STATISTISCHE BERICHTE

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "STATISTISCHE BERICHTE"

Transkript

1 Öffentliche Finanzen, Personal, Steuern Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung STATISTISCHE BERICHTE LIV 3j/01 Jahr 2001 Ergebnisse der Körperschaftsteuerstatistik Bestellnummer: 3L404 Statistisches Landesamt

2 Herausgabemonat: Juli 2006 Zu beziehen durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt Dezernat Öffentlichkeitsarbeit Postfach Halle (Saale) Preis: 5,00 EUR Inhaltliche Verantwortung: Dezernat: Steuern, Kommunale Finanzzuweisungen Frau Hellmich Telefon: Auskünfte erhalten Sie unter: Telefon: Telefon: Telefon: Telefax: Internet: Vertrieb: Telefon: Druck: Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, Halle (Saale), 2006 Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte bleiben vorbehalten. Bibliothek und Besucherdienst (Merseburger Straße 2): Montag bis Donnerstag: Freitag: 9.00 Uhr bis Uhr } möglichst nach Vereinbarung 9.00 Uhr bis Uhr Telefon: bibliothek@stala.mi.lsa-net.de

3 Statistischer Bericht Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung Jahr 2001 Ergebnisse der Körperschaftsteuestatistik Land Sachsen-Anhalt Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt

4

5 Inhaltsverzeichnis Textteil Seite 1. Vorbemerkungen 5 2. Gesetzliche Grundlagen 5 3. Methodische Grundlagen 5 4. Begriffserläuterungen 6 Tabellenteil Gesamtübersicht Mit Einkommen veranlagte unbeschränkt Steuerpflichtige, deren Gesamtbetrag der Einkünfte, zu versteuerndes Einkommen und festgesetzte Körperschaftsteuer 2001 nach Rechtsformen und nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte Entwicklung des zu versteuernden Einkommens der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte 2001 nach Rechtsformen Entwicklung des Verlustes der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen 2001 nach Rechtsformen Nicht abziehbare Aufwendungen der unbeschränkt Steuerpflichtigen mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte 2001 nach Rechtsformen Nicht abziehbare Aufwendungen der unbeschränkt Steuerpflichtigen mit negativem Gesamtbetrag der Einkünfte 2001 nach Rechtsformen Zu versteuerndes Einkommen, Steuersätze und Steuerschuld der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte 2001 nach Rechtsformen Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß 47 KStG der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen 2001 nach Rechtsformen -Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals 2001 und für Ausschüttungen verwendbarer Teil des Nennkapitals Gewinnausschüttungen der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen 2001 nach Rechtsformen Organgesellschaften, deren Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und festgesetzte Körperschaftsteuer 2001 nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte Beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige, deren Gesamtbetrag der Einkünfte, Inlandseinkommen und festgesetzte Körperschaftsteuer 2001 nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte Mit Einkommen veranlagte unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige, deren Gesamtbetrag der Einkünfte und festgesetzte Körperschaftsteuer 2001 in den Kreisfreien Städten und Landkreisen 29 Anhang Statistisches Blatt KSt 3F 2001 Statistisches Blatt KSt 5F 2001 Statistisches Blatt Anlage A Anrechnungsverfahren - Halbeinkünfteverfahren Statistisches Blatt Anlage WA Anrechnungsverfahren - Halbeinkünfteverfahren Anlage ST 2001

6 Zeichenerklärung - nichts vorhanden 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle. Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten x Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll Abkürzungen Abs. - Absatz Abschn. - Abschnitt a.f. - alte Fassung AG - Aktiengesellschaft AIG - Auslandinvestitionsgesetz AO - Abgabenordnung AStG - Außensteuergesetz BGBl. - Bundesgesetzblatt BStBl. - Bundessteuerblatt bzw. - beziehungsweise DBA - Doppelbesteuerungsabkommen EStG - Einkommensteuergesetz EUR - Euro GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung GenG - Genossenschaftsgesetz GewStG - Gewerbesteuergesetz HGB - Handelsgesetzbuch InvZulG - Investitionszulagengesetz i.d.f. - in der Fassung i. S. - im Sinne i. S. d. - im Sinne des i. S. v. - im Sinne von i. V. m. - in Verbindung mit KGaA - Kommanditgesellschaft auf Aktie KSt - Körperschaftsteuer KStDV - Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung KStG - Körperschaftsteuergesetz KStR - Körperschaftsteuer Richtlinien lt. - laut Mill. - Million Nr. - Nummer Nrn. - Nummern RGBl. - Reichsgesetzblatt S. - Seite sog. - so genannt u. a. - unter anderem UStG - Umsatzsteuergesetz v. H. - von Hundert VZ - Veranlagungszeitraum z. B. - zum Beispiel Hinweis: Abweichungen in der Summe erklären sich aus dem Runden der Einzelpositionen

7 5 1. Vorbemerkungen Der vorliegende Statistische Bericht enthält die Ergebnisse der in Sachsen-Anhalt erstellten Körperschaftsteuerstatistik Er gibt einen Überblick über die Höhe, Verteilung und Besteuerung der steuerlich erfassten und veranlagten Einkommen der Körperschaften. Steuerstatistiken stellen allgemein Strukturdaten über die Grundlagen und die Ergebnisse der Besteuerung bereit und sind somit eine wichtige Informationsquelle für steuer- und wirtschaftspolitische Entscheidungen. Die Körperschaftsteuer ist eine Form der Einkommensteuer, die die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Körperschaften) betrifft. Die Unterscheidung zur eigentlichen Einkommensteuer der natürlichen Personen orientiert sich an der Rechtspersönlichkeit des Steuerpflichtigen. Auf die Ergebnisse des Jahres 2001 wirkten eine Reihe von Steuerrechtsänderungen, u.a. die Umstellung bei der Dividendenbesteuerung vom Anrechungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren. Die Aufbereitung und Auswertung der Körperschaftsteuerstatistik erfolgt nach einem bundeseinheitlichen Mindestveröffentlichungsprogramm. Regional werden die wichtigsten Ergebnisse bis auf Kreisebene aufbereitet. 2. Gesetzliche Grundlagen Die Körperschaftsteuerstatistik wurde auf Grund des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995, veröffentlicht als Artikel 35 im Jahressteuergesetz 1996 (BGBl I S. 1250,1409) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) durchgeführt. Maßgebend für die erhobenen steuerrechtlichen Tatbestände waren insbesondere folgende Rechtsgrundlagen: - Körperschaftsteuergesetz 1999 (KStG 1999) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817) und die dazu ergangenen Änderungen, inzwischen neu bekannt gemacht als Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) - Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV 1994) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 365) und die dazu ergangenen Änderungen - Körperschaftsteuer - Richtlinien 1995 (KStR 1995) vom 15. Dezember 1995 (BAnz Nr. 4 a ; BStBl I Sondernummer 1) und die dazu ergangenen Änderungen - Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 S. 269) und die dazu ergangenen Änderungen, inzwischen neu bekannt gemacht als Abgabenordnung (AO 1997) i.d.f. der Bekanntmachung vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. BGBl. I S. 61) und die dazu ergangenen Änderungen - Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1005) und die dazu ergangenen Änderungen, inzwischen neu bekannt gemacht durch Einkommensteuergesetz 2002 (EStG 2002) i.d.f. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 BGBl. I S. 179) und die dazu ergangenen Änderungen 3. Methodische Grundlagen Die Körperschaftsteuerstatistik ist wie alle Steuerstatistiken eine Sekundärstatistik. Das bedeutet, die statistisch aufzubereitenden Angaben werden nicht unmittelbar bei den einzelnen Steuerpflichtigen erhoben, sondern aus den Besteuerungsunterlagen der Finanzverwaltung gewonnen. Art und Umfang der ermittelten statistischen Daten sind folglich von den steuerrechtlich relevanten Tatbeständen und den Begriffsabgrenzungen im Steuerrecht bestimmt. Zur Sicherung eines bundeseinheitlichen Verfahrens wurden durch den Bundesminister der Finanzen für die Erhebung 2001 die Aufgaben der Finanzverwaltung in der Anleitung zur Mitwirkung der Finanzämter festgelegt. In der Körperschaftsteuerstatistik wurden sämtliche unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige mit positivem und negativem Einkommen (Verlustfälle) aus dem maschinellen bzw. manuellen Veranlagungsverfahren der Finanzverwaltung erfasst. In Fällen, wo eine endgültige Veranlagung bis zum (Schlusstermin für die Übergabe an das Statistische Landesamt) nicht erfolgen konnte, waren von der Finanzverwaltung Schätzungen vorzunehmen. Nicht in die Statistik einbezogen wurden Steuerpflichtige mit einem steuerlichen Einkommen bis EUR, die aufgrund der Geringfügigkeit nicht veranlagt wurden, die so genannten Nichtveranlagungsfälle.

