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1 Abgabe von Speisen und Getränken Inhalt 1 Allgemeines 2 Speisen und Getränke bei einer sonstigen Leistung 3 Speisen und Getränke bei einer Lieferung 4 Elf Beispielsfälle 5 Praktische e

2 1 Allgemeines Das Umsatzsteuergesetz sieht verschiedene Steuersätze vor. Grundsätzlich beträgt die Steuer auf einen steuerpflichtigen Umsatz 19 % (Regelsteuersatz). Darüber hinaus können in bestimmten Fällen auch nur 7 % zur Anwendung kommen (ermäßigter Steuersatz). Die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen ergeben sich aus 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit der zugehörigen Anlage. Diese Regelung betrifft vor allem Lebensmittel und Bucherzeugnisse. Bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen sorgt die Abgrenzung immer wieder für Streit zwischen Unternehmern und Finanzamt: Dabei geht es stets um die Frage, ob es sich bei der Abgabe um eine Lieferung von Speisen handelt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, oder um eine Dienstleistung, die zur Anwendung des Regelsteuersatzes führt. Um den richtigen Steuersatz festzustellen, muss somit eine Abgrenzung zwischen der Lieferung und der sonstigen Leistung vorgenommen werden. Probleme bereitet dies insbesondere bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle - beispielsweise über einen Imbisswagen. So kann es durchaus sein, dass eine Leistung unabhängig davon dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, ob die Kunden die Speisen mitnehmen oder direkt vor Ort verzehren. Dann gelten die 7 % genauso wie im Lebensmittelhandel oder bei der Lieferung von Tiefkühlkost. Andererseits kann der Dienstleistungscharakter bei der Essensausgabe so umfangreich und prägend sein, dass der reguläre Tarif für den gesamten Umsatz gelten muss. Faustregel Restaurationsumsätze mit dem 19%igen Steuersatz liegen dann vor, wenn der Dienstleistungscharakter qualitativ überwiegt, also nicht die bloße Abgabe von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen im Vordergrund steht. Es ist also wichtig, die getätigten Umsätze genau zu unterscheiden. 2 Speisen und Getränke bei einer sonstigen Leistung Die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung unterliegt in der Regel der normalen Besteuerung mit einem Steuersatz von 19 %. Eine sonstige Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn das sogenannte Dienstleistungselement der Speisenabgabe qualitativ überwiegt. Dabei werden nur diejenigen Dienstleistungen berücksichtigt, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Diese Leistungen sind nämlich nicht mehr das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung, sondern weisen einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil auf. Sie erfordern mehr Arbeit und Sachverstand - wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform. Folgende Elemente können dazu führen, dass eine sonstige Leistung angenommen und damit der normale Steuersatz angewandt wird: Der Unternehmer serviert die Speisen oder nimmt die Gestellung von Bedienungs- oder Kochpersonal vor. Die Speisen werden im Restaurant am Tisch serviert bzw. in umschlossenen Räumen gereicht. Der Verzehr findet in Gasträumen bzw. Gästezimmern statt. Der Unternehmer überlässt Geschirr oder Besteck; er entsorgt oder reinigt diese. Leistungen eines Partyservices weisen einen größeren Dienstleistungsanteil auf. Eine Fleischerei liefert den Kunden bestellte Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus und stellt auf Wunsch auch Geschirr und Besteck, Stehtische und Personal zur Verfügung. Die Personalverpflegung durch den Arbeitgeber erfolgt in eigenen Räumen bzw. über eigene Kantinen. 3 Speisen und Getränke bei einer Lieferung Die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen einer Lieferung wird mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf solche Lieferungen von Gegenständen angewandt, die einen Verkauf von Lebensmitteln darstellen. Vor diesem Hintergrund gilt die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr in der Regel als Lieferung von Gegenständen. Somit unterliegen diese Mahlzeiten dem ermäßigten Steuersatz. Zu den begünstigten Nahrungsmitteln gehören auch solche Speisen, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet werden. Sofern es sich lediglich um die einfache Zubereitung handelt, ist die Bereitstellung von Vorrichtungen zum sofortigen Verzehr eine rein untergeordnete Nebenleistung und damit unschädlich für den Steuersatz von 7 %. Diese rein untergeordnete Nebenleistung ändert nichts am Charakter der Lieferung. Dabei ist es auch Abgabe von Speisen und Getränken Seite 2 von 6

