Kaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes VK 2 78/07. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren des ...

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes VK 2 78/07. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren des ..."

Transkript

1 BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 2 78/07 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren des... - Antragsteller - gegen... - Antragsgegnerin Beigeladene zu Beigeladene zu 2. - wegen der Vergabe von "Maßnahmen zur Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen nach 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 48 SGB III, Vergabe-Nr...., Lose 8 und 9, hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch den Vorsitzenden Direktor beim Bundeskartellamt Burchardi, den hauptamtlichen Beisitzer Regierungsdirektor Sturhahn und den ehrenamtlichen Beisitzer Reetz am 6. August 2007 im schriftlichen Verfahren beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller. Die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen ihre Kosten selbst. Gründe

2 - 2 - A. Die Antragsgegnerin (Ag) hat die o.g. Maßnahmen ausgeschrieben und in den Verdingungsunterlagen u.a. die Einreichung eines Konzeptes gefordert, dessen Umfang sieben Seiten nicht ü- bersteigen soll, wobei die Überschreitung der Seitenzahl jedoch nicht zum Ausschluss führe. Dem eingereichten Konzept kommt für die Bewertung des Angebots maßgebliche Bedeutung zu, denn die Ag hat insoweit Folgendes festgelegt: A.8 Prüfung und Wertung der Angebote Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche Anforderungen nach diesen Verdingungsunterlagen erfüllen. Die Auswahl des Auftragnehmers erfolgt für jedes Los getrennt. Die preisliche Bewertung erfolgt auf Grundlage des im Los- und Preisblatt (E.1) eingetragenen Preises. Der Bieter verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers die Kalkulation unverzüglich offen zu legen. Eine nachträgliche Preisverhandlung ist ausgeschlossen. Die Bewertung des Konzeptinhaltes wird anhand der in der Bewertungsmatrix (B.4) aufgeführten Kriterien vorgenommen. Für die Bewertung der Konzepte gelten ausschließlich folgende vier Bewertungsstufen: 0 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht nicht den Anforderungen. 1 Punkt: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen. 2 Punkte: Das Leistungsangebot des Bieters entspricht den Anforderungen. 3 Punkte: Das Angebot des Bieters ist der Zeilerreichung in besonderer Weise dienlich. Ein Konzept wird mit 0 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen nicht erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich nicht schlüssig dargestellt wurde. Dies gilt auch, wenn die Anforderungen lediglich stichpunktartig ohne weitere konzeptionelle Ausführungen wiederholt werden. Außerdem wird ein Konzept mit Null Punkten bewertet, wenn es im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme keinen Erfolg verspricht. Ein Konzept wird mit 1 Punkt bewertet, wenn die genannten Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt sind oder die Konzeption inhaltlich Unschärfen aufweist, die Konzeption der Maßnahme aber insgesamt eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Ein Konzept wird mit 2 Punkten bewertet, wenn die genannten Anforderungen erfüllt sind und die Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist sowie im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme Erfolg verspricht. Ein Konzept wird mit 3 Punkten bewertet, wenn die Konzeption der Zielerreichung in besonderer Weise

3 - 3 - (z.b. kreative Ideen) dienlich ist und dies in der Konzeption inhaltlich schlüssig dargestellt ist. Die Bewertungsmatrix besteht aus Wertungsbereichen, die jeweils Wertungskriterien enthalten. Sowohl die einzelnen Wertungskriterien als auch die einzelnen Wertungsbereiche sind gewichtet und mit Relevanzfaktoren versehen (Spalten 4 und 7 der Bewertungsmatrix). Die Gewichtung spiegelt die jeweilige Bedeutung der Wertungskriterien innerhalb des Wertungsbereiches sowie der Wertungsbereiche untereinander wider. Die Leistungspunkte eines Wertungsbereiches werden wie folgt ermittelt: 1. Die erzielten Wertungspunkte des Wertungskriteriums werden mit dem jeweiligen Relevanzfaktor (Spalte 4) multipliziert Aus der Summe der Produkte aller Wertungskriterien eines Wertungsbereiches, dividiert durch die Summe der Relevanzfaktoren wird der gewichtete Mittelwert gebildet und mit 100 multipliziert (Spalte 6). Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen. Der so ermittelte Wert kann maximal 300 betragen. 2. Die Leistungspunkte eines Wertungsbereiches ergeben sich aus der Multiplikation des gewichteten Mittelwertes (Spalte 6) mit dem 2. Relevanzfaktor (Spalte 7). Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen. Die Summe der Leistungspunkte eines Loses ergibt sich aus der Addition der Leistungspunkte aller Wertungsbereiche. Bei den Wertungskriterien I.1, I.3, II.1 und II.3 führt eine Bewertung mit 0 Punkten bei einem dieser Kriterien zum Ausschluss des Angebotes. Angebote, bei denen die Summe der Punkte nicht mindestens 85 Prozent der Gesamtpunktzahl beträgt, welche bei durchgängiger Bewertung in der Wertungsstufe 2 Punkte entspricht den Anforderungen erreicht wird, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Nach Beurteilung der Qualität und des Los-Gesamtpreises erfolgt die Auswahl des Angebotes, das den Zuschlag zur Durchführung des Loses erhalten soll. Auszuwählen ist das Angebot, das unter Berücksichtigung aller Umstände am wirtschaftlichsten ist. Die Bewertung der Angebote erfolgt unter analoger Anwendung der Unterlage für Ausschreibungen und Bewertungen von IT-Leistungen in der 4. Fassung, Stand: November 2003 (UfAB III), in der erweiterten Richtwertmethode. Im Schritt 1 wird die Kennzahl für das Leistungs-Preis-Verhältnis ermittelt: Kennzahl für das Leistungs-Preis-Verhältnis = Gesamtsumme der Leistungspunkte * 100 Los-Gesamtpreis Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen. Im Schritt 2 wird ein Wert als Korridor aus der Kennzahl des führenden Angebotes und einer weiteren Kennzahl, die sich aus der Kennzahl des führenden Angebotes minus 10 Prozent ergibt, ermittelt. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen. Im Schritt 3 werden alle Angebote ermittelt, die innerhalb des Kennzahlkorridors liegen (inklusive der Randwerte). Diese Angebote werden zunächst als gleichwertig betrachtet. Entscheidungskriterium innerhalb dieser Gruppe ist die höchste Leistungspunktzahl, die in der Summe bei den Wertungskriterien I.1,

