VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Beschluss

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1 VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe 1 VK 36/09 Beschluss Im Vergabenachprüfungsverfahren xxx und xxx - Antragstellerin - g e g e n Landkreis xxx - Antragsgegner - weitere Beteiligte xxx - Beigeladene- betreffend das Vergabeverfahren Lieferung von Holzhackschnitzel, sowie Ascheentsorgung, Abrechnung über Wärmemengezähler (Los 2) hat die Vergabekammer Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Oberregierungsrätin Steinwachs, den hauptamtlichen Beisitzer, den Leitenden Stadtrechtsdirektor Vogt und den ehrenamtlichen Beisitzer Geschäftsführer Fritz am beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird abgelehnt. 2. Die bei der Vergabekammer angefallenen Verfahrenskosten hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Die Verfahrenskosten der Vergabekammer werden auf xxx festgesetzt

2 2 Gründe I. Die Antragsgegnerin hat im Offenen Verfahren nach der VOL einen Lieferauftrag für Holzhackschnitzel, sowie Ascheentsorgung und die Abrechnung über Wärmemengezähler als Los 2 europaweit ausgeschrieben (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union xxx). Die Bekanntmachung erfolgte am Vertragsbeginn soll der sein, Ende am (Ziffer II.3 der Bekanntmachung). Eine Vertragsverlängerung soll gem. II.2.2) möglich sein. Unter der Überschrift Teilnahmebedingungen wird folgendes ausgeführt: III.2.3) technische Leistungsfähigkeit: Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: - Referenzunterlagen als Eigenerklärung (sh. Verdingungsunterlagen), - Qualitätsnachweise (sh. Verdingungsunterlagen) In der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom wird unter Ziffer 3 folgendes vorgegeben: 3. Mit dem Angebot sind -zweifach- vorzulegen: Preisblatt Los 1, Los 2 (je nach Angebotsumfang) unterschriebener Liefervertrag Holzpellets/ Hackschnitzel mit Ascheentsorgungsvertrag ( je nach Angebotsumfang) Referenzunterlagen Qualitätsnachweise: LOS 1: Vorlage der Zertifikats DIN plus (DIN Certo) LOS 2: Unterschriebene Verpflichtungserklärung ggf.: Erklärung Bietergemeinschaft ggf.: Eigenerklärung bei Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer unterschriebene Erklärung des Bieters (Insolvenzverfahren) Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigefügten Verdingungsunterlagen verwiesen. Unter 1.6 der Verdingungsunterlagen wird bei den Nachweisen (Seite 4) vom Bieter die Vorlage einer Verpflichtungserklärung gefordert, dass er Holzhackschnitzel mit folgender Mindestqualität (siehe auch 3 des Holzhackschnitzelliefervertrages) liefert:

3 3 [...] Der Anteil an Waldholz muss mindestens 30 % betragen. Zusätzlich können Hackschnitzel aus Sägewerksnebenprodukten bzw. Landschaftspflegehölzern (naturbelassene Hölzer) eingesetzt werden. Das verwendete Holz muss frei von Schadstoffen sein. Waldholz und Sägewerksnebenprodukte müssen FSC- oder PEFC- zertifiziert sein. [...] Die Bietergemeinschaft bestehend aus der xxx und der xxx reichte fristgerecht ein Angebot mit Datum vom ein. In der Erklärung der Bietergemeinschaft wurde als Vertreter xxx angegeben. Es gingen noch zwei weitere Angebote ein. Das preislich günstigste Angebot war das der Beigeladenen. Die Antragstellerin fügte ihrem Angebot u.a. die unterschriebene Verpflichtungserklärung bei, sowie Nachweise darüber, dass die Gebrüder xxx und xxx den Chain-of-Custody- Anforderungen von PEFC genüge (Zertifikat von ALKO- Cert e.v) und über ein Zertifikat des VdAW (Zertifikats-Nr. DQS: /PEPC) verfüge. Die Angebote der Beigeladenen und der weiteren Bieterin enthielten ebenfalls die unterzeichneten Verpflichtungserklärungen. Keines der Unternehmen verfügt allerdings über eine PEFC Zertifizierung, zumindest wurde eine solche nicht mit dem Angebot vorgelegt. Mit Bieterinformationsschreiben gemäß 101a GWB vom wurde der xxx mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am auf das Angebot der xxx zu erteilen. Als Grund wird angegeben, dass ein preislich niedrigeres Hauptangebot vorliege. Mit Datum vom richteten die xxx ein Rügeschreiben an den Antragsgegner. Die beiden Mitbieter verfügten nicht über eine PEFC Zertifizierung, so dass eine Vergabe an diese Bieter nicht zulässig sei. Am stellte die xxx einen Antrag auf Vergabenachprüfung bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, der am dem Antragsgegner zugestellt wurde. Es wird vorgetragen, dass der Zuschlag an keinen der Mitbieter erteilt werden könne, da diese Betriebe nicht PEFC zertifiziert seien. Das Zertifizierungserfordernis sei

