Frühe Kindheit: Werden die Maschen im Netz neu geknüpft? J. M. Fegert, Ulm 5. März Leipzig

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1 Frühe Kindheit: Werden die Maschen im Netz neu geknüpft? J. M. Fegert, Ulm 5. März Leipzig

2 Offenlegung möglicher Interessenkonflikte In den letzten 5 Jahren hatte der Autor (Arbeitsgruppenleiter) Forschungsförderung von EU, DFG, BMG, BMBF, BMFSFJ, Ländersozialministerien, Landesstiftung BaWü, Päpstliche Universität Gregoriana, Caritas, CJD Reisebeihilfen, Vortragshonorare, Veranstaltungs- und Ausbildungs-Sponsoring von DFG, AACAP, NIMH/NIH, EU, Goethe Institut, Pro Helvetia, Adenauer-, Böll- und Ebert- Stiftung, Shire, Fachverbände und Universitäten sowie Ministerien Keine industriegesponserten Vortragsreihen, speakers bureau Klinische Prüfungen und Beratertätigkeit für Servier, BMBF, Lundbeck Mindestens jährliche Erklärung zu conflicts of interest gegenüber der DGKJP und AACAP wegen Komissionsmitgliedschaft Kein Aktienbesitz, keine Beteiligungen an Pharmafirmen, Mehrheitseigner 3Li

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4 Gliederung Einleitung: Basisbedürfnisse, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen Werden die Netze neu geknüpft? Interdisziplinäre und verbindliche Kooperations- und Vernetzungsstrukturen vor Ort Dazugehören: Teilhabe Vorgeschichte der Eingliederungshilfe Vom Kind aus denken Reformpläne des BMFSFJ Große Lösung, Inklusive Lösung Was passiert mit der Frühforderung? Fazit

5 Gliederung Einleitung: Basisbedürfnisse, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen Werden die Netze neu geknüpft? Interdisziplinäre und verbindliche Kooperations- und Vernetzungsstrukturen vor Ort Dazugehören: Teilhabe Vorgeschichte der Eingliederungshilfe Vom Kind aus denken Reformpläne des BMFSFJ Große Lösung, Inklusive Lösung Was passiert mit der Frühforderung? Fazit

6 Kindliche Basisbedürfnisse und die Berücksichtigung dieser Tatsachen in der UN-Kinderrechtskonvention Basic need Liebe und Akzeptanz UN-Kinderrechtskonvention Präambel, Art. 6; Art. 12, 13, 14 Ernährung und Versorgung Art. 27, Art. 26, Art. 32 Unversehrtheit, Schutz vor Gefahren, vor materieller emotionaler und sexueller Ausbeutung Bindung und soziale Beziehungen Art. 16, Art. 19, Art. 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40 Art. 8, 9, 10, 11; Art. 20, 21, 22 Gesundheit Art. 24, 25, 23, 33 Wissen und Bildung Art. 17; Art. 28, 29, 30, 31

7 Capability Approach Nach Amartya Sen 1998 Nobelpreis Verwirklichungschancen als Freiheiten Politische Freiheiten (Kinderrechte) Rechte auf Verfahrensbeteiligung, Informationsfreiheit, angemessene Berücksichtigung, Ökonomische Faktoren (Ressourcen, Verteilungsgerechtigkeit) Soziale Chancen (Bildung, Gesundheit) Transparenzgarantien (z.b. Informationspflichten, Transparenz im Hilfeverfahren, Zugänglichkeit von Informationen) Soziale Sicherheit (Jugendhilfe, Eingliederungshilfe)

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10 Förderung der Entwicklung und Erziehung, Erziehungspartnerschaften, Intervention, Substitution Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. ( 1 KJHG). Prävention dient als multimodale und interdisziplinäre Aufgabe der Förderung des Individuums und des Allgemeinwohls: Frühe Kindheit: Fokus Eltern/Kindbeziehung, Ausgleich körperlicher Risiken und psychosozialer Risiken. Kindergarten- und Schulzeit: Erziehungspartnerschaften, Erzieher, Lehrer, etc.