4 - 4 - I.3, II.1 und II.3 in der Spalte 5 der Bewertungsmatrix erzielt wird. Der nach dieser Vorgehensweise wirtschaftlichste Bieter erhält den Zuschlag. Bei identischen Leistungspunktzahlen im Entscheidungskriterium greift das preisgünstigere Angebot. Bei identischen Ergebnissen erfolgt eine Auslosung. Der ASt reichte fristgerecht ein Angebot für die Lose 8 und 9 ein. Sein Konzept, das für jedes Los 8 ca. 7,5 Seiten, für das Los 9 ca. 6,5 Seiten umfasste, erhielt dabei nicht durchweg zwei Punkte, sondern wurde seitens der Ag hinsichtlich der nachstehenden Kriterien schlechter bewertet: Losnummer 8 Bewertungsmatrix 48 SGB III TM Module Wertungsbereiche I Übergreifende Integrationsstrategie (Gewichtung: 50%) II Durchführungsqualität (Gewichtung: 50%) Wertungskriterien 1. Verankerung/ Vernetzung im regionalen Beschäftigungsmarkt (Arbeits-, Ausbildungs- und Existenzgründermarkt) bzw. Strategien, diese kurzfristig, spätestens bis zum Maßnahmebeginn zu erlangen, um die Zielsetzung der Maßnahme zu erreichen Erläuterung der Kontaktstrukturen bzw. wie diese erreicht werden sollen zu: örtlichen Betrieben örtlichen Verbänden sonstigen Einrichtungen (z.b. Beratungsstellen, Schulen, Vereine, Einrichtungen zur Unterstützung von E- xistenzgründern etc. Benennung der maßgeblichen Partner und die jeweiligen Art der Zusammenarbeit. 2. Berücksichtigung aktueller Entwicklungen auf dem regionalen Beschäftigungsmarkt bei der Durchführung der Maßnahmen Wie erfolgt die Marktbeobachtung und Analyse? Wie erfolgt der interne Informationsaustausch unter dem an der Maßnahmedurchführung beteiligten Personal? Wie fließen diese Informationen in die Maßnahme ein? 1. Qualitätsmanagement: Personal Sicherstellung der Schulung der Teilnehmer nach verbindlichen Qualitätskriterien und einheitlichen Durchführungskonzepten Sicherstellung einer reibungslosen und nahtlosen Zusammenarbeit des eingesetzten Personals innerhalb einer Maßnahme (inhaltliche Abstimmung) Exemplarische Darstellung bezogen auf eine Maßnahme des Loses, wie bei kurzfristigem Ausfall der Lehrkraft/ des Ausbilders (eine Stunde vor Unterrichtsbeginn) die Schulung der Teilnehmer sichergestellt werden soll. Punk te (0-3) Begründung (bei Bewertung mit 0, 1 oder 3) -k. Ausgaben zu Kontakten zu Betreuungsund Beratungseinrichtungen wie Drogen-, Sucht- und Schuldnerberatung zu Hilfestellung im konkreten Grenzfällen bei dem T/V Ergebnis der AM-Analyse mit der konkreten Schlussfolgerung für die Maßnahme fehlt k. Ausgaben zu Lehrkräften des Baubereiches, es werden nur Lehrkräfte im Holzbereich benannt

5 Teilnehmerorientierte Maßnahmedurchführung Das Durchführungskonzept inklusive des Methodeneinsatzes bei der Durchführung der Maßnahme flexibel auf die Teilnehmerstruktur der Klassen (Kenntnisse, Arbeitszeitrahmen, ggf. Zielgruppe, ggf. Themenblöcke etc.) angepasst wird. Schilderung der Vorgehensweise anhand eines konkreten Beispiels bezogen auf eine Maßnahme des Loses Auch bei heterogenen Klassen die individuellen Defizite der Teilnehmer berücksichtigt und aufgearbeitet werden (schlüssige Darstellung des Lehrkräfteeinsatzes im Hinblick auf die Gruppe). Schilderung der Vorgehensweise anhand eines konkreten Beispiels bezogen auf eine Maßnahme des Loses. Ausführliche Aussagen werden insbesondere zu Maßnahmen, die Module der Kenntnisvermittlung beinhaltet, erwartet. ggf. welche zusätzlichen Maßnahmeinhalte von max. 10 Prozent der Moduldauer angeboten werden (optional) 1 -konkrete Aussagen zum Bewerbertraining fehlen -k. ausführliche Darstellung wie das Modul Kenntnisvermittlung umgesetzt werden soll Bewertungsmatrix 48 SGB III TM Module Losnummer 9 Wertungsbereiche I Übergreifende Integrationsstrategie (Gewichtung: 50%) II Durchführungsqualität (Gewichtung: 50%) Wertungskriterien 1. Verankerung/ Vernetzung im regionalen Beschäftigungsmarkt (Arbeits-, Ausbildungs- und Existenzgründermarkt) bzw. Strategien, diese kurzfristig, spätestens bis zum Maßnahmebeginn zu erlangen, um die Zielsetzung der Maßnahme zu erreichen Erläuterung der Kontaktstrukturen bzw. wie diese erreicht werden sollen zu: örtlichen Betrieben örtlichen Verbänden sonstigen Einrichtungen (z.b. Beratungsstellen, Schulen, Vereine, Einrichtungen zur Unterstützung von E- xistenzgründern etc. Benennung der maßgeblichen Partner und die jeweiligen Art der Zusammenarbeit. 3. Teilnehmerorientierte Maßnahmedurchführung Das Durchführungskonzept inklusive des Methodeneinsatzes bei der Durchführung der Maßnahme flexibel auf die Teilnehmerstruktur der Klassen (Kenntnisse, Arbeitszeitrahmen, ggf. Zielgruppe, ggf. Themenblöcke etc.) angepasst wird. Schilderung der Vorgehensweise anhand eines konkreten Beispiels bezogen auf eine Maßnahme des Loses Auch bei heterogenen Klassen die individuellen Defizite der Teilnehmer berücksichtigt und aufgearbeitet werden (schlüssige Darstellung des Lehrkräfteeinsatzes im Hinblick auf die Gruppe). Schilderung der Vorgehensweise anhand eines konkreten Beispiels bezogen auf eine Maßnahme des Loses. Ausführliche Aussagen werden insbesondere zu Maßnahmen, die Module der Kenntnisvermittlung beinhaltet, erwartet. ggf. welche zusätzlichen Maßnahmeinhalte von max. 10 Prozent der Moduldauer angeboten werden (optional) Punk te (0-3) 1 1 Begründung (bei Bewertung mit 0, 1 oder 3) -k. konkreten Ausgaben zu Kontakten mit Einrichtungen der Beratungs- und Betreuungseinrichtung. Wie Schuldner-, Drogen-, Suchtberatung zur intensiven sozialen Betreuung der T/V -k. konkrete Schilderung wie die Module der Kenntnisvermittlung im Bereich EDV + Verkauf umgesetzt werden sollen, damit auch keine Schilderung anhand eines konkreten Beispiels.