3 unerheblich, ob und in welchem Umfang die Kunden die angebotenen Verzehreinrichtungen regelmäßig nutzen. Folgende Elemente können dazu führen, dass eine Lieferung angenommen und damit der ermäßigte Steuersatz angewandt wird: Es handelt sich um einen typischen Außer-Haus- Verkauf und ein Verzehr an Ort und Stelle ist mangels geeigneter Vorrichtungen ausgeschlossen. Hier ist der Dienstleistungsanteil - wenn überhaupt vorhanden - nur von untergeordneter Bedeutung, etwa für die Verpackung zum Transport oder zum Warmhalten. Ein Unternehmer verkauft auf Wochenmärkten im Imbisswagen Getränke und verzehrfertig zubereitete Speisen wie Würstchen und Pommes frites. Unschädlich ist, dass es an diesem Imbisswagen geschützte Stellen gibt, an denen die Kunden die Speisen direkt verzehren können. Tische mit Stühlen oder Bänken stehen bereit, an denen die Speisen und Getränke an Ort und Stelle verzehrt werden können. Ein Unternehmer unterhält einen für den Verzehr an Ort und Stelle besonders ausgestatteten Imbissstand mit einem Schwenkgrill. Er verkauft dort verzehrfertige Speisen wie Brat- und Currywürste oder Steaks. Im Kinofoyer werden Snacks, Fastfood, Süßigkeiten oder Getränke zum sofortigen Verzehr abgegeben. Ein Partyservice bietet ausschließlich die Lieferung nicht individuell hergerichteter Speisen an. Ein Pensionswirt stellt seinen Gästen statt der vereinbarten Verpflegung im Haus sogenannte Lunchpakete zum Verzehr außer Haus zur Verfügung. Beim Verkauf von Eis und Süßigkeiten handelt es sich lediglich um eine begünstigte Lieferung von Nahrungsmitteln. Zur Personalverpflegung beziehen die Arbeitnehmer das Essen unmittelbar von einem Kantinenpächter und der Arbeitgeber stellt lediglich die Räume. Die Lieferung von Gegenständen gilt dann als das dominierende Element, wenn solche Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr angeboten werden, denen die einfache, standardisierte Zubereitung wesenseigen ist. Die Bereitstellung von Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlauben, ist dann eine rein untergeordnete Nebenleistung. Die Lieferung unterliegt also dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn eine qualitative Beurteilung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen. Grundsätzlich stellt der EuGH aber klar: Bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen handelt es sich stets um eine einheitliche Leistung. Der Verkauf kann daher grundsätzlich nicht in eine begünstigte Lieferung mit 7 % einerseits und eine sonstige Leistung mit 19 % andererseits aufgeteilt werden. Insoweit gilt also das Entweder-oder-Prinzip. 4 Elf Beispielsfälle Folgende Beispiele sollen helfen zu unterscheiden, ob eine begünstigte Lieferung (7 %) oder eine nicht begünstigte sonstige Leistung (19 %) vorliegt. Beispiel 1 Der Inhaber eines Imbissstands verkauft verzehrfertige Speisen in Pappbehältern. Die Kunden erhalten dazu eine Serviette, Einwegbesteck und - sofern sie wünschen - Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Der Imbissstand hat nur eine Verkaufstheke. Für die Rücknahme des Einweggeschirrs und -bestecks stellt der Unternehmer Abfalleimer bereit. Die Kunden essen im Stehen in der Nähe des Imbissstands oder entfernen sich mit den Speisen gänzlich vom Stand. Die erbrachte Leistung ist als Lieferung zu beurteilen und der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden. Beispiel 2 Der Inhaber eines Imbissstands verkauft verzehrfertige Speisen an seine Kunden in Pappbehältern. Die