4 4 zwingend im Vertragstext vorgegeben. Ein nicht zertifizierter Betrieb könne diesen Vertrag nicht erfüllen, da die Zertifizierung des Waldholzes aus PEFC zertifizierten Beständen mit dem Verkauf und dem Eigentumsübergang an diesen Betrieb endgültig ende. Die Vergabestelle verstoße durch die geplante Vergabe gegen die von ihr selbst aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der Qualität des gelieferten Materials und der Nachweisbarkeit dieser Qualifizierung. Auf die Antragserwiderung hin führt die Antragstellerin zur Sache aus, dass dem Umstand, dass in den Verdingungsunterlagen nicht der Nachweis einer PEFC oder FSC Zertifizierung gefordert wurde, kein Aussagegehalt über die Erforderlichkeit dieser Zertifizierung zur Erfüllung der geforderten Leistung beigemessen werden könne. Der Antragsgegner gehe bei allen geforderten Qualitätsmerkmalen auch davon aus, dass ein Bieter diese bei Abgabe seines Angebots erfülle. Nur ein Bieter, der in der Lage sei, die vertraglich vorgesehene Leistung zu erbringen, könne grundsätzlich auch für die Erteilung des Zuschlags in Betracht kommen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass jedem Beteiligten bewusst sein müsse, dass die vom Antragsgegner aufgestellten Qualitätsanforderungen nur bei einer Zertifizierung aller Beteiligten der Lieferkette erfüllt werden könnten. Dass die beiden Mitbieter die geforderte Verpflichtungserklärung abgegeben hätten, sei nicht relevant. Es stünde fest, dass kein nicht zertifizierter Betrieb in der Lage sei, die geforderte Leistung zu erbringen. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Bieter xxx von der Vergabe auszuschließen. 2. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der Antragsgegner beantragt, den Vergabenachprüfungsantrag abzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass nach den Verdingungsunterlagen die zu liefernden Holzhackschnitzel nicht PEFC- zertifiziert sein müssten. Erforderlich sei nur, dass das Waldholz oder die Sägewerksnebenprodukte vor ihrer Verarbeitung zu