6 - 6 - Gemäß 13 VgV teilte die Ag dem ASt mit Schreiben vom 20. Juni 2007 mit, dass seine Angebote für die Lose 8 und 9 nicht berücksichtigt werden sollten, da sie nicht die in den Verdingungsunterlagen geforderten Mindestanforderungen erfüllten und nicht 85 % der Leistungspunkte erreichten, die sich ergeben, wenn alle Wertungskriterien durchgängig mit 2 Punkten bewertet werden. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag für das Los 8 auf das Angebot des Beigeladenen zu 1. zu erteilen, den Zuschlag für Los 9 solle die Beigeladene zu 2. erhalten. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 rügte der ASt, nach dessen Auffassung die Beurteilung seiner Angebote für die beiden Lose fehlerhaft ist, erfolglos diese beabsichtigten Vergabeentscheidungen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007, eingegangen bei der Vergabekammer am 2. Juli 2007, hat der ASt bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Ag am 3. Juli 2007 zugestellt. Der ASt ist der Auffassung, hinsichtlich des Kriteriums Verankerung/Vernetzung im regionalen Beschäftigungsmarkt könne die fehlende Nennung von Kontakten zu Schuldner-, Drogen- und Suchtberatungsstellen keine Bewertung in den Losen 8 und 9 mit weniger als zwei Punkten rechtfertigen. Diese Beratungseinrichtungen seien in dem Wertungskriterium nur beispielhaft unter den sonstigen Stellen genannt worden. Da der ASt Kontakte zu den ebenfalls beispielhaft aufgeführten Schulen genannt habe, erfülle er die Anforderung und müsse zwei Punkte erhalten. Dass die Ag besonderen Wert auf den Kontakt zu Beratungsstellen lege, sei aus der Formulierung des Kriteriums nicht ersichtlich und verschärfe daher die Anforderungen in einer für den Bieter nicht voraussehbaren Weise. Die Ag habe deshalb einen falschen Bewertungsmaßstab angelegt. Gleiches gelte hinsichtlich des Kriteriums I.2. in Los 8. Der ASt habe insoweit ausreichend dargelegt, wie er aktuelle Entwicklungen auf dem regionalen Beschäftigungsmarkt berücksichtigen wolle. Eine Arbeitsmarktanalyse sei in der Beschreibung des Kriteriums nicht gefordert worden. Bei Los 9 habe der ASt im Kriterium I.2 für eine gleichlautende Beschreibung nicht nur einen, sondern zwei Punkte erhalten, was angemessen sei. Bezüglich des Qualitätsmanagements Personal (Kriterium II.1) verlange die Ag in ihrer Bewertung zu Unrecht Aussagen zu den Qualifikationen des eingesetzten Personals. Der ASt habe mit der Angebotsabgabe zugesichert, über das erforderliche Personal zu verfügen bzw. rechtzeitig Einstellungen vorzunehmen. Weitere Angaben im Konzept seien hierzu ausweislich des Teils B der Verdingungsunterlagen nicht erforderlich. Eine Bewertung mit zwei Punkten statt des vergebenen einen Punktes

7 - 7 - sei deshalb angemessen. Hinsichtlich des Kriteriums II. 3 verdiene der ASt wenigstens zwei Punkte, denn es treffe schlichtweg nicht zu, dass konkrete Aussagen zum Bewerbertraining fehlten. Selbst eine Bewertung mit drei Punkten wäre nach Ansicht des ASt vertretbar. Eine Darstellung des Durchführungskonzeptes sei ausdrücklich nicht verlangt gewesen. Der ASt beantragt: 1. Der Ag aufzugeben, eine Neubewertung des Angebots des ASt vorzunehmen; 2. der Ag die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; 3. Einsicht in die Vergabeakten. Die Ag beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Nach Auffassung der Ag ist der Nachprüfungsantrag unbegründet. Sie habe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Beim Kriterium I.1 der Lose 8 und 9 hätte der ASt nach Ansicht der Ag die besonderen Bedürfnisse der Zielgruppe der Maßnahme berücksichtigen müssen. Zu diesen Bedürfnissen gehörten über die Unterstützung der Selbstsuche und die Kenntnisvermittlung hinaus Beratungsangebote zu finanziellen Schwierigkeiten und nicht selten auch Drogenproblemen. Hinsichtlich des Kriteriums I.2 im Los 8 sei die Bewertung mit nur einem Punkt gerechtfertigt, weil der ASt nur allgemeine Aussagen zum regionalen Beschäftigungsmarkt gemacht habe, die weder los- noch berufsbezogen seien und auch nicht erkennen ließen, wie der Transfer in die Maßnahme erfolgen solle. Im Kriterium II.1 des Loses 8 habe der ASt mit Recht nur einen Punkt erhalten, da sich Konkretisierungen zum Thema Qualitätssicherung lediglich auf das Berufsfeld Holz bezogen hätten, während eine Abstimmung der Kenntnisvermittlung nach einheitlichen Qualitätskriterien über die Grenzen der Berufsfelder hinaus nicht dargestellt worden sei. Ebenso fehle es an einer Darstellung der maßnahmenübergreifenden Qualitätssicherung Los 8 umfasse schließlich zwei Maßnahmen unterschiedlichen Inhalts -, so dass konzeptionelle Defizite vorlägen. Bezüglich des Kriteriums der teilnehmerorientierten Maßnahmedurchführung in den Losen 8 und 9 vermisst die Ag eine stärkere Konkretisierung und die in der Beschreibung des Kriteriums geforderte beispielhafte Darstellung. Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 sind die Bg zu 1. und zu 2. zu dem Nachprüfungsverfahren hinzugezogen worden. Sie haben keine Stellungnahme abgegeben.