Kunden erhalten dazu eine Serviette, Einwegbesteck und auf Wunsch Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Am Stand befindet sich eine Theke, an der sie die erworbenen Speisen einnehmen können. Des Weiteren hat der Inhaber mehrere Stehtische aufgestellt. Er gibt 80 % der Speisen zum sofortigen Verzehr ab. Die restlichen Speisen nehmen die Kunden mit. Die Speisen, die sofort verzehrt werden (80 %), unterlagen nach der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung dem Regelsteuersatz von 19 %. Nach der neuen EuGH-Rechtsprechung werden diese nunmehr mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert - genau wie die Speisen, die die Kunden mitnehmen (20 %). Beispiel 3 Ein Metzgermeister betreibt neben seiner Metzgerei einen Partyservice. Die Metzgerei belegt Platten mit kalten Käseund Wurstwaren und gibt Brot und Brötchen dazu. Außerdem steht frisch zubereitete Suppe in einem Warmhaltebehälter bereit. Die Platten und die Suppe werden von den Abgabe von Speisen und Getränken Seite 3 von 6

4 Kunden abgeholt oder von der Metzgerei ausgeliefert. Weitere Serviceleistungen bietet der Metzger nicht. Die erbrachten Lieferungen werden nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen. Abwandlung Verleiht die Metzgerei jedoch zusätzlich Geschirr und Besteck und übernimmt auf Wunsch auch Bedienung und Reinigung, werden die erbrachten Lieferungen dem normalen Steuersatz von 19 % unterworfen. Beispiel 4 Ein Partyservice wird beauftragt, verzehrfertige Speisen für eine Party zu liefern und ein Buffet herzurichten, indem er die Speisen auf den Tischen des Auftraggebers anordnet und festlich dekoriert. Die Besteuerung erfolgt mit dem normalen Steuersatz von 19 %. Abwandlung Gleiches gilt auch dann, wenn der Auftraggeber zusätzlich Servietten, Einweggeschirr und -besteck vom Partyservice erhält und der Partyservice dieses wieder abholt und entsorgt oder das Geschirr reinigt. Beispiel 5 Ein Multiplexkino verkauft Popcorn und Tortillas und stellt den Erwerbern Sitzgelegenheiten im Kino zur Verfügung. Die erbrachten Lieferungen werden nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen. Es handelt sich um keine Dienstleistung, weil die Ausstattungsgegenstände unabhängig vom Verkauf der Snacks zur Verfügung stehen. So können auch Besucher, die nichts verzehren, diese nutzen. Beispiel 6 Ein Catering-Unternehmer verabreicht in einer Schule auf Grundlage eines mit dem Schulträger geschlossenen Vertrags ein verzehrfähig angeliefertes Mittagessen. Er übernimmt mit eigenem Personal die Essensausgabe, die Reinigung der Räume, der Tische, des Geschirrs und des Bestecks. Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen vor, da zur Speisenlieferung noch Dienstleistungselemente - wie die Portionierung und Ausgabe der Speisen vor Ort, die Reinigung der Räume, der Tische, des Geschirrs und des Bestecks - hinzukommen. Es werden also nicht nur solche Dienstleistungen erbracht, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Beispiel 7 Ein Schulverein bietet den Schülern ein Mittagessen in der Schule an. Das verzehrfertige Essen liefert ein Catering- Unternehmer in Großgebinden oder einzelportioniert in Warmhaltevorrichtungen an. Anschließend geben die Mitglieder des Schulvereins dieses an die Schüler aus (Selbstbedienung). Die Schüler nehmen die Mahlzeit in einem Mehrzweckraum ein, der über Tische und Stühle verfügt. Der Schulverein übernimmt auch die Reinigung der Räume, der Tische, des Geschirrs und des Bestecks. Der Catering-Unternehmer erbringt begünstigte Lieferungen, da er neben der Speisenlieferung nur solche Dienstleistungen erbringt, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Das Transportieren in den Warmhaltevorrichtungen ist unschädlich. Beispiel 8 Ein Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Mittag- und Abendessen für die Patienten. Er bereitet die nur teils verzehrfähigen Nahrungsmittel in der Küche des Krankenhauses fertig zu und portioniert sie dort. Den Transport auf die Stationen, die Ausgabe an die Patienten und die anschließende