Eingetragene Partnerschaft
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- Eike Kopp
- vor 8 Jahren
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1 Die wirtschaftliche Beziehungsbiographie Kind Jugendlicher Konkubinat Ehe Eingetragene Partnerschaft Scheidung/ Partnerschaftsauflösung /Konkubinatsauflösung im Alter Tod, Erbschaft wirtschaftliche Abhängigkeit beschränkt wirtschaftlich autonom ohne wirtschaftliche Verpflichtungen? als Wirtschaftsgemeinschaft zur finanziellen Selbständigkeit Vermögen Kindesvermögen Art. 318 ff. gehört dem Kind Eltern verwalten das Kindes-vermögen, eingeschränkte Verwendungsbefugnis, Art. 318 ff. Verwaltung durch die Eltern kann ausgeschlossen werden: Freies Kindesvermögen Art. 321 ff. Gewährleistung der sorgfältigen Verwaltung: Kindesvermögensschutz: Art. 324 f. Arbeitserwerb: kann Jugendlicher selber verwalten, Art. 323 ; muss allenfalls Beitrag zuhause abgeben, Art. 323 Abs. 2 Bei Mündigkeit: Kindesvermögen ist herauszugeben, Art. 326 Konkubinat: nichteheliche Lebensgemeinschaftsform; gesetzlich nicht eigens geregelt; freie inhaltliche Gestaltung Konkubinatsvertrag Abgrenzung Wohn-/ Lebensgemeinschaft vom gefestigten Konkubinat : Ein Konkubinat wird nach einer Dauer von 5 Jahren vermutet; relevant, wenn ein Konkubinatspartner nachehelichen Unterhalt erhält, vgl. Art. 129 Abs. 1. Jeder verwaltet sein Vermögen selber, Art. 201 Abs. 1, und haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen, Art. 202 Verwaltung durch den anderen Ehegatten: (unentgeltliches) Auftragsverhältnis wird vermutet, Art. 195 Abs. 1, Art. 394 ff. OR Ordentlicher Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung, Art. 181 Ehevertrag: Wahlmöglichkeiten - Gütertrennung - Gütergemeinschaft - modifizierte Errungenschaftsbeteiligung Jeder verwaltet sein Vermögen selber und haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen, Art. 18 Verwaltung durch den anderen Partner: (unentgeltliches) Auftragsverhältnis wird vermutet, Art. 21, Art. 394 ff. OR Kein System der Güterstände wie im Eherecht Gütertrennung Besondere Vermögensregelung für den Fall der Auflösung der Partnerschaft: Vermögensvertrag, Art. 25 Errungenschaftsbeteiligung Ehescheidung: Auflösung des Güterstandes, Art. 204 Rücknahme des Eigentums Art. 205 Abs. 1, Schuldenbegleichung Art. 205 Abs. 3, Vorschlagsberechnung Art. 207 ff., Verteilung des Vorschlags Art. 250 Bei Gütertrennung: nur Rücknahme der Vermögenswerte und Schuldenregelung Eingetragene Partnerschaft: Mit Vermögensvertrag nach Art. 25 : Abrechnung nach den Bestimmungen des Eherechts über die Errungenschaftsbeteiligung nach Art , Teilung der beruflichen Vorsorge, Art. 33 Vorsorge treffen, solange die Urteilsfähigkeit noch besteht: Testament ( 18 J. + urteilsfähig, Art. 467 ) Erbvertrag (Erbvertragsfähigkeit, Mündigkeit und Urteilsfähigkeit, Art. 468 ) Eingeschränkte Verfügungsfreiheit aufgrund der Pflichtteile, Art. 471, Art. 457 ff, Art. 462 Eigene Vorsorge treffen, nach neuem Erwachsenenschutzrecht: - Vorsorgeauftrag, 360 ff. n (Personen-, Vermögensvorsorge, Vertretung im Eingetragene Paare werden erbrechtlich den Ehepaaren gleichgestellt: gesetzliches Erbrecht Art. 470 Abs. 1, Pflichtteil Art. 471 Güterrecht und Erbrecht: Vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung ist die güterrechtl. Auseinandersetzung durchzuführen I
