Architektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden Architektenrecht u. privates Baurecht
|
|
- Kornelius Falk
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Architektenrecht u. privates Baurecht 1/28
2 Baurecht öffentliches Baurecht privates Baurecht Recht der Handwerker u. Unternehmer Architektenrecht 2/28
3 privates Baurecht -Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten untereinander also: Bauherr Bauherr Bauherr Bauherr Bauherr Generalunternehmer Generalplaner Hauptunternehmer Projektsteuerer Architekt Sonderfachmann Handwerker Generalunternehmer Subunternehmer Subplaner Nachunternehmer 3/28
4 Rechtsbeziehungen am Bau Architekt Bauherr Sonderfachmann Handwerker Subunternehmer Handwerker 4/28
5 Rechtsbeziehungen am Bau Projektsteuerer Bauherr Architekt Generalunternehmer Subunternehmer Subunternehmer Subunternehmer 5/28
6 Rechtsbeziehungen am Bau (Schlüsselfertigbau) Bauherr Generalübernehmer Architekt Unternehmer Subunternehmer 6/28
7 Auftraggeber (Bauherren) - private Auftraggeber - öffentliche Auftraggeber 7/28
8 öffentliche Auftraggeber - Bundesrepublik Deutschland - Bundesländer - Gemeinden - Landkreise - Gebietskörperschaften - juristische Personen des öffentlichen Rechts - öffentlich-rechtliche Verbände - Stiftungen des öffentlichen Rechts 8/28
9 müssen: öffentliche Auftraggeber - Bauaufträge nach VOB/A - Architekten- u. Ingenieuraufträge nach VOF - Verträge über Lieferungen u. Leistungen nach VOL/A vergeben bei Überschreiten der Schwellenwerte : europaweite Ausschreibung erforderlich 9/28
10 Die Rechtsnatur der Verträge Planungs- u. Ausführungsverträge sind Werkverträge gemäß 631 ff BGB 10/28
11 Grundsätzliche Rechte u. Pflichten beim Werkvertrag: -Erstellung des Werks (Herbeiführung des Erfolgs) - Zahlung des Werklohns (Honorars) 11/28
12 wichtig: Bauwerk = Architektenwerk (der Architekt stellt nicht das Bauwerk her) 12/28
13 der Architekt - plant - schreibt aus - hilft bei Vergabe mit - überwacht Ausführung 13/28
14 Folge: - nicht jeder Mangel am Bauwerk ist Mangel des Architektenwerks - wenn Fehler des Architekten bereits zu Baumangel geführt hat, kann Architekt nicht nachbessern, sondern schuldet Schadenersatz 14/28
15 Grundsätze des Werkvertragsrechts - Erfolgsbezogenheit - freies Kündigungsrecht des AG - Werkleistungen sind abzunehmen - Mängelansprüche: - Nacherfüllung ( 635) - Selbstbeseitigungsrecht ( 637) - Rücktritt ( 636, 323) - Minderung ( 638) - Schadenersatz ( 636,280) 15/28
16 - Individualverträge - AGB - Verträge 16/28
17 Anwendung des AGB-Rechts auf Planungsund Bauverträge - vorformulierte Vertragsbedingungen - gedacht für mehrere Verträge - von einer Partei der anderen gestellt - nicht im Einzelnen ausgehandelt 17/28
18 Die VOB (Vergabe- u. Vertragsordnung für Bauleistungen) 3 Teile: VOB/A (Ausschreibung) VOB/B (Vertragsbedingungen) VOB/C (technische Vorschriften) 18/28
19 wichtig: VOB gilt für Bauleistungen - Architektenleistungen sind keine Bauleistungen! VOB findet auf Architektenverträge keine Anwendung! 19/28
20 Wesentliche Rechtsvorschriften für Architekten: - das Werkvertragsrecht des BGB - die HOAI 20/28
21 Bedeutung der HOAI: - reines Preisrecht! - HOAI regelt, für welche Leistungen der Architekt welche Vergütung erhält - HOAI begründet keine Rechte und Pflichten, - HOAI ist kein Vertragsrecht - aus der HOAI kann nicht entnommen werden, was Architekt schuldet 21/28
22 Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt des konkreten Vertrages 22/28
23 - aber: HOAI kann auf Umwegen Vertragsinhalt beeinflussen: - wenn im Vertrag vereinbart, dass Architekt einzelne Leistungsphasen schuldet, dann sind die Grundleistungen i.d.r. als selbständige Leistungserfolge geschuldet. 23/28
24 der Abschluss des Architektenvertrags - Angebot und Annahme - mündlich - schriftlich - konkludent 24/28
25 Schriftform ausnahmsweise erforderlich: - bei öffentlichen Auftraggebern (GemO, LandkreisO) - bei kirchlichen Auftraggebern 25/28
26 Vorsicht: Wenn HOAI Schriftform vorschreibt führt Nichtbeauftragung nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages! Bsp: 7 Abs. 1, 14 Abs. 3 HOAI 26/28