11 Entwicklungsdimension der Persönlichkeitsentfaltung Förderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben notwendig für spätere freie Persönlichkeitsentfaltung als Erwachsener Kinderrechte in die Verfassung: wenn, dann in Artikel 2 GG Kinderrechte in der Verfassung: kein Widerspruch gegen Elternrechte (also nicht in Artikel 6 GG) Verpflichtung des Staates Strukturen vorzuhalten die Förderung und Inklusion ermöglichen

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13 Bindung als sichere Basis für Erkundung, Autonomie und psychische Gesundheit Frühe Hilfen Hilfen zur Erziehung Frühförderung Eingliederungshilfen

14 Inklusion bedeutet nicht gleiches Recht für alle, sondern jedem die Förderung die er/sie benötigt

15 Gliederung Einleitung: Basisbedürfnisse, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen Werden die Netze neu geknüpft? Interdisziplinäre und verbindliche Kooperations- und Vernetzungsstrukturen vor Ort Dazugehören: Teilhabe Vorgeschichte der Eingliederungshilfe Vom Kind aus denken Reformpläne des BMFSFJ Große Lösung, Inklusive Lösung Was passiert mit der Frühforderung? Fazit

16 Interinstitutionell vernetzte Zusammenarbeit im Kinderschutz interdisziplinäre und verbindliche Kooperations- und Vernetzungsstrukturen vor Ort ( 3 KKG) Vorläufer und Initiativen zahlreiche kommunale Initiativen lokaler Netzwerke im Kontext Früher Hilfen Einrichtung lokaler Netzwerkstrukturen in neun Landeskinderschutzgesetzen systematische Entwicklung und Erprobung im Modellprojekt Guter Start ins Kinderleben

17 Bundeskinderschutzgesetz 3 KKG: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe Behindertenhilfe für Kinder nach SGB XII Gesundheitsämter Sozialämter Gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren Interdisziplinäre Frühförderstellen Schwangerschafts- und Beratungsstellen für soziale Problemlagen Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige von Heilberufen

18 Bundeskinderschutzgesetz 3 KKG: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe Behindertenhilfe für Kinder nach SGB XII Gesundheitsämter Sozialämter Gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren Interdisziplinäre Frühförderstellen Schwangerschafts- und Beratungsstellen für soziale Problemlagen Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige von Heilberufen

19 kommunale Initiativen in Baden-Württemberg SPATZ in Ulm Spezifische Abschätzung von Entwicklungsrisiken und Hilfebedarf Teilhabe von Eltern mit und ohne Migrationshintergrund an Regelangeboten und ggf. an bedarfsgerechten Hilfen Zusammenarbeit der Professionen aus Jugendhilfe und Gesundheitshilfe in Ulm

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21 Befugnisnorm in Bezug auf die Schweigepflicht Befugnisnorm im Bundeskinderschutzgesetz ( 4 KKG) Abgestuftes Vorgehen im Rahmen der Güterabwägung Bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung: Stufe 3 Stufe 1 Prüfung der eigenen fachlichen Mittel zur Gefährdungsabschätzung und Gefährdungsabwehr IseF Stufe 2 Hinwirken auf die aktive Inanspruchnahme von Hilfen durch die Personensorgeberechtigten Mitteilung an das Jugendamt (Befugnis) wenn: Tätigwerden dringend erforderlich ist Personensorgeberechtigte nicht bereit oder nicht in der Lage sind, an Gefährdungseinschätzung oder Abwendung der Gefährdung mitzuwirken Wenn Tätigwerden des JA zur Gefahrenabwendung erforderlich

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24 Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes zeigt, dass Netzwerkbildungen in den Kommunen erfolgreich waren noch teilweise bestehende Problembereiche: - Kinder psychisch kranker Eltern - Familien mit Migrationshintergrund Neues Problem nicht von der Evaluation erfasst: - Flüchtlingsfamilien: Hier müssen neue Strukturen Früher Hilfen aufgebaut werden - unbegleitete minderjährige weibliche Flüchtlinge, die schwanger sind oder mit Kind (häufig aus einer Vergewaltigung vor oder während der Flucht) zahlenmäßig nicht häufig, emotional enorme Probleme

25 Gutachten des wissenschaftlichen Beirats in Familienfragen am BMFSFJ

26 Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats in Familienfragen am BMFSFJ

27 UNICEF-Tag Bitte auch Beiträge für Workshops mit Ehrenamtlichen anmelden. Frühe Kindheit wichtiges Thema nach der Erstaufnahme

28 Gliederung Einleitung: Basisbedürfnisse, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen Werden die Netze neu geknüpft? Interdisziplinäre und verbindliche Kooperations- und Vernetzungsstrukturen vor Ort Dazugehören: Teilhabe Vorgeschichte der Eingliederungshilfe Vom Kind aus denken Reformpläne des BMFSFJ Große Lösung, Inklusive Lösung Was passiert mit der Frühforderung? Fazit

