Rechtsvergleichung II: Einzelne Institutionen

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1 Rechtsvergleichung II: Einzelne Institutionen Haftung für Leute Responsabilité des commettants Vicarious liability (Liability of employers for the wrongdoings of their employees) Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III) Lehrstuhl für Globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht Wintersemester 2017/2018 Montag, h HS IV, Alte Universität

2 I. Einleitung Römisches Recht (Kaser/Knütel, 36 Rn. 25) Kein Grundsatz einer allgemeinen Haftung des Geschäftsherrn für das Verschulden von Gehilfen (factum alterius non nocet ei qui nihil fecit, Ulpian D. 39, 1, 5, 5). Voraussetzung der Haftung des Geschäftsherrn: Eigenverschulden, z. B. Auswahlverschulden (culpa in eligendo) Überwachungsverschulden Vertragswidrige Einschaltung einer Hilfsperson (causa illicita) Haftung des Bewachers (custodia, z. B. Verwahrer, Werkunternehmer bei Reparatur etc.) nicht nur für Diebstähle durch Dritte, sondern auch durch eigenen Hilfspersonen

3 I. Einleitung Römisches Recht (Kaser/Knütel, 36 Rn. 25) Forts. Noxalhaftung: Haftung eines Gewalthabers für den von einem Gewaltunterworfenen (Sklaven, Hauskinder, sogar Tiere) verursachten Schaden, die durch Preisgabe der schädigenden Person oder Sache (lat. noxae datio abgewendet werden kann. Bsp.: Ulp. D. 9, 2, 27, 9 u. 11: Haftung des (schuldlosen) Mieters, dessen Sklave fahrlässig den Brand des Mietshauses verursacht. Ulp. D. 50, 17, 149: Ex qua persona qui lucrum capit, eius factum praestare debet. (Vorteil-Nachteil-Gedanke als Begründung für die Einstandspflicht)

4 I. Einleitung Forts ABGB (Österreich, 1812) Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.

5 I. Einleitung Forts. Art. 55 Obligationenrecht (OR, Schweiz, 1912) (1) Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. (2) Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.

6 I. Einleitung Forts. 1 Haftpflichtgesetz (Deutschland, 1871) (1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist. (3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine 1. zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird; 2. beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.

7 I. Einleitung Forts. 17. und 18. Deutscher Juristentag (1884 und 1886): Verhandlungen zur Frage, inwieweit der Arbeitgeber für außerkontraktliches Verschulden seiner Arbeiter haften [solle]. Antwort sämtlicher Gutachter: strikte Haftung, d.h. Zurechnung des deliktischen Verhaltens der Gehilfen des ArbG ohne die Möglichkeit einer Entlastung (so damals schon England und in Frankreich). Redaktoren des BGB: Bedürfnis nach Schonung der industriellen Zweige und von kleinen Landwirtschaftsbetrieben, denen strikte Haftung nicht zumutbar sei.

8 II. Deutsches Recht 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

9 II. Deutsches Recht Forts. Voraussetzungen der Haftung nach 831 BGB: 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Verrichtungsgehilfe b) Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen c) In Ausübung der Verrichtung d) Keine Exkulpation des Geschäftsherrn nach 831 I 2 BGB 2. Haftungsausfüllender Tatbestand - Schadensersatz nach 249 ff. BGB

10 II. Deutsches Recht Forts. a) Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und der von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Kein Verrichtungsgehilfe ist, wer Ort und Zeit seiner Tätigkeit frei bestimmen kann. Beispiele für Verrichtungsgehilfen: - Arbeitnehmer, auch leitende Angestellte oder angestellte Klinikärzte (+) - Selbständige Unternehmer wie etwa Bauunternehmer oder Handwerker, die als Subunternehmer beauftragt werden (-) - Mandatierter Rechtsanwalt (-) wegen 1, 3 BRAO: RA als unabhängiges Organ der Rechtspflege (a. A. offenbar BGH, NJW ).

11 II. Deutsches Recht Forts. b) Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen Hier ist zu prüfen, ob der Verrichtungsgehilfe selbst einen Deliktstatbestand wie z.b. 823 Abs. 1 BGB oder 826 BGB verwirklicht hat. Nach h. M., die sich auf den Wortlaut berufen kann, ist ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen nicht erforderlich.