27 Zustandekommen eines Vertrages durch stillschweigende Beauftragung - wenn AG Pläne verwertet - Änderungswünsche vorbringt 27/28
28 unterscheide: stillschweigende Beauftragung / honorarfreie Akquisition 28/28
29 wenn Auftrag, dann gilt 632 BGB -> in der Regel ist Tätigkeit zu vergüten 29/28
30 Unverbindlicher Auftrag - unverbindlich ist nicht kostenlos! - in der Regel: AG will sich nicht weiter binden 30/28
31 Arbeiten auf eigenes Risiko - zulässig, - es wird vereinbart, dass A nur Honorar erhält, wenn... 31/28
32 Häufige Probleme bei nur mündlich geschlossenen Verträgen: - unklar wer Vertragspartner - Umfang des Auftrags unklar - Honorarvereinbarungen sind unwirksam 32/28
33 Die Besonderheit des Architektenvertrages: - Zielfindungsvertrag - Erfolg steht in der Regel bei Vertragsabschluss noch nicht fest 33/28
34 Vereinbarung unter Vergütung muss nicht getroffen werden: Ob: BGB ( 632) Wieviel: HOAI 34/28
35 Besondere Vertragsarten: - Vorvertrag - Rahmenvertrag - stufenweise Beauftragung 35/28
36 Die vorzeitige Beendigung des Vertrages Kündigung ohne besonderen Grund: nur AG Kündung aus wichtigem Grund: AG, A 36/28
37 Kündigung durch AG ohne besonderen Grund: 649 BGB 37/28
38 649 BGB: Besteller kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen. Aber: (S. 2): Kündigt Besteller, ist Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen (abzügl. ersparter Aufwendungen) 38/28
39 Kündigung aus wichtigem Grund - für AG und AN möglich - bei Kdgg durch AG: AN erhält Vergütung für erbrachte Leistungen, keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen - bei Kdgg durch AN: wird gestellt wie bei ordentlicher Kdgg durch AG 39/28
40 Wichtige Kündigungsgründe für AG: Generell: Wenn Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar - A arbeitet grob fahrlässig - erhebliche Baukostenüberschreitung - A nimmt Provisionen an - A beleidigt den AG schwer - Durchführung des BV wird unmöglich 40/28
41 Finanzielle Folgen: a) A hat Kdgg durch AG zu vertreten: Erhält nur Honorar für erbrachte Leistungen, soweit brauchbar b) A hat Kdgg nicht zu vertreten: Wie ordentliche Kdgg durch AG, d.h. Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen 41/28
42 Wichtige Kündigungsgründe für A - AG weigert sich Teilzahlungen zu leisten - AG fordert A auf ohne Baugenehmigung zu bauen - AG verlangt Abweichung der Bauausführung von genehmigten Plänen - schwere Beleidigung - Beauftragung offensichtlich unzuverlässiger AN - A erkrankt schwer und kann Auftrag nicht mehr ausführen 42/28
43 Finanzielle Folgen a) hat AG Grund nicht zu vertreten: A hat Honoraranspruch nur für erbrachte Leistungen b) hat AG Grund zu vertreten: A hat Honoraransprüche für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen 43/28
44 Einvernehmliche Vertragsaufhebung Grundsätzlich: wie ordentliche Kündigung Aber: entscheidend die Hintergründe für Vertragsauflösung 44/28
45 Die Unwirksamkeit von Architektenverträgen - durch Anfechtung - Irrtum (Bsp. fehlende Architekteneigenschaft) - arglistige Täuschung - Verstoß gegen Koppelungsverbot 45/28
46 Koppelungsverbot Architekten- und Ingenieurverträge sind unwirksam, wenn Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit Erwerb verpflichtet, einen bestimmten Architekten oder Ingenieur zu beauftragen 46/28
47 Folgen des Verstoßes gegen Koppelungsverbot - Architektenvertrag ist unwirksam - Kaufvertrag bleibt wirksam 47/28
48 Die Abnahme von Architektenleistungen - erforderlich, da Werkvertrag ( 640 BGB) - gegebenenfalls Fristsetzung zur Abnahme ( 640 Abs. 1 S.3 BGB ) 48/28
49 Wirkung der Abnahme u. a. Beginn des Laufs der Mängelhaftungsfrist (5 Jahre) 49/28
50 Der Inhalt von Architektenverträgen - Beschaffenheitsvereinbarungen - genaue Beschreibung der Planungs- und Bauaufgabe - Vereinbarungen zu Kosten - Vereinbarungen zur Ausstattung 50/28
51 Änderung des Planungsauftrags - ist AG zur Änderung berechtigt? - Änderung kann zur Folge haben, dass bereits erbrachte, abgeschlossene Leistungen erneut erbracht werden müssen! 51/28
