Einführung zum neuen UVPG. Dr. Christof Sangenstedt

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1 Einführung zum neuen UVPG Dr. Christof Sangenstedt

2 Anlass der UVPG-Novelle 1. Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU wenige grundlegende, aber zahlreiche Änderungen im Detail Umsetzung bis 16. Mai Bereinigung des UVPG Geänderter Aufbau des Gesetzes Vereinfachung unnötig komplizierter Regelungen Präzisierung unbestimmter/mehrdeutiger Vorschriften Aktualisierung überholter Bestimmungen, Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung Einführung UVPG 2

3 Bereinigung Schwerpunkte: (1) Vorschriften über die UVP-Pflicht ( 3a ff UVPG a.f.), insbesondere Kumulation (2) Vorschriften über die grenzüberschreitende Umweltprüfung Eingeflossen sind Ergebnisse eines durchgeführten Planspiels Vorschläge des Redaktionsstabs Rechtssprache im BMJV Einführung UVPG 3

4 Kumulation (1) 1. Kumulationsregelung ist EU-rechtlich unverzichtbar ( Irland-Urteil des EuGH: Hängt UVP-Pflicht von der Größe eines Vorhabens ab, darf das Regelungsziel nicht durch Aufsplitterung von Projekten umgangen werden) Kumulierende Vorhaben sind für die Frage der UVP- Pflicht wie ein Vorhaben zu betrachten 2. Voraussetzungen der Kumulation: Gleichartige Vorhaben (wie bisher) Auch bei Vorhaben unterschiedlicher Träger (wie bisher) Keine Beschränkung auf Vorhaben, die parallel zugelassen werden ( Gleichzeitigkeit ), Einführung einer nachträglichen Kumulation (neu, so auch BVerwG) Einführung UVPG 4

5 Kumulation (2) Voraussetzungen der Kumulation neu ( 10 Abs. 4 UVPG) Vorhaben müssen im engen Zusammenhang stehen: Einwirkungsbereich der Vorhaben muss sich überschneiden - Überlagerung der Umweltauswirkungen (so auch BVerwG) Vorhaben müssen funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein - kein beziehungsloses, quasi zufälliges Nebeneinander von Vorhaben, sondern planvolles und koordiniertes Vorgehen der Vorhabenträger (so auch BVerwG) bei Anlagen gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen Einführung UVPG 5

6 Kumulation (3) Wer führt bei der Kumulation die UVP durch? Bei kumulierenden Vorhaben, deren Zulassung parallel beantragt wird (seltene Fälle), beide Vorhabenträger ( 10 Abs. 1 UVPG) Möglichkeit zur Vorlage eines gemeinsamen UVP-Berichts ( 16 Abs. 8 UVPG) Bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben ( 11 Abs. 1 UVPG) gilt, dass der Träger des früheren Vorhabens keine UVP mehr durchzuführen braucht, wenn er bereits eine schutzwürdige Position erreicht hat. Verantwortlich für die UVP ist dann allein der Träger des hinzutretenden Vorhabens Einführung UVPG 6

7 Kumulation (4) Der Träger des früheren Vorhabens ist schutzwürdig, wenn das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben bereits abgeschlossen ist ( 11 UVPG) oder das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben zwar noch im Gange ist, die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren aber bereits vollständig eingereicht sind ( 12 Abs. 2 UVPG) In diesen Fällen ist die UVP allein vom Träger des hinzutretenden Vorhabens durchzuführen. Die Umweltauswirkungen des früheren Vorhabens sind jedoch in seinem UVP-Bericht mit zu berücksichtigen (Anlage 4 Nr. 4 Buchst. c) Doppelbuchst. ff) UVPG) Einführung UVPG 7

8 Kumulation (5) Ist der Träger des früheren Vorhabens beim Hinzutreten eines kumulierenden Vorhabens nicht schutzwürdig, sind beide Vorhabenträger zur UVP verpflichtet. Nach 16 Abs. 8 UVPG können sie wahlweise entweder einen gemeinsamen UVP-Bericht oder getrennte UVP-Berichte vorlegen. Bei getrennten UVP-Berichten sind die Umweltauswirkungen des anderen kumulierenden Vorhabens jeweils als Vorbelastung zu berücksichtigen Einführung UVPG 8

9 Kumulation (6) Struktur der neuen Kumulationsregelung Umfangreiche und detailtiefe Regelungen, verteilt auf drei Paragrafen ( UVPG) Differenzierung zwischen unterschiedlichen Fallgruppen Jede Fallgruppe enthält eine vollständige eigene Regelung, d.h. weitgehender Verzicht auf Verweise (Ergebnis des Planspiels und Empfehlung des Redaktionsstabs Rechtssprache ) Ergebnis wird überwiegend positiv gesehen ( anwenderfreundlich ), teilweise aber auch kritisiert ( zu viele Wiederholungen, überreguliert, unelegant) Einführung UVPG 9

