Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #41. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2018
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1 Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2018 #41
2 3. Grenzen der Strafe Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
3 Grenzen der Strafe (1) Europa und internationale Ebene Internationaler Menschenrechtsrechtsschutz UN Europäischer Menschenrechtsschutz Europarat Minimumstandards der Vereinten Nationen und des Europarats Europäische Union» Tampere-Beschlüsse: Gemeinsamer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (1999)» EU-Grundrechte-Charta (2000/2007): rechtsverbindlich durch Lissabon-Vertrag (auf EU-Ebene; innerstaatlicher Anwendungsbereich str.)» Art. 6 Abs. 2 EU-V (konsolidierte Fassung): EU soll künftig selbst Vertragspartei der EMRK werden Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
4 Grenzen der Strafe (1) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) Art. 5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen werden Art. 9 Niemand darf willkürlicher Festnahme, Freiheitsentziehung oder Exilierung ausgesetzt werden Art. 11 (1) Unschuldsvermutung (2) Nulla poena sine culpa und Rückwirkungsverbot Erstes universelles Verbot der Folter und der grausamen Strafe Aber: Resolution, keine rechtliche Verbindlichkeit Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
5 Grenzen der Strafe (1) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) Art. 7 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen werden Art. 8 (3.a) Zwangsarbeit ist unzulässig Ausnahme: Arbeit während eines richterlich angeordneten Freiheitsentzugs Art. 9 (1.) Recht auf Freiheit und Sicherheit; niemand darf willkürlichem Arrest (Verhaftung) oder Freiheitsentzug ausgesetzt werden Art. 10 (1.) Jeder Gefangene muss menschlich (human) und dem Grundsatz der Menschenwürde entsprechend behandelt werden Erstmals notstandssicher und völkerrechtlich verbindlich Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
6 Grenzen der Strafe (1) UN Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984) Bedingungsloses Verbot der Folter Definition Art. 1 Jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
7 Grenzen der Strafe (1) Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK (1950) Art. 3 Verbot der grausamen und unmenschlichen Strafe Art. 5 Recht auf persönliche Freiheit Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (garantiert Kontakte des Gefangenen mit der Außenwelt) Art. 34/35 Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs) Damit auch justiziabel! Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
8 Grenzen der Strafe (1) Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Strafe (1987) Zielsetzung: Prävention von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Personen in Freiheitsentzug Anti-Folter-Kommission (CPT): Recht auf Zutritt zu allen durch die Konvention erfassten Einrichtungen freiheitsentziehender Art (Strafvollzugsanstalten, psychiatrische Einrichtungen, Polizeigewahrsam etc.) Recht, ohne Einschränkungen mit Insassen zu sprechen Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
9 Grenzen der Strafe (1) Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Strafe (1987) Aufgabe: Feststellung der tatsächlichen Situation auf dem Gebiet des Freiheitsentzugs Dokumentation der Feststellungen Empfehlungen an Regierungen Prüfungsmaßstäbe: Art. 3 EMRK Europäische Strafvollzugsgrundsätze Die Aufgabe besteht nicht in der Rechtsanwendung, d.h. der Überprüfung von Einzelfällen oder der Feststellung von Menschenrechtsverletzungen im Einzelfall Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
10 Exkurs: Todesstrafe Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (28. April 1983) Art. 1: Abschaffung der Todesstrafe Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden. Art. 2: Todesstrafe in Kriegszeiten Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
11 Exkurs: Todesstrafe Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe (3. Mai 2002) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
12 EGMR und die Todesstrafe Soering gg. Vereinigtes Königreich vom , Serie A Nr. 161 Loizidou gg. Türkei vom , Serie A Nr. 310: Keine Auslieferung Ausliefernder Staat trägt (Mit-) Verantwortung für Einhaltung der Art. 2 und 3 EMRK im Empfängerstaat Öcalan gg. Türkei vom und , Nr /99: Art. 3 ist auch verletzt, wenn die Todesstrafe nur 'theoretisch' verhängt wird, d.h. aufgrund eines Moratoriums regelmäßig nicht vollstreckt und stattdessen in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wird Unsicherheit ist nicht zumutbare seelische Qual Insbes. bei vorherigem Verstoß gegen fair trial (Art. 6) Aktuell: Relativiert im Eilverfahren Haykel Saidani gg. Deutschland trotz fehlender Zusicherung aus Tunesien Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