8 - 8 - Die Vergabekammer hat gemäß 112 Abs. 1 S. 3, 1. Fall GWB mit Zustimmung aller Beteiligten von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und nach Lage der Akten entschieden. Dem ASt wurde unter Beachtung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen teilweise Einsicht in die Vergabeakten gewährt. Auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verfahrensakte der Vergabekammer wird ergänzend Bezug genommen. B. Der zulässige Nachprüfungsantrag ist unbegründet. I. Der Nachprüfungsantrag ist statthaft. Die Rüge wurde unverzüglich erhoben, und nach dem Vortrag des ASt ist nicht auszuschließen, dass ihm aufgrund eines Vergabefehlers ein Schaden droht, so dass auch seine Antragsbefugnis zu bejahen ist. II. Der Antrag ist jedoch sowohl hinsichtlich des Loses 8 als auch bezüglich des Loses 9 unbegründet. Soweit die Ag ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat, hat dies nicht zu einem Schaden des ASt geführt. 1. a) Der Ag beanstandet hinsichtlich des Loses 8 allerdings zu Recht, dass die Ag im Kriterium I.2 das Fehlen einer Arbeitsmarktanalyse mit den konkreten Schlussfolgerungen für die Maßnahme als Grund für die Bewertung mit nur einem Punkt angeführt hat. aa) Ein Beurteilungsfehler folgt insoweit zwar nicht bereits daraus, dass gleichlautende Ausführungen des ASt im gleichen Kriterium des Loses 9 zwei Punkte erhalten haben. Es ist kennzeichnend für einen Beurteilungsspielraum, dass grundsätzlich mehrere rechtmäßige Bewertungen eines Sachverhaltes denkbar sind. Selbst der Umstand, dass dieselben beiden Beurteiler im vorliegenden Fall gleichlautende Darlegungen im Los 8 einerseits und im Los 9 andererseits unterschiedlich beurteilt haben,

9 - 9 - belegt nicht, dass der Beurteilungsspielraum überschritten wurde, denn der Wettbewerb spielt sich innerhalb eines Loses ab, so dass die unterschiedliche Qualität der konkurrierenden Angebote sich in einer abweichenden Bewertung ähnlicher oder gleicher Angebotselemente niederschlagen kann. Zudem gibt eine unterschiedliche Beurteilung für sich genommen noch keinen Aufschluss darüber, ob die höhere oder niedrigere Bewertung sollte eine von beiden fehlerhaft sein zutrifft. bb) Die Ag hat ihren Beurteilungsspielraum jedoch dadurch überschritten, dass sie bei Los 8 einen unzutreffenden Beurteilungsmaßstab angelegt hat, indem sie ausweislich des Bewertungsbogens eine konkrete Arbeitsmarktanalyse und die Herleitung von Folgen aus dieser Analyse für die in Rede stehende Maßnahme gefordert hat. Eine solche Anforderung ist durch den Text des Wertungskriteriums, an dem sich der Bieter orientieren muss, nicht gedeckt. Dieser ist vielmehr dahin zu verstehen, dass lediglich methodisch-konzeptionelle und organisatorische Ausführungen darüber zu machen waren, wie die Marktbeobachtung und Analyse erfolgen soll, wie die Informationen zwischen den beteiligten Personen ausgetauscht werden und wie sie in die Maßnahme einfließen. Die von dem Vermerk der Beurteiler auf dem Bewertungsbogen abweichende Begründung der Ag im Schriftsatz vom 17. Juli 2007 trägt dem Einwand des ASt nur scheinbar Rechnung. Denn dem Zugeständnis der Ag, dass eine Arbeitsmarktanalyse nicht durchgeführt werden musste, widerspricht die nachfolgende Aussage, dass aus dem Konzept des ASt nicht ersichtlich gewesen sei, ob die Entwicklungen am regionalen Beschäftigungsmarkt richtig wahrgenommen werden und entsprechende Schlussfolgerungen durch den ASt bei Durchführung der Maßnahme getroffen worden wären. Dies kann dem Bieter aber nur dann bescheinigt werden, wenn eine richtige Wahrnehmung stattgefunden hat und richtige Schlussfolgerungen gezogen und dargestellt werden, also eine konkrete Analyse erfolgt ist, die gerade nicht gefordert war. Die gegebenen Begründungen tragen daher keine Bewertung mit nur einem Punkt. Dafür, dass drei Punkte hätten gegeben werden müssen, ist allerdings ebenfalls nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. b) Die Bewertung des Angebots des ASt für Los 8 im Kriterium Qualitätsmanagement Personal (II.1) erscheint mit der von den Bewertern niedergelegten Begründung ebenfalls nicht überzeugend. Denn soweit die Bewerter bemängeln, dass der ASt keine Angaben zu

10 den Lehrkräften des Baubereichs gemacht, sondern nur solche im Holzbereich genannt habe, verweist der ASt zu Recht darauf, dass nach der Beschreibung des Kriteriums überhaupt keine Lehrkräfte benannt zu werden brauchten. Dass die nur beispielhaft erfolgte Nennung von Lehrkräften aus dem Holzbereich keine Abwertung rechtfertigt, trifft daher zu. Soweit die Ag im Nachprüfungsverfahren nunmehr darauf abstellt, dass aus dem Konzept des ASt die unterschiedlichen Ausprägungen der Berufsbereiche Holz und Bau in Bezug auf die Sicherstellung einer reibungslosen und nahtlosen Zusammenarbeit des eingesetzten Personals nicht hervorgingen, mag dies zwar für sich betrachtet zutreffen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Gesichtspunkt bei der Beurteilung des Angebots der Bg zu 1., die insoweit zwei Punkte erhalten hat, ohne auf diesen Aspekt einzugehen, von Bedeutung gewesen wäre. c) Selbst wenn der ASt auch in Los 8 bezüglich der Kriterien I.2 und II.1 jeweils 2 Punkte erhalten hätte, wie dies bei Los 9 der Fall war, so bliebe dies indes für das Wettbewerbsergebnis ohne Bedeutung. Denn weitere Beurteilungsfehler liegen nicht vor. Die Bg zu 1. hat bis auf die Kriterien II.2 und II.3, die mit je einem Punkt beurteilt wurden, durchweg zwei Punkte erhalten und das preisgünstigere Angebot unterbreitet. Sie weist daher in jedem Fall das bessere Preis-Leistungs-Verhältnis auf. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beurteilung des Angebots des ASt hinsichtlich des Kriteriums I.1 zu schlecht wäre und zugleich das Kriterium II.3 eine bessere Bewertung als bei der Bg. zu 2. erforderte. Beide Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. aa) Die Einschätzung der Ag, das Kriterium I.1 im Angebot des ASt verdiene lediglich mit einem Punkt bewertet zu werten, lässt Beurteilungsfehler nicht erkennen. Die Ag hat unwidersprochen dargelegt, dass für die in Rede stehende Teilnehmergruppe häufig ein Kontakt zu Schuldner- und/oder Suchtberatungsstellen erforderlich ist. Wenn die ASt in ihren Ausführungen zu diesem Kriterium nicht hierauf eingeht, weil sie entweder keine Partner in diesem Bereich hat oder diese nicht als maßgeblich einstuft, so erscheint es durchaus vertretbar, hierin ein Defizit des Angebots zu sehen, das der Zuerkennung von mehr als einem Punkt entgegensteht. Die Ag war entgegen der Ansicht des ASt nicht etwa verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass Kontakte zu solchen Beratungseinrichtungen angegeben werden müssten. Sie hatte diese Einrichtungen beispielhaft in der Beschreibung des Kriteriums aufgeführt, und es lag gerade in der konzeptionellen