2 Im Gegensatz zur Gütergemeinschaft (Art. 652 ff. ) haben die Errungenschaftsbeteiligun g und vertr. Gütertrennung grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten während der Dauer des Güterstandes. Auskunftspflicht über Einkommen, Vermögen und Schulden: Art. 170 Abs. 1 Gütergemeinschaft als Güterstand nicht wählbar Auskunftspflicht über Einkommen, Vermögen und Schulden: Art. 16 Abs. 1 Konkubinatsauflösung: Nach vertraglicher Regelung, bei Fehlen, gesellschaftsrechtliche Regeln prüfen. Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ehe, entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnern und zwischen den Geschiedenen, Art. 31, Art. 120 Abs. 2 Rechtsverkehr) - Patientenverfügung (Art. 370 ff. n) Unterhalt Unterhaltspflicht der Eltern: Art. 276 ff. Beistand für das aussereheliche Kind: Art. 309 Ausbildungsunterhalt: Art. 277 Abs. 2 Umfang Befreiung: Art. 276 Abs. 3 (Bsp. Anrechnung Lohn, Erträge aus dem Kindesvermögen Art. 319 Abs. 1 ) Keine (unmittelbare) gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber Konkubinatspartnern; vertragliche oder faktische Unterhaltszahlungen möglich. (zur indirekten Beistandspflicht nach BGer s. BGE 106 III 11 E. 3; 109 III 101, E. 2; 129 I 1, E ; BGE 130 III 765, E. 2.4) Kinder: Unterhaltspflicht, Art. 276 ff. Bei Tod des unterhaltsleistenden Konkubinatspartners: Versorgerschaden, Art. 45 Gemeinsames Sorgen für Familienunterhalt; Beiträge in Form von Geldleistungen, Besorgen des Haushaltes, Kinderbetreuung oder Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen, Art. 163 Beitrag zur freien Verfügung für den haushaltsführenden Ehegatten, Art. 164 Beiträge für ausserordentliche Leistungen, Art. 165 Bei Streitigkeiten betreffend Unterhaltsbeiträgen: - Festsetzung Geldbeiträge durch den Gemeinsames Sorgen für den Gemeinschaftsunterhalt, Art. 13 Solidarische Haftung für Haushaltsschulden Art. 15 Kein Betrag zur freien Verfügung Kein Beitrag für ausserordentliche Leistungen Bei Streitigkeiten betreffend Unterhaltsbeiträgen: - Festsetzung Geldbeiträge durch das Ehescheidung: Allenfalls Ehegattenunterhalt, Art. 125 Abs. 1 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft: Unterhaltsanspruch für den Partner, der aufgrund der vereinbarten Aufgabenteilung während der Partnerschaft seine Erwerbstätigkeit einschränken musste, Art. 34 Abs. 2, Unterhaltsanspruch bei Bedürftigkeit und Zumutbarkeit der Leistungserbringung, Art. 34 Abs. 3 Konkubinatsauflösung: Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung lediglich für das Kind (Unterhaltspflicht Eltern, Art. 276 ff. ) Verwandtenunterstützung Art. 328 ff. Anspruch auf Unterhalt während eines Monats für den (gesetzlichen oder eingesetzten) Erben, wenn er mit dem unterhaltszahlenden Erblasser im gleichen Haushalt zusammen lebte, Art Konkubinatspartner: nein, da nicht gesetzlicher Erbe Art. 457 ff. II
3 Abs. 3 OR Allenfalls auch bei Unfall des unentgeltlich haushaltführenden Konkubinatspartners: sog. Haushaltschaden Art, 42 Abs. 2 OR Eheschutzrichter, Art Möglichkeit der Anweisung an die Schuldner durch den Eheschutzrichter, Art. 177 Gericht, Art. 13 Abs. 2 - Möglichkeit der Anweisung an die Schuldner durch das Gericht, Art. 13 Abs. 3 Wohnung Keine besonderen Bestimmungen im Mietrecht Verfügungen über die Familienwohnung: nur gemeinsam, Art. 169, Art. 266m 266o OR Kündigung und Ansetzung Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung zwingend an beide Ehegatten separat, Art. 266n OR Verfügungen über die Familienwohnung: nur gemeinsam, Art. 14 Abs. 1, Art. 266m 266o OR Kündigung und Ansetzung Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung zwingend an beide Ehegatten separat, Art. 266n OR Eheschutz: Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2, Zuweisung der Familienwohnung nach Nutzen Aufhebung des Zusammenlebens: 17 Abs. 2 b, Zuweisung der Familienwohnung nach Nutzen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft: Gericht kann die gemeinsame Wohnung einer Person allein zuteilen, Art. 32 Ehescheidung: Zuteilung der Wohnung bei wichtigen Gründen, Art. 121 Abs. 1, bei Alleineigentum: Art. 121 Abs. 3 befristetes Wohnrecht gegen Entschädigung, bei Miteigentum: ungeteilte Zuweisung bei überwiegendem Interesse gegen Entschädigung (Art. 205 Abs. 2, Art. 245, Art. 251 ) Tod des Mieters: Art. 266i OR, Möglichkeit der ausserordentlichen Kündigung durch die Erben (allenfalls mit Zustimmung Art. 266m ff. OR) Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Partner: Art. 612a, erbrechtliche Teilungsvorschrift. ehegüterrechtliche Teilungsregeln: Art. 219 und 244 Ausgleich finanzieller Belastung durch das Kind: - Kinderzulage bis zum vollendeten 16. Altersjahr. Ausgleich finanzieller Belastung durch das Kind: - Ausbildungszulage ab 16 J. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum Konkubinatspartner wird im i.d.r. gleichgestellt mit einer alleinstehenden Person Folgen für das z.b.. - AHV/IV- Plafonierung (Art. 35 AHVG, Art. 36 IVG), die Summe der beiden Altersrenten Im einer Ehe gleichgestellt Erhaltung Vorsorgeschutz bei Ehescheidung: Art. 22 ff. FZG, Art. 122 ff., Art. 141 f. / sinngemäss bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft: Art. 22d FZG, Art. 33 Altersrente Art. 14 BVG, Art. 21 AHVG, Zusatzrente Art. 22bis AHVG Invalidität Art. 23 BVG, Art. 4 IVG Witwen/Witwerrente Art. 18 ff. BVG, Art. 23 ff. AHVG, Art. 28 ff. UVG Witwen/Witwerrente für Eingetragene III
4 Art. 3 Abs. 1 FamZG -Kantonal: evt. Geburts- und Adoptionszulagen Art. 3 Abs. 3 FamZG -Mutterschaftsentschädigung: Art. 16b EOG Waisenrente Art. 20 BVG, Art. 25 AHVG, Art. 30 UVG Hilflosenentschädigung Art. 42 bis IVG Kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen Art. 6 ELG (Mindestalter 16 J.) Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen Art. 13 IVG vollendeten 25. Altersjahr, Art. 3 Abs. 2 FamZG. Bei Erwerbsunfähigkeit: Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Art. 3 Abs. 1 FamZG. (doppelte AHV statt 150% der Einzelrente) beträgt max. 150% des Höchstbetrages der Altersrente - Anspruch auf Hinterlassenenrente (Art. 23 ff. AHVG) Bei Scheidung: erste Säule (AHV/IV9 Ehegattensplitting nach AHVG zweite Säule (berufliche Vorsorge) Vorsorgeausgleich, Aufteilung der während der Ehe akkumulierte Austrittsleistung nach FZG, dazu Art. 122 ff. Dritte Säule (freiwillige Vorsorge) Stehen unter den Regeln des Güterrechts, d.h. güterrechtliche Auseinandersetzung Hilflosenentschädigung Art. 42 IVG, Art. 43bis AHVG, Art. 26 UVG Kinderrente Art. 25 BVG, Art. 22ter AHVG Ergänzungsleistungen Art. 4 ELG Krankheit KVG Altersrentenversicherung VVG Partner; gleiche Stellung wie ein Witwer Art. 19a BVG Anspruch Kind Art. 28 UVG Geschiedene Ehegatten Anspruch auf Witwe/Witwerrente Art. 24a AHVG, Art. 33 UVG Ansprüche der Hinterbliebenen gemäss Art. 18 ff BVG stehen ausserhalb des Erbrechts (vgl. BGE 129 III 305, BGE 131 V 27) Zuschlag für verwitwete Bezüger von Altersrenten Art. 35bis AHVG Ergänzungsleistungen für den Witwen Art. 4 Abs. 1 a und Abs. 1 b Ziffer 2 ELG Haftung der Erben für zu leistende Beiträge an die AHV Art. 43 AHVV Risikolebensversicherun g VVG Steuern Direkte Bundessteuer, Einkünfte von Selbständige Besteuerung für keine besonderen Verhältnisse bei der Zusammenrechnen beider Einkommen, Art. 9 gleiche Stellung wie Ehepaar, Art. 9 Abs. 1bis Trennung/Scheidung/Auflösung oder Trennung der eingetragenen Partnerschaft im Verlauf der Steuerperiode: getrennte Besteuerung/ Steuerpflicht endet mit dem Tode, Art. 8 Abs. 2 IV
5 Kindern werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet, Art. 9 Abs. 2 DBG Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Art. 9 Abs. 2 DBG Einkommenssteuer Im Bereich kantonal geregelter Erbschaftsund Schenkungssteuer meistens schlechter gestellt als Ehepaare, dafür lebzeitig Progressionsvorteil durch Individual-besteuerung Abs. 1bis DBG. Steuerliche Heiratsstrafe in Bezug auf die Einkommenssteuer, Reform Familienbesteuerung im Gange. DBG Eingetragene Paare sollen den Ehegatten im Steuerrecht gleichgestellt werden separate Steuererklärung ab und inkl. dieser Steuerperiode DBG Einkommen Erbengemeinschaft Art. 10 DBG V
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