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1 K AU F V E R T R AG abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde Schwechat 2320 Schwechat, Rathausplatz 9 als Verkäuferin im Folgenden kurz Verkäuferin genannt einerseits, und Familienwohnbau Niederösterreich gemeinnützige Wohnbau- und Baubetreuungsgesellschaft m.b.h. (FN 76195b) 3107 St.Pölten, Austinstraße 41 Zustelladresse: 1150 Wien, Märzstraße 1 als Käuferin im Folgenden kurz Käuferin genannt anderseits, wie folgt: I. Die Verkäuferin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 42 Katastralgemeinde Schwechat, Bezirksgericht Schwechat, mit der Liegenschaftsadresse 2320 Schwechat, Hauptplatz 13/Rathausplatz 7/Löwengasse 2 bestehend aus dem Grundstück Nr Weiters ist die Verkäuferin grundbücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. 833/6 innenliegend in der Liegenschaft EZ 1609 Katastralgemeinde Schwechat, Bezirksgericht Schwechat. Auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft befinden sich die Körnerhalle sowie ein Mietwohnhaus. Gemäß dem den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegten Bebauungsentwurf ist nach Abbruch der Halle die Errichtung eines Wohnbauprojekts geplant. Die Verkäuferin verpflichtet sich daher, die Käuferin bei der Realisierung des oben genannten Wohnbauprojekts insbesondere bei der Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung sowie bei der Realisierung der Garagenzufahrt über den Rathausplatz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bestmöglich zu unterstützen. Der Grundbuchstand stellt sich dar wie folgt: - 1 -

2 KATASTRALGEMEINDE Schwechat EINLAGEZAHL 42 BEZIRKSGERICHT Schwechat *********************************************************************************** Einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGBl. II, 143/2012 am ************************************** A1 ***************************************** GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE 814 GST-Fläche 1913 Bauf.(Gebäude) 1705 Bauf.(Nebenf.) 208 Hauptplatz 13 Rathausplatz 7 Löwengasse 2 *************************************** A2 **************************************** 1 a 58/1981 Sicherheitszone des Flughafen Wien 2 a gelöscht ****************************************B****************************************** 1 ANTEIL: 1/1 Stadtgemeinde Schwechat ADR: 2320 a 2123/1955 Urkunde Eigentumsrecht **************************************** C **************************************** 1 a 2478/1974 Schuldschein und Pfandurkunde PFANDRECHT ,-- 8,5 % Z, 10 % VZ, NGS ,-- für Österreichische Volksfürsorge Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Wien b 2478/1974 Widmung für den Deckungsstock c gelöscht 2 a 970/1974 Schuldschein und Pfandurkunde PFANDRECHT ,-- 8,5 % Z, 10 % VZ, NGS ,-- für Österreichische Volksfürsorge Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Wien b 970/1974 Widmung für den Deckungsstock c gelöscht 3 gelöscht *********************************************************************************** (auszugsweise): KATASTRALGEMEINDE Schwechat EINLAGEZAHL 1609 BEZIRKSGERICHT Schwechat************************************************************************** Öffentliche Verkehrsflächen Einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGBl. II, 143/2012 am ************************************* A1 ************************************** GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE 833/6 GST-Fläche 2897 Bauf.(Gebäude) 22 Wasser(fließend) 74 Sonst(Straßen) 2801 ************************************* A2 ************************************** 1 a 58/ / /2013 Sicherheitszone des Flughafen Wien hins aller Gst b gelöscht ************************************* B *************************************** 1 ANTEIL: 1/1 Stadtgemeinde Schwechat (Öffentliches Gut) ADR: Rathausplatz 9, Schwechat 2320 a 3104/1965 Eigentumsrecht Seite 9 von 13 b 1195/2002 Namensänderung - 2 -