8 6 4. Begriffserklärungen Nachfolgend wird in Anlehnung an die Begriffsbestimmungen in den jeweiligen Rechtsgrundlagen eine Auswahl der wichtigsten körperschaftsteuerlichen Begriffe erläutert. Körperschaftsteuerpflichtige Nach 1 Abs. 1 KStG sind körperschaftsteuerpflichtig: 1. Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts 5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts 6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige Vorstehend bezeichnete Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind mit ihren sämtlichen Einkünften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben ( 1 Abs. 1, 2 und 3 KStG). Beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind mit ihren inländischen Einkünften gemäß 2 S.1 Nr. 1 KStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Außerdem werden sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist ( 2 S. 1 Nr. 2 KStG) der beschränkten Steuerpflicht unterworfen. Organschaft Steuerrechtlich liegt eine Organschaft vor, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist ( 14 ff. KStG). Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederungsvoraussetzung ist ab 2001 entfallen. Eine Organgesellschaft bleibt zivil- und steuerrechtlich selbständig. Ein Organverhältnis erlangt jedoch für die Körperschaftsteuer dann Bedeutung, wenn sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen, d.h. zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde. In diesen Fällen ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen und bei ihm zu versteuern ( 14, 17 KStG). Einkünfte Bei Körperschaftsteuerpflichtigen können mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit alle übrigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes ( 2 Abs. 1 EStG) vorkommen. Allerdings besteht für die Körperschaftsteuer hinsichtlich der Abgrenzung der Einkünfte nach Einkunftsarten gemäß 8 Abs. 2 KStG eine Sonderregelung. Danach sind alle Einkünfte von Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind nach den Vorschriften des HGB Bücher zu führen (hauptsächlich Kapitalgesellschaften), insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) zu behandeln. Dies trifft für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu. Andere Einkünfte - vorwiegend bei Vereinen, Stiftungen und anderen Zweckvermögen - treten in relativ unbedeutendem Umfang auf. Einkommen, zu versteuerndes Einkommen Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, welches die steuerpflichtige Körperschaft innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat ( 7 KStG). Das zu versteuernde Einkommen ist gemäß 7 Abs. 2 KStG das Einkommen, vermindert um die Freibeträge der 24 und 25 KStG. Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den Vorschriften des HGB zu führen verpflichtet sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu ermitteln. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig abschließen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet ( 7 Abs. 3 KStG). Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und nach den 8-22 KStG. Die Vorschriften des EStG sind jedoch nur insoweit anwendbar, sofern sie ihrem Wesen nach auf Körperschaftsteuerpflichtige zutreffen.

9 7 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens: Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten nach Abzug der ausländischen Steuern vom Einkommen ( 26 Abs. 6 KStG i.v.m. 34 c Abs. 2, 3 und 6 EStG) + negative ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu berücksichtigen sind - positive ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ggf. in Verbindung mit 8b Abs. 5 KStG - steuerfrei sind - Verlustabzug nach 2a Abs. 1 Satz 3 EStG - nach 8 b Abs. 1 KStG steuerfreie Ausschüttungen sowie nach 8 b Abs. 2 KStG steuerfreie Gewinne + Hinzurechnungsbetrag - ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen = Summe der Einkünfte - Abzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ( 13 Abs. 3 EStG) - Spenden und Beiträge ( 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) + zuzurechnendes Einkommen von Organgesellschaften ( 14,17,18 KStG) = Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug ( 10 d EStG) = Einkommen - Freibetrag für bestimmte Körperschaften ( 24 KStG) - Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land und Forstwirtschaft betreiben ( 25 KStG) = zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuertarif, festgesetzte Körperschaftsteuer Mit der Unternehmenssteuerreform 2001 (Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2001 das bisherige Anrechnungsverfahren abgeschafft. An seine Stelle ist ein Körperschaftsteuersystem mit Definitivbesteuerung und einem einheitlichen Steuersatz von 25 v.h. ( 23 KStG) auf der Ebene der Körperschaft sowie das Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene der Anteilseigner getreten. Die Gewinne der Körperschaft werden seither unabhängig davon, ob die Körperschaft Gewinne ausschüttet oder thesauriert, definitiv, d.h. ohne Anrechnung beim Gesellschafter, mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz belastet. Auf der Ebene der Anteilseigner wird die körperschaftsteuerliche Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer des Anteilseigners einbezogen werden, ebenso die darauf entfallenen Werbungskosten. Das Halbeinkünfteverfahren war gemäß 34 KStG ab dem Veranlagungsjahr 2001 erstmals anzuwenden, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entsprach, sofern es sich z.b. um verdeckte Gewinnausschüttungen oder Vorabausschüttungen handelte. Für in 2002 erhaltene offene Gewinnausschüttungen verschob sich die erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahren beim Anteilseigner entsprechend. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr war das Halbeinkünfteverfahren ab dem Veranlagungsjahr

10 anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft erst in 2001 auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt hat und dem ersten abweichenden Wirtschaftsjahr ein Rumpfwirtschaftsjahr vom bis zum Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahres vorgeschaltet war. Für alle übrigen Kapitalgesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr hatte der Systemwechsel erst ab dem Veranlagungsjahr 2002 entsprechende Auswirkungen. Nach 34 Abs. 10 a KStG war das Anrechnungsverfahren letztmalig anzuwenden für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungsjahr 2001 endet, für vorangegangene Wirtschaftsjahre erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass während einer 15-jährigen Übergangszeit vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren Nachsteuerungsregelungen greifen, so dass das Einkommen noch unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen kann. Unter der Gültigkeit des Anrechnungsverfahrens setzte sich die Körperschaftsteuer weiterhin aus der Körperschaftsteuertarifbelastung in Höhe von 40 v.h. nach 23 Abs. 1 bzw. 45 v.h. nach 23 Abs. 2 KStG 1999 zusammen. Während für die Ermittlung der Tarifbelastung das zu versteuernde Einkommen maßgebend war, war für die Herstellung der Ausschüttungsbelastung maßgebend, ob die Körperschaft Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Beim Anteilseigner wurde die auf der Ausschüttung lastende Körperschaftsteuer (= anrechenbare Körperschaftsteuer) auf seine Einkommenoder Körperschaftsteuerschuld angerechnet. Welches System beim Anteilseigner greift, ist demnach abhängig von dem für die Körperschaft geltenden Verfahren. Berechnungsschema: Steuerbetrag nach 23, 26 Abs.6 Satz 1 und 4 KStG i.v.m. 34 c Abs. 4 und 5 EStG - anzurechnende ausländische Steuern nach 26 Abs.1 bis 3,5 KStG, 12 AStG - Steuergutschrift auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens Frankreich (avouir fiscal) = Tarifbelastung ± Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach 27 KStG = festzusetzende Körperschaftsteuer ± festgesetzte Erstattung oder Nachforderung von Körperschaftsteuer nach 11 Abs. 2 und 3 AStG - anzurechnende Kapitalertragsteuer einschließlich Zinsabschlag - anzurechnende Körperschaftsteuer = verbleibende Körperschaftsteuer Zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung war als Sonderrechnung neben der Gewinnermittlung eine Gliederungsrechnung des verwendbaren Eigenkapitals vorzunehmen. Zusammengefasste Ergebnisse der mit unterschiedlichen Steuersätzen belasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung bestimmter Zu- und Abgänge sind Tabelle 7 zu entnehmen.

11 Tabellenteil

12 10 Gesamtübersicht 2001 lfd. Nr. Gliederung Steuerpflichtige 2001 Veränderung 2001 zu 1998 Gesamtbetrag der Einkünfte 2001 Veränderung 2001 zu 1998 Anzahl um % EUR um % 1 Körperschaftsteuerpflichtige insgesamt , ,1 darunter 2 unbeschränkt steuerpflichtige Gewinnfälle , ,0 davon 3 Steuerbelastete , ,4 4 Nichtsteuerbelastete , ,4 nach Körperschaftarten 5 Kapitalgesellschaften , ,1 6 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften , ,1 7 Betriebe gewerblicher Art v. Pers. des öff. Rechts , ,3 8 sonstige Körperschaften , ,7 mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von... bis unter... EUR , , , , , , , , , , , , , , Mill , , Mill. - 2,5 Mill , ,1 18 2,5 Mill. - 5 Mill , , Mill. und mehr 25-13, ,4 20 unbeschränkt steuerpflichtige Verlustfälle , ,1 davon 21 Steuerbelastete 27-73, ,9 22 Nichtsteuerbelastete , ,0 nach Körperschaftarten 23 Kapitalgesellschaften , ,9 24 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften , ,0 25 Betriebe gewerblicher Art v. Pers. des öff. Rechts , ,8 26 sonstige Körperschaften 52-79, ,9 mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von... bis unter... EUR 27 weniger als - 2,5 Mill , ,5 28-2,5 Mill , , , , , , , , , ,8 33 beschränkt steuerpflichtige Gewinnfälle 18-28, ,6 davon 34 Steuerbelastete 9-57, ,1 35 Nichtsteuerbelastete 9 125, ,7 36 beschränkt steuerpflichtige Verlustfälle - x - x davon 37 Steuerbelastete - x - x 38 Nichtsteuerbelastete - x - x

13 Noch Gesamtübersicht Zu versteuerndes Einkommen 2001 Veränderung 2001 zu EUR um % Festgesetzte Körperschaftsteuer positiv negativ EUR lfd. Nr. x x x x , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ) -74, ) -74, x x ) Inlandseinkommen - x x

14 12 1. Mit Einkommen veranlagte unbeschränkt Steuerpflichtige 1), deren Gesamtbetrag der Einkünfte, zu versteuerndes Einkommen und festgesetzte Körperschaftsteuer 2001 nach Rechtsformen und nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte von... bis unter... EUR Zu versteuerndes Einkommen Steuer- Gesamtpflichtige betrag der Einkünfte positiv negativ Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl a) - d) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Verlustfälle weniger als - 1 Mill Mill I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete Gewinnfälle Mill Mill. - 2,5 Mill ,5 Mill. - 5 Mill Mill. und mehr I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete a) Kapitalgesellschaften Verlustfälle weniger als - 1 Mill Mill I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete Gewinnfälle Körperschaftsteuer EUR Mill Mill. - 2,5 Mill ,5 Mill. - 5 Mill Mill. und mehr I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organgesellschaften. positiv Festgesetzte negativ

15 Noch 1. Mit Einkommen veranlagte unbeschränkt Steuerpflichtige 1), deren Gesamtbetrag der Einkünfte, zu versteuerndes und festgesetzte Körperschaftsteuer 2001 nach Rechtsformen und nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte 13 Zu versteuerndes Einkommen Festgesetzte Gesamtbetrag der Steuer- Gesamtpflichtige Körperschaftsteuer Einkünfte von... bis unter... EUR betrag der Einkünfte positiv negativ positiv negativ Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR davon: Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften a.a. Verlustfälle weniger als - 1 Mill Mill I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete Gewinnfälle Mill Mill. - 2,5 Mill ,5 Mill. - 5 Mill Mill. und mehr I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete noch davon: Gesellschaften mit beschränkter Haftung Verlustfälle weniger als - 1 Mill Mill Insgesamt darunter: Nichtsteuerbelastete Gewinnfälle Mill Mill. - 2,5 Mill ,5 Mill. - 5 Mill Mill. und mehr I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organgesellschaften.

