Inklusive Lösung: Junge Chancen vom Kinde her verwirklichen
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- Monika Gerber
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1 Inklusive Lösung: Junge Chancen vom Kinde her verwirklichen
2 Offenlegung möglicher Interessenkonflikte In den letzten 5 Jahren hatte der Autor (Arbeitsgruppenleiter) Forschungsförderung von EU, DFG, BMG, BMBF, BMFSFJ, Ländersozialministerien, Landesstiftung BaWü, Päpstliche Universität Gregoriana, Caritas, CJD Reisebeihilfen, Vortragshonorare, Veranstaltungs- und Ausbildungs-Sponsoring von DFG, AACAP, NIMH/NIH, EU, Goethe Institut, Pro Helvetia, Adenauer-, Böll- und Ebert- Stiftung, Shire, Fachverbände und Universitäten sowie Ministerien Keine industriegesponserten Vortragsreihen, speakers bureau Klinische Prüfungen und Beratertätigkeit für Servier, BMBF, Lundbeck Mindestens jährliche Erklärung zu conflicts of interest gegenüber der DGKJP und AACAP wegen Komissionsmitgliedschaft Kein Aktienbesitz, keine Beteiligungen an Pharmafirmen,
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6 6 Das Ausmaß der Herausforderung Bessere Teilhabe für traumatisierte und psychisch belastete Kinder- und Jugendliche
7 Epidemiologie: psychische Belastungen und Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland (KiGGS des RKI) Folgebefragung KiGGS-Studie: 3-17-jährige Erhebungszeitraum zwischen 2009 und 2012 Strenght and Difficulties Questionnaire: Basiserhebung ( ): 20,0% 1. Welle: 20,2% 1/5 Altersgruppe Basis 1. Welle p ,3 17,2 0, ,6 23,1 0, ,5 23,3 0, ,0 17,8 0,54 Hölling et al., 2014
8 Häufigkeit belastender Kindheitsereignisse Replikation der Untersuchung von Häuser et al mit dem Childhood Trauma Questionnaire CTQ 2010: 2504 Teilnehmer 53,2% weiblich 2016: 2510 Teilnehmer 53,3% weiblich Alter: 2010: M=50,6; Altersspanne: Jahre 2016: M=48,4; Altersspanne: Jahre
9 Childhood Trauma Questionnaire (CTQ) Nicht bis minimal Gering bis mäßig Mäßig bis schwer Schwer bis extrem Emotionale Misshandlung Körperliche Misshandlung Sexueller Missbrauch Emotionale Vernachlässigung Körperliche Vernachlässigung Geht nicht in den Prävalenzvergleich ein Geht in den Prävalenzvergleich ein
10 Ergebnisse CTQ nur mäßig schwer und schwer - extrem Vergleich Gesamtprävalenzen * 30 28, ,5 % ,9 13,3 * ,6 6,5 6,7 5,7 6,2 7,6 0 Emotionale Misshandlung Körperliche Misshandlung Sexueller Missbrauch Emotionale Vernachlässigung Körperliche Vernachlässigung
11 Ergebnisse CTQ 40 * ,5 30,8 1/3 25 % , irgendeine Form von Misshandlung multiple Misshandlungsformen
12 Warum Teilhabe- und Verwirklichungschancen als Massstab? 12
13 Capability Approach Nach Amartya Sen 1998 Nobelpreis Verwirklichungschancen als Freiheiten Teilhabe = Dazugehören als zentrale Dimension für das Wohlbefinden von Kindern Ziel: ein gutes Leben trotz belastender Erlebnisse und/oder psychischer Belastungen in der Kindheit good life despite trauma
14 individuelle Verwirklichungschancen individueller Umgang belastungsspezifisch Kontrolle Facetten Kind Schwerpunkte individuell vs. allgemein Optimierung Unterstützung Ressourcen Kompensation Vielfalt der Begabungen und Probleme Entwicklungsaufgaben erfolgreiches Zurechtkommen, dazugehören
15 Dazugehören bedeutet nicht gleiches Recht für alle, sondern jedem / jeder die Förderung der Teilhabe, die er/sie benötigt
16 Teilhabekonzepte und Teilhabedimensionen (Diewald et al in Migrationsgutachten, WissBeirat Familienfragen) Prozessualität der Teilhabe (Teilhabe muss erreicht und aufrecht erhalten werden) Teilhabe per se doppelseitig konstruiert (muss von Betroffenen erwünscht, angestrebt und von der Gesellschaft ermöglicht werden) Teilhabe durch konkreten Handlungsbezug gut operationalisierbar (Handlungsbereiche, Subsysteme, Kommunikationsprozesse) Teilhabekonzept beschreibt Status der Abgrenzung (Barrieren) ebenso wie deren Überwindung und Unterstützung bei der Überwindung ( Faszilitation ) Entspricht der Tradition europäischer Demokratien in der Verbindung von Rechten und Pflichten, d.h. dem Konzept der voraussetzungsvollen staatlichgesellschaftlichen Vertragsgemeinschaft
17 Erfassung der Teilhabe und des Zurechtkommens im Alltag
18 Grundgesetz, UN-Kinderrechtskonvention und UN-Behindertenrechtskonvention 18
19 Artikel 3 GG Ergänzung