12 II. Deutsches Recht Forts. c) In Ausübung der Verrichtung: Der Verrichtungsgehilfe muss in Ausübung der Verrichtung gehandelt haben, zu der er vom Geschäftsherrn bestimmt worden ist. Abzugrenzen von einer unerlaubten Handlung, die er nur bei Gelegenheit der Verrichtung verwirklicht. Das ist der Fall, wenn zwischen der übertragenen Aufgabe und der Schädigung kein innerer und äußerer Zusammenhang besteht (h.m.). Beispiele: - Unfall eines angestellten Taxifahrers (+) - Diebstahl durch Malerlehrling (-) - ABER: Diebstahl des Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes (+)

13 II. Deutsches Recht Forts. d) Keine Exkulpation nach 831 Abs. 1 2 BGB: Verschulden des Geschäftsherrn (sowie der Kausalität des Verschuldens) wird vermutet. GH kann sich indes exkulpieren, wenn er nachweist, dass er bei Auswahl, Anleitung und Überwachung des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat (oder der Schaden auch bei sorgfaltsgemäßer Auswahl, Anleitung und Überwachung eingetreten wäre). Die Intensität der erforderlichen Sorgfalt hängt von der Größe des Risikos ab (angestellte Chefärztin der Chirurgie v. Kassiererin).

14 II. Deutsches Recht Forts. Unterschiede zwischen 278 BGB (vertragliche) und 831 BGB (deliktische Haftung): 278 BGB 831 BGB Anwendung nur im Rahmen von Schuldverhältnissen, insbesondere Verträgen, aber auch GoA oder c.i.c. Bloße Zurechnungsnorm (Vertretenmüssen). AGL ist vielmehr 280 Abs. 1 BGB. Terminologie: Dritter ist Erfüllungsgehilfe. Weisungsabhängigkeit vom Geschäftsherrn ist keine Voraussetzung. Geschäftsherr haftet für Drittverschulden (dasjenige des Erfüllungsgehilfen). Die Vorschrift hat eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Geschäftsherrn zur Folge. Der Geschäftsherr kann sich nicht exkulpieren. Anwendung unabhängig vom Bestehen eines Schuldverhältnisses Eigene Anspruchsgrundlage Dritter ist Verrichtungsgehilfe. Voraussetzung ist die Weisungsabhängigkeit vom Geschäftsherrn. Geschäftsherr haftet für eigenes (vermutetes) Auswahl-/Instruktions-/Überwachungs-Verschulden. Auf Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es hingegen nicht an (Wortlaut!). Der Geschäftsherr kann die gesetzliche Vermutung seines Verschuldens widerlegen und sich exkulpieren ( 831 Abs. 1 S. 2 BGB).

15 II. Deutsches Recht Forts. Praktische Bedeutung Die praktische Bedeutung der Norm (und mit ihr der ungeliebten Exkulpationsmöglichkeit) ist gering. Gründe Organisationspflichten auf der Grundlage von 823 I BGB Ausweitung des Kreises der Repräsentanten isv 31 BGB Ausweitung der (quasi-)vertraglichen Haftung

16 II. Deutsches Recht Forts. Gründe für geringe praktische Bedeutung der Norm im Einzelnen: Ausdehnung des Kreises der verfassungsmäßigen Vertreter i.s.v. 31 BGB: Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Repräsentant der jur. Person in diesem Sinne ist jedermann, dem durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind Bsp. für Haftungszurechnung: Filialleiter von Banken Chefärzte einer Klinik Ingenieure von Versorgungsbetrieben

17 II. Deutsches Recht Forts. Gründe für geringe praktische Bedeutung der Norm im Einzelnen: die Ausweitung des Anwendungsbereichs der (quasi-)vertraglichen Haftung, die die Anwendung von 278 BGB erlaubt: 241 II BGB (vertragliche Schutzpflichten), culpa in contrahendo (quasi-vertragliche Haftung auch schon vor Vertragsschluss), Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Einbeziehung auch vertragsdritter Personen in den Schutzbereich von Verträgen) Drittschadensliquidation (vertragliche Haftung auch für Schäden, die Vertragsdritte erleiden).

18 II. Deutsches Recht Praktische Bedeutung Forts.: Freistellungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer: Hat ein Arbeitnehmer in Ausführung einer ihm übertragenen Arbeit einen Dritten verletzt, so kann er, wenn er nicht gerade vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihn von den Schadensersatzansprüchen des Dritten ganz oder teilweise freistellt (Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich). Rechtfertigung: Betriebsrisiko des Arbeitgebers.

