Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz IWG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz IWG) A. Problem und Ziel MitdemIWGsolldieRichtlinie2003/98/EGvom17.November2003überdie WeiterverwendungvonInformationendesöffentlichenSektors1:1umgesetzt werden. B. Lösung FürdiewirtschaftlicheEntwicklungneuerDiensteinderInformationsgesellschaftspielendiebeiöffentlichenStellenvorhandenenInformationeneine wichtigerolle.zieldierichtlinie2003/98/eg,diemitdemvorliegendeniwg umgesetztwird,istesdaher,durchmehrtransparenzundfairenwettbewerbdie WeiterverwendungvonInformationenöffentlicherStellenzuerleichtern.Inden Fällen,indenenöffentlicheStellenihreInformationenzurWeiterverwendung zurverfügungstellen,solldiesinnichtdiskriminierenderweise,zeitnah,ohne überhöhteentgelteundmöglichstnichtexklusiverfolgen.imwesentlichengeht esumdieumsetzungdesgleichheitsgrundsatzessowietransparenzvorgaben füröffentlichestellenundzwarunabhängigdavon,welcherhandlungsformsie sichbedienenundwiesieorganisiertsind.insbesondereunternehmensollen hierdurchindielageversetztwerden,daspotentialdieserinformationen etwa fürelektronischemehrwertdienste auszuschöpfen,umsozuwirtschaftswachstum und zusätzlichen Arbeitsplätzen beizutragen. DieinDeutschlandbestehendenRegelungendeckendenRegelungsgehaltder Richtlinie2003/98/EGnichtvollständigab.Sieistdahermitdemvorliegenden Gesetz umzusetzen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ZusätzlichePersonal-oderSachkostenfürdieöffentlichenHaushalteinfolge dieses Gesetzes sind nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten. E. Sonstige Kosten EssindwederzusätzlicheKostenfürdieWirtschaftnochAuswirkungenaufdie EinzelpreiseundaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, zu erwarten.

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3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2453

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2453 Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz IWG) 1 Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: 1 Anwendungsbereich (1)DiesesGesetzgiltfürdieWeiterverwendungallerbei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen, 1. an denen kein Zugangsrecht besteht, 2.dienurbeiNachweiseinesrechtlichenoderberechtigten Interesses zugänglich sind, 3.derenErstellungnichtunterdieöffentlichenAufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, 4.dievonUrheberrechtenoderverwandtenSchutzrechten DritterodervongewerblichenSchutzrechtenerfasstwerden, 5.dieimBesitzöffentlich-rechtlicherRundfunkanstalten oderderenbeauftragtensindundderwahrnehmungeines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen, 6.dieimBesitzvonBildungs-undForschungseinrichtungensind,einschließlichsolcherEinrichtungen,diezum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, 7. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind. (3)DieBestimmungenzumSchutzpersonenbezogener DatenundweitergehendeAnsprücheausanderenRechtsvorschriftenaufWeiterverwendungvonInformationenöffentlicher Stellen bleiben unberührt. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1.sind öffentliche Stellen a)gebietskörperschaften,einschließlichihrersondervermögen, b)anderejuristischepersonendesöffentlichenunddes privatenrechts,diezudembesonderenzweckgegründetwurden,imallgemeininteresseliegendeaufgabennichtgewerblicherartzuerfüllen,wennstellen,dieunterbuchstabeaoderbuchstabecfallen,sie einzelnodergemeinsamdurchbeteiligungoderauf sonstigeweiseüberwiegendfinanzierenoderüberihreleitungdieaufsichtausübenodermehralsdie HälftederMitgliedereinesihrerzurGeschäftsführungoderzurAufsichtberufenenOrganebestimmt 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2003/98/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom17.November2003 überdieweiterverwendungvoninformationendesöffentlichensektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90). haben.dasgleichegiltdann,wenndiestelle,dieeinzelnodergemeinsammitanderendieüberwiegende FinanzierunggewährtoderdieMehrheitderMitgliedereineszurGeschäftsführungoderAufsichtberufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt, c)verbände,derenmitgliederunterbuchstabeaoder Buchstabe b fallen; 2.istInformationjedeAufzeichnung,unabhängigvonder Art ihrer Speicherung; 3.istWeiterverwendungjedeNutzungvonInformationen, dieüberdieerfüllungeineröffentlichenaufgabehinausgehtundinderregelaufdieerzielungvonentgeltgerichtetist;dieintellektuellewahrnehmungeinerinformationunddieverwertungdesdadurcherlangten WissensstellenregelmäßigkeineWeiterverwendungdar; 4.sindNutzungsbestimmungenBestimmungen,diewesentlicheFragenderWeiterverwendungvonInformationen regeln; 5.istPersonjederBürgerundjedeBürgerinderEuropäischenUnionundjedenatürlicheoderjuristischePerson mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat. 3 Gleichbehandlungsanspruch (1)JedePersonistbeiderEntscheidungüberdieWeiterverwendungvorhandenerInformationenöffentlicherStellen,diediesezurWeiterverwendungzurVerfügunggestellt haben,gleichzubehandeln.einanspruchaufzugangzuinformationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet. (2)WerdenInformationenvonöffentlichenStellenals AusgangsmaterialfüreigeneGeschäftstätigkeitenweiterverwendet,geltenhierfürdiegleichenEntgelteundBedingungen wie für andere Personen. (3)DürfendieInformationenweiterverwendetwerden, sindsieinallenangefragtenformatenundsprachen,indenensiebeideröffentlichenstellevorliegen,zurverfügung zustellen;soweitmöglichsindsieelektronischzuübermitteln.auszügevoninformationenwerdenzurverfügunggestellt,wenndamitfürdieöffentlichestellekeinunverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. (4)RegelungenüberdieWeiterverwendungvonInformationenöffentlicherStellendürfenkeineausschließlichen Rechtegewähren.Diesgiltnicht,wennzurBereitstellungeinesDienstesimöffentlichenInteresseeinausschließliches RechtüberdieWeiterverwendungvonInformationenerforderlichist.DieBegründungeinessolchenRechtsmuss regelmäßig,mindestensalledreijahre,überprüftwerden. Nachdem31.Dezember2003getroffeneRegelungenüber ausschließlicherechtemüssenklarundeindeutigseinsowie öffentlichbekanntgemachtwerden.bestehendeausschließ-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode licherechte,dienichtuntersatz2fallen,erlöschenmitablaufderregelung,spätestensjedocham31.dezember Bearbeitung von Anfragen; Transparenz (1)ÜberAnfragenaufWeiterverwendungvonInformationenentscheidetdieöffentlicheStelleinnerhalbvon20ArbeitstagennachEingangderAnfrage.Beiumfangreichen oderschwierigensachverhaltenbeträgtdiefrist40arbeitstage;dieanfragendepersonistinnerhalbvondreiwochen