16 14 Noch 1. Mit Einkommen veranlagte unbeschränkt Steuerpflichtige 1), deren Gesamtbetrag der Einkünfte, zu versteuerndes und festgesetzte Körperschaftsteuer 2001 nach Rechtsformen und nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte Zu versteuerndes Einkommen Festgesetzte Gesamtbetrag der Steuer- Gesamtpflichtige Körperschaftsteuer Einkünfte von... bis unter... EUR betrag der Einkünfte positiv negativ positiv negativ Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Verlustfälle weniger als - 1 Mill Mill I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete Gewinnfälle Mill Mill. - 2,5 Mill ,5 Mill. - 5 Mill Mill. und mehr I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete c) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verlustfälle weniger als - 1 Mill Mill I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete Gewinnfälle Mill Mill. - 2,5 Mill ,5 Mill. - 5 Mill Mill. und mehr I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organgesellschaften.

17 Noch 1. Mit Einkommen veranlagte unbeschränkt Steuerpflichtige 1), deren Gesamtbetrag der Einkünfte, zu versteuerndes und festgesetzte Körperschaftsteuer 2001 nach Rechtsformen und nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte 15 Zu versteuerndes Einkommen Festgesetzte Gesamtbetrag der Steuer- Gesamtpflichtige Körperschaftsteuer Einkünfte von... bis unter... EUR betrag der Einkünfte positiv negativ positiv negativ Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR darunter: Öffentliche Versorgungs- und Verkehrsbetriebe Verlustfälle weniger als - 1 Mill Mill I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete Gewinnfälle Mill Mill. - 2,5 Mill ,5 Mill. - 5 Mill Mill. und mehr I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete d) übrige Körperschaftsteuerpflichtige Verlustfälle weniger als - 1 Mill Mill I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete Gewinnfälle Mill Mill. - 2,5 Mill ,5 Mill. - 5 Mill Mill. und mehr I n s g e s a m t darunter: Nichtsteuerbelastete ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organgesellschaften.

18 16 2. Entwicklung des zu versteuernden Einkommens der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen 1) mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte 2001 nach Rechtsformen Besteuerungsgrundlage Dazu + Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Kapitalgesellschaften Davon übrige Körperschaftsteuerpflichtige Steuer- Steuer- Steuer- Davon pflichtige/ Betrag pflichtige/ Betrag pflichtige/ Betrag ab Fälle Fälle Fälle - Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR BILANZGEWINN BILANZVERLUST +/- *) Korrektur nach 60 Abs.2 EStDV zur Anpassung der Handelsbilanz an die steuerlich maßgeblichen Wertansätze (beim Bilanzgewinn/-verlust bereits berücksichtigt) Nach 8b Abs.1 Satz 3 KStG 1999 steuerlich nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen sowie nach 8b Abs.2 Satz 2 KStG 1999, ggf. i.v.m. 34 Abs.4 Sätze 4 bis 6 KStG nicht abziehbare Veräußerungsverluste Nach 50c EStG 1997 und nach 8b Abs.6 KStG 1999 steuerlich nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen Erhöhung um nicht ausgleichfähige Verluste i.s.d. 8 Abs.4 KStG, 2b EStG, 15 Abs.4 EStG, 15a Abs.1 EStG u. 13 Abs.3 KStG sowie Hinzurechnung nach 15a Abs.3 EStG und 13 Abs.3 KStG oder Kürzung nach 2b, 15 Abs.4 und 15a Abs.2 oder Abs.3 EStG sowie nach 13 Abs.3 KStG +/- *) Gewinnzuschlag nach 6b Abs.7 und 8 und nach 7g Abs.5 EStG Verdeckte Gewinnausschüttungen (einschließlich der Hinzurechnung nach 8a KStG) Anzurechnende Körperschaftsteuer auf vereinnahmte Kapitalerträge Gesamtbetrag der nicht abziehbaren Aufwendungen Nicht der Körperschaftsteuer unterliegende inländische Vermögensmehrungen und -minderungen Nach 12 Abs.2 UmwStG nicht zu berücksichtigender Übernahmegewinn bzw. -verlust -/+ *) Hinzurechnungsbetrag nach 12 Abs.2 Satz 2 und 3 UmwStG Nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte -/+ *) Nicht nach DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte/ nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen bei Auslandsbeteiligungen i.s.d. 2a Abs.1 EStG Nicht nach DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte/ nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen bei Auslandsbeteiligungen Verlustabzug i.s.d. 2a Abs.1 EStG Nach 8b Abs.1 KStG 1999 steuerfreie Ausschüttungen sowie nach 8b Abs.2 KStG 1999 steuerfreie Gewinne Steuerfreie inländische Bezüge i.s. von 8b Abs.1 KStG abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben i.s. von 3c Abs.1 EStG Gewinne/ Gewinnminderungen i.s.d. 8b Abs.2 und 3 KStG bei Inlandsbeteiligungen nach Berücksichtigung des 3c Abs.1 EStG -/+ *) Berichtigungs- / Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organschaften. 2) Nur aus personeller Veranlagung. *) +/- Rechenoperation gem. Wertvorzeichen, -/+ Rechenoperation gem. umgek. Wertvorzeichen

19 17 Noch 2. Entwicklung des zu versteuernden Einkommens der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen 1) mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte 2001 nach Rechtsformen Besteuerungsgrundlage Dazu + Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Kapitalgesellschaften Davon übrige Körperschaftsteuerpflichtige Steuer- Steuer- Steuer- Davon pflichtige/ Betrag pflichtige/ Betrag pflichtige/ Betrag ab Fälle Fälle Fälle - Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR Aufstockungsbetrag i.s.d. 26 Abs.2 KStG 1999 und anzurechnende Steuergutschrift bei französischen Dividenden Beim Organträger 2) der an die Organgesellschaft zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrags geleistete Betrag (soweit im Bilanzgewinn berücksichtigt) Beim Organträger 2) der von der Organgesellschaft abzuführende Gewinn (soweit im Bilanzgewinn berücksichtigt) Gewinn/ Verlust aus dem zusätzlichen Rumpfwirtschaftsjahr 2) +/- *) Gewinne/ Gewinnminderungen i.s.d. 8b Abs. 2 und 3 KStG Mit Gewinnen i.s.d. 8b Abs. 2 und 3 KStG zusammenhängende Ausgaben i.s.d. 3c EStG Ausländische Steuern vom Einkommen, für die der Abzug gemäß 26 Abs.6 KStG 1999 oder 12 Abs.3 AStG i.v.m. 34c Abs.2 EStG beantragt wurde oder i.v.m. 34c Abs.3 EStG zusteht Nicht nach DBA steuerfreie neg. Einkünfte / Nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen bei Auslandsbeteiligungen i.s.d. 2a Abs.1 EStG Mehrabführungen (i.s.d. Zeile 9a) für die das Halbeinkünfteverfahren gilt Hinzurechnungsbetrag nach dem AStG n.f Hinzurechnung nach 52 Abs.3 EStG i.v.m. 2a Abs.3 und 4 EStG Verlustausgleich nach 2 Abs.3 EStG bei partieller Steuerpflicht: Gewinn/ Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich Summe der Einkünfte Freibetrag für Land- und Forstwirte Abziehbare Spenden und Beiträge Dem Organträger zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft ( 14 KStG 1999) +/- *) Gesamtbetrag der Einkünfte Abzug des zum getrennt nach Einkunftsarten festgestellten Verlustvortrages gemäß 10d EStG Abzugsbetrag nach 10g EStG Bei der übernehmenden Körperschaft im Jahr der Übernahme nach 12 Abs.3 bzw. 15 Abs.4 UmwStG übergegangener verbleibender Verlustabzug Verlustabzug in Verlustrücktrag aus Einkommen Freibetrag nach 24 oder 25 KStG Zu versteuerndes Einkommen Festgesetzte Körperschaftsteuer positiv negativ ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organschaften. 2) Nur aus personeller Veranlagung. *) +/- Rechenoperation gem. Wertvorzeichen, -/+ Rechenoperation gem. umgek. Wertvorzeichen

20 18 Noch 2. Entwicklung des zu versteuernden Einkommens der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen 1) mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte 2001 nach Rechtsformen Besteuerungsgrundlage Dazu + Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Kapitalgesellschaften Davon übrige Körperschaftsteuerpflichtige Steuer- Steuer- Steuer- Davon pflichtige/ Betrag pflichtige/ Betrag pflichtige/ Betrag ab Fälle Fälle Fälle - Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR Erstattung (evtl. Nachforderung) von Körperschaftsteuer nach 11 Abs.2 u. 3 AStG a.f anzurechnende Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag) Anrechnungen von Körperschaftsteuer nach 49 Abs.1 KStG 1999 i.v.m. 36 Abs.2 Nr.3 EStG 1997, 31 Abs.1 KStG i.v.m. 36 Abs.2 Nr.3 EStG 1997, 10 UmwStG Verbleibende Körperschaftsteuer positiv negativ Solidaritätszuschlag festgesetzter Solidaritätszuschlag Anrechnung des einbehaltenen Solidaritätszuschlags auf vereinnahmte Kapitalerträge verbleibender Solidaritätszuschlag Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ( 49 Abs.1 KStG 1999, 8 Abs.1 und 4 KStG, 10d und 57 Abs.4 EStG) Verbleibender Verlustabzug zum davon 1990 im Beitrittsgebiet entstanden ( 57 Abs.4 EStG) Steuerlicher Verlust in nicht zu berücksichtigender Verlustabzug gemäß 8 Abs.4 Satz 1 bis 3 KStG Verlustabzug in Verlustrücktrag auf das Einkommen Der auf die übernehmende Körperschaft gemäß 12 Abs.3 Satz 2 bzw. 15 Abs.4 UmwStG übergegangener verbleibender Verlustabzug darunter in 1990 entstandene Verluste aus dem Beitrittsgebiet i.s.d. 57 Abs.4 EStG, die in der vorherigen Position enthalten sind Verringerung des verbleibenden Verlustabzugs bei der übertragenden Körperschaft ( 15 Abs.4, 16 Satz 3 UmwStG) darunter in 1990 entstandene Verluste aus dem Beitrittsgebiet i.s.d. 57 Abs.4 EStG, die in der vorherigen Position enthalten sind Verbleibender Verlustvortrag zum darunter 1990 im Beitrittsgebiet entstanden ( 57 Abs.4 EStG) ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organgesellschaften. 2) Nur aus personeller Veranlagung. *) +/- Rechenoperation gem. Wertvorzeichen, -/+ Rechenoperation gem. umgek. Wertvorzeichen.