20 Artikel 3 GG [Gleichheit vor dem Gesetz] Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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22 UN-Behindertenrechtskonvention Übereinkommen und Zusatzprotokoll am 13. Dezember 2006 in New York verabschiedet 3. Mai 2008 nach Ratifizierung durch 20 Vertragsstaaten in Kraft getreten. Alle EU-Mitgliedsstaaten bis auf Lettland haben die Konvention ratifiziert, 16 das Zusatzprotokoll unterzeichnet UN-Behindertenrechtskonventivon ist 2 Jahre nach Unterzeichnung am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten
23 UN Kinderrechtskonvention 13. Kinder- und Jugendbericht: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind in erster Linie Kinder und Jugendliche mit Bedürfnissen, Problemen, Entwicklungsaufgaben etc. wie alle anderen Kinder und Jugendliche auch und sie brauchen einen behinderungsbedingten Nachteilsausgleich, damit sie in der Gesellschaft bleiben können (Inklusion)
24 Kindliche Basisbedürfnisse und die Berücksichtigung dieser Tatsachen in der UN-Kinderrechtskonvention Basic need Liebe und Akzeptanz UN-Kinderrechtskonvention Präambel, Art. 6; Art. 12, 13, 14 Ernährung und Versorgung Art. 27, Art. 26, Art. 32 Unversehrtheit, Schutz vor Gefahren, vor materieller emotionaler und sexueller Ausbeutung Bindung und soziale Beziehungen Art. 16, Art. 19, Art. 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40 Art. 8, 9, 10, 11; Art. 20, 21, 22 Gesundheit Art. 24, 25, 23, 33 Wissen und Bildung Art. 17; Art. 28, 29, 30, 31
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26 13. Kinder- und Jugendbericht ausgewählte zentrale Erkenntnisse: Der Hilfebedarf wird häufig aus einer Angebots- und Institutionenlogik heraus formuliert und nicht vom Bedarf des Kindes oder Jugendlichen. Die Praxis der Leistungsträger ist durch Abgrenzungen und Zuständigkeitsverweis zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfe (und auch Krankenkassen) geprägt. Komplexleistungen und Mischfinanzierungen spielen kaum eine Rolle. Es entstehen an den Schnittstellen der Systeme Verschiebebahnhöfe und bisweilen schwarze Löcher..
27 27 Systemübergreifende Unterstützung der Teilhabe - Inklusion
28 Inklusion: Thema für Familie, Schule, Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie interdisziplinäres Querschnittsthema welches viele betroffene Familien und viele spezialisierte Institutionen angeht Veränderung von Schule und Einrichtungen der Jugendhilfe ebenso notwendig wie sektorübergreifende Behandlung im Milieu Neue normative Grundlage für die systemübergreifende Unterstützung der Teilhabe erforderlich
29 International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) Orientierung an den Dimensionen des Zurechtkommens (functioning) und an der gesellschaftlichen Teilhabe versus: Orientierung an Beeinträchtigung und Handicaps (ICIDH; vorhergehende internationale Klassifikation der Behinderung der WHO) Diagnose ICD 10 Individuelle Teilhabe ICF
30 ICF der WHO
31 Variabilität der Teilhabebeinträchtigung bei seelischen und körperlichen Problemen Unterschiedliche Verläufe in Bezug auf Behinderungs-/Erkrankungsform i. progredienter Verlauf, Zunahme von Einschränkungen, z.b. Mukoviszidose ii. iii. kontinuierlicher Verlauf, Einschränkung bleibt, unterschiedliche Schweregrade, z.b. Autismus, geistige Behinderung variabler Verlauf, Besserung möglich, z.b. ADHS, psychische Störungen, Zustand nach Operation unterschiedliche Hilfestrategien nötig zur erfolgreichen Anpassung an die Gegebenheiten Motivation, Optimierung
32 Aspekte der Teilhabebeeinträchtigung Pervasivität, d.h., ob das Störungsbild in mehreren Bereiche Auswirkungen hat, z.b. ob eine Funktionsbeeinträchtigung sich in der Familie, in der Schule und auch in der Freizeit auswirkt. Die Pervasivität trägt erheblich zum Ausmaß der Beeinträchtigung bei. Intensität, d.h., ob das Störungsbild in einem (oder mehren) Bereich(en) so stark ausgeprägt ist, dass die Stärke der Funktionsbeeinträchtigung nicht mehr mit einer Teilhabe vereinbar ist. Chronizität, d.h. die Dauer der Funktionsbeeinträchtigung. Störung Keine Auffälligkeiten Starke Auffälligkeiten
33 Medizinischer Beitrag zur Hilfeplanung - Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung - Aussage über Schwere der Beeinträchtigung, umfassende Einschätzung auf verschiedenen Ebenen (multiaxial nach IDC-10) - Häufig kennen Kinderärzte/psychiater ihre Patienten und deren Familie schon länger, begleiten sie über einen längeren Zeitraum (z.b. auch bei Schulwechsel) - Ärzte/Therapeuten können Familien auf Hilfsangebote aufmerksam machen, ihnen die Scheu vor dem Jugendamt nehmen, sie ggf. unterstützen