29 Teilhabekonzepte und Teilhabedimensionen (Diewald et al in Migrationsgutachten WissBeirat Familienfragen) Prozessualität der Teilhabe (Teilhabe muss erreicht und aufrecht erhalten werden) Teilhabe per se doppelseitig konstruiert (muss von Betroffenen erwünscht, angestrebt und von der Gesellschaft ermöglicht werden) Teilhabe durch konkreten Handlungsbezug gut operationalisierbar (Handlungsbereiche, Subsysteme, Kommunikationsprozesse) Teilhabekonzept beschreibt Status der Abgrenzung (Barrieren) ebenso wie deren Überwindung und Unterstützung bei der Überwindung ( Faszilitation ) Entspricht der Tradition europäischer Demokratien in der Verbindung von Rechten und Pflichten, d.h. dem Konzept der voraussetzungsvollen staatlichgesellschaftlichen Vertragsgemeinschaft

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35 Artikel 3 GG [Gleichheit vor dem Gesetz] Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

36 2 SGB IX Behinderung Zweigliedrige Behinderungsdefinition im deutschen Sozialrecht (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

37 Gliederung Einleitung: Basisbedürfnisse, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen Werden die Netze neu geknüpft? Interdisziplinäre und verbindliche Kooperations- und Vernetzungsstrukturen vor Ort Dazugehören: Teilhabe Vorgeschichte der Eingliederungshilfe Vom Kind aus denken Reformpläne des BMFSFJ Große Lösung, Inklusive Lösung Was passiert mit der Frühforderung? Fazit

38 Vorgeschichte der Eingliederungshilfe Krankenversicherung nach Bismarcks-Sozialreformen gesetzliche Krankenversicherung gesetzliche Unfallversicherung gesetzliche Invalidenversicherung

39 Entwicklung der Eingliederungshilfe Unterscheidung zwischen diagnostizierbaren Abweichungen und Funktionseinschränkungen Ausschluss so genannter stationärer Erkrankungen bei Krüppeln und Sinnesbehinderten aus der Krankenversicherung. Anfang 20. Jahrhundert (1906) erste Reichs - Krüppelzählung Schon vor der Reichs-Krüppelzählung Debatte zwischen Biesalski (Orthopäde und Gründer des Berliner Oskar-Helene-Heims) und dem Präsidenten des Reichsgesundheitsamts über die Formulierung des Begriffs Krüppel Erfassung aller Fehlbildungen versus Erfassung von Personen, welche durch Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit eines oder mehrerer Glieder in ihrer Erwerbsfähigkeit gänzlich behindert oder wenigstens beschränkt sind.

40 Weimarer Republik Aufgrund der zahlreichen Kriegsopfer werden 1919 neue Standards in der Kriegsgeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge eingeführt wird Versorgungsrecht neu geregelt und die Wiedergewinnung der Erwerbstätigkeit in den Mittelpunkt gestellt Verpflichtung der Stadt- und Landkreise zur Fürsorge und Prävention im Behindertenbereich im preußischen Krüppelfürsorgegesetz 1924 Reichsjugendwohlfahrtgesetz macht Jugendhilfe zu eigenständigem Zweig der Fürsorge Damals Große Lösung Jugendamt war seit seiner Einführung damals auch für Hilfen für behinderte Kinder und Jugendliche zuständig (vgl. Welti 2005) Einschnitt Nazizeit lebensunwertes Leben, Aktion T4, Behindertentötung

41 Gründung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- Psychiatrie 1940 in Wien

42 Zitat: P. Schröder, Leipzig, Zeitschrift für psychische Hygiene, 13 Band (1940) Als Einberufer und Leiter der Tagung konnte Prof. Dr. P. Schröder Leipzig Vertreter des Reichsinnenministeriums, des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda sowie des Reichsgesundheitsamt begrüßen und ihnen für Förderung und materielle Unterstützung danken. Er dankte ferner vor allem dem NS-Lehrerbund, Reichsfachschaft V und der Gesundheitsführung der Reichsjugendführung für ihren raschen und verständnisvollen Einsatz; er begrüßte sodann die Vertreter des deutschen Gemeindetags, der deutschen Vereinigung für Jugendrichter und Jugendgerichtshilfe, der Gesellschaft für Heilpädagogik, des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, des Zentralausschusses für innere Mission

43 Vereinigung von Heilpädagogen und Kinderpsychiatern Es habe in den letzten Jahren alles dahin gedrängt, auch in Deutschland, wie es im Ausland bereits an verschiedenen Stellen geschehen ist, die Gesamtheit der Heil-Pädagogen und Kinder-Psychiater zu gemeinsamer Arbeit zusammen zu fassen. Ein rascher Zusammenschluss wurde insbesondere durch den NS-Lehrerbund begünstigt und ermöglicht. Die Gelegenheit zur Festsetzung der ersten Tagung gab die für Anfang September 1940 anberaumte Wiener Kinderwoche, welche mit der Tagung der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde begann und mit der Tagung der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapie endete; beide hatten auf die Tagesordnung ihres letzten bzw. ihres ersten Verhandlungstages Referate aus dem Gebiete der kindlichen Seelenkunde und Pädagogik gesetzt.

