die Übersendung des Entwurfs des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

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1 Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR, Große Düwelstr. 28, Hannover Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bau und Klimaschutz z.hd. Frau Inna Faber Gesellschafter: nur per an: Stellungnahme zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) Ihr Zeichen: MU /4/2/8 Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.v. Sehr geehrte Frau Faber, sehr geehrte Damen und Herren, das Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR (i.f. LabüN) bedankt sich für die Übersendung des Entwurfs des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Möglichkeit der Stellungnahme. Im Namen seiner Gesellschafterverbände Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Niedersachsen e.v., Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (LBU) Niedersachsen e.v., Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Niedersachsen e.v. sowie Naturschutzverband Niedersachsen e. V. (NVN) gibt das LabüN folgende Stellungnahme ab: Grundsätzliches Zunächst begrüßen wir die Bestrebung, ein größtmögliches Maß an Übereinstimmung mit dem Bundesrecht zu schaffen. So kann die Anwendung des NUVPG erleichtert werden. In einzelnen, unten genannten Punkten halten wir Seite 1 von 8

2 jedoch eine Ergänzung bzw. ein Abweichen von den bundesrechtlichen Regelungen für erforderlich. Die unten genannten Ergänzungen/Abweichungen sollten sowohl für Vorhaben bzw. Pläne und Programme gelten, die nach Bundesrecht UVP- bzw. SUP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, als auch für solche bei denen sich entsprechende Pflichten aus dem Landesrecht ergeben. Positiv sehen wir auch, dass die Verweise auf das UVPG dynamisch erfolgen sollen, um eine dauerhafte Übereinstimmung von Bundes- und Landesrecht zu gewährleisten. Zu 2 Zu Abs. 3: 2 Abs. 3 NUVPG soll analog zu 10 Abs. 5 UVPG für landesrechtliche Straßenbauvorhaben regeln, dass diese nur bei Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs als kumulierende Vorhaben zu betrachten sind. Dies lehnen wir ab. Gerade mit Blick auf das neu ins UVPG aufgenommene Schutzgut Fläche sollten sowohl Straßenbauvorhaben nach Anlage 1 Nr. 4 NUVPG und Anlage 1 Nr und Nr UVPG auch dann kumulierende Vorhaben sein, wenn kein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist. Dies gilt auch für Hochspannungsleitungen nach Anlage 1 Nr UVPG, für die 10 Abs. 5 UVPG ebenfalls einen engen zeitlichen Zusammenhang als Voraussetzung für eine Betrachtung als kumulierendes Vorhaben formuliert. Unabhängig vom Zeitablauf wird gerade durch den Bau von Straßen, dazu zählen insbesondere auch die in Anlage 1 Nr und Nr UVPG genannten Bundesstraßen und die in Anlage 1 Nr. 4 NUVPG genannten Landesstraßen, Fläche unwiederbringlich in Anspruch genommen. Auch Leitungsvorhaben (s. Anlage 1 Nr UVPG) führen zu einer enormen Flächeninanspruchnahme, die allerdings nicht mit dem gleichen Ausmaß an Versiegelung wie die bei Straßenbauvorhaben der Fall ist, einhergeht. Bei Hochspannungsfreileitungen sind allerdings regelmäßig insbesondere die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden sowie die Landschaft in erheblichem Maße betroffen. Weshalb hier beim Hinzutreten neuer Vorhaben keine kumulative Betrachtung erfolgen soll, erschließt sich nicht. Gerade angesichts des Ziels der Bundesregierung, den Flächenverbrauch bis 2030 auf 30 ha zu senken, sollten auch bei den Nrn. 14.4, 14.5 und 19.1 der Anlage 1 des UVPG sowie der Nr. 4 Seite 2 von 8