19 III. Französisches Recht (Responsabilité des commettants par le fait du préposé) Art nouv. Code civil «On est responsable non seulement du dommage que l'on cause par son propre fait, mais encore de celui qui est causé par le fait des personnes dont on doit répondre, ou des choses que l'on a sous sa garde. [ ] Le père et la mère, en tant qu'ils exercent l'autorité parentale, sont solidairement responsables du dommage causé par leurs enfants mineurs habitant avec eux. Les maîtres et les commettants, du dommage causé par leurs domestiques et préposés dans les fonctions auxquelles ils les ont employés ; [ ]»

20 III. Französisches Recht (Responsabilité des commettants) Voraussetzungen: 1. Commettant (Geschäftsherr): Indiz für das Vorliegen der Geschäftsherreneigenschaft: Pouvoir de donner des instructions à une autre personne sur la manière d exercer une mission (Weisungsrecht gegenüber dem Verrichtungsgehilfen). Commettant ist allerdings nur der Betriebsinhaber (chef d entreprise), nicht der Vorarbeiter (contremaître), der seinerseits Anweisungen gegenüber einem ihm unterstellten Arbeiter (sous-préposé) geben darf. Indizien, die gegen die Eigenschaft des préposé (Verrichtungsgehilfe) sind, dass jemand seine Arbeit selbst organisieren und eine pauschale Vergütung verlangen kann.

21 III. Französisches Recht (Responsabilité des commettants) Voraussetzungen Forts.: 2. Fait dommageable du préposé (Schädigende Handlung des Verrichtungsgehilfen) 3. Rattachement du dommage au rapport de préposition (Verbindung zwischen dem Schaden und dem Verhältnis der Über-Unterordnung des Verrichtungsgehilfen Es bedarf eines Zusammenhangs mit dem Aufgabenbereich des Verrichtungsgehilfen ( dans les fonctions auxquelles le commettant l employait, vgl. Art al. 5 nouv. Code civil) Keine Haftung, wenn der Geschäftsherr einen abus de fonctions

22 III. Französisches Recht (Responsabilité des commettants) Voraussetzungen Forts.: 3. Rattachement du dommage au rapport de préposition (Verbindung zwischen dem Schaden und dem Verhältnis der Über-Unterordnung des Verrichtungsgehilfen Es bedarf eines Zusammenhangs mit dem Aufgabenbereich des Verrichtungsgehilfen ( dans les fonctions auxquelles le commettant l employait, vgl. Art al. 5 nouv. Code civil) Insbesondere: Handeln des Verrichtungsgehilfen auf Weisung des GH. Vermutung: zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den Funktionen des Gehilfen. Keine Haftung, wenn der Geschäftsherr einen abus de fonctions des Verrichtungsgehilfen beweisen kann.

23 III. Französisches Recht Forts. Rechtsfolgen Cour de Cassation, Assemblée plenière, 25 février 2000, "Costedoat : «N engage pas sa responsabilité à l égard des tiers le préposé qui agit sans excéder les limites de la mission qui lui est impartie par son commettant.» (Haftung allein des Geschäftsherrn, nicht des Verrichtungsgehilfen gegenüber dem dritten Geschädigten) Faits (Sachverhalt): «la SCA du Mas de Jacquines et M. Bortino ont demandé à la société Gyrafrance de procéder, par hélicoptère, à un traitement herbicide de leurs rizières ; que, sous l effet du vent, les produits ont atteint le fonds voisin de M. Girard, y endommageant des végétaux ; que celui-ci a assigné en réparation de son préjudice la SCA du Mas de Jacquines, les époux Reynier, M. Bortino, M. Costedoat, pilote de l hélicoptère, et la société Gyrafrance ;» (Beschädigung von Pflanzungen eines Dritten durch Unkrautvernichtungsmittel, das der angestellte Hubschrauberpilot auf Reisfeldern eines Auftraggebers ausbringen sollte.)

24 III. Französisches Recht Forts. Rechtsfolgen Forts. Das Haftungsprivileg des préposé gilt nicht zugunsten seines Versicherers. Kein Haftungsprivileg im Fall vorsätzlichen Handelns des préposé. Wenn der préposé persönlich haftet (kein Handeln dans les limites de ses fonctions) und vom dritten Geschädigten anstelle des commettant (GH) in Anspruch genommen wird, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Innenausgleich durch den Geschäftsherrn. Umgekehrt steht dem Geschäftsherrn ein Regressanspruch gegen den Verrichtungsgehilfen zu.