44 Verständnis der Ministerien Durchführbar ist alle Heilpädagogik nur, wenn Verständnis für sie besteht bei der Verwaltung, den Jugendämtern, den örtlichen Regierungsstellen und den Ministerien Erst dann vermag auch sie (die Kinderpsychiatrie) was alle Sonderpädagogik will: mithelfen, geschädigte oder nicht vollwertige Kinder eingliedern in die Volksgemeinschaft und ihren Wirtschaftsprozess, allerdings unter steter, strenger Auswahl der brauchbaren und wertvollen, und unter ebenso strengem zielbewusstem Verzicht auf die durch charakterologische Frühdiagnose als überwiegend wertlos und unerziehbar erkannten. Solches Wissen und können ist bereits an verschiedenen Stellen vorhanden. Es auszubauen und es zu verbreiten, gehört mit zu den Hauptaufgaben der neuen Gesellschaft.

45 DGKJP Projekt zur Gründungs- und Nachkriegsgeschichte der Fachgesellschaft Leitung: Prof Dr. Heiner Fangerau Köln Ergebnispräsentation und Buch März 2017 DGKJP Kongress Ulm

46 UN-Behindertenrechtskonvention Übereinkommen und Zusatzprotokoll am 13. Dezember 2006 in New York verabschiedet 3. Mai 2008 nach Ratifizierung durch 20 Vertragsstaaten in Kraft getreten. Alle EU-Mitgliedsstaaten bis auf Lettland haben die Konvention ratifiziert, 16 das Zusatzprotokoll unterzeichnet UN-Behindertenrechtskonventivon ist 2 Jahre nach Unterzeichnung am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten

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48 Integration versus Inklusion Artikel 3 UN-Behindertenrechtskonvention volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft, Diversity Ansatz: Achtung der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderung und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit Artikel 24 Education : 2. (a) Personen mit Behinderung sollen nicht vom allgemeinen Bildungssystem wegen ihrer Behinderung ausgeschlossen werden

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50 Unterschiede zwischen Feststellung des Rechtsanspruchs in der Jugendhilfe und der Sozialhilfe 53 SGB XII und Eingliederungshilfeverordnung: Verpflichtender Rechtsanspruch ist an das Kriterium wesentliche Behinderung geknüpft 35 a SGB VIII Rechtsanspruch an die Erfüllung der in Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 und 2 genannten Leistungsvoraussetzungen gebunden Kein Verweis mehr auf die Wesentlichkeit der Behinderung Kein Verweis auf eine Eingliederungshilfeverordnung Kein Erfolgskriterium

51 Eingliederungshilfeverordnung (EHVO) und Orientierungshilfe für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII der BAGüS vom Kein Bezug auf ein Diagnosesystem aus dem SGB V

52 Unterschiede zwischen Feststellung des Rechtsanspruchs in der Jugendhilfe und der Sozialhilfe Weiterer Unterschied: In der Sozialhilfe spielt das Erfolgskriterium nach 53 Abs. 1, Satz 1 SGB XII eine Rolle: Hilfen werden nur so lange gewährt, wie die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Eine solche Einschränkung macht im Kindes- und Jugendalter, also im Entwicklungsalter keinen Sinn. Hierzu Wiesner-Kommentar zu 35 a: Gerade im Hinblick auf den Personenkreis von Kinder und Jugendlichen kann es keinen vernünftigen Grund für eine solche Leistungsbegrenzung geben, da damit deren Entwicklungschancen verkürzt und das generelle Ziel der Verbesserung der Teilhabe aufgegeben würde. (5. Auflage 2015, RZ 8).