3 der Anlage 1 des NUVPG die für alle anderen Vorhaben geltenden Regelungen über kumulierende Vorhaben gelten. 2 Abs. 3 NUVPG sollte gestrichen und 10 Abs. 5 UVPG sollte für nicht anwendbar erklärt werden. Dies sollte sowohl für Verfahren, die nach Bundesrecht als auch für Verfahren, die nach Landesrecht prüfpflichtig sind, gelten. Ausweislich 1 Abs. 4 UVPG ist es möglich, im Landesrecht über das Bundesrecht hinausgehende Regelungen zu treffen. Hiervon sollte an dieser Stelle Gebrauch gemacht werden. Zu Abs. 4: Die Regelung in 2 Abs. 4 NUVPG sehen wir positiv. Zu 4 Das LabüN begrüßt die bereits erfolgte Einrichtung des niedersächsischen UVP- Portals, die sich auch aus 20 UVPG ergibt. Das LabüN sichtet die im Portal eingestellten Verfahren in regelmäßigen Abständen und muss feststellen, dass sich hier bisher nur sehr wenig Verfahren finden (insgesamt 34 inländische Zulassungsverfahren seit Inbetriebnahme des Portals, Stand ). Offenbar besitzen noch nicht alle Behörden, die UVP-Vorprüfungen oder UVP durchführen, einen Zugang zum Portal. Von Seiten des Betreibers, also des MU, sollte dringend darauf hingewirkt werden, dass alle ggf. betroffenen Behörden einen Zugang zum Portal erhalten, dass sämtliche Unterlagen zu Vorprüfungen und zur UVP dort eingestellt werden und insbesondere auch, dass behördenübergreifend eine einheitliche Praxis bei der Einstellung von Verfahren und Dokumenten verfolgt wird. Auch sollte das MU darauf hinwirken, dass die Informationen zu den eingestellten Verfahren stets auf dem aktuellen Stand sind. Hierzu sollte nach Möglichkeit eine Regelung in das NUVPG aufgenommen werden, binnen welcher Frist nach Vorliegen Informationen im UVP-Portal zugänglich gemacht werden müssen. In diesem Zusammenhang ist es zu begrüßen, dass bereits jetzt über dem Titel der eingestellten Verfahren das letzte Änderungsdatum angezeigt wird. So können Nutzer_innen die Aktualität der eingestellten Verfahrensunterlagen leichter nachvollziehen. Seite 3 von 8

4 Da, wie oben bereits ausgeführt, offenbar lange noch nicht alle i.s.d. Entwurfs 4 Abs. 2 NUVPG n.f. zuständigen Behörden über einen Zugang verfügen, zur Sicherstellung des Zugangs und der einheitlichen Nutzung, wäre die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in das NUVPG zielführend. Beispielhaft hierfür könnte die Regelung in 13 Abs. 2 S. 4 LUVPG M-V sein. Hier heißt es Die Zulassungsbehörden erhalten Lese- und Schreibrechte und sind für die jeweiligen Veröffentlichungen und Löschungen [ ] verantwortlich. Auf Bundesebene sollte darauf hingewirkt werden, dass eine Speicherung der Verfahren und Unterlagen möglichst dauerhaft erfolgt. Nur so kann auch im Nachgang von Vorhabengenehmigungen eine umfassende Transparenz für die Öffentlichkeit erreicht werden. Damit die dann entstehende Datenmenge dennoch übersichtlich und für Nutzer_innen einfach handhabbar bleibt, regen wir an, die Sortierung innerhalb der einzelnen Kategorien chronologisch nach letztem Änderungsdatum vorzunehmen, so dass die Verfahren, die zuletzt geändert wurden, stets oben stehen. Um die Beteiligung der Öffentlichkeit zu erleichtern, halten wir eine zusätzliche Markierung von Verfahren, zu denen jeweils aktuell Stellung genommen werden kann, für sinnvoll. Dies könnte beispielsweise durch eine farbliche oder sonstige temporäre Hervorhebung dieser Verfahren für die Dauer der Beteiligungsfrist geschehen. Zur einheitlichen Handhabung durch die verschiedenen Behörden, die das Portal nutzen, sollte in das NUVPG eine Verordnungsermächtigung aufgenommen werden, die das MU ermächtigt, die Einstellungspraxis für alle Behörden einheitlich zu regeln. Nur, wenn alle Verfahren nach einem einheitlichen Muster online gestellt werden, ist eine größtmögliche Anwenderfreundlichkeit für die Öffentlichkeit gegeben. Zudem sollte technisch eine Möglichkeit vorgesehen werden, dass entweder alle zu einem Verfahren gehörenden Schritte innerhalb eines eingestellten Verfahrens dokumentiert werden. Dies hieße beispielsweise, dass bei einem Planfeststellungsverfahren auch eine spätere Planänderung unter der gleichen Überschrift laufen würde. Alternativ, d.h. für den Fall, dass z.b. für Planfeststellung und Planänderung jeweils eigene Verfahren auf dem Portal angelegt werden, Seite 4 von 8