nacheingangderanfrageüberdiesefristzuunterrichten. DieFristenindenSätzen1und2geltennicht,wenndieöffentlicheStelleselbsteineangemesseneFristfestgelegthat odereinesolcheaufgrundeinerrechtsvorschriftbesteht. WenneineBearbeitungsfristfürAnträgeaufZugangzuInformationenbesteht,istdieseauchfürdieBearbeitungvon Anfragen auf Weiterverwendung maßgeblich. (2)InnerhalbderFristnachAbsatz1stelltdieöffentliche StelledieInformationenzurWeiterverwendungzurVerfügungoderlehntdieWeiterverwendungab.Dieöffentliche StellekannaucheinVertragsangebotunterbreiten,dasNutzungsbestimmungenenthaltenkann.DieNutzungsbestimmungenmüssenverhältnismäßigsein,dürfennichtzueiner WettbewerbsverzerrungführenunddieMöglichkeitender Weiterverwendung nicht unnötig einschränken. (3)WerdenineinerVereinbarungEntgeltefürdieWeiterverwendungverlangt,dürfendieGesamteinnahmenausder BereitstellungvonInformationenundderGestattungihrer WeiterverwendungdieKostenihrerErfassung,Erstellung, ReproduktionundVerbreitungzuzüglicheinerangemessenenGewinnspannenichtübersteigen.DieEntgeltesollenfür denentsprechendenabrechnungszeitraumkostenorientiert seinundunterbeachtungderfürdiebetreffendenöffentlichenstellengeltendenbuchführungsgrundsätzeberechnet werden. (4)NutzungsbestimmungenundEntgeltefürdieWeiterverwendung,dieallgemeinAnwendungfindensollen,sind imvorausfestzulegenund,soweitdiestechnischmöglich undsinnvollist,elektronischzuveröffentlichen;dieelektronischeveröffentlichungspflichtgiltauchfürgebühren.auf AnfragegibtdieöffentlicheStelledieBerechnungsgrundlagenfürdieveröffentlichtenEntgelteunddieFaktorenan,die beiderberechnungderentgelteinbesondersgelagerten Einzelfällenberücksichtigtwerden.DieöffentlicheStelle gewährleistet,dassanfragendepersonenüberdieverfügbaren Rechtsschutzmöglichkeiten unterrichtet werden. (5)LehntdieöffentlicheStelledieWeiterverwendung ganzoderteilweiseab,teiltsiederanfragendenpersondie GründemitundweistaufdieRechtsschutzmöglichkeiten hin.beruhtdieablehnungauf 1Abs.2Nr.4,benenntdie öffentlichestelledenrechtsinhaber,wennerihrbekannt und seine Nennung zulässig ist. (6)DieVerpflichtungenausdenAbsätzen1,2und5geltennichtfürdiein 1Abs.2Nr.5bis7genanntenöffentlichen Stellen. 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/2453 Begründung A. Allgemeines MitdemIWGsolldieeuropäischeRichtlinie2003/98/EG vom17.november2003überdieweiterverwendungvoninformationendesöffentlichensektorseinszueinsumgesetzt werden.zielderrichtlinieunddesiwgistes,fürmehr TransparenzundfairenWettbewerbzusorgenunddamitdie WeiterverwendungvonInformationenöffentlicherStellen zuerleichtern.dadurchsolldieerstellungneuerinformationsprodukte und -dienste gefördert werden. I. Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 1. Ziel und wesentlicher Inhalt der Richtlinie ZielderRichtlinie2003/98/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom17.November2003überdieWeiterverwendungvonInformationendesöffentlichenSektors istes,zueinemreibungslosenfunktionierendesbinnenmarktsbeizutragenundhierdurchdieeinwandfreieentwicklungderinformationsgesellschaftindergemeinschaft sicherzustellen (Erwägungsgründe1und6).Zudiesem ZwecksollendienationalenBestimmungenfürdieWeiterverwendungvonInformationenöffentlicherStellenaufein Mindestniveau angeglichen werden. ÖffentlicheStellensinddiegrößtenInformationsproduzenteninEuropa,ihreInformationsbeständebergeneinbedeutendesWirtschaftspotenzial.DerwirtschaftlicheWertdieser InformationeninderEUwirdvombritischenMarktforschungsunternehmenPiraInternationalLtd.auf68Mrd.Eurogeschätzt;dasentsprichtetwa1Prozentdeseuropäischen Bruttoinlandsprodukts. 2 AlleinfürdenBereichderGeodaten indeutschlandwirdnacheinerstudiedesdamaligenbundesministeriumsfürwirtschaftundarbeitbiszumjahr2008 einwertschöpfungspotenzialvon2mrd.eurosowie14000 neue Arbeitsplätze angenommen. 3 AllerdingswerdendievonöffentlichenStellengenerierten Daten,sog.PublicSectorInformation (PSI),zurzeitunzureichendgenutzt.DerVergleichmitdenUSAmachtdeutlich, dassineuropanochnachholbedarfbesteht.soistderamerikanischepsi-marktnachpirazwei-bisfünfmalgrößerals dereuropäische,obwohlderus-marktansonstenetwa gleichgroßist.eingrundhierfürliegtdarin,dassdieregelungendermitgliedstaatenzurnutzungdieserinformationsquellenerheblichvoneinanderabweichen;diesstelltein HemmnisfürdieNutzungdeswirtschaftlichenPotenzials diesergrundlegendendokumentenquelledar (Erwägungsgrund 6). 2PiraInternationalLtd.,UniversityofEastAnglia,KnowledgeView Ltd.,CommercialExploitationofEurope spublicsectorinformation, Luxemburg, MICUSManagementConsultingGmbH,DerMarktfürGeoinformationen:PotenzialefürBeschäftigung,InnovationundWertschöpfung, VordiesemHintergrundzieltdieRichtliniedarauf,fürdie diskriminierungsfreiemöglichkeit,informationenöffentlicherstellenweiterzuverwenden,europaweitgleichebe- dingungenzuschaffen (Erwägungsgrund8).Sosollvermiedenwerden,dassUnternehmen,diesichinmehreren Ländernengagieren,fürjedesLandneueStrategienentwickelnmüssen,umdieWeiterverwendungvonInformationen sicherzustellen.auchsollverhindertwerden,dasseinzelne InteressentendurchöffentlicheStellenungerechtfertigtprivilegiert oder benachteiligt werden. EinesderHauptzielederErrichtungdesBinnenmarktsistes, dieentwicklunggemeinschaftsweiterdienstleistungenzu fördern.informationenderöffentlichenstellensindwesentlichesausgangsmaterialfürprodukteunddienstemitdigitaleninhaltenundwerdenangesichtsderentwicklungmobiler Informationsdiensteimmerwichtiger.BessereMöglichkeitenfürdieWeiterverwendungvonInformationendesöffentlichenSektorssollendieUnternehmeninEuropaindieLage versetzen,derenpotenzialzunutzen,undsozuwirtschaftswachstumundzusätzlichenarbeitsplätzenbeitragen (Erwägungsgrund5). DieRichtlinieberuhtaufzweiGrundpfeilerndeseuropäischenBinnenmarktes TransparenzundfairerWettbewerb und will letztlich dieerstellunggemeinschaftsweiterinformationsprodukteund-dienstemithilfevoninformationenöffentlicher Stellen erleichtern; dereneffektivegrenzüberschreitendenutzungdurchprivatunternehmenzurentwicklungvonmehrwert-informationsprodukten und -diensten fördern; WettbewerbsverzerrungenaufdemeuropäischenMarkt beschränken (Erwägungsgrund 25). DieKompetenzzumErlassderRichtliniestütztsichaufArtikel95desEG-Vertrags.DieseEinschätzunghatderJuristischeDienstderEuropäischenKommissioninseinemGutachtenvom24.Oktober2002 (Ratsdok.13407/02)bestätigt. DieRichtliniewarbiszum1.Juli2005innationalesRecht umzusetzen. 2. Zum Inhalt der Richtlinie im Einzelnen DieRichtlinieüberdieWeiterverwendungvonInformationendesöffentlichenSektorsstrebteineMindestharmonisierungbeiderWeiterverwendungvonDokumenten öffentlicherstellenan.gegenstandderrichtliniesinddokumente,dieöffentlichestellenerheben,erstellen,reproduzierenundverbreiten,umihrenöffentlichenauftragzuerfüllen.dienutzungdieserdokumentezuanderenzwecken stellteineweiterverwendungdar (Erwägungsgrund8)und fälltdamitgrundsätzlichindenregelungsbereichderrichtlinie.dierichtlinieregeltihremwortlautnachsowohldie kommerziellealsauchdienichtkommerzielleweiterverwendung.begriffsdefinitionendieserkategoriensindallerdingsimeuropäischenregelungswerknichtenthalten.bei derauslegungderrichtlinieistzuberücksichtigen,dassdie KompetenzzuihremErlassaufArtikel95desEG-Vertrags basiert. NichtkommerzielleZwecke könnenmithinnicht allebeliebigenzweckesein.ausgehendvonderrechtsgrundlageundzielrichtungderrichtlinie (Förderungdes