3 Die Verkäuferin verkauft und übergibt an die Käuferin und diese kauft und übernimmt von ersterer die in Punkt I. genannte Liegenschaft EZ 42 Katastralgemeinde Schwechat mit einem Gesamtausmaß von 1913 m² sowie die im Teilungsplan von., GZ vom.., als Teilstück.. bezeichnete Teilfläche im Gesamtausmaß von (Ergänzung lt. Teilungsplanentwurf) mit allen Rechten und Pflichten und mit allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, so wie sie diese besessen und benützt hat, bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt war, um den beiderseits vereinbarten Kaufpreis von 1, ,-- (EURO einemillionfünfhunderttausend). Die Verkäuferin bestätigt und haftet dafür, dass obgenanntes Teilstück nicht mehr dem Gemeingebrauch dient und ein entsprechender Entwidmungsbeschluss des Gemeinderates vorliegt. Der Kaufgegenstand bildet für die Parteien eine untrennbare Einheit. Sollte daher, aus welchem Grund immer, die Teilfläche nicht veräußerbar sein ist der gesamte hinfällig und aufgelöst, ohne, dass es einer weiteren Erklärung bedarf. Die Käuferin erlegt binnen acht Wochen nach Rechtswirksamkeit dieses es in der Kanzlei des gemeinsam bestellten Treuhänders öffentlicher Notar Dr. Stephan Verweijen, 1050 Wien, Hamburgerstraße 11/7 treuhändig den Gesamtkaufpreis von 1, ,-- auf das im Treuhandregister der Österreichischen Notariatskammer registrierte Treuhand-Anderkonto bei der Notartreuhandbank BLZ 31500, Konto Nr....(Ergänzung durch Notar), lautend auf Stadtgemeinde Schwechat/Familienwohnbau Niederösterreich Gemeinnützige Wohnbau- und Baubetreuungsgesellschaft m.b.h. Die Käuferin verpflichtet sich weiters, die Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5%, des Kaufpreises sowie die Eintragungsgebühr in Höhe von 1,1% des Kaufpreises - somit einen Gesamtbetrag von ,-- auf dem Konto IBAN AT , BLZ bei der Notartreuhandbank, lautend auf Dr. Stephan Verweijen, unverzüglich nach beidseitiger Vertragsunterfertigung zu erlegen. Die Verkäuferin erklärt, die Option nach 6 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz nicht in Anspruch zu nehmen und eine allfällig zur Vorschreibung gelangende bzw. zu erstattende Umsatzsteuer nicht auf die Käuferin zu überwälzen. Der Treuhänder erhält von den Vertragsparteien den einseitig unwiderruflichen Auftrag, nach Vorliegen des notariell beglaubigten und von den Gremien der Stadtgemeinde Schwechat bzw. dem Land Niederösterreich rechtskräftig genehmigten es und 1. nach Erlag der GrESt und gerichtlichen Eintragungsgebühr die Selbstberechnung des es durchzuführen, und 2., nach Vorliegen der für die Lastenfreistellung erforderlichen Urkunden sowie nach Vorliegen des für die Verbücherung des Teilungsplans erforderlichen Urkunden und nach Erlag des gesamten Kaufpreises unverzüglich das Grundbuchsgesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käuferin ob beiden Kaufgegenständen einzubringen, und 3. nach Einverleibung des lastenfreien Eigentumsrechtes ob beiden Kaufgegenständen für die Käuferin (ausgenommen die - 3 -