21 3. Entwicklung des Verlustes der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen 1) 2001 nach Rechtsformen 19 Besteuerungsgrundlage Dazu + Steuer- Steuer- Steuer- Davon pflichtige/ Betrag pflichtige/ Betrag pflichtige/ Betrag ab Fälle Fälle Fälle - Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR Körperschaften, Davon Personenvereinigungen übrige und Vermögensmassen insgesamt Kapitalgesellschaften Körperschaftsteuerpflichtige BILANZGEWINN BILANZVERLUST +/- *) Korrektur nach 60 Abs.2 EStDV zur Anpassung der Handelsbilanz an die steuerlich maßgeblichen Wertansätze (beim Bilanzgewinn/-verlust bereits berücksichtigt) Nach 8b Abs.1 Satz 3 KStG 1999 steuerlich nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen sowie nach 8b Abs.2 Satz 2 KStG 1999, ggf. i.v.m. 34 Abs.4 Sätze 4 bis 6 KStG nicht abziehbare Veräußerungsverluste Nach 50c EStG 1997 und nach 8b Abs.6 KStG 1999 steuerlich nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen Erhöhung um nicht ausgleichfähige Verluste i.s.d. 8 Abs.4 KStG, 2b EStG, 15 Abs.4 EStG, 15a Abs.1 EStG u. 13 Abs.3 KStG sowie Hinzurechnung nach 15a Abs.3 EStG und 13 Abs.3 KStG oder Kürzung nach 2b, 15 Abs.4 und 15a Abs.2 oder Abs.3 EStG sowie nach 13 Abs.3 KStG +/- *) Gewinnzuschlag nach 6b Abs.7 und 8 und nach 7g Abs.5 EStG Verdeckte Gewinnausschüttungen (einschließlich der Hinzurechnung nach 8a KStG) Anzurechnende Körperschaftsteuer auf vereinnahmte Kapitalerträge Gesamtbetrag der nicht abziehbaren Aufwendungen Nicht der Körperschaftsteuer unterliegende inländische Vermögensmehrungen und -minderungen Nach 12 Abs.2 UmwStG nicht zu berücksichtigender Übernahmegewinn bzw. -verlust -/+ *) Hinzurechnungsbetrag nach 12 Abs.2 Satz 2 und 3 UmwStG Nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte -/+ *) Nicht nach DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte/ nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen bei Auslandsbeteiligungen i.s.d. 2a Abs.1 EStG Nicht nach DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte/ nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen bei Auslandsbeteiligungen Verlustabzug i.s.d. 2a Abs.1 EStG Nach 8b Abs.1 KStG 1999 steuerfreie Ausschüttungen sowie nach 8b Abs.2 KStG 1999 steuerfreie Gewinne Steuerfreie inländische Bezüge i.s. von 8b Abs.1 KStG abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben i.s. von 3c Abs.1 EStG Gewinne/ Gewinnminderungen i.s.d. 8b Abs.2 bei Inlandsbeteiligungen nach Berücksichtigung des 3c Abs.1 EStG -/+ *) Berichtigungs- / Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz Aufstockungsbetrag i.s.d. 26 Abs.2 KStG 1999 und anzurechnende Steuergutschrift bei französischen Dividenden ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organschaften. 2) Nur aus personeller Veranlagung. *) +/- Rechenoperation gem. Wertvorzeichen, -/+ Rechenoperation gem. umgek. Wertvorzeichen

22 20 Noch 3. Entwicklung des Verlustes der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen 1) 2001 nach Rechtsformen Besteuerungsgrundlage Dazu + Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Kapitalgesellschaften Davon übrige Körperschaftsteuerpflichtige Steuer- Steuer- Steuer- Davon pflichtige/ Betrag pflichtige/ Betrag pflichtige/ Betrag ab Fälle Fälle Fälle - Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR Beim Organträger 2) der an die Organgesellschaft zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrags geleistete Betrag (soweit im Bilanzgewinn berücksichtigt) Beim Organträger 2) der von der Organgesellschaft abzuführende Gewinn (soweit im Bilanzgewinn berücksichtigt) Gewinn/ Verlust aus dem zusätzlichen Rumpfwirtschaftsjahr 2) +/- *) Gewinne/ Gewinnminderungen i.s.d. 8b Abs. 2 und 3 KStG Mit Gewinnen i.s.d. 8b Abs. 2 und 3 KStG zusammenhängende Ausgaben i.s.d. 3c EStG Ausländische Steuern vom Einkommen, für die der Abzug gemäß 26 Abs.6 KStG 1999 oder 12 Abs.3 AStG i.v.m. 34c Abs.2 EStG beantragt wurde oder i.v.m. 34c Abs.3 EStG zusteht Nicht nach DBA steuerfreie neg. Einkünfte / Nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen bei Auslandsbeteiligungen i.s.d. 2a Abs.1 EStG Mehrabführungen (i.s.d. Zeile 9a) für die das Halbeinkünfteverfahren gilt Hinzurechnungsbetrag nach dem AStG n.f Hinzurechnung nach 52 Abs.3 EStG i.v.m. 2a Abs.3 und 4 EStG Verlustausgleich nach 2 Abs.3 EStG bei partieller Steuerpflicht: Gewinn/ Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich Summe der Einkünfte Freibetrag für Land- und Forstwirte Abziehbare Spenden und Beiträge Dem Organträger zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft ( 14 KStG 1999) +/- *) Gesamtbetrag der Einkünfte Abzug des zum getrennt nach Einkunftsarten festgestellten Verlustvortrages gemäß 10d EStG Abzugsbetrag nach 10g EStG Bei der übernehmenden Körperschaft im Jahr der Übernahme nach 12 Abs.3 bzw. 15 Abs.4 UmwStG übergegangener verbleibender Verlustabzug Verlustabzug in Verlustrücktrag aus Verlust Minderung der Körperschaftsteuer ( KStG 1999, 37 Abs.2 KStG, 10 UmwStG) Erhöhung der Körperschaftsteuer ( KStG 1999, 38 Abs.2 KStG, 37 Abs.3 KStG, 10 UmwStG) Festgesetzte Körperschaftsteuer positiv negativ Erstattung (evtl. Nachforderung) von Körperschaftsteuer nach 11 Abs.2 u. 3 AStG a.f ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organschaften. 2) Nur aus personeller Veranlagung. *) +/- Rechenoperation gem. Wertvorzeichen, -/+ Rechenoperation gem. umgek. Wertvorzeichen

23 Noch 3. Entwicklung des Verlustes der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen 1) 2001 nach Rechtsformen 21 Besteuerungsgrundlage Dazu + Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Kapitalgesellschaften Davon übrige Körperschaftsteuerpflichtige Steuer- Steuer- Steuer- Davon pflichtige/ Betrag pflichtige/ Betrag pflichtige/ Betrag ab Fälle Fälle Fälle - Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR anzurechnende Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag) Anrechnungen von Körperschaftsteuer nach 49 Abs.1 KStG 1999 i.v.m. 36 Abs.2 Nr.3 EStG 1997, 31 Abs.1 KStG i.v.m. 36 Abs.2 Nr.3 EStG 1997, 10 UmwStG Verbleibende Körperschaftsteuer positiv negativ Solidaritätszuschlag festgesetzter Solidaritätszuschlag * Anrechnung des einbehaltenen Solidaritätszuschlags auf vereinnahmte Kapitalerträge verbleibender Solidaritätszuschlag Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ( 49 Abs.1 KStG 1999, 8 Abs.1 und 4 KStG, 10d und 57 Abs.4 EStG) Verbleibender Verlustabzug zum davon 1990 im Beitrittsgebiet entstanden ( 57 Abs.4 EStG) Steuerlicher Verlust in nicht zu berücksichtigender Verlustabzug gemäß 8 Abs.4 Satz 1 bis 3 KStG Verlustabzug in Verlustrücktrag auf das Einkommen Der auf die übernehmende Körperschaft gemäß 12 Abs.3 Satz 2 bzw. 15 Abs.4 UmwStG übergegangener verbleibender Verlustabzug darunter in 1990 entstandene Verluste aus dem Beitrittsgebiet i.s.d. 57 Abs.4 EStG, die in der vorherigen Position enthalten sind Verringerung des verbleibenden Verlustabzugs bei der übertragenden Körperschaft ( 15 Abs.4, 16 Satz 3 UmwStG) darunter in 1990 entstandene Verluste aus dem Beitrittsgebiet i.s.d. 57 Abs.4 EStG, die in der vorherigen Position enthalten sind Verbleibender Verlustvortrag zum darunter 1990 im Beitrittsgebiet entstanden ( 57 Abs.4 EStG) ( 57 Abs.4 EStG) ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organgesellschaften. 2) Nur aus personeller Veranlagung.