53 Definition wesentliche Behinderung ( 53 Abs. 1 SGB XII) Eine wesentliche Behinderung liegt dann vor, wenn ein körperliches Gebrechen eine Schwäche der geistigen Kräfte oder eine seelische Störung besteht und dadurch eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit entstanden ist. Amtsarztgebot im SGB XII aber keine Festlegung auf ein Diagnosesystem, sondern Bezugnahme auf die Eingliederungsverordnung

54 13. Kinder- und Jugendbericht Erster Kinder- und Jugendbericht, der explizit den Auftrag hat, die Lebensbedingungen von Kindern mit Behinderung in den Blick zu nehmen. Entscheidung der Kommission: Lebenslage von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen als Querschnittsthema = keine Institutionenperspektive sondern personenzentriert Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind in erster Linie Kinder und Jugendliche mit Bedürfnissen, Problemen, Entwicklungsaufgaben etc. wie alle anderen Kinder und Jugendliche auch und sie brauchen einen behinderungsbedingten Nachteilsausgleich, damit sie in der Gesellschaft bleiben können (Inklusion)

55 13. Kinder- und Jugendbericht ausgewählte zentrale Erkenntnisse: In der Forschung gibt es kaum Daten über die gesundheitliche Lebenslage von Kindern mit Behinderung (Ausnahme ist der Bereich medizinischer Diagnostik). Die medizinischen Diagnosen sind in der Mehrzahl defizitorientiert ( was geht nicht? ) und geben kaum Einblicke in Ressourcen und Lebenslagen. Krankheit und Behinderung werden selten unterschieden gleichwohl bewegen sich auch Heranwachsende mit Behinderungen auf einem Kontinuum zwischen Gesundheit und Krankheit und Gesundheit steigt mit besseren Teilhabe-Chancen! Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfe für verschiedene Arten von Behinderungen ist hinderlich für die richtige Hilfe zum richtigen Zeitpunkt.

56 13. Kinder- und Jugendbericht ausgewählte zentrale Erkenntnisse: Der Hilfebedarf wird häufig aus einer Angebots- und Institutionenlogik heraus formuliert und nicht vom Bedarf des Kindes oder Jugendlichen. Die Praxis der Leistungsträger ist durch Abgrenzungen und Zuständigkeitsverweis zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfe (und auch Krankenkassen) geprägt. Komplexleistungen und Mischfinanzierungen spielen kaum eine Rolle. Es entstehen an den Schnittstellen der Systeme Verschiebebahnhöfe und bisweilen schwarze Löcher. Kindertagesstätten als Ausnahme: Hier haben wir es bundesweit mit einem flächendeckenden Ausbau integrativer Angebote zu tun.

57 Gliederung Einleitung: Basisbedürfnisse, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen Werden die Netze neu geknüpft? Interdisziplinäre und verbindliche Kooperations- und Vernetzungsstrukturen vor Ort Dazugehören: Teilhabe Vorgeschichte der Eingliederungshilfe Vom Kind aus denken Reformpläne des BMFSFJ Große Lösung, Inklusive Lösung Was passiert mit der Frühforderung? Fazit

58 Vom Kind aus denken! Kinder und Jugendliche stärken Mehr Teilhabe Effizientere Angebote Wirkungsvoller Schutz

59 Koalitionsvertrag 18. LP Die Kinder- und Jugendhilfe soll auf einer fundierten empirischen Grundlage in einem sorgfältig strukturierten Prozess zu einem inklusiven, effizienten und dauerhaft tragfähigen und belastbaren Hilfesystem weiterentwickelt werden. Dazu gehören geeignete Finanzierungsmodelle für systemische Unterstützungsformen (z.b.anden Schnittstellen von SGB VIII, SGB XII, und Schulträger). Wir brauchen starke Jugendämter und eine funktionierende Partnerschaft mit der freien Jugendhilfe. Wir werden daher die Steuerungsinstrumente der Jugendämter deutlich verbessern und gleichzeitig die Rechte der Kinder und ihrer Familien sicherstellen, sowie sozialraumorientierte und präventive Ansätze verfolgen. Dazu wollen wir mit Ländern, Kommunen und Verbänden in einen Qualitätsdialog treten und uns über die Weiterentwicklung in wichtigen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe verständigen. 59

60 Kinder und Jugendliche stärken Regelungsbereiche Effiziente Angebote Mehr Teilhabe Wirksamerer Schutz Hilfen zur Erziehung zukunftsfest weiterentwickeln Inklusive Lösung umsetzen Subjektstellung der Kinder und Jugendliche stärken Pflegekinder und ihre Familien stärken Aufsicht über Heime weiterentwickeln Ggf. Umsetzung der (weiteren) Ergebnisse Evaluation BKiSchG 60