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Binnenmarktes),istdaherimRahmeneinerEU-rechtskonformenAuslegungdesBegriffsder nichtkommerziellen Weiterverwendungdavonauszugehen,dassauchindiesem FalleineAuswirkungaufdenBinnenmarktgegebensein muss (siehe hierzu die Begründung zu 2 Nr. 3). DerAnwendungsbereichderRichtlinieistdurchweitreichendeAusnahmetatbeständeinArtikel1derRichtlinie eingeschränkt.ausdrücklichnichtgeregeltwirdderzugang zudendokumenten.andersalsbeimzuganggehtesnicht darum,zurstärkungvonbürgerrechtenbürgernoderunternehmendiekenntnisnahmevominhaltderbeiöffentlichen StellenlagerndenAktenzuermöglichen.ZielderRichtlinie istesvielmehr,diemöglichkeiteneinertransparentenund diskriminierungsfreienweiterverarbeitungvon (insbesondere elektronischen)dokumentenöffentlicherstelleninnerhalb dereuropäischenunionzuverbessern (siehehierzuauchdie Begründungzu 2Nr.3). DieRichtlinieschafftkeinegrundsätzlicheVerpflichtungzur GestattungderWeiterverwendungvonInformationenöffentlicherStellen (Erwägungsgrund9).DieerstmaligeEntscheidung,obeineWeiterverwendunggenehmigtwird,ist SachederMitgliedstaatenbzw.derbetreffendenöffentlichen Stelle (Artikel1Abs.3;Erwägungsgrund9).WennInformationenzurWeiterverwendungzurVerfügunggestelltwerden,hatdieszeitnah,ohneüberhöhteGebührenoderEntgelteundgrundsätzlichnichtexklusivzuerfolgen.Sobaldeine WeiterverwendungvonInformationenerstmaliggestattet wurde,istdieweiterverwendunginnichtdiskriminierender Weise auf Antrag auch jedem Dritten zu gestatten. Die Richtlinie regelt im Wesentlichen folgende Bereiche: Allgemeiner Grundsatz: Weiterverwendung Artikel 3 AnforderungenandieBearbeitungvonAnträgenauf Weiterverwendung Artikel 4 Verfügbare Formate Artikel 5 Tarifgrundsätze Artikel 6 Transparenz Artikel 7 Lizenzen Artikel 8 Praktische Vorkehrungen Artikel 9 Nichtdiskriminierung Artikel 10 VerbotvonAusschließlichkeitsvereinbarungen Artikel11. DieForderungnachSubsidiaritätstaatlicherBetätigung etwaimhinblickaufelektronischeinformationsangebote enthältdierichtlinienicht.öffentlichenstellenbleibtdamit eineeigenewirtschaftlichenutzungihrerdokumenteweiterhingestattet.diesdarfabernichtexklusiverfolgen,soweitdievoraussetzungendesinartikel11abs.2derrichtlinieformuliertenausnahmetatbestandesnichtvorliegen. ZudemsindQuersubventionenzugunstenderamMarktgeschehen teilnehmenden öffentlichen Stelle untersagt. 3. Umsetzungsbedarf im nationalen Recht a)rechtslage in Deutschland DieRichtliniestelltklar,dasssiekeinerleiZugangsrechtezu InformationenöffentlicherStelleneröffnet (Artikel1Abs.3; Erwägungsgrund9);siebautvielmehraufdenvorhandenen Regelungenauf.InsoweitistderAnwendungsbereichder Richtlinie klar begrenzt. DasgeltendenationaleRechtregeltbislangexplizitnurden ZugangzuInformationenöffentlicherStellenundnichtihre WeiterverwendungimSinnederRichtlinie2003/98/EG. DiesgiltauchfürdasInformationsfreiheitsgesetz (IFG),das denzugangzuinformationenvonbundesbehördenermöglicht,sowiediebereichsspezifischeregelungdesumweltinformationsgesetzes (UIG).ZudemexistierenaufLänderebenez.T.allgemeineInformationszugangsgesetze,soz.B. inbrandenburg,berlin,schleswig-holsteinundnordrhein-westfalen.dadiefragederweiterverwendungvon InformationenimSinnederRichtlinie2003/98/EGbislang überwiegend nicht geregelt ist, besteht Umsetzungsbedarf. b)umsetzungsbedarf im Einzelnen Artikel 1 Artikel1legtdenGegenstandundAnwendungsbereichder Richtliniefest:DieRichtlinieenthältRegelnfürdieWeiterverwendungvorhandenerDokumenteöffentlicherStellen sowiepraktischemittel,diedieweiterverwendungderdokumenteerleichtern.siezieltaufeinediskriminierungsfreie WeiterverwendungsmöglichkeitvonDokumenten,andenen vonderöffentlichenstelleeinentsprechendesrechteingeräumt wird. DaesbislanginDeutschlandkeinenumfassendenRechtsrahmenfürdieWeiterverwendungvonDokumentenöffentlicher Stellen gibt, besteht Umsetzungsbedarf. Artikel 2 Artikel2enthältdiefürdieRichtliniemaßgeblichenBegriffsbestimmungen,denendasIWG soweiterforderlich folgt.imrahmenderanpassungandasdeutscherechtwird allerdingsbeiderumsetzungderbegriff Dokument durch Information ersetzt (siehe Begründung zu 2 Nr. 2). Artikel 3 Artikel3ist mitseinenverweisungen einezentralnorm derrichtlinie.erbegründeteinenanspruchaufgleichbehandlungbeiderweiterverwendungvondokumentenöffentlicherstellenundlegtdiebedingungenfest,unterdenen dieweiterverwendungzugewährenist,wennsiegrundsätzlichgestattetwird.deranspruchaufweiterverwendungbeziehtsichnuraufdiejenigenfälle,indenendieweiterverwendunggesetzlichoderbereitsdurchvorangegangenes VerhaltenderöffentlichenStelleerlaubtwurde.DieFrage, obeinewirtschaftlicheoderanderweitigeweiterverwendungerstmalserlaubtoderuntersagtwird,istdagegennicht Gegenstand der Richtlinie. Artikel3stelltfernerdenGrundsatzauf,dassDokumente, soweitmöglich,aufelektronischemwegezurverfügung gestelltwerdensollen.mangelsentsprechendernationaler Regelungen besteht Umsetzungsbedarf. Artikel 4 Artikel4umschreibttechnischeundzeitlicheAnforderungenandieBearbeitungvonAnträgenaufWeiterverwendung.ÖffentlicheStellensollensich,soweitmöglichund sinnvoll,zurbearbeitungvonanträgenelektronischermittelbedienen.danebenetabliertartikel4indenabsätzen1 und2eindreistufigessystemvonbearbeitungsfristen.ab-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/2453 satz3regelt,dasseinablehnenderbescheidzubegründen ist.absatz4verweistaufdienotwendigkeiteinerrechtsbehelfsbelehrung im Falle einer ablehnenden Entscheidung. DieseVorgabensindfürjuristischePersonendesPrivatrechtsumzusetzen,soweitsieindenAnwendungsbereich diesesgesetzesfallen.umsetzungsbedarfbestehtauchfür diebetätigungjuristischerpersonendesöffentlichenrechts, soweitsiesichimrahmenihrerdispositionsfreiheitprivatrechtlicherhandlungsformenbedienen.handelnöffentliche Stellenöffentlich-rechtlich,entsprechendieinArtikel4umschriebenenAnforderungenandieBearbeitungvonAnträgenbereitszumTeildenAnforderungen,diebereitsinden VerwaltungsverfahrensgesetzendesBundesundderLänder geregelt sind: Nachdenin 10Satz2VwVfGniedergelegtenVerfahrensgrundsätzensindVerwaltungsverfahreneinfach,zweckmäßigundzügigdurchzuführen.EinedenAbsätzen1und2 entsprechendefristenregelungbestehtjedochnicht.insoweit besteht Umsetzungsbedarf. Gemäß 39VwVfGunddenentsprechendenBestimmungenderLändersindVerwaltungsaktegrundsätzlichschriftlichzubegründen. 