11 Verantwortung des Bieters, von den in Frage kommenden Kontaktstellen die aus seiner Sicht wesentlichen zu benennen. Dass Schuldner- und Suchtberatungsstellen trotz der besonderen Zusammensetzung der Teilnehmergruppe ausweislich seines Angebots für den ASt nicht dazu gehören, durfte die Ag deshalb durchaus als konzeptionellen Nachteil werten. Einen unzutreffenden Beurteilungsmaßstab hat sie diesbezüglich nicht zugrunde gelegt. bb) Hinsichtlich des Kriteriums II.3 teilnehmerorientierte Maßnahmedurchführung hat die Ag ihren Beurteilungsspielraum ebenfalls nicht überschritten. Sie bemängelt insoweit die wenig konkrete Darstellung, insbesondere das Fehlen des in der Beschreibung des Wertungskriteriums geforderten konkretisierenden Beispiels bezogen auf eine Maßnahme des Loses. Die Darstellung seitens des ASt ist zwar, im Verhältnis zum Gesamtumfang des Konzepts, recht ausführlich, doch eher allgemein gehalten. Eine Darstellung eines maßnahmebezogenen Beispiels enthalten die Ausführungen nicht. Wenn die Ag dies punktmindernd berücksichtigt, kann dies angesichts der Formulierung des Wertungskriteriums weder überraschen noch als sachlich nicht gerechtfertigt betrachtet werden. Die fehlende Konkretisierung anhand eines auf die Maßnahme bezogenen Beispiels führte im Übrigen auch bei der Bg zu 1. zur Bewertung des Kriteriums II.3 mit nur einem Punkt. Die Ag hat den von ihr gebildeten Maßstab insoweit gleichmäßig angewandt. Angesichts des zu B II 1 c Gesagten haben die oben unter B II 1 a und b aufgeführten Bedenken somit keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Zuschlag bezüglich des Loses Hinsichtlich des Loses 9 liegt bereits kein Beurteilungsfehler vor, jedenfalls aber droht dem ASt auch hier kein Schaden. Entgegen der nicht überzeugenden Bewertung im Rahmen des Loses 8 hat der ASt bei Los 9 jeweils zwei Punkte in den Kriterien I.2 und II.1 erhalten. Soweit der ASt sich auch bei Los 9 gegen die Bewertung des Kriteriums I.1 (Verankerung/Vernetzung im regionalen Beschäftigungsmarkt) und II.3 (teilnehmerorientierte Maßnahmedurchführung) mit je einem Punkt wendet, ist auf die oben unter B II 1 c aa und bb gemachten Ausführungen zu verweisen, die hier entsprechend gelten. Hinsichtlich der von der Ag mit Punktabzug geahndeten fehlenden Konkretisierung bei der teilnehmerorientierten

12 Maßnahmedurchführung gilt auch hinsichtlich des Loses 9, dass die Ag einheitlich einen strengen Maßstab anlegte. So erkannte sie der Bg zu 2. mit der Begründung, das von dieser angeführte Beispiel entspreche nur bedingt dem Inhalt der Maßnahme, ebenfalls nur einen Punkt im Kriterium II.3 zu. Da die Bg zu 2. in allen anderen Kriterien zwei Punkte erhielt und das deutlich preisgünstigere Angebot machte, müsste ihr im Übrigen selbst dann den Zuschlag für Los 9 erteilt werden, wenn der ASt im Wertungskriterium II.3 einen Punkt mehr als die Bg zu 2. erhielte. Der Nachprüfungsantrag konnte nach alledem keinen Erfolg haben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Satz 2 GWB. Der Bg haben ihre etwaigen Kosten selbst zu tragen. Sie in entsprechender Anwendung der 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO dem ASt aufzuerlegen, kam nicht in Betracht. Zwar hat sich der ASt mit seinem Nachprüfungsanträgen ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zu den Bg zu 1. und 2. begeben. Diese haben jedoch keine eigenen Sachanträge gestellt und das Verfahren weder durch Schriftsätze noch in sonstiger Weise wesentlich gefördert. Sie haben daher kein Prozessrechtsverhältnis zum ASt dergestalt begründet, dass sie ihm gegenüber als obsiegende Parteien anzusehen wären (vgl. hierzu Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 5. August 2005 Verg 31/05, vom 15. Mai Verg 12/03; vom 29. April Verg 47/02). D. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebe-

13 gründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Der Vorsitzende Burchardi ist wegen Ortsabwesenheit an der Unterschrift gehindert Sturhahn Sturhahn

VK 1 171/04 1. September Beschluss

VK 1 171/04 1. September Beschluss BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 171/04 1. September 2004 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Antragsgegnerin

Mehr

Berichtigungsbeschluss...., - Antragstellerin -..., - Beigeladene zu 1) -..., - Beigeladene zu 2) -..., - Beigeladene zu 3) -

Berichtigungsbeschluss...., - Antragstellerin -..., - Beigeladene zu 1) -..., - Beigeladene zu 2) -..., - Beigeladene zu 3) - BUNDESKARTELLAMT 3. Vergabekammer des Bundes VK 3-193/09 Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn Berichtigungsbeschluss In dem Nachprüfungsverfahren der, - Antragstellerin - :, gegen,, - Antragsgegnerin zu

Mehr

Kaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 1.Vergabekammer des Bundes. 13. Juli 2005 VK 1 59/05. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren

Kaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 1.Vergabekammer des Bundes. 13. Juli 2005 VK 1 59/05. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren BUNDESKARTELLAMT 1.Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 59/05 13. Juli 2005 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft 1.... 2.... 3.... - Antragstellerin

Mehr

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Erledigungsbeschluss Az.: VK 24 / 10 Arnsberg, 19.01.2010 Leitsatz : Einstellung des Nachprüfungsverfahrens durch Erledigung auf Basis einer Aufhebungserklärung

Mehr

Beschluss /2016-E-006-J

Beschluss /2016-E-006-J Beschluss 250-4003-5317/2016-E-006-J I. Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom 01.07.2016, 1. der Xxx Bürosysteme GmbH, Xxx./. 2. Yyy Yyy, betreffend das Vergabeverfahren "Lose Zivile