5 5 Holzhackschnitzeln PEFC- zertifiziert waren. Dass das Holz mit der Verarbeitung seine Eigenschaft als zertifiziertes Holz verliert, sei unerheblich. In den Verdingungsunterlagen sei hinsichtlich der Qualifikation und Eignung der Bieter nicht gefordert worden, dass die Betriebe der Bieter PEFC-zertifiziert sein müssen. Der Auftraggeber habe den Kreis der Bieter nicht auf zertifizierte Unternehmen begrenzt. Ein Ausschluss der Mitbieter aus dem Vergabeverfahren aufgrund ihrer fehlenden PEFC- Zertifizierung wäre demnach nicht zulässig. Ein Auftraggeber sei vergaberechtlich frei, zu definieren, was er beschafft. Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens könne und dürfe nicht geprüft werden, ob der vom Auftraggeber ausgeschriebene Gegenstand in sinnvoller Weise definiert worden sei oder ob andere als die nachgefragten Varianten vorteilhafter wären. Ergänzend trägt der Antragsgegner vor, dass es an einer unverzüglichen Rüge der xxx fehle. Die Rüge vom sei nur für die xxx ausgesprochen worden. Ein Nachholen der Rüge durch die xxx scheide aus. Mit Beschluss vom wurde die xxx zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene gab keine Stellungnahme ab. Zum übrigen Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Vergabeakte des Antragsgegners Bezug genommen, die der Kammer vorlag (1 Band). Auf Hinweis der Kammer vom teilte der Verfahrensbevollmächtigte am mit, dass die xxx auf Seiten der Antragsteller dem Vergabenachprüfungsverfahren beitrete und sich den bisherigen Sachvortrag zu eigen mache. Die Rüge vom sei zweifellos der Bietergemeinschaft zuzurechnen, da sie vom bevollmächtigten Vertreter erhoben worden sei. Alle Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. II.

6 6 Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Antrag ist zulässig. 1. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist statthaft, denn die ausgeschriebenen Leistungen stellen öffentliche Aufträge im Sinne des 99 Abs.1, Abs.2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) dar. Der Zuschlag ist noch nicht wirksam erteilt worden, 114 Abs.2 GWB. 2. Der Antragsgegner ist gemäß 98 Nr.1 GWB öffentlicher Auftraggeber, welcher gemäß 98 Nr.1 GWB i.v.m. 4 Vergabeverordnung (VgV) die Bestimmungen des 2. Abschnitts der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden hat. 3. Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet die EU-Schwellenwerte. Nach 100 Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammer nur Aufträge, welche die Auftragswerte (Schwellenwerte) erreichen oder überschreiten. Der Gesamtauftragswert liegt deutlich über einem Betrag von xxx, so dass der Schwellenwert nach 2 Nr.3 VgV überschritten wird. 4. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer Baden- Württemberg ergibt sich aus 104 Abs.1 GWB, 18 Abs.8 VgV, 1 der Verordnung der Landesregierung über die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge (VNPVO). 5. Die Antragstellerin ist nach 107 Abs.2 GWB antragsbefugt. a) Der Nachprüfungsantrag wurde zwar zunächst nur im Namen der xxx gestellt, mit Schreiben vom erklärte Rechtsanwalt Mond aber, dass die xx dem Verfahren beitrete. Klarstellend wurde dann am mitgeteilt, dass der Nachprüfungsantrag nunmehr von der Bietergemeinschaft gestellt werde. Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft ist nicht antragsbefugt im Sinne des 107 Abs.2 GWB, da ihm das notwendige Interesse am Auftrag fehlt (OLG

7 7 Düsseldorf, B. v , VII-Verg 101/04; VK Bund, Beschluss vom , VK 3-58 / 09 ; VK Nordbayern, B. v , 320.VK /05; VK Baden-Württemberg, B. v , 1 VK 52/06). Wenn sich eine Bietergemeinschaft um eine Auftragsvergabe bewirbt, ist daher nur die Bietergemeinschaft selbst dasjenige Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat. Die Tatsache, dass Herr xxx in der Bietererklärung als Vertreter der Bietergemeinschaft benannt wurde, führt nicht dazu, dass er gegenüber der Vergabekammer automatisch als Vertreter der Bietergemeinschaft handelt. Es muss offenkundig werden, in wessen Namen der Vertreter tätig wird. Der Nachprüfungsantrag wurde zunächst eindeutig nur im Namen der xxx gestellt. Die Kammer hält die Auswechslung der Partei auf Antragstellerseite allerdings für sachdienlich, 263 ZPO analog. Es wäre reine Förmelei, wenn der Antrag der xxx als unzulässig zurückgewiesen würde und die Bietergemeinschaft umgehend den inhaltlich identischen Nachprüfungsantrag einreichen würde. Im übrigen wäre auch eine gewillkürte Prozessstandschaft bei entsprechender Erklärung der xxx denkbar gewesen (VK Baden-Württemberg, B. v , 1 VK 52/06). b) Die Antragstellerin macht geltend, dass gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren i.s.d. 97 Abs.7 GWB verstoßen worden sei. Eine Arbeitsgemeinschaft, deren Mitglieder zusammen ein Angebot abgegeben haben ist als Unternehmen nach 107 Abs.2 Satz 1 GWB grundsätzlich befugt, einen Nachprüfungsantrag zustellen. Ihr Interesse an der Auftragserteilung hat sie durch die Abgabe eines Angebots signalisiert. Die Antragstellerin trägt vor, dass alle anderen Bieter vom Verfahrens ausgeschlossen werden müssten und legt somit dar, dass sie als einzig verbleibende Bieterin den Zuschlag erhalten müsse. Ein Schaden erscheint zumindest denkbar. 6. Die Antragstellerin ist ihrer Rügeobliegenheit nach 107 Abs.3 Nr.1 GWB rechtzeitig nachgekommen. a) Auf das Bieterinformationsschreiben vom hin, das der Antragstellerin frühestens am postalisch zugegangen sein kann, erhob die Antragstellerin am eine Rüge gegenüber dem Antragsgegner. Die Rüge erfolgte ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich im Sinne des 107 Abs.3 GWB.