39VwVfGgiltallerdingsnurfür schriftlicheverwaltungsakte.auchdieinabsatz3satz2 explizitgenannteverpflichtungzurnennungdesrechtsinhaberslässtsichaus 39VwVfGnichtherleiten.Esbesteht damit Umsetzungsbedarf. DieVorgabeausArtikel4Abs.4,wonacheinablehnender BescheideinenHinweisaufdieRechtsbehelfeenthalten muss,istgemäß 59VwGOfürBundesbehördenbereits umgesetzt.auchvonlandesbehördenwirddieseverpflichtunginderverwaltungspraxiserfüllt.dafürdiesejedoch keineausdrücklichegesetzlicheverpflichtungexistiert,besteht Umsetzungsbedarf. Artikel 5 Artikel5schreibtvor,dassdieaufAntragzurVerfügung gestelltendokumenteinallenvorhandenensprachenund Formaten soweitmöglichundsinnvoll elektronischzur Verfügunggestelltwerdenmüssen.Nichtgefordertist,dass DokumenteüberhauptinmehrerenSprachenoderFormaten erstelltwerden.besitztjedocheineöffentlichestelleein DokumentinverschiedenenSprachfassungen,somusssie diesesdokumentauchindenvorhandenensprachfassungen zurverfügungstellen,wenndiesebeantragtwurden undkanndiesnicht etwaunterberufungaufdieamtssprache verweigern.einenichtvorhandenesprachfassung mussnichterstelltwerden.dieübermittlungvondokumentensollaufelektronischemwegeerfolgen,soweitdies möglichundsinnvollist.sieistalsonichtzwingendvorgeschrieben. DieöffentlichenStellenwerdendurchdieRichtlinienicht verpflichtet,dieerstellungbestimmterdokumenteimhinblickaufihreweiterverwendungfortzusetzen.absatz2 stelltklar,dassinsofernkeinebindungswirkungausvorangegangenem Tun entsteht. DaeinevergleichbareRegelungimdeutschenRechtfehlt, besteht Umsetzungsbedarf. Artikel 6 DerBegriff Gebühren isteuroparechtlichzuverstehenund meint andersalsimdeutschenrecht nichtnur (öffentlich rechtliche)gebühren,sondernumfasstauch (privatrechtliche)entgelte.dievorschriftregeltweder,obgebühren oderentgeltezuerhebensind,nochwiehochdiesesein sollen.stattdessenwerdenfürdiefälle,indeneneineweiterverwendungerlaubtwird,tarifgrundsätze insbesondere eineobergrenze festgelegt.soweitüberhauptgebühren oderentgelteerhobenwerden,siehtartikel6einenkostenorientiertenansatzvor,umetwaigenmissbraucheiner MarktmachtdurchöffentlicheStellenzuverhindern.Einer UmsetzungdiesesArtikelsindeutschesRechtbedarfesnur hinsichtlichderöffentlichenstellen,dieprivatrechtlichhandelnundinfolgedessenentgelteundnichtgebührenverlangen.dasgesamtegebührenpflichtigeöffentlich-rechtlichehandelnunterliegtdemstaatlichenhaushalts-und Kostenrecht,dasinderGesetzgebungs-bzw.SatzungszuständigkeitvonBund,LändernundGemeindenliegt.Die öffentlich-rechtlichengebührenhabenimmerkostenorientiertzusein,undeventuellegewinnspannenmüssennach demäquivalenzprinzipimmerangemessensein.insofernist dievorschriftimhinblickauf (öffentlich-rechtliche)gebührenbereitsumgesetzt.lediglichhinsichtlichderentgelte bestehtumsetzungsbedarf,daderzeiteineentsprechende ObergrenzebezogenaufdieGesamteinnahmenanEntgelten derdavonbetroffenenöffentlichenstellennichtgeregeltist. Artikel 7 Artikel7verpflichtetzuTransparenz:Erlegtfest,dassdie BedingungenundStandardgebührenfürdieWeiterverwendungvonDokumentenimVorausfestzulegenund,soweit möglichundsinnvoll,aufelektronischemwegezuveröffentlichensind.dietransparenzanforderungenderrichtliniesindbeiöffentlichrechtlichengebührenimmer beachtet,dadiesedurchrechtsetzungsakte (Gesetze,Verordnungen,Satzungen)festgelegtsind,dieohneallgemeine BekanntgabekeineWirkunghätten.DadieRichtlinieinihremAnwendungsbereichaberüberöffentlich-rechtliches Verwaltungshandelnhinausgeht,bestehtUmsetzungsbedarf. UmsetzungsbedarfbestehtauchhinsichtlichderVerpflichtung,dieBedingungenundStandardgebühren,soweitmöglich und sinnvoll, elektronisch zu veröffentlichen. Artikel7beinhaltetzudemdieVerpflichtungöffentlicher Stellen,antragstellendePersonenüberdieverfügbaren RechtsbehelfehinsichtlichdersiebetreffendenEntscheidungenoderVerfahrenzuunterrichten.Umsetzungsbedarfbesteht (vgl. die Ausführungen zu Artikel 4 Abs. 4). Artikel 8 Artikel8Abs.1eröffnetdieMöglichkeit,dieWeiterverwendungvonDokumentenöffentlicherStellenvonBedingungenabhängigzumachen.DiesedürfendieWeiterverwendungnichtunnötigeinschränkenundnichtderBehinderung deswettbewerbsdienen.diebedingungenkönnenauchin einerlizenzfestgelegtwerden,inderdiewesentlichenfragengeregeltwerden.umsetzungsbedarfbestehtnurinden Fällen,indenendieöffentlichenStellenprivatrechtlichhandeln.SoweitöffentlicheStellenimRahmeneinesöffentlich-rechtlichenVerwaltungsverfahrenshandeln,sinddie VorgabenderRichtliniebereitsin 36VwVfGbzw.denentsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften geregelt. SoweitLizenzenverwendetwerden,enthältArtikel8Abs.2 dieaufforderungandiemitgliedstaaten,standardlizenzen fürdieweiterverwendungvondokumentenöffentlicher

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode StellenzuentwickelnundzurVerfügungzustellen.Diese müssenanbesonderheitendeseinzelfallsangepasstwerden können,indigitalerformzurverfügungstehenundelektronischbearbeitetwerdenkönnen.letztlichgehtesdarum, dasslizenzbedingungentransparentsind.standardlizenzen, dieonlinezurverfügungstehen,könnenhierbeieinewichtigerollespielen (Erwägungsgrund17).EineVerpflichtung deröffentlichenstellenzurverwendungvonstandardlizenzverträgenbestehthingegennicht.diesmachtsatz2 deutlich. DieVorgabendiesesAbsatzessindbereitsumgesetzt.Inden wichtigstenbereichen,indeneninformationenzurweiterverwendungzurverfügungstehen,existierenentsprechende StandardlizenzenindigitalerForm.Sohatinsbesonderefür denbereichdergeodatenderinterministerielleausschuss fürgeoinformationswesen (IMAGI)einheitlicheMusterbedingungenfürdieAbgabevonGeodatendesBundesformuliert.AuchdasBundesministeriumfürVerkehr,Bauund Stadtentwicklunghat AllgemeineBedingungenzurNutzungvonDaten indigitalerformerstelltundstelltdiese online zur Verfügung. Artikel 9 Artikel9fordertdieMitgliedstaatenauf,praktischeVorkehrungenzutreffen,diedieSuchenachDokumentenöffentlicherStellenerleichtern,wievorzugsweiseonlineverfügbareBestandslistenderwichtigstenDokumenteoder Internetportale,diemitdezentralisiertenBestandslisten verbundensind.dadurchsolldiegrenzüberschreitende NutzungvonDokumentenöffentlicherStellenwesentlich vereinfacht werden (Erwägungsgrund 23). DasErstellenvonBestandslistenistinderRichtlinienicht zwingendvorgeschrieben;esstelltjedocheinebevorzugte FormderUmsetzungdar.