5 sollte eine Möglichkeit vorgesehen werden, die Verfahren gut sichtbar miteinander zu verlinken. So können Nutzer_innen den Fortgang eines Verfahrens auch bei Änderungen gut nachvollziehen. Um eine dauerhafte Speicherung der Verfahren und Unterlagen bis zu dem Zeitpunkt, bis auf Bundesebene eine Verordnung hierüber in Kraft tritt, zu gewährleisten, regen wir an, eine entsprechende Regelung in das NUVPG aufzunehmen. Zu 6 Die Möglichkeit einer Eigenüberwachung durch den Vorhabenträger wird abgelehnt, da hierdurch ein Interessenkonflikt für den Vorhabenträger entsteht. Die Überwachung sollte stets von unabhängigen Stellen durchgeführt werden. Eine Vorlage von Berichten des Vorhabenträgers, für den Fall, dass dieser keine Behörde ist, halten wir nicht für ausreichend. Auch für den Fall, dass der Vorhabenträger eine Behörde ist, sollte die Überwachung durch eine andere Stelle durchgeführt werden, um möglichen Interessenkonflikten vorzubeugen. Fehlende Regelung über Qualitätssicherung Der Entwurf des NUVPG lässt eine Regelung zur Qualitätssicherung vermissen, die 16 Abs. 7 UVPG ergänzt. Art. 5 Abs. 3 UVPÄndRL sieht mehrere Maßnahmen vor, die der Qualitätssicherung des UVP-Berichts dienen. Gemäß lit. a hat der Vorhabenträger sicherzustellen, dass der UVP-Bericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird. In 16 Abs. 7 UVPG hat allerdings lediglich Eingang gefunden, dass der Vorhabenträger durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Abs. 1-6 des 16 UVPG entspricht. Im Bundesrecht gar nicht aufgenommen wurde Art. 5 Abs. 3 lit. b, wonach die zuständige Behörde sicherstellt, dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erforderlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um den UVP-Bericht zu prüfen. Mit Blick auf die Europarechtskonformität halten wir eine genauere Ausgestaltung der Regelungen des Bundesrechts im NUVPG für erforderlich. Ergänzend zu 16 Abs. 7 UVPG sollte im NUVPG präzisiert werden, dass die Sicherstellung der Qualität des UVP-Berichts durch den Vorhabenträger dadurch zu erfolgen Seite 5 von 8

6 hat, dass dieser von kompetenten Fachleuten erstellt wird. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass UVP-Berichte elementare Mängel aufweisen. Personen, die nicht entsprechend qualifiziert sind bzw. über das nötige Fachwissen verfügen, sollten UVP-Berichte daher nicht erstellen. Zudem sollte in das NUVPG eine Regelung entsprechend Art. 5 Abs. 3 lit. b UVPÄndRL aufgenommen werden. Nicht nur die Erstellung des UVP-Berichts setzt entsprechende Fachkenntnis voraus, sondern auch seine Prüfung. Dazu müssen auch die Bearbeiter_innen in den Behörden über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen oder sich Zugang zu diesen verschaffen. Ein gutes Beispiel für die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. b UVPÄndRL bietet 6 LUVPG Rheinland-Pfalz. Dieser lautet Das UVPG NW enthält ebenfalls eine entsprechende Regelung in 4: Gerade auch die in 6 Abs. 2 LUVPG RLP bzw. in 4 Abs. 3 UVPG NW getroffenen Kostenregelungen sehen wir als sinnvoll und wegweisend an. Zum Zweck der Qualitätssicherung sollte die zuständige Behörde auf Kosten des Vorhabenträgers eine Begutachtung der Ergebnisse des eingereichten UVP-Berichts beauftragen können. Die Praxis zeigt, dass die Qualität der Antragsunterlagen von Verfahren zu Verfahren sehr stark schwanken kann. Schwankungen treten Seite 6 von 8