4 Finanzierungspfandrechte für die Käuferin) einen Teilbetrag von 1, ,- - abzüglich der Immo-ESt, welche an das zuständige Finanzamt zulasten dieses Kaufpreisteiles vom Treuhänder zu überweisen ist, auf das Konto der Verkäuferin IBAN: AT , BIC: BKAUATWW, lautend auf Stadtgemeinde Schwechat, zu überweisen, und 4. nach Vorliegen einer Bestätigung des durchführenden Abbruchunternehmens über den beendeten Abbruch der Körnerhalle einen Teilbetrag von ,-- auf das Konto der Verkäuferin IBAN: AT , BIC: BKAUATWW, lautend auf Stadtgemeinde Schwechat, zu überweisen. Sollten bis spätestens Kontaminationen festgestellt werden, für die die Verkäuferin haftet (entsprechend Pkt. IV), so sind die schriftlich nachgewiesenen und von der Käuferin tatsächlich bezahlten Entsorgungskosten von diesem Teilbetrag in Abzug zu bringen und an die Käuferin bzw. deren finanzierende Bank zu überweisen. Sollten bis aus welchem Grund auch immer - keine Kontaminationen festgestellt werden bzw. der Abbruch noch nicht erfolgt sein, so ist der gesamte Teilbetrag von ,-- an die Verkäuferin auszubezahlen. 5. Nach Vorliegen des rechtswirksamen Gemeinderatsbeschlusses bis spätestens , wonach an der kaufgegenständlichen Liegenschaft im Bereich der Körnerhalle eine Änderung der Flächenwidmung von Bauklasse III auf Bauklasse III,IV vorgenommen wurde, einen Teilbetrag von ,-- auf das Konto der Verkäuferin IBAN: AT , BIC: BKAUATWW, lautend auf Stadtgemeinde Schwechat, zu überweisen. Sollte die angeführte Umwidmung bis nicht erfolgen, ist der Betrag von ,-- binnen einer Frist von acht Wochen ab Kenntnis der nicht genehmigten Umwidmung auf das Konto der Käuferin zu retournieren und verringert sich der Kaufpreis in diesem Fall endgültig um diesen Betrag 6. Der Treuhänder hat die Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses nicht abzuwarten. 7. Sämtliche Vertragsparteien verzichten für den Fall der antragsgemäßen Erledigung des Grundbuchsgesuches auf Rechtsmittel gegen den Grundbuchsbeschluss. Für die gegenständliche Treuhandschaft gelten die nachstehend angeführten allgemeinen Bedingungen: 1) Die Vertragsteile stimmen zu, das der Notar die beteiligten Kreditinstitute von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ( 38 BWG) bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung entbindet. 2) Eine Auflösung dieses Treuhandverhältnisses und des Grundgeschäftes bedarf der Schriftform und ist an die Zustimmung des Treuhänders gebunden, sobald der Notar mit der Erfüllung der Treuhandschaft begonnen hat. Dies gilt auch für die dem Grundgeschäft zu Grunde liegenden Vollmachten, die dem Treuhänder erteilt werden. 3) Die Treugeber verzichten hiermit auf einen Rücktritt vom Treuhandauftrag, ferner auf einseitigen Widerruf oder Aufhebung der Treuhandschaft. 4) Die Treugeber entbinden hiemit den Treuhänder von der ihn nach 37 Notariatsordnung treffenden Verschwiegenheitspflicht für die Abwicklung der Treuhandschaft, soweit er nach den Richtlinien der österreichischen Notariatskammer für notarielle Treuhandschaften Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu erfüllen hat

5 5) Die Treugeber erteilen ihr Einverständnis zur Fortsetzung und Beendigung der Treuhandschaft durch den Substituten, sodann durch den Kanzleinachfolger und in Ermangelung eines solchen durch den von der zuständigen Notariatskammer zu bestimmenden Notar. 6) Soweit sich beim Treuhänder ein Treuhanderlag befindet und ein Honoraranspruch des Treuhänders dem Empfangsberechtigten gegenüber besteht, wird der Treuhänder ausdrücklich ermächtigt, sein Honorar aus dem Treuhanderlag zu entnehmen, wobei die Vertragsteile auf die Solidarhaftung gemäß 12 NTG hingewiesen wurden. 7) Für die Prüfung des Eintritts von Bedingungen, der nicht ausschließlich durch rechtliche Beurteilung festgestellt werden kann, kann sich der Treuhänder hiezu befähigter oder zugelassener Personen bedienen. 