SO Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
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- Frida Ursler
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1 STADT KRONACH LANDKREIS KRONACH TEXTLICHE FESTSETZUNGEN & HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN SO Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern Stand: 19. Februar 2018 Glockenhofstr Nürnberg Tel.: 0911 / Fax: 0911 / nuernberg@vogelsang-plan.de
2 Inhaltsverzeichnis III. Textliche Festsetzungen 3 1 Art der baulichen Nutzung 3 2 Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen 3 3 Bauweise 3 4 Stellplätze und Garagen, Nebenanlagen 4 5 Verkehrsflächen, Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen 4 6 Versorgungsanlagen und Versorgungsleitungen Fehler! Textmarke nicht definiert. 7 Immissionsschutz 4 8 Gestaltung der baulichen Anlagen 5 IV. Textliche Hinweise 6 Seite 2
3 III. Textliche Festsetzungen Für die Flächen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gelten die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen. Die Festsetzungen aus den Bebauungsplan Hammersteig verlieren für diese Flächen ihre Gültigkeit. 1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m BauNVO) 1.1 Innerhalb des Sonstigen Sondergebiets (Teilbereiche SO1 SO3) mit der Zweckbestimmung Hochschule sind Gebäude für Forschung, Lehre und Verwaltung zulässig. Ergänzend sind allgemein zulässig: - Dem SO-Gebiet dienende Nebenanlagen - Ein Wohngebäude für Dozenten und Studenten innerhalb des Teilbereiches SO1 - Eine integrierte Mensa und eine Mehrzweckhalle für Veranstaltungen und Schulsport innerhalb des Teilbereiches SO2 - Ein Wirtschaftshof zur Ver- und Entsorgung des Plangebiets innerhalb des Teilbereiches SO2 - Eine Stellplatzanlage und ein Parkdeck innerhalb des Teilbereiches SO3 2 Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.v.m a BauNVO) 2.1 Als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung gelten die in der jeweiligen Nutzungsschablone und im jeweiligen Baufenster festgesetzten Werte. 2.2 Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen wird durch die maximale Wandhöhe (WHmax) bestimmt. Dabei gilt als oberer Punkt der Wandhöhe der Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder der obere Abschluss der Wand (Attika). 2.3 Der untere Bezugspunkt für die maximale Wandhöhe sind 306,6 m ü.n.n (vgl. zeichnerische Hinweise zu bestehenden Höhenpunkten in der Planzeichnung). 3 Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 22 und 23 BauNVO) Seite 3
4 3.1 Im Sonstigen Sondergebiet (Teilbereiche SO1 SO3) ist die abweichende Bauweise gemäß 22 Abs. 4 BauNVO in der Form festgesetzt, dass die Länge der Hausformen 50 m überschreiten darf. 4 Stellplätze und Garagen, Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v.m. 14 BauNVO und Art. 81 BayBO) 4.1 Die erforderlichen Stellplätze sind innerhalb des Teilbereichs SO3 zu erbringen. Die Errichtung eines Parkdecks ist zulässig. Für die Stellplätze und das Parkdeck ist eine gemeinsame Zufahrt zur Straße Hammersteig zu erstellen. 4.2 Besucherstellplätze können auch in den Teilbereichen SO1 und SO2 errichtet werden. 4.3 Der Wirtschaftshof ist ausschließlich in der dafür festgesetzten Fläche zulässig. 4.4 Die Nutzung der Fläche Wirtschaftshof ist nur mit einer abschließenden Rückwand entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs zulässig. Diese gilt nicht als Einfriedung gem. 9.7 der textlichen Festsetzungen. 5 Verkehrsflächen, Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) 5.1 Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets für Kraftfahrzeuge erfolgt über die südlich liegende Straße Hammersteig (Flurstücke 1886/2 und 1887/2). 5.2 Lediglich zur Ver- und Entsorgung des Plangebiets ist eine weitere Zufahrt über die nördlich liegende Siechenangerstraße im Bereich der Fläche Wirtschaftshof zulässig. Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Radweg kann in ihrem östlichen Bereich zur Anlieferung der Mensa genutzt werden. 6 Immissionsschutz ( 9 Abs. 1 Nr. 23a und 24 sowie Abs. 6 BauGB) Immissionsschutz Luftreinhaltung 6.1 Im Geltungsbereich ist die Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen, Klär- und Industriegasen gem. 3. Abs. 1 Nr. 1-3a, 5, 6-9 und der 1. BImSchV (Steinkohle, Braunkohlenbriketts, Torfbriketts, Heizöl EL, Koksofengas u.a.) zum Betrieb von Feuerungsanlagen ausgeschlossen. Stückiges naturbelassenes Holz gem. Nr. 4, Presslinge aus naturbelassenem Holz gem. Seite 4