24 22 4. Nicht abziehbare Aufwendungen der unbeschränkt Steuerpflichtigen 1) mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte 2001 nach Rechtsformen Gegenstand der Nachweisung Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Kapitalgesellschaften Davon übrige Körperschaftsteuerpflichtige Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR Gesamtbetrag der nicht abziehbaren Aufwendungen davon: Pauschsteuer nach 5 Abs.2 des Kapitalerhöhungsgesetzes Aufwendungen für satzungsgemäße Zwecke ( 10 Nr.1 KStG) Körperschaftsteuer für vorangegangene Veranlagungszeiträume für den laufenden Veranlagungszeitraum Solidaritätszuschlag für vorangegangene Veranlagungszeiträume für den laufenden Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einschließlich Zinsabschlag auf vereinnahmte Kapitalerträge (ohne Solidaritätszuschlag) nicht anzurechnende Kapitalertragsteuer anzurechnende Kapitalertragsteuer Ausländische Steuern vom Einkommen Vermögensteuer für vorangegangene Veranlagungszeiträume Nicht abziehbarer Teil der Umsatzsteuer und Vorsteuerbeträge nach 10 Nr.2 KStG für vorangegangene Veranlagungszeiträume (vor Erstattungen) für den laufenden Veranlagungszeitraum (nach Verrechnung mit Erstattungen) Sonstige ausländische Personensteuern i.s.v. 10 Nr.2 KStG Nebenleistungen zu den Steuern Die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen einschl. des von der Körperschaft getragenen Steuerabzugs nach 50a Abs.1 EStG und des Solidaritätszuschlags ( 10 Nr.4 KStG) Nicht abziehbare Aufwendungen insbesondere nach 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1-4, 7, 8, 8a, 10 und Abs.6 und 7 sowie 4c und 4d EStG, 160 Abs.1 AO, 10 Nr.3 KStG Sämtliche Spenden und nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Beträge davon ab Erstattungen nicht abziehbarer Aufwendungen (soweit diese den Bilanzgewinn erhöht haben) Für erstmals zur Eigenkapitalgliederung verpflichtete Körperschaften nach 30 Abs.3 KStG 1999 dazu Nachzahlungen von Steuern bzw. von Abgaben für die Zeit vor der erstmaligen Eigenkapitalgliederung, soweit sie den in 10 Nr.2 KStG genannten Steuern entsprechen davon ab Erstattungen von Steuern bzw. von Abgaben für die Zeit vor der erstmaligen Eigenkapitalgliederung, soweit sie den in 10 Nr.2 KStG genannten Steuern entsprechen ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organgesellschaften.

25 5. Nicht abziehbare Aufwendungen der unbeschränkt Steuerpflichtigen 1) mit negativem Gesamtbetrag der Einkünfte 2001 nach Rechtsformen 23 Gegenstand der Nachweisung Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Kapitalgesellschaften Davon übrige Körperschaftsteuerpflichtige Anzahl EUR Anzahl EUR Anzahl EUR Gesamtbetrag der nicht abziehbaren Aufwendungen davon: Pauschsteuer nach 5 Abs.2 des Kapitalerhöhungsgesetzes Aufwendungen für satzungsgemäße Zwecke ( 10 Nr.1 KStG) Körperschaftsteuer für vorangegangene Veranlagungszeiträume für den laufenden Veranlagungszeitraum Solidaritätszuschlag für vorangegangene Veranlagungszeiträume für den laufenden Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einschließlich Zinsabschlag auf vereinnahmte Kapitalerträge (ohne Solidaritätszuschlag) nicht anzurechnende Kapitalertragsteuer anzurechnende Kapitalertragsteuer Ausländische Steuern vom Einkommen Vermögensteuer für vorangegangene Veranlagungszeiträume Nicht abziehbarer Teil der Umsatzsteuer und Vorsteuerbeträge nach 10 Nr.2 KStG für vorangegangene Veranlagungszeiträume (vor Erstattungen) für den laufenden Veranlagungszeitraum (nach Verrechnung mit Erstattungen) Sonstige ausländische Personensteuern i.s.v. 10 Nr.2 KStG Nebenleistungen zu den Steuern Die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen einschl. des von der Körperschaft getragenen Steuerabzugs nach 50a Abs.1 EStG und des Solidaritätszuschlags ( 10 Nr.4 KStG) Nicht abziehbare Aufwendungen insbesondere nach 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1-4, 7, 8, 8a, 10 und Abs.6 und 7 sowie 4c und 4d EStG, 160 Abs.1 AO, 10 Nr.3 KStG Sämtliche Spenden und nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Beträge davon ab Erstattungen nicht abziehbarer Aufwendungen (soweit diese den Bilanzgewinn erhöht haben) Für erstmals zur Eigenkapitalgliederung verpflichtete Körperschaften nach 30 Abs.3 KStG 1999 dazu Nachzahlungen von Steuern bzw. von Abgaben für die Zeit vor der erstmaligen Eigenkapitalgliederung, soweit sie den in 10 Nr.2 KStG genannten Steuern entsprechen davon ab Erstattungen von Steuern bzw. von Abgaben für die Zeit vor der erstmaligen Eigenkapitalgliederung, soweit sie den in 10 Nr.2 KStG genannten Steuern entsprechen ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organgesellschaften.

26 24 6. Zu versteuerndes Einkommen, Steuersätze und Steuerschuld der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen 1) mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte 2001 nach Rechtsformen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Darunter Kapitalgesellschaften Schema der Steuerberechnung Betrag Steuer Steuer- Betrag Steuer pflichtige EUR Anzahl EUR Steuerpflichtige Anzahl Steuerschuld nach allgemeiner Steuersatz gemäß 23 Abs.1 KStG 1999, 34 Abs.9 Satz 6 KStG 40 v.h. bzw. 25 v.h Abs.2 KStG 1999 sowie 34 Abs.9 Satz 2 bis 5 KStG 45 v.h. bei Pauschalierung der auf ausländische Einkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer 26 Abs.6 Satz 1 KStG 1999, 34c Abs.5 EStG 25 v.h. Einkommen oder Einkommensteile mit besonderen Steuersätzen 2) Zu versteuerndes Einkommen Tarifermäßigungen anzurechnende ausländische Steuern i.s.d. 26 Abs.1-6 KStG 1999, 12 AStG Steuergutschrift aufgrund des DBA Frankreich Tarifbelastungen Änderungen der Körperschaftsteuer nach KStG 1999, 37 Abs.2 KStG, 10, ggf. i.v.m. 14, 16 UmwStG Minderung der Körperschaftsteuer Änderungen der Körperschaftsteuer nach 37 Abs.3 KStG, 38 KStG, ggf. i.v.m. 10, 14, 16 UmwStG Erhöhung der Körperschaftsteuer Festgesetzte Körperschaftsteuer positiv negativ davon ab x 8 26 x - - x - - x x x.. x.. x x x x x.. x.. x Erstattung (evtl. Nachforderung) von Körperschaftsteuer nach 11 Abs.2 und 3 AStG a.f. Anzurechnende Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag) Anrechnung von Körperschaftsteuer nach 49 Abs.1 KStG 1999 i.v.m. 36 Abs.2 Nr.3 EStG 1997, 31 Abs.1 KStG i.v.m. 36 Abs.2 Nr.3 EStG 1997, 10 UmwStG Verbleibende Körperschaftsteuer positiv negativ Solidaritätszuschlag festgesetzter Solidaritätszuschlag Anrechnung des einbehaltenen Solidaritätszuschlags auf vereinnahmte Kapitalerträge verbleibender Solidaritätszuschlag - - x - - x x x x x x x x x x x x x x x 1) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organgesellschaften. 2) Nur aus personeller Veranlagung.

27 25 7. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß 47 KStG der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen 2001 nach Rechtsformen - Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals 2001 und für Ausschüttungen verwendbarer Teil des Nennkapitals Gegenstand der Nachweisung Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige 1) insgesamt Körperschaften, Personenvereinigungen darunter: und Vermögensmassen Kapitalgesellschaften insgesamt Organgesellschaften Steuer- Steuer- Steuerpflichtige / EUR pflichtige / EUR pflichtige / EUR Fälle Fälle Fälle Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals Mit 40 v.h. Körperschaftsteuer belasteter Teilbetrag ( 30 Abs.1 Nr.1 KStG 1999) positiv negativ Mit 45 v.h. Körperschaftsteuer belasteter Teilbetrag ( 54 Abs.11 KStG 1999) positiv negativ Mit 30 v.h. Körperschaftsteuer belasteter Teilbetrag ( 30 Abs.1 Nr.2 KStG 1999) positiv negativ Nicht mit Körperschaftsteuer belasteter Teilbetrag ( 30 Abs.1 Nr.3 und Abs.2 KStG 1999) Aus ausländischen Einkünften oder aus nach 8b Abs.1 und 2 KStG 1999 steuerfreien Einkünften ( 30 Abs.2 Nr.1 KStG 1999) positiv negativ Aus nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden inländischen Vermögensmehrungen ( 30 Abs.2 Nr.2 KStG 1999) positiv negativ Altkapital ( 30 Abs.2 Nr.3 KStG 1999) positiv negativ Aus Einlagen ( 30 Abs.2 Nr.4 KStG 1999) positiv negativ Summe der Teilbeträge des verwenbaren Eigenkapitals positiv negativ Für Ausschüttungen verwendbarer Teil des Nennkapitals ( 47 Abs.1 Nr.2, 29 Abs.3 KStG 1999) Bestand zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Zugang aus der Umwandlung von Rücklagen, die aus dem Gewinn eines nach dem abgelaufenen Wirtschaftsjahres gebildet worden sind Abgang aus der Rückzahlung von Nennkapital Abgang aus der Herabsetzung von Nennkapital ohne Auszahlung an die Anteilseigner Neufestsetzung des Sonderausweises nach Verschmelzung oder Spaltung Bestand zum Schluss des Wirtschaftsjahres ) Ohne Organgesellschaften und ohne die nicht nach Körperschaftsarten zuzuordnenden Körperschaftsteuerpflichtigen.