ÖffentlicheStellensollenInformationsverzeichnisseerstellen,umdenpotenziellenNutzern einenbesserenüberblicküberdiefüreineweiterverwendungverfügbareninformationenzuermöglichen.einefrist fürdieeinführungsolcherverzeichnissebestehtnicht. SoweitmöglichsinddieVerzeichnisseonlineverfügbarzu machen. FürdenBundisthinsichtlichsolcheröffentlichenStellen, dievomanwendungsbereichdesifgerfasstwerden,kein bzw.nurgeringerumsetzungsbedarfgegeben.sosollendie Bundesbehördengemäß 11Abs.1IFGVerzeichnisseführen,ausdenensichdievorhandenenInformationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. IndenwichtigstenBereichensindzudembereitspraktische Vorkehrungengetroffenworden,diedieSuchenachdenzur WeiterverwendungverfügbarenInformationenerleichtern. DiesgiltinsbesonderefürdenBereichderGeodaten:Die Geobasisdatenwerdenvondenhierfürzuständigen16Bundesländernerfasst,verwaltetundabgegeben.DasBundesamtfürKartographieundGeodäsie (BKG)führtdiesezusammenundharmonisiertundsteuertländerübergreifend diesedatensätzeinkooperationmitdenbundesländern (Bundestagsdrucksache15/5834,S.7).EshateinOnlineportalunterhttp:// vondemausdiedigitalengeobasisdatenvomgebietder BundesrepublikDeutschlandzentralzurVerfügunggestellt werden.zusätzlichistvombkgeinmetainformations- systemeingerichtetworden,welchesdiesuchenachgeo- daten weiter erleichtert. AuchanderebereitsbestehendeInternetangebote,dieeinen gutenüberblicküberdievorhandeneninformationender öffentlichenstellengeben,erleichterndiesuchenachden zurweiterverwendungverfügbareninformationen:sostellt z.b.dasumweltbundesamtmitdemportal Umweltdaten DeutschlandOnline wichtigeumweltdatenbereit.mitdem bundesweitenjustizportalexistiertunterwww.justiz.deeine universelleinformationsseiteüberdiedeutschejustiz.danebenstellenauchdiebundesministerieneinevielzahlwichtigergesetzeundrechtsverordnungendesbundesiminternet bereit. UmdieSuchenachInformationenweiterzuerleichtern, wirddarüberhinausvonderinternetseitedesbundesministeriumsfürwirtschaftundtechnologie ( bmwi.de/)aufdieseundweiterewichtigeinternetportale,die InformationenzurWeiterverwendungzurVerfügungstellen, verlinkt. ÜberdiebestehendenundlaufendenMaßnahmenhinausbesteht kein gesetzgeberischer Umsetzungsbedarf. Artikel 10 Artikel10Abs.1enthältdasGebotderNichtdiskriminierunghinsichtlichderBedingungen,unterdeneneineWeiterverwendungvonDokumentenöffentlicherStellenerfolgt. VergleichbareKategoriendürfennichtungleichbehandelt werden.demstehtnichtentgegen,dassfürdieweiterverwendungzukommerziellenundnichtkommerziellen ZweckenunterschiedlichhoheGebührenoderEntgelteerhobenwerdenkönnen (Erwägungsgrund19).Denöffentlichen Stellenbleibtesalsounbenommen,dieWeiterverwendung füreingeringeresentgeltodersogarkostenfreizugewähren, wenndernutzerdieinformationzwarzurerstellungeines Mehrwertproduktsnutzt,diesesjedochunentgeltlichanbieten will. UmsetzungsbedarfbestehthinsichtlichjuristischerPersonen desprivatrechts,soweitsieindenanwendungsbereichdiesesgesetzesfallen,dafürsieartikel3ggnichtunmittelbar gilt.gleichesgiltzudemfürjuristischepersonendesöffentlichenrechts,soweitsiesichprivatrechtlicherhandlungsformenbedienenundeineunmittelbaregrundrechtsbindung für dieses Tätigkeitsfeld abgelehnt wird. Absatz2bestimmt,dassöffentlicheStellenimVergleichmit privatenwettbewerbernnichtbevorzugtbehandeltwerden dürfen.soweitsieihredokumentefüreineeigenegeschäftstätigkeitweiterverwenden,dienichtunterihren öffentlichenauftragfällt,geltenfürsiedaherdiegleichen Gebührenbzw.EntgelteundsonstigenBedingungenwiefür anderenutzer.den (Leistungs-)Wettbewerbverzerrende QuersubventionensollensoverhindertundfaireBedingungeneinerWeiterverwendungermöglichtwerden.UmsetzungsbedarfbestehtimHinblickaufEntgelteundsonstige Bedingungen,daesdiesbezüglichnochkeineausdrücklichen Regelungen gibt. Artikel 11 Artikel11Abs.1verbietetgrundsätzlichAusschließlichkeitsvereinbarungenzwischenöffentlichenStellenundDritten.HierdurchsolleineBenachteiligungvonWettbewerbern verhindertwerden.absatz2formuliertallerdingsvorausset-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/2453 zungen,unterdenen inabweichungvomgrundsätzlichen Verbot eine Ausschließlichkeitsvereinbarung zulässig sein kann.absatz3isteineübergangsvorschrift,nachderdie bestehendenausschließlichkeitsvereinbarungen,dienicht unterabsatz2fallen,spätestenszum31.dezember2008 enden.esbestehtumsetzungsbedarf,dainsoweitkeine Regelungen bestehen. Artikel 12 GemäßArtikel12wardieRichtliniebisspätestenszum 1. Juli 2005 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Artikel 13 Artikel13siehteineÜberprüfungderAnwendungderRichtliniebisspätestenszum1.Juli2008vor,umeinenggf.vorhandenen Änderungsbedarf zu ermitteln. Artikel 14 Artikel14regeltdasInkrafttretenderRichtliniezumZeitpunktihrerVeröffentlichungimAmtsblattderEuropäischen Union. Dies erfolgte am 31. Dezember II.ZielundwesentlicherInhaltdesInformationsweiterverwendungsgesetzes DasIWGdientderUmsetzungderRichtlinieüberdieWeiterverwendungvonInformationendesöffentlichenSektors unddamitderförderungeineseuropäischenbinnenmarktes für Informationsprodukte und -dienstleistungen. DasIWGsolldieWeiterverwendungvonInformationen öffentlicherstellenerleichtern,insbesondereumdadurchdie ErstellungneuerInformationsprodukteund-dienstezufördern.EsdientderFörderungeineseuropäischenBinnenmarktesfürInformationsprodukteund-dienstleistungen. DasGesetzsollinsbesondereUnternehmenindenMitgliedstaatenderEUindieLageversetzen,daswirtschaftliche PotenzialvonInformationenöffentlicherStellenalsAusgangsmaterialfürProdukteundDienste,insbesonderemit digitaleninhalten,zunutzenundsozuwirtschaftswachstum und neuen Arbeitsplätzen beitragen. ZudiesemZweckschafftdasGesetzeinenrechtlichenRahmenfürdieWeiterverwendungvonInformationenöffentlicherStellen,diedieseimRahmenihresöffentlichenAuftrageserstelltundfüreineWeiterverwendungzurVerfügung gestellthaben.dasgesetzbegründetjedochkeineigenständigeszugangsrechtzuinformationenöffentlicherstellen.esknüpftansolcheinformationenan,dieöffentliche StellenbereitszurVerfügungstellenundbautdamitaufbestehendenZugangsregelungenvonBundundLändernauf. Esregeltmithinnichtdas Ob deszugangs.esbegründet auchkeinegrundsätzlicheverpflichtungderöffentlichen Stelle,InformationenzurWeiterverwendungzurVerfügung zustellen.dieentscheidung,obdieweiterverwendunggenehmigtwird,istvielmehrsachederbetroffenenöffentlichenstelle.nursoweitbereitseineweiterverwendungvon InformationenöffentlicherStellenstattfindet,istauchDritteninnichtdiskriminierenderWeisedieWeiterverwendung