8) Der Treuhänder ist berechtigt, Treuhandbedingungen der den Kaufpreis finanzierenden Banken insbesondere dann abzulehnen, wenn a) vom Treuhänder eine Garantiehaftung oder Erfolgshaftung gefordert wird, welche von der notariellen Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckt ist und wonach für den Treuhänder auch höhere Gewalt oder Zufall haftungsbegründend wären, b) Wenn der Bank das Recht eingeräumt wird, nach Überschreiten einer in der THV von der finanzierenden Bank festgelegten Frist die Treuhandvaluta durch einseitige Erklärung der Bank vom Treuhänder zurück zu verlangen. 9) Die Treugeber nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass im Falle der Übernahme einer Treuhandschaft gegenüber einem Kreditinstitut in gegenständlicher Kaufsache die Bestimmungen der Treuhandschaft mit dem Kreditinstitut jenen in dieser Treuhandvereinbarung vorgehen. 10) Die Treugeber erteilen ihr Einverständnis, dass die notarielle Treuhandschaft gemäß den Richtlinien für das Treuhandregister des österreichischen Notariates, das mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage führt wird, registriert wird und Mitteilungen aus diesem Register an den jeweils der Treuhandschaft durchführenden Notar (Notarsubstitut) und an die zuständige Notariatskammer erfolgen können. 11) Die Treugeber bestätigen vom Notar (Notarsubstitut) über die Art, das Ausmaß und den Umfang des Versicherungsschutzes der von ihm übernommenen notariellen Treuhandschaft informiert worden zu sein. 12) Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Treuhänder und der Verkäuferin von dem Kreditvertrag mit der den Kaufpreis finanzierenden Bank nicht zurück zu treten. Die Verkäuferin verpflichtet sich zur Übergabe der für die lastenfreie Verbücherung des es sowie Teilungsplans erforderlichen grundbuchsfähigen Löschungsurkunden bzw. Zustimmungserklärungen an den Treuhänder und hat die Übergabe der Urkunden im Zuge der sunterzeichnung zu erfolgen. Sollte dies nicht geschehen, ist der Treuhänder ermächtigt, zu Lasten der ersten Rate des Kaufpreises jene Beträge an die Kreditinstitute zu überweisen, gegen die diese die Ausstellung einer grundbuchsfähigen Löschungsquittung zusagen, wobei den Treuhänder keine Verpflichtung zur Prüfung der Höhe der bekanntgegebenen Beträge trifft. III

6 Die Übergabe bzw. Übernahme der in Punkt I. genannten Liegenschaft in den rechtlichen Besitz und Genuss der Käuferin erfolgt nach abgeschlossener Räumung der auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Körnerhalle durch die Verkäuferin, wobei die Vertragsparteien übereinkommen, dass die Räumung bis spätestens zu erfolgen hat. Mit dem Tag der Übergabe der kaufgegenständlichen Liegenschaft gehen Gefahr und Zufall, Last und Vorteil auf die Käuferin über. Verbleibendes Mobiliar und sonstiges Inventar gehen in das Eigentum der Käuferin über, ohne dass diese daraus Ansprüche an die Verkäuferin geltend machen kann. IV. Die Verkäuferin leistet Gewähr dafür, dass die Liegenschaft frei von bücherlichen und ausserbücherlichen Lasten (mit Ausnahme der angeführten Fernwärmeleitung), insbesondere frei von Bestandsrechten mit Ausnahme der in der Beilage./1 angeführten Bestandsverträge - und sonstigen Rechten dritter Personen in das Eigentum der Käuferin übergeht. Der Bauzustand des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes ist der Käuferin bekannt und erwirbt die Käuferin die Liegenschaft wie sie liegt und steht. Die Verkäuferin haftet dafür, dass zum bestehenden Gebäude, in welchem sich die vermieteten Wohnungen befinden, alle hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes baurechtlichen Vorschriften eingehalten wurden und eine Bau- und Benützungsbewilligung vorliegen Die Verkäuferin haftet hinsichtlich der in der Beilage./1 ersichtlichen Mietverhältnisse, welche von der Käuferin übernommen werden, dass zum Übergabestichtag keinerlei Ansprüche der Mieter gegenüber der Verkäuferin bestehen. Sämtliche Mietzinskautionen samt aufgelaufenen Zinsen werden bei Vertragsabschluss der Käuferin übergeben. Auf eine Verrechnung der Hauptmietzinsreserve und der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge wird einvernehmlich verzichtet, diese Beträge werden der Käuferin nicht übergeben. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die vollständigen und korrekt erstellten HMZ- Abrechnungen der letzten insgesamt 10 Jahre an die Käuferin zu übergeben. Die Übernahme der Verwaltung durch die Käuferin erfolgt mit der Übergabe bzw. spätestens mit Die Verkäuferin verpflichtet sich bis zu diesem Stichtag, alle sonstigen Bezug habenden Hausverwaltungsunterlagen der Käuferin zu übergeben (Zinsliste, Mietverträge, Pläne, etc.). Die Verkäuferin haftet für die Richtigkeit der übergebenen Unterlagen. Die Verkäuferin haftet dafür, dass am Kaufobjekt niemandem irgendwelche dingliche Rechte zustehen, insbesondere nicht solche, die kraft Gesetzes auch dann Dritten gegenüber wirken, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind (mit Ausnahme der angeführten Fernwärmeleitung), wie Steuerrückstände und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sowie dafür, dass die Liegenschaft nicht streitverfangen ist. Die Käuferin nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass über die kaufgegenständliche Liegenschaft eine Fernwärmeleitung führt und sich an der Liegenschaft eine Übergabestation befindet, welche erhalten bleiben muss

7 Der entsprechende Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Schwechat und der Fa. Energiecomfort wurde der Käuferin übermittelt. Die Käuferin verpflichtet sich, das Einvernehmen mit der Fa. Energiecomfort herzustellen. Allfällige Adaptierungen durch das geplante Bauvorhaben an der bestehenden Leitung sind von der Käuferin zu tragen. Die Verkäuferin erklärt, dass es zur kaufgegenständlichen Liegenschaft keine unerledigten Bauaufträge gibt. Weiters erklärt die Verkäuferin, dass es keinerlei unerledigte gerichtliche Verfahren gibt. Die Käuferin hat das Kaufobjekt besichtigt und kauft die gegenständliche Liegenschaft wie sie liegt und steht. Die Verkäuferin haftet für Kontaminationen auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft. Als Kontaminationen gelten Erdreich, unterirdische und unzugängliche, nicht in Funktion stehende Einbauten und Materialien, die nicht auf einer Bodenaushub- Inertabfall oder Baurestmassedeponie gemäß 4 Z 1, Z 2 und Z 3a Deponieverordnung 2008 (BGBl II Nr. 39/2008) in der bei Abschluss dieses es geltenden Fassung entsorgt werden dürfen, sondern auf einer Reststoff- oder Abfalldeponie zu deponieren oder gar nicht ablagerbar sind, weil diese gesondert entsorgt werden müssen. Darüber hinaus haftet die Verkäuferin für Asbestkontaminationen der abzubrechenden Körnerhalle, welche über das im TÜV-Bericht (14-UW/PZW-EX-013 vom ) angeführte Ausmaß hinausgehen. Die Parteien vereinbaren für den Fall, dass die Körnerhalle auf Grund einer teilweisen oder ganzen Unterschutzstellung durch das Bundesdenkmalamt oder auf Grund eines laufenden Verfahrens nicht bis spätestens abgerissen werden kann, eine Rückabwicklung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts. Die Käuferin nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass sie gemäß den Bestimmungen des 69 ff VersVG hinsichtlich aller auf das Kaufobjekt abgeschlossenen Sachversicherungen an die Stelle der Verkäuferin tritt, und dass sie berechtigt ist, gemäß 70 VersVG