SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG

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1 SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG Anhang 3 Vorbemerkungen Die südlichen Flächen des ehemaligen Bundeswehr-Mobilstützpunktes östlich der Gemeinde Schwabsberg wurden von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an die und von dieser weiter an die Fa. Stengel mit Sitz in Ellwangen veräußert. Für eine gewerbliche Nachnutzung des Geländes wurde von der Gemeinde daher der Bebauungsplan Mob-Stützpunkt aufgestellt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG für bestimmte Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Hierzu zählen die europarechtlich streng geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie die europäischen Vogelarten. Bestandssituation Der artenschutzrechtliche relevante Bestand an Lebensraumstrukturen wurde am mittels einer Übersichtsbegehung des Geländes erfasst. Untersuchungsraum Der Gebäudebestand auf dem Gelände setzt sich aus einem Verwaltungsgebäude im Eingangsbereich, drei Lagerhallen, drei KFZ-Schuppen, einer Garage mit gut erhaltener Bausubstanz zusammen. Nur unweit der Garage findet sich eine von Gehölzen eingewachsene Zisternenanlage. Die Gebäude weisen aufgrund ihrer kompakten Bauweise nur wenige Nischen und Spalten, die als Nistplatz für Gebäudebrüter (Haussperling, Hausrotschwanz) fungieren könnten auf. Schwalbennester an den Fassaden konnten nicht entdeckt werden. An den Schuppen und Lagerhallen sind Belüftungsgitter installiert, die für Vögel als Einflugmöglichkeit zu schmal ausgeprägt sind. Kleinere Fledermausarten wie beispielsweise die Zwergfledermaus könnten diese um ins Gebäudeinnere zu gelangen nutzen. Fettspuren und Kratzspuren die darauf hindeuten könnten wurden an den Fassaden jedoch nicht entdeckt. Zudem eignen sich die Gebäude nicht als dauerhafte Fledermausquartiere, da in den Innenräumen keine geeigneten Hangmöglichkeiten vorhanden sind. Seite 1

2 Abb.2: Außenansicht der KFZ-Schuppen Abb.3: Innenräume Lagerhallen Bedingt durch den Waldstandort des ehemaligen Mob-Stützpunktes ist das Gelände von allen Seiten mit Gehölzen eingerahmt. Innerhalb des Stützpunktes finden sich, mit Ausnahme einiger Jungbäume im Eingangsbereich und einer kleinen Bodendecker Anpflanzung an den Lagerhallen, keine weiteren Bäume. Bis auf einen kleinen Teilbereich im Osten des Geltungsbereiches ist das Gelände mit einem ca. 2,5 m hohen Maschendrahtzaun mit Stacheldraht umgeben. Dadurch ist das Gelände für größere bodengebundene Tiere (u.a. Igel, Rehwild, Fuchs) nicht zugänglich. Die Flächen östlich der Gebäude werden über das Untersuchungsgebiet hinaus von einem mittelalten Fichtenforst mit randlich stehenden Kiefern dominiert. Dem Wald vorgelagert findet sich eine von Gräsern bestandene Lagerfläche mit Straßenlaternen entlang des Waldrandes. Junge Birken und Kiefern sind hier Zeichen beginnender Gehölzsukzession. Die übrigen umgebenden Gehölzbestände sind als junger bis mittelalter Mischwald mit überwiegendem Laubbaumanteil aus Buche, Eiche, Ahorn und Birke einzuordnen. Aufgrund des relativ jungen Baumalters sind nur wenige Faulhöhlen und kein wertvolles stehendes Totholz in den Beständen zu erwarten. Nester und Horste von ausgesprochenen Baumbrütern (u.a. Krähe, Elster, Mäusebussard) konnten nicht entdeckt werden. Im Zuge der Begehung konnte Amsel, Buchfink, Zilpzalp, Buntspecht und Eichelhäher verhört werden. Das potentielle Vogelartenspektrum dürfte sich im Untersuchungsraum aufgrund vorhandener Lebensraumstrukturen im Wesentlichen aus frei- und höhlenbrütenden Wald bzw. Waldrandarten zusammensetzen. Abb.4: Ehemaliger Lagerplatz mit beginnender Gehölzsukzession Abb.5: Schuppen mit Fichtenforst (Hintergrund) und Laubmischwald (rechts im Bild) Kleingewässer oder Feuchtstandorte konnten auf dem Gelände nicht entdeckt werden. Aufgrund fehlender Lebensraumstrukturen kann im Vorhabenbereich ein Vorkommen der meisten in Baden-Württemberg heimischen Anhang-IV Arten der FFH Richtlinie und der europäischen Vogelschutzrichtlinie ausgeschlossen werden. Für das Plangebiet kann ausschließlich die Gruppe der Vögel als planungsrelevant benannt werden. Aufgrund der Gebietslage im Wald- bzw. am Waldrand und der Brutstrukturen dürften am Standort verstärkt störungstolerante Waldarten (z.b. Seite 2