7 vor allem bei Vorhabentypen auf, zu denen es keine umfangreichen untergesetzlichen Richtlinien oder Merkblätter zu Inhalten und Methodik gibt. In der Praxis lässt sich beobachten, dass selbst grundlegende methodische Anforderungen teilweise keine Beachtung finden. Um diesem Praxisdefizit entgegen zu wirken, sollte im Landesrecht über die bundesrechtliche Regelung in 16 Abs. 7 S. 2 UVPG hinaus in Anlehnung an Art. 5 Abs. 3 UVPÄndRL eine explizite Regelung aufgenommen werden, die eine Vollständigkeitsprüfung mit Plausibilitätsprüfung der eingereichten Unterlagen vorsieht. Die Formulierung zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts in Art. 5 Abs. 3 UVPÄndRL legt dies nahe. Bisher findet sich eine Regelung, die explizit eine Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen vorsieht, nur in 7 der 9. BImSchV. Auch mit Blick auf eine Harmonisierung des Vorgehens bei BImSchG- und anderen Verfahren sehen wir die Aufnahme einer expliziten Regelung über eine Vollständigkeitsprüfung mit Plausibilitätsprüfung des eingereichten UVP-Berichts als sinnvoll an. Zu Anlage 1 Zu Nr. 2.2 Der Schwellenwert für die Beseitigung oder Beeinträchtigung eines geschützten Biotops entspricht zwar der bisherigen Regelung, wurde mit 2 ha aber vergleichsweise hoch angesetzt. Viele gesetzlich geschützte Biotope mit einem ökologisch sehr hohen Wert weisen eine geringere Größe auf. Um eine praxisnähere Regelung zu treffen, regen wir an, den hier angegebenen Schwellenwert auf 1 ha abzusenken. Zum Entfall der Nr. 2.3 Den Entfall der bisherigen Nr. 2.3 der Anlage 1 NUVPG lehnen wir ab. Hiernach ist die Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen ab 5 Hektar ein in allen Fällen UVP-pflichtiges Vorhaben. Entgegen der Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu 2 Abs. 3 und 4 NUVPG n.f. ist eine generelle UVP- Pflicht für die Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen bis 5 ha nicht vom Bundesrecht erfasst. Wie die Begründung zum NUVPG n.f. zu- Seite 7 von 8

8 treffend feststellt, nennt Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG zwar geschützte Landschaftsbestandteile, zu denen in Niedersachsen über 22 Abs. 4 NAGBNatSchG auch Ödland und sonstige naturnahe Flächen zählen, als Merkmale, die in der Vorprüfung zu berücksichtigen sind. Dass geschützte Landschaftsbestandteil als Merkmal in der Vorprüfung zu berücksichtigen sind, führt jedoch nicht zu einer zwingenden UVP-Pflicht bei der Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen mit einer Größe ab 5 ha, wie dies bisher in Niedersachsen der Fall ist. Die entsprechende bundesrechtliche Regelung in Anlage 1 Nr UVPG sieht eine zwingende UVP-Pflicht erst ab einer Fläche von 20 ha oder mehr vor (Nr ). Für Flächen unter 20 ha soll lediglich eine standortbezogene (1 bis weniger als 10 ha) bzw. eine allgemeine Vorprüfung (10 bis weniger als 20 ha) erfolgen. Ödland und sonstige naturnahe Flächen i.s.d. 22 Abs. 4 NAGBNatSchG werden zunehmend seltener. Naturnahen Flächen allgemein und Ödland im Besonderen kommt eine große Bedeutung als Lebensraum zahlreicher Tier- und Pflanzenarten sowie für den Naturhaushalt insgesamt zu. Solche Flächen besitzen gerade in der ausgeräumten Agrarlandschaft einen besonderen Wert und sind aus diesem Grund besonders schützenswert. Eine UVP-Pflicht bei einer Umwandlung von Flächen ab 5 ha trägt hierzu bei, indem vor einer Zulassungsentscheidung alle damit einhergehenden Umweltauswirkungen umfassend betrachtet werden müssen. Die bisherige Niedersächsische Regelung sollte deshalb unbedingt beibehalten werden. Ergänzend sollte für Flächen von 1 bis kleiner 5 ha eine Vorprüfung vorgesehen werden, wie es in Anlage 1 Nr UVPG der Fall ist. An dieser Stelle sollte das NUVPG über die Regelungen des UVPG hinausgehen. Mit freundlichen Grüßen Inga Niederhausen LabüN GbR Seite 8 von 8

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