8 8 b) Eine Bietergemeinschaft, die im Laufe eines Vergabeverfahrens einen Vergabeverstoß erkennt, hat einheitlich, vertreten durch das hierzu berufene Mitglied oder durch jedes einzelne Mitglied zu rügen (z.b. 2. VK Bund, B. v , VK 2-128/06; 1. VK Sachsen, B. v , 1/SVK/026-08). Die Rechtsform der Bietergemeinschaft wurde gezielt gewählt, um in den Genuss der damit verbundenen Vorteile zu gelangen, womit auch die rechtliche Verpflichtung korrespondiert, den Obliegenheiten nachzukommen, die beide Partner betreffen (VK Baden-Württemberg, 1 VK 59/05). Das Rügeschreiben vom wurde unter dem Briefkopf xxx verfasst und von xxx und xxx unterschrieben. Es wurde zwar nicht ausdrücklich im Namen der Bietergemeinschaft gerügt, aber Herr xxx war gegenüber dem Auftraggeber als bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft benannt und zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ermächtigt (Erklärung vom ), sodass die Vergabestelle daraus eine Zurechenbarkeit der Rüge zur Bietergemeinschaft, die das Angebot abgab, entnehmen konnte und dies - wie aus der Antragserwiderung ersichtlich - auch tat. c) Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht nach 107 Abs.3 Nr.4 GWB unzulässig. B. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. 1. Die Angebote der Beigeladenen und der weiteren Bieterin sind nicht gemäß 25 Nr.1, Abs. 2 lit a) i.v.m. 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A vom Verfahren auszuschließen. Es fehlt den Angeboten nicht an geforderten Angaben oder Erklärungen. Nach Auffassung der Kammer fällt grundsätzlich auch die Nichtvorlage geforderter Eignungsnachweise unter 25 Nr. 1 lit. a VOL/A. Denn diese Norm sanktioniert die Nichtvorlage geforderter Erklärungen und betrifft damit formal unvollständige Angebote (VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 41/08; B. v Az.: 1 VK 42/08). Hat ein Auftraggeber bestimmte Unterlagen zu unbedingt zur Angebotsabgabe vorzulegenden Angebotsunterlagen erklärt, ist der Auftraggeber aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter verpflichtet, an dieser Voraussetzung zwingend festzuhalten. Ein Angebotsausschluss kann dann erfolgen, soweit Art, Inhalt und