61 Inklusion: Handlungsbedarf Nach aktueller Rechtslage sind für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung zwei unterschiedliche Leistungsträger zuständig. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung ist der Träger der Sozialhilfe bei seelischer Behinderung ist die Kinder und Jugendhilfe zuständig. Diese Verantwortungsaufteilung führt in der Praxis zu erheblichen Definitions und Abgrenzungsproblemen, aus denen o Zuständigkeitsstreitigkeiten, o erheblicher Verwaltungsaufwand und vor allem o schwarze Löcher in der Hilfegewährung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und deren Familien resultieren (vgl. 10., 11., 13. sowie 14. Kinder und Jugendbericht, Abschlussbericht des BMAS über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz vom 14. April 2015 sowie Bericht der von der ASMK und JFMK eingesetzten Arbeitsgruppe Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung vom 5. März 2013). Ursache: Die Entwicklungsdynamik in der Lebensphase Kindheit und Jugend erschwert bzw. macht eine trennscharfe Kategorisierung von Bedarfslagen unmöglich. 61

62 Inklusive Lösung im JFMK Beschluss 2013 [ ] Sie sehen grundsätzlich die Zusammenführung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche im Leistungssystem des SGB VIII als weiterhin zu verfolgendes Ziel an, da die Große Lösung SGB VIII einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der VN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Ziels der Inklusion leisten würde, Kinder und Jugendliche unabhängig von der Art ihrer Behinderung Hilfen und Unterstützungen aus einem einheitlichen Leistungssystem mit einheitlicher Finanzverantwortung und somit aus einer Hand erhalten sollten,[ ] 62

63 Inklusive Lösung im Koalitionsvertrag Im Interesse von Kindern mit Behinderungen und ihren Eltern sollen die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden, dass Leistungen möglichst aus einer Hand erfolgen können. 63

64 Der Tatbestand: Prämissen 1. Schaffung faktisch gleicher Bedingungen der Rechtsumsetzung Artikel 7 Abs. 1 UN BRK: Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können: Bedarfsübergreifender Leistungsansatz: Kein bloßes Zusammenfügen der bisherigen Tatbestände HzE und Eingliederungshilfe Keine getrennte Betrachtung entwicklungsrelevanter Bedarfe Teilhabe als übergreifender Ansatz in Voraussetzungen und Anspruchsinhalt eines einheitlichen Tatbestandes 64

65 Der Tatbestand: Prämissen 2. Inklusion statt Integration im Recht Inklusion impliziert eine Umgestaltung der sozialen Umwelt als Voraussetzung für die gemeinsame Nutzung und gesellschaftliche Teilhabe durch heterogene Gruppen von Kindern und Jugendlichen. Subjektbezogener Leistungsansatz: Weiterführung des Abschieds vom Prinzip der Fürsorge des SGB IX Keine Hilfe für Menschen mit Defiziten zur Teilhabe am Leben der Normalen Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Bedarfen sind in ihrer Vielfalt Teil der Gemeinschaft. Individuelle Förderung als übergreifender Ansatz im Anspruchsinhalt eines einheitlichen Tatbestandes 65

66 Der Tatbestand: Prämissen 3. Entwicklung und Erziehung als zentrale Faktoren des Person Werdens VN BRK/VN KRK: Entwicklung als zentrale Aspekt des Inklusionskonzepts ( individual development und evolving capacities of children with disabilities ). BVerfG: Das Kind hat ggü. seinen Eltern ein Recht auf Pflege und Erziehung. Kompetenzstärkender Leistungsansatz Förderung des Kindes zu einer eigenen Persönlichkeit entsprechend individueller Fähigkeiten und Potentiale Einbeziehung der elterlichen Perspektive Recht auf Erziehung des Kindes als Korrelat der Erziehungspflicht der Eltern Entwicklung und Erziehung als Kernelemente des Anspruchsinhalts eines einheitlichen Tatbestandes 66

67 Der Tatbestand: Prämissen 4. Kein verfassungsrechtliches Verbot der Anspruchsinhaberschaft des Kindes/Jugendlichen BVerfG: Eltern entscheiden grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Die Grundrechtsinhaberschaft des Kindes ist insoweit relevant, als der Staat bei der Frage, inwieweit er Eltern dabei unterstützt, die eigene Erziehungskompetenz zu stärken, die mit zunehmendem Alter wachsende Fähigkeit des Kindes, die Grundrechts selbst eigenverantwortlich wahrzunehmen, berücksichtigen muss. Im Spannungsfeld Elternverantwortung staatliches Wächteramt Grundrechte des Kindes hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Trennung von Rechtsinhaberschaft und Rechtsausübung Das Kind als Anspruchsinhaber eines einheitlichen Tatbestands; ggf. Klarstellung zur Rechtsausübung durch die Eltern 67