28 26 8. Gewinnausschüttungen der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen 1) 2001 nach Rechtsformen Art der Gewinnausschüttung Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Kapitalgesellschaften Davon übrige Steuerpflichtige Fälle EUR Fälle EUR Fälle EUR Gewinnausschüttungen für 2001 (2000/2001) Beschluss und Abfluss spätestens im Wirtschaftsjahr 2001/2002 oder Abfluss im darauf folgenden Wirtschaftsjahr Gewinnausschüttungen in 2001/2002 für vor dem endende Wirtschaftsjahre (für Körperschaften im Beitrittsgebiet) Vorabausschüttungen für 2001 (2000/2001) Abgeflossene Gewinnausschüttungen, die nicht auf einem den gesellschaftrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluss beruhen und das Einkommen erhöhen Liquidationsraten Als für eine Gewinnausschüttung verwendet geltender Betrag bei Vermögensübergang ( 40 Abs.3 KStG) Ausschüttungen an steuerbefreite Anteilseigner und an juristische Personen des öffentlichen Rechts ) Einschließlich Organgesellschaften, Verlustfälle und steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind.

29 9. Organgesellschaften 1), deren Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und festgesetzte Körperschaftsteuer 2001 nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte 2) 27 Einkommen 2) darunter von der Festgesetzte Körperschaftsteuer 3) Gesamtbetrag der Einkünfte 2) von... bis unter... EUR Steuerpflichtige Gesamtbetrag der Einkünfte 2) insgesamt dem Organträger zuzurechnendes Einkommen Organgesellschaft geleistete Ausgleichszahlungen ( 16 KStG), die von Organgesellschaften zu versteuern sind positiv negativ Anzahl EUR Verlustfälle weniger als - 1 Mill Mill Insgesamt darunter: Nichtsteuerbelastete Gewinnfälle Mill Mill. - 2,5 Mill ,5 Mill. - 5 Mill Mill. und mehr Insgesamt darunter: Nichtsteuerbelastete ) Einschließlich Organträger, die auch Organgesellschaft sind. 2) Nach Hinzurechnung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens. 3) Nur auf das von der Organgesellschaft zu versteuernde Einkommen.

30 Beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige, deren Gesamtbetrag der Einkünfte, Inlandseinkommen und festgesetzte Körperschaftsteuer 2001 nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte von bis unter... EUR Festgesetzte Verlustabzug in 2001 Steuerpflichtige Gesamtbetrag der Inlandseinkommen Einkünfte Körperschaft- ( 49 Abs.1 KStG 1999, 8 steuer Abs.1 KStG, 10d EStG) Anzahl EUR Fälle EUR Verlustfälle weniger als - 1 Mill Mill Insgesamt Gewinnfälle Mill Mill. und mehr Insgesamt

31 Mit Einkommen veranlagte unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige 1), deren Gesamtbetrag der Einkünfte und festgesetzte Körperschaftsteuer 2001 in den Kreisfreien Städten und Landkreisen Kreisfreie Stadt/ Landkreis Land Anzahl Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen insgesamt Darunter Kapitalgesellschaften ( 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) Steuerpflichtige festgesetzte festgesetzte Gesamtbetrag der Steuerpflichtige Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer positiv negativ positiv negativ EUR Anzahl EUR Dessau, Stadt Anhalt-Zerbst Bernburg Bitterfeld Köthen Wittenberg Halle (Saale), Stadt Burgenlandkreis Mansfelder Land Merseburg-Querfurt Saalkreis Sangerhausen Weißenfels Magdeburg, Landeshauptstadt Aschersleben-Staßfurt Bördekreis Halberstadt Jerichower Land Ohrekreis Stendal Quedlinburg Schönebeck Wernigerode Altmarkkreis Salzwedel Sachsen-Anhalt davon: Kreisfreie Städte Kreise ) Ohne steuerbefreite Körperschaften, die zur Gliederung ihres verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet sind und ohne Organgesellschaften.

32

33

34

35

36

37

38

39

40

Statistische Berichte Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Nordrhein-Westfalen

Statistische Berichte Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Nordrhein-Westfalen Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen Statistische Berichte Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Nordrhein-Westfalen 2004 Bestell-Nr L 44 3 2004

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Körperschaftsteuer im Freistaat Sachsen 2010 L IV 4 3j/10 Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Seite Tabellen 1. Ausgewählte Merkmale der unbeschränkt

Mehr

Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Nordrhein-Westfalen

Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Nordrhein-Westfalen Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Nordrhein-Westfalen 1995 Bestell-Nr L 44 3 1995 51 (Kennziffer L IV 4 3j/95) Herausgegeben

Mehr

(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)

(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft

Mehr

Das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen und seine Besteuerung 2001

Das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen und seine Besteuerung 2001 Kennziffer: L IV 3j/2001 Bestellnr.: L4063 200101 März 2006 Das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen und seine Besteuerung 2001 STATISTISCHES LANDESAMT RHEINLANDPFALZ. BAD EMS. 2006 ISSN 14305151 Für

Mehr

STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10

STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10 STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2010 Zeichenerklärung p vorläufiger Zahlenwert r berichtigter Zahlenwert s geschätzter Zahlenwert. Zahlenwert

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht Statistischer Bericht Öffentliche Finanzen, Personal, Steuern Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und die Besteuerung Ergebnisse 2013 Körperschaftsteuerstatistik 2010 2013 2016 Herausgabemonat:

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. L IV - 3j/10 Kennziffer: L ISSN:

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. L IV - 3j/10 Kennziffer: L ISSN: STATISTISCHES LANDESAMT 2015 Statistik nutzen 2010 L IV - 3j/10 Kennziffer: L4063 201001 ISSN: Zeichenerklärungen 0 Zahl ungleich Null, jedoch kleiner als die Hälfte von 1 in der letzten ausgewiesenen

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. L IV - j/13 Kennziffer: L ISSN:

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. L IV - j/13 Kennziffer: L ISSN: STATISTISCHES LANDESAMT 2018 Statistik nutzen 2013 L IV - j/13 Kennziffer: L4063 201300 ISSN: Zeichenerklärungen 0 Zahl ungleich Null, jedoch kleiner als die Hälfte von 1 in der letzten ausgewiesenen Stelle

Mehr

STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13

STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13 STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2013 Zeichenerklärung und Abkürzungen Zahlenwert ist genau null (nichts vorhanden) 0 mehr als nichts,

Mehr

Statistische Berichte Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Nordrhein-Westfalen.

Statistische Berichte Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Nordrhein-Westfalen. Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik Statistische Berichte der pflichtigen und seine Besteuerung in Nordrhein-Westfalen 2010 Bestell-Nr. L443 2010 51, (Kennziffer L IV

Mehr

Straße, Hausnummer Postleitzahl Postfach. Postleitzahl Ort Telefonisch erreichbar unter Nr.

Straße, Hausnummer Postleitzahl Postfach. Postleitzahl Ort Telefonisch erreichbar unter Nr. Grün umrandete Felder nur vom Finanzamt auszufüllen. St.-Nr. 11 3 13 Vorgang 2013 An das Finanzamt Steuernummer Allgemeine Angaben Körperschaftsteuererklärung Erklärung zu gesonderten Feststellungen von

Mehr

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Körperschaftsteuer 1 1. Allgemeines Körperschaftsteuer ist Personensteuer Besitzsteuer direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommensteuergesetz

Mehr

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistisches Landesamt Bremen Statistische Berichte Ausgegeben im Oktober 2011 ISSN 1610-6288 L IV 3-3j / 07 Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14-16 28195 Bremen Das veranlagte Einkommen und

Mehr

L IV 4-3j/07 Fachauskünfte: (0711)

L IV 4-3j/07 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3944 07001 Finanzen und Steuern L IV 4-3j/07 Fachauskünfte: (0711) 641-27 70 14.07.2015 Das Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Baden-Württemberg Ergebnisse

Mehr

Erhebungsmerkmale der Körperschaftsteuerstatistik 1998

Erhebungsmerkmale der Körperschaftsteuerstatistik 1998 Seite 1 von 9 Erhebungsmerkmale der Körperschaftsteuerstatistik 1998 Qualitative Angaben Belegarten 1 = Vordruck KSt1A, KSt3A 2 = Vordruck KSt1B, KSt3B 3 = Vordruck KSt1Aa, KSt3Aa 6 = Vordruck KSt4B 9

Mehr

(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.

(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Zweiter Teil Einkommen Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 7 Grundlagen der Besteuerung (1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. (2) Zu versteuerndes Einkommen ist

Mehr

für unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind

für unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind 1 2 3 4 5 6 7 8 9 An das Finanzamt Grün umrandete Felder nur vom Finanzamt auszufüllen. 11 30 14 Allgemeine Angaben Bezeichnung der Körperschaft Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zu gesonderten

Mehr

Datensatzbeschreibung der integrierten Datengrundlage aus Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuerstatistik des Jahres 2004

Datensatzbeschreibung der integrierten Datengrundlage aus Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuerstatistik des Jahres 2004 index_neu 8 n Systemfreie Nummer Gewerbesteuer g_steu_land 2 a Lieferland des Datensatzes g_ef2 4 a Satzart (0000 = Festsetzung, 0001 = Zerlegungen) g_ef5 4 a Erhebungszeitraum g_ef6 1 a Zerlegungsfall

Mehr

I. Allgemeine Angaben zur ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG

I. Allgemeine Angaben zur ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG Finanzamt Eingangsstempel Steuernummer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG über die Zurechnung des Einkommens einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG

Mehr

Dazu: Mit den Einnahmen lt. Zeile 22 in Zusammenhang stehende tatsächliche Aufwendungen 104

Dazu: Mit den Einnahmen lt. Zeile 22 in Zusammenhang stehende tatsächliche Aufwendungen 104 Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage GK gesondert auszufüllen. Die mit einem Kreis versehenen Zahlen

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Körperschaftsteuerstatistik. Fachserie 14 Reihe 7.2

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Körperschaftsteuerstatistik. Fachserie 14 Reihe 7.2 Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 7.2 Finanzen und Steuern Körperschaftsteuerstatistik 2004 Erscheinungsfolge: dreijährlich Erschienen am 24. April 2009, korrigiert am 03.08.2010 (Tabelle 1.1,

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb

Mehr

Das Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Baden-Württemberg 2004

Das Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Baden-Württemberg 2004 Artikel-Nr. 3944 04001 L IV 4-3j/04 Fachauskünfte: (0711) 641-27 70 Finanzen und Steuern 05.11.2009 Das Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Baden-Württemberg 2004 Ergebnisse

Mehr

für unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind

für unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind 1 2 3 4 5 6 7 8 9 An das Finanzamt Allgemeine Angaben Bezeichnung der Körperschaft Freifunk Potsdam e.v. KSt 1 A Nov. 2014 Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen,

Mehr

FINANZEN UND STEUERN. Lohn- und Einkommensteuer. Statistisches Bundesamt. Fachserie 14 / Reihe 7.1

FINANZEN UND STEUERN. Lohn- und Einkommensteuer. Statistisches Bundesamt. Fachserie 14 / Reihe 7.1 FINANZEN UND STEUERN Lohn- und Einkommensteuer Fachserie 14 / Reihe 7.1 1998 Erscheinungsfolge: dreijährlich erschienen im Oktober 2004 Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung können Sie direkt

Mehr

Körperschaftsteuer (KöSt)

Körperschaftsteuer (KöSt) Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen

Mehr

2014 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.