Mehr

Beschluss Antragstellerin Antragsgegnerin

Beschluss Antragstellerin Antragsgegnerin BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 121/06 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren des... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... - Antragsgegnerin

Mehr

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 11/07 In dem Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin 1. - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigter: gegen den

Mehr

Öffentliche Ausschreibung

Öffentliche Ausschreibung Öffentliche Ausschreibung art: Öffentliche Ausschreibung nach Abschnitt 1 VOL/A und 8 EG, 15 EG und 23 EG Abschnitt 2 VOL/A Auftraggeber: Jobcenter Landkreis Mayen-Koblenz Marktplatz 24 56727 Mayen Art

Mehr

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Beschluss

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Beschluss VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe 1 VK 19/10 Beschluss Im Vergabenachprüfungsverfahren xxx - Antragstellerin - g e g e n xxx - Antragsgegnerin - betreffend das Vergabeverfahren

Mehr

Beschluss Antragstellerin Beigeladene - wegen der Öffentlichen Ausschreibung von Maßnahmen zur Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen

Beschluss Antragstellerin Beigeladene - wegen der Öffentlichen Ausschreibung von Maßnahmen zur Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1-41/07 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter:...... gegen - Antragsgegnerin

Mehr

- Antragstellerin - wegen Verpachtung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Stadtgemeinde Bremen,

- Antragstellerin - wegen Verpachtung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Stadtgemeinde Bremen, 2. Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa VK 5/07 Beschluss In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Ast,, Verfahrensbevollmächtigte: RAe, - Antragstellerin

Mehr

Beschluss / ABG

Beschluss / ABG Beschluss 250-4005.20-1164/2008-006-ABG In dem Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs. 4 GWB auf Grund des Antrages der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens -360-4002.20-709/2008-003-ABG-, der Fa. GmbH

Mehr

Vergabekammer Freistaat Thüringen

Vergabekammer Freistaat Thüringen Vergabekammer Freistaat Thüringen Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren, 155 ff. GWB; aufgr. des Antrages vom 08.12.2016 der Xxx GmbH & Co. KG, xxx./. Universitätsklinikum Yyy, betreffend die Beschaffung

Mehr

Beschluss / NDH

Beschluss / NDH Beschluss über die Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten 250-4005.20-1029/2008-003-NDH Kostenfestsetzungsverfahren,

Mehr

Kaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 3. Vergabekammer des Bundes VK 3 127/07. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ...

Kaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 3. Vergabekammer des Bundes VK 3 127/07. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ... BUNDESKARTELLAMT 3. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 3 127/07 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... - Vergabestelle

Mehr

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Verg 016/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/04 14/Str Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Mehr

BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1 19/02 Beschluss

BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1 19/02 Beschluss BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1 19/02 Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn 16. Mai 2002 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Vergabestelle -...

Mehr

Beschluss Antragsteller Antragsgegnerin Beigeladene -

Beschluss Antragsteller Antragsgegnerin Beigeladene - BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1-151/06 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin

Mehr

Beschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 16/00 MD. In dem Nachprüfungsverfahren

Beschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 16/00 MD. In dem Nachprüfungsverfahren Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg Az.: 33-32571/07 VK 16/00 MD Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der M vertreten durch den Geschäftsführer, mbh, -Antragstellerin- Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Öffentliche Ausschreibung

Öffentliche Ausschreibung Öffentliche Ausschreibung Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung nach Abschnitt 1 VOL/A und 8 EG, 15 EG und 23 EG Abschnitt 2 VOL/A Auftraggeber: Jobcenter Landkreis Mayen-Koblenz Marktplatz 24 56727 Mayen

Mehr

Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Beschluss

Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Beschluss Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle Beschluss AZ: VK Hal 22/99 Halle, 1999-12-13 In dem Nachprüfungsverfahren Firma P GmbH Antragstellerin gegen Firma D GmbH Antragsgegnerin wegen gerügtem Vergabeverstoß

Mehr

BUNDESKARTELLAMT 3.Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 3 110/04. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ...

BUNDESKARTELLAMT 3.Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 3 110/04. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ... BUNDESKARTELLAMT 3.Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 3 110/04 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin

Mehr

2. Vergabekammer des Bundes VK 2-83/16. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen

2. Vergabekammer des Bundes VK 2-83/16. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen 2. Vergabekammer des Bundes VK 2-83/16 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren [ ], Verfahrensbevollmächtigte: [ ], - Antragstellerin - gegen [ ], - Antragsgegnerin - wegen der Vergabe [ ] hat die 2. Vergabekammer

Mehr

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII -Verg 24/06 Verkündet laut Protokoll am 21. Juni 2006 R., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp.

Mehr

Beschluss /2015-E-024-IK

Beschluss /2015-E-024-IK Beschluss 250-4002-4542/2015-E-024-IK I. In dem Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB, aufgrund des Antrages vom 25.08.2015, 1. der Xxx GmbH & Co. KG, xxx./. 2. Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Yyy,

Mehr

BUNDESKARTELLAMT 2.Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 2 99/ September Beschluss

BUNDESKARTELLAMT 2.Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 2 99/ September Beschluss BUNDESKARTELLAMT 2.Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 2 99/05 1. September 2005 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Antragsgegnerin

Mehr

Beschluss Antragstellerin - gegen Antragsgegnerin -

Beschluss Antragstellerin - gegen Antragsgegnerin - BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 116/07 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESKARTELLAMT 3. Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 3-61/05. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ...

BUNDESKARTELLAMT 3. Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 3-61/05. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ... BUNDESKARTELLAMT 3. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 3-61/05 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... - Antragsgegnerin

Mehr

Beschluss. gegen. 1. Der Antrag wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zugestellt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschluss. gegen. 1. Der Antrag wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zugestellt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 2 113/06 Beschluss Auf den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens des... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:...

Mehr

Beschluss...., - Antragstellerin -..., - Antragsgegnerin -..., - Beigeladene -

Beschluss...., - Antragstellerin -..., - Antragsgegnerin -..., - Beigeladene - BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 2 152/06 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der..., - Antragstellerin - gegen..., - Antragsgegnerin -..., - Beigeladene

Mehr

Z U S C H L A G S K R I T E R I E N. A. des Preises [= Honorarangebot] (60 %) B. der Projektplanung (10 %) und C. der Projektabwicklung (30 %).