5 Nr. 5a und Gase der öffentlichen Gasversorgung gem. Nr. 10 sowie nach Nr. 13 sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 der 1. BImSchV einhalten sind als Brennstoff zulässig. Immissionsschutz Lärmschutz 6.2 Festsetzungen zum Lärmschutz können zum Entwurf des vorliegenden Bebauungsplanes getroffen werden. 7 Gestaltung der baulichen Anlagen ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. Art. 81 BayBO) Dächer 7.1 Dachaufbauten zur Unterbringung technischer Anlagen (z. B. lüftungstechnische Anlagen, Kühlung, Aufzugsmaschinenräume) können die maximal zulässige Wandhöhe um bis zu 2,5 m überschreiten. Die Anlagen sind mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenseite der Dachkante zurückzusetzen. 7.2 Die Nutzung der Dachfläche mit Solarkollektoren ist allgemein zulässig. Aufständerungen gelten als technische Anlagen gem Für die Dacheindeckung von Garagen, Carports und sonstigen Nebengebäuden sind Bitumenabdeckungen, Bekiesung oder extensive Dachbegrünung zulässig. Die Nutzung der Dachfläche mit Solarkollektoren sowie eine Aufständerung der Anlagen ist zulässig. Fassaden 7.4 Für die Gestaltung der Außenfassaden sind Ziegel, Putz, Holz oder Metall zulässig. Es sind gedeckte Farben zu wählen. Glänzende oder spiegelnde Fassadenverkleidungen sind ausgeschlossen. Bei der Auswahl der Fassadenmaterialien ist darauf zu achten, dass von den Materialien keine Blendwirkung für angrenzende Nutzungen und Verkehrswege entsteht. Einfriedungen 7.5 Außer Stacheldrahtzäunen, geschlossenen Sichtschutzelementen, Mauern und Betonwänden sind alle Arten von Einfriedungen ohne durchgehenden Sockel bis zu einer maximalen Höhe von 3,0 m zulässig. Seite 5
6 IV. Textliche Hinweise 1. Normenauslegung Wird bei zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen auf DIN-Normen verwiesen, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich ebenso vom Inhalt der DIN- Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können, wofür die Bekanntmachung alleine nicht ausreicht. Die Verwaltung stellt hierbei die in Bezug genommen DIN-Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit. 2. Energie / Entwässerung Regenerative Energienutzung und die Nutzung von Niederschlagswasser wird empfohlen. Ein geringerer Energiebedarf der zu errichtenden Gebäude über gesetzliche Standards / Vorschriften hinaus ist anzustreben. Solare Energiegewinnung insbesondere zur Warmwasser- und Eigenstromversorgung mit Speicher wird ausdrücklich empfohlen. Sofern im Zusammenhang mit den Bauvorhaben Stellplätze errichtet werden, wird empfohlen, eine angemessene Anzahl derart zu gestalten, dass sie den Anforderungen als E-Tankstelle für E-Mobilität genügt. Kann durch den gewählten Belag nicht das gesamte Oberflächenwasser in das auf dem Grundstück befindliche Erdreich versickern, so ist zur Vermeidung von Ableitungen auf Nachbargrundstücke (auch öffentliche Flächen) das Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück zu sammeln und ordnungsgemäß an das öffentliche Entwässerungssystem abzuleiten. 3. Grundwasser Wird im Zuge von Baumaßnahmen (auch Erschließungsmaßnahmen) unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt als untere Wasserbehörde zu benachrichtigen. Die vorübergehende Absenkung bzw. die Entnahme (Bauwasserhaltung) während der Bauarbeiten stellt einen Benutzungstatbestand nach 9 WHG dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 70 a BayWG. Eine Ableitung von Grundwasser ist höchstens kurzfristig, für die Dauer der Bauzeit, zulässig. Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig. 4. Versorgungsleitungen Bei der Planung und Durchführung von Leitungsverlegungen für unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen sind Mindestabstände und Vorschriften gem. DVGW-Regelwerk zu den festgesetzten und vorhandenen Baumstandorten einzuhalten. Dies gilt analog für Neupflanzungen im Bereich bestehender Ver- und Entsorgungseinrichtungen. 5. Bodenfunde Wer Bodendenkmäler auffindet, ist gem. Art. 8 Abs. 1 DSchG verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind gem. Art. 8 Abs. 2 DSchG bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Seite 6
7 Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 6. Bodenschutz / Altlasten Sollte im Rahmen von Erdarbeiten Boden gefunden werden, der durch seine Beschaffenheit (Fremdbestandteile, Verfärbung, Geruch o.ä.) einen Altlastenverdacht vermuten lässt, so sind die Erdarbeiten sofort einzustellen. Es sind die zuständigen Stellen beim Landratsamt und dem Wasserwirtschaftsamt umgehend zu verständigen. 7. Bodenarbeiten Bauarbeiten sind bodenschonend vorzunehmen. Die Vorgaben zum besonderen Schutz des Mutterbodens und zum Umgang und zum Schutz von Boden nach DIN und 12 BBodSchV sind dabei zu beachten. Nürnberg, Planungsbüro Vogelsang: Dipl.-Ing. Kristina Vogelsang, Dipl.-Ing. Christian Piek, in Zusammenarbeit mit der Seite 7
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