9 9 Zeitpunkt der vorzulegenden Unterlagen eindeutig und wirksam gefordert worden sind. Es muss demnach erkennbar sein, dass der öffentliche Auftraggeber für das konkrete Vergabeverfahren überhaupt bestimmte Unterlagen fordert. Ferner muss der Inhalt der vorzulegenden Unterlagen eindeutig und unmissverständlich aus der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen hervorgehen (OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 1/08; 2. VK Bund, B. v Az.: VK 2-19/08). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner nicht gefordert, dass ein Unternehmen, das ein Angebot abgibt, über eine Zertifizierung nach PEFC (Chain of Custody) oder FSC verfügen und den Nachweis darüber zugleich mit dem Angebot vorlegen muss. a) In der Bekanntmachung wird unter Ziffer III.2) unter der Überschrift Teilnahmebedingungen für die Nachweise zur persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers, zur wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit auf die Verdingungsunterlagen verwiesen bzw. angekündigt, dass die Vergabestelle Nachweise im Laufe der Angebotswertung nachfordern wird. Aus der Bekanntmachung ergibt sich keine Pflicht zur Vorlage einer Unternehmenszertifizierung. b) Unter Ziffer 3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird ausgeführt, was mit dem Angebot zwingend vorzulegen ist. Für Los 2 wird als Qualitätsnachweis eine unterschriebene Verpflichtungserklärung gefordert. Diese Verpflichtungserklärung wurde von allen Bietern wie gefordert eingereicht. Die Vorlage einer Unternehmenszertifizierung oder weitergehender Nachweise wurde nicht verlangt. c) In den Verdingungsunterlagen hat der Antragsgegner unter Ziffer 1.6. die erforderlichen Nachweise nochmals ausführlicher angegeben. Zu den Holzhackschnitzeln forderte er explizit eine als Formular beigelegte Verpflichtungserklärung des Bieters, dass er Holzhackschnitzel einer bestimmten Mindestqualität liefern werde. Es wird darin - wortgleich zu 3 des Holzhackschnitzelliefervertrags - ausgeführt, dass Waldholz und Sägewerksnebenprodukte FSC- oder PEFC- zertifiziert sein müssen. Diese Erklärung wurde von allen Bietern abgegeben, sodass insoweit vollständige Angebote beim Antragsgegner eingingen. d) Im Wege der Auslegung der Verpflichtungserklärung lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht herleiten, dass mit Angebotsabgabe Nachweise für eine

10 10 Unternehmenszertifizierung vorzulegen wären. Dafür gibt es bereits dem Wortlaut nach keinerlei Anhaltspunkte. Die Verdingungsunterlagen enthalten hinsichtlich der mit dem Angebot vorzulegenden Nachweise keine unklaren oder mehrdeutigen Formulierungen, die einer Auslegung zugänglich wären. Es wird lediglich eine Verpflichtungserklärung dahingehend gefordert, dass das Waldholz und die Sägewerksnebenprodukte FSC- oder PEFC- zertifiziert sein müssen, nicht dagegen die Unternehmen selbst. Es wird im übrigen explizit begrifflich zwischen einer Zertifizierung eines Unternehmens ( Chain-of-Custody ) und der Zertifizierung des Holzes oder einzelner Produkte differenziert. Die Chain-of-Custody findet an keiner Stelle der Ausschreibungsunterlagen Erwähnung. Es wird auch nicht gefordert, dass die Holzhackschnitzel selbst zertifiziert sein müssten, es geht lediglich um das Waldholz und Sägewerksnebenprodukte. Aus dem Inhalt der Verpflichtungserklärung lassen sich jedenfalls keine Rückschlüsse dahingehend ziehen, dass die Bieter weitere, über die unterschriebene Erklärung hinausgehende Nachweise vorzulegen hätten. Selbst wenn man diese Passage der Verpflichtungserklärung - entgegen der Auffassung der Kammer - so verstehen wollte, dass das Unternehmen die Chain-of- Custody- Anforderungen von PEFC erfüllen müsse, bliebe es dabei, dass lediglich die entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben ist. Jeder Bieter hätte also immer noch die Möglichkeit, sein Unternehmen (nachträglich) zertifizieren zu lassen. Die Antragstellerin verkennt insoweit den Unterschied zwischen einer geforderten Verpflichtungserklärung und der Möglichkeit eines Auftraggebers, bereits mit Angebotsabgabe sich Nachweise vorlegen zu lassen. Im vorliegenden Fall hat der Auftraggeber sich dafür entschieden, eine Verpflichtungserklärung für ausreichend zu erachten. e) Auch die Zweckmäßigkeitserwägungen der Antragstellerin können zu keinem anderen Ergebnis führen. Es ist Sache des Auftraggebers festzulegen, welche Eignungsnachweise er von den Bietern verlangt. Es steht einem öffentlichen Auftraggeber frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen (VK Brandenburg, B. v Az.: VK 21/08; B. v Az.: VK 27/08; 2. VK Bund, B. v Az.: VK 2-88/08; 3. VK Bund, B. v Az.: VK 3-95/08; VK Düsseldorf, B. v Az.: VK-43/2008-L). Es steht ihm insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, in welcher Weise er sich Kenntnis von der Eignung des Bewerbers verschafft. Seine Entscheidung ist einer Kontrolle im