diese Versicherungsverträge innerhalb eines Monats ab Eigentumsübergang, sohin hinsichtlich der beweglichen Sachen mit dem Tag der Übergabe und hinsichtlich der unbeweglichen Sachen binnen eines Monates ab Zustellung des die Eigentumsübertragung bewilligenden Grundbucheintragungsbeschlusses, aufzukündigen. Sie nimmt weiters zur Kenntnis, dass sie gem. 71 Abs. 2 VersVG jedenfalls (und zwar unabhängig davon, ob sie die Versicherung aufkündigen will oder nicht) verpflichtet ist, die Eigentumsübertragung der Versicherungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen, um Leistungsfreiheiten seitens dieser Gesellschaft zu vermeiden. Die Parteien erklären in Kenntnis der Haftung beider Seiten für die laufende Prämie zu sein. Sollte der Versicherer der Verkäuferin gewährte Dauerrabatte rückfordern, so hat die Käuferin diese der Verkäuferin nicht zu ersetzen. Die Parteien sind in Kenntnis der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises (Energieausweis.Vorlage-Gesetz EAVG 2012) BGBl. I Nr.27/2012. Ein Energieausweis wird bei Vertragsabschluss an die Käuferin übergeben

8 V. Die Vertragsparteien erklären, dass ihnen der Wert des Kaufobjektes bekannt ist und anerkennen die Leistung und Gegenleistung. Es wird ausdrücklich auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes verzichtet. Weiters wird darauf verzichtet, diesen Vertrag wegen Irrtums anzufechten. VI. Die Käuferin erklärt durch die diesen Vertrag unterfertigenden, nach außen vertretungsbefugten Organe an Eides statt dass sie ihren Sitz im Inland hat und an ihr keine Ausländer im Sinne des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes beteiligt sind und dass ihr die Eigenschaft als Deviseninländerin im Sinne des österreichischen Devisenrechtes zukommt. Die Verkäuferin haftet für die ordnungsgemäße Vertretungsbefugnis der diesen Vertrag unterzeichnenden Organe und erklärt ausdrücklich, dass bereits vor Unterfertigung dieses es alle für den Abschluss dieses Vertrages erforderlichen Beschlüsse der Stadtgemeinde Schwechat gefasst wurden und vorliegen. Festgehalten wird, dass es zur Rechtswirksamkeit des es der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Die Rechtswirksamkeit des vorliegenden es ist daher aufschiebend bedingt durch die entsprechende Genehmigung der Aufsichtsbehörde (bzw. die Bestätigung, dass eine solche nicht erforderlich ist). VII. Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses es verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren gehen zu Lasten der Käuferin. Die Kosten einer rechtsfreundlichen Beratung oder Vertretung trägt jeder Vertragspartner für sich selbst. Ertragsteuern, insbesondere eine allfällige Immobilienertragsteuer oder Körperschaftsteuer, trägt die Verkäuferin, ebenso Umsatzsteuerberichtigungen. Die Verkäuferin verpflichtet sich dem Treuhänder sämtliche Bestätigungen und Unterlagen zu übergeben, welche für die Berechnung der Immobilienertragssteuer erforderlich sind. Weiters verpflichtet sich die Verkäuferin, auf eigene Kosten eine schriftliche Stellungnahme eines österreichischen Steuerberaters darüber vorzulegen, ob sie mit diesem Rechtsgeschäft der Immo-Est unterliegt oder nicht. Sollte dies nicht geschehen, kann der Treuhänder zu Lasten der ersten Kaufpreisrate auf Kosten der Verkäuferin eine solche Stellungnahme von einem Steuerberater einholen und ist seitens der Verkäuferin dazu unwiderruflich ermächtigt. VIII