2014 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung. Finanzamt Steuerpflichtiger Anlage zur Feststellungserklärung KSt 1 F Anlage zum Feststellungsbescheid 201 Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung.

Mehr

Besteuerung der GmbH und ihrer Anteilseigner - Wissen auffrischen Februar Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg

Besteuerung der GmbH und ihrer Anteilseigner - Wissen auffrischen Februar Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg Besteuerung der GmbH und ihrer Anteilseigner Februar 2017 Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter www.haas-sv.de. Die

Mehr

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein

Mehr

für unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind Straße, Hausnummer Postleitzahl Postfach

für unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind Straße, Hausnummer Postleitzahl Postfach Zeile 1 An das Finanzamt Steuernummer Grün umrandete Felder nur vom Finanzamt auszufüllen. St.-Nr. 11 30 14 Allgemeine Angaben Bezeichnung der Körperschaft Vorgang Körperschaftsteuererklärung und Erklärung

Mehr

AFiD-Panel Körperschaftsteuerstatistik. Metadaten für die On-Site-Nutzung

AFiD-Panel Körperschaftsteuerstatistik. Metadaten für die On-Site-Nutzung statistik Metadaten für die On-Site-Nutzung Stand: Oktober 2010 Bitte wenden Sie sich an die Mitarbeiter des Forschungsdatenzentrums. Standort: Wiesbaden Tel.-Nr.: 0611 / 3802-822 E-Mail: forschungsdatenzentrum@statistik-hessen.de

Mehr

Erklärung zur gesonderten Feststellung

Erklärung zur gesonderten Feststellung Finanzamt Steuernummer Erklärung zur gesonderten Feststellung Die mit einem Kreis versehenen Zahlen bezeichnen die Erläuterungen in der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung. 1. des steuerlichen s

Mehr

I. Allgemeine Angaben zur ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG

I. Allgemeine Angaben zur ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG Finanzamt Eingangsstempel Steuernummer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG 1) der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG für das Feststellungsjahr

Mehr

2017_1_6_Onlineupdate

2017_1_6_Onlineupdate Urheberrechtlich geschützt Stollfuß Medien GmbH & Co. KG Inhaltsverzeichnis Inhalt 2017.1.6... 3 ELSTER Körperschaftsteuer 2016... 3 Updateschreiben als PDF...... 9 Andere Hilfen aufrufen...... 9 2 / 9

Mehr

Körperschaftsteuererklärung

Körperschaftsteuererklärung Grün umrandete Felder nur vom Finanzamt auszufüllen. St.-Nr. 11 3 Vorgang 20 An das Finanzamt Steuernummer Allgemeine Angaben Körperschaftsteuererklärung Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden

Mehr

Straße, Hausnummer Postleitzahl Postfach. Postleitzahl Ort Telefonisch erreichbar unter Nr.

Straße, Hausnummer Postleitzahl Postfach. Postleitzahl Ort Telefonisch erreichbar unter Nr. Grün umrandete Felder nur vom Finanzamt auszufüllen. St.-Nr. 11 3 12 Vorgang 2012 Zeile An das Finanzamt Steuernummer Allgemeine Angaben Körperschaftsteuererklärung Erklärung zu gesonderten Feststellungen

Mehr

Straße, Hausnummer Postleitzahl Postfach. Postleitzahl Ort Telefonisch erreichbar unter Nr.

Straße, Hausnummer Postleitzahl Postfach. Postleitzahl Ort Telefonisch erreichbar unter Nr. St.-Nr. 11 3 11 Vorgang 2011 Zeile 1 An das Finanzamt Steuernummer Allgemeine Angaben Bezeichnung der Körperschaft Körperschaftsteuererklärung Erklärung zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen,

Mehr

Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Anfang und Mitte der 1990er Jahre

Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Anfang und Mitte der 1990er Jahre Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Anfang und Mitte der 1990er Jahre Eine empirische Untersuchung der Gründe für die vom Volkseinkommen abweichende Entwicklung des Aufkommens der Steuern

Mehr

1. Angaben zur ausländischen Gesellschaft (nachfolgend vereinfachend als Zwischengesellschaft bezeichnet) Name, Firma 1

1. Angaben zur ausländischen Gesellschaft (nachfolgend vereinfachend als Zwischengesellschaft bezeichnet) Name, Firma 1 Finanzamt Eingangsstempel Anlage ASt 1 C-1 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG für das Feststellungsjahr

Mehr

Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen Erläutert von Dr. Michael Streck Rechtsanwalt in Köln 4., völlig neubearbeitete Auflage B C. H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 1995 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1 Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 7.1 Finanzen und Steuern Lohn- und Einkommensteuer 2010 Erscheinungsfolge: dreijährlich Erschienen am 28.11.2014, Tabellen 2.1, 2.2 und 6.1 korrigiert am 17.09.2015

Mehr

Körperschaftsteuer 2001

Körperschaftsteuer 2001 Thüringer Landesamt für Statistik Referat II.4 Körperschaftsteuer 2001 Datum: 10.9.2003 Blatt 1 v Materialbezeichnung(en): KP0005 - KP0008 satzbeschreibung Satzformat: V Satztyp 2) Satzlänge in Bytes:

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Jährliche Körperschaftsteuerstatistik

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Jährliche Körperschaftsteuerstatistik Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Jährliche Körperschaftsteuerstatistik 2009 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 10. Dezember 2013 Artikelnummer: 5799701097004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Jährliche Körperschaftsteuerstatistik

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Jährliche Körperschaftsteuerstatistik Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Jährliche Körperschaftsteuerstatistik 2011 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 29. Dezember 2015 Artikelnummer: 5799701117004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Jährliche Körperschaftsteuerstatistik

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Jährliche Körperschaftsteuerstatistik Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Jährliche Körperschaftsteuerstatistik 2012 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 29. Juli 2016 Artikelnummer: 5799701127004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt

Mehr

3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf

3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf Inhalt A. Körperschaftsteuer...11 I. Einführung/Rechtsnatur der Körperschaftsteuer...11 II. Rechtsquellen des Körperschaftsteuerrechts...12 III. Körperschaftsteuerpflicht...12 1. Allgemeines...12 2. Ausländische

Mehr

S T E U E R N. Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt. 2016/Ausgabe Statistisches Landesamt

S T E U E R N. Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt. 2016/Ausgabe Statistisches Landesamt S T E U E R N Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt 2016/Ausgabe 2017 Statistisches Landesamt Sehr geehrte Leserinnen und Leser, im medialen Zeitalter werden Daten zunehmend schneller

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Jährliche Körperschaftsteuerstatistik

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Jährliche Körperschaftsteuerstatistik Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Jährliche Körperschaftsteuerstatistik 2010 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 23. Mai 2014 Artikelnummer: 5799701107004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1 Fachserie 14 Reihe 7.1 Finanzen und Steuern Lohn- und Einkommensteuer 2007 Erscheinungsfolge: dreijährlich Erschienen am 27. Januar 2012, Tabellen 4.1, 4.2 und 4.3 korrigiert am 29. Oktober 2012 Artikelnummer:

Mehr

Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Nordrhein-Westfalen

Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Nordrhein-Westfalen Einkommen der pflichtigen und seine Besteuerung in Nordrhein-Westfalen 2007 Bestell-Nr L443 2007 51 (Kennziffer L IV 3j/07) Herausgegeben von Information und Technik Nordrhein-Westfalen, Geschäftsbereich

Mehr

MCC Mastering-ConceptConsult

MCC Mastering-ConceptConsult MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte

Mehr

Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Dr. Gerrit Frotscher o. Professor an der Universität Hamburg Rechtsantwalt und Fachanwalt für Steuerrecht 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2008 Inhaltsverzeichnis Vorwort

Mehr

Ermittlung des Gewerbeertrags ( 7 bis 9 GewStG) Anlage ÖHG (GewSt) Okt. 2015

Ermittlung des Gewerbeertrags ( 7 bis 9 GewStG) Anlage ÖHG (GewSt) Okt. 2015 Finanzamt Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Anlage zur Spartentrennung 0 für Unternehmen i. S. des 7 Satz GewStG (auch soweit Organgesellschaften) und für Gesellschaften oder Betriebe gewerblicher

Mehr

2016 zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B

2016 zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage KSt 1 F gesondert auszufüllen. Die mit einem Kreis versehenen

Mehr

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo New World (A) ISIN: AT0000986054 Zeitraum: 01.10.2017 bis 31.12.2017 (alle Angaben je

Mehr

Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Grandkurs des Steuerrechts Band 11 Körperschaftsteuer Gewerbesteuer von Wolfgang Zenthöfer Dipl.-Finanzwirt, Oberregierungsrat Fachhochschule für Finanzen Nordkirchen Gerd Leben Professor Verwaltungsfachhochschule