11 11 Nachprüfungsverfahren nur daraufhin zugänglich, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten sind. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Antragsgegner hat sich dazu entschlossen, sich eine Verpflichtungserklärung zur Mindestqualität der Holzhackschnitzel vorlegen zu lassen und hat darauf verzichtet, von Unternehmen Zertifizierungen zu verlangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Kammer überprüft die Entscheidung des Antragsgegners in bezug auf Eignungsanforderungen - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht auf ihre Zweckmäßigkeit. Da alle Bieter vollständige Angebote abgegeben haben, liegt folglich kein Ausschlussgrund gemäß 25 Nr. 1 Abs. 2 lit a) i.v.m. 21 Nr. 1 Abs.1 Satz 2 VOL/A vor. Die Frage, ob sich ein Bieter, der wie gefordert die Verpflichtungserklärung abgibt, im Rahmen der Vertragsausführung an seine übernommene Verpflichtung hält, ist keine vergaberechtliche Problematik im Zusammenhang mit der Angebotswertung nach 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A. 2. Die Angebote der Beigeladenen und der weiteren Bieterin sind auch nicht gemäß 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A auszuschließen, wonach bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur Bieter zu berücksichtigen sind, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A betrifft die materielle Beurteilung, ob anhand der vorgelegten Unterlagen die Eignung zu bejahen ist. Alle Bieter reichten die geforderten Unterlagen ein. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Mitbietern der Antragstellerin an der entsprechenden Fachkunde, der Leistungsfähigkeit oder der Zuverlässigkeit fehlen würde. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass Bieter hier im Zusammenhang mit den Qualitätsvorgaben von Holzhackschnitzeln bewusst unzutreffende Angaben gemacht hätten oder sonst Anlass für Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit gegeben hätten. Sollte ein Auftragnehmer entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung ( 3) Waldholz oder Sägewerksnebenprodukte beziehen, die nicht (ursprünglich) FSC- oder PEFCzertifiziert waren, so ist dies eine zivilrechtliche Problematik im Rahmen der

12 12 Vertragsausführung bzw. - erfüllung und unabhängig von vergaberechtlichen Fragestellungen. Ein Ausschlussgrund nach 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist bei der Beigeladenen und der weiteren Bieterin nicht ersichtlich. Folglich bleibt der Nachprüfungsantrag erfolglos und ist abzulehnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 und 4 GWB, 80 Abs. 2 LVwVfG, 3, 9 und 14 VwKostG. Ausgehend vom Gebührenrahmen des 128 Abs.2 GWB, dem personellen und wirtschaftlichen Aufwand und unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angebotenen Preises, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens wird eine Gebühr in Höhe der Mindestgebühr von xxx für angemessen erachtet und entsprechend festgesetzt. Als Unterliegende hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die Beigeladene hat keine eigenen Anträge gestellt, sie hat daher keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Antragstellerin. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstr. 10, Karlsruhe, einzulegen.

13 13 Sie ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird. Die Tatsachen und die Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, sind anzugeben. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer hat die anderen am Verfahren Beteiligten durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Steinwachs Vogt Fritz

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