Z U S C H L A G S K R I T E R I E N. A. des Preises [= Honorarangebot] (60 %) B. der Projektplanung (10 %) und C. der Projektabwicklung (30 %). Z U S C H L A G S K R I T E R I E N I. Allgemein Das wirtschaftlichste Angebot ermittelt sich anhand A. des Preises [= Honorarangebot] (60 %) B. der Projektplanung (10 %) und C. der Projektabwicklung (30

Mehr

6/ne Vergabekammer Nordbayern

6/ne Vergabekammer Nordbayern Verg 8/02 320.VK - 3194-05/02 6/ne Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie des Richters Zwirlein und

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 31.05.2017 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-06/17 Leitsatz: Nach 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften,

Mehr

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren

Mehr

Beschluss. gegen. ... - Beigeladene -

Beschluss. gegen. ... - Beigeladene - BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 2 95/06 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... - Antragsgegnerin

Mehr

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d VK 33/2011 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der Vergabe der (Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A/1) hat die Vergabekammer

Mehr

Mehringdamm Berlin. BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes VK 2-18/99. Beschluß. In dem Nachprüfungsverfahren der. - Antragstellerin -

Mehringdamm Berlin. BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes VK 2-18/99. Beschluß. In dem Nachprüfungsverfahren der. - Antragstellerin - BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes Mehringdamm 129 10965 Berlin VK 2-18/99 Beschluß In dem Nachprüfungsverfahren der K - Antragstellerin - gegen W - Vergabestelle - wegen Vergabe des Auftrages

Mehr

1. der Firma XXXXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXXXXXXXX

1. der Firma XXXXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXXXXXXXX 69 d VK 45/2003 VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren 1. der Firma XXXXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXXXXXXXX - Antragstellerin

Mehr

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster 1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Beschluss Amtlicher Leitsatz Festsetzung der Höhe der Geschäftsgebühr nach Einstellung des Nachprüfungsverfahrens auf 1,3 In dem Nachprüfungsverfahren wegen

Mehr

der... Antragstellerin, ... beide vertreten durch die... Antragsgegner,

der... Antragstellerin, ... beide vertreten durch die... Antragsgegner, Vergabekammer des Landes Berlin 2. Beschlussabteilung VK - B 2-19/18 B e s c h l u s s In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: gegen 1. das Land Berlin, beide

Mehr

Beschluss /2016-E-009-UH

Beschluss /2016-E-009-UH Beschluss 250-4004-4891/2016-E-009-UH I. In dem Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom 10.06.2016, 1. des Architektur- u. Ingenieurbüro xx, xx./. 2. die Yyy Thüringen mbh, betreffend

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.: WVerg 0003/11

Leitsatz: OLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.: WVerg 0003/11 Leitsatz: Lassen die Ausschreibungsunterlagen die Abgabe eines Angebots zu, so wird ein Bieter hieran nicht dadurch gehindert, dass das ausgeschriebene Leistungsprofil nicht den anerkannten Regeln der

Mehr

Kaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1-32/07. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ...

Kaiser-Friedrich-Str Bonn. BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1-32/07. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ... BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1-32/07 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESKARTELLAMT 1.Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 1 125/05. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren des ...

BUNDESKARTELLAMT 1.Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 1 125/05. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren des ... BUNDESKARTELLAMT 1.Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 125/05 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren des... - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... - Antragsgegnerin

Mehr

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster 1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Vorblatt zum Beschluss Aktenzeichen VK 22/03 Datum des Beschlusses 18. März 2004 Bestandskraft nein Vergabeart VOL/A Rechtsnorm 118 BRAGO, 12 a Abs. 2 GKG

Mehr

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d - VK 13/2017 Leitsatz: 182 Abs. 4 Satz 3 GWB lässt es zu, materielles Unterliegen nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigen;

Mehr

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 44/15 Halle, 16.06.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 10 Abs. 3 LVG LSA, 13 Abs. 3 VOL/A und 16 Abs. 3 lit. a VOL/A. - unvollständige Erklärung

Mehr

Öffentliche Ausschreibung

Öffentliche Ausschreibung Öffentliche Ausschreibung Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung nach 9 UVgO i.v.m. 49 UVgO Auftraggeber: Jobcenter Landkreis Mayen-Koblenz Marktplatz 24 56727 Mayen Art und Umfang der ausgeschriebenen

Mehr

VK 3-120/12. Beschluss. 3. Vergabekammer des Bundes. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen

VK 3-120/12. Beschluss. 3. Vergabekammer des Bundes. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen 3. Vergabekammer des Bundes VK 3-120/12 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren [ ] - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: [ ] gegen [ ] - Antragsgegnerin - [ ] - Beigeladene - wegen der Vergabe

Mehr

Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens

Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens OLG München, Beschluss v. 06.12.2012 Verg 29/12 Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens Normenketten:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII - Verg 78/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Mehr

Beschluss Antragstellerin Antragsgegnerin Beigeladene zu 1) Beigeladene zu 2) -

Beschluss Antragstellerin Antragsgegnerin Beigeladene zu 1) Beigeladene zu 2) - BUNDESKARTELLAMT 3.Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 3 161/04 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin

Mehr

Beschluss ( / ABG)

Beschluss ( / ABG) Beschluss (250-4005.20-3482/2008-024-ABG) I. In dem Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs. 4 GWB auf Grund des Antrages der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens 250-4002.20-1338/2008-008-ABG, der Fa. RMO

Mehr

In dem Nachprüfungsverfahren betreffend den maschinellen Holzeinschlag und das Rücken von Holz im Bereich des, Lose 1 8,

In dem Nachprüfungsverfahren betreffend den maschinellen Holzeinschlag und das Rücken von Holz im Bereich des, Lose 1 8, Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten VK 1/10 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren betreffend den maschinellen Holzeinschlag und das Rücken von

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF VII-Verg 1/09 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dicks,

Mehr

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster 1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Beschluss Amtlicher Leitsatz Nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages trägt gemäß 128 Abs. 4 Satz 2 GWB die Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

Mehr

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 28/09 Arnsberg, 10.11.2009 In dem Nachprüfungsverfahren pp. hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg durch die Vorsitzende

Mehr

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT. Beschluss

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT. Beschluss 6 Verg 4/03 THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss In dem Vergabeprüfungsverfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung nach VOB/A eines Regenüberlaufbeckens in G., an dem beteiligt sind: 1.... GmbH,

Mehr

Vergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft B E S C H L U S S

Vergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft B E S C H L U S S Vergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft Ihr Ansprechpartner: Uwe Werner Leiter des Referates C/3 Telefon: (0681 501-4684) Telefax: (0681 501-4299) E-Mail:u.werner@wirtschaft.saarland.de

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3600 6. Wahlperiode 14.01.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE Auftragsvergabe Mecklenburg-Vorpommern Monitor und ANTWORT der

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 22.09.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-34/10 Leitsätze: 1. Nach 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ( 2009 ) ist ein Nachreichen von Erklärungen oder Nachweisen

Mehr

So erhalten Sie einen Baukoordinierungsvertrag in Deutschland

So erhalten Sie einen Baukoordinierungsvertrag in Deutschland VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d VK 88/2005 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren 1. der Firma, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESKARTELLAMT 3. Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 3-79/05. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ...