13 EGMR und die Todesstrafe ECHR 170 (2018) v Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
14 Einstellungen zur Todesstrafe in Deutschland Westdeutschland Ostdeutschland RAF-Terrorismus Gegner Häufung von Sexualmorden an Kindern Befürworter Gegner Bef ürwort er Quelle: Allensbacher Jahrbuch Demoskopie Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
15 Einstellungen zur Todesstrafe in Deutschland Quellen: Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
16 Einstellungen zur Todesstrafe in den USA Quelle: Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
17 Einstellungen zur Todesstrafe in den USA Quelle: Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
18 Einstellungen zur Todesstrafe in den USA Quelle: Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
19 Grenzen der Strafe (1) EU-Grundrechtecharta vom Dezember 2000 ABl. C 346/1 (vom ) erneut proklamiert im Dezember charta.html Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
20 Grenzen der Strafe (1) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
21 Grenzen der Strafe (1) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
22 Grenzen der Strafe (1) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
23 Grenzen der Strafe (1) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
24 Grenzen der Strafe (2) Verfassungsrechtlicher Rahmen in Deutschland Grundgesetz Rechtsprechung des BVerfG Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
25 Grundgesetz und Strafsanktionen Art. 1 Menschenwürde Art. 2 Allgemeines Freiheitsrecht, Recht auf Leben und Persönlichkeitsrecht Art. 3 Gleichbehandlungsgrundsatz (insb. Strafzumessung) Art. 6 Familie Art. 12 Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit Art. 14 Eigentumsrecht Justizgrundrechte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechts- und Sozialstaatsprinzip Art. 102 Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
26 Menschenwürde und langer Freiheitsentzug Leitentscheidung: BVerfGE 45, S. 187 ff. Vorlage einer Strafkammer, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe für verfassungswidrig hielt Ausgangspunkt: Die lebenslange Freiheitsstrafe verstößt grds. gegen die Menschenwürde» Haftschäden» Persönlichkeitswandel und Persönlichkeitszerstörung» siehe Folien zur Vorlesung Strafvollzugsrecht Vereinbarkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Verfassung und dem Prinzip der Menschenwürde nur unter verfassungskonformen Vollzugsbedingungen Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
27 Menschenwürde und langer Freiheitsentzug Voraussetzung: Behandlungsvollzug und die Chance auf Wiedereingliederung sowie die Vermeidung von Haftschäden Jeder Gefangene muss die Chance auf Wiedererlangung der Freiheit und Wiedereingliederung in die Gesellschaft haben Das gilt grundsätzlich auch für Lebenslängliche Der Kern der Menschenwürde wäre getroffen, wenn ein Mensch jegliche Hoffnung auf ein Leben in Freiheit aufgeben müsste Menschenbild des GG: der freie Mensch Ausnahme: Gefährliche Straftäter Aber: auch die Sicherungsverwahrung muss auf dieses Ziel ausgerichtet sein, vgl. BVerfG v (2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10), NJW 2011, S ff., JuS 2011, S. 854 ff. (Modifikation der früheren Rspr., s.u.) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
28 Rechtsstaatsprinzip und langer Freiheitsentzug Das Rechtsstaatsprinzip erfordert darüber hinaus eine Verrechtlichung der Entlassungspraxis Gnadenpraxis reicht nicht aus Vermeidung von Ungleichbehandlung und Herstellung von Rechtssicherheit Einführung des 57a StGB (20. StÄndG 1981) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
29 Auslegung des 57a StGB Problem: "Besondere Schwere der Schuld" Erfordert Festlegung durch das erkennende Gericht (BVerfGE 86, S. 288 ff.) Maßstab: eine wesentlich ins Gewicht fallende Schuldsteigerung (BGHSt 39, S. 211 ff.; beachte auch BGH, NStZ-RR 1997, S. 42) Rechtssicherheit und Konkretisierung der Entlassungschance 454 Abs. 1 Nr. 2b StPO Daraus ergeben sich 3 Kategorien lebenslanger Strafe ca. 15 Jahre ( 57a Abs. 1 Nr. 1) ca. 20 Jahre ( 57a Abs. 1 Nr. 2) (bis zu) Lebenslänglich bei (fortdauernder) Gefährlichkeit ( 57a Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. 57 Abs. 1 Nr. 2) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
Dr. Michael Kilchling Sanktionenrecht
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