3 Amsel, Eichelhäher, Buchfink, Zilpzalp, Rotkehlchen, Gimpel, Buntspecht) zu erwarten sein. Umfeld Nord: Wälder, Munitionsbunker, Wiesen, Mittelbach, Wälder Süd: K3319, Wälder, K3225, Wälder Ost: Wälder West: K3319, Äcker, Wälder, B290 Projektwirkungen Anlagebedingte Auswirkungen Dauerhafte Flächeninanspruchnahme von nachfolgend aufgeführten Gehölzstrukturen: Gehölzstreifen südlich der KFZ-Schuppen und nördlich der Lagerhallen Einzelbäume im Eingangsbereich Gehölze im Bereich der Zisterne Die ehemalige Lagerfläche im Osten des Geländes wird zu Wald weiterentwickelt. Mit dem Erhalt der Umzäunung ergibt sich für größere, bodengebundene Säugetiere (u.a. Igel, Rehwild, Fuchs) keine Veränderungen hinsichtlich der Durchgängigkeit bzw. Zerschneidung von Wanderrouten. Baubedingte Auswirkungen Zum aktuellen Planungsstand werden die Gebäude weiter als Lagerhalle oder für Montagetätigkeiten genutzt. Trotz des guten Erhaltungszustandes der Gebäude ist mit Sanierungs- und Umbauarbeiten zu rechnen. Damit einhergehende Emissionen sind zeitlich auf die Dauer der Bauphase begrenzt und werden daher als vernachlässigbar eingestuft. Neubauten im vorhandenen Umfang sind möglich aber derzeit nicht vorgesehen. Betriebsbedingte Auswirkungen Im Vergleich zur Nutzung des Bestands als Mob-Stützpunkt wird der Verkehr durch Mitarbeiter und den Zu- und Ablieferbetrieb vermutlich nur in sehr geringem Maße ansteigen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastung durch die K3319 und der vergangenen Nutzung des Geländes, ist mit der geplanten betrieblichen Nutzung des Geländes für Lager und Montagearbeiten, keine erhebliche Zunahme von Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten. Seite 3

4 Bei der Überplanung der Flächen wird das bestehende Entwässerungssystem optimiert. Mit dem Landratsamt Ostalbkreis wurden bereits erste Gespräche zum weiteren Vorgehen geführt, die Vorgaben zur künftigen Entwässerung wurden im Textteil des Bebauungsplanes berücksichtigt, so dass keine größere Wassermenge in den Saubrunnenbach eingeleitet wird, die eine Schädigung des Gewässerökosystem herbeiführen könnte. Betroffenheit der Arten Vögel NIST- UND BRUTSTÄTTEN Empfindlichkeiten für das vorhandene Brutartenspektrum bestehen durch die dauerhafte Zurückdrängung des Waldes mittels Gehölzrodung und somit zum potentiellen Verlust an Brutplätzen im Sinne einer Fortpflanzungsstätte gemäß 44 BNatSchG. Dies löst eine weitere Prüfpflicht der Verbotstatbestände aus. Durch die Beseitigung des Baumbestands könnten immobile Nestlinge unabsichtlich getötet werden. Dies löst eine Prüfung der Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG aus. NAHRUNGS- UND JAGDHABITATE Aufgrund eines ausreichenden Nahrungsangebots der Wälder und Äcker im nahen Umfeld besteht in Zusammenhang mit der Flächeninanspruchnahme keine erhebliche Beeinträchtigung des zu erwartenden Artenspektrums. Prüfung der Verbotstatbestände Vögel TÖTUNGSVERBOT Zur Vermeidung einer unabsichtlichen Tötung gemäß 44 (1) Nr. 1 BNatSchG von immobilen Nestlingen durch die Entfernung des Baumbestands muss außerhalb der Brutperiode (1. 0ktober Februar) durchgeführt werden. SCHÄDIGUNGSVERBOT Der Verbotstatbestand gemäß 44 (1) Nr. 3 BNatSchG (Verbot der Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte) kann bei den potentiellen Brutstätten in den Gehölzen ausgeschlossen werden, da aufgrund der umliegenden Habitatstrukturen (Wald und Waldränder) die ökologische Funktion der potentiell verlorengegangen Fortpflanzungsstätten in räumlichen Zusammenhang weiterhin aufrechterhalten wird (siehe 44 (5) BNatSchG). Der Verbotstatbestand über die Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte ist somit nicht einschlägig. Seite 4

5 STÖRUNGSVERBOT Durch die Nutzung des Geländes für Lager- und Montagezwecke ist mit einer geringen Zunahme von anthropogenen Emissionen (Schall, Licht, Bewegung) im Vergleich mit der ursprünglichen Nutzung zu erwarten. Die hiermit zusätzlich einhergehenden Einträge sind für das mögliche störungstolerante Brutvogelspektrum als unerheblich einzustufen. Der Verbotstatbestand gemäß 44 (1) Nr. 2 BNatSchG kann somit bei allen potentiell vorkommenden Brutvogelarten ausgeschlossen werden, da keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population befürchtet werden muss. Zusammenfassend werden durch das geplante Vorhaben, unter Einhaltung der nachfolgend genannten Vermeidungsmaßnahme die Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG für keine der überprüften Artengruppen erfüllt. Vermeidungsmaßnahme Zur Vermeidung einer erheblichen Störung von Brutvögeln und einer unabsichtlichen Tötung von Nestlingen, sind die erforderlichen Rodungsarbeiten am Feldgehölz, außerhalb der Vogelbrutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Zusammenfassend werden durch das geplante Vorhaben die Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG für keine der überprüften Artengruppen erfüllt. Seite 5

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