Mehr

Personensteuer Besitzsteuer Eigenschaften. direkte Steuer Gemeinschaftsteuer. Veranlagungsteuer. bindend für alle KStG. Körperschaftsteuer

Personensteuer Besitzsteuer Eigenschaften. direkte Steuer Gemeinschaftsteuer. Veranlagungsteuer. bindend für alle KStG. Körperschaftsteuer Personensteuer Besitzsteuer Eigenschaften direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Grundlagen Veranlagungsteuer Körperschaftsteuer bindend für alle KStG bindend nur für Finanzverwaltung KStR Rechtsquellen Einkommensteuer

Mehr

Version

Version Version 1.43.3 30.03.2017 Körperschaftsteuer 2016 by eurodata AG Großblittersdorfer Str. 257-259, D-66119 Saarbrücken Telefon +49 681 8808 0 Telefax +49 681 8808 300 Internet: www.eurodata.de E-Mail: info@eurodata.de

Mehr

Statistisches Bundesamt Fachserie 14 / Reihe 7.2

Statistisches Bundesamt Fachserie 14 / Reihe 7.2 Statistisches Bundesamt Fachserie 14 / Reihe 7.2 Finanzen und Steuern Körperschaftsteuerstatistik 2001 Erscheinungsfolge: dreijährlich erschienen am 29. November 2005, korrigiert am 25. Januar 2006 Artikelnummer:

Mehr

Straße, Hausnummer Postleitzahl Postfach. Postleitzahl Ort Telefonisch erreichbar unter Nr.

Straße, Hausnummer Postleitzahl Postfach. Postleitzahl Ort Telefonisch erreichbar unter Nr. Grün umrandete Felder nur vom Finanzamt auszufüllen. St.-Nr. 11 3 09 Vorgang 2009 An das Finanzamt Steuernummer Allgemeine Angaben Körperschaftsteuererklärung Erklärung zur gesonderten Feststellung des

Mehr

Ertragsteuern. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. Begründet von. Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Rose f. Universität zu Köln Steuerberater

Ertragsteuern. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. Begründet von. Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Rose f. Universität zu Köln Steuerberater Ertragsteuern Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Begründet von Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Rose f Universität zu Köln Steuerberater fortgeführt von Prof. Dr. Christoph Watrin, Westfälische

Mehr

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: SUPERIOR 5 - Ethik Kurzinvest (A) ISIN: AT0000A01UQ7 Zeitraum: 01.06.2017 bis 31.12.2017 (alle

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt 2

Mehr

5.5 Gewerbesteuer. Folie 1 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

5.5 Gewerbesteuer. Folie 1 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.5 Gewerbesteuer Folie 1 Stand 22.06.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.5.0 Einführung in die Gewerbesteuer - Rechtsgrundlagen Arbeitsanweisungen für Finanzämter GewStR

Mehr

Internationale Unternehmensbesteuerung Teil II

Internationale Unternehmensbesteuerung Teil II Internationale Unternehmensbesteuerung Teil II Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der

Mehr

Körperschaftsteuer 2004 Datum: 23.01.2007

Körperschaftsteuer 2004 Datum: 23.01.2007 Thüringer Landesamt für Statistik Referat II.4 Körperschaftsteuer 2004 Datum: 23.01.2007 satzbeschreibung Materialbezeichnung(en): KP0005 - KP0008 Satzformat: V Satztyp 2) Satzlänge in Bytes: max. 2662

Mehr

Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2016 Körperschaftsteuer

Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2016 Körperschaftsteuer Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2016 Körperschaftsteuer Anlage AEST Anlage AEST 2219-2249 Anrechenbare / abzuziehende ausländische 2535 1045605 Ausländische Erträge

Mehr

Outsourcing & Beteiligungen. Folie Nr. 1

Outsourcing & Beteiligungen. Folie Nr. 1 Outsourcing & Beteiligungen Folie Nr. 1 Fallbeispiel: GmbH & Hochschule Hochschule Räume, Anlagen, Patente Arbeitsleistung, Know-How Gründer / Absolventen Miete, Dividenden, Veräußerungsgewinne 49 % 51

Mehr

Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA

Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Page 1 of 10 Bundesanzeiger Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Market Vectors ETF

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Thüringer Landesamt für Statistik

Thüringer Landesamt für Statistik ZAHLEN DATEN FAKTEN www.statistik.thueringen.de Statistischer Bericht C IV - 2 j / 08 Größenstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe in Thüringen 2008 Bestell - Nr. 03 414 Thüringer Landesamt für Statistik

Mehr

Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000

Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000 Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Ex-Tag der Ausschüttung: 24.07.2015 Valuta: 31.07.2015 Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 17.07.2015 Name des Investmentvermögens: LUX-PROTECT FUND BOND INVEST

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer

Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Studium und Praxis Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer von Dr. Gerrit Frotscher 2. Auflage Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Frotscher schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

ChinaAMC Fund. Luxembourg

ChinaAMC Fund. Luxembourg ChinaAMC Fund Luxembourg (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC Fund - China Opportunities Anteilklasse A USD Accumulation (ISIN:

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH

Bescheinigung vom Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Ohne Gewähr. Allein verbindlich sind die Angaben aus den jeweiligen Bescheinigung vom 16.09.2015 Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs.

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

Rechts Anlage: Schreiben betr. steuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen der Gemeinden vom

Rechts Anlage: Schreiben betr. steuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen der Gemeinden vom sverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 7 Geschlossene Wiedergabe des Textes des KStG... 11 Hauptteil: Gesetz, Durchführungsverordnung, Richtlinien und Anlagen... 55 Erster Teil. Steuerpflicht 1 Unbeschränkte

Mehr

Einführung in die Unternehmensbesteuerung

Einführung in die Unternehmensbesteuerung Reihe Betriebswirtschaftslehre in Übersichten Band I WP/StB Prof. Dr. Bettina Schneider StB Prof. Dr. Wilhelm Schneider Einführung in die Unternehmensbesteuerung Systematische Darstellung in Übersichten

Mehr

T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung

T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung Bearbeiterverzeichnis... 7 Allgemeines Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 23 T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung 1. Grundprinzipien und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

21 Anwendungsvorschriften

21 Anwendungsvorschriften TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen 21 Anwendungsvorschriften HI41796 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Dynamic Equity Strategy (T) ISIN: AT0000A0H825 Zeitraum (Fonds-GJ): 01.08.2012

Mehr

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC (alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für BMO Investments (Ireland) PLC Pyrford Global Total Return (Euro) Fund Anteilklasse Class A Euro Acc

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

1 Nach 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes

1 Nach 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes Pstanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A)

Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A) Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A) ISIN: AT0000856711 Zeitraum: 01.10.2016 bis 30.09.2017 Ausschüttung: 01.12.2017 (alle Angaben je 1 Anteil) Privatanleger

Mehr

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Gewerbesteuer 1 1. Einführung Gewerbesteuer ist Real-/Objektsteuer ( 3 II AO) direkte Steuer (Steuerträger = Steuerschuldner) Gemeindesteuer ( 1 GewStG) Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Gewerbesteuergesetz

Mehr

Dötsch Wehner Werner Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung 2009

Dötsch Wehner Werner Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung 2009 Dötsch Wehner Werner Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung 2009 Inhaltsverzeichnis Vorwort.................................... V Abkürzungsverzeichnis............................... XIII Teil A Buchführung

Mehr

ANGABEN IM SINNE DES 5 ABS. 1 SATZ 1 NR. 1 UND 2 InvStG DES KANAM GRUNDINVEST FONDS ÜBER DIE ZWISCHENAUSSCHÜTTUNG AM 22. JUNI 2016

ANGABEN IM SINNE DES 5 ABS. 1 SATZ 1 NR. 1 UND 2 InvStG DES KANAM GRUNDINVEST FONDS ÜBER DIE ZWISCHENAUSSCHÜTTUNG AM 22. JUNI 2016 KanAm grundinest Fonds Ausschüttungsanzeige Der KanAm grundinvest Fonds WKN 679 180/ISIN DE0006791809 schüttet am 22. Juni 2016 entsprechend dem Ausschüttungsbeschluss vom 17. Juni 2016 2,00 je Anteil

Mehr

L IV 3 - j/13 Fachauskünfte: (0711)

L IV 3 - j/13 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3943 13001 Finanzen und Steuern L IV 3 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-27 73 13.09.2017 Das Einkommen der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Baden-Württemberg 2013

Mehr

I. Überblick über die Ertragsteuern A. Die Ertragsteuerarten B. Ertragbesteuerung von Unternehmen... 25

I. Überblick über die Ertragsteuern A. Die Ertragsteuerarten B. Ertragbesteuerung von Unternehmen... 25 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 21. A u flage... 5 Aus dem Vorwort zur 19. Auflage... 6 Vorwort zur 1. Auflage (1969)... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Abbildungsverzeichnis... 19 I. Überblick über die Ertragsteuern...

Mehr

Vorwort Abbildungsverzeichnis Literaturhinweise Abkürzungsverzeichnis. Kapitell: Einführung 1

Vorwort Abbildungsverzeichnis Literaturhinweise Abkürzungsverzeichnis. Kapitell: Einführung 1 Vorwort Abbildungsverzeichnis Literaturhinweise Abkürzungsverzeichnis V XIII XVI XVII Kapitell: Einführung 1 1.1 Charakteristische Merkmale der Körperschaftsteuer 1 2 1.2 Steuerhoheiten bei der Körperschaftsteuer

Mehr

L IV - 3 j / 07. Steuern vom Einkommen in Thüringen Teil 1. Bestell - Nr

L IV - 3 j / 07. Steuern vom Einkommen in Thüringen Teil 1. Bestell - Nr L IV - 3 j / 07 Steuern vom Einkommen in Thüringen 2007 Teil 1 Bestell - Nr. 11 404 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

China Asset Management (Hong Kong) Limited. Hong Kong

China Asset Management (Hong Kong) Limited. Hong Kong China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum vom 11.06.2012 bis 31.12.2012

Mehr