Reinigung des Geschirrs und Bestecks übernimmt das Krankenhauspersonal. Es liegen begünstigte Speisenlieferungen vor, weil nur solche Dienstleistungselemente hinzutreten, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Die Dienstleistungselemente, die das Krankenhauspersonal erbringt, werden dabei nicht berücksichtigt. Beispiel 9 Im Fußballstadion verkauft ein Unternehmer Bratwürste. Seine Lieferung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Die vom Stadionbetreiber bereitgehaltenen Tribünenplätze sind nicht als besondere Vorrichtungen anzusehen. Beispiel 10 Ein Unternehmer führt Veranstaltungen als sogenannte Dinnershows durch, bei denen den Gästen neben einem Showprogramm (musikalische und künstlerische Unterhaltung) auch Speisen und Getränke (z.b. ein Viergängemenü) geboten werden. Abgabe von Speisen und Getränken Seite 4 von 6

5 Die Finanzverwaltung geht in der Regel von einer einheitlichen sonstigen Leistung eigener Art (also weder Verzehr vor Ort noch begünstigte Theateraufführung) aus, welche dem Regelsteuersatz unterliegt. Denn aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers steht ihrer Ansicht nach gerade das Kombinationserlebnis der Veranstaltung (Dinner und Show) im Vordergrund. Dies ist derzeit aber umstritten und von den Finanzgerichten noch nicht eindeutig entschieden. Beispiel 11 Ein Unternehmer betreibt einen gemieteten Pizzastand in einer Gastronomie-Mall eines Fußballstadions. Der Vermieter stellt in der Halle für alle Stände Stehtische und Bierzeltgarnituren auf. Immer wenn ein Heimspielen des dort ansässigen Vereins stattfindet, verkauft der Pizzabäcker an seinem Stand Getränke und heiße Pizzateile aus dem Ofen. Der Verkauf von zubereiteten Pizzateilen an einem Imbissstand in einem Fußballstadion unterliegt auch dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn sich in der Nähe des Imbissstands Stehtische und Bierzeltgarnituren befinden, die vom Vermieter des Pizzastandes und nicht von dem Imbissbetreiber selbst bereitgestellt werden. Denn auch der Verkauf von Popcorn und Tortilla-Chips in einem Kino-Foyer kostet nur sieben Prozent Umsatzsteuer. Daher wird auch das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das dazu bestimmt ist, den Verzehr zu erleichtern, nicht als schädliches Dienstleistungselement angesehen. 5 Praktische e Die Zuordnung seiner Leistungen zum Regelsteuersatz von 19 % oder zum ermäßigten Steuersatz von 7 % stellt für den Unternehmer einen entsprechend geringeren oder höheren Einnahmefaktor dar. Rein rechnerisch verbleiben bei einem Bruttoverkaufspreis von 100 bei 7 % Umsatzsteuer netto 93,45 in der Kasse und nur 6,55 wandern an das Finanzamt. Sind es hingegen 19 %, bleiben ihm netto nur 84,03 und die Differenz von (15,97-6,55 =) 9,42 geht zusätzlich an den Fiskus. Kurzfristige Beherbergungen in Hotels, Gaststätten, Pensionen, Fremdenzimmern, auf Campingplätzen und vergleichbaren Einrichtungen unterliegen seit 2010 dem ermäßigten Tarif von 7 %. Es bleibt aber beim normalen Satz, wenn Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angegeben werden. Sofern ein Hotelgast also beispielsweise auch noch Frühstück, Abendessen, Voll- oder Halbpension oder Getränkeversorgung aus der Minibar bekommt, muss die Gesamtrechnung zwei verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen ausweisen. Denn die Steuerermäßigung gilt nicht für solche Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen - selbst wenn sie Nebenleistungen zur Beherbergung und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (all inclusive). Aus Vereinfachungsgründen - und auch beim Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers - beanstandet es die Verwaltung nicht, wenn die Frühstücksabgabe in einem Pauschalangebot (z.b. Business-Package, Servicepauschale) enthalten ist, dies in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Es wird auch nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes muss ein Unternehmer in seinen Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze - getrennt nach Steuersätzen - verteilen. Fastfood-Geschäfte bewirken sowohl Restaurationsleistungen als auch Lieferungen außer Haus. Somit kann die Abgabe von Speisen sowohl dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % als auch dem Regelsatz von 19 % unterliegen. Große Fastfood-Ketten setzen hierzu Registrierkassen mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder anderen Speichermöglichkeiten ein. Kleineren Unternehmern, die - wie etwa die Eisdiele - unterschiedlich zu besteuernde Umsätze nicht per EDV- Buchhaltung getrennt aufzeichnen, bereitet dies allerdings Schwierigkeiten. Unternehmern, denen wegen der Art und des Umfangs ihres Geschäfts eine Trennung der Umsätze nach Steuersätzen in den Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, die Entgelte nachträglich auf der Grundlage der Wareneingänge oder nach anderen Merkmalen zu trennen. Dabei darf das Finanzamt nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis abweicht, das eine nach Steuersätzen getrennte Aufzeichnung der Entgelte und sonstigen Bemessungsgrundlagen ergeben würde. Da nach dem Einkauf nicht immer erkennbar ist, bei welchen Waren eine Restaurationsleistung und bei welchen ein Außer-Haus-Verkauf vorliegt, erlaubt die Finanzverwaltung eine vereinfachte Aufzeichnungsmöglichkeit: Dem Unternehmer wird zur Auflage gemacht, für einen begrenzten Zeitraum von etwa drei Monaten genaue Aufzeichnungen über die Verkäufe außer Haus zu führen und anschließend nach diesem Ergebnis die Abgabe von Speisen und Getränken Seite 5 von 6

6 künftige Aufteilung der Entgelte vorzunehmen, die dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz unterliegen. Um eventuellen Änderungen in der Struktur des Unternehmens Rechnung zu tragen, ist diese Ermittlung spätestens alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Saisongeschäften wie Eisdielen reichen schon genaue Aufzeichnungen über die Verkäufe von zwei Monaten. Bis zu den Entscheidungen des EuGH vom war die Finanzverwaltung noch der Auffassung, dass jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Leistungselement bereits zur Annahme einer schädlichen Dienstleistung führt: beispielsweise das Zurverfügungstellen von Verzehreinrichtungen wie Räumlichkeiten, Stehtischen, Bänken oder Stühlen. Der EuGH hingegen sieht hierin lediglich eine rein untergeordnete Nebenleistung, sofern dieser Service dem Gesamtumsatz nicht eine eigene Prägung gibt. Soweit die Umsatzsteuerfestsetzungen noch offen sind - entweder durch den gesetzlichen Vorbehalt der Nachprüfung oder einen ruhenden Einspruch -, können Unternehmer mit entsprechenden Angeboten nun die für sie günstige EuGH-Rechtsprechung nutzen und normale Verkäufe über Imbissstände und vergleichbare Fastfood- Einrichtungen ändern lassen. Soweit die Umsätze bislang mit dem Regelsteuersatz erfasst worden sind, kommt es zu einer Reduzierung und zu entsprechend höheren Betriebseinnahmen. Im Regelfall hat ein Unternehmer bei solchen typischen Bargeschäften keine Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt. So kann er seinen Kunden auch keine Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis gegeben haben. Ist dies aber der Fall, schuldet er den erhöhten Mehrbetrag, wenn er keine berichtigen Rechnungen an die Abnehmer ausgibt oder eine Korrektur bei den Endkunden unmöglich ist. Es ist aber durchaus denkbar, dass die Verwaltung hierzu Übergangsregelungen erlässt. Bei den Leistungen von Partyservices entspricht die EuGH-Rechtsprechung dagegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, so dass es im Cateringbereich kaum zu Neueinschätzungen kommen wird. Gleiches gilt bei der Abgabe von Speisen in Restaurants. Hier liegt weiterhin eine sonstige Leistung zum Regelsteuersatz vor, insbesondere bei der Bedienung am Tisch und der Essensaufnahme in umschlossenen Räumen. Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: Januar 2012 Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten- Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Abgabe von Speisen und Getränken Seite 6 von 6

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