BUNDESKARTELLAMT 3. Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 3-79/05. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ... BUNDESKARTELLAMT 3. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 3-79/05 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... - Antragsgegnerin

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 63/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2005 der Vergabekammer

Mehr

BESCHLUSS. Az.: VK-SH 08/04. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. der XXX Gesellschaft mbh, vertreten durch den Geschäftsführer XXX, XXX, XXX

BESCHLUSS. Az.: VK-SH 08/04. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. der XXX Gesellschaft mbh, vertreten durch den Geschäftsführer XXX, XXX, XXX VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel BESCHLUSS Az.: VK-SH 08/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren der XXX Gesellschaft

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.02.2005 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-51/04 Leitsatz: Entspricht ein Angebot nicht den in den Verdingungsunterlagen festgelegten Zahlungsbedingungen,

Mehr

EINGANG. Abschritt Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. G 1. Juli Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/ Vergabekammer

EINGANG. Abschritt Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. G 1. Juli Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/ Vergabekammer Abschritt Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0004/10 1!SVK/056-09 1. Vergabekammer Beschluss EINGANG G 1. Juli 2010 des Vergabesena s B RA U N & R I E S K E vom 24.06.201 R EC HTSAN WÄLTE I

Mehr

Service-Management im Krankenhaus

Service-Management im Krankenhaus Leitsätze: Service-Management im Krankenhaus 1. Bei der Festsetzung der Höhe ihrer Gebühren hat die Vergabekammer einen Ermessensspielraum, der im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Mehr

T a t b e s t a n d :

T a t b e s t a n d : Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 35/05 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

Kostenfestsetzungsbeschluss

Kostenfestsetzungsbeschluss 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Kostenfestsetzungsbeschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 04/06 In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin - gegen das - Vergabestelle - zur Vergabe des

Mehr

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d - VK 09/2017 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin weitere

Mehr

GWB - Mündliche Verhandlung

GWB - Mündliche Verhandlung 21. 112 GWB - Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung (1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit

Mehr

BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 1-15/01. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren ...

BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes. Kaiser-Friedrich-Str Bonn VK 1-15/01. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren ... BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1-15/01 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:...... gegen - Vergabestelle

Mehr

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 11/14 Arnsberg, den 23.06.2014 In dem Nachprüfungsverfahren wegen fehlerhafter Wertung in dem Vergabeverfahren Reparatur, Wartung und

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte gegen vertreten durch Verfahrensbevollmächtigte: In dem Vergabenachprüfungsverfahren

Mehr

2. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

2. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 2. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d - VK 2-04/2018 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin

Mehr

24/t Vergabekammer Nordbayern

24/t Vergabekammer Nordbayern Verg 18/03 320.VK-3194-26/03 24/t Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt, des Richters Lorbacher und der

Mehr

ZUSCHLAGSKRITERIEN UND BEWERTUNG DER ANGEBOTE

ZUSCHLAGSKRITERIEN UND BEWERTUNG DER ANGEBOTE Seite 1 von 8 ZUSCHLAGSKRITERIEN UND BEWERTUNG DER ANGEBOTE Die Qualität des Angebots wird mit 60 % und der Preis mit 40 % gewichtet. Kriterien Unterkriterien Gewichtung in % erreichbare Maximalpunktzahl

Mehr

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg In dem Vergabenachprüfungsverfahren - 1 VK 18/02 - nicht rechtskräftig; 5.9.02. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltsgesellschaft.

Mehr

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg In dem Vergabenachprüfungsverfahren - 1 VK 66/04 -. vertreten durch. - Antragstellerin (Ast) - Verfahrenbevollmächtigte. gegen.,

Mehr

Kostenfestsetzungsbeschluss

Kostenfestsetzungsbeschluss 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Kostenfestsetzungsbeschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 30/05 In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin zu 1) - Antragstellerin zu 2) - gegen die

Mehr

1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss

1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 1 VK LVwA 24/07 K Halle, 17.10.2008 Kostenfestsetzung nach JVEG 128 Abs. 4 GWB i.v.m. 80 VwVfG und 5, 6, 19, 22 JVEG - Reisekosten und Entschädigung

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat

Mehr

Leitsätze. Beschluss 69d VK - 66/ Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

Leitsätze. Beschluss 69d VK - 66/ Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 2. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium in Darmstadt 69d VK 66/2008 Leitsätze Beschluss 69d VK - 66/2008 Spruchkörper: 2.Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 29/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgerichts

Mehr

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt

1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d VK 27/2014 Leitsätze: 1. Die Vergabekammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie nach genauer Prüfung der Sach-

Mehr

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg. Beschluss

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg. Beschluss VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg 1 VK 61/03 Beschluss Im Vergabenachprüfungsverfahren der Firma... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft

Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Aktenzeichen 3 VK 06/2007 Datum des Beschlusses 26.09.2007 Bestandskraft Ja Vergabeart VOL/A wesentliche Vorschriften 128 Abs.

Mehr

Beschluss. Transnet BW GmbH, Pariser Platz/Osloer Straße 15 17, vertreten durch die Geschäftsführung,

Beschluss. Transnet BW GmbH, Pariser Platz/Osloer Straße 15 17, vertreten durch die Geschäftsführung, Beschlusskammer 6 Beschluss Az. BK6-16-183 In dem Verwaltungsverfahren der Transnet BW GmbH, Pariser Platz/Osloer Straße 15 17, vertreten durch die Geschäftsführung, Betroffene wegen Zustimmung zur Ernennung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 69/07 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 233 B, Fc Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder

Mehr

Beschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 43/99 MD

Beschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 43/99 MD Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg Az.: 33-32571/07 VK 43/99 MD Beschluss Hinsichtlich der Kostenfestsetzung im Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe des Straßenbauamtes Magdeburg betreffend

Mehr

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 24.05.2007 7 Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss. Erledigungsbeschluss Arnsberg, den

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss. Erledigungsbeschluss Arnsberg, den Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 08 / 12 Erledigungsbeschluss Arnsberg, den 12.06.2011 In dem Nachprüfungsverfahren pp wegen fehlerhafter Wertung in dem Vergabeverfahren

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.

Mehr