10 Wie bisher zwei Fallgruppen: Änderungsvorhaben 9 UVPG Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand ( 3b Abs. 3, 3e UVPG a.f.) kommt es künftig nicht mehr darauf an, ob für das bestehende Vorhaben, das geändert werden soll, bereits eine UVP-Pflicht besteht (Fall des 3e UVPG a.f.) oder ob es nicht UVP-pflichtig ist (Fall des 3b Abs. 3 UVPG a.f.). Künftig wird danach unterschieden, ob für das bestehende Vorhaben (tatsächlich) eine UVP durchgeführt worden ist (Fall des 9 Abs. 1 UVPG) oder nicht (Fall des 9 Abs. 2 UVPG). Wesentliche Erleichterung für den Vollzug Einführung UVPG 10

11 1. Vorprüfdauer Vorprüfung bei Neuvorhaben 7 UVPG UVP-Richtlinie: bis zu 90 Tage, in Ausnahmefällen (unbegrenzte) Verlängerungsmöglichkeit 7 Abs. 6 UVPG: bis zu 6 Wochen, in Ausnahmefällen Verlängerung um bis zu 3 Wochen, in schwierigen Fällen bis zu 6 Wochen 2. Regelung wurde klarer strukturiert, insbesondere Ausgestaltung der standortbezogenen Vorprüfung als zweistufiges Verfahren ( 7 Abs. 2 UVPG). 3. Bekanntgabe des Ergebnisses mit Gründen ( 5 Abs. 2 UVPG 2017). 4. Einführung einer freiwilligen UVP zur Vermeidung der Vorprüfung aber Vorbehalt der Zweckmäßigkeit ( 7 Abs. 3 UVPG 2017) 11

12 Schutzgüter 2 Abs. 1 + Anlage 4 Nr. 4 b UVPG Ergänzungen/Konkretisierungen bei den Schutzgütern (Fläche/Flächenverbrauch; Klimawandel; Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle u. Katastrophen) vorwiegend Klarstellungen, keine gravierenden sachlichen Änderungen gegenüber der UVP- Praxis in Deutschland neu: Klimawandel ist unter 2 Gesichtspunkten zu prüfen: Beitrag des Vorhabens zum Klimawandel (Anlage 4 Nr. 4 c) gg) UVPG) i.d.r. nur qualitative Aussagen möglich Umweltauswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für bestimmte Folgen des Klimawandels (Anlage 4 Nr. 4 c)hh) UVPG) Einführung UVPG 12

13 UVP-Bericht des Vorhabenträgers (1) 16 + Anlage 4 UVPG Neue Begrifflichkeit ( UVP-Bericht statt Unterlagen des Vorhabenträgers ) konkretere und detailtiefere Vorgaben der Richtlinie Struktur: Unterscheidung zwischen Basisinformationen (muss jeder UVP-Bericht enthalten) und ergänzenden/konkretisierenden Aspekten 16 Abs. 1 UVPG: notwendige Basisinformationen ( zumindest folgende Angaben ) 16 Abs. 3 + Anlage 4 UVPG: weitere Angaben, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind Einführung UVPG 13

14 UVP-Bericht des Vorhabenträgers (2) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach: Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind ( 16 Abs. 4 S. 1 UVPG) Ergebnisse des Scopings ( 16 Abs. 4 S. 2 UVPG) Prüfmaßstab: gegenwärtiger Wissensstand, gegenwärtige Prüfmethoden, zumutbarer Aufwand ( 16 Abs. 5 UVPG) keine Doppelprüfungen, Ergebnisse anderer erforderlicher Prüfungen (z.b. Artenschutz, FFH-VP) einbeziehen ( 16 Abs. 6 + Anlage 4 Nr. 8 u. 9 UVPG) Einführung UVPG 14

15 Alternativenprüfung und Prognose Null-Fall Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind ( 16 Abs. 1 S. Nr. 6 + Anlage 4 Nr. 2 UVPG ) Neu: Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen abgeschätzt werden kann (Anlage 4 Nr. 3 UVPG) Einführung UVPG 15

16 Behördenbeteiligung 17 UVPG Neu: Betroffene Gemeinden, Landkreise und sonstige Gebietskörperschaften werden als Behörden und nicht als Mitglieder der Öffentlichkeit beteiligt ( 17 Abs. 1 UVPG). Frage: Auch wenn Kommune sich gegen mögliche Beeinträchtigung privater Rechte (z.b. Gemeindeeigentum) wehrt? Die Frage wurde bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich bzw. differenziert beurteilt Einführung UVPG 16

