren. Unter sex. Missbrauch an Kindern versteht man Handlungen, die an/mit Kindern vorgenommen werden, die der sexuellen Befriedigung der Erwachsenen/Heranwachsenden dienen. Hierzu gehört nicht nur der vollzogene Verkehr (anal, oral genital), sondern auch die Belästigung, die Masturbation, die sexuelle Nötigung sowie das Anfertigen kinderpornographischen Bildmaterials. Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen wird in den meisten Fällen von Personen aus der Familie oder dem sozialen Nahbereich, auch in Institutionen, ausgeübt. Bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch sollten immer umgehend die entsprechenden Beratungsstellen zur anonymisierten Fallbesprechung und weiteren Vorgehensweise kontaktiert werden. Dies sind im Saarland: Für Mädchen: Nele Dudweilerstraße Saarbrücken Telefon: oder Für Jungen: Phoenix Schubertstraße Saarbrücken Tel: Fax: phoenix@lvsaarland.awo.org Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
14 III. Handlungsempfehlungen für Kindertagesstätten Die einzelnen Handlungsschritte Handlungsempfehlungen des 8a nach Prof. Schimke, D. Beneke, Dr. Helga Ahlgrimm Verfahrensablauf für Kindertageseinrichtungen Handlungsschritt 1 Beobachtungen: Begründeter Verdacht Information der Leitung/des Dienstvorgesetzten Anmerkungen 2 Dokumentation der Beobachtungen und erste Einschätzung 3 Kollegiale Beratung der Informationen in einem Fallgespräch Bei übereinstimmender Einschätzung eines hohen Gefährdungsrisikos Information an Träger 4 Prüfung des weiteren Klärungsbedarfes und Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft 5 Planung weiterer Handlungsschritte/ Hilfe- und Unterstützungsmaßnahmen im Gespräch mit den Personensorgeberechtigten und ggf. dem Kind Bei dem Gespräch müssen mindestens 2 Fachkräfte anwesend sein ggf. Gespräch gemeinsam mit der insofern erfahrenen Fachkraft führen Dokumentation des Gespräches; mit klaren Vereinbarungen damit diese auch Überprüfbar sind 6 Wenn Angebote und Hilfen nicht zum Ziel führen, erfolgt die Information des Jugendamtes Wichtigkeit der Dokumentation! Als Anlage ist eine Dokumentationsvorlage beigefügt. Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
15 IV. Handeln bei akuter Kindeswohlgefährdung sog. Gefahr im Verzug Das Verfahren zum Kindesschutz gemäß 8a SGB VIII ist nicht geeignet um damit Fällen zu begegnen, die den umgehenden Schutz des Kindes erfordern. Sofern ein Kind in der Einrichtung erscheint, was offensichtliche Misshandlungsspuren trägt und/oder von massiven Gefährdungen im elterlichen Haushalt berichtet, ist sofort das zuständige Jugendamt oder die Polizeidienststelle zu informieren. Die Zentrale Nummer des Kreisjugendamtes (Geschäftszimmer) ist: Sie ist zu folgenden Uhrzeiten zu erreichen: Montag- Freitag von Montag-Mittwoch von Donnerstag von :00 Uhr 13:30-15:30 Uhr 13:30-18:00 Uhr Außerhalb dieser Zeiten wenden sie sich bitte an die für sie zuständige Polizeidienststelle. Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
16 V. Exkurs: Angebote des Jugendamtes Teufelskreis des Negativimages der öffentlichen Jugendhilfe Herausnahme des Kindes aus der Familie Wahrnehmung des Jugendamtes als Kinderwegnehm-Amt Späte Einschaltung des Jugendamtes Vermeidung der Inanspruchnahme von präventiven Hilfen Zuspitzung der familiären Krisensituation (Quelle: Schone, Reinhold/Wagenblass, Sabine; Wenn Eltern psychisch krank sind 2002, S.149) Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
17 Möglichkeiten des Jugendamtes Wie bereits zu Beginn erwähnt, verfügt das Jugendamt über viele Förderund Hilfsangebote zur Unterstützung von Familien. Das Jugendamt ist stets bestrebt, und verpflichtet, familienerhaltend zu arbeiten. Liegen dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor und sind die Eltern nicht bereit Hilfen anzunehmen, um die Gefährdung abzuwenden, hat das Jugendamt das Recht und die Pflicht, das Familiengericht einzuschalten ( 1666 BGB). Dort werden im Rahmen eines Verfahrens die Sachverhalte erläutert und ggf. weitere Handlungsschritte eingeleitet. Diese können u.a. auch die Einleitung angezeigter Hilfen sein. Grenzen des Jugendamtes Wenn nur eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung/Förderung nicht gewährleistet ist, mit anderen Worten Erziehungsmängel feststellbar sind, aus denen sich jedoch keine Kindeswohlgefährdung ableiten lässt, kann den Personensorgeberechtigen lediglich Hilfe angeboten werden ( SGB VIII 27ff). Ob sie diese Hilfen annehmen oder ablehnen liegt in der Entscheidungsmacht der Eltern. Sie können von Seiten des Jugendamtes nicht dazu gezwungen werden. Die Hilfen stehen per Gesetz den Sorgeberechtigten zu, nicht dem Kind. Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
18 Ihre Notizen: Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
19 Ihre Notizen: Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
20 IMPRESSUM und KONTAKT Landkreis Neunkirchen Kreisjugendamt KITAF Fachberatung für kommunale Kindertageseinrichtungen Michaela Rebel Telefon: Telefax: Internet: Landkreis Neunkirchen Fachberatung für Kindertagesstätten Michaela Rebel
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