9 Die Vertragsparteien kommen überein, dass das auf der Fassade der Körnerhalle befindliche Relief von Mag. Karl Sukopp vor den Abbrucharbeiten an der Liegenschaft auf Kosten der Käuferin geborgen wird und zwischen den Vertragsparteien eine Einigung hinsichtlich der Verwendung dieses Reliefs hergestellt wird. Auf Wunsch der Verkäuferin erklärt sich die Käuferin bereit zur Unterstützung der Bergung des Reliefs den Künstler beratend hinzuziehen. Die Käuferin übernimmt allerdings keine Haftung für Schäden, welche im Zuge der Bergung dieses Reliefs an diesem entstehen könnten. IX. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so sind die Parteien verpflichtet, diese durch eine den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien entsprechende Vereinbarung zu ersetzen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages bleibt dadurch unberührt. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftform. X. Die Vertragsteile erteilen sohin ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass aufgrund dieser Urkunde ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen ob der Liegenschaft EZ 42 Grundbuch Schwechat, Bezirksgericht Schwechat, die Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Gänze für Familienwohnbau Niederösterreich gemeinnützige Wohnbau- und Baubetreuungsgesellschaft m.b.h. (FN 76195b), 3107 St. Pölten, Austinstraße 41, Zustelladresse: 1150 Wien, Märzstraße 1 im Grundbuch erfolgen kann. Die Verkäuferin erteilt hiermit weiters ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass aufgrund dieser Urkunde ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen die im Teilungsplan des, GZ vom. als Teilstück. des Grundstückes 833/6 der Liegenschaft EZ 1609 Grundbuch Schwechat, Bezirksgericht Schwechat ersichtliche Fläche lastenfrei abgeschrieben wird. Die Verkäuferin erteilt weiters ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass aufgrund dieser Urkunde das Teilstück. der der Käuferin gehörigen Liegenschaft EZ 42 Grundbuch Schwechat, Bezirksgericht Schwechat unter Vereinigung mit dem Grundstück zugeschrieben wird

10 Die Verkäuferin erteilt sohin auch ausdrücklich und unwiderruflich die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung sämtlicher Belastungen, die zur lastenfreien Abschreibung der Teilstücke erforderlich sind. Die Verkäuferin bevollmächtigt den bestellten Treuhänder Dr. Stephan Verweijen, die Familienwohnbau Niederösterreich gemeinnützige Wohnbau- und Baubetreuungsgesellschaft m.b.h. (FN 76195b) sowie deren Geschäftsführer Mag. Harald Keller, geboren und DI Payam Mahjoubian, geb in ihrem Namen die grundücherliche Durchführung des Teilungsplans beim zuständigen Gericht zu beantragen und alle für die Durchführung des Teilungsplans erforderlichen Anträge zu stellen. Sämtliche Vertragsteile bevollmächtigen zur Abgabe derartiger Erklärungen, Zustimmungen und Unterschriften, zur Abfassung allfälliger Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages, welche zur grundbücherlichen Durchführung erforderlich sein sollten, zur Abgabe von Aufsandungs- und Einverleibungserklärungen für sich und ihre Rechtsnachfolger unwiderruflich Frau Jennifer Schödl, geboren am und Mateja Krizanac, geboren am , Notariatsangestellte, 1050 Wien, Hamburgerstraße 11/7, und zwar jede der beiden selbständig. Die Vollmacht erlischt mit Durchführung dieses es im Grundbuch. Die Bevollmächtigten sind von allen Beschränkungen der Mehrfachvertretung und des Insichgeschäftes befreit. XI. Dieser wird in einem Original errichtet, welches die Käuferin erhält. Die Verkäuferin erhält eine unbeglaubigte Kopie. Beilage./1 Auflistung Mietverträge Wien, am Familienwohnbau Niederösterreich gemeinnützige Wohnbau- und Baubetreuungsgesellschaft m.b.h. (FN 76195b) Für die Stadtgemeinde Schwechat, Bezirk Wien-Umgebung, NÖ:

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