25 IV. Englisches Recht (Vicarious liability) Strenge Haftung, kein Verschulden des Geschäftsherrn (master) erforderlich im Fall des Fehlverhaltens seines Angestellten (servant)

26 IV. Englisches Recht (Vicarious liability) Forts. Connection between the Servant and his master (Abgrenzung vom independent contractor) "...a servant is a person who is subject to the command of his master as to the manner in which he shall do his work. Yewens v. Noakes (1881) 6 QBD 530 It is well established as a general rule of English law that an employer is not liable for the acts of his independent contractor in the same way as he is for the acts of his servants or agents, even though these acts are done in carrying out the work for his benefit under the contract. ([1934] 1 KB 191, p. 196)

27 IV. Englisches Recht (Vicarious liability) Forts. The tort has be committed in the course of employment "The master is only liable where the servant is acting in the course of his employment. If he was going out of his way, against his master's implied commands, when driving on his master's business, he will make his master liable; but if he was going on a frolic of his own, without being at all on his master's business, the master will not be liable." Joel v Morison [1834] EWHC KB J39 Beispiel: Conway v George Wimpey & Co Ltd [1951] 2 KB 266: Keine Haftung des Arbeitgebers, dessen Angestellter den Mitarbeiter einer anderen Firma trotz ausdrücklichen Verbots auf einer Fahrt mitgenommen (gave a lift to an employee of another firm) und bei einem fahrlässig verursachten Unfall verletzt hatte.

28 IV. Englisches Recht (Vicarious liability) Forts. Ausnahmsweise sogar Haftung für vorsätzliche Schädigungen, where a tort committed by an employee is closely connected to their duties, their employer may be found liable. ([2001] UKHL 22, at 24) Bsp. 1: Morris v CW Martin & Sons Ltd [1966] 1 QB 716: Diebstahl eines Pelzmantels durch Angestellten der unterbeauftragten und beklagten Reinigungsfirma CW Martin & Sons Ltd. From all these instances we may deduce the general proposition that when a principal has in his charge the goods or belongings of another in such circumstances that he is under a duty to take all reasonable precautions to protect them from theft or depredation, then if he entrusts that duty to a servant or agent, he is answerable for the manner in which that servant or agent carries out his duty. If the servant or agent is careless so that they are stolen by a stranger, the master is liable. So also if the servant or agent himself steals them or makes away with them. (Lord Denning)

29 IV. Englisches Recht (Vicarious liability) Forts. Ausnahmsweise sogar Haftung für vorsätzliche Schädigungen Forts. Bsp. 3: Lister v Hesley Hall Ltd [2001] UKHL 22: Sexueller Missbrauch von 12 15jährigen Kindern durch den vom County angestelllten Leiter eines Internats. The reality was that the county council were responsible for the care of the vulnerable children and employed the deputy headmaster to carry out that duty on its behalf. And the sexual abuse took place while the employee was engaged in duties at the very time and place demanded by his employment. The connection between the employment and the torts was very close. (lord

30 IV. Englisches Recht (Vicarious liability) Forts. Ausnahmsweise sogar Haftung für vorsätzliche Schädigungen Forts. Bsp. 2: Mattis v Pollock [2003] 1 WLR 2158: Haftung des Inhabers eines Nachtclubs, Mr. Pollock, für die zur Querschnittslähmung führende Verletzung eines Gasts, Mr. Mattis, durch den angestellten Türsteher (bouncer) Mr. Cranston, der nach einer Handgreiflichkeit nach Hause geflohen war, dort ein Messer holte, um sich zu rächen. The stabbing of Mr Mattis represented the unfortunate, and virtual culmination of the unpleasant incident which had started within the club, and could not fairly and justly be treated in isolation from earlier events, or as a separate and distinct incident. Even allowing that Cranston's behaviour included an important element of personal revenge, approaching the matter broadly, at the moment when Mr Mattis was stabbed, the responsibility of Mr Pollock for the actions of his aggressive doorman was not extinguished. Vicarious liability was therefore established. Accordingly the appeal on this ground must succeed.

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