dieser Informationen zu gestatten. DerZugangzuInformationenöffentlicherStellenist soweitesdenbundbetrifft RegelungsgegenstanddesInformationsfreiheitsgesetzesundbestehenderfachgesetzlicher Regelungen (z.b.umweltinformationsgesetz,stasi-unterlagen-gesetzoderbundesarchivgesetz).dieseinformati- onszugangsbestimmungenregelnjedochnichtodernicht ausdrücklich,obundunterwelchenbedingungendiezugänglichzumachendeninformationendurchdenanspruchsinhaberweiterverwendetwerdendürfen.daneben enthältdasurheberrechtsgesetz allerdingsnurfüreinen TeilderbeiöffentlichenStellenvorhandenenInformationen Bestimmungen,dieauchdasRechtaufVerwertungdieser Informationenregeln:HandeltessichumgemeinfreieamtlicheWerkei.s.v. 5UrhGdürfendieseohneweiteresverwertetwerden.DiesgiltfürGesetze,Verordnungen,amtlicheErlasseundBekanntmachungensowieEntscheidungen undamtlichverfassteleitsätzezuentscheidungen,dadiese gemäß 5Abs.1UrhGkeinenurheberrechtlichenSchutz genießen.dasgleichegiltfürandereamtlichewerke,dieim amtlicheninteressezurallgemeinenkenntnisnahmeveröffentlichtwordensind ( 5Abs.2UrhG),wobeiindiesen FälleneinÄnderungsverbotzubeachtensowiedieQuelle anzugebenist.diesegemeinfreienamtlichenwerkedürfen injederformverwertetwerden,ohnedasseineeinwilligung erforderlichistodereinevergütungbezahltwerden muss.soweitalsoamtlichewerkeimsinnevon 5UrhG veröffentlichtwurden,isthiermitauchdasrechtaufverwertunginbeliebigerformverbunden.dasrechtaufzugangnachdemifgstelltjedochnochkeineveröffentlichungzurallgemeinenkenntnisnahmeimsinnevon 5 Abs.2UrhGdar,sodassalleinderZugangzueinemamtlichenWerknachdemIFGnochkeinRechtaufWeiterverwendung dieses amtlichen Werks begründet. TeilweiseenthaltenlandesgesetzlicheRegelungendesInformationszugangsaucheinausdrücklichesVerbotderVeröffentlichung,SpeicherungoderSammlungvonerhaltenen InformationenzugewerblichenZwecken (vgl.z.b. 13 Abs.7 IFG Berlin). III.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzergibtsichausArtikel74 Abs.1Nr.11GG (RechtderWirtschaft).EinebundesgesetzlicheRegelungistgemäßArtikel72Abs.2desGrundgesetzeszurWahrungderWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichen Interesse erforderlich. BeiunterschiedlichenoderfehlendenLandesregelungen überdiediskriminierungsfreiewirtschaftlichenutzungvon InformationendesöffentlichenSektorsbestündediekonkreteGefahr,dassMarktzugangschrankenfürbundesweitoperierendeUnternehmennichtverringertwerdenkönnten.Dies hättenichthinnehmbarewettbewerbsverzerrungenimverhältniszunurlokaltätigenunternehmenzurfolge.zudem könnteüberlandesregelungendieweiterverwendungvon InformationendesBundesnichtgeregeltwerden,wodurch dieerstellungvoninformationsprodukten,dieaufbundesundlandesdokumentenberuhen,erschwertwäre.namentlichimbereichdigitalisierterinformationsprodukte,z.b. beielektronischennavigationssystemen,setzteinewirtschaftlichevermarktungdieverknüpfungundaufbereitung voninformationen,dieinbundundländerneinzuholen sind,voraus.unterschiedlicheregelungenindenländern würdeneinerentwicklungundvermarktungvoninformationsprodukten,diebundesweitverwandtwerdensollen,entgegenstehen.esliegtgleichermaßeniminteressevonbund undländern,innovationenaufdeminformationsmarktnicht durchunterschiedlicheregelungenzubehindern,weildies erheblichenachteilefürdiegesamtwirtschaftmitsich

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode brächte.dasregelungsziel,dieseentwicklungzuverhindernundstattdessendaswirtschaftlichepotentialöffentlicherinformationenoptimalauszuschöpfen,machteinebundesgesetzlicheregelungerforderlich (vgl.bverfge106,62, [144ff.]).EinebundeseinheitlicheRegelungliegtdaherim gesamtstaatlicheninteresse. IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die Preise 1.ZusätzlichePersonal-undSachkostenfürdieöffentlichenHaushalteinfolgediesesGesetzessindnichtoder nuringeringemumfangzuerwarten.dasgesetzwird nichtzuwesentlichenausgabensteigerungenführen,da dasgesetznichtzueinerverpflichtungöffentlicherstellenführt,die (erstmalige)weiterverwendungeinerinformationzugestatten.soweitaufgrundvorangegangenen VerwaltungshandelnseinAnspruchaufeinediskriminierungsfreieGestattungderWeiterverwendungvonInformationenanzuerkennenist,kanndieöffentlicheStelle nachmaßgabedeshaushaltsrechtssowieggf.einschlägiger,imrahmendergesetzgeberischenzuständigkeiten erlassenerfachgesetzlicherregelungenkostendeckende, eineangemessenegewinnspanneberücksichtigendegebührenoderprivatrechtlicheentgelteerheben.dasiwg stehtdemnichtentgegen. 4Abs.3legtlediglicheinen allgemeinenrahmenfürdiefällefest,indenenprivatrechtlichevereinbarungenüberdiewirtschaftlicheweiterverwendung getroffen werden. 2.DieEinführungvonObergrenzenfürEntgeltebeiprivatrechtlichenVereinbarungenüberdieGestattungderWeiterverwendungkannsichinEinzelfällenfürdieanfragendenPersonenpreislichpositivauswirken.Diese AuswirkungenwerdenabergemessenandenGesamtkostenfürdieLebenshaltungoderfürdieWirtschaft nichtinsgewichtfallen.auswirkungenaufdaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau,sind nicht zu erwarten. V.Gender-Mainstreaming DiegleichstellungspolitischenAuswirkungengemäß 2 BGleiGund 2GGOwurdenanhandderArbeitshilfeder interministeriellenarbeitsgruppegender-mainstreaming Gender-MainstreamingbeiderVorbereitungvonRechtsvorschriften geprüft.dierelevanzprüfungfälltimhinblickaufdiemöglicherweiseunterschiedlichenverhaltensweisenhinsichtlichdernutzungbzw.weiterverwendung voninformationenöffentlicherstellennegativaus.diesgilt auchfürdieweiterverwendungvonelektronischerstellten Informationen,dadieFragedesZugangszudiesenInformationenindiesemGesetznichtgeregeltwird.DieMaßnahmehatgleichstellungspolitischwederpositivenochnegativeAuswirkungen.DieRegelungensindentsprechend 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert. B. Zu den Vorschriften im Einzelnen Zu 1 (Anwendungsbereich) Zu Absatz 1 Absatz1definiertdensachlichenAnwendungsbereichdes Gesetzes.ErfasstsindallebeiöffentlichenStellenvorhandenenInformationen,mitAusnahmederin 1Abs.2genannten.DieFormulierung vorhandeneninformationen stellt klar,dasseininformationsverschaffungsanspruchgegenüber öffentlichenstellennichtbesteht.öffentlichestellensind nichtverpflichtet,informationenzuerstellen,anpassungen vorzunehmenoderdieerstellungvonbestimmteninformationenfürihreweiterverwendungfortzusetzen (vgl.artikel5abs.2derrichtlinie2003/98/eg).eineselbstbindung deröffentlichenstelledurchvorangegangenestunfindet nichtstatt.