68 Der Tatbestand: Prämissen 5. Wesentliche Behinderung Keine Unterscheidungsnotwendigkeit und Trennschärfe im Kindes und Jugendalter Entwicklungsmedizinische und psychopathologische Perspektive: In den Klassifikationsmanualen (ICD 10 und ICF) finden sich klare Definitionen, welche auch Erheblichkeitsschwellen einschließen, die in ihrer Differenziertheit weit über den Begriff der Wesentlichkeit hinausgehen und im Gegensatz dazu von Ärzten reliabel festgestellt werden können. Entwicklungspsychologische Perspektive: Es bestehen nur schwache (längsschnittliche) Zusammenhänge zwischen dem Schweregrad der Schädigung/Beeinträchtigung und der Teilhabebeschränkung. Rechtliche Perspektive: Die Schwierigkeit, wesentliche und nicht wesentliche Beeinträchtigungen zu unterscheiden, führt dazu, dass sich 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG auf einen Rechtsanspruch reduziert (Ermessensreduzierung auf Null). Orientierung am Behinderungsbegriff der WHO (SGB IX) Kein Wesentlichkeitskriterium als Voraussetzung eines einheitlichen Tatbestands 68

69 Der Tatbestand: Zweigliedriger Leistungszugang Prämisse Übereinstimmend mit UN Behindertenrechtskonvention Kompatibel mit BTHG sowie der 1. Stufe: Feststellung eines Störungsbildes in geistiger, körperlicher oder seelischer Hinsicht Anhand des Klassifikationsmanuals der WHO: ICD Klare Definitionen mit differenzierten Erheblichkeitsschwellen, die reliabel festgestellt werden können. 2. Stufe: Teilhabebeeinträchtigung Anhand des Klassifikationsmanuals der WHO: ICF Danach wird Teilhabe als Einbezogensein in eine Lebenssituation definiert. Es werden verschiedene Bereiche der Teilhabe und deren möglicher Beeinträchtigung differenziert. Diese Bereiche erfahren wiederum Binnendifferenzierungen, so dass die Beschreibung von Teilhabebeeinträchtigungen sehr differenziert vorgenommen werden kann. 69

70 Inklusiver Tatbestand Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe durch Förderung ihrer Erziehung und Entwicklung, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate oder die soziale Entwicklung ihrer Persönlichkeit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 70

71 Die Rechtsfolge: Konzeption des Leistungskatalogs Leistungen zur Teilhabe durch Förderung ihrer Erziehung und Entwicklung geeignete und notwendige Leistungen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz (auch inklusive Weiterentwicklung der bisherigen 27 ff. SGB VIII) geeignete und notwendige kindbezogene Leistungen (Weiterentwicklung der 27 ff. SGB VIII und altersgruppenspezifische Adaption der 53 ff. SGB XII) Dabei keine Ausweitung, lediglich eine Zusammenführung der Leistungsarten Weiterhin: Eigener Anspruch der Eltern auf Erziehungsberatung 71

72 Gliederung Einleitung: Basisbedürfnisse, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen Werden die Netze neu geknüpft? Interdisziplinäre und verbindliche Kooperations- und Vernetzungsstrukturen vor Ort Dazugehören: Teilhabe Vorgeschichte der Eingliederungshilfe Vom Kind aus denken Reformpläne des BMFSFJ Große Lösung, Inklusive Lösung Was passiert mit der Frühforderung? Fazit

73 2 Klassifikationssysteme der WHO Diagnose ICD 10 Individuelle Teilhabebeeinträchtigung ICF

74 ICF der WHO

75 Variabilität der Teilhabebeinträchtigung bei seelischen und körperlichen Problemen Unterschiedliche Verläufe in Bezug auf Behinderungs-/Erkrankungsform i. progredienter Verlauf, Zunahme von Einschränkungen, z.b. Mukoviszidose ii. iii. kontinuierlicher Verlauf, Einschränkung bleibt, unterschiedliche Schweregrade, z.b. Autismus, geistige Behinderung variabler Verlauf, Besserung möglich, z.b. ADHS, psychische Störungen, Zustand nach Operation unterschiedliche Hilfestrategien nötig zur erfolgreichen Anpassung an die Gegebenheiten Motivation, Optimierung

76 Diagnose Individuelle Teilhabebeeinträchtigung

77 Zuständigkeit für Frühförderung Frühförderung ist in vier Sozialgesetzbüchern geregelt SGB V Krankenversicherungsrecht SGB VIII Frühförderung für Kinder mit seelischer Behinderung SGB XII Frühförderung für Kinder mit körperlicher und geistiger Behinderung SGB IX Rehabiliationsgesetz