34 Teilhabebeeinträchtigung: Indikatoren und Einteilung Individuelle Voraussetzungen: soziale Lebenslage Selbstpflegekompetenzen Kompetenzen der Familie Leistungsfunktionen des Kindes / Jugendlichen Leistungsfunktionen der Familie Interaktionelle Voraussetzungen: Integration in die Familie Integration Kita / Schule / Arbeit, Integration in die Peer-Group, Integration in der Freizeit und Integration in den Sozialraum. Beziehungsqualitäten des Kindes / Jugendlichen
35 Große Lösung (einheitlicher Rechtsanspruch auf Hilfen zur Teilhabe/Eingliederungshilfen) Diagnose Seelische Störung Körperliche Störung Geistige Behinderung Individuelle Teilhabebeeinträchtigung
36 Argumente für die große Lösung Argumente für die große Lösung in der Jugendhilfe Zuständigkeit eines Jugendamtes für alle Kinder und Jugendlichen Mehrfachbehinderungen: seelische Behinderungen treten vermehrt in Kombination mit geistiger Behinderung und körperlicher Behinderung auf Abgrenzung der seelischen und körperlichen oder geistigen und gesellschaftlichen Ursachen der Teilhabebeeinträchtigung kaum möglich, da Teilhabe immer den Menschen in seiner Gesamtheit betrifft Contra-Argument für Grosse Sozialhilfelösung : Übergang nach der Frühförderung, Transition in die Zuständigkeit der Sozialhilfe im Erwachsenenalter Versorgung aus einer Hand mit fachlicher Expertise
37 Inklusive Lösung Diagnose Seelische Störung körperliche Störung Geistige Behinderung Feststellbare Förderdefizite Problematische Persönlichkeitsentwicklung Fascilitatoren Individuelle Teilhabebeeinträchtigung Barrieren Hinderungsgründe
38 Bekannt gewordener Gesetzentwurf zur Reform des Sozialgesetzbuch VIII vom
39 Verlegenheitslösung Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung: die Länder sollen entscheiden
40 Experimentierklausel für Länder führt zu größten Bedenken bei der DGKJP a) Überschrift wird wie folgt gefasst: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teil 1 des Neunten Buches sowie nach 53 Absatz 3 und 4 Satz 1 und den 54 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf Personen mit seelischer Behinderung oder auf von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Hat ein Land in seinem Landesrecht von 10 Absatz 5 Satz 2 Gebrauch gemacht, richten sich die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder für von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche nach den Kapiteln 6 und 11 des Zwölften Buches. a) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
41 Stellungnahme der DGKJP zur geplanten SGB VIII Reform aus Anlass des Kongress in Ulm
42 zeigt Wirkung Referentenentwurf vom verzichtet auf Neuregelung und verschiebt damit die Debatte in die nächste Legislaturperiode 42
43 43
44 44
45 Schule als zentraler Ort für Prävention und Umsetzung von Teilhabe und Inklusion ist schon in jedem Land unterschiedlich auf dem Weg 45
46 Schule als Ort individueller Eingliederungshilfe
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48 Projekt COCSchool GBA Innovationsfonds Ein Projekt zur Etablierung aufsuchender medizinischer Diagnostik und Intervention für Schülerinnen und Schüler mit (drohenden) seelischen Behinderungen in der Schule Projektträger: CSG Clinische Studiengesellschaft GmbH Projektdurchführung durch ein Konsortium aus: IGES-Institut Technikerkrankenkasse BKK Mobil Oil Versorgungsforschungsnetzwerk der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie am Universitätsklinikum Ulm Koordination und Standort Ulm: Prof. Dr. Jörg M. Fegert Standort Weissenau: PD Dr. Isabel Böge Standort Medizinische Hochschule Brandenburg: Prof. Dr. Michael Kölch LHK Lüneburg: Dr. Alexander Naumann Projektstart: Herbst 2017 Interventionsbeginn in der Schule: ca. Februar 2018 (Zwischenzeugnis) Laufzeit: 36 Monate
49 FAZIT Kinder mit und ohne Behinderung sollten bei einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung Förderung und Hilfen erhalten können (inklusive Lösung) Rechtsanspruch der Kinder stärkt kinderrechtliche Position, aber bestehende Rechte von Kindern mit Behinderung nicht einschränken! Inklusionsdebatte erfordert adäquate Unterstützungspalette von der medizinischen Diagnostik bis zur altersangemessenen Umsetzung individueller Unterstützung (continuum of care) auch in der Schule Systemsprünge und Länderunterschiede müssen vermieden werden. Komplexleistungen aus Medizin und Pädagogik müssen die Regel nicht die Ausnahme sein Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt. Albert Einstein (*1879 in Ulm)
50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm Ärztlicher Direktor Prof. Dr. Jörg M. Fegert Steinhövelstr Ulm
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