ändertsichdaherumfangoderinhaltderdurch dieöffentlichestellezuerfüllendenaufgaben,kanndies auchdenwegfallbestimmterinformationenbedeuten,die zuvor einer Weiterverwendung offen gestanden haben. Zu Absatz 2 InAnlehnunganArtikel1Abs.2derRichtlinie2003/98/EG nennt 1Abs.2diejenigenInformationenöffentlicherStellen, für die das Gesetz nicht gilt. Zu Nummer 1 DieVorschriftdientderUmsetzungvonArtikel1Abs.2 Buchstabec,Abs.3Satz1undAbs.4derRichtlinie2003/ 98/EG.DieseRegelunghatlediglichklarstellendeFunktion, dadurchdasiwgohnehinkeinrechtaufzugangzudokumentenöffentlicherstelleneröffnetwird.indenfällen,in denenkeinzugangsrechtbesteht,kannauchkeinrechtauf Weiterverwendungeröffnetwerden.Diesgiltinsbesondere fürdiefälle,indenenaninformationenausgründendes Datenschutzes (vgl.artikel1abs.4derrichtlinie2003/98/ EG),desVerschlusssachenschutzes,derstatistischenGeheimhaltung,dernationalenSicherheit,deröffentlichen Sicherheit,weilsieBetriebs-oderGeschäftsgeheimnisse enthaltenoderweilsonsteinerderinden 3bis6IFGgenannten Gründe vorliegt, kein Zugangsrecht besteht. Zu Nummer 2 DurchdieseRegelungwirdArtikel1Abs.3Satz2der Richtlinie2003/98/EGumgesetzt.Siestelltklar,dassdas IWGindenFällen,indenenderZugangzuInformationen nurbeinachweiseinesrechtlichen (z.b.beiakteneinsicht imrahmeneinespolizeilichenermittlungsverfahrens)oder berechtigten (z.b.wirtschaftlichen)interessesbesteht,nicht gilt.ebensowienummer1hatauchdieseregelungvornehmlich klarstellende Funktion. Zu Nummer 3 DieseRegelungdientderUmsetzungvonArtikel1Abs.2 BuchstabeaderRichtlinie2003/98/EG.Ausihrergibtsich eineweitereeinschränkungdesanwendungsbereichsdahingehend,dasslediglichinformationenerfasstwerden,die dieöffentlichenstellenimrahmenihreröffentlichenaufgabenerfüllung erstellt haben. Im Gegensatz zur Richtlinie wird im Gesetz anstelle des Begriffs öffentlicher Auftrag die Formulierung öffentlichen Aufgaben verwendet. Eine derartige Interpretation legt auch die englische Textversion der Richtlinie nahe, die von public task spricht. Hierdurch wird klargestellt, dass sich der Begriff öffentlichen Auftrag in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/98/EG nicht am öffent-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/2453 lichen Vergaberecht orientiert. Eine öffentliche Aufgabe liegt einerseits in den Fällen vor, in denen eine spezialgesetzliche Verpflichtung (Zuständigkeitszuweisung) an den Staat besteht. Andererseits sind auch solche gemeinwohlerheblichen Aufgaben mitumfasst, derer sich der Staat selbständig annimmt und insoweit durch Eigeninitiative zur öffentlichen (staatlichen) Aufgabe gemacht hat. Dies ergibt sich bereits aus der o. g. Regelung der Richtlinie 2003/98/ EG. Hier wird zur Definition des öffentlichen Auftrages auf die Vorgaben verbindlicher Rechtsvorschriften und die allgemeine Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten verwiesen. Vom IWG umfasst ist lediglich die Weiterverwendung von solchen Informationen öffentlicher Stellen, die im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellt wurden. Dies gilt auch, wenn sie sich dabei privatrechtlicher Handlungsformen bedient haben. Hingegen ist die Weiterverwendung von Informationen, die sie im Rahmen ihrer über ihre öffentlichen Aufgaben hinausgehenden privatwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit erstellen, von diesem Gesetz nicht betroffen (vgl. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Hierzu gehört in der Regel die Bereitstellung von Informationen, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Entgelt erstellt werden (vgl. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Werden Informationen also durch eine öffentliche Stelle bereits zu rein kommerziellen Zwecken erhoben, so sind diese nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Dann finden vielmehr die allgemeinen Wettbewerbsregeln auf die Betätigung der öffentlichen Stelle Anwendung, nicht jedoch das IWG. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Unternehmen von einer öffentlichen Stelle ein Gutachten erstellen lässt etwa über die Windverhältnisse in einer bestimmten Gegend und derartige Dienstleistungen nicht vom verpflichtenden Aufgabenkatalog der öffentlichen Stelle mitumfasst sind. Die öffentliche Stelle handelt dann in Erfüllung eines privatwirtschaftlichen Dienstleistungsauftrags mit der Konsequenz, dass dieses Gesetz nicht einschlägig ist. Dritte können in einem solchen Fall schon aus diesem Grund keinen Anspruch darauf haben, dieses Gutachten zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Etwas anderes gilt, wenn für die Erfüllung gewerblicher Tätigkeiten innerhalb derselben öffentlichen Stelle auf Basisinformationen zurückgegriffen wird, die zuvor im Rahmen der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages erstellt wurden. In diesem Falle würde nämlich die öffentliche Stelle die Basisinformation selbst i. S. v. 2 Nr. 3 weiterverwenden. Auch dann besteht zwar kein Anspruch auf das mit Mehrwert angereicherte Endprodukt. Dritte haben aber gemäß 3 ebenfalls Anspruch auf Weiterverwendung der Basisinformationen, um unter vergleichbaren Ausgangsbedingungen mit der am Markt teilnehmenden öffentlichen Stelle in den Wettbewerb treten zu können. Zu Nummer 4 InÜbereinstimmungmitderRichtlinie2003/98/EG Artikel1Abs.2BuchstabebundErwägungsgrund22 sollen UrheberrechteundverwandteSchutzrechteDritterdurchdas Gesetznichtberührtwerden.Ebensoausgenommenvonder RichtlinieunddamitauchvomGesetzwerdenInformationen,dievongewerblichenSchutzrechtenerfasstwerden,wie Patente,eingetrageneMusteroderMarken. DasGesetzberührtauchnichtdasBestehenvonRechtenöffentlicherStellenangeistigemEigentumoderderenInhaberschaftdaran.Esschränkt überdieindiesemgesetzgenanntengrundsätzehinaus nichtdiewahrnehmungdieser Rechte ein. Zu Nummer 5 InformationenimBesitzöffentlich-rechtlicherRundfunkanstaltenwerden soweitsiederwahrnehmungeinesöffentlichensendeauftragsdienen vondemgesetznichtberührt. Diesgiltauchdann,wenndiefraglichenInformationender WahrnehmungeinesöffentlichenProgrammauftragsdienen, daesnachsinnundzweckderrichtlinieunddiesesgesetzeskeinenunterschiedmachensoll,welcheformderübermittlung eingesetzt wird. Zu Nummer 6 Informationen,diesichimBesitzvonBildungs-undForschungseinrichtungenbefinden,werdenvondemGesetz nichterfasst.zudenbildungs-undforschungseinrichtungenzählenbeispielsweiseschulen,hochschulen,archive, BibliothekenundForschungsinstitutesowiederenZusammenschlüsse (Dachorganisationen). Zu Nummer 7 Informationen,diesichimBesitzvonkulturellenEinrichtungenbefinden,werdenvondemGesetznichterfasst. ZudenkulturellenEinrichtungenzählenbeispielsweise Museen,Bibliotheken,Archive,Orchester,Opern,Ballette und Theater. Zu Absatz 3 Absatz3regeltdasVerhältniszuanderenRechtsvorschriften.Eswirdklargestellt,dassBestimmungenzum SchutzpersonenbezogenerDatenunberührtbleiben.HierdurchwirdArtikel1Abs.4derRichtlinie2003/98/EGumgesetzt. ImzweitenHalbsatzwirddasVerhältniszuBestimmungen geregelt,dieebenfallsvorgabenfüreineweiterverwendung voninformationenöffentlicherstellentreffen.soweitdiese imverhältniszumiwgweitergehendeansprücheaufeine WeiterverwendungvonInformationenformulieren,bleiben sieunberührt.einsolchesverständnisentsprichtdenvorgabendeseuropäischenrechts.denndasiwggibtinumsetzungderrichtlinie2003/98/eglediglicheinenrechtsrahmenmitmindestanforderungenfüreinetransparenteund wettbewerbskonformeweiterverwendungvoninformationenöffentlicherstellenverbindlichvor (vgl.erwägungsgrund8derrichtlinie2003/98/eg).diesermindeststandardeinesanspruchsaufweiterverwendungwird sichergestellt,indemallein weitergehendeansprüche unberührtbleiben.dasiwgistdamitauchmitblickauf eventuelleregelungeninfachgesetzenentwicklungsoffen gestaltet.