52 - Klare Vergütungsregelungen erforderlich 52/28
53 Wichtige Vertragspunkte: - Vergütung (Regelbauzeit, Regelplanungszeit) - Zahlungsmodalitäten (Bsp.: Abschlagszahlungen in Lph. 8) - Urheberrechte - Vollmacht - Haftungsregelungen (Beschränkung auf Höchstbetrag Versicherungsleistung) bzw. 53/28
54 Die Vollmacht des Architekten Keine Befugnis: - Zusatzaufträge zu erteilen - Verträge mit zu ändern - Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren - Generell: Keine Befugnis, soweit finanzielle Folgen - zur Kündigung von Bauverträgen Befugnis für: - technische Anweisungen - typ. Bauleiteraufgaben: Mängelrüge, Inverzugsetzung 54/28
55 - die ausdrückliche Vollmacht - die Duldungsvollmacht - die Anscheinsvollmacht 55/28
56 Folgen vollmachtlosen Handelns - A haftet selbst auf Erfüllung oder Schadensersatz - außer: Vertragspartner kannte Mangel der Vollmacht oder musste kennen 56/28
57 Die Haftung der Architekten und Ingenieure Mängelrechte des Auftraggebers: - Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635 BGB) - Selbstvornahme und Kostenersatz ( 634Nr. 2, 637) - Minderung ( 634 Nr. 3, 638) - Rücktritt ( 634 Nr. 3, 636, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5) - Schadensersatz ( 634 Nr. 4, 280, 281) - Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 634 Nr. 4, 284) 57/28
58 Der Sachmangelbegriff des Werkvertragsrechts: Das Werk ist frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und übliche Beschaffenheit aufweist 58/28
59 Der Architekt als Sachwalter: - Aufklärungspflichten - Berechtigungspflichten - Auskunftspflichten - Verschwiegenheitspflichten - Prüfungspflichten - Obhutspflichten - Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen 59/28
60 Zur Sachwalterpflicht gehört auch: Offenbarung eigener Fehlleistungen Problem: sog. Sekundärhaftung 60/28
61 Mögliche Fehler: - Verletzung der Sachwalterpflichten - Mängel im technischen Leistungsbereich - Mängel im wirtschaftlichen Leistungsbereich 61/28
62 Planungsfehler - Prüfung des Baugrundes - Prüfung der Grundwasserverhältnisse - Anregung der Beauftragung von Sonderfachleuten 62/28
63 Planungsfehler Architekt schuldet dauerhaft genehmigungsfähige Planung - A haftet auch dann, wenn zunächst Baugenehmigung erteilt wird - Vorsicht bei riskanter Planung - A muss den sicheren Weg gehen 63/28
64 Fehler bei Ausschreibung und Vergabe - sorgfältige Mengenermittlung - vollständige Ausschreibung - sorgfältige Prüfung, ob AN geeignet 64/28
65 Fehler bei Objektüberwachung - A schuldet als Erfolg das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks - Intensität der Überwachung hängt von Umständen ab: - von der Schwierigkeit und Gefahrträchtigkeit der Bauaufgabe - von der Zuverlässigkeit der Unternehmer 65/28
Übungsfälle. - Wie würden Sie entscheiden? -
Übungsfälle - Wie würden Sie entscheiden? - Der mündliche Auftrag vom Bürgermeister Architekt A erhält einen Anruf vom Bürgermeister einer Gemeinde, er erhalte den Auftrag zur Planung der Sanierung des
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Werklieferungsvertrag
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrAbnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen
Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Informationsforum für Ingenieure und Architekten am 18.03.2015 in Aachen Rechtsanwalt Olaf Silling Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
Mehr1 Wegweiser 1/1 Inhalt 1/2 Stichwortverzeichnis 1/3 Inhalt VOB/B 1/4 Autorenverzeichnis 1/5 VOB-Stellen und Vergabeprüfstellen in
Inhalt Teil 1: Teil 1/1 Seite 1 1/1 Inhalt 1 1/1 Inhalt 1/2 Stichwortverzeichnis 1/3 Inhalt VOB/B 1/4 Autorenverzeichnis 1/5 VOB-Stellen und Vergabeprüfstellen in @ den deutschen Bundesländern Internet
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrVerträge mit anderen Planern, TU Dresden Verträge mit anderen Planern
Verträge mit anderen Planern 1/22 Ingenieurvertrag Subplaner Tragwerksplanung Zwischen dem Architekturbüro... und dem Ingenieurbüro... wird nachfolgende Vereinbarung geschlossen: 2/22 Präambel Das Architekturbüro...