78 Wie soll es mit der Früherkennung und Frühförderung weitergehen? Stand März 2016 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - 30 SGB IX Früherkennung und Frühförderung SGB VIII 10 Verhältnis zu anderen Leistungen - 4 Satz 3 landesgesetzliche Regelungen möglich, dass für die Leistung der der Frühförderung für Kinder andere Leistungsträger zuständig sind Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen, Sachsen, Saarland dort ist der Sozialhilfeträger zuständig. Frühförderung ist eine medizinische, pädagogische, psychologische und soziale Komplexleistung

79 Zukunftsperspektiven Stand März 2016 Falls die inklusive Lösung beschlossen wird, gilt ein Umsetzungszeitraum von 5 Jahren, also vermutlich bis Zunächst wird es weiterhin bei der Zuständigkeit im SGB IX und SGB XII für die Kinder mit geistiger und körperlicher Behinderung bleiben. Auch der Ländervorbehalt zur abweichenden Regelung wird bleiben. In einem Bundesteilhabegesetz wird über die regelhafte Ausgestaltung der Komplexleistung nachgedacht: - Nullhypothese medizinische Leistung und heilpädagogische Leistungen (auszuhandeln mit dem BMG)

80 Große Lösung Diagnose Seelische Störung Körperliche Störung Geistige Behinderung Individuelle Teilhabebeeinträchtigung

81 Argumente für die große Lösung Argumente für die große Lösung in der Jugendhilfe Zuständigkeit eines Jugendamtes für alle Kinder und Jugendlichen Mehrfachbehinderungen: seelische Behinderungen treten vermehrt in Kombination mit geistiger Behinderung und körperlicher Behinderung auf Abgrenzung der seelischen und körperlichen oder geistigen und gesellschaftlichen Ursachen der Teilhabebeeinträchtigung kaum möglich, da Teilhabe immer den Menschen in seiner Gesamtheit betrifft Contra-Argument für Grosse Sozialhilfelösung : Übergang nach der Frühförderung, Transition in die Zuständigkeit der Sozialhilfe im Erwachsenenalter Versorgung aus einer Hand mit fachlicher Expertise

82 Inklusive Lösung Diagnose Seelische Störung körperliche Störung Geistige Behinderung Feststellbare Förderdefizite Problematische Persönlichkeitsentwicklung Fascilitatoren Individuelle Teilhabebeeinträchtigung Barrieren Hinderungsgründe

83 Inklusive Lösung Diagnose Seelische Störung körperliche Störung Geistige Behinderung Feststellbare Förderdefizite Problematische Persönlichkeitsent Wicklung- Fascilitatoren Individuelle Teilhabebeeinträchtigung Barrieren Hinderungsgründe

84 Gliederung Einleitung: Basisbedürfnisse, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen Werden die Netze neu geknüpft? Interdisziplinäre und verbindliche Kooperations- und Vernetzungsstrukturen vor Ort Dazugehören: Teilhabe Vorgeschichte der Eingliederungshilfe Vom Kind aus denken Reformpläne des BMFSFJ Große Lösung, Inklusive Lösung Was passiert mit der Frühforderung? Fazit

85 FAZIT Kinder mit und ohne Behinderung sollten bei einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung Förderung und Hilfen erhalten können (inklusive Lösung) Rechtsanspruch der Kinder stärkt kinderrechtliche Position, aber bestehende Rechte von Kindern mit Behinderung nicht einschränken! Inklusionsdebatte erfordert adäquate Unterstützungspalette von der medizinischen Diagnostik bis zur altersangemessenen Umsetzung individueller Unterstützung (continuum of care) Frühförderung sollte einheitlich geregelt werden und Systemsprünge sollten vermieden werden. Komplexleistungen aus Medizin und Pädagogik sind die Regel nicht die Ausnahme Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt. Albert Einstein (*1879 in Ulm)

86 XXXV. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Dazugehören Bessere Teilhabe für traumatisierte und psychisch belastete Kinder und Jugendliche März 2017 Ulm Kongresszentrum CCU und Maritim Hotel Ulm Kongresspräsident: Prof. Dr. Jörg M. Fegert Wissenschaftlicher Kongresssekretär: PD Dr. Paul Plener Politische und organisatorische Kongresssekretärin: Dr. Daniela Harsch

87 E-Learning-Kurs Frühe Hilfen und frühe Interventionen im Kinderschutz 87 CME-Punkte Entwicklung gefördert durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, Baden- Württemberg, bundesweiter, kostenfreier Betrieb und weitere Evaluation gefördert von Optimus Foundation

88 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm Ärztlicher Direktor Prof. Dr. Jörg M. Fegert Steinhövelstr Ulm

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