17 Öffentlichkeitsbeteiligung (1) 18 ff UVPG UVP-Unterlagen werden nicht nur (physisch) ausgelegt, sondern der Öffentlichkeit generell (bisher optional) auch elektronisch zugänglich gemacht dazu richten Bund und Länder jeweils zentrale Internetportale ein ( 20 Abs. 1 u. 2 UVPG) Regelung beschränkt auf (1) Inhalt der Bekanntmachung, (2) UVP-Bericht und (3) das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen; Sonstige Antragsunterlagen sind nicht erfasst. Für sie gelten die allg. Vorschriften (wie z.b. 27a VwVfG), soweit anwendbar Einführung UVPG 17

18 Öffentlichkeitsbeteiligung (2) Einzelheiten der Ausgestaltung des Internetportals, insbesondere Art und Weise der Zugänglichmachung und Dauer der Speicherung, sollen noch per Rechtsverordnung geregelt werden ( 20 Abs. 4 UVPG). Internet-Portal des Bundes: Internetportal der Länder: Nichtnutzung des Portals ist ein Verfahrensfehler! Neue ausführliche Regelung zum Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen ( 23 UVPG) Einführung UVPG 18

19 Konsequenzen der UVP für Zulassung und Durchführung des Vorhabens Verhältnis UVP Genehmigungsrecht bleibt im Grundsatz unverändert Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP bei der Zulassung des Vorhabens ( 25 Abs. 2 UVPG) Neuerungen der Richtlinie (1) Anforderungen an den Zulassungsbescheid sichtbar machen, wie Ergebnisse der UVP in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt worden sind (2) Notwendigkeit einer Überwachung der Durchführung des Vorhabens sichtbar machen, dass die Ergebnisse der UVP auch Konsequenzen im späteren Vollzug haben Einführung UVPG 19

20 Inhalt des Zulassungsbescheids (1) 26 UVPG Regelung dient der Umsetzung von Art. 8a und 9 der geänderten UVP-RL und beschränkt sich auf die Mindestanforderungen an den Zulassungsbescheid aus UVP-Sicht: umweltbezogene Nebenbestimmungen, Beschreibung vorgesehener Überwachungsmaßnahmen, Darstellung des Verfahrens, der Ergebnisse der UVP und der Art ihrer Berücksichtigung in der Begründung des Zulassungsbescheids ( 26 Abs. 1 UVPG) Einführung UVPG 20

21 Inhalt des Zulassungsbescheids (2) Vorschrift ist gegenüber fachrechtlichen Regelungen subsidiär, soweit diese die Mindestanforderungen einhalten ( 26 Abs. 3 UVPG). Regelung geht nicht über den bestehenden Standard hinaus; die fachrechtlichen Regelungen über den Zulassungsbescheid sehen z.t. sogar wesentlich detailliertere und weitergehende Anforderungen vor (vgl. z.b. 21 der 9. BImSchV) Einführung UVPG 21

22 Überwachung (1) 28 UVPG Regelung dient der Umsetzung von Art. 8a Abs. 1 Buchst. b) u. Abs. 4 der geänderten UVP-RL Zu unterscheiden sind 2 Überwachungstatbestände: Einhaltung der umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungsbescheids, insbesondere Nebenbestimmungen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich (oder Ersatz) erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ( 28 Abs.1 UVPG) Überwachung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, wenn Auswirkungen schwer vorhersehbar oder Wirksamkeit von Gegenmaßnahmen unsicher ist ( 28 Abs. 2 UVPG) Einführung UVPG 22

23 Überwachung (2) 28 UVPG Überwachungsregelung des UVPG ist strikt subsidiär ( soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen keine Überwachungsmaßnahmen vorsehen ). Z.T. sind mit dem UVPModG spezielle Überwachungsvorschriften im Fachrecht erst geschaffen worden (z.b. 43 i BBergG neu) Zur Überwachung verpflichtet ist grundsätzlich die zuständige Behörde; diese kann aber dem Vorhabenträger Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 1 oder 2 auferlegen Einführung UVPG 23

24 Hausaufgaben Entschließung des Deutschen Bundestags bei Verabschiedung des UVPModG Stellungnahme der EU-KOM einholen, ob Vorhaben nach Anhang II der UVP-RL, die an EMAS-zertifizierten Standorten durchgeführt werden sollen, von der UVP ausgenommen werden können. Antwort der EU-KOM: nein. Einführung von Vorprüfwerten für Bagatelländerungen, soweit EU-rechtlich zulässig? Absicht des BMU: Erarbeitung von UVP- Verwaltungsvorschriften und Praxisleitfäden Einführung UVPG 24

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Einführung UVPG 25

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