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrRechtsberatung durch Ingenieure
33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis 09.04.2010, Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn
MehrPräsentation zu Kapitel 4
Präsentation zu Kapitel 4 Einführung in die Baunormen Aufbau der Normen Einsatz der Normen Ausschreibung mit und ohne ABB Norm SIA 118: Sinn und Zweck Norm SIA 451: Standard für den Datenaustausch Was
MehrFreier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mitglied beim Bundesverband freier Sachverständiger. Nr.1380 / 4606
Über den Autor: Er ist gewerblich tätiger Architekt / Generalplanung und Baubetreuung. Eingetragen in die Architektenliste bei der Architektenkammer Baden - Württemberg unter Nr. 30 494 Freier Sachverständiger
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrArchitektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden Architektenrecht u. privates Baurecht
Architektenrecht u. privates Baurecht 1/119 Vorlesungsveranstaltungen 16.10.2012 30.10.2012 06.11.2012 13.11.2012 27.11.2012 11.12.2012 04.12.2012 08.01.2013 22.01.2013 2/119 Gliederung Architektenrecht
MehrVertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -
Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt
MehrBGB IV Dienstvertrag, 611BGB
BGB IV Dienstvertrag, 611BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Dienstvertrag und Abgrenzungen = Ausführung einer Tätigkeit gegen Entgelt Abgrenzungen: 1. Werkvertrag, 631 BGB = geschuldet ist ein
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrSCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU
GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrGelddarlehensvertrag, 488 490 BGB
- AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja
MehrArbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung
Arbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung Bisher bedurfte es zur Fälligkeit eines Honoraranspruchs lediglich der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung und der Übersendung einer
MehrIT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München
IT-Dienstleister International 19. März 2009, IHK-Akademie München Verträge gestalten - gewusst wie RA Wilfried Reiners, MBA Kanzlei Seit 20 Jahren Spezialkanzlei im IT Umfeld Agenda 1. Warum haben Verträgen
MehrPV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden?
PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden? Daniel Hülsmeyer Vertragsverhältnisse Mängel und Verjährung Was sollte nun geprüft werden? Recht, Steuern,
Mehr1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
MehrBerufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen
Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen Chemnitz, den 6. Oktober 2015 Ralf M. Höhler, UNIT Leipzig UNIT Versicherungsmakler GmbH Ein Unternehmen der Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH Führender
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrDas Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!
MehrAnschlussnutzungsvertrag (Strom)
Seite 1 von 5, Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Energiewerke Nord GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer: 9907582000006 Umsatzsteuer ID: DE 137580664
MehrUnverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008
Unverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008 Hinweise: Die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen für Übersetzer sind ein unverbindliches Muster.
MehrGesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Vortragsveranstaltung am 14.10.2014
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Vortragsveranstaltung am 14.10.2014 RA Joachim v. Alvensleben, Fachanwalt für Arbeitsrecht RAin Annika Rutschow, LL.M.Eur.Int. 14.10.2014 1
MehrEinzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge)
Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) Dienstleistungsverträge (Werkvertrag; Auftrag;
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrPräambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
MehrAusschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrE-Mail-Account-Vertrag
E-Mail-Account-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Einrichtung
MehrPraxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales
Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes
MehrDatenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrDr. Rainer Koch - Baurecht leicht gemacht
Dr. Rainer Koch - Baurecht leicht gemacht f ü r A r c h i t e k t e n u n d I n g e n i e u r e Architekten- und Ingenieurverträge Sehr geehrte Damen und Herren, als Architekten und Ingenieure brauchen
MehrGrundlagen der Bauzeit Teil I
Grundlagen der Bauzeit Teil I Rechtsanwalt Jörn Bröker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Heinemann & Partner, III. Hagen 30, 45127 Essen fon: 0201/1095-710 fax: 0201/1095-800 mail:broeker@raehp.de
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrAttraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m²
Beispielhafte Darstellung Attraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m² Bebaubarkeit 3 Vollgeschosse GRZ 0,8 von ca. 2.641 qm GFZ 2,0 von
MehrSichere Kapitalanlage in KA-Durlach! Alte Weingartener Straße 46
Herrling & Partner GmbH - immoservice Tel.: 07244-9068 Sichere Kapitalanlage in KA-Durlach! Alte Weingartener Straße 46 Kaufpreis: 99.900,- zzgl. 3,57% Provision inkl. gesetzl. Mwst. Lage: Alte Weingartener
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel
Allgemeine Geschäftsbedingungen Präambel S-CAD erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Schulung und Datenanlage für imos- Software sowie darüber hinaus Leistungen bei Arbeitsvorbereitung, Planung
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrVertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter
Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines 1.1. Die stadt wien marketing gmbh, FN 181636m, A-1090 Wien, Kolingasse 11/7, fungiert seit ihrer Gründung im Sommer 1999 als große organisatorische Klammer,
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrI N H A L T S V E R Z E I C H N I S
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Kauf- und Nutzungsbedingungen Geleitwort 1. Zum Umgang mit der CD-ROM 2. AGB 3. VOB (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)) 4. Musterverträge
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrAbgrenzung zwischen Akquisition und honorarpflichtiger Tätigkeit
Merkblatt Nr. 58 Abgrenzung zwischen Akquisition und honorarpflichtiger Tätigkeit (Auszug aus Die HOAI in der Praxis, Morlock/Meurer, 7. Auflage; Werner Verlag) Verfasser: RA A. Morlock Architektenkammer
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting. 1 Allgemeines. 2 Vertragsabschluss. 3 Gegenstand des Vertrages
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting 1 Allgemeines Der Auftraggeber im Nachfolgenden AG genannt hat die AGBG s gelesen und zur Kenntnis genommen und anerkannt.
MehrStähler Rechtsanwälte
Sachverständigenforum Risiken bei Kfw Effizienz Haus Krediten und Haftungsrisiken für die Sachverständigen Stephan Deckert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 29.02.2016 Übersicht
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrRücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrArbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Verantwortlichkeit für Werkmängel
Dr. Klaus Bacher Fall 1 a Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Verantwortlichkeit für Werkmängel Anspruch auf Erneuerung der Fassade gemäß 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B 1. Zwischen den Parteien
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
MehrDie Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:
Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited
MehrImmobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014
Immobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht Agenda Die EU Verbraucherrechterichtlinie
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
MehrWie schätze ich die Kosten realistisch ein?
3 Vergütung und Abrechnung Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? Notdienste Wichtig! Vor Auftragsvergabe mehrere Kostenvoranschläge einholen Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entstehen Kosten Ein
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.
Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. ECommerce-Modelle 3. Vertragsschluss im Internet 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen
MehrP A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain
Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrÜberblick. Einführung IT- Vertragsrecht 16.04.15. Begriffsklärung. So<wareentwicklungsprakAkum WS 2014/15 DBS/PMS
Einführung IT- Vertragsrecht So
Mehrß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
MehrWann kann ein Bauunternehmer Stopp sagen! (Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers)
Wann kann ein Bauunternehmer Stopp sagen! (Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers) Gesprächspartner: Rechtsanwalt Martin Gremmel, Geschäftsführer im Sächsischen Baugewerbeverband e.v. (SBV) Wölkauer
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Migrieren von Benutzerdaten per Export und Import mit Microsoft Outlook 2010 Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden
MehrZwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,
Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:
MehrCL-VEREINBARUNG. 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen. Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet.
CL-VEREINBARUNG zwischen 1. X 2. Y Parteien 3. Rechtsanwalt A 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet. 1. Ziel X und Y stehen
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrRahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr. 160... 51069 Köln... im Folgenden Vermieterin
Rahmenmietvertrag zwischen perpedalo Velomarketing & Event Inhaber: Johannes Wittig Leuchterstr. 160 51069 Köln im Folgenden Vermieterin Name, Vorname: und Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: Email-Adresse:
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHLUND NETWORKS
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHLUND NETWORKS 1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch AGB ) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines jeden mit uns abgeschlossenen Lehrgangsvertrags. Abweichungen bedürfen
MehrStephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Unsere Leistung wird nur aufgrund der nachfolgenden Bedingungen erbracht. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall nicht gesondert auf die AGB Bezug genommen wird. Sie gelten
Mehr