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu 2 (Begriffsbestimmungen) Zu Nummer 1 (Öffentliche Stellen) Nummer1setztArtikel2Nr.1und2derRichtlinie2003/98/ EGum.DieBegriffsbestimmung öffentlichestelle istden RichtlinienüberdasöffentlicheAuftragswesenentnommen (sieheerwägungsgrund10derrichtlinie2003/98/eg).sie entsprichtdembegriffdes öffentlichenauftragsgebers derrichtlinien92/50/ewg,93/36/ewgund93/37/ewg, derimdeutschenrechtin 98Nr.1bis3GWBumgesetzt wurde.dementsprechendorientiertsichdiedefinitionhier an dieser Regelung. Zu Buchstabe a GebietskörperschaftensindöffentlicheStellenimSinnedieserVorschrift.DazuzählenBund,LänderundGemeinden einschließlich ihrer unselbständigen Sondervermögen. BehördenimSinnevon 1Abs.4VwVfGkönnenebenfalls TeilderGebietskörperschaftunddamitüberBuchstabea vomanwendungsbereichdesiwgerfasstsein.behörden imsinnevon 1Abs.4VwVfGkönnenaberauchrechtlich selbständigunddamitnichtteildergebietskörperschaft sein.ineinemsolchenfallwerdensievomanwendungsbereich des IWG über die Definition in Buchstabe b erfasst. Zu Buchstabe b ÖffentlicheStellenimSinnediesesGesetzessindauchjuristischePersonendesöffentlichenoderprivatenRechts,diezu dembesonderenzweckgegründetwurden,imallgemeininteresseliegendeaufgabennichtgewerblicherartzuerfüllen,wennsieüberwiegendvonanderenöffentlichenstellen finanziertoderkontrolliertwerden.juristischepersonensind indiesemzusammenhangallerechtlichselbständigen Rechtsträger,vonderöffentlich-rechtlichenAnstalt,KörperschaftoderStiftungbiszudenhandelsrechtlichenGesellschaften. DieRechtsträgermüssenzudembesonderenZweckgegründetwordensein,imAllgemeininteresseliegendeAufgaben nichtgewerblicherartzuerfüllen.erwägungsgrund10der Richtlinie2003/98/EGstelltdementsprechendklar,dass öffentlicheunternehmen vomanwendungsbereichder RichtlinieundauchdiesesGesetzesausgenommenseinsollen.DeröffentlicheZweckmussvorrangigdasHandelndieserStellenbestimmen.Gewinnorientierungistnichtausgeschlossen,abernichtdasausschließlicheodervorrangige Ziel.SolcheEinrichtungensindz.B.Einrichtungeninden BereichenderDaseinsvorsorge,Wissenschaft,Kultur,Gesundheit,Bildung,Wirtschaftsförderung,desSportsetc.Das VorliegenvonWettbewerballeinschließtdieEinordnung dertätigkeitalseineimallgemeininteresseliegendeaufgabenichtgewerblicherartdamitnichtaus.dagegenkanndas VorliegenvonsogenanntementwickeltemWettbewerbauf demrelevantenmarktzueinemanderenergebnisführen (EuGHRs.C360/96 GemeenteArnhem).BeientwickeltemWettbewerbkanndieTätigkeit trotzstaatlicherbeherrschungundderausübungeinergrundsätzlichiminteressederallgemeinheitliegendenaufgabe alsgewerblich einzuordnensein.dereuropäischegerichtshofhatdiesz.b. beimessegesellschaftenbejaht.dieshatdannzurfolge, dassdiediesetätigkeitausübendejuristischepersonnicht als Einrichtung nach Buchstabe b einzuordnen ist. DieVoraussetzungderStaatsbeherrschungistbeiüberwiegenderFinanzierung,AufsichtüberdieLeitungodermehrheitlicherOrganbesetzunggegeben.Beieinermateriellen Privatisierung,beidernebenderOrganisationsformauchdie Aufgabeansichprivatisiertwird,fallendieehemalsöffentlichenInformationendagegenausdemAnwendungsbereich dieses Gesetzes heraus. Zu Buchstabe c Verbände,dieauseinerodermehrererdieserKörperschaften odereinrichtungenbestehen,sindz.b.kommunalezweckverbändeinformvonabwasser-,abfall-oderwasserversorgungsverbänden.sindverbänderechtlichselbständig unddemöffentlichenrechtzuzuordnen,könnensieteilweise auch bereits von Buchstabe b erfasst sein. BelieheneoderVerwaltungshelfersindnurdannals öffentlichestelle imsinnediesesgesetzesanzusehen,wennsie selbstteildergebietskörperschaft (vgl.buchstabea)sind, diekriterieneinersog.einrichtungdesöffentlichenrechts erfüllen (vgl.buchstabeb)odereinenverband (vgl.buchstabe c) darstellen. Zu Nummer 2 (Information) Information istjedeaufzeichnung,unabhängigvonder ArtihrerSpeicherung.HierunterfälltjedeimBesitzöffentlicherStellenbefindlicheDarstellungvonHandlungen,TatsachenoderInformationensowiejedeZusammenstellung solcherhandlungen.hieruntersindinsbesondereinformationenübersoziales,wirtschaft,geografie,wetter,tourismus,geschäftsleben,patentwesenundbildungzufassen. AuchwennderelektronischenSpeicherungaufgrundder ZielrichtungdesIWGdiegrößteBedeutungzukommen wird,istderbegriff Speicherung nichthieraufbeschränkt. DieDatenkönnenelektronisch (insbesonderemagnetbänder,magnetplatten,disketten,cd-roms),alston-,bildoderaudiovisuellesmaterial,aberauchaufpapier (Aufzeichnungen,Tabellen,Diagramme,Pläne,Kartenetc.)vorliegen.NichtumfasstvondemBegriffsindComputerprogramme (Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). DasErforderniseiner Aufzeichnung machtdeutlich,dass dasrechtaufweiterverwendunginersterliniedieverarbeitungfertigerundabgeschlossenerdokumenteermöglichenwillundnichtdasunmittelbarezielhat,deranfragendenpersonkenntnisvoneinerinformationzuverschaffen. EinRechtaufallgemeineInformationsbeschaffungoder -aufbereitungdurchdieöffentlichestellewirdnichtgewährt. DieDefinitionsetztArtikel2Nr.3derRichtlinie2003/98/ EGum,wobeiinAnlehnungandenWortlautdesIFGund derinformationsfreiheitsgesetzederländerderbegriff Information statt Dokument verwendetwird.eininhaltlicher Unterschied zwischen den Begriffen besteht nicht. Zu Nummer 3 (Weiterverwendung) ÖffentlicheStellenerheben,erstellen,reproduzierenund verbreiteninformationen,umihreöffentlichenaufgabenzu erfüllen.jedenutzungdieserinformationen,dieüberdieerfüllungöffentlicheraufgabenhinausgehtundinderregel aufdieerzielungvonentgeltgerichtetist,stellteineweiterverwendungdar.deraustauschvoninformationenzwi-

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